Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Jan. 2018 - 12 A 124/15

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:0115.12A124.15.00
published on 15/01/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Jan. 2018 - 12 A 124/15
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen.

2

Die im Jahre 1958 geborene Klägerin steht als Seniorexpertin Datenschutz bei der Niederlassung Deutsche Post AG in B-Stadt im Amt einer Postdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienste der Beklagten.

3

Die für das Jahr 2009 durch die Beklagte ergangene Regelbeurteilung der Klägerin, die Leistungsbeurteilung, die Zielbewertung und die Gesamtbeurteilung sowie die bestätigenden Bescheide vom 23. November 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 28. März 2011 wurden mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 09. Mai 2014 (12 A 126/11) aufgehoben und der Klägerin sodann neuerliche Beurteilungen ausgestellt

4

Die der Klägerin am 11. Dezember 2014 mitgeteilte Neubeurteilung 2009 enthält auf dem Formblatt im Abschnitt „A.) Leistungsbeurteilung“ in vier von insgesamt acht Beurteilungsmerkmalen die Beurteilung „4 Punkte / übertroffen“ und in den übrigen vier „3 Punkte / voll und ganz erfüllt“, zu einer Summe von 28 Punkten. Im Abschnitt „B.) Zielbewertung“ werden das Ziel eins mit einer Gewichtung von 40 von 100 mit „3 Punkte / voll und ganz erfüllt“, das Ziel 2 mit einer Gewichtung von 30 von 100 ebenfalls mit „3 Punkte / voll und ganz erfüllt“ sowie das Ziel 3, gewichtet mit 30 von 100 mit „4 Punkte / übertroffen“ bewertet, zu einer Summe von 26,4. Die gebildete Gesamtpunktzahl aus beiden Summen von 54,4 ergibt unter Verweis auf die im Vordruck enthaltene Zuordnungstabelle die Gesamtbeurteilungsstufe 3 „voll und ganz erfüllt“, welche laut Tabelle ein Spektrum von 40,1 bis 56,0 Punkten abdeckt.

5

In der zugehörigen Regelbeurteilung wird die Gesamtpunktzahl auf dem entsprechenden Formular erneut abgedruckt im Abschnitt A., der Abschnitt „B. Ggf. zusammenfassende Gesamtwürdigung der Einzelmerkmale“ ist nicht ausgefüllt. Der zugehörige Erläuterungstext zu diesem Abschnitt lautet „Grundsätzlich entspricht die zusammenfassende Beurteilung dem rechnerischen Ergebnis der Leistungs- /Gesamtbeurteilung. Im Einzelfall kann es ausnahmsweise gerechtfertigt sein, um bis zu sechs Punkte im gehobenen und höheren Dienst von der errechneten Gesamtpunktzahl abzuweichen. Eine solche Abweichung ist hier plausibel und ausführlich zu begründen.“ Als Gesamtbeurteilungsstufe wird die Klägerin mit „voll und ganz zufriedenstellend“ beurteilt. Wegen Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen (Bl. 5 der Gerichtsakte). Hinsichtlich der Begründung der Beurteilung durch die Beklagte wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen (Bl. 48 der Gerichtsakte).

6

Mit als „Gegenvorstellung“ bezeichnetem Schreiben vom 23.12.2014 wandte sich die Klägerin gegen die Beurteilungen mit dem Einwand, der zugrunde gelegte Sachverhalt sei unrichtig erhoben, ferner seien die behaupteten Mängel nicht den einschlägigen Leistungsmerkmalen zugeordnet worden, sondern solchen, zu denen sie nicht passten. Sie nahm im Übrigen Bezug auf die Schriftsätze vom 06. Dezember 2012 und vom 18. November 2013 in dem oben genannten vorherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben 03. Februar 2015 mit, die Gegenvorstellung werde wegen Verfristung als Widerspruch behandelt.

7

Unter dem 30. März 2015 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, dass inhaltlich an der wegen Unzuständigkeit des Beurteilenden aufgehobenen Beurteilung keine Veränderungen vorgenommen worden seien und sie aufrechterhalten werde. Sie verwies im Übrigen auf den Widerspruchsbescheid vom 28. März 2011 sowie auf ihre Schriftsätze vom 15. April 2013 und vom 24. Januar 2014 im oben genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren

8

Ihre am 13. April 2015 bei Gericht eingegangene Klage begründet die Klägerin zunächst mit dem Hinweis, dass sich seit dem Jahr 2008 eine konsequente Herabstufung ihrer Leistungsbeurteilung über die Jahre hinweg ergebe. Dies sei in der vorliegenden Form rechtswidrig, wobei sie sich im Wesentlichen gegen die folgenden Punkte wendet:

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1. Schon die Grundlage der Bewertung sei rechtswidrig. So verstoße die Verwendung von Vordrucken für die Leistungsbewertung, welche allein das Ankreuzen von Feldern in Verbindung mit kurzen Ankertexten vorsähen ohne weitere Erläuterung gegen das Gebot der Nachvollziehbarkeit gemäß § 49 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung.

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2. Ferner sei es unzulässig, das abschließende Gesamturteil der Regelbeurteilung allein aus dem arithmetischen Mittel von Einzelnoten zu bilden. So sei es aber hier erfolgt, indem die Beklagte für Leistungsbeurteilung und Zielbewertung eine Punktzahl gebildet und diese dann zur Gesamtpunktzahl als zusammenfassende Beurteilung addiert habe.

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3. Darüber hinaus sei die Beklagte nicht vom richtigen Beurteilungshorizont ausgegangen, jedenfalls fehle es an einer hinreichenden Begründung der Beurteilung. Die Beklagte habe vorliegend im Wesentlichen die ältere Beurteilung wiederholt, weswegen entsprechende Fehler weiterhin zu prüfen seien. So sei es fehlerhaft, wenn die Beklagte in der Begründung der Beurteilung von 2009 bereits darauf verwiesen habe, dass die Leistungsbeurteilung mit Ausnahme eines Kriteriums der Beurteilung des Vorjahres entspreche und sich im Übrigen auf die Begründung der Verschlechterung eines Merkmals beschränke. Hierzu verweist die Klägerin auf die beigefügte Begründung der damaligen Beurteilung. Eine solche Fortschreibung von Vorjahresergebnissen stelle keine Beurteilung nach aktuellen Leistungsmerkmalen dar. Auch seien die Stellungnahmen der Fachvorgesetzten zur Beurteilung von 2009 vom 03. August 2010 sowie vom 03. September 2010 erst nach der Beurteilung selbst ergangen. Jedenfalls liege in der bloßen Wiederholung der Beurteilung ein Ermessensausfall. Etwaige nachgereichte Begründungen reichten im Übrigen nicht aus.

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4. Darüber hinaus sei die Beurteilung verfahrensfehlerhaft ergangen, da die Beklagte sie - die Klägerin - 2009 habe anhören müssen, bevor für sie negative Vorgänge zum Gegenstand der Beurteilung gemacht worden seien. Unter Verweis auf das beigefügte Begleitschreiben zur Beurteilung 2009 vom 02. Februar 2010 rügt die Klägerin darüber hinaus die formfehlerhafte Eröffnung der Beurteilung 2009 im Jahr 2010, das Fehlen der nach § 5 Abs. 3 S. 7 der seinerzeit gültigen Gesamtbetriebsvereinbarung zu führenden Gespräche über die Zielerreichung im Beurteilungszeitraum sowie das Fehlen von Zwischenjahresgesprächen.

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5. Schließlich rügt sie, dass die Beklagte ihr Kommunikationsverhalten sowie den Umgang mit fachlicher Kritik unter das Beurteilungsmerkmal „Richtung leben und Verantwortung übernehmen“ gewürdigt habe, und nicht unter dem Leistungsmerkmal „Partnerschaftlich Erfolge erzielen“. Ferner rechtfertige auch der Tatsachenvortrag der Beklagten hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Beurteilung des Gleitzeitmodells AZE-Intra durch sie im Dezember 2009 sowie das Verhalten im Rahmen der Arbeitstagung zum Datenschutz-Audit am 04. Juli 2009 nicht die durch die Beklagte formulierte Kritik. Ebenso sei die Beurteilung des Ziels 1 in der Leistungsbewertung mit drei Punkten unter Zugrundelegung eines falschen Bewertungsmaßstabes erfolgt, da die Begründung der Klägerin, es habe an einem über die sorgfältige Beratung und Bearbeitung hinausgehenden Engagement gefehlt, auf einen nachträglich verschobenen Bewertungsmaßstab hindeute.

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Die Klägerin beantragt,

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die Leistungsbeurteilung für 2009, die Zielbewertung für 2009, die Regelbeurteilung für 2009 und die Gesamtbeurteilung für 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, neue Beurteilungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Sie führt im Wesentlichen aus, die Bildung des Gesamturteils aus Einzelbewertungen sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal aus der dienstlichen Beurteilung hervorgehe, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen folge. Es sei auch eine eigenständige Würdigung der Leistung der Klägerin im Beurteilungszeitraum erfolgt. So sei der Beurteiler bereits aufgrund seiner Unterzeichnung der rechtskräftig aufgehobenen Bewertung und durch den damaligen Widerspruchsbescheid vom 28. März 2011 mit dem Vorgang vertraut gewesen. Aus dem Gerichtsverfahren habe sich aber keine Erkenntnis ergeben, welche eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt hätte. Im Übrigen seien hinsichtlich der Begründung der aufgehobenen Beurteilung nur insoweit Bezüge zu den vorherigen Beurteilungen aus 2008 erfolgt, als die Klägerin selbst in ihrer damaligen Gegenvorstellung hierauf Bezug genommen habe. Etwaige Verfahrensfehler aus dem Jahr 2010 seien jedenfalls nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens. Im Übrigen sei auch kein Anhörungsmangel ersichtlich. Hinsichtlich des dienstlichen Verhaltens bezüglich des Leistungsmerkmals „Richtung leben und Verantwortung übernehmen“ verkenne die Klägerin, dass maßgeblich für die Beurteilung nicht ihr im Verwaltungsvorgang nachgezeichnetes Verhalten gegenüber ihren Fachvorgesetzten gewesen sei, sondern die Verbreitung fachlicher Kritik unter weiteren Mitarbeitern. Im Übrigen versuche die Klägerin, ihre eigene Bewertung ihrer Leistungen und ihres Verhaltens an die Stelle der Bewertungen der Fachvorgesetzten und des Beurteilers zu setzen. Ebenso sei die Bewertung des Leistungsziels 1 als „voll und ganz erfüllt“ inhaltlich nicht zu beanstanden, da eben keine über den Anforderungshorizont hinausgehende Leistung vorgelegen hätte.

19

Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.01.2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren 12 A 126/11 sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie dürfte bereits unzulässig sein (1.), jedenfalls ist sie in der Sache unbegründet (2.).

22

1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage hat das Gericht bereits Zweifel, ob das für die Klageerhebung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Dieses fehlt nämlich regelmäßig dann, wenn selbst mit einer erfolgreichen Klage keine Verbesserung der Rechtsstellung bewirkt werden kann.

23

So dürfte es aber hier liegen, da schon bei Klageerhebung keinerlei negative Auswirkungen von der Beurteilung 2009 für die Klägerin (mehr) ausgingen. Bei Klageerhebung im April 2015 war die Beurteilung, welche den Zeitraum bis 31. Dezember 2009 umfasst, nämlich schon zu veraltet, als dass sie noch im Rahmen etwa einer Beförderungs-Auswahlentscheidung hätte herangezogen werden können. Dies entspricht einem allgemeinen Grundsatz der Bestenauslese (a.), und die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig steht dieser Auffassung auch nicht entgegen (b.). Vielmehr folgt eine solche zeitliche Grenze für große Bundesbehörden, der die Dienststelle der Beklagten vorliegend vergleichbar ist, bereits aus der Struktur der Auswahlentscheidungen (c.).

24

a. Es ist allgemein anerkannt, dass sich in einem konkreten Auswahlverfahren ältere dienstliche Beurteilungen nicht zu dem aktuell erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem statusrechtlichen Amt verhalten. Grundsätzlich sind deswegen hinreichend aktuelle Beurteilungen zugrunde zu legen. Gleichwohl können auch ältere Beurteilungen vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07. Oktober 2013 – 2 MB 31/13 –, Rn. 43, juris unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16/02 - juris).

25

b. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig in einer jüngeren Entscheidung eine Auswahlentscheidung, welche auch noch sechs Jahre alte Beurteilungen zu Rate gezogen hatte, als jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft angesehen. Dabei hatte das Gericht aber auch darauf hingewiesen, dass jene ohnehin lediglich eine mindere Bedeutung zukämen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07. Oktober 2013 a.a.O.). Gleichwohl kann aus jenem Urteil aber nicht gefolgt werden, dass dienstliche Beurteilungen grundsätzlich – wenn auch abgeschwächt – noch nach sechs Jahren von Relevanz sein können. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass im dort entschiedenen Fall eine konkret zu besetzende Stelle als Regierungsdirektorin/ Regierungsdirektor (als Verwaltungsreferentin oder Verwaltungsreferent) bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zu besetzen war, und in der engeren Auswahl lediglich zwei landeseigene Bewerber gelangt waren (vgl. zum Sachverhalt Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 1, juris).

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Dies ist aber nicht vergleichbar mit Stellenbesetzungsverfahren, wie sie für die Beklagte im vorliegenden Fall in Betracht kommen. Hier handelt es sich nämlich regelmäßig um Verfahren, bei denen sich allein schon aufgrund der Vielzahl an Bewerbern auch in zeitlich unmittelbarerem Zusammenhang Leistungsunterschiede zeigen. Dies wird bereits aus den Beschäftigungsverhältnissen deutlich: so standen im Jahr 2009 noch 57.723 Beschäftigte in einem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Post AG, und hiervon noch 488 im so genannten höheren Dienst, dem auch die Klägerin angehört (Zahlen nach Antwort der Bundesregierung vom 18. Juni 2009 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten ….., ……, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der ……..– Drucksache 16/12750 – , BT Drucksache 16/13403; http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/16/134/1613403.pdf ).

27

c. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ganz grundsätzlich von einer aktuellen Beurteilung nicht mehr ausgegangen werden, wenn nach der letzten Beurteilung Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten sind, die dazu führen, dass sich das Leistungsbild des Beamten verändert hat (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 – Rn. 23, juris). Sind solche – wie hier – aber nicht ersichtlich, ist in Ermangelung besonderer Umstände eine zeitliche Grenze jedenfalls dann erreicht, wenn die Beurteilung deutlich mehr als drei Jahre zurückliegt, um die hinreichende Aktualität des Leistungsvergleichs zu sichern (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59/10 –, Rn. 32, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 26. Oktober 2012 – 1 B 219/12 –, Rn. 32, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 6 B 368/10 –, Rn. 14, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2007 – 4 S 339/07 –, Rn. 8, juris). Die insoweit engere Rechtsprechung des OVG Schleswig, welche davon ausgeht, dass im Regelfall die dienstliche Beurteilung nicht älter als ein Jahr und nur nach pflichtgemäßem Ermessen zwei Jahre als sein dürfte, war hier nicht zugrunde zu legen, da es sich dort um eine Entscheidung anhand der konkreten Vorgaben der dort einschlägigen Beurteilungsrichtlinie handelte (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07. Juni 1999 – 3 M 18/99 –, Rn. 46, juris; zu diesem Verständnis der Rechtsprechung des OVG Schleswig vgl. auch Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 23. Januar 2013 – 2 A 308/11 –, Rn. 31, juris).

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Dies hat das Bundesverwaltungsgericht gerade entschieden bei Beförderungsverfahren in einer großen Bundesverwaltung (im dortigen Falle der Zoll). Dort sei bereits ein Zeitraum von drei Jahren deutlich zu lang, um bei Beförderungsentscheidungen noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es sei dann ausgeschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 –, BVerwGE 140, 83-92, Rn. 23). Diese Rechtsprechung schließt sich das Gericht vorliegend an (siehe auch Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 23. Januar 2013 – 2 A 308/11 –, Rn. 27, juris).

29

Dies zugrunde gelegt wäre die Beurteilung hier sogar schon bei der Mitteilung des Beurteilungsergebnisses am 14. Dezember 2011 veraltet gewesen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung konnte die Klägerin nicht mehr damit rechnen, dass die Beklagte noch auf die Beurteilung aus dem Jahr 2009 zurückgreifen würde im Falle einer etwaigen Bewerbung auf ein höheres Statusamt.

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2. Letztlich können diese Erwägungen aber dahinstehen, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist; denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf neuerliche Beurteilung (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) für das Jahr 2009. Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung 2009 in Form der überarbeiteten, der Klägerin am 14. Dezember 2014 eröffneten Fassung ist ebenso rechtmäßig wie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30. März 2015 und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ).

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Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind insoweit die §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 2 PostPersRG, § 21 S. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) iVm. §§ 49, 50 Bundeslaufbahnverordnung in Verbindung mit §§ 5, 6 Postleistungsentgeltverordnung (PostLEntgV), § 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Zahlung eines leistungsbezogenen variablen Entgelts an Beamtinnen und Beamte der deutschen Post AG in der Fassung vom 01. Januar 2009 sowie § 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung „Regel- und Anlassbeurteilung für Beamtinnen und Beamte der Deutschen Post AG“ in der Fassung Stand 01. Januar 2009.

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Grundsätzlich erhalten Beamte bei der Deutschen Post AG als Nachfolgeunternehmen der Bundespost jährlich eine Leistungsbeurteilung in Hinblick auf die Zahlung eines variablen Entgelts, welche sich aus einer Leistungsbeurteilung anhand von Einzelkriterien sowie einer Zielbewertung zusammensetzt. Die so ermittelte Beurteilung ist nach § 3 Abs. 4, Abs. 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Regel- und Anlassbeurteilung zugleich Grundlage der Regelbeurteilung.

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Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle einer danach erstellten dienstlichen Beurteilung ist dabei beschränkt auf die Fragen, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 MB 33/16 –, Rn. 28, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 –, Rn. 70, juris). Bestehen für den Dienstherren Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10/13 – juris). Selbiges gilt hier für die Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung, welche in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags das Beurteilungsverfahren und -ermessen des Dienstherrn lenkt.

34

Den dargelegten Anforderungen wird die Beurteilung vorliegend auch gerecht, denn sie beruht auch eingedenk des Ankreuzverfahrens auf einer wirksamen Rechtsgrundlage welche sie rechtmäßig umsetzt (a.) und weder Begründungsdefizite (b.) noch Verfahrensfehler (c.) führen zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Auch begegnen Sachverhaltsermittlung und die Zuordnung zu den Bewertungskriterien – soweit gerichtlich nachprüfbar – keinen Bedenken (d.).

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a. Das von der Beklagten gewählte Beurteilungsverfahren beruht auf einer wirksamen Grundlage in Form der einschlägigen Gesamtbetriebsvereinbarungen und begegnet in seiner Umsetzung keinerlei Bedenken. Dies gilt namentlich für die Durchführung der Leistungsbewertung im Ankreuzverfahren (aa.) als auch für die Bildung des Gesamturteils bei der Regelbewertung (bb.).

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aa. Rechtmäßig ist zunächst die Verwendung eines Ankreuzverfahrens durch die Beklagte. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ein solches standarisierendes Verfahren für die Vornahme dienstlicher Beurteilung grundsätzlich geeignet, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind und wenn eine Plausibilisierung der Bewertung nachträglich erfolgt. Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 – Rn. 11, juris; bestätigt in BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 2 B 45/16 –, Rn. 2, juris) schließt sich das Gericht vorliegend an. Insbesondere in Verwaltungseinheiten mit hohem Personalaufkommen, in denen Beurteilungen gerade auch in Hinblick auf eine leistungsabhängige Entgeltzahlung jährlich vorzunehmen sind, kann ein derart standarisiertes Verfahren geeignet und geboten sein, eine hohe Anzahl von vergleichbaren Beurteilungen in einem vergleichsweise eng bemessenen Zeitrahmen durchzuführen (siehe auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 2016 – 5 Bs 212/15 –, Rn. 24, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 1 L 3064/16.DA –, Rn. 39, juris; ferner vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2015 – 6 CE 15.2233 –, Rn. 15, juris).

37

Vorliegend ist auch das von der Beklagten verwendete Raster hinreichend ausdifferenziert: die insgesamt fünf Beurteilungsstufen zwischen einem und fünf Punkten ermöglichen eine sachgerechte Ausdifferenzierung, und die einzelnen Punkte der Bewertung werden durch Beispiele inhaltlich konkretisierend ausgestaltet.

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bb. Ebenso wenig verstößt die Bildung der Gesamtsumme, wie sie die Beklagte durch Addition von Leistungsbeurteilung und Zielbewertung nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vornimmt, gegen das Arithmetisierungsverbot, also das unzulässige Bilden der Gesamtbeurteilungsstufe für die Regelbeurteilung durch bloßes Zusammenrechnen bzw. Bilden eines Durchschnittswertes. Eine solche, rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig, wenn es ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage erfolgt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 – Rn. 33, juris).

39

Insoweit, als die Klägerin der Beklagten vorwirft, jene würde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Kopf stellen, da nach ihrer Beurteilung eine gesonderte Bildung eines entsprechend begründeten Gesamturteils gerade der Ausnahmefall sei, ist zu differenzieren: nach der Rechtsprechung ist nämlich maßgeblich, dass sich der Dienstherr nicht willkürlich der Entscheidung über die Bildung des Gesamturteils entziehen und sein Ermessen reduzieren darf, und dass sich dies auch in der entsprechenden Begründung niederschlagen soll (zu den Anforderungen an die Begründung ausführlich unten, c.).

40

Vorliegend besteht aber gerade eine solche Rechtsgrundlage, welche das Ermessen des Beurteilenden dahingehend lenkt und reduziert, dass nach den Einzelbewertungen und der Bildung der Gesamtsumme lediglich zu prüfen ist, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der eine Abweichung des Punkte-Ergebnisses nach oben oder unten hin rechtfertigt gemäß § 3 Abs. 6, Abs. 7 der Gesamtdienstvereinbarung Regel- und Anlassbeurteilung

41

Bei der Dienstvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der durch das Gericht allein daraufhin zu überprüfen ist, ob er im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbar ist und nicht in einem (unlösbarem) Widerspruch zu den für die Dienstherren im Übrigen maßgeblichen Beurteilungsregelungen steht (vgl. zum Maßstab Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Juli 2006 – 3 LB 27/05 –, Rn. 36, juris). Ein solcher Widerspruch ist hier aber nicht ersichtlich. Entscheidend ist, ob die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientiert ist und so die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann, wenn sich also aus ihr verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 a.a.O. Rn. 31, juris). Diesen Anforderungen wird das Beurteilungssystem auch gerecht.

42

Der Beurteilende hat zwar zu prüfen, ob das rechnerisch ermittelte Gesamturteil dem Gesamtbild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gerecht wird, allerdings ist sein Ermessen insoweit durch die Vorgaben der Dienstvereinbarung eingeschränkt, als er lediglich prüfen darf, inwieweit ein Einzelfall vorliegt, der ein ausnahmsweises Abweichen der ermittelten Punktzahl für die Gesamtwertung rechtfertigt. Dies ermöglicht aber nach Ansicht des Gerichts immer noch eine zutreffende, sachliche, gerechte sowie (auch in sich) stimmige Gesamtbewertung des Beamten. So durchläuft die Bewertung der Einzelmerkmale wie auch des Gesamturteiles mehrere Verfahrensstadien, bis eine endgültige und damit verbindliche Bewertung sowohl der Einzelmerkmale als auch des Gesamturteiles erfolgt. Lediglich die Richtung des Ermessens, welches auf dem Stadium der Gesamtbewertungsbildung in Hinblick auf das Vorliegen eines Ausnahmefalles auszuüben ist, wird gelenkt, es wird aber nicht vorweggenommen. Hinzu kommt, dass die Einbeziehung der Zielbewertung, welche anteilig dasselbe Gewicht für die Gesamtbeurteilung hat wie die Leistungsbewertung, einer zu abstrakt-standarisierten Beurteilung, die womöglich nicht mehr aussagekräftig hinsichtlich des individuellen Leistung wäre, entgegen wirkt. Nach § 10 Abs. 1 S. 3 PostLEntgV haben nämlich die Ziele nachvollziehbar, klar zuordenbar, unmittelbar auf die Tätigkeit bezogen und von der Beamtin oder dem Beamten direkt beeinflussbar zu sein. Auch wenn die Zielerreichung ihrerseits wieder numerisch bewertet wird, so ermöglicht diese dennoch eine Abbildung des Leistungsstandes des Beurteilen, welche auch in Hinblick auf ein Bewerbungsverfahren angesichts der Individualisierung eine Binnengewichtung erlaubt.

43

b. Ebenso wenig sind Begründungsfehler ersichtlich. Auch insoweit rügt die Klägerin, dass in Umkehrung der Anforderungen der Rechtsprechung die Beklagte nur im Ausnahmefall eine schriftliche Begründung der Gesamtbewertung vornehme, nämlich dann, wenn die Gesamtbeurteilung von der Summe aus Leistungsbeurteilung und Zielbewertung abweiche. Auch hier greifen die Rügen der Klägerin aber nicht durch. Die vorliegende Beurteilung entspricht nämlich den rechtlichen Anforderungen an die Begründung einer dienstlichen Beurteilung (aa.), insbesondere bedurfte es nicht der Ausfüllung des entsprechenden Feldes auf dem Bewertungsbogen (bb.) und es sind auch keine Umstände ersichtlich, welche hier zu einem höheren Begründungserfordernis führen könnten (cc.). Insgesamt ist die Begründung der Beurteilung plausibel, und Anhaltspunkte für ein bloßes „Überrollen“ der Vorjahrsbeurteilung bestehen nicht (dd.).

44

aa. Dienstliche Beurteilungen sind zu begründen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Welches Gewicht den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums ist es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Eignungskriterien zumessen will. Das abschließende Gesamturteil ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Gesamturteil und Einzelbewertungen müssen dabei in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleitet (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 a.a.O. Rn. 17 juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 12 B 55/16 –, Rn. 25, juris). Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 a.a.O. Rn. 37, juris, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1/16 - juris). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dabei grundsätzlich eine nachträgliche (ergänzende) Verbalbegründung ausreichend, wobei die Plausibilisierung selbst noch im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 a.a.O. Rn. 21, juris). Insbesondere gelten hier nicht die Anforderungen an die Begründung eines Verwaltungsaktes beziehungsweise die entsprechenden Regelungen über das Nachschieben von Gründen im Verwaltungsprozess, denn es fehlt der dienstlichen Beurteilung an der für den Verwaltungsakt charakteristischen Regelungswirkung (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 a.a.O. Rn 12, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02. August 2016 – 2 MB 16/16 –, Rn. 19, juris).

45

bb. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Begründung durch die Beklagte auch gerecht, wobei durch die Bezugnahmen im Widerspruchsbescheid auf den Vortrag im rechtskräftig entschiedenen Verfahren zum Aktenzeichen 12 A 126/11 deutlich wird, dass die Beklagte in Ermangelung von Gegenanzeigen auf die vorangegangenen Begründungen im Verwaltungsvorgang sowie im Prozess Bezug nimmt. Hierin liegt aus Sicht des Gerichts auch kein Ermessensausfall: dass nämlich die Beklagte auf den – weitgehend im ersten gerichtlichen Verfahren aufgearbeiteten – Sachverhalt zurückgreift, ist schon der Natur der Sache einer nach mehreren Jahren wiederholten Regelbeurteilung geschuldet. Bereits aus dem Widerspruchsbescheid vom 30. März 2015 wird auch deutlich, dass die Beklagte den Prozessstoff aufgearbeitet hat und die einschlägigen Erwägungen aufrecht erhält, was – im Gegensatz zur bloßen Wiederholung – aus Sicht des Gerichts auch die neuerliche Ermessensausübung belegt.

46

Ob und inwieweit es auch in der Sache hinreichend begründet wurde, dass die Beklagte zum selben Ergebnis kommt, ist dann aber allein anhand der einschlägigen Maßstäbe zu ermitteln.

47

Zunächst ist festzuhalten, dass sich zahlreiche Entscheidungen, die sich mit den Begründungsanforderungen auseinandersetzen, gerade von einer Konstellation ausgehen, in der sich das Begründungserfordernis gerade als Regelfall aus den jeweils einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ergeben hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. März 2015 – 2 LB 19/14 –, Rn. 49, juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 2016 – 5 Bs 212/15 –, Rn. 24, juris). Hier liegt der Fall aber gerade anders: bereits aus § 7 Abs. 1 PostLEntgV folgt das Gebot, die Gesamtbeurteilung aus den Summen von Leistungsbewertung und Zielbewertung zu bilden. Anstelle von Beurteilungsrichtlinien ist für die weitere Ausgestaltung der Beurteilung die Gesamtbetriebsvereinbarung Regel-/Anlassbeurteilung für Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG“ Stand 01. Januar 2009 maßgeblich. Dort heißt es aber gerade in § 3 Abs. 5, dass die Grundlage der Regelbeurteilung eben die zu bildende Gesamtpunktzahl aus der Leistungs- und der Zielbewertung sein soll, und dass gemäß § 3 Abs. 6 lediglich das Abweichen von der errechneten Gesamtpunktzahl „ausführlich und nachvollziehbar auf dem Formblatt“ zu begründen ist. Dieses Begründungserfordernis ausschließlich für eine modifizierte Gesamtpunktzahl hat die Beklagte sodann auch in den Ausfüll-Hinweisen für die Formblätter übernommen.

48

Die bereits aufgezeigte Sonderkonstellation hinsichtlich der Bildung der Gesamtbewertung setzt sich hier auch bei den Anforderungen an die Begründung fort. Auch dies ist hier nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist allein, ob sich eine nachvollziehbare, plausible Beurteilung ableiten lässt. Dass dem Dienstherrn hier auch formal weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten einzuräumen sind, ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass sich das Werturteil über das Leistungsbild eines Beamten im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 a.a.O. Rn 18, juris). In dem durch die Gesamtbetriebsvereinbarung festgelegten Verfahren wäre zudem in allen Fällen, in denen die Beurteilung nicht davon ausgeht, dass ein Ausnahmefall im Sinne des § 3 Abs. 6 der Gesamtdienstvereinbarung Regel- und Anlassbeurteilung eben nicht vorliegt, regelmäßig auf die Wiedergabe einer solchen Leerformel beschränkt – denn der Nachweis eines solchen „negativen“ Umstandes ist regelmäßig nicht anders zu erbringen. In dieser Konstellation erscheint es dem Gericht aber sachgerecht, wenn in jenen Fällen das entsprechende Feld B. im Beurteilungsformular auch von vorneherein unausgefüllt bleibt.

49

cc. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lagen hier auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, welche zwingend eine ausführlichere oder bereits vorab schriftlich fixierte Begründung oder eine abschließende Höherbewertung geboten hätten.

50

So bedarf es zwar dann einer ausformulierten Begründung bei der Beurteilung, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungskriterien vorsehen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 a.a.O., Rn. 36, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 12 B 55/16 –, Rn. 26, juris). So lag es hier aber nicht, da für die Einzel- wie Gesamtbewertung jeweils ein System aus fünf Stufen von „nicht erfüllt“ bis „deutlich übertroffen“ vorgesehen ist.

51

Auch rührt aus dem Umstand, dass die Klägerin sich in bestimmten Punkten schlechter bewertet sieht als im Vorjahr kein erhöhtes Begründungserfordernis. Zum einen sind nämlich die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen am einheitlichen Maßstab des Statusamtes der Vergleichsgruppe zu beurteilen, nicht aber anhand der Leistungen aus dem Vorjahr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 - Rn. 18, juris; siehe auch VG Darmstadt, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 1 L 3064/16.DA –, Rn. 62, juris). Darüber hinaus wird selbst im Falle der Verschlechterung der Bewertung lediglich ausnahmsweise von gesteigerten Begründungserfordernissen ausgegangen, namentlich wenn sich nicht nur Einzelbewertungen, sondern das Gesamturteil erheblich, also um mehr als eine Notenstufe verschlechtert hat (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 a.a.O. Rn. 33, juris; siehe auch VG München, Beschluss vom 09. Februar 2017 – M 21 E 16.5511 –, Rn. 25, juris). Auch für eine solche erhebliche Verschlechterung der Beurteilung bestanden aber keine Anhaltspunkte.

52

dd. Der Sache nach ist die Gesamtwertung in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin zunächst bereits aus sich heraus nachvollziehbar und plausibel (zur Plausibilitätsprüfung im Folgenden vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2/06 –, Rn. 15, juris). Die Klägerin ist durch das Gesamturteil "voll und ganz erfüllt" der Gruppe jener Postdirektoren zugeordnet worden, die das leisten, was von einem Regierungsdirektor berechtigterweise erwartet werden darf: dies lässt bereits formal den Rückschluss zu, dass die Klägerin nach der Beurteilung die mit einem Statusamt der Besoldungsgruppe A15 einhergehenden Aufgaben und Anforderungen insgesamt beanstandungsfrei erfüllt hat.

53

Zu diesem Gesamt-Leistungsbild stehen die Einzelwertungen nicht in Widerspruch. Auch sie weisen auf eine Postdirektorin hin, die auch in Bezug auf die einzelnen Aspekte ihrer Leistung, Befähigung und Eignung als rundum und uneingeschränkt den Aufgaben ihres Amtes gewachsen erscheint. So liegt die Leistungsbeurteilung mit vier von acht Kriterien im Bereich „voll und ganz erfüllt“, im Bereich der vier übrigen Kriterien im Bereich von „übertroffen“. Dieses – zwischen zwei Beurteilungsstufen stehende – Leistungsbild wird allerdings sodann in der Zielbewertung eindeutig konkretisiert: in zwei von drei Zielen, welche ihrerseits zusammen 70 von 100 der Zielgewichtung ausmachen, wird die Klägerin mit „voll und ganz erfüllt“ bewertet, nur mit einem weiteren Ziel wird die Klägerin mit „übertroffen“ bewertet. Angesichts dessen lag hier - unter Berücksichtigung der ohnehin hohen Anforderungen an den Inhaber dieses Amtes – eben das Leistungsbild einer Postdirektorin vor, die den Anforderungen voll entspricht. Es gab hier auch keinerlei Anhaltspunkte für die Beklagte, in der Gesamtwürdigung der Einzelmerkmale eine gesonderte Gewichtung vorzunehmen. Im Gegenteil ist es grundsätzlich sachgerecht, wenn die Beklagte die überdurchschnittlichen Leistungen in einem Bereich gegenüber Defiziten im anderen Bereich abwägt (so auch BVerwG, Urteil vom 21. März a.a.O., Rn. 16, juris).

54

Dies ist vorliegend auch geschehen. Vor dem Hintergrund der durchweg detaillierten Ausführungen der Beklagten in den dienstlichen Stellungnahmen sowie im ursprünglichen Widerspruchsbescheid ist es nach Ansicht des Gerichts überzeugend, wenn die Beklagte darauf verweist, dass Bezüge zu der Vorjahresbeurteilung lediglich zur Veranschaulichung des Bewertungsergebnisses gegenüber der Klägerin erfolgt sind, im Übrigen aber maßgeblich allein die Leistungen der Klägerin im Beurteilungszeitraum waren. Die Vielzahl und Ausführlichkeit der (grundsätzlich rechtmäßiger Weise auch nachträglich zu erteilenden) Verbalbegründung insgesamt lässt nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte für einen Ausfall oder Fehlgebrauch des Beurteilungsermessens erkennen.

55

Insoweit, als die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 30. März 2015 auf den Widerspruchsbescheid im ursprünglichen Verfahren vom 28. März 2011 und die dort zugrunde gelegte Begründung Bezug nimmt, ist festzustellen, dass in den dortigen Ausführungen die Beklagte zu den einzelnen Leistungsmerkmalen wie auch zu der Beurteilung der Zielvereinbarung zunächst nachzeichnend Stellung nimmt und in eigener Würdigung spezifische Sachverhalte herausgreift, aber auch auf allgemeine Eindrücke der Fachvorgesetzten Bezug nimmt und so nachzeichnet, warum aus ihrer Sicht das Gesamturteil angemessen ist. Insbesondere wird aus den Ausführungen auf Bl. 169 der Beiakte B deutlich, dass hier gerade bezogen auf das Gesamturteil auch eine Gesamtwürdigung vorgenommen und das Beurteilungsermessen ausgeübt wurden hinsichtlich der Frage, ob die zusammengerechnete Gesamtpunktzahl zu ändern war oder nicht. Dort heißt es:

56

„Nach Überprüfung halte ich das Gesamturteil, das sich aus den Einzelbewertungen durch Berechnung ergibt, auch aufgrund einer Gesamtwürdigung der Leistungen und Fähigkeiten Ihrer Mandantin für angemessen. Ihre Mandantin befindet sich mit der Gesamtpunktzahl 54,4 im Jahr 2009 innerhalb der Bandbreite der Gesamtbeurteilungsstufe „voll und ganz erfüllt“ im oberen Bereich.“

57

c. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler führen ebenfalls nicht zur Aufhebung der Beurteilung. Zunächst ist zu beachten, dass zwar die Beklagte auf die Tatsachenermittlung und die Beurteilungsbegründung in ihrer Neubewertung Bezug genommen hat; daraus folgt aber nicht, dass sich auch die Verfahrensfehler fortsetzen; vielmehr liegt formell ein eigenständiges Bewertungsverfahren vor. Darüber hinaus weist das Gericht auch darauf hin, dass die Klägerin in beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit hatte, ihre Sichtweise einzubringen, und das Gericht sie in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen konnte (siehe auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 B 267/16 –, Rn. 21, juris).

58

Soweit die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Beurteilung wegen Fehlens einer Anhörung unter Verweis auf entsprechende Rechtsprechung geltend macht, greift dies nicht durch. In dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1971 ging es allein um eine Anhörungspflicht, wenn Auskünfte über einen Beamten eingeholt werden über nicht personalaktenkundige Tatsachen, die ungünstige Schlüsse zulassen (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1971 – VI C 99.67 – Rn. 38, juris). Eine solche Auskunft im Wege der Amtshilfe lag hier aber nicht vor, ferner waren die der Neubeurteilung zugrunde gelegten Vorgänge bereits aktenkundig und dem Beurteilenden angesichts des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch bereits die Sichtweise der Klägerin auf diese Vorgänge bekannt. Der weiterhin von der Klägerin zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. August 1971 – I WB 114.70 – betraf hingegen den Fall, dass einem Soldaten eine unterdurchschnittliche Gesamtbeurteilung erteilt wurde, auch dies ist hier nicht der Fall.

59

Auch kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Fehlen eines rechtzeitigen „Leistungsgesprächs“ berufen. Denn selbst wenn ein solches hier noch aus Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs trotz des vorangegangenen Verfahrens für erforderlich gehalten würde, kann jedenfalls selbst ein unterbliebenes „Leistungsgespräch“ nicht dazu führen, dass auf eine Bewertung der dienstlichen Leistung der Klägerin während des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraumes durch die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung verzichtet werden kann – dies wäre aber die einzige mögliche Konsequenz, da ein solches Gespräch während des laufenden Beurteilungszeitraums nicht nachzuholen ist (vgl. (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. März 2015 – 2 LB 19/14 –, Rn. 48, juris, unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 16.4.2013 - 2 B 134.11 -, Rn. 16).

60

d. Soweit die Klägerin die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale rügt unter Verweis auf die eingereichten Unterlagen zur tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung, verkennt sieden hier zugrunde zu legenden Prüfungsrahmen. Im Ergebnis ist die Beurteilung im Einzelnen nicht zu beanstanden (aa.). Ebenso wenig sieht das Gericht Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Zielbewertung nicht sachgerecht vorgenommen hat (bb.).

61

aa. Soweit die Klägerin ihren Vortrag drauf stützt, wie ihr Verhalten im Rahmen der Arbeitstagung zu werten sei, kann dies vorliegend nicht zu einer Aufhebung der Beurteilung führen, denn das Gericht hat gerade in der konkreten Bewertung des – im Übrigen im Hergang unstrittigen, aber in seiner Deutung streitigen – Vorgangs eine nur eingeschränkte Prüfungspflicht aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, Rn. 16, juris). Insoweit ist das Gericht darauf beschränkt, die Sachverhaltsermittlung, die Plausibilität der Darstellung und die Einhaltung der die Beurteilung leitenden Normen zu überprüfen.

62

In diesem Zusammenhang zeigt gerade die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid im ursprünglichen Verfahren vom 28. März 2011, dass die Beklagte den maßgeblichen Sachverhalt erneut ermittelt und in Hinblick auf die Leistungsbewertung auch sachgerecht eingestellt hat – zumal letztlich auch die kritische Würdigung nicht zu einer unterdurchschnittlichen Beurteilung der Klägerin geführt hat. Weiterer Vortrag, warum im Zeitraum die Klägerin hier überdurchschnittlich zu bewerten gewesen wäre, ist auch von Klägerseite nicht erfolgt.

63

Dass die Beklagte das Kommunikationsverhalten der Klägerin sowie den Umgang mit fachlicher Kritik unter das Beurteilungsmerkmal „Richtung leben und Verantwortung übernehmen“ gewürdigt hat, begegnet hier ebenfalls im Ergebnis keinen Bedenken. So überzeugt der Vortrag der Klägerin nicht, dass die konkretisierenden Merkmale für die einzelnen Leistungspunkte dem Zweck nach darauf gerichtet sind, deren Inhalt zu präzisieren und zu veranschaulichen, nicht aber eine abschließende Regelung dahingehend bedeuten, dass eine mehrfache Würdigung von „Querschnittfähigkeiten“ erfolgt. Dies wäre, wie die Beklagte überzeugend dargelegt hat, auch kaum möglich, da beispielsweise Konkretisierungen wie „Zuverlässigkeit“ nicht nur auf „Kundenorientiert denken und handeln“ Anwendung finden dürften, sondern ebenso relevant sein können für „Partnerschaftlich Erfolge erzielen“ oder „Richtung leben und Verantwortung übernehmen“. Schon in der Gestaltung des Formblatts fällt auch auf, dass beispielsweise „Organisation und Planung“ einerseits als konkretisierendes Merkmal bei „Wirtschaftlich denken und handeln“ aufgeführt wird, zugleich aber auch ein eigenes Leistungsmerkmal „Organisations- und prozessübergreifend denken und handeln“ aufgeführt wird. Eine strikte und abschließende Bedeutung kann den konkretisierenden Merkmalen somit nicht zugeschrieben werden; sie wäre auch kaum vereinbar mit der nötigen Flexibilität, derer der Dienstherr für eine sachgerechte, aus einer Vielzahl von Einzeleindrücken gewonnenen Beurteilung über den gesamten Zeitraum hinweg bedarf.

64

Insoweit, als die Beklagte ihre Bewertung damit begründet hat, dass ihr Kommunikationsverhalten im Zusammenhang mit dem Merkmal „Richtung leben und Verantwortung übernehmen“ insbesondere nicht allein bezogen auf ihr Verhalten gegenüber ihrer Fachvorgesetzten gewesen sei, sondern auf die Verbreitung fachlicher Kritik unter weiteren Mitarbeitern, ist diese Würdigung durch das Gericht nicht zu beanstanden. Die Klägerin selbst zitiert ferner die Stellungnahme in Anlage K 8, der zufolge der „Umgang [der Klägerin] mit den Mitarbeitern der zentralen Abteilung Datenschutz teilweise eine unangenehme missbilligende Tonart aufweist. Hieraus wird aber ein hinreichender Bezug gerade zum Kollegialverhalten als Bestandteil des Leistungsmerkmals „Richtung leben und Verantwortung übernehmen“ deutlich, dessen Einzelmerkmale auch die Punkte Überzeugungsfähigkeit und Durchsetzungsfähigkeit beinhalten, also auch auf die Kommunikation mit Kollegen in Konfliktfällen gerichtet sind. Auch diese Bewertung ist damit – soweit überprüfbar - nicht durch das Gericht zu beanstanden.

65

bb. Soweit die Klägerin geltend macht, die Erreichung des Leistungsziels 1 sei unter nachträglicher Verschiebung des Beurteilungsmaßstabes erfolgt, greift auch dies nicht durch. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass der Verweis darauf, dass ein über das Mindestmaß des vereinbarten Zieles hinausgehendes Engagement gefehlt habe, gerade nicht bedeutet, dass hier einseitig das Ziel verändert wurde, sondern allein, dass im Sinne der Erreichungsstufe das Ziel eben erfüllt, aber nicht übertroffen wurde. Die Klägerin hat hier auch keine Tatsachen vorgetragen, welche die Beklagte hätte würdigen müssen, um zu der Annahme einer gerade über den Anforderungshorizont hinausgehenden Erreichung des Leistungsziels zu gelangen. Ebenso ist die Bewertung des Leistungsziels 1 als „voll und ganz erfüllt“ inhaltlich nicht zu beanstanden, da eben keine über den Anforderungshorizont hinausgehende Leistung vorgelegen hat, wobei die Einschätzung der konkreten Verwendbarkeit der erstellten Unterlagen über die Plausibilitätskontrolle hinaus ebenfalls der weiteren gerichtlichen Würdigung entzogen ist.

66

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 09/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die drei zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 der Beförderungsliste „TPS_Stamm“ aus der Beförderungsrunde 2016 mit den Beigeladenen zu besetzen und diese zu be
published on 10/11/2015 00:00

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published on 21/02/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 21.420,48 € festgesetzt. Gründe I. 1 D
published on 10/01/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 17. Oktober 2016 geändert: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragstel
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Annotations

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Die Leistungsbeurteilung ist unter Verwendung eines Formblatts nach festgelegten Beurteilungskriterien durch Punktevergabe vorzunehmen. Die sich aus der Leistungsbeurteilung ergebende Gesamtpunktzahl ist einer Gesamtbeurteilungsstufe im Sinne des § 4 Abs. 1 zuzuordnen.

(2) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, nimmt die Leistungsbeurteilung im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres vor und gibt sie der Beamtin oder dem Beamten spätestens zum 31. März desselben Jahres im Rahmen eines Gesprächs bekannt. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.

(3) Der Betriebsrat erhält bis 15. April desselben Jahres eine Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsbeurteilungen der einzelnen Besoldungsgruppen in anonymisierter Form.

(1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.

(2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt:

GesamtbeurteilungsstufeLeistungsentgelt
in Prozent des
Richtbetrages
erfüllt nicht die Anforderungen0 %
erfüllt annähernd die Anforderungen
75 %
voll und ganz zufriedenstellend100 %
übertrifft die Anforderungen125 %
übertrifft deutlich die Anforderungen
200 %

(3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, schließt mit ihr oder ihm im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums schriftlich eine Zielvereinbarung. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. Die Zielvereinbarung nennt bis zu drei Ziele für den Beurteilungszeitraum. Dies können quantitative oder qualitative individuelle Ziele oder Gruppenziele sein. Die Ziele müssen nachvollziehbar, klar zuzuordnen, unmittelbar auf die Tätigkeit bezogen und von der Beamtin oder dem Beamten direkt beeinflussbar sein. Tritt ein Ereignis ein, das Einfluss auf die Zielerreichung hat und das nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten ist, sind die Ziele und deren Gewichtung nach den Regeln dieser Verordnung einvernehmlich anzupassen.

(2) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, führt mit ihr oder ihm vor dem Abschluss der Zielvereinbarung ein Gespräch (Zielvereinbarungsgespräch). Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. Die Beamtin oder der Beamte kann zu dem Gespräch ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen. Zur Vorbereitung auf dieses Gespräch wird der Beamtin oder dem Beamten mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt, welche Ziele vereinbart werden sollen. Gleichzeitig wird sie oder er über die Ziele der jeweiligen übergeordneten fachlichen Ebene unterrichtet. Die Beamtin oder der Beamte kann eigene Ziele vorschlagen. Mit ihr oder ihm werden auch während des Beurteilungszeitraums Gespräche über den Stand der Erreichung der vereinbarten Ziele (Zielerreichungsgespräche) geführt. Hierbei soll gegebenenfalls auch darüber gesprochen werden, wie die Ziele besser erreicht werden können.

(3) Kommt eine Zielvereinbarung im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums nicht zustande, soll sie im zweiten Quartal geschlossen werden. Kommt eine Zielvereinbarung auch im zweiten Quartal nicht zustande, findet eine Zielbewertung nicht statt. Grundlage der Gesamtbeurteilung ist dann ausschließlich die Leistungsbeurteilung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Gesamtbeurteilung ergibt sich zu gleichen Teilen aus der Leistungsbeurteilung (§ 8) und der Zielbewertung (§ 9), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Gesamtbeurteilung wird einer Gesamtbeurteilungsstufe (§ 6 Abs. 2) zugeordnet.

(2) Bis zum 15. April des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres erhält der Betriebsrat der jeweiligen Organisationseinheit eine auf Besoldungsgruppen bezogene Zusammenstellung der Gesamtbeurteilungsstufen in anonymisierter Form.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.