Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 18. Dez. 2017 - 12 B 22/17

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2017:1218.12B22.17.00
published on 18/12/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 18. Dez. 2017 - 12 B 22/17
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Gericht

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Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beförderungsplanstelle nach A16 (Rangplatz 1 der Beförderungsrangliste „OSD nach A 16“ der Beförderungsrunde 2017) mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange sie keine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum 13.11.2017 auf 43.847,70 und danach auf 21.923,85 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller konkurriert mit dem Beigeladenen um eine Beförderungsplanstelle der Wertigkeit A 16.

2

Der Antragsteller ist Beamter der Deutschen Telekom AG. Mit Wirkung zum 01.01.1994 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A15 der Bundesbesoldungsordnung eingewiesen und ihm das Amt des Postdirektors verliehen. Auf Grundlage einer Beurlaubung nach Maßgabe des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost ist er seit dem 01.01.1998 bei der Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, der Telekom Deutschland GmbH, auf der Grundlage eines Anstellungsverhältnisses tätig und gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung der AT-Gruppe AT3 zugeordnet. Er wird derzeit als „Leiter F-CQBR, Technisches Controlling“ eingesetzt.

3

Zum 10.08.2016 erhielt der Antragsteller eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.08.2015, in der seine Leistungen mit „Hervorragend Basis“ bewertet wurden. Mit Schreiben vom 28.11.2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, er werde im Zuge der Beförderungsrunde 2016 auf der Beförderungsliste „OSD nach A 16“ mit dem Beurteilungsergebnis „Hervorragend Basis“ geführt. Für die Beförderung nach A 16 stünde eine Planstelle bei insgesamt 94 Bewerberinnen und Bewerbern auf der Beförderungsliste zur Verfügung. Es könnten daher nur Beamtinnen und Beamte befördert werden, die mit „Hervorragend ++“ bewertet worden seien.

4

Mit Schreiben vom 07.12.2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung ein. Er verwies zur Begründung insbesondere darauf, dass die Beurteilung an einem Begründungsmangel leide, da aus der Beurteilung nicht hervorgehe, weshalb der Ausprägungsgrad „Basis“ festgestellt worden sei und nicht etwa ein höherer Ausprägungsgrad. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er seit Jahrzehnten Führungsfunktionen wahrnehme. Dadurch hebe er sich von Beamtinnen und Beamten ab, die möglicherweise höherwertig eingesetzt seien, jedoch keine Führungsverantwortung ausübten. Auch sei zu berücksichtigen, dass er eine prozessuale Umsatzverantwortung von rund 24 Milliarden € pro Jahr habe, weshalb die Beurteilung ebenfalls den Ausprägungsgrad „++“ aufweisen müsse.

5

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 08.12.2016 erhob der Antragsteller auch gegen die Konkurrentenmitteilung vom 28.11.2016 Widerspruch. Mit Schreiben vom 08.12.2016 ersuchte der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung. Mit Beschluss vom 21.02.2017 (Az. 12 B 55/16) stellte das Verwaltungsgericht Begründungsmängel in der Beurteilung fest, lehnte den Antrag jedoch im Ergebnis ab, da nicht hinreichend wahrscheinlich sei, dass der Antragsteller nach einer Neubeurteilung Aussicht auf einen Beförderungsplatz habe. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde bestätigte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die inhaltlichen Mängel der Beurteilung und hob den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Blick darauf auf, dass die bloße Möglichkeit einer Berücksichtigung des Antragstellers für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausreiche. Die Antragsgegnerin hob die Beurteilung vom 10.08.2016 daraufhin auf.

6

Mit Datum vom 03.07.2017 erhielt der Antragsteller für die Beförderungsrunde 2017 ein Absageschreiben, in dem ihm mitgeteilt wurde, er würde auf der Beförderungsliste „OSD nach A 16“ mit dem Ergebnis „Hervorragend Basis“ geführt. Für die Beförderung nach A 16 stünden insgesamt zwei Planstellen zur Verfügung. Die Liste umfasse insgesamt 89 Bewerberinnen und Bewerber. Es könnten daher nur Beamtinnen und Beamte befördert werden, die mit mindestens „Hervorragend +“ bewertet worden seien. Der Antragsteller könne deshalb in der Beförderungsrunde 2017 ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 13.07.2017 legte der Antragsteller Widerspruch auch gegen das Absageschreiben der Beförderungsrunde 2017 ein, über den bisher nicht entschieden wurde.

7

Am 14.07.2017 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren gegen die Beurteilung und bekräftigt, dass die dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren zu Grunde liegende dienstliche Beurteilung allgemeingültige Wertmaßstäbe verletze. Dies ergebe sich daraus, dass in der Beurteilung nicht hinreichend nachvollziehbar dargestellt sei, in welcher Weise die hohe Umsatzverantwortung von rund 24 Milliarden € sowie die umfassende Führungsverantwortung eingeflossen seien. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, warum er zwar mit der Bestnote „Hervorragend“, jedoch nur mit dem Ausprägungsgrad „Basis“ beurteilt worden seien. Es sei zu berücksichtigen, dass er zwar amtsangemessen, aber gleichwohl auf sehr hohem Führungsniveau eingesetzt werde und auch in der 7. Kompetenz (Führungsverhalten) die Note „sehr gut“ erhalten habe. Im Verhältnis zu Beamtinnen und Beamten, die in seiner Vergleichsgruppe ebenfalls amtsangemessen eingesetzt würden, hebe er sich dadurch hervor. Auch gegenüber Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe, die höherwertig eingesetzt worden seien, hebe er sich hervor, weil diese Konkurrenten keine Führungsverantwortung wahrgenommen hätten. Die Beurteilung sei zudem auch deshalb rechtswidrig, weil sie sich ohne Ausnahme an den Grundsatz gehalten habe, dass mit einem höheren Statusamt höherwertige Aufgaben verbunden seien. Es sei erkennbar, dass nur Beamtinnen und Beamte das Gesamturteil „Hervorragend ++“ erhalten hätten, die am höherwertigsten zum Einsatz gekommen seien. Zwar sei es unstreitig, dass mit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben eine höhere Verantwortung und höhere Anforderungen einhergingen, dieser Grundsatz sei aber kein unumstößliches Gesetz. Vielmehr gebiete es der Grundsatz der Bestenauslese, dass es auch ausnahmsweise möglich sein müsse, dass weniger hochwertig eingesetzte Beamte besser bewertet würden als im Vergleich dazu höherwertiger eingesetzte Beamte. Die Antragsgegnerin habe indes im Rahmen ihrer Beurteilungspraxis einzig darauf abgestellt, bei welchen Beamtinnen und Beamten die Diskrepanz zwischen innegehabtem Statusamt und wahrgenommener Funktion am größten sei, ohne eine Einzelfallprüfung zuzulassen. Eine solche Einzelfallprüfung hätte angesichts seiner Umsatzverantwortung und jahrzehntelangen Führungserfahrung aber dazu führen müssen, dass er trotz geringerem Auseinanderfallen von Statusamt und Einsatz höher bewertet werde als jene Konkurrenten, bei denen diese Diskrepanz größer sei. Die Beförderungspraxis der Antragsgegnerin zeige jedoch, dass allein auf das Ausmaß des Abweichens von Statusamt und ausgeübter Funktion abgestellt werde. Im Übrigen sei die Bewertung seiner Tätigkeit mit AT 4 statt AT 3 anzusetzen. Auch entspreche die Bewertung AT 3 nicht der Besoldungsgruppe A 15, sondern erfasse den Bereich A 16 bis B 2 bzw. B3. Tatsächlich beziehe er auch ein Gehalt, das oberhalb der Besoldung der Besoldungsgruppe B2 bzw. B3 liege. Der von ihm wahrgenommene Arbeitsposten umfasse für den Telekomkonzern wesentliche Aufgaben mit hoher Verantwortungsqualität. Schließlich sei er auch deshalb in seinen Rechten verletzt, weil die Einstufung in die Beförderungsrangliste aufgrund einer mittlerweile aufgehobenen Beurteilung erfolgt sei. Mangels einer neuen Beurteilung entbehre die Einstufung jeder Grundlage. Hinzu komme, dass die Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG hinsichtlich der Regelbeurteilung aus dem Jahr 2016 vorsähen, dass die Beurteilung im Folgejahr aktualisiert werden solle. Dies sei unter anderem bei ihm jedoch nicht geschehen, so dass er doppelt benachteiligt sei, da er für die aktuelle Beförderungsrunde sowohl auf Grundlage einer rechtlich nicht existenten Beurteilung sowie einer nicht erfolgten Aktualisierung eingestuft worden sei.

8

Der Antragsteller beantragt,

9

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die beiden ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A16 der Beförderungsliste „OSD nach A 16“ mit anderen Beamtinnen und Beamten zu besetzen bzw. diese zu befördern, solange sie keine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen hat.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Sie verweist darauf, dass für die Beförderungsrunde 2017 weiterhin die letzte dienstliche Beurteilung vom 10.08.2016 zu Grunde gelegt werden könne. Diese sei zwar bereits aufgehoben, in Ermangelung einer neuen Beurteilung sei jedoch keine andere Leistungsbasis ersichtlich.

13

Mit Beschluss vom 27.07.2017 sind die von der Antragsgegnerin zur Beförderung ausgewählten Beamten zu dem Verfahren beigeladen worden. Mit Schriftsatz vom 18.09.2017 hat der Antragsteller seinen Antrag dahingehend eingeschränkt, dass sich der Antrag nur noch auf den Beigeladenen bezieht. Mit Beschluss vom 13.11.2017 ist die Beiladung hinsichtlich des anderen ausgewählten Beamten aufgehoben worden.

14

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

15

Unter dem 28.11.2017 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine neue Regelbeurteilung für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.08.2015 ausgestellt, in der der Antragsteller im Gesamtergebnis unverändert mit der Note „Hervorragend Basis“ beurteilt wird. Diese neue Beurteilung unterscheidet sich von der im Rahmen des vorherigen gerichtlichen Verfahrens aufgehobenen Beurteilung dadurch, dass die Begründung hinsichtlich des Einzelkriteriums „Arbeitsergebnisse“ um einen Hinweis auf die prozessuale Umsatzverantwortung ergänzt wurde. Zudem enthält die Beurteilung bei der Begründung des Gesamtergebnisses den Hinweis, dass die von dem Antragsteller ausgeübte Funktion mit AT3 bewertet sei und einer amtsangemessenen Tätigkeit entspreche. Ergänzend werden im Rahmen der Begründung des Gesamtergebnisses nunmehr auch Ausführungen zu der Vergabe der Ausprägung „Basis“ gemacht.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 12 B 55 /16 Bezug genommen.

II.

17

Der Antrag ist zulässig und begründet.

18

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

19

Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für eine Beförderung vorläufig gewahrt bleibt. Da die Antragsgegnerin geltend macht, dass auf der Beförderungsliste „OSD nach A16“ für die Beförderungsrunde 2017 nur zwei Beförderungsstellen zur Verfügung stehen und der Antrag auf einstweilige Anordnung auf den Beigeladenen beschränkt wurde, würde sich mit der beabsichtigten Ernennung des Beigeladenen die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs faktisch erledigen. Diese Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris Rn. 13) nicht mehr rückgängig gemacht werden.

20

Der Antragsteller konnte auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

21

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass im Rahmen der nach § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die in Aussicht genommene Ernennung eines Mitbewerbers in rechtswidriger Weise in Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Dies ist in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes der Fall, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28.04.2017 – 2 MB 5/17 – unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 13f; BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 – 2 VR 3/03 –, juris Rn. 8).

22

Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 21 f. BBG). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2013, - 6 B 816/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, - 2 C 19.10 -, juris).

23

Gemessen an diesen Maßstäben ist die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 28.11.2017 fehlerhaft. Die mit Beschluss des Gerichts vom 21.02.2017 (Az. 12 B 55/16) bezüglich der Beurteilung vom 10.08.2016 angeführten Begründungsmängel sind mit der nunmehr erteilten Beurteilung vom 28.11.2017 nicht behoben. Im Beschluss vom 21.02.2017 (Az. 12 B 55/16) führte das Gericht aus:

24

„Ausgehend hiervon erweist sich die Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers in mehrfacher Hinsicht als defizitär. Die vorgenannten Begründungsmaßstäbe gelten erst recht, wenn - wie in der streitgegenständlichen Beförderungsrunde – allein der Ausprägungsgrad des Gesamturteils auswahlentscheidend ist. Der Antragsteller, der im Gesamtergebnis mit der Gesamtnote "hervorragend“ und dem Ausprägungsgrad „Basis" beurteilt worden ist, ist in allen Einzelmerkmalen jeweils mit der Bestnote "sehr gut" bewertet worden. Welche Gesichtspunkte für die Bildung des Ausprägungsgrades "Basis“ bestimmend waren, lässt sich der Begründung nicht hinreichend entnehmen. Die Begründung enthält im Wesentlichen nur eine kurze Zusammenfassung der bereits zuvor bewerteten Einzelmerkmale und wiederholt dabei zum Teil auch lediglich die dort schon angestellten Erwägungen. Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb dem Antragsteller in der Begründung nur noch „sehr gute Arbeitsergebnisse“ bescheinigt werden, obgleich ihm in dem entsprechenden Einzelkriterium „hervorragende Arbeitsergebnisse“ bescheinigt wurden. Aus der Beurteilung geht ebenfalls nicht deutlich hervor, dass die dem Antragsteller unstreitig obliegende Umsatzverantwortung bei der Vergabe des Gesamturteils hinreichende Berücksichtigung gefunden hat. Die in der „Aufgabenbeschreibung“ enthaltene Angabe einer prozessualen Umsatzverantwortung von rund 24 Mrd. Euro jährlich stellt lediglich eine Tätigkeitsbeschreibung dar und ersetzt insbesondere nicht die erforderliche Begründung mit dem schwächsten Ausprägungsgrad „Basis“ der Note „hervorragend“. Die Verantwortung des Antragstellers hätte etwa in den Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Allgemeine Befähigung, Fachliche Kompetenz oder Wirtschaftliches Handeln) oder zumindest in der Begründung des Gesamtergebnisses Erwähnung finden müssen.“

25

Die nach Aufhebung der Beurteilung aus dem Jahr 2016 zum 28.11.2017 neu erstellte Beurteilung leidet im Wesentlichen an den gleichen Begründungsmängeln. Zwar weist die Antragsgegnerin in der neu erteilten Beurteilung nun im Rahmen des Kriteriums „Arbeitsergebnisse“ auf die hohe Umsatzverantwortung hin und stellt dar, dass dies zwar die Funktionswertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers begründe, nicht jedoch eine Höherbewertung mit einer höheren Ausprägung der Gesamtnote “Hervorragend“ rechtfertige. Damit wiederholt die Gesamtbegründung abermals nur die – neu in dem Kriterium „Arbeitsergebnisse“ aufgenommene – Beschreibung des Einzelmerkmals und stellt fest, dass daraus zwar die Einstufung der Funktionswertigkeit des Antragstellers als AT3 folge, begründet jedoch nicht, in welcher Hinsicht die hohe Umsatzverantwortung wertend eingeflossen ist. Soweit die Gesamtbegründung ausführt, dass die hohe prozessuale Umsatzverantwortung zwar beeindruckend sei, jedoch kein besseres Gesamtergebnis erlaube, stellt dies lediglich eine Feststellung dar. Eine Begründung dafür, warum aus der hohen Umsatzverantwortung zwar die Einstufung in die Wertigkeit AT3 folgt, nicht jedoch eine höhere Ausprägung der Note „Hervorragend“ ist jedoch erforderlich, da die Wertigkeit AT3 nicht in jedem Fall einer beamtenrechtlichen Eingruppierung von A15 entspricht, sondern auch einer höheren beamtenrechtlichen Eingruppierung entsprechen kann. Insoweit die Beurteilung nicht darstellt, welcher beamtenrechtlichen Eingruppierung die konkrete ausgeübte, mit der AT-Gruppe AT3 bewertete Tätigkeit entspricht, ist die Begründung unzureichend. Eine diesbezüglich Begründung war aber erforderlich, weil der Antragsteller auch bereits in früheren Verwendungen, nämlich seit dem Beginn seines Anstellungsverhältnisses mit dem 01.01.1998 der AT-Gruppe AT3 zugeordnet war, ohne dass dies auf eine entsprechend hohe Umsatzverantwortung gestützt wurde.

26

Die Notwendigkeit, den Einfluss der Umsatzverantwortung auf die Notenausprägung darzustellen, folgt des Weiteren auch daraus, dass die Antragsgegnerin ausweislich der ergänzten Gesamtbegründung höherwertige Einschätzungen der Ausprägung „Hervorragend +“ sowie „Hervorragend ++“ nur an solche Beamte vergeben hat, die höherwertig eingesetzt sind. Der Antragssteller hingegen gehöre aktuell der Besoldungsgruppe A 15 an und werde mit Blick auf die Bewertung seiner Funktion mit AT3 amtsangemessen eingesetzt. Angesichts der Spreizung der Bewertung AT3 erscheint dies widersprüchlich, da die Bewertung AT3 im Vergleich zur Besoldungsgruppe A 15 auch einem deutlich höherwertigen Einsatz des Antragstellers entsprechen könnte, mit der Folge dass auch der Antragsteller, ähnlich wie seine Konkurrenten, die mit der Ausprägung „Hervorragend +“ sowie „Hervorragend ++“ beurteilt wurden, aufgrund der hohen Diskrepanz zwischen Amt und wahrgenommener Funktion eine höhere Ausprägung als „Hervorragend Basis“ hätte erhalten können. Dies wird zudem dadurch gestützt, dass der Antragsteller ausweislich der letzten in den Beurteilungszeitraum fallenden Mitteilung über das Jahreszielgehalt vom 10.11.2014 (Blatt 358 der Personalakte, Band 1/2) eine Bezahlung deutlich oberhalb des Endgehalts der Besoldungsgruppe A15 erhält, was die Ausübung einer im Vergleich zu A15 höherwertigen Tätigkeit nahelegt, ohne dass dies in der Beurteilung Niederschlag gefunden hat. Es folgt zudem aus der Gesamtbegründung aus Sicht der Kammer nicht in nachvollziehbarer Weise, dass die Tätigkeit des Antragsstellers tatsächlich nicht auch der Wertigkeit des Statusamtes A16 bzw. der Einordnung in die Gruppe AT 4 entsprechen könnte (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 13 L 2016/16 –, juris Rn. 1, in dem die Einordnung in die AT-Gruppe AT4 mit der Besoldungsgruppe A15 gleichgesetzt wurde). Indem die Begründung des Gesamturteils diesem Umstand keine Rechnung trägt, leidet sie an einem Begründungsmangel. Dies gilt abermals erst recht deshalb, weil auch in der nun streitgegenständlichen Beförderungsrunde 2017 allein der Ausprägungsgrad des Gesamturteils auswahlentscheidend ist.

27

Da die Beurteilung insoweit unverändert an einem Begründungsmangel leidet, kann es dahinstehen, ob die nun erfolgte Gesamtbegründung auch einen Verstoß gegen das Leistungsprinzip darstellt, weil die Begründung nahelegt, dass die Antragsgegnerin ausschließlich solche Beamte mit der Ausprägung „+“ und „++“ beurteilt hat, die im Vergleich zu ihrem Statusamt höherwertig eingesetzt wurden. Zwar besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris Rn. 52). Das Leistungsprinzip gebietet jedoch, dass es im Einzelfall möglich bleiben muss, dass auch ein nur amtsangemessen eingesetzter Beamter aufgrund herausragender Leistungen – etwa wegen langjähriger Führungserfahrung – in seinem Statusamt besser bewertet wird als ein Beamter, der gegenüber seinem Statusamt höherwertig eingesetzt wird. Eine derartige Einzelfälle kategorisch verneinende rein formalistische Beurteilungspraxis dürfte dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers unzureichend Rechnung tragen.

28

Die Aussichten des Antragstellers, bei einer erneuten Beurteilung im Rahmen eines wiederholten Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, sind als „offen“ anzusehen, d.h. er wäre nicht von vornherein chancenlos. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller in der Ausprägung seiner Gesamtnote eine bessere Bewertung zuerkannt wird, wenn berücksichtigt wird, welche Auswirkung die hohe Umsatzverantwortung sowie die langjährige Führungserfahrung für die Wertigkeit seines Einsatzes haben und welche Auswirkungen daraus für seine Einordnung in die AT-Gruppe folgen.

29

Die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat.

31

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung pro Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 16) in Ansatz gebracht worden. Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften ein Streitwert in Höhe von 19.679,97 € (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16, 7.307,95 € x 12 : 4 = 21.923,85 €).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 21/02/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 21.420,48 € festgesetzt. Gründe I. 1 D
published on 19/08/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 13
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Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Die
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.