Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Sept. 2018 - 12 B 35/18
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Auswahlverfahren betreffend die Stellenausschreibung B …/2018 (Sachgebietsleiter Einsatzvorbereitung im Bereich Feuerwehr) fortzuführen,
- 3
hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Recht vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u. a. dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2 und 294 ZPO).
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Der Antragsteller will vorliegend keinen Stellenbesetzungsstopp in Gestalt der Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO, bei der es an einem Anordnungsgrund fehlte, weil er der einzige (verbliebene) Bewerber ist und deshalb die Besetzung der Stelle durch einen Mitbewerber nicht zu befürchten ist. Der Antragsteller will vielmehr im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 121 Abs. 1 S. 2 VwGO die Fortführung des bisherigen Auswahlverfahrens erzwingen.
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Der erforderliche Anordnungsgrund im Falle der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegt in dem aus dem Gebot der Rechtssicherheit folgenden Erfordernis einer zeitnahen Klärung. Sowohl der Dienstherr als auch der Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Aus diesem Grund kann primär Rechtsschutz allein im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2015 – Juris - Rn. 22 f. mwN).
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Der Antragsteller hat indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Bewerbungsverfahren durch einen wirksamen Abbruch beendet werden kann, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf allerdings eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) genügt. Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren u. a. dann abbrechen, wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten und/oder die bisherigen Bewerber für die zu besetzende Stelle nicht geeignet sind. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt darüber hinaus voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20.).
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Der maßgebliche sachliche Grund liegt vorliegend darin, dass der Antragsteller als einziger (verbliebener) Bewerber nicht den Erwartungen der Antragsgegnerin entsprochen hat. Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn bei der Bewerberauswahl liegt, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, wenn keiner der Bewerber sich als geeignet herausstellt. Es widerspräche dem aus Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzip, einen ungeeigneten Kandidaten für eine zu besetzende (Führungs-)Position auszuwählen. Zwar konnte der Antragsteller, jedenfalls ausgehend von dem Gesamturteil seiner letzten dienstlichen Beurteilung („übertrifft die Anforderungen“), grundsätzlich als Bewerber für das Besetzungsverfahren der ausgeschriebenen Stelle zugelassen werden. Allerdings erscheint die Beurteilung des Antragstellers aus sich heraus nicht stimmig, soweit man die im Ankreuzverfahren vorgenommene Bewertung der Einzelbewertungen einerseits und die anschließenden verbalen Beschreibungen andererseits in den Blick nimmt. Zwar weist das arithmetisch ermittelte Endergebnis der Einzelmerkmale die Summe von 2,33 („übertrifft die Anforderungen“) auf, indes sind mit diesem Gesamtergebnis die Ausführungen unter X. („Zusätzliche Bemerkungen“) am Ende der dienstlichen Beurteilung kaum zu vereinbaren. Dort heißt es, „dass die Anzahl und die Qualität der von Herrn A. zu erwartenden Brandverhütungsschauen trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung durch die Abteilungsleitung fruchtlos (blieben) und die Anzahl und fachliche Qualität der abgelieferten BVS’n als Schwerpunktaufgabe nicht dem geforderten Niveau (entsprach)“. Bei den „Vorschlägen für Förderungs- und Fortbildungsmaßnahmen“ wird angemerkt, dass die Abteilungsleitung vorschlägt, „dass Herr A. an Führungslehrgängen in der Hansestadt Lübeck zum Thema Kommunikation und Mitarbeiterführung teilnimmt“. Wie dann das Leistungsmerkmal „Führung“ mit dem Punktwert „2“, dem zweithöchsten Wert, bewertet werden konnte, erschließt sich der Kammer nicht. Auch der Hinweis darauf, dass „nicht ausgeschlossen werden könne, dass „Herr A. in einem neuen Aufgabenfeld eine größere Erfüllung (findet)“, deutet in einer kaum versteckten Form darauf hin, dass der Antragsteller auf seinem bisherigen Dienstposten offenbar Defizite aufweist, die sich indes bei der Punktevergabe nicht widerspiegeln. Letztlich kann die Frage einer in sich nicht widerspruchsfreien Beurteilung aber dahingestellt bleiben. Diese „Unstimmigkeiten“ haben die Antragsgegnerin - etwa wegen eines nicht verwertbaren Leistungsnachweises - jedenfalls nicht veranlasst, den Antragsteller von vornherein als nicht oder als weniger geeignet für den ausgeschriebenen Dienstposten anzusehen. Vielmehr hat man ihn, genauso wie den (einzigen) Mitbewerber, zu einem Auswahlgespräch eingeladen, in dem beide Kandidaten Lösungen für eine ihnen vorab übermittelte Aufgabe präsentieren sollten. In diesem Zusammenhang mag es etwas unglücklich erscheinen, dass die Antragsgegnerin erst während bzw. nach dem Auswahlgespräch entdeckt hat, dass der Mitbewerber ein zwingendes Anforderungsprofilmerkmal („mehrjährige Erfahrung im operativen Feuerwehrdienst“) nicht erfüllt. Diese Erkenntnis mag der Antragsgegnerin sehr spät gekommen sein; indes war sie Herrin des gesamten, noch nicht abgeschlossenen Verfahrens und insoweit berechtigt, den Mitbewerber auch noch dann aus dem Auswahlverfahren auszuschließen. Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu erblicken.
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Es begegnet auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin letztlich aufgrund des Eindrucks aus dem durchgeführten Auswahlgespräch zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Antragsteller wesentliche, für die Antragsgegnerin aber bedeutende Fähigkeiten, die in der Ausschreibung als unabdingbar bezeichnet worden sind, wie die zu komplexem vernetztem Denken und eine besondere Planungskompetenz, nicht (ausreichend) nachweisen konnte und deshalb als nicht geeignet für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle angesehen wurde.
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Zwar ist nach der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. ausführlich: Beschlüsse vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 – und vom 19.12.2014 – 2 VR 1/14 – beide Juris) Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Denn nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Grundsätzlich kann erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 a.a.O, Juris, Rn. 24 ff.).
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Ausnahmen sind nach dieser Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Danach können sich aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Wenn solche Anforderungen objektiv unabdingbar sind, ein Bewerber sie aber nicht aufweist, ist er auch zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Insoweit hält die Kammer die in der Ausschreibung genannten Fähigkeiten zu komplexem vernetztem Denken und eine besondere Planungskompetenz für zulässige Anforderungen, die im vorliegenden Fall vom Antragsteller nicht oder nicht ausreichend erfüllt werden. Dass die Antragsgegnerin diese Erkenntnisse erst im Auswahlgespräch gewonnen hat, beruht letztlich darauf, dass sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zu diesen (konkreten) Anforderungen nicht bzw. nicht hinreichend verhält. Zwar ist in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers als Fähigkeitsmerkmal unter Ziffer 2. „Denkvermögen und Urteilsvermögen“ aufgeführt, jedoch dürfte es sich dabei um die intellektuellen Fähigkeiten des Beurteilten nur allgemein beschreibende Eigenschaften handeln.
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Unbeschadet dessen, wäre der Dienstherr, verzichtete man auf die Vorgabe solcher spezieller Eignungsanforderungen im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, gezwungen, einen Dienstposten wie den vorliegenden mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 a.a.O. Rn. 36).
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Die Antragsgegnerin war demnach mangels geeigneter Bewerber befugt, das Auswahlverfahren abzubrechen und die Besetzung der Planstelle (mit einem abgewandelten Anforderungsprofil) erneut auszuschreiben. Wenn dies zunächst ausweislich des Vermerks vom 11.04.2018 nur intern geplant war und nunmehr extern geschehen soll, ist auch dies nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Erwiderung dazu nachvollziehbar erklärt, dass man ursprünglich eine wesentlich größere Anzahl von Bewerbungen (leistungsstarker) Kandidaten erwartet hatte und überrascht gewesen ist, dass sich lediglich zwei Bewerber gemeldet hatten. Insofern ist es nicht nur nachvollziehbar, sondern durchaus geboten, diese Stelle einem möglichst großen Personenkreis anzubieten. Die Verbreiterung des Bewerberfeldes entspricht dem Gedanken der Auswahl nach Leistungsgrundsätzen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014– 2 VR 1/14 – Juris Rn. 33). Bei dem Vorbringen des Antragstellers, das Anforderungsprofil der Neuausschreibung sei für den nicht zum Zuge gekommenen Mitbewerber „passend“ gemacht, handelt es sich zum einen um eine durch weitere tatsächliche Anhaltspunkte nicht weiter belegte bloße Vermutung, zum anderen ist es in Anbetracht des erweiterten Adressatenkreis auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend.
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Schließlich sind auch die formellen Anforderungen, die an einen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens zu stellen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11. 2012 - 2 C 6/11 -, Juris Rn. 7), erfüllt. Die dem Antragsteller übersandte Email der Antragsgegnerin vom 12.04.2018, seine Bewerbung könne nicht berücksichtigt werden, die Planstelle werde mit einem veränderten Anforderungsprofil erneut ausgeschrieben, genügt (noch) den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben für eine Mitteilung über den Abbruch eines Besetzungsverfahrens, auch wenn durch den Hinweis auf die Neuausschreibung nur mittelbar über den endgültigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens informiert und das Vorliegen eines sachlichen Abbruchgrundes nicht näher dargelegt wird. Der Antragsteller wurde damit – dem Zweck der Mitteilung entsprechend – über das Erlöschen seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in Kenntnis gesetzt und war dadurch – ggf. nach (auch erfolgter) Akteneinsicht – in der Lage, darüber befinden zu können, ob er die Abbruchentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz erlangen möchte.
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Darüber hinaus sind auch die Abbruchgründe ausreichend dokumentiert worden. In dem Aktenvermerk vom 11.04.2018 sind die wesentlichen Gründe schriftlich festgehaltenen worden. Es ist dort zur Begründung der Abbruchentscheidung im Einzelnen dargelegt, dass beide Bewerber (aus unterschiedlichen Gründen) nicht die von ihr – der Antragsgegnerin - aufgestellten Anforderungen erfüllten und für die Besetzung der Stelle deshalb nicht in Frage kamen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Streitgegenstand ist gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG festgesetzt worden (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26.01.2016 – 12 L 2173/15 – Juris; VG Augsburg, Beschluss vom 22.03.2016 Au 2 E 16.158 – Juris, unter Hinweis auf Bayrischen VGH, Beschlüsse vom 15.10.2015 - 6 CE 15.1847 -, vom 11.08.2015 - 6 CE 15.1379 - und vom 16.04.2013 - 6 C 13.284 -).
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Sept. 2018 - 12 B 35/18 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Gründe
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I.
- 1
-
Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" (...) mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) innehat.
- 2
-
Zur Nachbesetzung des freiwerdenden Dienstpostens entwickelte die Antragsgegnerin aus einer Dienstpostenbeschreibung ein Anforderungsprofil und schrieb den Dienstposten im Juni 2012 entsprechend aus. Nach der Stellenausschreibung sind u.a. die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG, Führungskompetenz, eine mindestens sechsjährige Erfahrung in Führungspositionen im juristischen Bereich, Sprachkenntnisse Englisch entsprechend "SLP 3" und eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gefordert. Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil 8 von 9 möglichen Punkten erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte nach Zustimmung des Bundeskanzleramts den anderen Bewerbern mit, dass die "förderliche Besetzung" des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 1. Februar 2013 geplant sei.
- 3
-
Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben. Darüber hinaus sei dem Beigeladenen zu Unrecht ein Vorsprung im Merkmal Führungskompetenz zugesprochen worden. Sie sei hier besser beurteilt und verfüge auch über eine längere Führungserfahrung im rechtlichen Bereich. Die ebenfalls im Anforderungsprofil geforderten Sprachkenntnisse würden aktuell nur von ihr, nicht aber vom Beigeladenen erfüllt. Sie weise auch die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten auf, weil sie als Sachgebietsleiterin die Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe für ausländische Nachrichtendienste geplant und gesteuert habe und für die Entwicklung des AND-Policy-Konzepts zuständig gewesen sei.
- 4
-
Die Antragstellerin beantragt,
-
der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10 in der Abteilung ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.
- 5
-
Die Antragsgegnerin beantragt,
-
den Antrag abzulehnen.
- 6
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Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Nur der Beigeladene erfülle alle Merkmale des Anforderungsprofils vollständig. Im Übrigen könne ein Vorsprung der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Merkmal Führungskompetenz nicht festgestellt werden. Zwar sei der Beigeladene hier etwas schlechter beurteilt; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass er als Referatsleiter deutlich mehr Sach- und Personalverantwortung getragen und damit höhere Anforderungen zu erfüllen gehabt habe als die als Sachgebietsleiterin tätige Antragstellerin. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die leicht schlechtere Beurteilung bei höheren Anforderungen im Vergleich mit einer leicht besseren Beurteilung bei weniger hohen Anforderungen als im Wesentlichen gleich gut einzustufen sei.
- 7
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Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
- 8
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vom Bundesnachrichtendienst übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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II.
- 9
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 10
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1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.
- 11
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Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 27). Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).
- 12
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Die Auswahlentscheidung ist auch nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamts gerichtet. Bereits der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug, so dass potentielle Bewerber, deren Interesse auf eine Beförderung gerichtet ist, nicht angesprochen und von einer Bewerbung abgehalten wurden. Ausweislich der Erwägungen des Auswahlvermerks hat der Präsident des Bundesnachrichtendienstes auch tatsächlich keine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamts getroffen, sondern allein die Besetzung des Dienstpostens geregelt.
- 13
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Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, eine Beförderung des Beigeladenen sei im Falle seiner Bewährung nach rund einem Jahr beabsichtigt, fehlt es daher an einer hierauf bezogenen Auswahlentscheidung. Ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe auch eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Erprobung (§ 22 Abs. 2 BBG, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20) und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen.
- 14
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Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 trifft (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m.w.N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268 f.> = juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (stRspr; vgl. Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 49 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 74.10 - NVwZ 2013, 80 Rn. 18).
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Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertete Dienstposten des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten".
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Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12, stRspr). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201> = juris Rn. 13).
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2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerhaften Leistungsvergleich (b). Es erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde.
- 18
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a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten juristischen Ausbildung vor, nicht aber im Hinblick auf die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten (dd).
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aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.
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Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).
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Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46; stRspr).
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Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.
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Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = juris Rn. 17 und 30).
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bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <242> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31), auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.
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Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 <369>). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6, jeweils Rn. 54). Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.
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Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt.
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In diesen Vorwirkungsfällen sind damit auch die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270 f.> = juris Rn. 18).
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Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 15).
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Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe (vgl. zur Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53).
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Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.
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cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
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Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung (vgl. zur Dokumentationspflicht Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1, jeweils Rn. 23) Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; zur Rügefähigkeit der Nichtbeachtung von im Anforderungsprofil vorausgesetzten Merkmalen BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a.a.O. S. 269 bzw. Rn. 14). Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <357 f.> = juris Rn. 7). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18).
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Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.
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Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).
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Die Schwierigkeit, dass tatsächlich nicht alle Laufbahnangehörigen in der Lage sind, die Aufgaben jedes ihrem Statusamt zugeordneten Dienstpostens auszufüllen, nimmt durch neuere Laufbahnregelungen zu, die ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammenfassen (vgl. § 6 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 284). Der höhere naturwissenschaftliche Dienst des Bundes etwa umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die bislang eigenständige Laufbahnen im biologischen, chemischen, geographischen, geologischen, geophysikalischen, informationstechnischen, kryptologischen, lebensmittelchemischen, mathematischen, mineralogischen, ozeanographischen, pharmazeutischen oder physikalischen Dienst vorgesehen waren (vgl. Anlage 4 zur BLV); entsprechendes gilt auch für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden.
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Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich auch über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Obliegt einem Dienstposteninhaber etwa das Aushandeln und Abschließen von Verträgen mit ausländischen Partnern, sind die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse objektiv unabdingbar. Ein Bewerber, der für das Statusamt zwar grundsätzlich hervorragend geeignet ist, die notwendigen Sprachkenntnisse aber nicht aufweist, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen.
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Ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 14 und 17), bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind im Wesentlichen gleich beurteilt worden. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) könnte derartiges insbesondere in Betracht kommen, wenn die Anforderungen des Dienstpostens eine Auswahl anhand von Kriterien erforderlich machen, die in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt worden sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 25).
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dd) Die in der Stellenausschreibung zwingend geforderte Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG entspricht diesen Anforderungen. Der von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Dienstposten "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" ist im Kern mit der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz und anderen Rechtsangelegenheiten betraut. Er setzt die durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen Kenntnisse voraus (vgl. zur Prozessführungsbefugnis auch § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass sich diese Anforderung zwingend aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergibt. Bewerber, die zwar die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen, nicht aber die genannte juristische Qualifikation, sind zur Wahrnehmung der Kernaufgaben dieses Dienstpostens nicht geeignet.
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Die Antragsgegnerin hat aber nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens die geforderte mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zwingend erfordert (vgl. zum Maßstab auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <289 f.> = juris Rn. 20 f.).
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Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass die "Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" insgesamt nur einen untergeordneten Ausschnitt der dem "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" zugewiesenen Fachaufgaben darstellt. Hauptauftrag des Dienstpostens ist ausweislich der Funktionsbeschreibung die Unterstützung der Abteilungsleitung in Rechtsangelegenheiten, die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten für die Abteilung sowie die Durchführung der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz. Kernaufgaben sind damit die Teilnahme an Sitzungen der G 10-Kommission, die Berichterstellung für das Parlamentarische Kontrollgremium, die Erstellung von G 10-Beschränkungsanträgen, die Bearbeitung von G 10-Grundsatzangelegenheiten und abteilungsspezifischen Rechtsfragen. An diesen Hauptaufgaben sind die Eigenschaften und Fähigkeiten zu orientieren, die von einem Bewerber im Interesse der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung erwartet werden (Urteil vom 16. August 2001 a.a.O. S. 61 bzw. S. 3; hierzu auch Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53, jeweils Rn. 23).
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Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die zwingende Forderung einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten nicht plausibel. Die Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten ist ein Randbereich der dem Dienstposten übertragenen Aufgaben, so dass nicht erkennbar ist, warum die hierfür wünschenswerten Anforderungen in der Stellenausschreibung eine derart maßgebliche Gewichtung erfahren haben. Dies gilt insbesondere, weil die Vorgabe zu einer weitreichenden und nicht am Kernbereich der Dienstaufgaben orientierten Verengung des Bewerberkreises führen kann (vgl. hierzu auch OVG Weimar, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 EO 293/11 - ThürVBl 2013, 79 <81>). Sie schließt auch den für die Hauptaufgaben optimal geeigneten Bewerber aus, wenn er nicht zusätzlich bereits in einer Vorverwendung praktische Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gesammelt hat. Für eine derartig weitreichende Eingrenzung des Bewerberfeldes bietet die maßgebliche Funktionsbeschreibung des Dienstpostens keine hinreichende Grundlage.
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Selbst wenn man auf die dem Dienstposten ebenfalls übertragene Aufgabe der "Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" abstellt, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dem Stelleninhaber sind nicht die Außenkontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten generell zugewiesen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich vielmehr auf die "juristische Begleitung von AND-Besuchen zu G 10-Fragestellungen und vergleichbaren Rechtsfragen". Die Zusammenarbeit ist damit auf die Bewältigung von Rechtsfragen ausgerichtet. Aufgabe des Referates ist es dabei insbesondere, ausländischen Besuchern die dem Bundesnachrichtendienst gesetzten rechtlichen Grenzen für eine technische Aufklärung zu erläutern. Dies erfordert - wie die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat - insbesondere die Vermittlung des spezifischen juristischen Fachwissens. Denn ausländische Nachrichtendienste unterliegen vergleichbaren Beschränkungen vielfach nicht. Hauptkriterium für diese Aufgabenstellung ist daher die Fähigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technische Aufklärung in Deutschland darstellen und vermitteln zu können. Warum hierfür eine bereits erworbene praktische Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten unabdingbar erforderlich sein soll, ist nicht erkennbar.
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Dass auch im Rahmen dieser Fachbetreuung "unpassende" Auftritte gegenüber den Vertretern ausländischer Nachrichtendienste vermieden werden müssen, liegt auf der Hand und ist von der Antragsgegnerin eindrücklich beschrieben worden. Die hierfür maßgeblichen Anforderungsmerkmale sind auch Gegenstand der dienstlichen Beurteilung (vgl. etwa die aufgeführten Unterpunkte "soziale Kompetenz" und "Verhandlungsgeschick") und können so bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen indes nicht die zwingende Vorgabe einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten für die Vergabe des Dienstpostens "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10".
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Schließlich ist auch nicht dargetan, warum der Dienstposteninhaber die erwünschte praktische Erfahrung bereits zu seinem Dienstantritt erworben haben muss und eine entsprechende Einarbeitungszeit für ihn nicht organisierbar wäre. Angesichts der Funktionsbeschreibung ist weder ersichtlich, dass die juristische Begleitung ausländischer Besucher stets und ausschließlich durch den Referatsleiter persönlich durchgeführt werden müsste, noch dass dessen Heranführung an die praktischen Besonderheiten durch insoweit erfahrenere Mitarbeiter nicht in kurzer Zeit bewerkstelligt werden könnte.
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b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die in der Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien beim Vergleich der im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt (aa) und die Aussagen der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Leistungsvergleichs nicht beachtet (bb).
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aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - NVwZ-RR 2013, 267 Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108 f.> = juris Rn. 8).
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Zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 17). Eine derartige Heranziehung von Teilelementen der Begründung widerspricht dem wertenden Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamturteil (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV) und misst einzelnen Begründungselementen eine Bedeutung zu, die ihnen vom Beurteiler nicht zugedacht war. Ein Zwang zur vorrangigen Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen liefe daher Gefahr, geringfügige und aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten.
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Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr; Urteil vom 30. Juni 2011 a.a.O. jeweils Rn. 20; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 16).
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Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.
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Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin und der Beigeladene im Wesentlichen gleich beurteilt waren, hätte es einer Festlegung der für die Auswahl maßgeblichen Gesichtspunkte bedurft. Diese Aufgabe vermag das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es eine Vielzahl zum Teil unklarer Kriterien enthält, deren Bedeutung, Gewichtung und Beziehung zueinander offenbleibt. Dem damit maßgeblichen Auswahlvermerk kann ebenfalls nicht entnommen werden, auf welche Gesichtspunkte die Auswahlentscheidung tatsächlich gestützt war.
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bb) Insbesondere aber ist der dem Beigeladenen zugesprochene Leistungsvorsprung hinsichtlich der Führungserfahrung nicht unter Beachtung der Aussagen der dienstlichen Beurteilungen zustande gekommen. In der Merkmalgruppe Führung hat der Beigeladene sechs Mal die Einzelnote 8 Punkte erhalten, die (statusgleiche) Antragstellerin ist aber je dreimal mit 8 und mit 9 Punkten bewertet worden.
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Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, die schlechtere Beurteilung des Beigeladenen im Merkmal Führung sei im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen seines Dienstpostens als im Wesentlichen gleich mit der Beurteilung der Antragstellerin einzustufen, ist dies unzutreffend. Die Argumentation überträgt den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.), in unzulässiger Weise auf die unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt (vgl. hierzu Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 20).
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Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. Nr. 11.4 Satz 1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009). Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe (Nr. 11.7.2 Satz 1 und Nr. 1.3 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361 f.> = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 Rn. 16 f.).
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Weist ein Dienstposten daher Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen - wie im Falle des Beigeladenen die Leitung eines Referates und die damit verbundene Personalverantwortung für 27 Mitarbeiter -, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen die nachgewiesene Eignung zum Referatsleiter auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben des Dienstpostens vergebene Note im Merkmal Führung gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufwies, noch einmal "aufgewertet" wird, ist aber nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung.
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Eine derartige "Verrechnung" liegt der Auswahlentscheidung selbst indes auch nicht zugrunde: Der maßgebliche Auswahlvermerk stellt entsprechende Erwägungen nicht an. Die dortige Annahme, der Beigeladene weise die am deutlichsten ausgeprägte Führungserfahrung auf, beruht nicht auf den in den dienstlichen Beurteilungen vergebenen Noten, sondern ausschließlich auf dem Umstand, dass der Beigeladene breitere Vorverwendungen aufweisen könne und als einziger bereits Erfahrung im Führen eines Referats gesammelt habe.
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Damit hat die Antragsgegnerin Kriterien zur Bewertung der Führungskompetenz den Ausschlag gegeben, die nicht mit den Aussagen der dienstlichen Beurteilungen in Einklang stehen. Sie hat damit das Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung und "Ausschöpfung" der letzten dienstlichen Beurteilung verletzt (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O. Rn. 36).
Gründe
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I
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Der Antragsteller ist Berufssoldat im Rang eines Fregattenkapitäns (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst der Antragsgegnerin. Er wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung des Dienstpostens des Sachgebietsleiters „... ...“ mit dem Beigeladenen, der das Amt eines Oberstleutnants (ebenfalls Besoldungsgruppe A 14) innehat.
- 2
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Nachdem eine besoldungs- und vergütungsgruppengleiche Ausschreibung ergebnislos geblieben war, schrieb die Antragsgegnerin im Februar 2013 den mit A 15 bewerteten Dienstposten eines Sachgebietsleiters „... ...“ als förderlichen Dienstposten für die Statusgruppe der Soldaten aus. Im Anforderungsprofil wird ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss aus der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften bzw. Naturwissenschaften/Mathematik oder eine vergleichbare Qualifikation verlangt. Außerdem werden u.a. Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherungstechnik sowie praxisbezogene Kenntnisse aus den Fachgebieten Bautechnik oder Akustik oder Optik oder Werkstofftechnik oder Elektronik vorausgesetzt sowie die Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern erwartet.
- 3
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Auf die Ausschreibung bewarb sich der Antragsteller, der Diplom-Maschinenbauingenieur ist, und, auf Anregung der Antragsgegnerin, der Beigeladene, der Diplom-Informatiker ist.
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Eine erstmalige Auswahlentscheidung im September 2013 wurde auf den Widerspruch des unberücksichtigt gebliebenen Antragstellers im Wege der Abhilfeentscheidung aufgehoben, weil die Auswahlerwägung, dem Antragsteller fehle die individuelle Förderperspektive, rechtswidrig gewesen sei.
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Eine erneute Auswahlentscheidung im Januar 2014 fiel ebenfalls zugunsten des Beigeladenen aus: Beide Bewerber erfüllten die zwingenden Anforderungen des Anforderungsprofils. Den Leistungsvergleich könne der Beigeladene mit einem Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung vom September 2013 von 6,50 gegenüber derjenigen des Antragstellers zum selben Zeitpunkt von 6,38 für sich entscheiden. Auch bei den relevanten Merkmalen „Führungsfähigkeit“ und „Zielerreichung“ habe der Beigeladene eine bessere (Einzel-)Note erreicht. Dem Antragsteller fehle die erforderliche fachliche Tiefe, weil er überwiegend nicht in fachlich-technischen Funktionen, sondern auswertend eingesetzt gewesen sei. Der Beigeladene hingegen habe umfassendes Fachwissen im Bereich der technischen Sicherheit sowie Erfahrungen als IT-Sicherheitsoffizier und als Sachgebietsleiter.
- 6
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Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2014 mit, dass die „förderliche Besetzung“ des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 3. Februar 2014 geplant sei. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
- 7
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Der Antragsteller hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil der Beigeladene als Diplom-Informatiker für den Dienstposten nicht geeignet sei, denn er könne die in dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse nicht haben; zumindest sei er - der Antragsteller - als Diplom-Mathematiker besser geeignet. Der Dienstposten setze keine IT-Spezialkenntnisse voraus, sondern technisches Ingenieurwissen. Die Einbeziehung von weiteren Bewerbern in die Auswahlentscheidung sei weder notwendig noch rechtmäßig gewesen. Im August 2013 hätte er - der Antragsteller - den Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen noch für sich entschieden. Erst mit der neuen Beurteilungsrunde ergebe sich der leichte Vorsprung für den Beigeladenen, wobei unberücksichtigt bleibe, dass er - der Antragsteller - anders als der Beigeladene im Beurteilungszeitraum andere Aufgaben als zuvor wahrgenommen habe. Er habe Vorgesetztenfunktion schon auf der A 15-Ebene innegehabt, der Beigeladene nur auf der A 14-Ebene. Es fehle auch an der Angabe der Zahl der jeweils unterstellten Mitarbeiter.
- 8
-
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
-
der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Sachgebietsleiter „... ...“ mit dem Beigeladenen zu besetzen.
- 9
-
Die Antragsgegnerin beantragt,
-
den Antrag abzulehnen.
- 10
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Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Beide Bewerber erfüllten die zwingenden Anforderungen des Anforderungsprofils. Das betreffe insbesondere den dort geforderten wissenschaftlichen Hochschulabschluss. Zwar sei das Studium der Informatik nicht ausdrücklich genannt; es sei aber inhaltlich aufgrund des hohen Anteils mathematischer Prüfungsfächer der Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik zuzurechnen. Der Antragsteller könne insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherungstechnik und praxisbezogene Kenntnisse aus dem Fachgebiet Elektronik vorweisen. Im Rahmen des Leistungsvergleichs habe der Beigeladene einen Vorsprung in der Gesamtnote und in der besonders relevanten Einzelnote über die Führung von Mitarbeitern.
- 11
-
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
- 12
-
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die dem Senat übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
-
II
- 13
-
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist unbegründet. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gibt es zwar einen Anordnungsgrund (1.), nicht aber einen Anordnungsanspruch (2.). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 14
-
1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
- 15
-
Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe kann die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts trifft.
- 16
-
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird.
- 17
-
Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertete Dienstposten des Sachgebietsleiters „... ...“ ist für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 bekleiden, ein höherwertiger Dienstposten. Dessen Übertragung schafft die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auswahl für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um „Beförderungsdienstposten“.
- 18
-
Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist verfassungsrechtlich eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 11 ff. <16> m.w.N.).
- 19
-
2. Dem Antragsteller steht aber ein Anordnungsanspruch nicht zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem zulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerfreien Leistungsvergleich (b).
- 20
-
a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikation eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses aus der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften bzw. Naturwissenschaft/Mathematik vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte die Antragsgegnerin den Beigeladenen in die Auswahlentscheidung einbeziehen (dd).
- 21
-
aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.
- 22
-
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (stRspr; vgl. nur Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46).
- 23
-
Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 19 ff. m.w.N.).
- 24
-
bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.
- 25
-
Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 24 ff. <28> m.w.N.).
- 26
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cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
- 27
-
Ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden.
- 28
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Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik). Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 31 ff. m.w.N.).
- 29
-
dd) Der im vorliegenden Fall in der Stellenausschreibung zwingend geforderte wissenschaftliche Hochschulabschluss aus der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften bzw. Naturwissenschaften/Mathematik entspricht diesen Anforderungen. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin für die Leitung eines auf Technik bezogenen Sachgebiets (wie hier dem der „... ...“) etwa Beamte des nichttechnischen Verwaltungsdienstes nicht in vergleichbarer Weise für geeignet hält wie die ins Auge gefassten Ingenieure, Mathematiker und Naturwissenschaftler. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Beigeladene als Informatiker von diesem Anforderungsprofil erfasst, auch wenn Informatiker nicht ausdrücklich in der Stellenausschreibung genannt sind. Nach dem insoweit maßgebenden objektiven Empfängerhorizont waren von der Formulierung auch Informatiker zur Bewerbung aufgefordert. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Einordnung der Informatik in den Bereich von Mathematik und Ingenieurwissenschaft - die Informatik hat sich aus der Mathematik entwickelt und wegen ihrer Anwendungsorientierung auch starke Bezüge zu den Ingenieurwissenschaften. In einem normativen Kontext hat dieses Verständnis Niederschlag gefunden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnordnung vom 19. Juli 2013 (GMBl 2013 S. 848, 874), wonach im Rahmen der fachlichen Zuordnung der Studiengänge zu den neuen Laufbahnen im gehobenen und höheren Dienst die Informatik ein Unterfall der Mathematik und Naturwissenschaften ist (Anlage 2 zu §§ 7 und 8 Lfd. Nr. 397 und 410). Es ist mithin weder zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auch Diplom-Informatiker als geeignet angesehen hat, die Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens zu erfüllen, noch dass sie den Beigeladenen als Diplom-Informatiker in die Auswahlentscheidung einbezogen hat.
- 30
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Bezüglich der einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils kann dahinstehen, ob diese in Gänze den unter 2. a) dargestellten Anforderungen entsprechen. Denn die Antragsgegnerin hat zutreffend angenommen, dass Antragsteller und Beigeladener diese Anforderungen erfüllen. Deshalb würde sich ein etwaiger Rechtsfehler nicht zugunsten des Antragstellers auswirken.
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Insbesondere hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass auch ein Diplom-Informatiker die Anforderungen des Dienstpostens erfüllen kann. Nach den dargestellten Grundsätzen im Beschluss des Senats vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - (BVerwGE 147, 20 Rn. 24 ff.) ist vor dem Hintergrund des Laufbahnprinzips nicht die Ausweitung, sondern die Verengung des Bewerberfeldes mittels eines Anforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Antragsgegnerin zur Einbeziehung von Informatikern in die Bewerberauswahl möglicherweise sogar verpflichtet, in jedem Fall aber berechtigt war.
- 32
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Auch ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin angenommen hat, dass der Beigeladene über die im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherungstechnik sowie praxisbezogene Kenntnisse aus dem Fachgebiet Elektronik verfügt. Sie hat diese Einschätzung mit der Herleitung dieser Kenntnisse aus der Tätigkeit des Beigeladenen als IT-Sicherheitsoffizier während seiner Verwendung im Luftwaffenführungskommando und den Erfahrungen aus Projektgruppen u.a. zur Zugangskontrolle, Lauschabwehr und IT-Sicherheit auch belegt.
- 33
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Im Übrigen war die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gehindert, weitere Bewerber als den Antragsteller in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Die Verbreiterung des Bewerberfeldes entspricht dem Gedanken der Auswahl nach Leistungsgrundsätzen (Art. 33 Abs. 2 GG). Insoweit bildete auch die zwischenzeitlich auf den Widerspruch des Antragstellers erfolgte Aufhebung der Auswahlentscheidung keine Zäsur; abgesehen davon war der Beigeladene auch vorher schon in die Bewerberauswahl einbezogen.
- 34
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b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerfrei.
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aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen.
- 36
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Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden.
- 37
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Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 46 ff. <49> m.w.N.).
- 38
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bb) Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen.
- 39
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Die Antragsgegnerin hat maßgebend auf die bessere Gesamtbeurteilung des Beigeladenen bei einem Vergleich der aktuellen, für den denselben Zeitraum erstellten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen abgestellt. Hiernach ergibt sich ein - wenn auch geringer - Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller (Durchschnittsnote von 6,5 zu 6,38 bei den Leistungsmerkmalen). Auf dieser Basis durfte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen den Vorzug vor dem Antragsteller geben, zumal dieser auch in im Anforderungsprofil genannten Merkmal der Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern die bessere Einzelnote (7 Punkte gegenüber 6 Punkte) erreicht hatte.
- 40
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Ob - wie der Antragsteller meint - er vor der Erstellung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen den Leistungsvergleich für sich entschieden hätte, kann dahinstehen, da der Leistungsvergleich - wie dargelegt - stets den in den letzten dienstlichen Beurteilungen bewerteten aktuellen Leistungsstand der Bewerber in den Blick zu nehmen hat. Soweit der Antragsteller einen Nachteil für sich darin sieht, dass er anders als der Beigeladene im Beurteilungszeitraum das Aufgabengebiet gewechselt habe und die Einarbeitungsphase zu einer Verschlechterung seines Leistungsbildes geführt habe, kann er auch damit nicht durchdringen. Zum einen ist diese Einschätzung spekulativ; zum anderen war der Antragsteller von Beginn seiner neuen Aufgabe Anfang Dezember 2011 bis zur Erstellung der Beurteilung Ende Juni 2013 über eineinhalb Jahre mit den neuen Aufgaben betraut, sodass die Einarbeitungsphase nicht bestimmend für das Leistungsbild gewesen sein dürfte. Auf welcher Ebene und gegenüber wie vielen Mitarbeitern die Vorgesetztenfunktion vom Antragsteller und vom Beigeladenen wahrgenommen worden ist, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers unerheblich. Die Leistungen beider Bewerber waren am Maßstab ihres Statusamtes (jeweils A 14) zu beurteilen. Hiernach ergibt sich der erwähnte Vorsprung des Beigeladenen von einem Punkt, ohne dass dieser durch Unterschiede in der konkreten Aufgabenwahrnehmung relativiert oder aufgehoben würde.
- 41
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Letztlich hat sich die Antragsgegnerin bei der Auswahl zwischen zwei für den Dienstposten geeigneten guten Bewerbern für den nach der Beurteilungslage etwas besseren Bewerber entschieden. Ein Anordnungsanspruch des unterlegenen Bewerbers besteht bei dieser Sachlage nicht.
- 42
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat er keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
- 43
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 GKG).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Gründe
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I
- 1
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Der Antragsteller ist Berufssoldat im Rang eines Fregattenkapitäns (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst der Antragsgegnerin. Er wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung des Dienstpostens des Sachgebietsleiters „... ...“ mit dem Beigeladenen, der das Amt eines Oberstleutnants (ebenfalls Besoldungsgruppe A 14) innehat.
- 2
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Nachdem eine besoldungs- und vergütungsgruppengleiche Ausschreibung ergebnislos geblieben war, schrieb die Antragsgegnerin im Februar 2013 den mit A 15 bewerteten Dienstposten eines Sachgebietsleiters „... ...“ als förderlichen Dienstposten für die Statusgruppe der Soldaten aus. Im Anforderungsprofil wird ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss aus der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften bzw. Naturwissenschaften/Mathematik oder eine vergleichbare Qualifikation verlangt. Außerdem werden u.a. Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherungstechnik sowie praxisbezogene Kenntnisse aus den Fachgebieten Bautechnik oder Akustik oder Optik oder Werkstofftechnik oder Elektronik vorausgesetzt sowie die Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern erwartet.
- 3
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Auf die Ausschreibung bewarb sich der Antragsteller, der Diplom-Maschinenbauingenieur ist, und, auf Anregung der Antragsgegnerin, der Beigeladene, der Diplom-Informatiker ist.
- 4
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Eine erstmalige Auswahlentscheidung im September 2013 wurde auf den Widerspruch des unberücksichtigt gebliebenen Antragstellers im Wege der Abhilfeentscheidung aufgehoben, weil die Auswahlerwägung, dem Antragsteller fehle die individuelle Förderperspektive, rechtswidrig gewesen sei.
- 5
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Eine erneute Auswahlentscheidung im Januar 2014 fiel ebenfalls zugunsten des Beigeladenen aus: Beide Bewerber erfüllten die zwingenden Anforderungen des Anforderungsprofils. Den Leistungsvergleich könne der Beigeladene mit einem Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung vom September 2013 von 6,50 gegenüber derjenigen des Antragstellers zum selben Zeitpunkt von 6,38 für sich entscheiden. Auch bei den relevanten Merkmalen „Führungsfähigkeit“ und „Zielerreichung“ habe der Beigeladene eine bessere (Einzel-)Note erreicht. Dem Antragsteller fehle die erforderliche fachliche Tiefe, weil er überwiegend nicht in fachlich-technischen Funktionen, sondern auswertend eingesetzt gewesen sei. Der Beigeladene hingegen habe umfassendes Fachwissen im Bereich der technischen Sicherheit sowie Erfahrungen als IT-Sicherheitsoffizier und als Sachgebietsleiter.
- 6
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Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2014 mit, dass die „förderliche Besetzung“ des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 3. Februar 2014 geplant sei. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
- 7
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Der Antragsteller hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil der Beigeladene als Diplom-Informatiker für den Dienstposten nicht geeignet sei, denn er könne die in dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse nicht haben; zumindest sei er - der Antragsteller - als Diplom-Mathematiker besser geeignet. Der Dienstposten setze keine IT-Spezialkenntnisse voraus, sondern technisches Ingenieurwissen. Die Einbeziehung von weiteren Bewerbern in die Auswahlentscheidung sei weder notwendig noch rechtmäßig gewesen. Im August 2013 hätte er - der Antragsteller - den Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen noch für sich entschieden. Erst mit der neuen Beurteilungsrunde ergebe sich der leichte Vorsprung für den Beigeladenen, wobei unberücksichtigt bleibe, dass er - der Antragsteller - anders als der Beigeladene im Beurteilungszeitraum andere Aufgaben als zuvor wahrgenommen habe. Er habe Vorgesetztenfunktion schon auf der A 15-Ebene innegehabt, der Beigeladene nur auf der A 14-Ebene. Es fehle auch an der Angabe der Zahl der jeweils unterstellten Mitarbeiter.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Sachgebietsleiter „... ...“ mit dem Beigeladenen zu besetzen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Beide Bewerber erfüllten die zwingenden Anforderungen des Anforderungsprofils. Das betreffe insbesondere den dort geforderten wissenschaftlichen Hochschulabschluss. Zwar sei das Studium der Informatik nicht ausdrücklich genannt; es sei aber inhaltlich aufgrund des hohen Anteils mathematischer Prüfungsfächer der Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik zuzurechnen. Der Antragsteller könne insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherungstechnik und praxisbezogene Kenntnisse aus dem Fachgebiet Elektronik vorweisen. Im Rahmen des Leistungsvergleichs habe der Beigeladene einen Vorsprung in der Gesamtnote und in der besonders relevanten Einzelnote über die Führung von Mitarbeitern.
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Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die dem Senat übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist unbegründet. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gibt es zwar einen Anordnungsgrund (1.), nicht aber einen Anordnungsanspruch (2.). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe kann die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts trifft.
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Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird.
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Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertete Dienstposten des Sachgebietsleiters „... ...“ ist für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 bekleiden, ein höherwertiger Dienstposten. Dessen Übertragung schafft die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auswahl für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um „Beförderungsdienstposten“.
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Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist verfassungsrechtlich eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 11 ff. <16> m.w.N.).
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2. Dem Antragsteller steht aber ein Anordnungsanspruch nicht zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem zulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerfreien Leistungsvergleich (b).
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a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikation eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses aus der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften bzw. Naturwissenschaft/Mathematik vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte die Antragsgegnerin den Beigeladenen in die Auswahlentscheidung einbeziehen (dd).
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aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.
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Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (stRspr; vgl. nur Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46).
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Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 19 ff. m.w.N.).
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bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.
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Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 24 ff. <28> m.w.N.).
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cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
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Ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden.
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Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik). Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 31 ff. m.w.N.).
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dd) Der im vorliegenden Fall in der Stellenausschreibung zwingend geforderte wissenschaftliche Hochschulabschluss aus der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften bzw. Naturwissenschaften/Mathematik entspricht diesen Anforderungen. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin für die Leitung eines auf Technik bezogenen Sachgebiets (wie hier dem der „... ...“) etwa Beamte des nichttechnischen Verwaltungsdienstes nicht in vergleichbarer Weise für geeignet hält wie die ins Auge gefassten Ingenieure, Mathematiker und Naturwissenschaftler. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Beigeladene als Informatiker von diesem Anforderungsprofil erfasst, auch wenn Informatiker nicht ausdrücklich in der Stellenausschreibung genannt sind. Nach dem insoweit maßgebenden objektiven Empfängerhorizont waren von der Formulierung auch Informatiker zur Bewerbung aufgefordert. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Einordnung der Informatik in den Bereich von Mathematik und Ingenieurwissenschaft - die Informatik hat sich aus der Mathematik entwickelt und wegen ihrer Anwendungsorientierung auch starke Bezüge zu den Ingenieurwissenschaften. In einem normativen Kontext hat dieses Verständnis Niederschlag gefunden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnordnung vom 19. Juli 2013 (GMBl 2013 S. 848, 874), wonach im Rahmen der fachlichen Zuordnung der Studiengänge zu den neuen Laufbahnen im gehobenen und höheren Dienst die Informatik ein Unterfall der Mathematik und Naturwissenschaften ist (Anlage 2 zu §§ 7 und 8 Lfd. Nr. 397 und 410). Es ist mithin weder zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auch Diplom-Informatiker als geeignet angesehen hat, die Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens zu erfüllen, noch dass sie den Beigeladenen als Diplom-Informatiker in die Auswahlentscheidung einbezogen hat.
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Bezüglich der einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils kann dahinstehen, ob diese in Gänze den unter 2. a) dargestellten Anforderungen entsprechen. Denn die Antragsgegnerin hat zutreffend angenommen, dass Antragsteller und Beigeladener diese Anforderungen erfüllen. Deshalb würde sich ein etwaiger Rechtsfehler nicht zugunsten des Antragstellers auswirken.
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Insbesondere hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass auch ein Diplom-Informatiker die Anforderungen des Dienstpostens erfüllen kann. Nach den dargestellten Grundsätzen im Beschluss des Senats vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - (BVerwGE 147, 20 Rn. 24 ff.) ist vor dem Hintergrund des Laufbahnprinzips nicht die Ausweitung, sondern die Verengung des Bewerberfeldes mittels eines Anforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Antragsgegnerin zur Einbeziehung von Informatikern in die Bewerberauswahl möglicherweise sogar verpflichtet, in jedem Fall aber berechtigt war.
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Auch ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin angenommen hat, dass der Beigeladene über die im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherungstechnik sowie praxisbezogene Kenntnisse aus dem Fachgebiet Elektronik verfügt. Sie hat diese Einschätzung mit der Herleitung dieser Kenntnisse aus der Tätigkeit des Beigeladenen als IT-Sicherheitsoffizier während seiner Verwendung im Luftwaffenführungskommando und den Erfahrungen aus Projektgruppen u.a. zur Zugangskontrolle, Lauschabwehr und IT-Sicherheit auch belegt.
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Im Übrigen war die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gehindert, weitere Bewerber als den Antragsteller in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Die Verbreiterung des Bewerberfeldes entspricht dem Gedanken der Auswahl nach Leistungsgrundsätzen (Art. 33 Abs. 2 GG). Insoweit bildete auch die zwischenzeitlich auf den Widerspruch des Antragstellers erfolgte Aufhebung der Auswahlentscheidung keine Zäsur; abgesehen davon war der Beigeladene auch vorher schon in die Bewerberauswahl einbezogen.
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b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerfrei.
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aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen.
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Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden.
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Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 46 ff. <49> m.w.N.).
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bb) Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen.
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Die Antragsgegnerin hat maßgebend auf die bessere Gesamtbeurteilung des Beigeladenen bei einem Vergleich der aktuellen, für den denselben Zeitraum erstellten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen abgestellt. Hiernach ergibt sich ein - wenn auch geringer - Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller (Durchschnittsnote von 6,5 zu 6,38 bei den Leistungsmerkmalen). Auf dieser Basis durfte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen den Vorzug vor dem Antragsteller geben, zumal dieser auch in im Anforderungsprofil genannten Merkmal der Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern die bessere Einzelnote (7 Punkte gegenüber 6 Punkte) erreicht hatte.
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Ob - wie der Antragsteller meint - er vor der Erstellung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen den Leistungsvergleich für sich entschieden hätte, kann dahinstehen, da der Leistungsvergleich - wie dargelegt - stets den in den letzten dienstlichen Beurteilungen bewerteten aktuellen Leistungsstand der Bewerber in den Blick zu nehmen hat. Soweit der Antragsteller einen Nachteil für sich darin sieht, dass er anders als der Beigeladene im Beurteilungszeitraum das Aufgabengebiet gewechselt habe und die Einarbeitungsphase zu einer Verschlechterung seines Leistungsbildes geführt habe, kann er auch damit nicht durchdringen. Zum einen ist diese Einschätzung spekulativ; zum anderen war der Antragsteller von Beginn seiner neuen Aufgabe Anfang Dezember 2011 bis zur Erstellung der Beurteilung Ende Juni 2013 über eineinhalb Jahre mit den neuen Aufgaben betraut, sodass die Einarbeitungsphase nicht bestimmend für das Leistungsbild gewesen sein dürfte. Auf welcher Ebene und gegenüber wie vielen Mitarbeitern die Vorgesetztenfunktion vom Antragsteller und vom Beigeladenen wahrgenommen worden ist, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers unerheblich. Die Leistungen beider Bewerber waren am Maßstab ihres Statusamtes (jeweils A 14) zu beurteilen. Hiernach ergibt sich der erwähnte Vorsprung des Beigeladenen von einem Punkt, ohne dass dieser durch Unterschiede in der konkreten Aufgabenwahrnehmung relativiert oder aufgehoben würde.
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Letztlich hat sich die Antragsgegnerin bei der Auswahl zwischen zwei für den Dienstposten geeigneten guten Bewerbern für den nach der Beurteilungslage etwas besseren Bewerber entschieden. Ein Anordnungsanspruch des unterlegenen Bewerbers besteht bei dieser Sachlage nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat er keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens.
4Im Juni 2015 schrieb die Antragsgegnerin den Dienstposten der Leiterin/ des Leiters der Verwaltungsabteilung im Tiefbauamt ( Kennziffer 66-98, bewertet nach A 13 h.D.) aus. Die Antragstellerin, die als Stadtamtsrätin seit 2007 ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 ÜBesG NRW innehat, bewarb sich neben drei weiteren Beamten um diesen Dienstposten. Die Antragsgegnerin legte in dem von ihr durchgeführten Auswahlverfahren die letzten dienstlichen Beurteilungen der drei nach dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung in Betracht kommenden Bewerber zugrunde. Dabei berücksichtigte sie die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin zum 15. August 2012, die mit dem Gesamturteil „übertroffen ( eine hervorragende Leistung und Befähigung )“ abschloss. In dieser aus Anlass einer Bewerbung erstellten dienstlichen Beurteilung, die keinen Beurteilungszeitraum ausweist, wurde die Antragstellerin in ihrer Funktion als Sachbearbeiterin im Verwaltungsbereich des Tiefbauamtes im statusrechtlichen Amt einer Stadtamtsrätin dienstlich beurteilt. Im Februar 2014 wurde der Antragstellerin die Stelle der Sachgebietsleitung „Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten“ im Tiefbauamt übertragen. Ein weiterer Bewerber wurde unter Zugrundelegung seiner dienstlichen Regelbeurteilung vom November 2012 für den Zeitraum vom 01. Juni 2009 bis 30. September 2012, die mit dem Gesamturteil „übertroffen ( eine hervortretende Leistung und Befähigung)“ abschloss, am Auswahlverfahren beteiligt. Dieser Bewerber nahm zum Zeitpunkt der Erstellung der Regelbeurteilung die Aufgaben „Beratung und Betreuung der Fachämter in allen Fragen der Informationstechnologie (IT), Erstellen von Machbarkeitsanalysen und Angeboten, inhaltliche Vorbereitung von Verträgen u.a.“ wahr. Seit Juni 2013 ist er als Sachbearbeiter im Zentralen Projektmanagement tätig. Der dritte Bewerber wurde unter Zugrundelegung der Regelbeurteilung vom April 2015 für den Zeitraum vom 01. Juni 2009 bis 30. September 2012, die mit dem Gesamturteil „übertroffen (eine hervortretende Leistung und Befähigung)“ abschließt, am Auswahlverfahren beteiligt. Dieser Bewerber nahm sowohl im Beurteilungszeitraum als auch im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens die Funktion eines Sachgebietsleiters (HKR und Zuschussangelegenheiten) wahr. Die Antragsgegnerin ging davon aus, dass nach den herangezogenen Beurteilungen keiner der Bewerber einen erheblichen Eignungsvorsprung aufweise und führte deshalb am 09. September 2015 Auswahlgespräche durch. Ausweislich des Auswahlvermerks kam das Auswahlgremium zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin für die Besetzung der Stelle am geeignetsten erscheine. Dieses Ergebnis wurde den Bewerbern vorab fernmündlich mitgeteilt. Eine schriftliche Bestätigung (Konkurrentenmitteilung) sollte erst nach der Beteiligung des Personalrats erfolgen.
5Am 23. September 2015 – nachdem einer der unterlegenen Bewerber um die Zusendung der in Aussicht gestellten Konkurrentenmitteilung nachgesucht hatte – entschied die Antragsgegnerin, das Besetzungsverfahren abzubrechen. Zur Begründung ist in dem entsprechenden Vermerk ausgeführt, es seien Zweifel aufgetreten, ob die zugrundegelegten dienstlichen Beurteilungen zur Begründung der Auswahlentscheidung herangezogen werden könnten. Dies gelte insbesondere unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Aktualität. Der insoweit noch zu akzeptierende Zeitraum von drei Jahren werde grenzwertig erreicht. Der Stichtag für die nächsten Regelbeurteilungen sei Oktober 2015. Entscheidend sei hier jedoch, dass der Antragstellerin seit Februar 2014 die Funktion einer Sachgebietsleitung „Verwaltung“ im Tiefbauamt übertragen worden sei. Diese im Vergleich zu der zum Zeitpunkt der Beurteilung aus dem Jahr 2012 wahrgenommene andere Funktion sei auch über einen beachtenswerten Zeitraum ( über ein Jahr ) bis zur Auswahlentscheidung wahrgenommen worden. Damit sei die der Auswahlentscheidung zugrundegelegte Beurteilung der Antragstellerin nicht mehr hinreichend aktuell und könne somit als Grundlage für die Auswahlentscheidung nicht mehr herangezogen werden. Um einen Vergleich zwischen den Bewerbern herbeizuführen, seien aktuelle ggf. Bedarfsbeurteilungen bzw. die zum Stichtag 10/2015 zu erstellenden Regelbeurteilungen heranzuziehen. Das Stellenbesetzungsverfahren könne nicht mehr rechtsfehlerfrei fortgesetzt werden. Daher sei der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens aus einem sachlichen Grund geboten.
6Mit Schreiben vom 24. September 2015 unterrichtete die Antragsgegnerin die Bewerber, dass das Stellenbesetzungsverfahren „Abteilungsleitung Verwaltung“ im Tiefbauamt abgebrochen worden sei. Zur Begründung heißt es: „Der Abbruch des Verfahrens beruht auf dem sachlichen Grund, dass das Verfahren nicht bzw. nicht mehr „rechtsfehlerfrei“ beendet werden kann, da die im Rahmen der Bestenauslese zu Grunde zu legenden Beurteilungen im Bewerberinnen-/Bewerbervergleich nicht hinreichend „aktuell“ sind.“ Wann dieses Schreiben die Antragstellerin erreicht hat, ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen.
7Mit dem am 23. Oktober 2015 zur Post gegebenen und am 26. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
8Sie trägt vor, es liege kein sachlicher Grund vor, der einen Abbruch des Auswahlverfahrens rechtfertige. Sie habe bei Übergabe ihres Bewerbungsschreibens darauf hingewiesen, dass ihre letzte dienstliche Beurteilung ein gewisses Alter habe. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass die Notwendigkeit einer aktuellen Beurteilung nicht gesehen werde. An dieser Erklärung des zuständigen Sachbearbeiters müsse sich die Antragsgegnerin festhalten lassen. Allein der Umstand, dass die dienstliche Beurteilung etwa drei Jahre alt sei, führe nicht dazu, dass sie nunmehr nicht mehr herangezogen werden könne. Eine Unmöglichkeit der rechtsfehlerfreien Fortführung des Auswahlverfahrens resultiere daraus nicht. Selbst wenn mit der Antragsgegnerin davon ausgegangen werde, dass die zugrundegelegten dienstlichen Beurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell seien, rechtfertige dies den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht. In diesem Fall wäre die Antragsgegnerin gehalten, nach Einholung aktueller dienstliche Beurteilungen lediglich eine neue Auswahlentscheidung zwischen den vorhandenen Bewerbern zu treffen. Eine Neuausschreibung mit der Möglichkeit, dass sich daraus ein anderer Bewerberkreis ergibt, sei nicht zulässig.
9Die Antragstellerin beantragt,
10der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Stelle als Leiterin / als Leiter der Verwaltungsabteilung im Tiefbauamt ( Kennziffer 66-98 ) fortzuführen und über die Bewerbung der Antragstellerin auf die vorgenannte Stelle erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
11Die Antragsgegnerin beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Zur Begründung verweist sie darauf, dass ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vorliege. Beim abschließenden Vergleich der Beurteilungen der Bewerber sei aufgefallen, dass diejenige der Antragstellerin nicht hinreichend aktuell gewesen sei. Da sie aus dem Jahre 2012 stamme, treffe sie keinerlei Aussagen zu dem Umstand, dass der Beamtin bereits im Februar 2014 eine Führungsstelle übertragen worden sei. Daher fehle es an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der vorliegenden Beurteilungen. Demgegenüber sei das Verfahren entgegen dem Vortrag der Antragstellerin nicht deshalb aufgehoben worden, weil die Antragsgegnerin Bedenken allein im Hinblick auf die zeitliche Komponente gehabt habe. Vor dem Hintergrund, dass die zu besetzende Stelle Führungsaufgaben beinhalte und auch ein Mitbewerber seit Jahren über Führungserfahrung verfüge, welche auch in die Beurteilung eingeflossen sei, sei das laufende Verfahren nicht mehr rechtssicher zu beenden gewesen. Da zu diesem Zeitpunkt unklar gewesen sei, ob nun – wegen der eintretenden Verzögerung bis zur Erstellung der Beurteilungen – der Dienstposten erneut ausgeschrieben werde oder ob im Tiefbauamt ggf. eine Lösung über eine interne Umorganisation erfolgen sollte, sei das Verfahren aufgehoben worden. Ein bloßes Zurückversetzen des Verfahrens hätte diesen neuen Überlegungen nicht entsprochen.
14II.
15Der statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,
16vgl. insoweit die neuere Rechtsprechung des BVerwG,Urteil vom 03. Dezember 2014 – 2 A 3/13,
17hat keinen Erfolg.
18Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) sowie, dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme zu sichern ist (Anordnungsgrund).
19Der Antragsstellerin steht kein Anordnungsanspruch zur Seite. Die Antragsgegnerin hat das durch die Ausschreibung des Dienstpostens Leiterin/Leiter der Verwaltungsabteilung im Tiefbauamt ( Kennziffer 66-98 ) eröffnete Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen und damit rechtmäßig abgebrochen. Damit ist der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin, dessen Sicherung hier streitgegenständlich ist, erloschen.
20Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in eine Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren beendet wird. Das kann auch dadurch geschehen, dass der Dienstherr das Verfahren rechtsbeständig abbricht.
21Vgl. VG München, Beschluss vom 04. August 2015 – M 21 E 15.2666 -, mit weiteren Nachweisen u.a. auf die Rechtsprechung des BVerwG, juris.
22In formeller Hinsicht ist insoweit erforderlich, dass die Gründe des Abbruchs in den Akten dokumentiert und die Bewerber darüber in geeigneter Form informiert werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Aktenvermerk vom 23. September 2015 die Entscheidung, das Stellenbesetzungsverfahren für die streitgegenständliche Stelle aufzuheben, sowie die Hintergründe hierfür aktenkundig gemacht. Die Abbruchentscheidung wurde der Antragstellerin sowie den Mitbewerbern mit Schreiben vom 24. September 2015 bekannt gegeben.
23In materieller Hinsicht besteht bei der Entscheidung über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen des Dienstherrn. Allerdings ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Es bedarf eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren u.a. abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann. Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung ist dann unzulässig.
24Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. August 2015 – 6 CE 15.1379 – mit weiteren Nach-weisen, juris.
25Gemessen an diesem Vorgaben ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens auch materiell nicht zu beanstanden.
26Die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung stellt einen sachlichen Grund dar, der auch vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens rechtfertigt. Die von ihr als Grundlage der Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber waren nicht hinreichend aktuell, so dass diese voraussichtlich rechtswidrig gewesen wären. Dieser Mangel resultiert – wie von der Antragsgegnerin auch erkannt – zwar nicht schon daraus, dass die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber lediglich den Zeitraum bis August bzw. September 2012 abdecken. Denn im Grundsatz kann für den auf einen Beurteilungsstichtag ( hier der 30. September 2012 bzw. 15. August 2012 ) folgenden Dreijahreszeitraum von einer hinreichenden Aktualität einer dienstlichen Beurteilung für eine zu treffende Auswahlentscheidung in zeitlicher Hinsicht noch ausgegangen werden.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 –1 WB 59/10– , juris.
28Etwas anderes gilt ausnahmsweise jedoch dann, wenn sachliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die herangezogene dienstliche Beurteilung eines Bewerbers eine hinreichend verlässliche Aussage zu Eignung, Leistung und Befähigung des Beurteilten zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr zulässt. Das ist u.a. dann der Fall, wenn ein Beamter nach dem Beurteilungsstichtag der zugrundegelegten dienstlichen Beurteilung während eines beachtenswerten Zeitraums grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen hat.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. November 2013 – 6 B 1035/13 –, juris.
30Davon ist hier auszugehen.
31Zum Zeitpunkt der Erstellung der der Auswahlentscheidung zugrundegelegten dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin zum Beurteilungsstichtag 15. August 2012 war sie als Sachbearbeiterin im Tiefbauamt eingesetzt. Mit Wirkung von Februar 2014 wurde ihr eine andere Funktion, nämlich die Sachgebietsleitung „Verwaltung“ im Tiefbauamt übertragen. Mit dieser neuen Funktion ist eine Führungsverantwortlichkeit – worauf die Antragstellerin in ihrer Bewerbung hingewiesen hat – für vierundzwanzig Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verbunden. Diese Tätigkeit, die die Antragstellerin im Zeitpunkt der anstehenden Auswahlentscheidung über einen Zeitraum von etwa 19 Monaten durchgehend ausgeübt hat, unterscheidet sich grundlegend von ihrer vorherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin ( ohne entsprechende Führungsverantwortlichkeit ). Angesichts dieser nach dem Beurteilungsstichtag eingetretenen und sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckenden wesentlichen Veränderung stellt die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin zum 15. August 2012 keine hinreichend verlässliche Grundlage für die Einschätzung ihrer Eignung für den ausgeschriebenen Dienstposten im September 2015 und damit für die zu treffende Auswahlentscheidung mehr dar.
32Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren auch daraus resultieren könnte, dass die Beurteilungen der Antragstellerin und der sonstigen in die engere Wahl einbezogenen Bewerber deswegen nicht vergleichbar sein könnten, weil es sich bei der Beurteilung der Antragstellerin um eine Anlassbeurteilung und bei denen der sonstigen Bewerber um Regelbeurteilungen handelt. Zumindest aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass sich die Beurteilungen auf einen vergleichbaren Zeitraum erstrecken. Angesichts der obigen Ausführungen ist es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens jedoch unerheblich, ob hier vergleichbare Beurteilungszeiträume vorliegen und ob seitens des Gerichts festgestellte, vom Dienstherrn bei seiner Abbruchentscheidung nicht ausdrücklich angeführten Mängel im Auswahlverfahren, im hier gegebenen Zusammenhang berücksichtigt werden könnten.
33Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, selbst bei Vorliegen eines sachlichen Grundes sei die Antragsgegnerin gehalten, das Verfahren nicht abzubrechen, sondern nach Einholung der von ihr für erforderlich gehaltenen aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit dem nach der Ausschreibung gegebenen Bewerberfeld fortzuführen, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie oben dargestellt, ist die Behörde bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen grundsätzlich zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, das damit in Gänze und nicht nur in korrigierbaren Teilabschnitten beendet ist, berechtigt. Ob sie davon Gebrauch macht oder ob sie – nach Beseitigung der erkannten Mängel – das Stellenbesetzungsverfahren fortführt, steht in ihrem pflichtgemäßen weiten organisatorischen Ermessen. Dass die Antragsgegnerin sich diesbezüglich ermessensfehlerhaft verhalten haben könnte, ist weder glaubhaft gemacht noch ansonsten ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens allein auf eine Benachteiligung der Antragstellerin abzielte und somit willkürlich war. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich ausgeführt, dass sie prüfen wolle, ob der ausgeschriebene Beförderungsdienstposten eventuell durch eine Umorganisation im Tiefbauamt eingespart werden könne. Dass dieses Argument lediglich vorgeschoben ist, wird auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen.
34Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
35Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangwert und nicht der sich aus § 52 Abs. 6 GKG ergebende Wert ist in Ansatz gebracht worden, weil mit dem vorliegenden Antrag noch nicht eine Entscheidung über die Beförderung, sondern lediglich (auf der Vorstufe) die Überwindung des mit der Abbruchentscheidung geschaffenen Hindernisses für die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens angestrebt wird. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich danach ergebenden Streitwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die zumindest vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008– 6 B 560/08 –, juris.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren wird auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.