Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2015 - 6 CE 15.1847

published on 15/10/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2015 - 6 CE 15.1847
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Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. August 2015 - M 21 E 15.2666 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Technische Regierungshauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) beim W. Institut für Werk- und Betriebsstoffe im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens zur Besetzung des Dienstpostens einer Bürosachbearbeiterin/eines Bürosachbearbeiters (Besoldungsgruppe A 9m t) beim W. Institut für Werk- und Betriebsstoffe am Dienstort E.

Auf die Ausschreibung dieses Dienstpostens (Ausschreibungsnummer 1806/2014) durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) hatten sich die Antragstellerin und der Technische Regierungshauptsekretär N. (Besoldungsgruppe A 8) beworben. In ihrer letzten Regelbeurteilung aus dem Jahr 2012 erzielte die Antragstellerin im Gesamtergebnis die Bewertung „1 = sehr gut“, der weitere Bewerber die Bewertung „3...“. In einem ersten Auswahlvermerk der Antragsgegnerin wurde N. als Ausschreibungssieger angesehen. Zwar sei die Antragstellerin deutlich leistungsstärker als der Bewerber N. Im Gegensatz zu letzterem erfülle sie aber nicht alle in der Ausschreibung vorgegebenen konstitutiven Merkmale.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 bat das Sachgebiet Personal und Organisation des W. Instituts für Werk- und Betriebsstoffe das Bundesamt um Aufhebung der Ausschreibung, da dem eigentlichen Ausschreibungssieger aufgrund der fehlenden Stehzeit für eine zeitgerechte Beförderung nicht tatsächlich die Dienstgeschäfte des Dienstpostens übertragen werden könnten und wegen der sich hierdurch ergebenden Konstellation vor Ort.

In einem weiteren Vermerk (mitgezeichnet vom 13. bis 22.5.2015) entschied sich die Antragsgegnerin daraufhin zur Aufhebung der Ausschreibung. Zur Begründung führte sie u. a. an, der Bewerber N. erfülle alle konstitutiven Merkmale des ausgeschriebenen Dienstpostens. Er habe diesen Dienstposten vor seiner Höherdotierung nach A 9 t jahrelang ausgeübt. Er würde aufgrund seiner Beurteilung mit der Note 3 vor seinem Ruhestand nicht mehr befördert werden, so dass die Übertragung des höherwertigen Amtes keinerlei versorgungsrechtliche Auswirkung hätte. Vor diesem Hintergrund beantrage die Beschäftigungsdienststelle die Aufhebung der Ausschreibung, da sie diesen Dienstposten wieder auf A 9/8 t herabdotieren und die Stelle nach A 9 t in einen anderen Bereich verlagern lassen möchte.

Das Bundesamt teilte der Antragstellerin und dem Bewerber N. mit Schreiben vom 26. Mai 2015 die Aufhebung der Stellenausschreibung aus dienstlichen Gründen mit. Die Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist.

Am 26. Juni 2015 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen und über ihre Bewerbung zu entscheiden. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. August 2015 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Ob ein Anordnungsgrund vorliege, werde offen gelassen. Die Antragstellerin habe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn der Antragsgegnerin stehe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ein sachlicher Grund zur Seite. Es erscheine sachgerecht, ein in Gang gesetztes Auswahlverfahren abzubrechen, wenn sich der Dienstherr dafür entscheide, einen bereits von einem Beamten besetzten Dienstposten nicht mehr statusmäßig aufzuwerten und ihn in der statusgerechten Besetzung mit dem bisherigen Stelleninhaber zu belassen. Darüber hinaus dürfte die Antragsgegnerin kraft Ermessensreduzierung aus Rechtsgründen sogar verpflichtet gewesen sein, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, weil das Auswahlverfahren aufgrund rechtswidriger zwingender Vorgaben hinsichtlich des sog. Anforderungsprofils fehlerhaft gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 31. August 2015 begründete Beschwerde der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin verteidigt mit Schreiben vom 15. September 2015 den angegriffenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Gründe, die die Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 12), ohne Erfolg bleiben muss. Denn der Antragstellerin steht - jedenfalls - kein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Dienstherr hat das durch die Ausschreibungsnummer 1806/2014 eröffnete Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen und damit rechtmäßig abgebrochen. Daher ist der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung die Antragstellerin begehrt, erloschen.

1. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Nach Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist.

Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber. Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens.

Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (z. B. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 16 f.; U. v. 13.12.2012 - 2 C 11.11 - juris Rn. 20). Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereit hält (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2015 - 6 CE 14.2444 - juris Rn. 8). Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert jedoch einen sachlichen Grund. Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens diesen Anforderungen nicht gerecht, so darf keine Neuausschreibung erfolgen. Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (ständige Rechtsprechung; etwa BVerfG, B. v. 24.9.2015 - 2 BvR 1686/15 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 11.8.2015 - 6 CE 15.1379 - juris Rn. 13 bis 15).

2. Diesen Anforderungen genügt der streitige Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat.

Die Antragsgegnerin hat den Abbruch des Auswahlverfahrens damit begründet, dass der ausgeschriebene Dienstposten wieder auf A 7/A 8 t herabgestuft und die ausgeschriebene Beförderungsstelle A 9 t in einen anderen Bereich verlagert werden soll. Das ist entgegen der Ansicht der Beschwerde rechtlich nicht zu beanstanden.

Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, zwischen einer - am Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden - Beförderung und einer - nicht vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG erfassten - Umsetzung oder Versetzung zu wählen (BayVGH, B. v. 13.1.2015 - 6 CE 14.2444 - juris Rn. 12 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat auf dieser Grundlage zu Recht angenommen, dass der Dienstherr ein bereits in Gang gesetztes Auswahlverfahren auch dann abbrechen darf, wenn er sich - wie hier - nunmehr dafür entscheidet, einen Dienstposten, der bereits von einem Beamten besetzt ist, doch nicht statusmäßig aufzuwerten und ihn in der - statusgerechten - Besetzung mit dem bisherigen Stelleninhaber zu belassen. Es gilt nichts anderes, als wenn der Dienstherr das Verfahren abbricht, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will oder wenn er sich entschließt, die Stelle neu zuzuschneiden (vgl. BVerwG U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 16). Mit der Zurückstufung des ausgeschriebenen Dienstpostens (wieder) auf A 7/A 8 t, hat die Antragsgegnerin die Stelle aus dem Kreis der Beförderungsdienstposten herausgenommen und den eigentlichen Beförderungsdienstposten (A 9 t) in einen anderen Bereich verlagert, bezüglich dessen Besetzung es eines neuen, anderen Auswahlverfahrens bedarf. Entfällt damit der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 16).

Der Einwand der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe sich allein deshalb für den Abbruch des Auswahlverfahrens entschieden, weil dem ausgewählten Bewerber eine Beförderung auf diesen Dienstposten versorgungsrechtlich nicht mehr zugutekommen würde, steht dem nicht entgegen. Die einer Stellenbesetzung vorgelagerten Fragen, ob und gegebenenfalls wie viele Stellen (Ämter) mit welcher Wertigkeit geschaffen oder aufrechterhalten werden, unterfallen allein der Organisationsgewalt des Dienstherrn (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 37). Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereit hält (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 16). Der Dienstherr ist aufgrund seiner Organisationsgewalt frei, Statusämter oder bislang als höherwertig eingestufte Dienstposten, auf denen Beamte ihre Eignung für das nächsthöhere Statusamt nachweisen konnten, ämtergleich zu besetzen. Dies gilt auch, wenn der Dienstherr ein Auswahlverfahren bereits eröffnet hat. Der Dienstherr wird hierdurch nicht daran gehindert, seine Organisationsgrundentscheidung, das Statusamt oder den Dienstposten (auch) für Beförderungsbewerber zu öffnen, rückgängig zu machen (BVerwG, U. v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 38). Gründe hierfür liegen allein in der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Auch wenn die Antragsgegnerin allein versorgungsrechtliche Gesichtspunkte zum Abbruch des Auswahlverfahrens bewegt haben sollten, wäre das von seiner Organisationsgewalt gedeckt.

Auf die weitere Frage, ob die Antragsgegnerin zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens (sogar) verpflichtet sei, weil sie die Ausschreibung mit einem unzulässigen Anforderungsprofil verbunden habe (dazu BayVGH, B. v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - juris), hat das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich abgestellt (S. 10 des Beschlusses: „Darüber hinaus …“). Die entsprechenden Einwände der Beschwerde gehen daher ins Leere.

Es besteht auch kein Anspruch auf erneute Ausschreibung des nach A 9 bewerteten Dienstpostens, wie die Antragstellerin mit der Beschwerde hilfsweise geltend macht. Aus der - Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten - Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt, dass ihm allein die Entscheidung obliegt, ob und wann er welche Statusämter vorhält und wann er diese endgültig besetzen will (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 29).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Ebenso wie im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) ist es auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris Rn. 4; v. 11.8.2015 - 6 CE 15.1379 - juris Rn. 28).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Oktober 2014 - AN 11 E 14.01530 - wird der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Dienstposten einer Aufgabenfeldmanag
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1964 gebore
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Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu v
published on 20/09/2016 00:00

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.