Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 07. Nov. 2014 - 12 A 27/14

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2014:1107.12A27.14.0A
published on 07/11/2014 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 07. Nov. 2014 - 12 A 27/14
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis nach Entlassung auf eigenen Antrag, da der dem zu Grunde liegende „Deal“ wegen zwischenzeitlicher strafrechtlicher Ermittlungen seine Geschäftsgrundlage verloren habe. Er wehrt sich deshalb auch gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Rücknahme seines Entlassungsantrags.

2

Der 43-jährige Kläger ist verheiratet und Vater von vier Kindern. Er stand 25 Jahre als Posthauptschaffner in Diensten der Beklagten und war im Wesentlichen Alleinverdiener. Er war beim Zustellstützpunkt (ZSP) A-Stadt eingesetzt und insbesondere für die Brief- und Paketzustellung sowie Eingangssortierung zuständig.

3

Der Bereich ZSP-A-Stadt fiel in den vergangenen Jahren durch hohe Paketverluste auf. Nach Recherche der Beklagten zeichnete sich im Laufe des Jahres 2013 durch die Personalauswertung und neue Verlustmeldungen ab, dass einzig der Kläger an jedem Verlusttag im Einsatz war.

4

Am 22.08.2013 unterzog ein Mitarbeiter der Konzernsicherheit den Kläger einer KFZ- Inhaltskontrolle, als er im Inbegriff war, mit dem Zustellfahrzeug das ZSP-Gelände zu verlassen. Bei der Kontrolle fand der Mitarbeiter der Konzernsicherheit ein Handy und Verpackungsreste eines Pakets, das der Kläger nicht scannte. Der Kläger gestand diesen Diebstahl und räumte weitere Diebstähle gegenüber den Mitarbeitern der Konzernsicherheit ein. Der Kläger unterschrieb daraufhin ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 10.000,- € und ein Tilgungsversprechen.

5

Am 23.08.2013 erfolgte ein Personalgespräch beim Niederlassungsleiter im Beisein der Personalabteilungsleiterin und einem Betriebsratsmitglied. Dabei wies der Niederlassungsleiter auf das zwingend durchzuführende Disziplinarverfahren sowie die Möglichkeit von strafrechtlichen Ermittlungen hin.

6

Bei dem Gespräch ordnete der Niederlassungsleiter das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Unzumutbarkeit mit sofortiger Vollziehung an mit der Begründung, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Zusteller sich des schweren Diebstahls, der Verletzung des Postgeheimnisses und der Hehlerei sich schuldig gemacht habe.

7

Der Betriebsrat regte in dem Gespräch die Stellung eines Antrags des Klägers auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an, damit die Beklagte von einer Strafanzeigeerstattung absehe. Nach kurzer Bedenkzeit nahm die Beklagte das Angebot im Hinblick auf die Familie des Klägers und seine spätere berufliche Zukunft an.

8

Der Kläger stellte sodann selbst handschriftlich einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 33 BBG mit Ablauf des 31.08.2013. Daraufhin belehrte die Personalabteilungsleiterin ihn nochmals über die weitreichenden Folgen einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger hielt den Antrag aufrecht.

9

Am selbigen Tag entließ die Beklagte den Kläger aus dem Beamtenverhältnis durch Aushändigung der Entlassungsurkunde auf zuvor selbst gestellten Antrag.

10

Der Kläger nahm am 03.09.2013 den Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zurück und focht hilfsweise den Entlassungsantrag als „Druckantrag“ an für den Fall, dass die Rücknahme gemäß § 30 BBG wegen der Aushändigung der Urkunde am 23.08.2013 nicht möglich sei. Die hilfsweise Anfechtung sei dadurch begründet, dass eine Aufklärung nicht stattgefunden habe, eine Strafanzeige angedroht und eine hinreichende Frist der Überlegung nicht gegeben worden sei.

11

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.10.2013 wies die Beklagte den Antrag auf Rücknahme sowie die Anfechtung des Entlassungsantrags zurück. Zur Begründung führte sie an, eine Rücknahme sei nur unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG möglich, also binnen zwei Wochen solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen sei. Eine Aushändigung sei aber bereits am 23.08.2013 erfolgt. Die Ablehnung der alternativen Anfechtung begründete sie dahingehend, dass umfassend die Folgen einer Entlassung gemäß § 33 BBG im Beisein des Betriebsrats erörtert worden seien. Es sei nicht mit einer Strafanzeige gedroht worden.

12

Am 16.10.2013 legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen damit, die Maßnahme sei wegen mangelnder Erläuterungen unverhältnismäßig. Das Vorgehen grenze an Sittenwidrigkeit und sei eine arglistige Täuschung. Der Betriebsrat habe dem Kläger nur die Alternativen eröffnet, entweder eine Strafanzeige oder einen Antrag auf sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu stellen.

13

Die Staatsanwaltschaft B-Stadt führte spätestens ab dem 21.11.2013 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des Diebstahls in mehreren Fällen. Letztlich ist der Kläger deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten ausgesetzt zur Bewährung durch das AG B-Stadt Az. 61 Ls 304 Js 22883/13 (16/14) verurteilt worden.

14

Mit dem Datum 29.01.2014 erging ein Widerspruchsbescheid, in dem der Widerspruch vom 16.10.2013 mit Begründung vom 11.11.2013 und 21.11.2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wird auf die Gründe des Bescheids vom 07.10.2013 Bezug genommen. Ergänzend wird vorgetragen, eine arglistige Täuschung läge nicht vor. Weder die Niederlassungsleitung, noch die Konzernsicherheit habe Strafanzeige gestellt. Mutmaßlich sei durch die Vielzahl von betroffenen Kunden der Sachverhalt öffentlich geworden.

15

Zur Begründung seiner am 18.02.2014 erhobenen Klage trägt der Antragsteller vor, seinen Antrag auf Entlassung habe er nur wegen der Drohung, arglistigen Täuschung und Irrtums abgegeben, da er wegen der Absprache davon ausgegangen sei, dass die Beklagten bei Stellung des Entlassungsantrags von der Stellung einer Strafanzeige absehen würde. Der Antrag sei nach § 123 BGB analog oder § 119 BGB analog anzufechten. Im Übrigen sei der Bescheid vom 07.10.2013 ermessensfehlerhaft ergangen.

16

Die Beklagte träfe aus Fürsorgegesichtspunkten die Pflicht, vor Abschluss eines Deals wie des vorliegenden zu prüfen, ob die Gegenleistung (Ersparen eines Strafverfahrens) überhaupt noch möglich ist. Sei dies schon bei Eingehen des Deals nicht mehr möglich, weil den Beteiligten fahrlässig unbekannt geblieben sei, dass bereits ein Kontakt zu Ermittlungsbehörden bestand, fehle es dem Deal an einer Geschäftsgrundlage. Er sei deshalb rückabzuwickeln.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Entlassungsverfügung der Beklagten, wie sie Ausdruck in der Urkunde vom 23.08.2013 gefunden hat und den Bescheid der Beklagten vom 07.10.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2014 aufzuheben.

19

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Zusätzlich bestreitet sie, dass von Seiten des Dienstvorgesetzten bei dem Gespräch mit dem Kläger am 23.08.2013 ein Drohpotential aufgebaut worden sei. Bei dem Gespräch habe der Kläger mit dem Betriebsrat die Idee entwickelt, die eigene Entlassung bei Nichtanzeige durch den Dienstherrn anzubieten. Der Niederlassungsleiter sei von dem Angebot überrascht gewesen. Es habe im Übrigen keinen Grund zur Drohung gegeben, da sie kein Interesse an der Strafverfolgung durch die Dokumentation des Wiedergutmachungswillens durch Vereinbarung eines Schuldanerkenntnisses gehabt habe. Die Einleitung eines Strafverfahrens sei nicht von ihr veranlasst worden. Selbst das Vorhalten der Folgen eines Disziplinar-/Strafverfahrens sei keine widerrechtliche Drohung. Auch werde bestritten, dass der Kläger sich nicht über die Folgen der Entlassung bewusst gewesen sei und so ein Irrtum nach § 119 BGB vorgelegen habe, da er mehrfach von der Abteilungsleiterin sowie von dem Betriebsrat über diese belehrt worden sei.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

23

Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 33 Abs. 1 BBG. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BBG sind Beamte zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann jedoch nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden und mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

24

Der Entlassungsantrag ist handschriftlich am 23.08.2013 gestellt worden. Er brauchte nicht begründet zu werden. Es genügte die unzweideutige Erklärung, dass der Kläger aus dem Dienstverhältnis ausscheiden will (OVG Münster, Urteil vom 08.11.1951 – IV A 1000/50 – zit.n.Beck-Online).

25

Der Antragsteller hat seinen Antrag auch nicht unter eine Bedingung gestellt. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des Antrags. Darüber hinaus ist die Stellung eines Entlassungsantrags eine bedingungsfeindliche Willenserklärung (Battis, in: Battis/Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 33 BBG, Rn. 3). Die Beklagte unterrichtete den Kläger lediglich davon, dass die Stellung einer Strafanzeige sowie die Entlassung nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens möglich ist, sie jedoch keine Strafanzeige stellen wollte. Die Beklagte hat überdies angegeben, dass das Ermittlungsverfahren nicht aufgrund eines Hinweises durch sie eingeleitet worden sei, da sie kein Interesse an der Strafverfolgung habe, da der Kläger durch das Schuldanerkenntnis in Höhe von 10.000,- € seinen Widergutmachungswillen dokumentiert habe und sie dem Kläger nicht die Zukunft durch einen Eintrag im Bundeszentralregister erschweren wollte. Eine rechtlich belastbare Qualität käme auch der Zusage einer Nichtantragstellung nicht zu, zumal es sich bei den verwirklichten Taten um Offizialdelikte handelt (siehe unten).

26

Eine Rücknahme der Erklärung war am 03.09.2013 nicht mehr möglich, da dem Kläger bereits die Urkunde am 23.08.2013 wirksam zugegangen ist. Bei schriftlichen Verwaltungsakten wird der Zugang durch die Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das den Verwaltungsakt verkörpernde Schriftstück vermittelt, da so die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet wird (BeckOK VwVfG § 41, Rn. 13, Tiedemann, Hrsg: Bader/Ronellenfitsch, Stand: 01.10.2013, Edition: 22).

27

Der Kläger hat den Antrag nicht wirksam angefochten. Zwar ist die Anfechtungserklärung wegen Irrtums oder widerrechtlicher Drohung analog §§ 119, 123 BGB unverzüglich gemäß § 121 Abs. 1 BGB erfolgt (zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 – II C 5.66 – BVerwGE 37, 19 ff.). Es fehlt jedoch an einem Anfechtungsgrund. Der Kläger ist zur Abgabe seines Antrags auf Entlassung weder durch Drohung oder arglistige Täuschung (§ 123 BGB analog) noch durch einen Irrtum über die Folgen der Entlassung mangels Aufklärung (§ 119 BGB analog) bewogen worden.

28

Bezüglich einer Anfechtung nach § 123 BGB analog macht der Kläger erfolglos geltend, durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Stellung seines Antrags bestimmt worden zu sein. Ihm sei lediglich die Wahl zwischen der Stellung der Strafanzeige oder der freiwilligen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gelassen worden. Er habe sich so unter Druck gesetzt gefühlt.

29

Jedoch stellt weder das nachdrückliche Vorhalten eines Straf- oder Disziplinarverfahrens (Hess. VGH, vom 22.06.1951 – VGH O S 28/51 – NJW 1952, 159) noch die Ankündigung, die Entlassung des Klägers von Amts wegen einzuleiten (VG Göttingen, Urteil vom 20.03.2002 – 3 A 3070/00 –, Juris-Rn. 26), eine widerrechtliche Drohung dar wenn der Dienstherr die Entlassung des Beamten ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (OVG Berlin, Urteil vom 29.06.1999 – 4 B 11/97 – Juris-Rn. 39). Bei einer Drohung wird ein zukünftiges Übel in Aussicht gestellt, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Übel ist dabei jeder Nachteil unabhängig von seiner Schwere. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn das angedrohte Übel oder der Zweck widerrechtlich ist. Bei der Stellung des Antrags mag der Kläger in erster Linie mögliche auf ihn zukommende disziplinarrechtliche Maßregelungen in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellt haben.

30

Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als unzulässiges Überraschungsangebot oder gar als nicht zu rechtfertigende Ausnutzung der Arglosigkeit des Klägers angesehen werden, wenn ihm sein Dienstherr bei gleichzeitigem Verzicht auf eine straf- und disziplinarrechtliche Ahndung seiner Dienstpflichtverletzungen mit Blick auf einen folgenden beruflichen Neuanfang das unverzügliche Ausscheiden aus dem Dienst im Wege eines freiwilligen Entlassungsverfahrens nahe legt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2004 – 2 ME 1254/04 – NVwZ-RR 2006, 197).

31

Ebenso liegt auch keine arglistige Täuschung des Klägers durch die Beklagten vor. Erforderlich ist die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen (BeckOK BGB § 123 Rn. 7, Autor: Wendtland, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.02.2014, Edition: 30). Zunächst liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass den Beteiligten des „Deals“ auf Seiten der Beklagten bekannt war, dass bereits ein Kontakt zu Ermittlungsbehörden bestand. Eine vom Kläger reklamierte dahingehende Fürsorgepflicht, dass vor Abschluss eines „Deals“ die Beklagte eine entsprechende Prüfpflicht träfe, besteht nicht. Mit einem „Deal“ wird das herkömmliche beamtenrechtliche Instrumentarium verlassen. Dafür, dass die Beklagte den Deal angeregt hätte oder aber auch nur sehenden Auges die Unerfüllbarkeit der Gegenleistung ausgenutzt hätte, um die Mühen z.B. eines Disziplinarverfahrens zu vermeiden, ist nichts ersichtlich. In jedem Fall irrte der Kläger nicht über den Inhalt. Er konnte letztlich ohnehin nicht sicher davon ausgehen, dass niemand seine Straftaten verfolgen würde. Bei dem Diebstahl gemäß § 242 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei dem die Ermittlungsbehörden von Amts wegen ermitteln. Aufgrund der Vielzahl der Geschädigten konnte der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass sein Dienstherr einziger potentieller Anzeigender wäre. Zudem hat auch der Erstatter einer Strafanzeige keinen Einfluss auf das Strafverfahren und die Ermittlungstätigkeit. Soweit eine rechtswidrige Tat vorliegt, obliegt es den Ermittlungsbehörden, diese im Wege der Amtsermittlung aufzuklären. § 160 Abs. 1 StPO besagt, dass die Staatsanwaltschaft, soweit sie von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt, den ihr zu Grunde liegenden Sachverhalt zu erforschen hat. Ein etwaiger Verzicht der Beklagten auf Strafanzeige hätte allenfalls die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung verringert. Der Kläger konnte als jemand, der sich widerrechtlich und strafbewährt verhalten hat, nicht darauf vertrauen, dass dieses Verhalten den Strafermittlungsbehörden verborgen bleiben würde.

32

Aus den gleichen Gründen scheitert die Wirksamkeit der beantragten Entlassung auch nicht daran, dass der Kläger den Verzicht auf Stellung einer Strafanzeige als Bedingung hätte wahrnehmen können und sich so über den Inhalt der Erklärung gemäß § 119 Abs. 1 1. Variante BGB analog irren konnte. Der Erklärende unterlag keiner Fehlvorstellung über den objektiven, rechtlich wirksamen Inhalt seiner Erklärung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 08.05.1980 – IVa ZR 48/80 –, WM 1980, 875, 876). Dass es sein Primärziel war, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren von sich und seiner Familie fernzuhalten, fällt in den rechtlich unbeachtlichen Bereich seiner Beweggründe.

33

Auch die angespannte Gesprächssituation beeinträchtigt die Wirksamkeit des Antrags nicht. Die Annahme eines in starker seelischer Erregung gestellten Antrags kann zwar gegen die Fürsorgepflicht verstoßen (VGH Kassel vom 22.06. 1951 – OS 281/51-, DVBl 1951, 738; BVerwG, Urteil vom 20.11.1964 – VI C 138.62 –, BVerwGE 20, 35). In diesem Fall befand sich der Kläger sicherlich in einer angespannten psychischen Situation während des Gesprächs. Allerdings war er insoweit gefasst, dass er dem Gesprächsverlauf sachlich folgen konnte, und litt auch nicht an psychischen Problemen in der Folgezeit, so dass die Fürsorgepflicht keine besondere Wartepflicht indiziert hätte.

34

Weder die Entlassung vor Ablauf der 2-Wochenfrist noch die Annahme des Entlassungsantrags verletzen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nach § 78 BBG (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2004 – 2 ME 1254/04 – NVwZ-RR 2006, 197). Bevor ihm die Entlassungsverfügung zugegangen ist, kann der Beamte seinen Entlassungsantrag grundsätzlich innerhalb zweier Wochen nach dessen Zugang beim Dienstvorgesetzten zurücknehmen, nach Ablauf der 2-Wochen-Frist und vor Zugang der Entlassungsverfügung nur noch mit Zustimmung der Ernennungsbehörde. Dies war durch den Zugang der Entlassungsverfügung beim Kläger nicht mehr möglich. Die Frist zur Überlegung und die Aufklärung bezüglich der Folgen des Antrags auf Entlassung waren ausreichend berücksichtigt worden. Am 22.08.2013 wurde der letzte Vorfall entdeckt und am 23.08.2013 stellte der Kläger bereits in der Personalversammlung den Antrag auf Entlassung. Dieses Zeitfenster ist zwar klein, um adäquaten rechtlichen Beistand zu Rate zu ziehen. Eine gebotene sachgerechte Abwägung aller für seine Erklärung bedeutsamen Umstände wurde indes dennoch ermöglicht. Es ist unschädlich, dass die Besprechung, die Antragsstellung und die Aushändigung der Urkunde an einem Tag vollzogen wurden. Der Kläger erfasste den Vorwurf und deren strafrechtliche Bewertung zutreffend. Er wusste, dass er die Pakete nicht stehlen durfte. Das Bewusstsein über die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens ist insbesondere dem Indiz zu entnehmen, dass er sich sofort einem Schuldanerkenntnis in Höhe von 10.000,- € unterwarf.

35

Der Kläger wurde auch ausreichend über die Folgen der Entlassung unterrichtet. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, einen Beamten über die Folgen des Antrags zu belehren, wenn der Beamte diese nicht überschaut (BBG § 33, Battis, in: Battis/Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, Rn. 3). Er wurde ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge mehrfach von der Beklagten über die Folgen belehrt. Das Blatt „Hinweise auf die Folgen der Entlassung gemäß § 33 BBG“ wurde dem Kläger am 23.08.2013 vollständig vorgelesen und ein Doppel dieser Hinweise wurde ihm ausgehändigt. Er bestätigte sein Verständnis dessen und erkannte auch die Gewichtigkeit seines strafbewährten Verhaltens.

36

Auch war ihm bewusst, dass wegen des erschütterten Vertrauensverhältnisses die Ausübung seiner früheren Tätigkeit unmöglich erschien. Bereits in den vergangen Jahren fiel der Zustellbezirk des Klägers negativ im Hinblick auf die Verlustzahlen von Päckchen auf. In 2013 waren alle Verlusttage von Päckchen identisch mit seinen Arbeitstagen. Bei der Befragung am 22.08.2013 gestand der Kläger gegenüber dem Kontrolldienst den Diebstahl des Handys und weitere Diebstähle gestand er seinen drei Arbeitskollegen. Im Ermittlungsbericht gab der Kläger selbst an, eine Mehrzahl von Mobiltelefonen, LCD- Fernseher, Playstations, iPads und weiter elektronische Artikel entwendet zu haben. Diese verkaufte er an Dritte weiter. Der finanzielle sowie der Imageschaden sind für die Beklagte erheblich. Die Beklagte ist auf die Zuverlässigkeit im Umgang mit den anvertrauen Paketen angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2004 – 2 ME 1254/04 – NVwZ-RR 2006, 197, 198).

37

Soweit der Beklagten vorgeworfen wird, die Entlassung auf Antrag entspräche auch ihrem Interesse, sich von dem Kläger schnellstens auf Dauer zu trennen, ohne ein aufwendiges Disziplinarverfahren durchführen zu müssen, ist dies als legitimes Interesse zu sehen. Der Kläger hätte zwar in einem Disziplinarverfahren seine prozessualen Rechte nach dem Bundesdisziplinargesetz wahrnehmen können. Jedoch hätte auch ein Disziplinarverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit die Entlassung zur Folge gehabt. Wer die Vertrauensgrundlage für den Postbetrieb zerstört, kann nach ständiger disziplinargerichtlicher Rechtsprechung nicht im Beamtenverhältnis verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1998 – 1 D 45/97 – m.w.N., zit.n.Juris).

38

Bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, § 33 Abs. 1 Satz 1 BBG, so dass eine Ermessensprüfung nicht durchzuführen war.

39

Die vom Kläger begehrte Rückabwicklung der Folgen seines eigenen Verhaltens infolge enttäuschter Erwartungen an einen „Deal“ wegen angeblich fehlender Geschäftsgrundlage findet somit keine beamtenrechtliche Rechtsgrundlage.

40

Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 5, 63 Abs. 2 GKG a.F. auf 24.232,44 € festgesetzt.

43

Nach § 52 Abs. 5 GKG in der seit 01.08.2013 geltenden Fassung (seit dem 16.07.2014 Absatz 6) ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Streitwertermittlung in beamtenrechtlichen Streitigkeiten die Summe der für das laufende (Satz 2) Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge.

44

Maßgeblich ist vorliegend § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG, da Gegenstand ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist (vgl. auch Nr. 10.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Stand 07/2013, verfügbar unter www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

45

Da der Kläger keine Angaben zum Streitwert gemacht hat wird dies geschätzt auf den 12- fachen Mittelwert der Monatsbezüge nach allen Stufen gemäß der im Zeitpunkt des Klageeingangs für das Amt gültigen Besoldungstabelle:

46
        

 1     

 2     

 3     

 4     

 5     

 6     

 7     

 8     

 Summe

 A 4   

 1858,79

 1910,41

 1962,06

 2003,16

 2044,27

 2085,38

 2126,47

 2164,42

 16154,96

47

16.154,96 € : 8 x 12 = 24.232,44 €


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 03/02/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits
published on 15/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.479,79 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1986 geborene Antrag
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Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.