Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Feb. 2018 - Au 2 E 18.4
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.479,79 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Feb. 2018 - Au 2 E 18.4
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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Feb. 2018 - Au 2 E 18.4 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
I.
Die Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 7.342,83 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1986 geborene Antragsteller stand vom
Mit Schreiben vom
Mit E-Mail vom
Mit Schreiben vom
Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - verpflichtet, den Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, bis über den auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Antrag des Antragstellers vom 1. April 2016 sowie über den gegen die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. März 2016 erklärte Nichtübernahme des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Probe erhobenen Widerspruch des Antragstellers vom 19. April 2016 bestandskräftig entschieden wurde.
Die Nichtübernahme des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Probe sei rechts- und sachwidrig, da keine Anhörung erfolgt sei. Die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung eines Beamten sei zwar ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn. Eine derartige wertende Beurteilung habe jedoch nicht stattgefunden, da das Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. März 2016 weder Ermessenserwägungen noch eine Begründung oder eine Abwägung enthalte. Es seien sachwidrige Erwägungen vorgenommen worden, welche von einer persönlichen Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller geprägt gewesen seien. Die Antragsgegnerin habe die Vorfälle und Auffälligkeiten nicht konkret benannt.
Der Anordnungsgrund folge aus der zu erwartenden Verfahrensdauer. Eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige sich aufgrund der drohenden ernstlichen Nachteile, da dem Antragsteller durch die Nichtübernahme die berufliche und wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen würde. Ohne die Beamtenbesoldung würde er nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen und müsste bis zu eine Entscheidung in der Hauptsache gegebenenfalls einen anderen Beruf ergreifen. Die vom Antragsteller während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie absolvierten Prüfungen würden entwertet werden.
Mit Schriftsatz vom
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller beantrage eine Vorwegnahme der Hauptsache. Diese sei unzulässig, da bereits keine unzumutbaren Nachteile vorlägen. Die vom Antragsteller vorgebrachten weitreichenden Konsequenzen seien lediglich pauschal. Die Eilbedürftigkeit sei bereits dadurch widerlegt, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung erst am 9. November 2016 gestellt worden sei. Es bestehe auch keine Altersgrenze, die eine eilige Entscheidung notwendig mache. Im Übrigen fehle es dem Antragsteller nach Überzeugung der Antragsgegnerin an der erforderlichen charakterlichen Eignung. Die dokumentierten Vorfälle seien dem Antragsteller bekannt gewesen und mit ihm von den jeweiligen Personen besprochen worden. Hinsichtlich der Nebentätigkeit hätten neben der Website noch weitere Einträge im Internet, z. B. Gelbe Seiten, bestanden. Der Antragsteller habe auch gegenüber Kollegen geäußert, durch seine Nebentätigkeit stark ausgelastet zu sein.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet.
1. Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Gericht hat nur eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustandes zu treffen. Daraus ergibt sich ein wesentliches Element vorläufigen Rechtsschutzes, nämlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Das Gericht darf im Grundsatz nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 123, Rn. 66 a).
2. Dem Anordnungsbegehren ist nicht zu entsprechen, da die erstrebte Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Dies läuft dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung zuwider, die grundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber auch der Befriedigung des geltend gemachten Rechts dient. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller - wenn auch nur vorläufig - gerade die Rechtsposition vermitteln, die er in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Eine Ernennung zum Beamten auf Probe kann nicht rückgängig gemacht werden. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung kann nur dann ausnahmsweise ergehen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen wird (st. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, B.v. 18.10.2013 - 6 B 998/13 - juris Rn. 5 ff.; BayVGH, B.v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383 - juris Rn. 45).
Es ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gegeben sind.
a) Dem Antragsteller drohen ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bereits keine unzumutbaren Nachteile. Die vorgetragenen Argumente, dass wirtschaftlich und beruflich Nachteile entstehen können, begründen keinen erheblichen Ausnahmefall, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen kann. Denn es ist dem Antragsteller zuzumuten, für die Zeit bis zu einer gerichtlichen (Hauptsache-) Entscheidung seinen Lebensunterhalt auf andere Weise zu finanzieren. So ist es ihm möglich, jedenfalls zeitweise einen anderen Beruf zu ergreifen. Hierdurch werden auch keine irreversiblen Tatsachen geschaffen, welche nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten und dadurch einen wirksamen Rechtsschutz vereiteln würden. Denn im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren kann der bis dahin zeitweilig ausgeübte Beruf wieder beendet und in das Beamtenverhältnis auf Probe gewechselt werden. Auch verfallen die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht innerhalb derart kurzer Zeit, dass ein Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre. Dem Gesetz lässt sich auch nicht entnehmen, dass die erfolgreich abgelegte Qualifikationsprüfung nach Art. 8 Abs. 3, Art. 28 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) durch Zeitablauf entwertet würde.
Auch droht nicht das Überschreiten einer etwaigen Altersgrenze. Das in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) festgelegte Höchstalter von 29 Jahren gilt nur für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene, nicht jedoch für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Vielmehr gilt hier - soweit ersichtlich - die allgemeine Altersgrenze des vollendeten 45. Lebensjahres. Hiervon ist der Antragsteller weit entfernt.
Darüber hinaus wäre es für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren erforderlich, dass der Antragsteller vorher rechtzeitig alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl. dazu auch OVG Hamburg, B.v. 6.1.1997 - Bs III 157/96 - juris Rn. 3). Es handelt sich dabei um eine Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) niedergelegt ist und insoweit für das gesamte private und öffentliche Recht gilt (so bereits RGZ 156, 220, 239, vgl. auch BGH, U.v. 29.3.1971 - III ZR 98/69 - BGHZ 56, 57 - NJW 1971, 1694 - juris). Ebenso tritt nach § 839 Abs. 3 BGB die Schadensersatzpflicht nicht ein, „wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden“ (VG Regensburg, B.v. 2.5.2005 - RN 3 E 05.00476 - juris Rn. 31). Dem Antragsteller wurde bereits am 10. März 2016 die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe angekündigt. Nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 30. April 2016 hat der Antragsteller erst mit Schreiben vom 9. November einen Eilantrag gestellt bzw. erst mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 Klage erhoben. Der Antragsteller hat damit durch eigenverantwortliche Verzögerung erst sehr spät um gerichtlichen Rechtschutz ersucht und daher offensichtlich nicht rechtzeitig alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB trägt dies zum Verlust des Anspruchs auf Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei.
b) Da durch die Versagung der Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für den Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile entstehen und der Antragsteller auch vorher nicht alles Zumutbare unternahm, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen, kommt es auf eine Erfolgsprognose in der Hauptsache nicht mehr entscheidungserheblich an. Denn das Drohen unzumutbarer Nachteile und der hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache müssten kumulativ vorliegen (BVerwG, B.v. 21.1.1999 - 11 VR 8/98 - juris Rn. 5; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 2.5.2005 - RN 3 E 05.00476 - juris Rn. 31; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 123 Rn. 14; Kuhla in BeckOK VwGO, 39. Edition Stand 1.4.2016, § 123 Rn. 154-157).
3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 42.238‚20 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis nach Entlassung auf eigenen Antrag, da der dem zu Grunde liegende „Deal“ wegen zwischenzeitlicher strafrechtlicher Ermittlungen seine Geschäftsgrundlage verloren habe. Er wehrt sich deshalb auch gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Rücknahme seines Entlassungsantrags.
- 2
Der 43-jährige Kläger ist verheiratet und Vater von vier Kindern. Er stand 25 Jahre als Posthauptschaffner in Diensten der Beklagten und war im Wesentlichen Alleinverdiener. Er war beim Zustellstützpunkt (ZSP) A-Stadt eingesetzt und insbesondere für die Brief- und Paketzustellung sowie Eingangssortierung zuständig.
- 3
Der Bereich ZSP-A-Stadt fiel in den vergangenen Jahren durch hohe Paketverluste auf. Nach Recherche der Beklagten zeichnete sich im Laufe des Jahres 2013 durch die Personalauswertung und neue Verlustmeldungen ab, dass einzig der Kläger an jedem Verlusttag im Einsatz war.
- 4
Am 22.08.2013 unterzog ein Mitarbeiter der Konzernsicherheit den Kläger einer KFZ- Inhaltskontrolle, als er im Inbegriff war, mit dem Zustellfahrzeug das ZSP-Gelände zu verlassen. Bei der Kontrolle fand der Mitarbeiter der Konzernsicherheit ein Handy und Verpackungsreste eines Pakets, das der Kläger nicht scannte. Der Kläger gestand diesen Diebstahl und räumte weitere Diebstähle gegenüber den Mitarbeitern der Konzernsicherheit ein. Der Kläger unterschrieb daraufhin ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 10.000,- € und ein Tilgungsversprechen.
- 5
Am 23.08.2013 erfolgte ein Personalgespräch beim Niederlassungsleiter im Beisein der Personalabteilungsleiterin und einem Betriebsratsmitglied. Dabei wies der Niederlassungsleiter auf das zwingend durchzuführende Disziplinarverfahren sowie die Möglichkeit von strafrechtlichen Ermittlungen hin.
- 6
Bei dem Gespräch ordnete der Niederlassungsleiter das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Unzumutbarkeit mit sofortiger Vollziehung an mit der Begründung, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Zusteller sich des schweren Diebstahls, der Verletzung des Postgeheimnisses und der Hehlerei sich schuldig gemacht habe.
- 7
Der Betriebsrat regte in dem Gespräch die Stellung eines Antrags des Klägers auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an, damit die Beklagte von einer Strafanzeigeerstattung absehe. Nach kurzer Bedenkzeit nahm die Beklagte das Angebot im Hinblick auf die Familie des Klägers und seine spätere berufliche Zukunft an.
- 8
Der Kläger stellte sodann selbst handschriftlich einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 33 BBG mit Ablauf des 31.08.2013. Daraufhin belehrte die Personalabteilungsleiterin ihn nochmals über die weitreichenden Folgen einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger hielt den Antrag aufrecht.
- 9
Am selbigen Tag entließ die Beklagte den Kläger aus dem Beamtenverhältnis durch Aushändigung der Entlassungsurkunde auf zuvor selbst gestellten Antrag.
- 10
Der Kläger nahm am 03.09.2013 den Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zurück und focht hilfsweise den Entlassungsantrag als „Druckantrag“ an für den Fall, dass die Rücknahme gemäß § 30 BBG wegen der Aushändigung der Urkunde am 23.08.2013 nicht möglich sei. Die hilfsweise Anfechtung sei dadurch begründet, dass eine Aufklärung nicht stattgefunden habe, eine Strafanzeige angedroht und eine hinreichende Frist der Überlegung nicht gegeben worden sei.
- 11
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.10.2013 wies die Beklagte den Antrag auf Rücknahme sowie die Anfechtung des Entlassungsantrags zurück. Zur Begründung führte sie an, eine Rücknahme sei nur unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG möglich, also binnen zwei Wochen solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen sei. Eine Aushändigung sei aber bereits am 23.08.2013 erfolgt. Die Ablehnung der alternativen Anfechtung begründete sie dahingehend, dass umfassend die Folgen einer Entlassung gemäß § 33 BBG im Beisein des Betriebsrats erörtert worden seien. Es sei nicht mit einer Strafanzeige gedroht worden.
- 12
Am 16.10.2013 legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen damit, die Maßnahme sei wegen mangelnder Erläuterungen unverhältnismäßig. Das Vorgehen grenze an Sittenwidrigkeit und sei eine arglistige Täuschung. Der Betriebsrat habe dem Kläger nur die Alternativen eröffnet, entweder eine Strafanzeige oder einen Antrag auf sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu stellen.
- 13
Die Staatsanwaltschaft B-Stadt führte spätestens ab dem 21.11.2013 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des Diebstahls in mehreren Fällen. Letztlich ist der Kläger deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten ausgesetzt zur Bewährung durch das AG B-Stadt Az. 61 Ls 304 Js 22883/13 (16/14) verurteilt worden.
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Mit dem Datum 29.01.2014 erging ein Widerspruchsbescheid, in dem der Widerspruch vom 16.10.2013 mit Begründung vom 11.11.2013 und 21.11.2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wird auf die Gründe des Bescheids vom 07.10.2013 Bezug genommen. Ergänzend wird vorgetragen, eine arglistige Täuschung läge nicht vor. Weder die Niederlassungsleitung, noch die Konzernsicherheit habe Strafanzeige gestellt. Mutmaßlich sei durch die Vielzahl von betroffenen Kunden der Sachverhalt öffentlich geworden.
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Zur Begründung seiner am 18.02.2014 erhobenen Klage trägt der Antragsteller vor, seinen Antrag auf Entlassung habe er nur wegen der Drohung, arglistigen Täuschung und Irrtums abgegeben, da er wegen der Absprache davon ausgegangen sei, dass die Beklagten bei Stellung des Entlassungsantrags von der Stellung einer Strafanzeige absehen würde. Der Antrag sei nach § 123 BGB analog oder § 119 BGB analog anzufechten. Im Übrigen sei der Bescheid vom 07.10.2013 ermessensfehlerhaft ergangen.
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Die Beklagte träfe aus Fürsorgegesichtspunkten die Pflicht, vor Abschluss eines Deals wie des vorliegenden zu prüfen, ob die Gegenleistung (Ersparen eines Strafverfahrens) überhaupt noch möglich ist. Sei dies schon bei Eingehen des Deals nicht mehr möglich, weil den Beteiligten fahrlässig unbekannt geblieben sei, dass bereits ein Kontakt zu Ermittlungsbehörden bestand, fehle es dem Deal an einer Geschäftsgrundlage. Er sei deshalb rückabzuwickeln.
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Der Kläger beantragt,
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die Entlassungsverfügung der Beklagten, wie sie Ausdruck in der Urkunde vom 23.08.2013 gefunden hat und den Bescheid der Beklagten vom 07.10.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2014 aufzuheben.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Zusätzlich bestreitet sie, dass von Seiten des Dienstvorgesetzten bei dem Gespräch mit dem Kläger am 23.08.2013 ein Drohpotential aufgebaut worden sei. Bei dem Gespräch habe der Kläger mit dem Betriebsrat die Idee entwickelt, die eigene Entlassung bei Nichtanzeige durch den Dienstherrn anzubieten. Der Niederlassungsleiter sei von dem Angebot überrascht gewesen. Es habe im Übrigen keinen Grund zur Drohung gegeben, da sie kein Interesse an der Strafverfolgung durch die Dokumentation des Wiedergutmachungswillens durch Vereinbarung eines Schuldanerkenntnisses gehabt habe. Die Einleitung eines Strafverfahrens sei nicht von ihr veranlasst worden. Selbst das Vorhalten der Folgen eines Disziplinar-/Strafverfahrens sei keine widerrechtliche Drohung. Auch werde bestritten, dass der Kläger sich nicht über die Folgen der Entlassung bewusst gewesen sei und so ein Irrtum nach § 119 BGB vorgelegen habe, da er mehrfach von der Abteilungsleiterin sowie von dem Betriebsrat über diese belehrt worden sei.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 33 Abs. 1 BBG. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BBG sind Beamte zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann jedoch nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden und mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.
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Der Entlassungsantrag ist handschriftlich am 23.08.2013 gestellt worden. Er brauchte nicht begründet zu werden. Es genügte die unzweideutige Erklärung, dass der Kläger aus dem Dienstverhältnis ausscheiden will (OVG Münster, Urteil vom 08.11.1951 – IV A 1000/50 – zit.n.Beck-Online).
- 25
Der Antragsteller hat seinen Antrag auch nicht unter eine Bedingung gestellt. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des Antrags. Darüber hinaus ist die Stellung eines Entlassungsantrags eine bedingungsfeindliche Willenserklärung (Battis, in: Battis/Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 33 BBG, Rn. 3). Die Beklagte unterrichtete den Kläger lediglich davon, dass die Stellung einer Strafanzeige sowie die Entlassung nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens möglich ist, sie jedoch keine Strafanzeige stellen wollte. Die Beklagte hat überdies angegeben, dass das Ermittlungsverfahren nicht aufgrund eines Hinweises durch sie eingeleitet worden sei, da sie kein Interesse an der Strafverfolgung habe, da der Kläger durch das Schuldanerkenntnis in Höhe von 10.000,- € seinen Widergutmachungswillen dokumentiert habe und sie dem Kläger nicht die Zukunft durch einen Eintrag im Bundeszentralregister erschweren wollte. Eine rechtlich belastbare Qualität käme auch der Zusage einer Nichtantragstellung nicht zu, zumal es sich bei den verwirklichten Taten um Offizialdelikte handelt (siehe unten).
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Eine Rücknahme der Erklärung war am 03.09.2013 nicht mehr möglich, da dem Kläger bereits die Urkunde am 23.08.2013 wirksam zugegangen ist. Bei schriftlichen Verwaltungsakten wird der Zugang durch die Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das den Verwaltungsakt verkörpernde Schriftstück vermittelt, da so die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet wird (BeckOK VwVfG § 41, Rn. 13, Tiedemann, Hrsg: Bader/Ronellenfitsch, Stand: 01.10.2013, Edition: 22).
- 27
Der Kläger hat den Antrag nicht wirksam angefochten. Zwar ist die Anfechtungserklärung wegen Irrtums oder widerrechtlicher Drohung analog §§ 119, 123 BGB unverzüglich gemäß § 121 Abs. 1 BGB erfolgt (zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 – II C 5.66 – BVerwGE 37, 19 ff.). Es fehlt jedoch an einem Anfechtungsgrund. Der Kläger ist zur Abgabe seines Antrags auf Entlassung weder durch Drohung oder arglistige Täuschung (§ 123 BGB analog) noch durch einen Irrtum über die Folgen der Entlassung mangels Aufklärung (§ 119 BGB analog) bewogen worden.
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Bezüglich einer Anfechtung nach § 123 BGB analog macht der Kläger erfolglos geltend, durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Stellung seines Antrags bestimmt worden zu sein. Ihm sei lediglich die Wahl zwischen der Stellung der Strafanzeige oder der freiwilligen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gelassen worden. Er habe sich so unter Druck gesetzt gefühlt.
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Jedoch stellt weder das nachdrückliche Vorhalten eines Straf- oder Disziplinarverfahrens (Hess. VGH, vom 22.06.1951 – VGH O S 28/51 – NJW 1952, 159) noch die Ankündigung, die Entlassung des Klägers von Amts wegen einzuleiten (VG Göttingen, Urteil vom 20.03.2002 – 3 A 3070/00 –, Juris-Rn. 26), eine widerrechtliche Drohung dar wenn der Dienstherr die Entlassung des Beamten ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (OVG Berlin, Urteil vom 29.06.1999 – 4 B 11/97 – Juris-Rn. 39). Bei einer Drohung wird ein zukünftiges Übel in Aussicht gestellt, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Übel ist dabei jeder Nachteil unabhängig von seiner Schwere. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn das angedrohte Übel oder der Zweck widerrechtlich ist. Bei der Stellung des Antrags mag der Kläger in erster Linie mögliche auf ihn zukommende disziplinarrechtliche Maßregelungen in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellt haben.
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Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als unzulässiges Überraschungsangebot oder gar als nicht zu rechtfertigende Ausnutzung der Arglosigkeit des Klägers angesehen werden, wenn ihm sein Dienstherr bei gleichzeitigem Verzicht auf eine straf- und disziplinarrechtliche Ahndung seiner Dienstpflichtverletzungen mit Blick auf einen folgenden beruflichen Neuanfang das unverzügliche Ausscheiden aus dem Dienst im Wege eines freiwilligen Entlassungsverfahrens nahe legt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2004 – 2 ME 1254/04 – NVwZ-RR 2006, 197).
- 31
Ebenso liegt auch keine arglistige Täuschung des Klägers durch die Beklagten vor. Erforderlich ist die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen (BeckOK BGB § 123 Rn. 7, Autor: Wendtland, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.02.2014, Edition: 30). Zunächst liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass den Beteiligten des „Deals“ auf Seiten der Beklagten bekannt war, dass bereits ein Kontakt zu Ermittlungsbehörden bestand. Eine vom Kläger reklamierte dahingehende Fürsorgepflicht, dass vor Abschluss eines „Deals“ die Beklagte eine entsprechende Prüfpflicht träfe, besteht nicht. Mit einem „Deal“ wird das herkömmliche beamtenrechtliche Instrumentarium verlassen. Dafür, dass die Beklagte den Deal angeregt hätte oder aber auch nur sehenden Auges die Unerfüllbarkeit der Gegenleistung ausgenutzt hätte, um die Mühen z.B. eines Disziplinarverfahrens zu vermeiden, ist nichts ersichtlich. In jedem Fall irrte der Kläger nicht über den Inhalt. Er konnte letztlich ohnehin nicht sicher davon ausgehen, dass niemand seine Straftaten verfolgen würde. Bei dem Diebstahl gemäß § 242 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei dem die Ermittlungsbehörden von Amts wegen ermitteln. Aufgrund der Vielzahl der Geschädigten konnte der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass sein Dienstherr einziger potentieller Anzeigender wäre. Zudem hat auch der Erstatter einer Strafanzeige keinen Einfluss auf das Strafverfahren und die Ermittlungstätigkeit. Soweit eine rechtswidrige Tat vorliegt, obliegt es den Ermittlungsbehörden, diese im Wege der Amtsermittlung aufzuklären. § 160 Abs. 1 StPO besagt, dass die Staatsanwaltschaft, soweit sie von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt, den ihr zu Grunde liegenden Sachverhalt zu erforschen hat. Ein etwaiger Verzicht der Beklagten auf Strafanzeige hätte allenfalls die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung verringert. Der Kläger konnte als jemand, der sich widerrechtlich und strafbewährt verhalten hat, nicht darauf vertrauen, dass dieses Verhalten den Strafermittlungsbehörden verborgen bleiben würde.
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Aus den gleichen Gründen scheitert die Wirksamkeit der beantragten Entlassung auch nicht daran, dass der Kläger den Verzicht auf Stellung einer Strafanzeige als Bedingung hätte wahrnehmen können und sich so über den Inhalt der Erklärung gemäß § 119 Abs. 1 1. Variante BGB analog irren konnte. Der Erklärende unterlag keiner Fehlvorstellung über den objektiven, rechtlich wirksamen Inhalt seiner Erklärung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 08.05.1980 – IVa ZR 48/80 –, WM 1980, 875, 876). Dass es sein Primärziel war, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren von sich und seiner Familie fernzuhalten, fällt in den rechtlich unbeachtlichen Bereich seiner Beweggründe.
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Auch die angespannte Gesprächssituation beeinträchtigt die Wirksamkeit des Antrags nicht. Die Annahme eines in starker seelischer Erregung gestellten Antrags kann zwar gegen die Fürsorgepflicht verstoßen (VGH Kassel vom 22.06. 1951 – OS 281/51-, DVBl 1951, 738; BVerwG, Urteil vom 20.11.1964 – VI C 138.62 –, BVerwGE 20, 35). In diesem Fall befand sich der Kläger sicherlich in einer angespannten psychischen Situation während des Gesprächs. Allerdings war er insoweit gefasst, dass er dem Gesprächsverlauf sachlich folgen konnte, und litt auch nicht an psychischen Problemen in der Folgezeit, so dass die Fürsorgepflicht keine besondere Wartepflicht indiziert hätte.
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Weder die Entlassung vor Ablauf der 2-Wochenfrist noch die Annahme des Entlassungsantrags verletzen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nach § 78 BBG (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2004 – 2 ME 1254/04 – NVwZ-RR 2006, 197). Bevor ihm die Entlassungsverfügung zugegangen ist, kann der Beamte seinen Entlassungsantrag grundsätzlich innerhalb zweier Wochen nach dessen Zugang beim Dienstvorgesetzten zurücknehmen, nach Ablauf der 2-Wochen-Frist und vor Zugang der Entlassungsverfügung nur noch mit Zustimmung der Ernennungsbehörde. Dies war durch den Zugang der Entlassungsverfügung beim Kläger nicht mehr möglich. Die Frist zur Überlegung und die Aufklärung bezüglich der Folgen des Antrags auf Entlassung waren ausreichend berücksichtigt worden. Am 22.08.2013 wurde der letzte Vorfall entdeckt und am 23.08.2013 stellte der Kläger bereits in der Personalversammlung den Antrag auf Entlassung. Dieses Zeitfenster ist zwar klein, um adäquaten rechtlichen Beistand zu Rate zu ziehen. Eine gebotene sachgerechte Abwägung aller für seine Erklärung bedeutsamen Umstände wurde indes dennoch ermöglicht. Es ist unschädlich, dass die Besprechung, die Antragsstellung und die Aushändigung der Urkunde an einem Tag vollzogen wurden. Der Kläger erfasste den Vorwurf und deren strafrechtliche Bewertung zutreffend. Er wusste, dass er die Pakete nicht stehlen durfte. Das Bewusstsein über die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens ist insbesondere dem Indiz zu entnehmen, dass er sich sofort einem Schuldanerkenntnis in Höhe von 10.000,- € unterwarf.
- 35
Der Kläger wurde auch ausreichend über die Folgen der Entlassung unterrichtet. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, einen Beamten über die Folgen des Antrags zu belehren, wenn der Beamte diese nicht überschaut (BBG § 33, Battis, in: Battis/Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, Rn. 3). Er wurde ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge mehrfach von der Beklagten über die Folgen belehrt. Das Blatt „Hinweise auf die Folgen der Entlassung gemäß § 33 BBG“ wurde dem Kläger am 23.08.2013 vollständig vorgelesen und ein Doppel dieser Hinweise wurde ihm ausgehändigt. Er bestätigte sein Verständnis dessen und erkannte auch die Gewichtigkeit seines strafbewährten Verhaltens.
- 36
Auch war ihm bewusst, dass wegen des erschütterten Vertrauensverhältnisses die Ausübung seiner früheren Tätigkeit unmöglich erschien. Bereits in den vergangen Jahren fiel der Zustellbezirk des Klägers negativ im Hinblick auf die Verlustzahlen von Päckchen auf. In 2013 waren alle Verlusttage von Päckchen identisch mit seinen Arbeitstagen. Bei der Befragung am 22.08.2013 gestand der Kläger gegenüber dem Kontrolldienst den Diebstahl des Handys und weitere Diebstähle gestand er seinen drei Arbeitskollegen. Im Ermittlungsbericht gab der Kläger selbst an, eine Mehrzahl von Mobiltelefonen, LCD- Fernseher, Playstations, iPads und weiter elektronische Artikel entwendet zu haben. Diese verkaufte er an Dritte weiter. Der finanzielle sowie der Imageschaden sind für die Beklagte erheblich. Die Beklagte ist auf die Zuverlässigkeit im Umgang mit den anvertrauen Paketen angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2004 – 2 ME 1254/04 – NVwZ-RR 2006, 197, 198).
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Soweit der Beklagten vorgeworfen wird, die Entlassung auf Antrag entspräche auch ihrem Interesse, sich von dem Kläger schnellstens auf Dauer zu trennen, ohne ein aufwendiges Disziplinarverfahren durchführen zu müssen, ist dies als legitimes Interesse zu sehen. Der Kläger hätte zwar in einem Disziplinarverfahren seine prozessualen Rechte nach dem Bundesdisziplinargesetz wahrnehmen können. Jedoch hätte auch ein Disziplinarverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit die Entlassung zur Folge gehabt. Wer die Vertrauensgrundlage für den Postbetrieb zerstört, kann nach ständiger disziplinargerichtlicher Rechtsprechung nicht im Beamtenverhältnis verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1998 – 1 D 45/97 – m.w.N., zit.n.Juris).
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Bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, § 33 Abs. 1 Satz 1 BBG, so dass eine Ermessensprüfung nicht durchzuführen war.
- 39
Die vom Kläger begehrte Rückabwicklung der Folgen seines eigenen Verhaltens infolge enttäuschter Erwartungen an einen „Deal“ wegen angeblich fehlender Geschäftsgrundlage findet somit keine beamtenrechtliche Rechtsgrundlage.
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Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Beschluss
- 42
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 5, 63 Abs. 2 GKG a.F. auf 24.232,44 € festgesetzt.
- 43
Nach § 52 Abs. 5 GKG in der seit 01.08.2013 geltenden Fassung (seit dem 16.07.2014 Absatz 6) ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Streitwertermittlung in beamtenrechtlichen Streitigkeiten die Summe der für das laufende (Satz 2) Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge.
- 44
Maßgeblich ist vorliegend § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG, da Gegenstand ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist (vgl. auch Nr. 10.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Stand 07/2013, verfügbar unter www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).
- 45
Da der Kläger keine Angaben zum Streitwert gemacht hat wird dies geschätzt auf den 12- fachen Mittelwert der Monatsbezüge nach allen Stufen gemäß der im Zeitpunkt des Klageeingangs für das Amt gültigen Besoldungstabelle:
- 46
1
2
3
4
5
6
7
8
Summe
A 4
1858,79
1910,41
1962,06
2003,16
2044,27
2085,38
2126,47
2164,42
16154,96
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16.154,96 € : 8 x 12 = 24.232,44 €
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leitet.
Tatbestand
Der 1989 geborene Kläger stand vom ... März 2014 bis einschließlich ... Januar 2015 als Polizeioberwachtmeister bei der II. Bereitschaftspolizeiabteilung E. im Beamtenverhältnis auf Probe in den Diensten des Beklagten.
Am ... November 2014 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Seminarleiter statt. Hierbei wurde der Kläger mit verschiedenen Vorfällen konfrontiert und sowohl eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis von Amts wegen als auch ein Antrag auf Entlassung durch den Kläger angesprochen. Der Kläger reichte noch am selben Tag einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ein. Der Entlassungsantrag wurde am ... November 2014 an das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei übermittelt, welches am ... November 2014, dem Kläger zugegangen am ... November 2014, die Entlassung des Klägers zum Ablauf des ... Januar 2015 verfügte. In der Entlassungsverfügung wurde dieser auf die Rechtsfolgen seines Entlassungsantrages hingewiesen. Mit Schreiben vom ... Januar 2015 nahm der Kläger seinen Entlassungsantrag zurück. Das Präsidium der Bereitschaftspolizei lehnte die Rücknahme mit Bescheid vom 12. Januar 2015 ab, da ein Entlassungsantrag nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang beim Dienstvorgesetzten und vor Zugang der Entlassungsverfügung beim betroffenen Beamten schriftlich zurückgenommen werden könne.
Am
Mit Schriftsatz vom
1. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
Hilfsweise:
Den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Er sei unter Druck gesetzt worden, seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen. Beim Gespräch am ... November 2014 sei ihm verdeutlicht worden, dass er niemals mehr einen Arbeitsplatz bekäme, falls er nicht selbst kündige. Dem Kläger sei seine Kündigung am PC förmlich diktiert worden, er habe lediglich noch Namen und Personalnummer einsetzen müssen. Während dieses Vorgangs hätten mehrere Personen neben ihm gestanden, um bewusst Druck zu erzeugen. Eine Rücksprache mit Familie, Freunden oder eine Rechtsberatung sei nicht ermöglicht worden. Die Rechtsfolgen seien ihm nicht bewusst gewesen. Er habe seinen Entlassungsantrag im Zustand seelischer Erregung abgegeben. Der Beklagte habe seine Fürsorgepflicht verletzt, indem er den Kläger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, ihm keine zusätzliche Überlegungsfrist eingeräumt und nicht vor Erlass der Entlassungsverfügung zwei Wochen abgewartet habe. Der Hilfsantrag begründe sich aus einem Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers wegen rechtswidriger Verletzung der Fürsorgepflicht.
Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei dem Gespräch am ... November 2014 sei der Kläger erneut damit konfrontiert worden, dass aufgrund zahlreicher Verfehlungen eine Entlassung von Amts wegen in Betracht käme. Es hätten bereits zuvor mehrere Kritikgespräche mit dem Kläger stattgefunden. Der Kläger habe angegeben, sich bereits selbst Gedanken über seine berufliche Situation gemacht und auch schon mit seinem Rechtsanwalt darüber gesprochen zu haben. Nach einer daran anschließenden Rücksprache mit seinem Anwalt habe der Kläger seine Entlassung beantragen wollen, woraufhin ihm das weitere organisatorische Vorgehen erklärt worden sei. Eine eingehendere rechtliche Belehrung sei nicht erfolgt, der Kläger hätte Folgen und Tragweite seiner Entscheidung kennen müssen. Er habe zudem um Unterstützung bei der Formulierung seines Antrages gebeten, weshalb ihm ein Muster zur Verfügung gestellt worden sei. Eine Drohung oder ein bewusstes Erzeugen von Druck hätten nicht stattgefunden. Der Hinweis auf eine mögliche Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei nicht widerrechtlich. Der Kläger habe sich weder erkennbar in einem Irrtum über die Folgen seines Antrages oder in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befunden, noch seien sonstige außergewöhnliche Umstände hervorgetreten. Ein Abwarten der Zweiwochenfrist bis zur Zustellung der Entlassungsverfügung sei nicht verpflichtend.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom
Gründe
1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
a) Der Entlassungsantrag ist durch den Kläger wirksam abgegeben worden und durfte vom Beklagten auch angenommen werden. In der Annahme des Antrages, auch ohne Aufklärung des Klägers über Folgen und Tragweite eines solchen Entlassungsantrages, liegt keine Verletzung der sich aus Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG sowie Art. 45 Beamtenstatusgesetz/BeamtStG ergebenden Fürsorgepflicht. Der Dienstherr ist nicht zu einer Belehrung über den Verlust der Beamtenrechte verpflichtet, sondern darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Beamte über die Folgen und Tragweite seines Antrages bewusst ist (BVerwG, U. v. 6.11.1969 - II C 110.67
Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa ein sehr junges Alter des Beamten oder wenn der Beamte die Erklärung bei vernünftiger und reiflicher Überlegung nicht abgegeben hätte und sich bei Antragstellung in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befand. Solche besonderen Umstände liegen jedoch hier nicht vor. Der Kläger war bei Antragstellung mit einem Alter von 25 Jahren längst volljährig, aufgrund von vier Semestern Studium der Rechtswissenschaft auch in gewissem Maße rechtskundig und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis war überdies bereits Gegenstand seiner polizeilichen Ausbildung gewesen. Auch ist aus Sicht des Gerichts nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich der Kläger in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befunden haben könnte. Insbesondere führt nicht jede unangenehme Drucksituation zu einem derartigen Zustand. Vielmehr muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich der Beamte in einem die reifliche Überlegung ausschließenden Einfluss einer solchen heftigen seelischen Erregung befunden hat (BVerwG, U. v. 15.04.1969 - II C 97/65
b) Seinen Entlassungsantrag nach Art. 57 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG hat der Kläger nicht rechtzeitig zurückgenommen. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBG kann die Erklärung, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang des Antrages bei dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Entlassungsantrages vom ... November 2014 erfolgte jedoch erst am ... Januar 2015, mithin mehr als sieben Wochen später.
Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Dienstherr vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Antrages die Entlassung verfügt hat. Für den Dienstherren besteht keine Pflicht, die Zweiwochenfrist einzuhalten, sondern lediglich eine Berechtigung hierzu (BVerwG, U. v. 20.11.1964 - 6 C 138.62; Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 9). Das Gesetz bestimmt in Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG, dass die Erklärung nur dann innerhalb zweier Wochen zurückgenommen werden kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der Dienstherr zum Erlass der Entlassungsverfügung auch schon vor Ablauf von zwei Wochen berechtigt ist. Andernfalls verbliebe dem Zusatz „solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist“ kein eigenständiger Regelungsgehalt. Entgegen der Auffassung des Klägers räumt das Gesetz dem Beamten somit nicht das bedingungslose Recht zur Rücknahme des Antrages innerhalb von zwei Wochen ein, sondern soll vielmehr die Rücknahmemöglichkeit zeitlich auf zwei Wochen beschränken für den Fall, dass die Entlassungsverfügung erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Dienstherr erst Recht nicht, auch nicht unter Fürsorgegesichtspunkten, zur Einräumung einer zusätzlichen Überlegungsfrist von ein bis zwei Wochen verpflichtet.
Ob der Dienstherr eine verspätete Rücknahme des Entlassungsantrages akzeptiert oder zurückweist, liegt allein in dessen Ermessen (Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand:
c) Auch von einer wirksamen Anfechtung des Antrags ist nicht auszugehen.
Es liegen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine widerrechtliche Drohung seitens des Dienstherrn, die den Kläger zur Anfechtung seines Entlassungsantrags nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB berechtigen würde, vorgelegen haben könnte. Die Androhung einer dienstrechtlich zulässigen Maßnahme ist nicht widerrechtlich, so dass keine Drohung vorliegt, wenn der Dienstherr den Beamten auf Probe darauf hinweist, dass möglicherweise ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder er von Amts wegen entlassen werden könnte. (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 57). Selbst die angebliche Äußerung des Beklagten, der Kläger könne seine Entlassung selbst beantragen, damit er bei künftigen Bewerbungen besser gestellt sei, bedeutet keine widerrechtliche Drohung, sondern ein zulässiges Aufzeigen der dem Kläger zur Verfügung stehenden Optionen.
Rechtlich ausschlaggebend ist jedoch, dass der Kläger seinen Entlassungsantrag nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern angefochten hat. Eine Willenserklärung kann grundsätzlich im Zivilrecht nach § 124 Abs. 1 BGB binnen eines Jahres angefochten werden. Unter Berücksichtigung des in beamtenrechtlichen Statussachen in gesteigertem Maße einzuhaltenden Grundsatzes der Rechtssicherheit ergibt sich hier jedoch die Einschränkung, dass auch die Anfechtung wegen Drohung unverzüglich i. S. d. § 121 BGB, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das gilt auch bei der Anfechtung eines beamtenrechtlichen Entlassungsantrags (BVerwG, U. v. 10.12.1970 - 2 C 5.66 - juris Rn. 44; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). § 124 Abs. 1 BGB ist aufgrund des (nachwirkenden) Dienst- und Treueverhältnisses nicht einzuhalten (VGH BW, U. v. 27.1.2001 - 4 S 1081/00 - juris Rn. 38; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Die Frist beginnt im Fall der Drohung nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage endet. Dem Beamten ist zwar eine kurze Überlegungsfrist zuzubilligen, er darf aber die Anfechtung nicht verzögern (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Das Gericht geht davon aus, dass - selbst wenn man eine Zwangslage überhaupt annehmen will - diese spätestens mit Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. Januar 2015 geendet hätte. Dass eine Anfechtung wegen Drohung in Betracht käme, fand jedoch erst im klägerischen Schriftsatz vom 1. April 2016 Erwähnung, mithin weit mehr als 1 Jahr nach Ende einer möglicherweise bestehenden Drucksituation. Damit wäre selbst die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstrichen.
2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob er rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG den Antrag auf Entlassung vom... November 2014 zurückgenommen hätte.
Zunächst ist der Antrag gemäß § 88 VwGO entsprechend dem Klagebegehren dergestalt auszulegen, dass nicht der Beklagte gestellt werden soll, als ob er rechtzeitig seinen Entlassungsantrag zurückgenommen hätte, sondern der Kläger. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da dem Kläger mangels Folgenbeseitigungsanspruchs kein Anspruch hierauf zusteht. Denn dieser würde voraussetzen, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, so dass dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird (BVerwG, U. v. 19.07.1984 - 3 C 81/82 - juris Rn. 26 ff.; BayVGH, U. v. 4.8.1998 - 8 B 97.62 - juris Rn. 18). Eine vom Kläger behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten liegt jedoch - wie eben dargelegt - nicht vor, so dass es bereits an einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers fehlt.
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 11.741,58 festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Gründe:
Der Streitwert beträgt nach § 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz/GKG die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, mithin 11.741,58 Euro. Maßgeblich für die Berechnung der Jahresbezüge ist dabei gemäß § 40 GKG das Jahr der Klageeinreichung, mithin das Jahr 2015.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leitet.
Tatbestand
Der 1989 geborene Kläger stand vom ... März 2014 bis einschließlich ... Januar 2015 als Polizeioberwachtmeister bei der II. Bereitschaftspolizeiabteilung E. im Beamtenverhältnis auf Probe in den Diensten des Beklagten.
Am ... November 2014 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Seminarleiter statt. Hierbei wurde der Kläger mit verschiedenen Vorfällen konfrontiert und sowohl eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis von Amts wegen als auch ein Antrag auf Entlassung durch den Kläger angesprochen. Der Kläger reichte noch am selben Tag einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ein. Der Entlassungsantrag wurde am ... November 2014 an das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei übermittelt, welches am ... November 2014, dem Kläger zugegangen am ... November 2014, die Entlassung des Klägers zum Ablauf des ... Januar 2015 verfügte. In der Entlassungsverfügung wurde dieser auf die Rechtsfolgen seines Entlassungsantrages hingewiesen. Mit Schreiben vom ... Januar 2015 nahm der Kläger seinen Entlassungsantrag zurück. Das Präsidium der Bereitschaftspolizei lehnte die Rücknahme mit Bescheid vom 12. Januar 2015 ab, da ein Entlassungsantrag nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang beim Dienstvorgesetzten und vor Zugang der Entlassungsverfügung beim betroffenen Beamten schriftlich zurückgenommen werden könne.
Am
Mit Schriftsatz vom
1. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
Hilfsweise:
Den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Er sei unter Druck gesetzt worden, seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen. Beim Gespräch am ... November 2014 sei ihm verdeutlicht worden, dass er niemals mehr einen Arbeitsplatz bekäme, falls er nicht selbst kündige. Dem Kläger sei seine Kündigung am PC förmlich diktiert worden, er habe lediglich noch Namen und Personalnummer einsetzen müssen. Während dieses Vorgangs hätten mehrere Personen neben ihm gestanden, um bewusst Druck zu erzeugen. Eine Rücksprache mit Familie, Freunden oder eine Rechtsberatung sei nicht ermöglicht worden. Die Rechtsfolgen seien ihm nicht bewusst gewesen. Er habe seinen Entlassungsantrag im Zustand seelischer Erregung abgegeben. Der Beklagte habe seine Fürsorgepflicht verletzt, indem er den Kläger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, ihm keine zusätzliche Überlegungsfrist eingeräumt und nicht vor Erlass der Entlassungsverfügung zwei Wochen abgewartet habe. Der Hilfsantrag begründe sich aus einem Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers wegen rechtswidriger Verletzung der Fürsorgepflicht.
Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei dem Gespräch am ... November 2014 sei der Kläger erneut damit konfrontiert worden, dass aufgrund zahlreicher Verfehlungen eine Entlassung von Amts wegen in Betracht käme. Es hätten bereits zuvor mehrere Kritikgespräche mit dem Kläger stattgefunden. Der Kläger habe angegeben, sich bereits selbst Gedanken über seine berufliche Situation gemacht und auch schon mit seinem Rechtsanwalt darüber gesprochen zu haben. Nach einer daran anschließenden Rücksprache mit seinem Anwalt habe der Kläger seine Entlassung beantragen wollen, woraufhin ihm das weitere organisatorische Vorgehen erklärt worden sei. Eine eingehendere rechtliche Belehrung sei nicht erfolgt, der Kläger hätte Folgen und Tragweite seiner Entscheidung kennen müssen. Er habe zudem um Unterstützung bei der Formulierung seines Antrages gebeten, weshalb ihm ein Muster zur Verfügung gestellt worden sei. Eine Drohung oder ein bewusstes Erzeugen von Druck hätten nicht stattgefunden. Der Hinweis auf eine mögliche Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei nicht widerrechtlich. Der Kläger habe sich weder erkennbar in einem Irrtum über die Folgen seines Antrages oder in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befunden, noch seien sonstige außergewöhnliche Umstände hervorgetreten. Ein Abwarten der Zweiwochenfrist bis zur Zustellung der Entlassungsverfügung sei nicht verpflichtend.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom
Gründe
1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
a) Der Entlassungsantrag ist durch den Kläger wirksam abgegeben worden und durfte vom Beklagten auch angenommen werden. In der Annahme des Antrages, auch ohne Aufklärung des Klägers über Folgen und Tragweite eines solchen Entlassungsantrages, liegt keine Verletzung der sich aus Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG sowie Art. 45 Beamtenstatusgesetz/BeamtStG ergebenden Fürsorgepflicht. Der Dienstherr ist nicht zu einer Belehrung über den Verlust der Beamtenrechte verpflichtet, sondern darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Beamte über die Folgen und Tragweite seines Antrages bewusst ist (BVerwG, U. v. 6.11.1969 - II C 110.67
Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa ein sehr junges Alter des Beamten oder wenn der Beamte die Erklärung bei vernünftiger und reiflicher Überlegung nicht abgegeben hätte und sich bei Antragstellung in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befand. Solche besonderen Umstände liegen jedoch hier nicht vor. Der Kläger war bei Antragstellung mit einem Alter von 25 Jahren längst volljährig, aufgrund von vier Semestern Studium der Rechtswissenschaft auch in gewissem Maße rechtskundig und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis war überdies bereits Gegenstand seiner polizeilichen Ausbildung gewesen. Auch ist aus Sicht des Gerichts nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich der Kläger in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befunden haben könnte. Insbesondere führt nicht jede unangenehme Drucksituation zu einem derartigen Zustand. Vielmehr muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich der Beamte in einem die reifliche Überlegung ausschließenden Einfluss einer solchen heftigen seelischen Erregung befunden hat (BVerwG, U. v. 15.04.1969 - II C 97/65
b) Seinen Entlassungsantrag nach Art. 57 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG hat der Kläger nicht rechtzeitig zurückgenommen. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBG kann die Erklärung, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang des Antrages bei dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Entlassungsantrages vom ... November 2014 erfolgte jedoch erst am ... Januar 2015, mithin mehr als sieben Wochen später.
Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Dienstherr vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Antrages die Entlassung verfügt hat. Für den Dienstherren besteht keine Pflicht, die Zweiwochenfrist einzuhalten, sondern lediglich eine Berechtigung hierzu (BVerwG, U. v. 20.11.1964 - 6 C 138.62; Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 9). Das Gesetz bestimmt in Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG, dass die Erklärung nur dann innerhalb zweier Wochen zurückgenommen werden kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der Dienstherr zum Erlass der Entlassungsverfügung auch schon vor Ablauf von zwei Wochen berechtigt ist. Andernfalls verbliebe dem Zusatz „solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist“ kein eigenständiger Regelungsgehalt. Entgegen der Auffassung des Klägers räumt das Gesetz dem Beamten somit nicht das bedingungslose Recht zur Rücknahme des Antrages innerhalb von zwei Wochen ein, sondern soll vielmehr die Rücknahmemöglichkeit zeitlich auf zwei Wochen beschränken für den Fall, dass die Entlassungsverfügung erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Dienstherr erst Recht nicht, auch nicht unter Fürsorgegesichtspunkten, zur Einräumung einer zusätzlichen Überlegungsfrist von ein bis zwei Wochen verpflichtet.
Ob der Dienstherr eine verspätete Rücknahme des Entlassungsantrages akzeptiert oder zurückweist, liegt allein in dessen Ermessen (Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand:
c) Auch von einer wirksamen Anfechtung des Antrags ist nicht auszugehen.
Es liegen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine widerrechtliche Drohung seitens des Dienstherrn, die den Kläger zur Anfechtung seines Entlassungsantrags nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB berechtigen würde, vorgelegen haben könnte. Die Androhung einer dienstrechtlich zulässigen Maßnahme ist nicht widerrechtlich, so dass keine Drohung vorliegt, wenn der Dienstherr den Beamten auf Probe darauf hinweist, dass möglicherweise ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder er von Amts wegen entlassen werden könnte. (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 57). Selbst die angebliche Äußerung des Beklagten, der Kläger könne seine Entlassung selbst beantragen, damit er bei künftigen Bewerbungen besser gestellt sei, bedeutet keine widerrechtliche Drohung, sondern ein zulässiges Aufzeigen der dem Kläger zur Verfügung stehenden Optionen.
Rechtlich ausschlaggebend ist jedoch, dass der Kläger seinen Entlassungsantrag nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern angefochten hat. Eine Willenserklärung kann grundsätzlich im Zivilrecht nach § 124 Abs. 1 BGB binnen eines Jahres angefochten werden. Unter Berücksichtigung des in beamtenrechtlichen Statussachen in gesteigertem Maße einzuhaltenden Grundsatzes der Rechtssicherheit ergibt sich hier jedoch die Einschränkung, dass auch die Anfechtung wegen Drohung unverzüglich i. S. d. § 121 BGB, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das gilt auch bei der Anfechtung eines beamtenrechtlichen Entlassungsantrags (BVerwG, U. v. 10.12.1970 - 2 C 5.66 - juris Rn. 44; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). § 124 Abs. 1 BGB ist aufgrund des (nachwirkenden) Dienst- und Treueverhältnisses nicht einzuhalten (VGH BW, U. v. 27.1.2001 - 4 S 1081/00 - juris Rn. 38; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Die Frist beginnt im Fall der Drohung nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage endet. Dem Beamten ist zwar eine kurze Überlegungsfrist zuzubilligen, er darf aber die Anfechtung nicht verzögern (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Das Gericht geht davon aus, dass - selbst wenn man eine Zwangslage überhaupt annehmen will - diese spätestens mit Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. Januar 2015 geendet hätte. Dass eine Anfechtung wegen Drohung in Betracht käme, fand jedoch erst im klägerischen Schriftsatz vom 1. April 2016 Erwähnung, mithin weit mehr als 1 Jahr nach Ende einer möglicherweise bestehenden Drucksituation. Damit wäre selbst die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstrichen.
2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob er rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG den Antrag auf Entlassung vom... November 2014 zurückgenommen hätte.
Zunächst ist der Antrag gemäß § 88 VwGO entsprechend dem Klagebegehren dergestalt auszulegen, dass nicht der Beklagte gestellt werden soll, als ob er rechtzeitig seinen Entlassungsantrag zurückgenommen hätte, sondern der Kläger. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da dem Kläger mangels Folgenbeseitigungsanspruchs kein Anspruch hierauf zusteht. Denn dieser würde voraussetzen, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, so dass dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird (BVerwG, U. v. 19.07.1984 - 3 C 81/82 - juris Rn. 26 ff.; BayVGH, U. v. 4.8.1998 - 8 B 97.62 - juris Rn. 18). Eine vom Kläger behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten liegt jedoch - wie eben dargelegt - nicht vor, so dass es bereits an einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers fehlt.
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 11.741,58 festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Gründe:
Der Streitwert beträgt nach § 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz/GKG die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, mithin 11.741,58 Euro. Maßgeblich für die Berechnung der Jahresbezüge ist dabei gemäß § 40 GKG das Jahr der Klageeinreichung, mithin das Jahr 2015.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenes Verlangen.
Der Kläger stand seit dem 17. September 1996 im Dienste der Beklagten, seit dem 17. März 1998 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die letzte Beförderung zum Amtsrat (A 12) erfolgte am 22. Februar 2011.
Vom 14. November 2011 bis 13. Mai 2012 befand sich der Kläger auf eigenen Wunsch aus persönlichen Gründen im Sonderurlaub.
Mit Schreiben vom 24. April 2012, das er am selben Tag persönlich in der Personalabteilung der Beklagten abgab, beantragte der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 31. Mai 2012.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2012 entsprach die Beklagte dem Entlassungsantrag mit Ablauf des 31. Mai 2012. Der Bescheid wurde dem Kläger laut Empfangsbekenntnis am 29. Mai 2012 zugestellt (Bl. 177 der Behördenakte). Am selben Tag wurde ihm auch die Entlassungsurkunde ausgehändigt (Bl. 179 der Akte).
Mit am 16. Juni 2012 eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit der Rücknahme seines Antrags auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis begründete. Er habe sich bei der Abgabe der Erklärung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, die durch Vorlage ärztlicher Atteste belegt werden könne. Aufgrund dessen habe er die Sach- und Rechtslage nicht ausreichend einschätzen können. Bei richtiger Würdigung hätte er diese Erklärung mit Sicherheit nicht abgegeben. Vorsorglich fechte er seine Erklärung vom 24. April 2012 an.
Aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 19. Juni 2012 (Bl. 204 der Behördenakte) geht hervor, dass der Kläger bei der persönlichen Abgabe seines Antrags auf Entlassung am 24. April 2012 gegenüber der Unterzeichnerin und einem weiteren Mitarbeiter der Personalabteilung erklärt habe, dass er sich über die Entscheidung zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und deren Bedeutung sehr wohl im Klaren sei. Ein Irrtum der Willensentscheidung könne deshalb ausgeschlossen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Da die Entlassungsverfügung mit Bescheid vom 23. Mai 2012 bereits zugegangen gewesen sei, habe der Kläger mit seinem Widerspruch vom 16. Juni 2012 den Entlassungsantrag nicht mehr rechtswirksam zurücknehmen können. Auch eine Anfechtung der Willenserklärung komme nicht in Betracht. Ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum liege nur vor, wenn der Kläger überhaupt keinen Antrag hätte stellen wollen. Er sei bei der Antragstellung in der Personalverwaltung auf die rechtlichen Konsequenzen hingewiesen worden. Er sei sich der Bedeutung bewusst gewesen und sei dennoch bei seiner Entscheidung geblieben.
II.
Mit am 20. Juli 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben. Die Tatsachen seien im Widerspruchsbescheid zutreffend wiedergegeben. Unter Berücksichtigung der psychischen Ausnahmesituation sei der Bescheid jedoch rechtswidrig. Dass der Kläger sich ab Ende des Jahres 2011 in einer außergewöhnlichen Situation befunden habe, bestätige der Umstand, dass er sich im Zeitraum vom 14. November 2011 bis 13. Mai 2012 auf seinen Antrag im Sonderurlaub ohne Bezüge befunden habe. Ihn habe die Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Frau buchstäblich aus der Bahn geworfen. In einer Situation, in der er nicht mehr in der Lage gewesen sei, klare Entscheidungen zu treffen, habe der Kläger dann am 24. April 2012 den Entlassungsantrag gestellt. Nach Angaben der beiden Mitarbeiter der Beklagten habe er bei Abgabe seines Antrags einen völlig normalen Eindruck gemacht. Subjektiv möge dieser Eindruck zutreffend gewesen sein. Tatsächlich habe der Kläger sich bereits zu diesem Zeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, der es ihm nicht mehr erlaubt habe, durchdachte Entscheidungen zu treffen. Er habe sich deshalb ab dem 2. Mai 2012 in ärztliche Behandlung begeben. Nach dem Attest von Herrn Dr. P. vom 2. Mai 2012 sei er „massiv psychisch dekompensiert mit Weinkrämpfen, reaktiv depressiven Verstimmungen mit Schlafstörungen sowie Panikreaktionen mit Angstzuständen“ und somit „entscheidungsunfähig“ gewesen. Die Tatsache, dass der Kläger in den Monaten Ende April, Mai und Juni 2012 unter massiven Schlafstörungen gelitten habe, könne von seiner Lebensgefährtin bestätigt werden. Gespräche mit ihm über sein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis seien nicht möglich gewesen, weil er sofort in Weinkrämpfe ausgebrochen sei. Der Kläger habe die psychiatrische Behandlung auch ab 11. Juni 2012 in Uster (Schweiz) fortsetzen müssen. Der vorgelegte Arztbericht vom 18. September 2012 bestätige, dass sich der Kläger Ende April 2012 in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, die es ihm nicht erlaubt habe, den Entschluss, aus dem Beamtenverhältnis auszusteigen, richtig einschätzen zu können. Er sei zu Beginn der Behandlung im Zustand einer völligen psychischen Dekompensation gewesen. Beide Arztberichte zusammengenommen bestätigten, dass beim Kläger zum Zeitpunkt des Entlassungsantrags tatsächlich eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen habe. Die von ihm erklärte Anfechtung sei deshalb wirksam und führe dazu, dass die Erklärung als nicht abgegeben anzusehen sei. Die Beklagte hätte die Erklärung des Klägers in seinem Schreiben vom 16. Juni 2012 im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht eingehend prüfen müssen.
Der Kläger beantragt zuletzt:
Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 werden aufgehoben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu den Gründen der angefochtenen Behördenbescheide führte die Beklagte noch aus, dass der Kläger sich im Zeitpunkt der Beantragung seiner Entlassung nicht in einem Zustand befunden habe, der die freie Willensbildung ausgeschlossen oder eingeschränkt habe. Am 24. April 2012 habe er seinen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis persönlich bei dem für ihn zuständigen Personalverwaltungsteam in Berlin abgegeben. Die Teamleiterin habe seinen Antrag entgegengenommen und mit ihm gesprochen. Sie habe ihn mehrfach gefragt, ob er sich sicher sei, diesen Antrag stellen zu wollen, und ihn auch mehrfach auf die Konsequenzen hingewiesen. Er habe in diesem Gespräch erklärt, dass er in seinem Sonderurlaub alles geregelt habe und dass er eine Stelle in der Schweiz habe. Auf die wiederholte Frage, ob er sich wirklich sicher sei, habe er geantwortet: „Was wollen Sie denn? Ich weiß, was ich tue.“ Der Kläger habe auf die Teamleiterin und einen weiteren Mitarbeiter nicht den Eindruck gemacht, dass er sich in einem Zustand befunden habe, der die freie Willensbestimmung ausgeschlossen oder eingeschränkt habe. Er habe vielmehr sehr selbstsicher gewirkt. Ein Ausschluss der freien Willensbildung liege vor, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage sei, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Diesen Eindruck habe der Kläger den genannten Personen gegenüber nicht gemacht. Von einem Ausschluss der freien Willensbestimmung könne dann nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene nicht die Tragweite der von ihm abgegebenen Willenserklärung erfasst habe. Dies scheine hier der Fall gewesen zu sein bzw. schienen sich die Dinge nicht so entwickelt zu haben, wie es der Kläger erwartet habe. Dass sich eine Entscheidung im Nachhinein als Fehlentscheidung herausstelle, bedeute nicht, dass sie unter dem Ausschluss der freien Willensbestimmung zustande gekommen sei.
III.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2013 hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob sich der Kläger im Zeitpunkt der Beantragung seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis am 24. April 2012 sowie in den darauf folgenden zwei Wochen in einem vorübergehenden oder dauerhaften, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe.
Das Gutachten des Herrn Prof. Dr. K. und der Frau Dr. H., Abteilung für forensische Psychiatrie des Universitätsklinikums Würzburg, vom 4. Juli 2013 kommt (zusammengefasst) zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Beantragung seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis am 24. April 2012 sowie in den darauffolgenden zwei Wochen nicht in einem vorübergehenden oder dauerhaften, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei beim Kläger diagnostisch vom Vorliegen einer Anpassungsstörung (ICD 10: F43.2) und einer Panikstörung (ICD 10: F41.0) auszugehen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung i. S. eines psychiatrisch zu diagnostizierenden Krankheitsbildes sei jedoch auszuschließen gewesen, da es dem Kläger insgesamt gelinge, sozial und beruflich integriert zu agieren und letztlich durchaus mit Erfolgen sein Leben zu meistern. Depressive Verfassungen seien im Prinzip geeignet, die Fähigkeit zur freien Willensbildung aufzuheben, wenn im Rahmen einer Depression ein ausgeprägter Wahn bestehe. Leichte depressive Episoden würden in der Regel ebenso wenig wie mittelgradig ausgeprägte Episoden zu relevanten Einbußen führen. Neurotische Störungen äußerten sich in Stimmungsveränderungen, Angstsymptomen oder körperlichen Beschwerden ohne organisches Korrelat. Allein aufgrund dieser umschriebenen Symptombildungen wie beispielsweise Angst oder Zwangssymptomen seien jedoch massive Auswirkungen auf die Willensbildung insbesondere angesichts einer intakten Realitätskontrolle nicht zu erwarten. Die Freiheit der Willensbildung könne durch diese Störungsgruppe allenfalls beeinträchtigt, aber nicht in Gänze aufgehoben werden. Aus dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion lasse sich ableiten, dass als Voraussetzung, wenn es um die Frage gehe, ob bei einem Menschen eine Störung vorliege, die geeignet sei, seine freie Willensbildung aufzuheben, eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung und diese in einem schwerwiegenden Ausprägungsgrad festgestellt werden müsse. Bei den beim Kläger festgestellten Erkrankungen handele es sich nicht um so schwer ausgeprägte psychiatrische Störungen wie beispielsweise bei einer akuten schizophrenen Psychose mit Wahn und Realitätsverkennung, einer Demenz mit Orientierungsstörungen oder einer akuten Manie mit Größenwahn, so dass schon allein daraus geschlossen werden könne, dass sein psychiatrisches Gesamtstörungsbild keiner Erkrankung entsprochen habe, die geeignet sei, einen vorübergehenden oder dauerhaften, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit zu bedingen. Selbst wenn man auf symptomatologischer Ebene, hier wäre ein schwerster Ausprägungsgrad gefordert, Erwägungen anstellen würde, käme man zu keinem anderen Schluss. Die Symptome einer Panikattacke seien nicht mit schweren kognitiven Einbußen, Orientierungsstörungen oder wahnhaften Realitätsverkennungen verbunden. Auch die dabei möglichen kurzfristig bestehenden Entfremdungsgefühle seien letztlich nicht mit einem Verlust der Realitätskontrolle verbunden. Ebenso sei die Ausprägung der Symptomatik einer depressiven Anpassungsstörung, selbst wenn sie vorübergehend das Ausmaß der Symptomatologie einer mittelgradig depressiven Episode erreiche, nicht geeignet, so schwerwiegende Einbußen hervorzurufen, dass vernünftige Entscheidungen nicht mehr getroffen werden könnten. Auch das übliche Sicherheitsbedürfnis des Klägers sei aufgrund des Umstandes, dass er eine feste Zusage für eine Stelle in der Schweiz zum 1. Juni 2012 gehabt habe, nicht so sehr tangiert gewesen, wie er es retrospektiv bewerte. Des Weiteren sei er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Lage gewesen, adäquate, zielführende Erwägungen zu treffen. Seinen Entschluss zur Kündigung habe er u. a. unter Abwägung getroffen, welche Schritte notwendig seien, um korrekt in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Aus den Akten und auch aus den Angaben des Klägers sei deutlich geworden, dass er bei dem bei Abgabe seines Kündigungsschreibens geführten Gespräch in der Personalabteilung geordnet Auskunft gegeben habe. Er sei in der Lage gewesen abzuwägen, dass es eventuell ungünstig sei, vor Abschluss eines neuen Krankenversicherungsverhältnisses und vor Antritt einer neuen Arbeit einen Psychiater in der Schweiz aufzusuchen, und habe dies vermieden. Die Einschätzung des Hausarztes Dr. P., dass der Kläger am 2. Mai 2012 psychisch dekompensiert und entscheidungsunfähig gewesen sei, könne nicht nachvollzogen werden, da aus psychiatrischer Sicht dann umgehend eine notfallmäßige Einweisung in eine psychiatrische Klinik veranlasst gewesen wäre. Auch die Tatsache, dass der Kläger etwa drei Wochen nach Abgabe seiner Kündigung in der Lage gewesen sei, seiner Arbeit in Würzburg nachzugehen, spreche gegen das Vorliegen einer schwer ausgeprägten psychiatrischen Symptomatologie im verfahrensrelevanten Zeitraum.
In der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2015 haben die Sachverständigen ihr Gutachten erläutert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.
Die mit Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 ausgesprochene Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis und der Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Die Entlassungsverfügung vom 23. Mai 2012 ist formell rechtmäßig.
Insbesondere ergibt sich aus der fehlenden Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BGleiG kein zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung führender Verfahrensfehler.
Das Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 BGleiG ist nicht verletzt, weil die im Streit stehende Maßnahme keinen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufweist. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Sie ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG frühzeitig zu beteiligen, insbesondere in Personalangelegenheiten u. a. an der Vorbereitung und Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Beschäftigung. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, auch wenn sie auf Antrag des Betroffenen geschieht, stellt eine vorzeitige Beendigung der Beschäftigung dar. Entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, B. v. 16.1.2015 - 6 A 2234/13 - juris Rn. 7;
2.
Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
Die Entlassung beruht auf § 33 Abs. 1 BBG. Danach sind Beamtinnen und Beamte zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen (Satz 1). Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist (Satz 2).
2.1
Der Kläger hat am 24. April 2012 wirksam seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei der Beklagten beantragt. Der Entlassungsantrag ist nicht in entsprechender Anwendung des § 105 Abs. 1 BGB nichtig, weil sich der Kläger nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit entsprechend § 104 Nr. 2 BGB befunden hat. Die Vorschriften über die Willenserklärungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch finden insoweit entsprechende Anwendung, da es sich bei dem Entlassungsantrag um eine einseitige empfangsbedürftige öffentlichrechtliche Willenserklärung handelt (Plog/Wiedow, § 33 BBG Rn. 7; Battis, BBG § 33 Rn. 3).
Das Gericht ist aufgrund des auf einem zutreffenden Sachverhalt beruhenden, in sich schlüssigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. Dr. K. und der Frau Dr. H., Abteilung für forensische Psychiatrie des Universitätsklinikums Würzburg, vom 4. Juni 2013 davon überzeugt, dass beim Kläger im Zeitpunkt des Entlassungsverlangens am 24. April 2012 sowie in den zwei darauffolgenden Wochen kein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit bestand. Ein solcher Zustand setzt voraus, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Entscheidungen unbeeinflusst von der Geistesstörung zu bilden und von vernünftigen Überlegungen abhängig zu machen (BGH, U. v. 5.12.1995 - XI ZR 70/95 - juris Rn. 11; U. v. 20.6.1984 - IVa ZR 206/82
Die Sachverständigen haben im schriftlichen Gutachten sowie in der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Kläger zwar im maßgeblichen Zeitraum an einer depressiven Anpassungsstörung i. S. einer länger andauernden depressiven Reaktion sowie an einer Panikstörung vor dem Hintergrund einer narzisstischhistrionischen Persönlichkeitsakzentuierung gelitten habe, jedoch nicht entscheidungsunfähig i. S. eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit gewesen sei. Leichtere psychiatrische Erkrankungen, wie eine depressive Störung i. S. einer Anpassungsstörung, eine leichte Depression oder eine Panikstörung seien von vornherein nicht geeignet, die freie Willensbildung auszuschließen. Anders sei dies möglicherweise zu betrachten bei einer schweren Depression mit schweren psychotischen Symptomen, d. h. Wahnvorstellungen, die mit einer Realitätsverkennung einhergingen, was beim Kläger aber nicht der Fall gewesen sei. Ebenso wäre dies zu betrachten im Falle einer schwer ausgeprägten Demenz. Im Rahmen der Begutachtung seien aufgrund der Angaben des Klägers zu seinen Krankheitssymptomen sowie anhand der vorgelegten ärztlichen Unterlagen (insbesondere Arztbericht des Hausarztes Dr. P. vom 2.5.2012, Bericht der Notfallaufnahme der Universitätsklinik Würzburg vom 27.5.2012, Bericht der Quellen-Gemeinschaftspraxis vom 18.9.2012) Feststellungen über die im streitgegenständlichen Zeitraum vorliegenden Erkrankungen und deren symptomatische Ausprägung getroffen worden. Im Rahmen dieser Feststellung seien die durch den Probanden geschilderten Symptome mit den vorliegenden medizinischen Vorbefunden abgeglichen worden. Der Kläger habe im Untersuchungszeitpunkt auch noch Reste einer Reaktion gezeigt. Auf dieser Grundlage sei für den streitgegenständlichen Zeitraum die oben genannte Diagnose gestellt worden. Eine schwere Depression habe hingegen nicht festgestellt werden können. In dem Arztbericht der Quellen-Gemeinschaftspraxis werde zwar eine mittelgradige Depression festgestellt, zu dieser Feststellung sei allerdings eine längerfristige Ausprägung der mittelgradig schweren depressiven Symptome notwendig. Dagegen spreche jedoch, dass der Kläger seine neue Arbeitsstelle ab 1. Juni 2012 erfolgreich angetreten habe. Des Weiteren sei auch der Gesamtkontext betrachtet worden, d. h. das Funktionieren des Klägers im Alltag. Beim Kläger habe die Symptomatik einer depressiven Anpassungsstörung vorgelegen, die weniger stark ausgeprägt sei als bei einer mittelgradigen Depression.
Angesichts dieser schlüssigen Ausführungen hat das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der von den Sachverständigen gestellten und begründeten Diagnose sowie der darauf gegründeten Feststellung, dass der Kläger sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Zustand einer die freie Willensbestimmung ausschließenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit befunden hat.
Die Sachverständigen haben sich auch mit den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Berichten, insbesondere den Attesten des Hausarztes vom 2. Mai 2012 sowie der Quellen-Gemeinschaftspraxis vom 18. September 2012 und den darin enthaltenen Feststellungen auseinandergesetzt. Diese vermögen das Sachverständigengutachten nach der Überzeugung des Gerichtes nicht zu erschüttern.
Die Sachverständigen haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass bei der Feststellung einer „völligen psychischen Dekompensation“ des Klägers durch die behandelnden Ärzte die Persönlichkeitsakzentuierung des Klägers zum Tragen komme. Gerade Personen wie der Kläger mit histrionischen Persönlichkeitsanteilen neigten zu ausgeprägter Darstellung ihrer Krankheitssymptome. Gegen das tatsächliche Vorliegen einer völligen psychischen Dekompensation spreche jedoch der Handlungskontext, weil ein Patient in einem solchen Zustand in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden müsse und zur Vermeidung von selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten nicht allein gelassen werden dürfe. Beim Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum unbestreitbar ein Leidensdruck vorhanden gewesen, den er gegenüber den behandelnden Ärzten auch zum Ausdruck gebracht habe. Eine psychische Dekompensation sei aber jedenfalls nicht in der Ausprägung vorhanden gewesen, dass der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen sei, für sich selbst zu sorgen. Damit haben die Sachverständigen aus der Sicht des Gerichts schlüssig und einleuchtend erklärt, weshalb sie der Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht gefolgt sind.
2.2
Der Kläger hat den Entlassungsantrag mit seinem Widerspruchsschreiben vom 16. Juni 2012 auch nicht wirksam angefochten. Auf den Entlassungsantrag als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung sind die §§ 119 ff. BGB entsprechend anwendbar (Plog/Wiedow, § 33 BBG Rn. 10). Ein Anfechtungsgrund i. S. des § 119 BGB, d. h. ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum bei Abgabe der Erklärung, liegt jedoch nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar - und der Kläger hat in diesem Sinne auch nichts vorgetragen -, dass er überhaupt keinen Entlassungsantrag hätte stellen wollen, sei es, dass er überhaupt keine derartige Willenserklärung hätte abgeben wollen, oder dass er keine Erklärung dieses Inhaltes hätte abgeben wollen. Dagegen liegt angesichts der tatsächlichen Umstände die Annahme nahe, dass der Kläger durch seine Vorstellungen über die Möglichkeit einer anderweitigen, in gleichem Maße wirtschaftliche Sicherheit bietenden Berufstätigkeit in der Schweiz oder in Bezug auf die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und deren Vorstellungen von einer gemeinsamen Zukunft zu seiner Erklärung veranlasst wurde. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, weil ein derartiger Motivirrtum als Anfechtungsgrund unbeachtlich wäre (Plog/Wiedow, § 33 BBG Rn. 10; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 23 BeamtStG Rn. 56; Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 119 Rn. 29).
2.3
Der Kläger hat seinen Entlassungsantrag auch nicht wirksam innerhalb der 2-Wochen-Frist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG zurückgenommen. Der eine Rücknahme enthaltende Widerspruch des Klägers ist am 16. Juni 2012, d. h. nach dem Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG und auch erst nach Zugang der Entlassungsverfügung (29.5.2012) bei der Beklagten eingegangen. Nach dem Wirksamwerden der Entlassungsverfügung ist jedoch - auch mit Zustimmung der Beklagten - keine Rücknahme des Entlassungsantrags mehr möglich, weil dieser sich dann erledigt hat (Plog/Wiedow, § 33 BGB Rn. 15; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 23 BeamtStG Rn. 52; Reich, BeamtStG, § 23 Rn. 9; VG Schleswig, U. v. 7.11.2014 - 12 A 27/14 - juris Rn. 34). Im Übrigen würde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der 2-Wochen-Frist nach § 32 VwVfG (vgl. dazu VG Bayreuth, U. v. 17.5.2013 - B 5 K 11.1032 - juris Rn. 35) voraussetzen, dass der Kläger die Frist unverschuldet versäumt hätte. Dies kommt aber nicht in Betracht, weil der Kläger sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch während des 2-Wochen-Zeitraums nach Abgabe des Entlassungsantrags am 24. April 2012 nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat.
3.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch, im Wege eines Wiederherstellungs- oder Schadensersatzanspruchs so gestellt zu werden, als ob er seine Entlassung nicht wirksam beantragt hätte, weil der Beklagten keine Verletzung der Fürsorgepflicht anzulasten ist.
Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann es dem Dienstherrn gebieten, einen Entlassungsantrag nicht anzunehmen, wenn der Beamte sich bei Antragstellung erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befindet oder außergewöhnliche Umstände ihn zur Antragstellung veranlasst haben und bei verständiger Würdigung anzunehmen ist, dass er den Antrag bei vernünftiger oder reiflicher Überlegung nicht gestellt hätte (st. Rspr., z. B. VG Schleswig, U. v. 7.11.2014 - 12 A 27/14 - juris Rn. 33; VG Bayreuth, U. v. 17.5.2013 - B 5 K 11.1032 - juris Rn. 38; VG Gelsenkirchen, U. v. 28.9.2010 - 12 K 5527/08 - juris Rn. 29; OVG NRW, B. v. 11.10.2004 - 1 B 1764/04 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B. v. 23.12.2004 - 2 ME 1245/04 und 2 ME 1254/04 - juris; Battis, BBG, § 33 Rn. 3). Eine derartige Fürsorgeverpflichtung könnte wohl allenfalls zu einem Sekundäranspruch führen, nicht aber im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entlassung geltend gemacht werden (anders wohl VG Bayreuth a. a. O., Rn. 38). Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch bereits an den genannten Voraussetzungen einer gesteigerten Fürsorgepflicht der Beklagten, weil der Kläger sich bei Stellung des Entlassungsantrags nicht erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befand. Dies ist belegt durch den Aktenvermerk der Beklagten vom 19. Juni 2012 (Bl. 204) und die Darstellung im Widerspruchsbescheid, wonach der Kläger durch zwei Bedienstete der Personalabteilung der Beklagten über die Bedeutung und Folgen seines Entlassungsantrags in einem persönlichen Gespräch informiert worden sei, dabei einen sehr ruhigen und selbstbewussten Eindruck gemacht habe und sinngemäß geäußert habe, er wisse, was er tue. Der Kläger ist dieser Darstellung nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat den im Widerspruchsbescheid dargestellten Sachverhalt eingeräumt und sinngemäß geltend gemacht, sich unerkannt in einem Zustand der Störung der Geistestätigkeit befunden zu haben. Daraus kann aber, die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt, keine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte abgeleitet werden.
4.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
5.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis nach Entlassung auf eigenen Antrag, da der dem zu Grunde liegende „Deal“ wegen zwischenzeitlicher strafrechtlicher Ermittlungen seine Geschäftsgrundlage verloren habe. Er wehrt sich deshalb auch gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Rücknahme seines Entlassungsantrags.
- 2
Der 43-jährige Kläger ist verheiratet und Vater von vier Kindern. Er stand 25 Jahre als Posthauptschaffner in Diensten der Beklagten und war im Wesentlichen Alleinverdiener. Er war beim Zustellstützpunkt (ZSP) A-Stadt eingesetzt und insbesondere für die Brief- und Paketzustellung sowie Eingangssortierung zuständig.
- 3
Der Bereich ZSP-A-Stadt fiel in den vergangenen Jahren durch hohe Paketverluste auf. Nach Recherche der Beklagten zeichnete sich im Laufe des Jahres 2013 durch die Personalauswertung und neue Verlustmeldungen ab, dass einzig der Kläger an jedem Verlusttag im Einsatz war.
- 4
Am 22.08.2013 unterzog ein Mitarbeiter der Konzernsicherheit den Kläger einer KFZ- Inhaltskontrolle, als er im Inbegriff war, mit dem Zustellfahrzeug das ZSP-Gelände zu verlassen. Bei der Kontrolle fand der Mitarbeiter der Konzernsicherheit ein Handy und Verpackungsreste eines Pakets, das der Kläger nicht scannte. Der Kläger gestand diesen Diebstahl und räumte weitere Diebstähle gegenüber den Mitarbeitern der Konzernsicherheit ein. Der Kläger unterschrieb daraufhin ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 10.000,- € und ein Tilgungsversprechen.
- 5
Am 23.08.2013 erfolgte ein Personalgespräch beim Niederlassungsleiter im Beisein der Personalabteilungsleiterin und einem Betriebsratsmitglied. Dabei wies der Niederlassungsleiter auf das zwingend durchzuführende Disziplinarverfahren sowie die Möglichkeit von strafrechtlichen Ermittlungen hin.
- 6
Bei dem Gespräch ordnete der Niederlassungsleiter das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Unzumutbarkeit mit sofortiger Vollziehung an mit der Begründung, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Zusteller sich des schweren Diebstahls, der Verletzung des Postgeheimnisses und der Hehlerei sich schuldig gemacht habe.
- 7
Der Betriebsrat regte in dem Gespräch die Stellung eines Antrags des Klägers auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an, damit die Beklagte von einer Strafanzeigeerstattung absehe. Nach kurzer Bedenkzeit nahm die Beklagte das Angebot im Hinblick auf die Familie des Klägers und seine spätere berufliche Zukunft an.
- 8
Der Kläger stellte sodann selbst handschriftlich einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 33 BBG mit Ablauf des 31.08.2013. Daraufhin belehrte die Personalabteilungsleiterin ihn nochmals über die weitreichenden Folgen einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger hielt den Antrag aufrecht.
- 9
Am selbigen Tag entließ die Beklagte den Kläger aus dem Beamtenverhältnis durch Aushändigung der Entlassungsurkunde auf zuvor selbst gestellten Antrag.
- 10
Der Kläger nahm am 03.09.2013 den Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zurück und focht hilfsweise den Entlassungsantrag als „Druckantrag“ an für den Fall, dass die Rücknahme gemäß § 30 BBG wegen der Aushändigung der Urkunde am 23.08.2013 nicht möglich sei. Die hilfsweise Anfechtung sei dadurch begründet, dass eine Aufklärung nicht stattgefunden habe, eine Strafanzeige angedroht und eine hinreichende Frist der Überlegung nicht gegeben worden sei.
- 11
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.10.2013 wies die Beklagte den Antrag auf Rücknahme sowie die Anfechtung des Entlassungsantrags zurück. Zur Begründung führte sie an, eine Rücknahme sei nur unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG möglich, also binnen zwei Wochen solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen sei. Eine Aushändigung sei aber bereits am 23.08.2013 erfolgt. Die Ablehnung der alternativen Anfechtung begründete sie dahingehend, dass umfassend die Folgen einer Entlassung gemäß § 33 BBG im Beisein des Betriebsrats erörtert worden seien. Es sei nicht mit einer Strafanzeige gedroht worden.
- 12
Am 16.10.2013 legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen damit, die Maßnahme sei wegen mangelnder Erläuterungen unverhältnismäßig. Das Vorgehen grenze an Sittenwidrigkeit und sei eine arglistige Täuschung. Der Betriebsrat habe dem Kläger nur die Alternativen eröffnet, entweder eine Strafanzeige oder einen Antrag auf sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu stellen.
- 13
Die Staatsanwaltschaft B-Stadt führte spätestens ab dem 21.11.2013 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des Diebstahls in mehreren Fällen. Letztlich ist der Kläger deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten ausgesetzt zur Bewährung durch das AG B-Stadt Az. 61 Ls 304 Js 22883/13 (16/14) verurteilt worden.
- 14
Mit dem Datum 29.01.2014 erging ein Widerspruchsbescheid, in dem der Widerspruch vom 16.10.2013 mit Begründung vom 11.11.2013 und 21.11.2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wird auf die Gründe des Bescheids vom 07.10.2013 Bezug genommen. Ergänzend wird vorgetragen, eine arglistige Täuschung läge nicht vor. Weder die Niederlassungsleitung, noch die Konzernsicherheit habe Strafanzeige gestellt. Mutmaßlich sei durch die Vielzahl von betroffenen Kunden der Sachverhalt öffentlich geworden.
- 15
Zur Begründung seiner am 18.02.2014 erhobenen Klage trägt der Antragsteller vor, seinen Antrag auf Entlassung habe er nur wegen der Drohung, arglistigen Täuschung und Irrtums abgegeben, da er wegen der Absprache davon ausgegangen sei, dass die Beklagten bei Stellung des Entlassungsantrags von der Stellung einer Strafanzeige absehen würde. Der Antrag sei nach § 123 BGB analog oder § 119 BGB analog anzufechten. Im Übrigen sei der Bescheid vom 07.10.2013 ermessensfehlerhaft ergangen.
- 16
Die Beklagte träfe aus Fürsorgegesichtspunkten die Pflicht, vor Abschluss eines Deals wie des vorliegenden zu prüfen, ob die Gegenleistung (Ersparen eines Strafverfahrens) überhaupt noch möglich ist. Sei dies schon bei Eingehen des Deals nicht mehr möglich, weil den Beteiligten fahrlässig unbekannt geblieben sei, dass bereits ein Kontakt zu Ermittlungsbehörden bestand, fehle es dem Deal an einer Geschäftsgrundlage. Er sei deshalb rückabzuwickeln.
- 17
Der Kläger beantragt,
- 18
die Entlassungsverfügung der Beklagten, wie sie Ausdruck in der Urkunde vom 23.08.2013 gefunden hat und den Bescheid der Beklagten vom 07.10.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2014 aufzuheben.
- 19
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
- 20
die Klage abzuweisen.
- 21
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Zusätzlich bestreitet sie, dass von Seiten des Dienstvorgesetzten bei dem Gespräch mit dem Kläger am 23.08.2013 ein Drohpotential aufgebaut worden sei. Bei dem Gespräch habe der Kläger mit dem Betriebsrat die Idee entwickelt, die eigene Entlassung bei Nichtanzeige durch den Dienstherrn anzubieten. Der Niederlassungsleiter sei von dem Angebot überrascht gewesen. Es habe im Übrigen keinen Grund zur Drohung gegeben, da sie kein Interesse an der Strafverfolgung durch die Dokumentation des Wiedergutmachungswillens durch Vereinbarung eines Schuldanerkenntnisses gehabt habe. Die Einleitung eines Strafverfahrens sei nicht von ihr veranlasst worden. Selbst das Vorhalten der Folgen eines Disziplinar-/Strafverfahrens sei keine widerrechtliche Drohung. Auch werde bestritten, dass der Kläger sich nicht über die Folgen der Entlassung bewusst gewesen sei und so ein Irrtum nach § 119 BGB vorgelegen habe, da er mehrfach von der Abteilungsleiterin sowie von dem Betriebsrat über diese belehrt worden sei.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 23
Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 33 Abs. 1 BBG. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BBG sind Beamte zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann jedoch nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden und mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.
- 24
Der Entlassungsantrag ist handschriftlich am 23.08.2013 gestellt worden. Er brauchte nicht begründet zu werden. Es genügte die unzweideutige Erklärung, dass der Kläger aus dem Dienstverhältnis ausscheiden will (OVG Münster, Urteil vom 08.11.1951 – IV A 1000/50 – zit.n.Beck-Online).
- 25
Der Antragsteller hat seinen Antrag auch nicht unter eine Bedingung gestellt. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des Antrags. Darüber hinaus ist die Stellung eines Entlassungsantrags eine bedingungsfeindliche Willenserklärung (Battis, in: Battis/Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 33 BBG, Rn. 3). Die Beklagte unterrichtete den Kläger lediglich davon, dass die Stellung einer Strafanzeige sowie die Entlassung nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens möglich ist, sie jedoch keine Strafanzeige stellen wollte. Die Beklagte hat überdies angegeben, dass das Ermittlungsverfahren nicht aufgrund eines Hinweises durch sie eingeleitet worden sei, da sie kein Interesse an der Strafverfolgung habe, da der Kläger durch das Schuldanerkenntnis in Höhe von 10.000,- € seinen Widergutmachungswillen dokumentiert habe und sie dem Kläger nicht die Zukunft durch einen Eintrag im Bundeszentralregister erschweren wollte. Eine rechtlich belastbare Qualität käme auch der Zusage einer Nichtantragstellung nicht zu, zumal es sich bei den verwirklichten Taten um Offizialdelikte handelt (siehe unten).
- 26
Eine Rücknahme der Erklärung war am 03.09.2013 nicht mehr möglich, da dem Kläger bereits die Urkunde am 23.08.2013 wirksam zugegangen ist. Bei schriftlichen Verwaltungsakten wird der Zugang durch die Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das den Verwaltungsakt verkörpernde Schriftstück vermittelt, da so die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet wird (BeckOK VwVfG § 41, Rn. 13, Tiedemann, Hrsg: Bader/Ronellenfitsch, Stand: 01.10.2013, Edition: 22).
- 27
Der Kläger hat den Antrag nicht wirksam angefochten. Zwar ist die Anfechtungserklärung wegen Irrtums oder widerrechtlicher Drohung analog §§ 119, 123 BGB unverzüglich gemäß § 121 Abs. 1 BGB erfolgt (zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 – II C 5.66 – BVerwGE 37, 19 ff.). Es fehlt jedoch an einem Anfechtungsgrund. Der Kläger ist zur Abgabe seines Antrags auf Entlassung weder durch Drohung oder arglistige Täuschung (§ 123 BGB analog) noch durch einen Irrtum über die Folgen der Entlassung mangels Aufklärung (§ 119 BGB analog) bewogen worden.
- 28
Bezüglich einer Anfechtung nach § 123 BGB analog macht der Kläger erfolglos geltend, durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Stellung seines Antrags bestimmt worden zu sein. Ihm sei lediglich die Wahl zwischen der Stellung der Strafanzeige oder der freiwilligen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gelassen worden. Er habe sich so unter Druck gesetzt gefühlt.
- 29
Jedoch stellt weder das nachdrückliche Vorhalten eines Straf- oder Disziplinarverfahrens (Hess. VGH, vom 22.06.1951 – VGH O S 28/51 – NJW 1952, 159) noch die Ankündigung, die Entlassung des Klägers von Amts wegen einzuleiten (VG Göttingen, Urteil vom 20.03.2002 – 3 A 3070/00 –, Juris-Rn. 26), eine widerrechtliche Drohung dar wenn der Dienstherr die Entlassung des Beamten ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (OVG Berlin, Urteil vom 29.06.1999 – 4 B 11/97 – Juris-Rn. 39). Bei einer Drohung wird ein zukünftiges Übel in Aussicht gestellt, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Übel ist dabei jeder Nachteil unabhängig von seiner Schwere. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn das angedrohte Übel oder der Zweck widerrechtlich ist. Bei der Stellung des Antrags mag der Kläger in erster Linie mögliche auf ihn zukommende disziplinarrechtliche Maßregelungen in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellt haben.
- 30
Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als unzulässiges Überraschungsangebot oder gar als nicht zu rechtfertigende Ausnutzung der Arglosigkeit des Klägers angesehen werden, wenn ihm sein Dienstherr bei gleichzeitigem Verzicht auf eine straf- und disziplinarrechtliche Ahndung seiner Dienstpflichtverletzungen mit Blick auf einen folgenden beruflichen Neuanfang das unverzügliche Ausscheiden aus dem Dienst im Wege eines freiwilligen Entlassungsverfahrens nahe legt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2004 – 2 ME 1254/04 – NVwZ-RR 2006, 197).
- 31
Ebenso liegt auch keine arglistige Täuschung des Klägers durch die Beklagten vor. Erforderlich ist die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen (BeckOK BGB § 123 Rn. 7, Autor: Wendtland, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.02.2014, Edition: 30). Zunächst liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass den Beteiligten des „Deals“ auf Seiten der Beklagten bekannt war, dass bereits ein Kontakt zu Ermittlungsbehörden bestand. Eine vom Kläger reklamierte dahingehende Fürsorgepflicht, dass vor Abschluss eines „Deals“ die Beklagte eine entsprechende Prüfpflicht träfe, besteht nicht. Mit einem „Deal“ wird das herkömmliche beamtenrechtliche Instrumentarium verlassen. Dafür, dass die Beklagte den Deal angeregt hätte oder aber auch nur sehenden Auges die Unerfüllbarkeit der Gegenleistung ausgenutzt hätte, um die Mühen z.B. eines Disziplinarverfahrens zu vermeiden, ist nichts ersichtlich. In jedem Fall irrte der Kläger nicht über den Inhalt. Er konnte letztlich ohnehin nicht sicher davon ausgehen, dass niemand seine Straftaten verfolgen würde. Bei dem Diebstahl gemäß § 242 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei dem die Ermittlungsbehörden von Amts wegen ermitteln. Aufgrund der Vielzahl der Geschädigten konnte der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass sein Dienstherr einziger potentieller Anzeigender wäre. Zudem hat auch der Erstatter einer Strafanzeige keinen Einfluss auf das Strafverfahren und die Ermittlungstätigkeit. Soweit eine rechtswidrige Tat vorliegt, obliegt es den Ermittlungsbehörden, diese im Wege der Amtsermittlung aufzuklären. § 160 Abs. 1 StPO besagt, dass die Staatsanwaltschaft, soweit sie von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt, den ihr zu Grunde liegenden Sachverhalt zu erforschen hat. Ein etwaiger Verzicht der Beklagten auf Strafanzeige hätte allenfalls die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung verringert. Der Kläger konnte als jemand, der sich widerrechtlich und strafbewährt verhalten hat, nicht darauf vertrauen, dass dieses Verhalten den Strafermittlungsbehörden verborgen bleiben würde.
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Aus den gleichen Gründen scheitert die Wirksamkeit der beantragten Entlassung auch nicht daran, dass der Kläger den Verzicht auf Stellung einer Strafanzeige als Bedingung hätte wahrnehmen können und sich so über den Inhalt der Erklärung gemäß § 119 Abs. 1 1. Variante BGB analog irren konnte. Der Erklärende unterlag keiner Fehlvorstellung über den objektiven, rechtlich wirksamen Inhalt seiner Erklärung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 08.05.1980 – IVa ZR 48/80 –, WM 1980, 875, 876). Dass es sein Primärziel war, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren von sich und seiner Familie fernzuhalten, fällt in den rechtlich unbeachtlichen Bereich seiner Beweggründe.
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Auch die angespannte Gesprächssituation beeinträchtigt die Wirksamkeit des Antrags nicht. Die Annahme eines in starker seelischer Erregung gestellten Antrags kann zwar gegen die Fürsorgepflicht verstoßen (VGH Kassel vom 22.06. 1951 – OS 281/51-, DVBl 1951, 738; BVerwG, Urteil vom 20.11.1964 – VI C 138.62 –, BVerwGE 20, 35). In diesem Fall befand sich der Kläger sicherlich in einer angespannten psychischen Situation während des Gesprächs. Allerdings war er insoweit gefasst, dass er dem Gesprächsverlauf sachlich folgen konnte, und litt auch nicht an psychischen Problemen in der Folgezeit, so dass die Fürsorgepflicht keine besondere Wartepflicht indiziert hätte.
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Weder die Entlassung vor Ablauf der 2-Wochenfrist noch die Annahme des Entlassungsantrags verletzen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nach § 78 BBG (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2004 – 2 ME 1254/04 – NVwZ-RR 2006, 197). Bevor ihm die Entlassungsverfügung zugegangen ist, kann der Beamte seinen Entlassungsantrag grundsätzlich innerhalb zweier Wochen nach dessen Zugang beim Dienstvorgesetzten zurücknehmen, nach Ablauf der 2-Wochen-Frist und vor Zugang der Entlassungsverfügung nur noch mit Zustimmung der Ernennungsbehörde. Dies war durch den Zugang der Entlassungsverfügung beim Kläger nicht mehr möglich. Die Frist zur Überlegung und die Aufklärung bezüglich der Folgen des Antrags auf Entlassung waren ausreichend berücksichtigt worden. Am 22.08.2013 wurde der letzte Vorfall entdeckt und am 23.08.2013 stellte der Kläger bereits in der Personalversammlung den Antrag auf Entlassung. Dieses Zeitfenster ist zwar klein, um adäquaten rechtlichen Beistand zu Rate zu ziehen. Eine gebotene sachgerechte Abwägung aller für seine Erklärung bedeutsamen Umstände wurde indes dennoch ermöglicht. Es ist unschädlich, dass die Besprechung, die Antragsstellung und die Aushändigung der Urkunde an einem Tag vollzogen wurden. Der Kläger erfasste den Vorwurf und deren strafrechtliche Bewertung zutreffend. Er wusste, dass er die Pakete nicht stehlen durfte. Das Bewusstsein über die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens ist insbesondere dem Indiz zu entnehmen, dass er sich sofort einem Schuldanerkenntnis in Höhe von 10.000,- € unterwarf.
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Der Kläger wurde auch ausreichend über die Folgen der Entlassung unterrichtet. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, einen Beamten über die Folgen des Antrags zu belehren, wenn der Beamte diese nicht überschaut (BBG § 33, Battis, in: Battis/Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, Rn. 3). Er wurde ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge mehrfach von der Beklagten über die Folgen belehrt. Das Blatt „Hinweise auf die Folgen der Entlassung gemäß § 33 BBG“ wurde dem Kläger am 23.08.2013 vollständig vorgelesen und ein Doppel dieser Hinweise wurde ihm ausgehändigt. Er bestätigte sein Verständnis dessen und erkannte auch die Gewichtigkeit seines strafbewährten Verhaltens.
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Auch war ihm bewusst, dass wegen des erschütterten Vertrauensverhältnisses die Ausübung seiner früheren Tätigkeit unmöglich erschien. Bereits in den vergangen Jahren fiel der Zustellbezirk des Klägers negativ im Hinblick auf die Verlustzahlen von Päckchen auf. In 2013 waren alle Verlusttage von Päckchen identisch mit seinen Arbeitstagen. Bei der Befragung am 22.08.2013 gestand der Kläger gegenüber dem Kontrolldienst den Diebstahl des Handys und weitere Diebstähle gestand er seinen drei Arbeitskollegen. Im Ermittlungsbericht gab der Kläger selbst an, eine Mehrzahl von Mobiltelefonen, LCD- Fernseher, Playstations, iPads und weiter elektronische Artikel entwendet zu haben. Diese verkaufte er an Dritte weiter. Der finanzielle sowie der Imageschaden sind für die Beklagte erheblich. Die Beklagte ist auf die Zuverlässigkeit im Umgang mit den anvertrauen Paketen angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2004 – 2 ME 1254/04 – NVwZ-RR 2006, 197, 198).
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Soweit der Beklagten vorgeworfen wird, die Entlassung auf Antrag entspräche auch ihrem Interesse, sich von dem Kläger schnellstens auf Dauer zu trennen, ohne ein aufwendiges Disziplinarverfahren durchführen zu müssen, ist dies als legitimes Interesse zu sehen. Der Kläger hätte zwar in einem Disziplinarverfahren seine prozessualen Rechte nach dem Bundesdisziplinargesetz wahrnehmen können. Jedoch hätte auch ein Disziplinarverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit die Entlassung zur Folge gehabt. Wer die Vertrauensgrundlage für den Postbetrieb zerstört, kann nach ständiger disziplinargerichtlicher Rechtsprechung nicht im Beamtenverhältnis verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1998 – 1 D 45/97 – m.w.N., zit.n.Juris).
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Bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, § 33 Abs. 1 Satz 1 BBG, so dass eine Ermessensprüfung nicht durchzuführen war.
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Die vom Kläger begehrte Rückabwicklung der Folgen seines eigenen Verhaltens infolge enttäuschter Erwartungen an einen „Deal“ wegen angeblich fehlender Geschäftsgrundlage findet somit keine beamtenrechtliche Rechtsgrundlage.
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Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Beschluss
- 42
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 5, 63 Abs. 2 GKG a.F. auf 24.232,44 € festgesetzt.
- 43
Nach § 52 Abs. 5 GKG in der seit 01.08.2013 geltenden Fassung (seit dem 16.07.2014 Absatz 6) ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Streitwertermittlung in beamtenrechtlichen Streitigkeiten die Summe der für das laufende (Satz 2) Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge.
- 44
Maßgeblich ist vorliegend § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG, da Gegenstand ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist (vgl. auch Nr. 10.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Stand 07/2013, verfügbar unter www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).
- 45
Da der Kläger keine Angaben zum Streitwert gemacht hat wird dies geschätzt auf den 12- fachen Mittelwert der Monatsbezüge nach allen Stufen gemäß der im Zeitpunkt des Klageeingangs für das Amt gültigen Besoldungstabelle:
- 46
1
2
3
4
5
6
7
8
Summe
A 4
1858,79
1910,41
1962,06
2003,16
2044,27
2085,38
2126,47
2164,42
16154,96
- 47
16.154,96 € : 8 x 12 = 24.232,44 €
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leitet.
Tatbestand
Der 1989 geborene Kläger stand vom ... März 2014 bis einschließlich ... Januar 2015 als Polizeioberwachtmeister bei der II. Bereitschaftspolizeiabteilung E. im Beamtenverhältnis auf Probe in den Diensten des Beklagten.
Am ... November 2014 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Seminarleiter statt. Hierbei wurde der Kläger mit verschiedenen Vorfällen konfrontiert und sowohl eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis von Amts wegen als auch ein Antrag auf Entlassung durch den Kläger angesprochen. Der Kläger reichte noch am selben Tag einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ein. Der Entlassungsantrag wurde am ... November 2014 an das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei übermittelt, welches am ... November 2014, dem Kläger zugegangen am ... November 2014, die Entlassung des Klägers zum Ablauf des ... Januar 2015 verfügte. In der Entlassungsverfügung wurde dieser auf die Rechtsfolgen seines Entlassungsantrages hingewiesen. Mit Schreiben vom ... Januar 2015 nahm der Kläger seinen Entlassungsantrag zurück. Das Präsidium der Bereitschaftspolizei lehnte die Rücknahme mit Bescheid vom 12. Januar 2015 ab, da ein Entlassungsantrag nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang beim Dienstvorgesetzten und vor Zugang der Entlassungsverfügung beim betroffenen Beamten schriftlich zurückgenommen werden könne.
Am
Mit Schriftsatz vom
1. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
Hilfsweise:
Den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Er sei unter Druck gesetzt worden, seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen. Beim Gespräch am ... November 2014 sei ihm verdeutlicht worden, dass er niemals mehr einen Arbeitsplatz bekäme, falls er nicht selbst kündige. Dem Kläger sei seine Kündigung am PC förmlich diktiert worden, er habe lediglich noch Namen und Personalnummer einsetzen müssen. Während dieses Vorgangs hätten mehrere Personen neben ihm gestanden, um bewusst Druck zu erzeugen. Eine Rücksprache mit Familie, Freunden oder eine Rechtsberatung sei nicht ermöglicht worden. Die Rechtsfolgen seien ihm nicht bewusst gewesen. Er habe seinen Entlassungsantrag im Zustand seelischer Erregung abgegeben. Der Beklagte habe seine Fürsorgepflicht verletzt, indem er den Kläger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, ihm keine zusätzliche Überlegungsfrist eingeräumt und nicht vor Erlass der Entlassungsverfügung zwei Wochen abgewartet habe. Der Hilfsantrag begründe sich aus einem Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers wegen rechtswidriger Verletzung der Fürsorgepflicht.
Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei dem Gespräch am ... November 2014 sei der Kläger erneut damit konfrontiert worden, dass aufgrund zahlreicher Verfehlungen eine Entlassung von Amts wegen in Betracht käme. Es hätten bereits zuvor mehrere Kritikgespräche mit dem Kläger stattgefunden. Der Kläger habe angegeben, sich bereits selbst Gedanken über seine berufliche Situation gemacht und auch schon mit seinem Rechtsanwalt darüber gesprochen zu haben. Nach einer daran anschließenden Rücksprache mit seinem Anwalt habe der Kläger seine Entlassung beantragen wollen, woraufhin ihm das weitere organisatorische Vorgehen erklärt worden sei. Eine eingehendere rechtliche Belehrung sei nicht erfolgt, der Kläger hätte Folgen und Tragweite seiner Entscheidung kennen müssen. Er habe zudem um Unterstützung bei der Formulierung seines Antrages gebeten, weshalb ihm ein Muster zur Verfügung gestellt worden sei. Eine Drohung oder ein bewusstes Erzeugen von Druck hätten nicht stattgefunden. Der Hinweis auf eine mögliche Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei nicht widerrechtlich. Der Kläger habe sich weder erkennbar in einem Irrtum über die Folgen seines Antrages oder in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befunden, noch seien sonstige außergewöhnliche Umstände hervorgetreten. Ein Abwarten der Zweiwochenfrist bis zur Zustellung der Entlassungsverfügung sei nicht verpflichtend.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom
Gründe
1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
a) Der Entlassungsantrag ist durch den Kläger wirksam abgegeben worden und durfte vom Beklagten auch angenommen werden. In der Annahme des Antrages, auch ohne Aufklärung des Klägers über Folgen und Tragweite eines solchen Entlassungsantrages, liegt keine Verletzung der sich aus Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG sowie Art. 45 Beamtenstatusgesetz/BeamtStG ergebenden Fürsorgepflicht. Der Dienstherr ist nicht zu einer Belehrung über den Verlust der Beamtenrechte verpflichtet, sondern darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Beamte über die Folgen und Tragweite seines Antrages bewusst ist (BVerwG, U. v. 6.11.1969 - II C 110.67
Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa ein sehr junges Alter des Beamten oder wenn der Beamte die Erklärung bei vernünftiger und reiflicher Überlegung nicht abgegeben hätte und sich bei Antragstellung in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befand. Solche besonderen Umstände liegen jedoch hier nicht vor. Der Kläger war bei Antragstellung mit einem Alter von 25 Jahren längst volljährig, aufgrund von vier Semestern Studium der Rechtswissenschaft auch in gewissem Maße rechtskundig und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis war überdies bereits Gegenstand seiner polizeilichen Ausbildung gewesen. Auch ist aus Sicht des Gerichts nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich der Kläger in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befunden haben könnte. Insbesondere führt nicht jede unangenehme Drucksituation zu einem derartigen Zustand. Vielmehr muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich der Beamte in einem die reifliche Überlegung ausschließenden Einfluss einer solchen heftigen seelischen Erregung befunden hat (BVerwG, U. v. 15.04.1969 - II C 97/65
b) Seinen Entlassungsantrag nach Art. 57 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG hat der Kläger nicht rechtzeitig zurückgenommen. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBG kann die Erklärung, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang des Antrages bei dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Entlassungsantrages vom ... November 2014 erfolgte jedoch erst am ... Januar 2015, mithin mehr als sieben Wochen später.
Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Dienstherr vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Antrages die Entlassung verfügt hat. Für den Dienstherren besteht keine Pflicht, die Zweiwochenfrist einzuhalten, sondern lediglich eine Berechtigung hierzu (BVerwG, U. v. 20.11.1964 - 6 C 138.62; Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 9). Das Gesetz bestimmt in Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG, dass die Erklärung nur dann innerhalb zweier Wochen zurückgenommen werden kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der Dienstherr zum Erlass der Entlassungsverfügung auch schon vor Ablauf von zwei Wochen berechtigt ist. Andernfalls verbliebe dem Zusatz „solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist“ kein eigenständiger Regelungsgehalt. Entgegen der Auffassung des Klägers räumt das Gesetz dem Beamten somit nicht das bedingungslose Recht zur Rücknahme des Antrages innerhalb von zwei Wochen ein, sondern soll vielmehr die Rücknahmemöglichkeit zeitlich auf zwei Wochen beschränken für den Fall, dass die Entlassungsverfügung erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Dienstherr erst Recht nicht, auch nicht unter Fürsorgegesichtspunkten, zur Einräumung einer zusätzlichen Überlegungsfrist von ein bis zwei Wochen verpflichtet.
Ob der Dienstherr eine verspätete Rücknahme des Entlassungsantrages akzeptiert oder zurückweist, liegt allein in dessen Ermessen (Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand:
c) Auch von einer wirksamen Anfechtung des Antrags ist nicht auszugehen.
Es liegen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine widerrechtliche Drohung seitens des Dienstherrn, die den Kläger zur Anfechtung seines Entlassungsantrags nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB berechtigen würde, vorgelegen haben könnte. Die Androhung einer dienstrechtlich zulässigen Maßnahme ist nicht widerrechtlich, so dass keine Drohung vorliegt, wenn der Dienstherr den Beamten auf Probe darauf hinweist, dass möglicherweise ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder er von Amts wegen entlassen werden könnte. (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 57). Selbst die angebliche Äußerung des Beklagten, der Kläger könne seine Entlassung selbst beantragen, damit er bei künftigen Bewerbungen besser gestellt sei, bedeutet keine widerrechtliche Drohung, sondern ein zulässiges Aufzeigen der dem Kläger zur Verfügung stehenden Optionen.
Rechtlich ausschlaggebend ist jedoch, dass der Kläger seinen Entlassungsantrag nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern angefochten hat. Eine Willenserklärung kann grundsätzlich im Zivilrecht nach § 124 Abs. 1 BGB binnen eines Jahres angefochten werden. Unter Berücksichtigung des in beamtenrechtlichen Statussachen in gesteigertem Maße einzuhaltenden Grundsatzes der Rechtssicherheit ergibt sich hier jedoch die Einschränkung, dass auch die Anfechtung wegen Drohung unverzüglich i. S. d. § 121 BGB, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das gilt auch bei der Anfechtung eines beamtenrechtlichen Entlassungsantrags (BVerwG, U. v. 10.12.1970 - 2 C 5.66 - juris Rn. 44; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). § 124 Abs. 1 BGB ist aufgrund des (nachwirkenden) Dienst- und Treueverhältnisses nicht einzuhalten (VGH BW, U. v. 27.1.2001 - 4 S 1081/00 - juris Rn. 38; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Die Frist beginnt im Fall der Drohung nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage endet. Dem Beamten ist zwar eine kurze Überlegungsfrist zuzubilligen, er darf aber die Anfechtung nicht verzögern (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Das Gericht geht davon aus, dass - selbst wenn man eine Zwangslage überhaupt annehmen will - diese spätestens mit Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. Januar 2015 geendet hätte. Dass eine Anfechtung wegen Drohung in Betracht käme, fand jedoch erst im klägerischen Schriftsatz vom 1. April 2016 Erwähnung, mithin weit mehr als 1 Jahr nach Ende einer möglicherweise bestehenden Drucksituation. Damit wäre selbst die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstrichen.
2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob er rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG den Antrag auf Entlassung vom... November 2014 zurückgenommen hätte.
Zunächst ist der Antrag gemäß § 88 VwGO entsprechend dem Klagebegehren dergestalt auszulegen, dass nicht der Beklagte gestellt werden soll, als ob er rechtzeitig seinen Entlassungsantrag zurückgenommen hätte, sondern der Kläger. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da dem Kläger mangels Folgenbeseitigungsanspruchs kein Anspruch hierauf zusteht. Denn dieser würde voraussetzen, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, so dass dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird (BVerwG, U. v. 19.07.1984 - 3 C 81/82 - juris Rn. 26 ff.; BayVGH, U. v. 4.8.1998 - 8 B 97.62 - juris Rn. 18). Eine vom Kläger behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten liegt jedoch - wie eben dargelegt - nicht vor, so dass es bereits an einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers fehlt.
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 11.741,58 festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Gründe:
Der Streitwert beträgt nach § 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz/GKG die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, mithin 11.741,58 Euro. Maßgeblich für die Berechnung der Jahresbezüge ist dabei gemäß § 40 GKG das Jahr der Klageeinreichung, mithin das Jahr 2015.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leitet.
Tatbestand
Der 1989 geborene Kläger stand vom ... März 2014 bis einschließlich ... Januar 2015 als Polizeioberwachtmeister bei der II. Bereitschaftspolizeiabteilung E. im Beamtenverhältnis auf Probe in den Diensten des Beklagten.
Am ... November 2014 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Seminarleiter statt. Hierbei wurde der Kläger mit verschiedenen Vorfällen konfrontiert und sowohl eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis von Amts wegen als auch ein Antrag auf Entlassung durch den Kläger angesprochen. Der Kläger reichte noch am selben Tag einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ein. Der Entlassungsantrag wurde am ... November 2014 an das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei übermittelt, welches am ... November 2014, dem Kläger zugegangen am ... November 2014, die Entlassung des Klägers zum Ablauf des ... Januar 2015 verfügte. In der Entlassungsverfügung wurde dieser auf die Rechtsfolgen seines Entlassungsantrages hingewiesen. Mit Schreiben vom ... Januar 2015 nahm der Kläger seinen Entlassungsantrag zurück. Das Präsidium der Bereitschaftspolizei lehnte die Rücknahme mit Bescheid vom 12. Januar 2015 ab, da ein Entlassungsantrag nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang beim Dienstvorgesetzten und vor Zugang der Entlassungsverfügung beim betroffenen Beamten schriftlich zurückgenommen werden könne.
Am
Mit Schriftsatz vom
1. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
Hilfsweise:
Den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Er sei unter Druck gesetzt worden, seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen. Beim Gespräch am ... November 2014 sei ihm verdeutlicht worden, dass er niemals mehr einen Arbeitsplatz bekäme, falls er nicht selbst kündige. Dem Kläger sei seine Kündigung am PC förmlich diktiert worden, er habe lediglich noch Namen und Personalnummer einsetzen müssen. Während dieses Vorgangs hätten mehrere Personen neben ihm gestanden, um bewusst Druck zu erzeugen. Eine Rücksprache mit Familie, Freunden oder eine Rechtsberatung sei nicht ermöglicht worden. Die Rechtsfolgen seien ihm nicht bewusst gewesen. Er habe seinen Entlassungsantrag im Zustand seelischer Erregung abgegeben. Der Beklagte habe seine Fürsorgepflicht verletzt, indem er den Kläger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, ihm keine zusätzliche Überlegungsfrist eingeräumt und nicht vor Erlass der Entlassungsverfügung zwei Wochen abgewartet habe. Der Hilfsantrag begründe sich aus einem Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers wegen rechtswidriger Verletzung der Fürsorgepflicht.
Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei dem Gespräch am ... November 2014 sei der Kläger erneut damit konfrontiert worden, dass aufgrund zahlreicher Verfehlungen eine Entlassung von Amts wegen in Betracht käme. Es hätten bereits zuvor mehrere Kritikgespräche mit dem Kläger stattgefunden. Der Kläger habe angegeben, sich bereits selbst Gedanken über seine berufliche Situation gemacht und auch schon mit seinem Rechtsanwalt darüber gesprochen zu haben. Nach einer daran anschließenden Rücksprache mit seinem Anwalt habe der Kläger seine Entlassung beantragen wollen, woraufhin ihm das weitere organisatorische Vorgehen erklärt worden sei. Eine eingehendere rechtliche Belehrung sei nicht erfolgt, der Kläger hätte Folgen und Tragweite seiner Entscheidung kennen müssen. Er habe zudem um Unterstützung bei der Formulierung seines Antrages gebeten, weshalb ihm ein Muster zur Verfügung gestellt worden sei. Eine Drohung oder ein bewusstes Erzeugen von Druck hätten nicht stattgefunden. Der Hinweis auf eine mögliche Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei nicht widerrechtlich. Der Kläger habe sich weder erkennbar in einem Irrtum über die Folgen seines Antrages oder in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befunden, noch seien sonstige außergewöhnliche Umstände hervorgetreten. Ein Abwarten der Zweiwochenfrist bis zur Zustellung der Entlassungsverfügung sei nicht verpflichtend.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom
Gründe
1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
a) Der Entlassungsantrag ist durch den Kläger wirksam abgegeben worden und durfte vom Beklagten auch angenommen werden. In der Annahme des Antrages, auch ohne Aufklärung des Klägers über Folgen und Tragweite eines solchen Entlassungsantrages, liegt keine Verletzung der sich aus Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG sowie Art. 45 Beamtenstatusgesetz/BeamtStG ergebenden Fürsorgepflicht. Der Dienstherr ist nicht zu einer Belehrung über den Verlust der Beamtenrechte verpflichtet, sondern darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Beamte über die Folgen und Tragweite seines Antrages bewusst ist (BVerwG, U. v. 6.11.1969 - II C 110.67
Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa ein sehr junges Alter des Beamten oder wenn der Beamte die Erklärung bei vernünftiger und reiflicher Überlegung nicht abgegeben hätte und sich bei Antragstellung in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befand. Solche besonderen Umstände liegen jedoch hier nicht vor. Der Kläger war bei Antragstellung mit einem Alter von 25 Jahren längst volljährig, aufgrund von vier Semestern Studium der Rechtswissenschaft auch in gewissem Maße rechtskundig und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis war überdies bereits Gegenstand seiner polizeilichen Ausbildung gewesen. Auch ist aus Sicht des Gerichts nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich der Kläger in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befunden haben könnte. Insbesondere führt nicht jede unangenehme Drucksituation zu einem derartigen Zustand. Vielmehr muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich der Beamte in einem die reifliche Überlegung ausschließenden Einfluss einer solchen heftigen seelischen Erregung befunden hat (BVerwG, U. v. 15.04.1969 - II C 97/65
b) Seinen Entlassungsantrag nach Art. 57 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG hat der Kläger nicht rechtzeitig zurückgenommen. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBG kann die Erklärung, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang des Antrages bei dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Entlassungsantrages vom ... November 2014 erfolgte jedoch erst am ... Januar 2015, mithin mehr als sieben Wochen später.
Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Dienstherr vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Antrages die Entlassung verfügt hat. Für den Dienstherren besteht keine Pflicht, die Zweiwochenfrist einzuhalten, sondern lediglich eine Berechtigung hierzu (BVerwG, U. v. 20.11.1964 - 6 C 138.62; Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 9). Das Gesetz bestimmt in Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG, dass die Erklärung nur dann innerhalb zweier Wochen zurückgenommen werden kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der Dienstherr zum Erlass der Entlassungsverfügung auch schon vor Ablauf von zwei Wochen berechtigt ist. Andernfalls verbliebe dem Zusatz „solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist“ kein eigenständiger Regelungsgehalt. Entgegen der Auffassung des Klägers räumt das Gesetz dem Beamten somit nicht das bedingungslose Recht zur Rücknahme des Antrages innerhalb von zwei Wochen ein, sondern soll vielmehr die Rücknahmemöglichkeit zeitlich auf zwei Wochen beschränken für den Fall, dass die Entlassungsverfügung erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Dienstherr erst Recht nicht, auch nicht unter Fürsorgegesichtspunkten, zur Einräumung einer zusätzlichen Überlegungsfrist von ein bis zwei Wochen verpflichtet.
Ob der Dienstherr eine verspätete Rücknahme des Entlassungsantrages akzeptiert oder zurückweist, liegt allein in dessen Ermessen (Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand:
c) Auch von einer wirksamen Anfechtung des Antrags ist nicht auszugehen.
Es liegen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine widerrechtliche Drohung seitens des Dienstherrn, die den Kläger zur Anfechtung seines Entlassungsantrags nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB berechtigen würde, vorgelegen haben könnte. Die Androhung einer dienstrechtlich zulässigen Maßnahme ist nicht widerrechtlich, so dass keine Drohung vorliegt, wenn der Dienstherr den Beamten auf Probe darauf hinweist, dass möglicherweise ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder er von Amts wegen entlassen werden könnte. (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 57). Selbst die angebliche Äußerung des Beklagten, der Kläger könne seine Entlassung selbst beantragen, damit er bei künftigen Bewerbungen besser gestellt sei, bedeutet keine widerrechtliche Drohung, sondern ein zulässiges Aufzeigen der dem Kläger zur Verfügung stehenden Optionen.
Rechtlich ausschlaggebend ist jedoch, dass der Kläger seinen Entlassungsantrag nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern angefochten hat. Eine Willenserklärung kann grundsätzlich im Zivilrecht nach § 124 Abs. 1 BGB binnen eines Jahres angefochten werden. Unter Berücksichtigung des in beamtenrechtlichen Statussachen in gesteigertem Maße einzuhaltenden Grundsatzes der Rechtssicherheit ergibt sich hier jedoch die Einschränkung, dass auch die Anfechtung wegen Drohung unverzüglich i. S. d. § 121 BGB, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das gilt auch bei der Anfechtung eines beamtenrechtlichen Entlassungsantrags (BVerwG, U. v. 10.12.1970 - 2 C 5.66 - juris Rn. 44; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). § 124 Abs. 1 BGB ist aufgrund des (nachwirkenden) Dienst- und Treueverhältnisses nicht einzuhalten (VGH BW, U. v. 27.1.2001 - 4 S 1081/00 - juris Rn. 38; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Die Frist beginnt im Fall der Drohung nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage endet. Dem Beamten ist zwar eine kurze Überlegungsfrist zuzubilligen, er darf aber die Anfechtung nicht verzögern (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Das Gericht geht davon aus, dass - selbst wenn man eine Zwangslage überhaupt annehmen will - diese spätestens mit Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. Januar 2015 geendet hätte. Dass eine Anfechtung wegen Drohung in Betracht käme, fand jedoch erst im klägerischen Schriftsatz vom 1. April 2016 Erwähnung, mithin weit mehr als 1 Jahr nach Ende einer möglicherweise bestehenden Drucksituation. Damit wäre selbst die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstrichen.
2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob er rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG den Antrag auf Entlassung vom... November 2014 zurückgenommen hätte.
Zunächst ist der Antrag gemäß § 88 VwGO entsprechend dem Klagebegehren dergestalt auszulegen, dass nicht der Beklagte gestellt werden soll, als ob er rechtzeitig seinen Entlassungsantrag zurückgenommen hätte, sondern der Kläger. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da dem Kläger mangels Folgenbeseitigungsanspruchs kein Anspruch hierauf zusteht. Denn dieser würde voraussetzen, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, so dass dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird (BVerwG, U. v. 19.07.1984 - 3 C 81/82 - juris Rn. 26 ff.; BayVGH, U. v. 4.8.1998 - 8 B 97.62 - juris Rn. 18). Eine vom Kläger behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten liegt jedoch - wie eben dargelegt - nicht vor, so dass es bereits an einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers fehlt.
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 11.741,58 festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Gründe:
Der Streitwert beträgt nach § 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz/GKG die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, mithin 11.741,58 Euro. Maßgeblich für die Berechnung der Jahresbezüge ist dabei gemäß § 40 GKG das Jahr der Klageeinreichung, mithin das Jahr 2015.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg
Gründe
I.
II.