Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 29. März 2017 - 12 A 182/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten.
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Die am …1952 geborene Klägerin stand bis zu ihrer mit Ablauf des Monats Dezember 2015 erfolgten Versetzung in den Ruhestand im Dienste der Beklagten. Zuletzt hatte sie das statusrechtliche Amt einer wissenschaftlichen Oberrätin (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) inne und war am … (ehemals … ) in A-Stadt tätig.
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Unter dem 04.07.1988 stellte sie beim (seinerzeitigen) Bundesministerium für … einen Antrag auf Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge ab dem 01.10.1988 für einen Zeitraum von zwei Jahren zwecks Teilnahme an einem Forschungsprojekt in den USA.
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In einem Schreiben vom 02.08.1988 teilte das Bundesministerium für … pp. mit, dass es grundsätzlich bereit sei, der Klägerin den Urlaub zu gewähren, aber die Anerkennung des dienstlichen Interesses und damit die Anerkennung des Sonderurlaubs als ruhegehaltfähige Dienstzeit abhängig sei von der Erhebung eines Versorgungszuschlages, zu deren Zahlung sich die Klägerin verpflichten müsse. Auf eine Erhebung könne nur verzichtet werden, wenn besondere dienstliche Gründe dies rechtfertigten. Solche Gründe seien vorliegend nicht erkennbar. Dieses wurde der Klägerin nochmals mit Schreiben vom 09.08.1988 mitgeteilt und bei der Klägerin angefragt, ob sie unter diesen Umständen den Antrag weiter verfolgen wolle.
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Nach weiterem Schriftverkehr zwischen der Dienststelle der Klägerin und dem Bundesministerium für … pp., in dem es um die Darlegung des besonderen dienstlichen Interesses für den Aufenthalt der Klägerin in den USA ging, teilte das Bundesministerium für … pp. der Dienststelle der Klägerin mit Schreiben vom 13.09.1988 und der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 19.09.1988 mit, dass der Bundesminister des Inneren nicht zugestimmt habe, dass auf die Erhebung eines Versorgungszuschlages verzichtet werde. Die Zeit des Sonderurlaubs könne als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur anerkannt werden, wenn die Klägerin sich verpflichte, den Versorgungszuschlag für die gesamte Zeit des Urlaubs zu entrichten. Das dienstliche Interesse an dem Sonderurlaub werde anerkannt, wobei diese Anerkennung nicht zur Berücksichtigung dieser Zeit als ruhegehaltfähig führe, sondern lediglich verhindere, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles auch noch die – damals noch einschlägige – Versorgungsabschlagsregelung des § 14 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) greife. Die Klägerin wurde gebeten mitzuteilen, wann sie den Sonderurlaub antrete. Auf dem Schreiben an die Klägerin persönlich finden sich rechts oben der Vermerk „persönlich ausgehändigt“ und das Datum „26. September 1988“.
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Der der Klägerin ab dem 01.10.1988 gewährte Sonderurlaub wurde auf ihren Wunsch über den 30.09.1990 hinaus bis einschließlich 30.11.1990 verlängert.
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Mit Schreiben vom 02.10.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Versorgungsauskunft, weil sie plane, vorzeitig in den Ruhestand (Ablauf des 63. Lebensjahres) zu treten. Die folgende Versorgungsauskunft vom 30.12.2009 enthielt den Hinweis, dass der Ruhegehaltssatz der Klägerin 65,18 % betrage. Der Sonderurlaub in den USA war in dieser Auskunft als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden. Ebenso verhielten sich auch auf weitere Anfragen der Klägerin erteilte Versorgungsauskünfte vom 23.07.2013 und vom 03.06.2015. Zwar ist dort der Ruhegehaltssatz mit 65,06 % angegeben. In beiden Auskünften war jedoch der Sonderurlaub der Klägerin als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden.
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Mit Bescheid vom 08.12.2015 setzte die Bundesfinanzdirektion … – Servicecenter … – die der Klägerin ab dem 01.01.2016 zustehenden Versorgungsbezüge fest. Der Festsetzung lag ein Ruhegehaltssatz von 62,80 % zugrunde.
- 9
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2016 zurück. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass der Sonderurlaub nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden könne. Das sei in der seinerzeit geführten Korrespondenz klar angesprochen worden und für die Klägerin erkennbar gewesen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, sie habe auf die Richtigkeit der ihr erteilten Versorgungsauskünfte vertraut und infolgedessen den Entschluss gefasst, vorzeitig auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu treten. Sie habe vielmehr positive Kenntnis davon gehabt, dass diese Zeit nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden könne. Sie hätte bereits nach der ersten – fehlerhaften – Auskunft nachfragen müssen bzw. auf den Umstand hinweisen können, dass die Berechnung nicht richtig sei. Der Grund für die fehlerhaften Auskünfte könne nur darauf beruhen, dass im Zuge der Bearbeitung der Anträge auf Erteilung einer Versorgungsauskunft die Personalakten der Klägerin nicht vollständig vorgelegen hätten. Ein Fehlverhalten der Behörde sei nicht zu erkennen.
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Die Klägerin hat unter dem 07.06.2016 Klage erhoben.
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Sie beantragt,
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den Bescheid vom 08.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den ihr gewährten Sonderurlaub vom 01.10.1988 bis zum 30.11.1990 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen,
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hilfsweise,
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über den Antrag auf Anerkennung der Beurlaubung vom 01.10.1988 bis zum 30.11.1990 als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter durch Beschluss vom 20.02.2017 zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat weder mit ihrem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die hier in Rede stehende Zeit ihres Sonderurlaubs vom 01.10.1988 bis zum 30.11.1990 als ruhegehaltfähig anerkannt wird, noch darauf, dass über ihren Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird..
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Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG. Danach kann die Zeit einer Beurteilung ohne Dienstbezüge berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese öffentlichen Belange oder dienstlichen Interessen dient. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ermessensvorschrift („kann“). Zur regelrechten und gleichmäßigen Ausübung des Ermessens hat der Bundesminister des Inneren unter dem 22.10.1986 Richtlinien erlassen, wann ein Versorgungszuschlag bei einer – wie hier - Beurlaubung ohne Dienstbezüge zu erheben ist und wann davon abgesehen werden kann. Unter Hinweis auf die Tz 6.1.10 BeamtVG VwV, wonach die Zusicherung der Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit von der Erhebung eines Versorgungszuschlags abhängig gemacht wird, hat er unter Bezug auf Hinweise des Bundesrechnungshofs Fallgruppen aufgeführt, wann die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht von der Erhebung eines Versorgungszuschlags abhängig zu machen ist und ausgeführt, dass in anderen Fällen nur mit seiner Zustimmung davon abgesehen werden kann. Diese – als ermessensbindende Richtlinien zu qualifizierenden Regelungen – kommen auch vorliegend zum Tragen. Da die Klägerin keiner der dort aufgeführten Fallgruppe unterfällt, war eine Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur mit Zustimmung des Bundesministers des Inneren möglich. Dieser hat, weil die Klägerin der Aufforderung, für die Zeit der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zu zahlen, nicht nachgekommen ist, eine solche aber nicht erteilt.
- 21
Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Richtlinien. Dort werden vielmehr unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zulässigerweise die versorgungsrechtlichen Auswirkungen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in differenzierender Form geregelt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass bei der Klägerin die Berücksichtigung des Sonderurlaubs als ruhegehaltfähige Dienstzeit von einem Versorgungszuschlag abhängig gemacht worden ist; denn während der zweijährigen Sonderurlaubszeit stand die Klägerin ihrem Dienstherrn nicht zur Verfügung. Von daher erscheint es sachgerecht, dass dieser dann auch nicht gehalten ist, solche Zeiten später im Rahmen der Versorgungsfestsetzung zu berücksichtigen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn eine besondere (vgl. insoweit das Schreiben an die Klägerin vom 09.08.1988), namentlich eine in den Richtlinien vom 22.10.1986 aufgeführte Fallkonstellation, auf die Klägerin zuträfe. Dies ist indes nicht der Fall.
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Der vom Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis, die Klägerin könne sich nicht erinnern, das Schreiben vom 19.09.1988 bekommen zu haben, kann im vorliegenden Zusammenhang, insbesondere zur Begründung des geltend gemachten Anspruches, nicht zum Tragen kommen. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nicht weiter substantiiert worden ist, spricht maßgeblich gegen die Richtigkeit dieser Behauptung die handschriftliche Notiz auf dem Schreiben vom 19.09.1988 („persönlich ausgehändigt, 26. September 1988“). Insofern streitet eine starke Vermutung für die Annahme des Gegenteils. Im Übrigen änderte dies nichts daran, dass die angefochtenen Bescheide – objektiv – rechtmäßig sind. Auch wenn die Klägerin dieses Schreiben tatsächlich nicht erhalten haben sollte, steht fest, dass der für die Anerkennung der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit notwendige Versorgungszuschlag von ihr zu keiner Zeit gezahlt worden ist. Die Klägerin kann insoweit daraus nichts für den von ihr geltend gemachten Anspruch ableiten.
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Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus den ihr erteilten Versorgungsauskünften herleiten. Eine solche Auskunft erfüllt nicht die Voraussetzungen einer als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Zusicherung iSv § 38 VwVfG. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die beigefügte Berechnung grundsätzlich unverbindlich ist und unter dem Vorbehalt künftiger Sach-und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten steht (vgl. § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG) und insofern keinen Anspruch auf Versorgung begründet. Darüber hinaus wäre eine entsprechende Zusicherung gem. § 3 Abs. 2 BeamtVG unwirksam, weil sie darauf hinausliefe, der Klägerin eine höhere als die ihr gesetzlich zustehende Versorgung zu verschaffen (vgl. auch § 49 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wonach Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsleistungen auf Grund von Kann-Vorschriften erst bei Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden dürfen und vorherige Zusicherungen unwirksam sind).
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Aus den vorstehenden Gründen kann auch der Hilfsantrag der Klägerin keinen Erfolg haben.
- 25
Schließlich bedarf es keiner Klärung, ob die Klägerin ihr Begehren auf den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.2005 – 2 C 5.04 – juris) stützen kann. Einen solchen Anspruch, der darauf zielte, sie versorgungsrechtlich so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Beurlaubungszeit vom 01.10.1988 bis zum 30.11.1990 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen wäre, hat sie bisher bei der Beklagten nicht geltend gemacht. Mangels der notwendigen Konkretisierung eines Schadensersatzbegehrens gegenüber der Beklagten hat diese auch nicht über ein solches Begehren entschieden, und es hat auch kein entsprechendes Vorverfahren (§ 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG) stattgefunden. Konsequenterweise hat die Klägerin einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch auch nicht zum Gegenstand des Klagverfahrens gemacht. Insofern sieht das Gericht keinen Anlass, sich zu den Voraussetzungen der Erfolgsaussichten eines solchen Anspruches zu äußern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gem. §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Annotations
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
- 1.
(weggefallen) - 2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, - 3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, - 4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, - 5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn - a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und - b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
- 6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, - 7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
- 1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, - 2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, - a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder - b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
- 1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, - 2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Stellen übertragen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Stellen übertragen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.