Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. März 2017 - 11 A 302/15

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2017:0301.11A302.15.0A
published on 01/03/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. März 2017 - 11 A 302/15
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2015 verpflichtet, über den Beihilfeantrag des Klägers vom 03.07.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Beihilfen für den Aufenthalt des Klägers in einer Demenzwohngruppe im Monat Juni 2015.

2

Der am …1953 geborene Kläger ist verheiratet und hat gemeinsam mit seiner Ehefrau, zugleich gesetzlichen Vertreterin, die Kinder xxx und xxx. Er ist als Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent. Bis zu seiner krankheitsbedingten vorzeitigen Pensionierung 2009 stand er, zuletzt als Personalleiter, im Dienst des Beklagten. Im Jahr 2006 fielen bei dem Kläger deutliche Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen auf. Es erfolgte zunächst die Diagnose eines Burn-out-Syndroms. Da trotz Rehabilitation keine Besserung der Hirnleistung eintrat, erfolgte 2009 die vorzeitige Pensionierung. Eine Untersuchung im Zentrum für integrative Psychiatrie im Universitätsklinikum B-Stadt ergab den dringenden Verdacht eines Morbus Alzheimer mit frühem Beginn. Seit Mai 2015 liegt bei dem Kläger ausweislich des Gutachtens des „Medizinischen Dienstes der Privaten (MEDICPROOF)“ vom 30.06.2015 eine Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe I und eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz vor.

3

Der Kläger erhält Versorgungsbezüge der Besoldungsordnung A 13 Stufe 12 mit einem Abschlag aufgrund der vorzeitigen Pensionierung von 10,8 Prozent. Über weitere Einkünfte verfügt er nicht. Im Juni 2015 erhielt er Nettoversorgungsbezüge – einschließlich des kindbezogenen Anteils am Familienzuschlag von 106,95 EUR – in Höhe von 2.918,72 EUR sowie Kindergeld für seine Tochter xxx in Höhe von 184,00 EUR.

4

Die Ehefrau des Klägers war seit der Geburt des ersten Kindes nicht mehr berufstätig. Ein Versuch zur Rückkehr in die Berufstätigkeit nach Beendigung der Grundschulzeit der Kinder gelang nicht. Sie widmete sich der Kindererziehung sowie der Pflege ihrer Mutter und ihrer Tante. Von August 2015 bis Dezember 2016 übte die Ehefrau des Klägers einen Minijob aus, mit einem Nettoerwerbseinkommen in Höhe von monatlich 300,00 EUR. Im Januar 2017 musste sie diesen aufgrund von Rückproblemen aufgeben und ist seither arbeitssuchend.

5

Dem Kläger entstehen für seine private Kranken- und Pflegeversicherung Kosten in Höhe von monatlich 211,67 EUR. Ferner hat er einen monatlichen Bedarf von 120,00 EUR als Taschengeld für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sowie Kosten in Höhe von 60,00 EUR für die Versorgung seines Hundes. Die Ehefrau des Klägers beziffert ihre eigenen monatlichen Wohnkosten mit 500,00 EUR, die Kosten für den eigenen Lebensunterhalt mit 700,00 EUR. Darüber hinaus entstehen ihr Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 233,15 EUR. Gegenüber dem Sohn xxx, der bis voraussichtlich 2017 Elektrotechnik studieren wird, bestanden Unterhaltsverpflichtungen von Juni 2015 bis September 2015 in Höhe von monatlich 186,55 EUR. Der Tochter xxx, die nach Ausbildungsabschluss und Zeiten der Arbeitslosigkeit ein Fernstudium absolvierte, wurde von Juni 2015 bis Juli 2016 das durch den Kläger bezogene Kindergeld monatlich vollständig weitergeleitet. Sie verfügte über Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich 300,00 EUR.

6

Seit dem 01.06.2015 lebt der Kläger, nachdem er zuvor gegenüber seiner Ehefrau aggressiv geworden war, in der Seniorengemeinschaft xxx GmbH (sogenannten Demenzwohngruppe) in xxx. Diese verfügt über keine Zulassung als Pflegeeinrichtung im Sinne von § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). In dem mit der Einrichtung geschlossenen Alltagsgestaltungsvertrag heißt es auszugsweise:

7

„[…] Die Einrichtung hält keine Pflegeleistungen durch ständige Anwesenheit von Pflegekräften vor. Der Mieter hat jedoch das Wahlrecht, den kooperierenden ambulanten Pflegedienst der Einrichtung mit der Erbringung von Pflegeleistungen zu beauftragen. Der Leistungsnehmer ist nicht verpflichtet, Pflegeleistungen durch den kooperierenden Pflegedienst der Einrichtung in Anspruch zu nehmen. Er ist vielmehr in der Wahl des jeweiligen Dienstleistungsunternehmens frei.

8

§ 6 Die Leistungen der Grund- und Behandlungspflege sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

9

§ 7 Das monatliche Entgelt für die Leistungen dieses Vertrages beträgt derzeit für den Leistungsnehmer 1.483,00 EUR. Darin enthalten sind die Alltagsbegleitung, die Leistungen der Verpflegung und in Teilen die Leistung der Hauswirtschaft. Das monatliche Entgelt für wahlfreie Zusatzleistungen beträgt für die Reinigung der persönlichen Räume 68,00 EUR und für die Reinigung der persönlichen Wäsche 70,00 EUR.“

10

Ausweislich des abgeschlossenen Mietvertrages entstehen zudem Gesamtmietkosten in Höhe von 500,00 EUR monatlich.

11

Die Aufgaben der ambulanten Pflege werden durch den ambulanten Pflegedienst der Diakonie wahrgenommen, mit der ein gesonderter Pflegevertrag abgeschlossen wurde. Diese Kosten werden jeweils anteilig durch die private Pflegeversicherung und den Beklagten getragen und sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.

12

Mit Schreiben vom 18.06.2015 erhielt der Kläger für die Unterbringung in der Demenzwohngruppe eine Kostenaufstellung für den Monat Juni 2015, die sich zusammensetzte, aus einer Forderung in Höhe von 1.483,00 EUR aus dem Alltagsgestaltungsvertrag, in Höhe von 500,00 EUR aus dem Mietvertrag sowie weiterer 1.000,00 EUR als Mietsicherheit, verbunden mit der Aufforderung, den Gesamtbetrag in Höhe von 2.983,00 EUR zu überweisen.

13

Mit Schreiben vom 03.07.2015 beantragte der Kläger die Übernahme dieser Kosten, mit Ausnahme der Mietsicherheit, in Höhe von insgesamt 1.983,00 EUR. Die Kosten für die Wohn-Pflege-Gemeinschaft seien nicht geringer, als bei einer stationären Unterbringung. Die Lebensqualität sei aber erheblich höher. Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen würden entsprechen der Pflegestufe gesondert von dem Pflegedienst der Diakonie als ambulante Leistungen in Rechnung gestellt. Aus der Pflegeversicherung sei ein Wohngruppenzuschlag beantragt worden, der aber nur 205,00 EUR im Monat betrage. Er beantrage eine Einzelfallentscheidung.

14

Der Beklagte leitete den Antrag an das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein weiter. Dieses führte mit Schreiben vom 20.07.2015 aus, dass die Voraussetzungen für eine Einzelfallentscheidung nicht vorlägen. Aus dem Wortlaut von § 17 Absatz 2 Beihilfeverordnung (BhVO) sei ersichtlich, dass es sich um eine Ausnahmeregelung handele, deren Anwendung auf wenige, besonders gelagerte Tatbestände beschränkt werden müsse. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen – Pflegestufe I mit Demenz – keine gravierenden Besonderheiten bestünden. Die Höhe der monatlichen Kosten allein genüge hierfür nicht. Hinzu komme, dass es sich zum Großteil um allgemeine Lebenshaltungskosten handele, die jedermann zu tragen habe. Die Unterbringung führe auch nicht zu einer finanziellen Notlage. Im Januar 2015 habe der Auszahlungsbetrag für die Versorgung 3.063,27 EUR betragen. Selbst wenn dies so wäre, müssten zunächst anderweitige Möglichkeiten für eine kostengünstigere Unterbringung gesucht werden.

15

Mit Bescheid vom 19.08.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung gab er die Ausführungen aus dem Schreiben des Finanzministeriums wieder und führte ergänzend aus, die Ehefrau des Klägers erhalte monatlich 689,00 EUR Pflegegeld, zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 208,00 EUR sowie einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 205,00 EUR. Hinzu kämen Pflegesachleistungen, die entsprechend der Pflegestufe gesondert von der Diakonie in Rechnung gestellt würden.

16

Seinen Widerspruch vom 25.08.2015 begründete der Kläger damit, dass der Ausgangsbescheid von falschen Voraussetzungen ausgehe. Pflegegeld könne nur geltend gemacht werden, wenn er zu Hause gepflegt werde. In der Wohngemeinschaft rechne der ambulante Pflegedienst die Pflege- und Betreuungsleistungen ab. Ein Umzug in ein Pflegeheim stelle eine unzumutbare Härte dar. Zudem bestehe entgegen der Annahme im Ausgangsbescheid eine Notlage, da seine Ehefrau den Lebensunterhalt aus Rücklagen finanziere. Zudem resultiere ein Großteil der Kosten nicht aus allgemeinen Lebenshaltungskosten, sondern aus personalintensiver Alltagsbetreuung und hauswirtschaftlicher Versorgung. Auch liege infolge der Mietkosten eine doppelte Mietbelastung vor.

17

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die beihilferechtlichen Erstattungen seien in Anlehnung an die Entscheidung der Pflegekasse erfolgt. Eine Ausnahmegenehmigung sei durch das Finanzministerium nicht ausgesprochen worden. Infolge des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes könne seit dem 01.01.2015 ein Zuschlag für ambulante Wohngruppen nach § 38 a SGB XI bezogen werden. Die beihilferechtlichen Grundlagen seien in Anlehnung an die Erweiterung der Ansprüche entsprechend angepasst worden. Hierdurch solle gewährleistet werden, dass Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Unterstützungsangebote in Anspruch nehmen könnten. Zudem solle die Selbständigkeit der Betroffenen gewahrt und gefördert werden. Ziel und Wesensinhalt der Bezuschussung der Wohngruppen und der Aufnahme der eingeschränkten Alltagskompetenz sei in erster Linie aber die Personengruppe der demenziell Erkrankten, die noch nicht den Grad der Pflegestufe I erreichten. Die Wohngruppe des Klägers begründe sich daher konzeptionell am Leitgedanken der Alltagsbegleitung. Ausdrücklich ausgeschlossen seien pflegerische Leistungen. Dies führe zu der durch den Kläger dargelegten doppelten Haushaltsführung. Hintergrund sei aber, dass es mittlerweile Einrichtungen gebe, die auf Bedürfnisse der an Demenz erkrankten Menschen speziell ausgerichtet seien.

18

Der Kläger hat am 21.09.2015 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er habe durch Abschluss einer privaten Pflegeversicherung eine angemessene Eigenvorsorge getroffen, die aber für die streitgegenständlichen Unterbringungskosten nicht aufkomme. Die Versorgung sei mit derjenigen in einem vollstationären Pflegeheim mit dem Schwerpunkt der Versorgung demenzkranker Menschen vergleichbar. Es handele sich nicht um ein betreutes Wohnen oder eine teilstationäre Einrichtung, sondern um eine neuartige Unterbringungsform im Sinne von § 8 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz. Bei Erlass des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes sei es ausdrückliches Anliegen des Gesetzgebers gewesen, besondere Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen zu gewährleisten und diese neuen Formen von Einrichtungen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit zu schützen und zu fördern. Dies sei bei der Auslegung von § 12c BhVO zu berücksichtigen. Zu Unrecht habe der Beklagte bislang allein auf § 12a BhVO abgestellt. Auch der Hinweis auf das Pflege-Neuausrichtungsgesetz gehe daher fehl. Zwar sei es grundsätzlich zutreffend, dass auch eine Unterbringung in einer ambulanten Wohngruppe oder in einer stationären Pflegeeinrichtung mit demenziellem Schwerpunkt in Betracht komme. Eine solche würde für ihn aber keine Verbesserung bedeuten. Es sei weder sachgerecht noch zumutbar oder vom Gesetzgeber gewollt, dass ein solcher Wechsel erfolge. Entscheidend sei allein, dass eine möglichst hinreichende und menschenwürdige Versorgung erreicht werde. Die Aufnahme in die Demenzwohngemeinschaft xxx habe die psychische wie physische Situation des Klägers deutlich stabilisiert und verbessert. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2012 – 2 C 24.10 folge, dass ein Anspruch auf Erhöhung des Beihilfesatzes für die Erstattung der Aufwendungen für eine stationäre Pflegeeinrichtung bestehe, wenn ansonsten ein amtsangemessener Lebensunterhalt nicht gewährleistet sei. Das in der Beihilfeverordnung verankerte Ermessen sei dann auf Null reduziert. Die in Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG) verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhaltes erstrecke sich auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründeten. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Einzelfallentscheidung in einem besonders begründeten Fall im Sinne von § 17 Absatz 2 BhVO vor, weil für Demenzerkrankte mit der Pflegestufe I nur ein sehr eingeschränktes Angebot einer bedarfsgerechten pflegerischen Versorgung außerhalb der eigenen Häuslichkeit in einer ständigen Einrichtung gegeben sei. Ohne Kostenerstattung sei er zum Umzug gezwungen. Zudem ergäben sich besondere Fürsorgegründe aus seinen Einkommensverhältnissen. Er sei seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Der Ehefrau sei eine Rückkehr in das Erwerbsleben nicht zumutbar. Hinzu komme, dass er bereits in verhältnismäßig jungem Alter an Demenz erkrankt sei. Für diese Altersgruppe sei es typisch, dass einerseits noch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den eigenen Kindern bestünden, andererseits aber auch eine Verantwortung für die eigenen Eltern. In den stationären Pflegeeinrichtungen gebe es kein passendes Angebot für jüngere Demenzkranke. Die jetzige Unterbringung biete ihm die Möglichkeit, auf dem Freigelände mit seinem Hund spazieren zu gehen sowie individuelle Beschäftigungs- und Betreuungsmöglichkeiten. Schließlich habe die Demenzerkrankung die gesamte Familie schwer getroffen und die Lebensplanung zerstört. Artikel 19 der UN-Behindertenkonvention garantiere Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben. Die Konvention stehe etwa dem Versuch von Sozialhilfeträgern entgegen, Menschen mit hohem Assistenzbedarf gegen ihren Willen in ein stationäres Pflegeheim abzuschieben, um Kosten zu sparen.

19

Der Kläger beantragt,

20

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2015 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe gemäß seinem Antrag vom 03.07.3015 zu bewilligen.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Den Antrag des Klägers vom 05.11.2015, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens zu verpflichten, an den Kläger für die Dauer des Aufenthaltes in der Demenzwohngruppe xxx 1.983,00 EUR monatlich an Beihilfe für Kosten der Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zu zahlen, hat die Kammer mit Beschluss vom 08.03.2016 abgelehnt (Az. 11 B 37/15). Die Beschwerde hiergegen hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.05.2016 zurückgewiesen (Az. 2 MB 6/16).

24

In dem Verfahren 11 B 37/15 hat der Beklagte ergänzend zu der in Bezug genommenen Begründung des Widerspruchsbescheides ausgeführt, dass die beihilferechtlichen Erstattungen in Anlehnung an die Entscheidung der Pflegekasse erfolgt seien. Da Kombinationsleistungen in Form von Pflegesachleistungen und des Pflegegeldes in Anspruch genommen worden seien, sei hier der Bereich der häuslichen Pflege beihilferechtlich berührt. Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investition würden hingegen nur im Bereich der stationären Pflege übernommen. Bei dem Kläger liege aber der Sache nach eine stationäre Unterbringung mit ambulanter Pflege vor, die nicht in dem gewünschten Umfang erstattungsfähig sei. Das in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stelle allein sicher, dass die pflegerischen Leistungen gedeckt würden. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulanten Wohngruppen würden nach geltender Gesetzeslage pauschal erbracht. Diese Förderung in Höhe von 205,00 EUR erhalte der Kläger bereits. Dem Bestreben der Landesregierung, Demenzkranken ein Leben in Würde zu ermöglichen, werde seit dem 01.01.2015 verstärkt Rechnung getragen. In der Situation des Klägers bestehe die Möglichkeit einer häuslichen Betreuung mit ambulanter Pflegeunterstützung und die Unterbringung in einer ambulanten Wohngruppe oder aber die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung mit demselben Ziel. Die finanzielle Hauptlast bei der Unterbringungsform des Klägers sei die Alltagsgestaltung, auf welche ein Kostenanteil von 1.100,00 EUR entfalle. Diese sei nicht durch die Kosten der Unterkunft, Verpflegung und Investition gedeckt, sodass die Argumentation des Klägers, die diesbezügliche Erstattung müsse analog der stationären Unterbringung erfolgen, nicht verfange. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn reiche nicht so weit, dass jede Unterbringungsform unterstützt werden könne.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Streitgegenstand sind Beihilfen für die im Juni 2015 entstandenen Kosten der Unterbringung in der Demenzwohngruppe in Höhe von 1.483,00 EUR aus dem Alltagsgestaltungsvertrag und 500,00 EUR aus dem Mietvertrag, wie sie sich aus der Rechnung vom 18.06.2015 ergeben, nicht dagegen die grundsätzliche Beihilfefähigkeit der insoweit zukünftig entstehenden Aufwendungen (so wohl VG Würzburg, Urteil vom 25. März 2013 – W 1 K 12.815, Rn. 23 – Juris), denn einem solchen Antrag fehlt angesichts der Regelung in § 5 Absatz 2 Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung – BhVO) in der Fassung vom 04.04.2011 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 122) das Rechtsschutzbedürfnis. Danach wird eine Beihilfe nur für Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. An einer anderen Bestimmung im Sinne dieser Regelung fehlt es, denn eine mit § 51 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vergleichbare Regelung enthält die BhVO nicht. Hiermit korrespondiert die Regelung in § 12 Absatz 6 BhVO, wonach die Beihilfe ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt wird. Diese Formulierung zeigt, dass eine fortlaufende Antragstellung erforderlich ist, denn die Verwendung des Wortes „erstmalig“ wäre entbehrlich, wenn es lediglich einer Antragstellung bedürfen würde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2016 – 14 ZB 14.1508, Rn. 13 – Juris).

27

Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet, weil der Beklagte zu Unrecht die Annahme eines besonders begründeten Falles im Sinne von § 17 Absatz 2 BhVO verneint hat. Nach Maßgabe der nachstehenden Erwägungen ist der Beklagte daher verpflichtet, den Kläger neu zu bescheiden, § 113 Absatz 5 Satz 2, § 114 VwGO.

28

Gemäß § 80 Absatz 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 26.03.2009 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 93, berichtigt Seite 261) erhalten Versorgungsempfänger in Pflegefällen eine Beihilfe nach Maßgabe der BhVO. In der BhVO sind für die verschiedenen Arten der Pflege beihilfefähige Höchstbeträge, gestaffelt nach der Pflegestufe, entsprechend dem SGB XI vorgesehen. Daran anknüpfend hat der Kläger entsprechend § 80 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 LBG, § 6 Absatz 1 Nummer 2 BhVO einen Anspruch (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BhVO) auf Gewährung von Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent, was vorliegend einem Anteil von 1.388,10 EUR entspricht.

29

Zwar steht dem Kläger über die erhaltenen und hier nicht streitigen Beihilfeleistungen hinaus kein unmittelbarer Anspruch aus den Regelungen der BhVO zu. Insbesondere fehlt es für die Heranziehung von § 12 c BhVO an der unstreitig nicht vorhandenen Zulassung der Demenzwohngruppe als Pflegeeinrichtung im Sinne von § 72 SGB XI. Für die klägerische Auffassung, wonach § 12 c BhVO analog anzuwenden sein müsse, weil die Versorgung mit derjenigen in einem vollstationären Pflegeheim mit dem Schwerpunkt der Versorgung demenzkranker Menschen vergleichbar sei, finden sich keine Anhaltspunkte. Aus dem Verweis auf die Regelung im Pflegeversicherungsrecht wird deutlich, dass der Verordnungsgeber das in § 72 SGB XI beschriebene Verfahren zur Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit stationärer Pflegeleistungen machen wollte. An einer Erweiterung des Tatbestandes, wie er sich etwa in § 39 Absatz 1 Satz 1 BBhV findet, wonach „vergleichbaren Pflegeeinrichtung“ einzubeziehen sind, fehlt es.

30

Dennoch hat der Kläger, auch wenn damit kein Rechtsanspruch auf die Feststellung der Beihilfefähigkeit einhergeht, einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages gemäß § 17 Absatz 2 BhVO, der Ausdruck der verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist. Danach kann die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde – gemäß Absatz 3 für die Beihilfeberechtigten der Kreise die oberste Dienstbehörde – in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

31

Zwar gilt insoweit der Grundsatz, dass es den Gerichten nicht zusteht, die Vorschrift des § 45 BeamtStG für eine Argumentation in Anspruch zu nehmen, die im Ergebnis darauf abzielt, im Einzelfall (vermeintliche) „Härten“ zu beseitigen, die sich aus dem (notwendig) pauschalierenden und typisierenden Charakter der in der Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen zwingend (und bindend) ergeben, wenn der Verordnungsgeber für einen Teilkomplex der dem Dienstherrn nach § 45 Beamtenstatusgesetz gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten obliegenden Fürsorge eine abschließende Spezialregelung – dieses hat der schleswig-holsteinische Verordnungsgeber durch den Erlass der Beihilfeverordnung getan – trifft. Allerdings bleiben von diesem Grundsatz unberührt Härteregelungen, die sich – namentlich in Richtung auf eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes – in der Rechtsverordnung selbst finden (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., § 10 Rn. 4, mit Rechtsprechungsnachweis). Als Härteregelung im letztgenannten Sinne ist die Vorschrift des § 17 Absatz 2 BhVO anzusehen. Dieser Vorschrift liegt der in der bisherigen Rechtsprechung entwickelte Gedanke zugrunde, dass ungeachtet des abschließenden Charakters der Beihilfevorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.06.1999 – 2 C 29.98, Rn. 21 – Juris) im Ausnahmefall die verfassungsrechtlich verbürgte Fürsorgepflicht unmittelbar Grundlage eines Beihilfeanspruchs sein kann, wenn anderenfalls der Beamtin oder dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1985 – 6 C 24.84, Rn. 20 – Juris) und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.6.1999 – 2 C 29.98, Rn. 22; Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 3.12, Rn. 21 – Juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.05.2014 – 2 LB 9/13, Rn. 25 – Juris). Der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen Ausnahmefalls ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass den Anforderungen des durch Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz gewährleisteten Alimentationsgrundsatzes Rechnung getragen wird. Die Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen besonderen Bedarf begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2012 – 2 C 24.10, Rn. 15; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.05.2016 – 2 MB 6/16, Rn. 7 – Juris). Dabei ist die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 – 5 C 8/14, Rn. 36; Urteil vom 06.11.2009 - 2 C 60.08, Rn. 19; Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32.12, Rn. 22 – Juris). Die Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation beschränkt sich nicht nur auf den Beamten selbst. Anerkanntermaßen hat der Dienstherr dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte auch seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass zur Beamtenfamilie Ehegatten und die Gemeinschaft eines Beamten mit seinen Kindern zählt (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.11.2007 – 2 BvR 2334/06, Rn. 25 – Juris). Mit diesen Maßstäben zumindest im Ergebnis übereinstimmend sehen die zu § 17 ergangenen Durchführungsbestimmungen (§ 1 Absatz 3 BhVO) vor, dass eine solche Entscheidung getroffen werden kann, wenn dies aus medizinischen oder besonderen Fürsorgegründen erforderlich erscheint.

32

Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25.03.2013 – W 1 K 12.815, Rn. 24 – Juris) von einem besonders begründeten Ausnahmefall auszugehen, da der Kläger infolge des sich aus der Struktur der BhVO ergebenden Leistungsausschlusses mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Die Annahme des Tatbestandes eines solchen Ausnahmefalls scheidet auch nicht bereits deshalb aus, weil sich der Kläger auf eine andere Unterbringungsform verweisen lassen muss.

33

Im streitgegenständlichen Monat Juni 2015 verfügte der Kläger über Nettoversorgungsbezüge (zu deren Maßgeblichkeit für die Amtsangemessenheit der Alimentation vgl. BVerfGE 44, 249, 266; 81, 363, 376; 99, 300, 3121; 107, 218, 237; 114, 258, 286; 11, 330, 350) in Höhe von 2.918,72 EUR sowie eine Kindergeldzahlung in Höhe von 184,00 EUR für das Kind Anne. In die Gesamtalimentation sind zudem die hier nicht streitigen Beihilfen des Beklagten und Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegesachleistungen einzubeziehen. Dem standen im Juni 2015 folgende Kosten des Klägers und seiner Familie im oben beschriebenen Sinne gegenüber:

34

Kosten des Klägers

                 
        

1.100,00 EUR

Alltagsgestaltungsvertrag

        

 245,00 EUR

Verpflegungskosten

        

 500,00 EUR

Unterkunftskosten

        

 68,00 EUR

Zimmerreinigungskosten

        

 70,00 EUR

Wäschereinigungskosten

        

 211,67 EUR

Private Kranken- und Pflegeversicherung

        

 120,00 EUR

Taschengeld

        

 60,00 EUR

Hundeversorgung

        

2.374,67 EUR

        

Kosten der Ehefrau

                 
        

 233,15 EUR

Private Kranken- und Pflegeversicherung

        

 500,00 EUR

Wohnkosten

        

 700,00 EUR

Lebensunterhalt

        

1.433,15 EUR

        

Kosten der Kinder

                 
        

184,00 EUR

Unterhalt Tochter xxx

        

186,55 EUR

Unterhalt Sohn xxx

        

370,55 EUR

        

Gesamt

4.178,37

        

35

Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass der Kläger im Juni 2015 mit erheblichen finanziellen Kosten belastet blieb, die er durch die Regelalimentation nicht bewältigen konnte. Vor Abzug der hier streitigen Pflegekosten in Höhe von 1.983,00 EUR verblieben von seiner Regelalimentation einschließlich des Kindergeldes 907,35 EUR. Dabei ist nicht ersichtlich, dass von dem Kläger geltend gemachte Kostenpositionen von Vornherein unberücksichtigt bleiben müssten. Insbesondere ist das geltend gemachte Taschengeld zur Deckung seines persönlichen Bedarfs, der durch die abgerechneten Heimkosten nicht umfasst war (z. B. Hygienebedarf, Friseur, Bekleidung) in Höhe der hier veranschlagten 120,00 EUR als angemessen anzusehen. Dass die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern nicht bestanden haben, ist von dem Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch unter Heranziehung der §§ 1601, 1610 Bürgerliches Gesetzbuch nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Sohn Fabian insoweit der Obliegenheit nachgekommen, erreichbare BAföG-Leistungen zu beantragen. Die Höhe des gewährten Unterhalts von zunächst 186,55 EUR und später 227,21 EUR ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Bescheid über Ausbildungsförderung, Bl. 31 d. Gerichtsakte 11 A 302/15, der einen Gesamtbedarf von 670,00 EUR zugrunde legt).

36

Dahinstehen kann auch, ob von der Ehefrau des Klägers grundsätzlich verlangt werden musste, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, denn jedenfalls in dem unmittelbar auf die zuvor durch sie über einen langen Zeitraum durchgeführte häusliche Pflege folgenden Monat konnte dies nicht verlangt werden. Der Umzug in die Demenzwohngruppe erfolgte aufgrund der aufgetretenen Aggressivität des Klägers und war nicht planbar. Angesichts der Dauer der Nichterwerbstätigkeit und des Alters der Ehefrau des Klägers dürften die Anforderungen diesbezüglich ohnehin nicht überspannt werden, zumal ab August 2015 ein Minijob ausgeübt wurde.

37

Von den verbleibenden 907,35 EUR konnte der Kläger die anfallenden Kosten für die Unterbringung in der Demenzwohngruppe in Höhe von 1.983,00 EUR offensichtlich nicht bewältigen. Keiner abschließenden Klärung bedurfte vor diesem Hintergrund die – im Übrigen durch den Beklagten nicht in Abrede gestellte – Angemessenheit der von der Ehefrau des Klägers geltend gemachten Kosten. Denn selbst bei Heranziehung des im Juni 2015 geltenden Regelsatzes für einen alleinstehenden Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 399,00 EUR sowie den als Mindestkosten in der Wohngeldtabelle gemäß § 12 Absatz 1 Wohngeldgesetz vorgesehenen 434,00 EUR für einen Haushalt in A-Stadt (Mietenstufe IV) mit einem Mitglied verblieben ungedeckte Pflegekosten in Höhe von über 708,65 EUR. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Kosten Eigenvorsorge hätte betreiben können, welche über den Abschluss seiner privaten Pflegeversicherung bei der Allianz Private Krankenversicherungs-AG hinausgeht (zum Erfordernis der zumutbare Eigenvorsorge vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.08.2013 – 1 A 1481/10, Rn. 81 – Juris).

38

Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung war zudem ausschlaggebend, dass der Kläger als in verhältnismäßig jungem Alter an Demenz erkrankter Pflegebedürftiger das Bedürfnis hat, nicht ausschließlich mit pflegebedürftigen alten Menschen mit rein geriatrischen Problemen zusammenzuleben, sondern bei der Tagesgestaltung auch mit jüngeren Menschen und vergleichbar schweren Lebensschicksalen zusammenzutreffen. Die Erwägungen des Finanzministeriums, der Kläger unterscheide sich nicht von der Gruppe der Demenzkranken mit Pflegestufe I, greifen an dieser Stelle ersichtlich zu kurz. Bei dem Kläger traten bereits mit 53 Jahren deutliche Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen auf, die im Alter von 56 Jahren zu seiner vorzeitigen Pensionierung führten. Damit unterscheidet sich der Kläger von der Masse der Demenzerkrankten mit Pflegestufe I. In dem Informationsblatt der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. „Die Häufigkeit von Demenzerkrankungen“ (Juni 2016) heißt es insoweit auszugsweise: „Im mittleren Lebensalter sind Demenzen vergleichsweise selten. Weniger als 2% der Erkrankungen entfallen auf ein Alter von unter 65 Jahren. Internationale Schätzungen deuten auf eine Prävalenzrate von 0,1 % in der Altersgruppe von 45 bis 64 Jahren hin. In Deutschland sind demnach ca. 20.000 Personen von früh beginnenden Demenzen betroffen“ (aaO., Seite 2). Mit dem verhältnismäßig jungen Alter des Klägers bei Krankheitsbeginn korrespondieren zudem Besonderheiten hinsichtlich seiner leidensgerechten Unterbringung. Stationäre Pflegeeinrichtungen richten sich zumeist an einen deutlich älteren Adressatenkreis. Spezifische Angebote für jüngere Demenzkranke werden dort nach unwidersprochener Darlegung des Klägers nicht vorgehalten. Dieser Umstand resultiert aus der statistischen Verteilung der Altersgruppen Pflegebedürftiger. Ausweislich der Pflegestatistik 2015 (Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung – Deutschlandergebnisse – 2015, Statistisches Bundesamt vom 16.01.2017) liegt die Pflegequote der Bevölkerungsgruppe der 15 bis 60-jährigen (insgesamt 48.792.324 Menschen) bei 0,6 Prozent, während sie bei der Altersgruppe der 70-75-jährigen bei 5,4 Prozent, der 75-80-jährigen bei 9,9%, der 80-85-jährigen bei 21,1 Prozent, den 85-90-jährigen bei 39,7 Prozent und den über 90-jährigen bei 66,1 Prozent liegt. Nach den Darlegungen des Klägers ist für ihn die Möglichkeit von Bewegung und sinnvoller Beschäftigung besonders wichtig. Diesen Bedürfnissen wird die Demenzwohngruppe gerecht. Ausweislich des Internetauftritts der Einrichtung (http://www.swg-koppelsberg.de/) setzt das Konzept dieser Wohngemeinschaft für an Demenz erkrankte Menschen neue Schwerpunkte. Zusätzlich zu der pflegenden Versorgung wird besonderer Wert auf die individuelle Betreuung und Beschäftigung gelegt und die Einbindung in Alltagstätigkeiten gefördert, wobei die Bewohner nach individuellem Werdegang den ihnen vertrauten Tätigkeiten nachgehen können und – soweit möglich – ihren Alltag selbst bestimmen. Die Außenanlagen und ein besonderes Konzept mit naturnahen Aktivitäten, einschließlich Nutztierhaltung bieten gerade jungen Demenzerkrankten ein breites Betätigungsfeld. Der Kläger verfügt über die Möglichkeit, sich mit seinem Hund auf dem Außengelände zu bewegen. Die Einrichtung bietet zudem den Aufbau einer Tagesstruktur an und motiviert die Demenzkranken am Leben in der Wohngemeinschaft teilzunehmen.

39

Die Gesamtbetrachtung gebietet schließlich die Einbeziehung der Aussage des Hausarztes des Klägers, dass sich dessen psychische und körperliche Situation deutlich stabilisiert und verbessert hat. Die Versorgungs- und Lebenssituation ist nach seinen Darlegungen in dieser Unterbringung hervorragend und eine Verlegung in ein Pflegeheim nicht sinnvoll. Die Prognose sei bei dieser Versorgung deutlich günstiger (Bl. 77 d. Gerichtsakte 11 B 37/15).

40

Bestätigt wird die Atypik der bei dem Kläger vorliegenden Konstellation letztlich dadurch, dass der Umstand der frühzeitigen Erkrankung dazu führte, dass er einerseits zu einem deutlich vorzeitigen Pensionseintritt, der mit Versorgungseinbußen von 10,8 Prozent einherging, gezwungen war. Gleichzeitig wurden damit die Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge zeitlich wie auch der Höhe nach eingeschränkt. Andererseits bestanden zu diesem Zeitpunkt noch Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern.

41

Zu keinem anderen Ergebnis führen zumindest auf Tatbestandsebene die von dem Beklagten vorgebrachten Bedenken, die aus der Struktur der Beihilfeverordnung resultieren. Weder § 8 Absatz 1 BhVO noch die im Grundsatz vorgesehene Trennung zwischen § 12 a BhVO einerseits und § 12 c BhVO andererseits stehen der Annahme eines besonders begründeten Ausnahmefalls entgegen. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut als auch die normsystematische Stellung von § 17 Absatz 2 BhVO, die eine Ausnahme von sämtlichen Bestimmungen der Beihilfeverordnung ermöglichen. Der Verordnungsgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, auch von der im Grundsatz gegebenen Struktur der Trennung von Leistungen im Bereich der häuslichen Pflege einerseits und der stationären Pflege andererseits im Anwendungsbereich der Beihilfeverordnung eine Ausnahme zuzulassen, auch wenn es zutreffen mag, dass diese Systematik sich im Ausgangspunkt an der Struktur des SGB XI orientiert. Letztlich zwingt aber weder die Ermächtigungsgrundlage noch anderweitiges höherrangiges Recht dazu, bestimmte Regelungen der BhVO bereits vom Tatbestand des § 17 Absatz 2 BhVO auszunehmen. Im Gegenteil ist angesichts der strukturellen Unterschiede der Sicherungssysteme "gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung" und "private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe", die sich etwa in der verfassungsrechtlichen Verankerung, der Finanzierung, der Leistungsvoraussetzungen, des Leistungsspektrums und der Leistungsformen niederschlagen, eine schematische Orientierung am SGB XI nicht von Vornherein zwingend, auch nicht unter Heranziehung von Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.

42

Ist danach von dem Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls auszugehen, hat auf Rechtsfolgenseite der Verordnungsgeber der zuständigen Behörde Ermessen eingeräumt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 05.082014 – 11 A 7/14, Rn. 37 – Juris; Urteil vom 02.07.2007 – 11 A 17/07 – nicht veröffentlicht). Die insoweit für die Entscheidung notwendigen Umstände sind von dem Beklagten bislang nicht in den Blick genommen worden. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null liegen nicht vor. Aus dem Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2012 (2 C 24/10) folgt insoweit nichts anderes. Diese Entscheidung betrifft § 12 Absatz 5 der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW), wonach der Beihilfebemessungssatz in besonderen Ausnahmefällen erhöht werden kann. Diese Erwägungen sind auf das weit gefasste normative Prüfprogramm von § 17 Absatz 2 BhVO, mit dem Ausnahmen von sämtlichen Bestimmungen der BhVO zugelassen werden, nicht übertragbar.

43

Von dem eingeräumten Entschließungs- und Auswahlermessen hat die zuständige Behörde bislang keinen Gebrauch gemacht, da sie mit dem Negieren eines besonders begründeten Ausnahmefalls bereits zu Unrecht den Tatbestand von § 17 Absatz 2 BhVO verneint hat. In der Folge ist von einem Ermessensausfall auszugehen (Decker in Beck‘scher Online-Kommentar VwGO, Posser / Wolf, 40. Edition, § 114 Rn. 17 - Beck-online). Damit war es dem Beklagten auch verwehrt, Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO zu ergänzen.

44

Bei der Neubescheidung des Klägers wird der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass es Ziel von § 17 Absatz 2 BhVO ist, der verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgepflicht zu genügen. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein – Zweites Buch vom 17.07.2009 die Rechte von volljährigen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung auf Sicherung einer Qualität des Wohnens, der Pflege und der Betreuung, die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entspricht, verwirklichen wollen (§ 1 Satz 1 Nummer 3 SbStG) und ausdrücklich klargestellt, dass bei der Ausübung von Ermessen zu beachten ist, dass diese Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden, § 1 Satz 2 SbStG. Darüber hinaus muss die Ermessensausübung der dargestellten besonderen Situation des Klägers gerecht werden, wie auch dem Umstand, dass sich die psychische und körperliche Situation seit seiner Unterbringung in der Demenzwohngruppe deutlich stabilisiert und verbessert hat, dass eine Verlegung in ein Pflegeheim unter diesem Gesichtspunkt ungünstig sein dürfte und welche Kosten hiermit verbunden wären.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 14/06/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.233,50 Euro festgesetzt.
published on 01/03/2017 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2015 verpflichtet, über den Beihilfeantrag des Klägers vom 03.07.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut z
published on 19/05/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 08.03.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird f
published on 26/03/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten auf der Grundlage des Berliner Beihilferechts über die Beihilfefähigkeit eines Medizinprodukts.
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published on 08/09/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.623,80 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftig
published on 01/03/2017 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2015 verpflichtet, über den Beihilfeantrag des Klägers vom 03.07.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut z
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Annotations

(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.

(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,

1.
der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und
2.
den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.

(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.

(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.

(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.

(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.

(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.

(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.

(9) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

1.
den Anforderungen des § 71 genügen,
2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen,
3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen,
5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.

(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.

(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die

1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder
4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen
1.
der Grundlohn,
2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
4.
pflegetypische Zulagen,
5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
6.
pflegetypische Zuschläge.
Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den folgenden Voraussetzungen zu zahlen:
1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr,
2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr,
3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen. Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt, zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz 4 maßgebend.

(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.

(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.

(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. August des Jahres geltende durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.

(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.

(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.

(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

(5) (aufgehoben)

(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:

1.
pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und
2.
Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird.
§ 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

1.
8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
2.
30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
3.
3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
4.
3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.
Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.

(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:

1.
die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,
2.
die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3.
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,
4.
der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.

(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.

(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn

1.
die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder
2.
festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.