Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - 14 ZB 14.1508

published on 14/06/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - 14 ZB 14.1508
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.233,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Gewährung von Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege im Zeitraum 1. Januar 2010 bis einschließlich 31. Januar 2011 in Höhe von 6.233,50 Euro (70 v. H. von 8.905 Euro) mit der Begründung abgewiesen, der dem Grunde nach bestehende Anspruch der Klägerin auf Gewährung der begehrten Pauschalbeihilfe scheitere daran, dass die Antragsfrist nach § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV nicht gewahrt worden sei. Nach dieser Vorschrift könne Beihilfe nur gewährt werden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt werde. Bei Beihilfen wie der hier in Rede stehenden Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV sei für den Fristbeginn gemäß § 48 Abs. 7 Satz 2 BayBhV der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Die Fristberechnung richte sich nach § 187 Abs. 1 i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB. Der Beklagte habe daher zu Recht die im Februar 2012 beantragte Pauschalbeihilfe für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis einschließlich 31. Januar 2011 wegen Fristablaufs abgelehnt. § 48 Abs. 7 Satz 2 BayBhV zeige, dass die Antragsfrist auch für die in Rede stehenden Pauschalbeihilfen gelte. Auch bei dieser Leistung könnten sich Unterbrechungszeiten, Änderungen in Bestand und Höhe ergeben. Der Umstand, dass bei den Leistungen der privaten Pflegeversicherung eine andere Handhabung im Sinne einer automatisch laufenden monatlichen Zahlung erfolge, ändere hieran angesichts der Unterschiede zwischen dem privaten Versicherungssystem und dem öffentlich-rechtlichen Beihilfesystem nichts. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne ebenfalls nicht gewährt werden, da die Voraussetzungen des Art. 32 BayVwVfG nicht vorlägen. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass der Vertreter der Klägerin durch deren Betreuung durchgehend nicht in der Lage gewesen sei, bis zum Ablauf der Jahresfrist einen Beihilfeantrag zu stellen.

Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren - mit dem sie sich im Wesentlichen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, ihr Vertreter habe die verspätete Beantragung der Beihilfe verschuldet - nicht ernstlich in Frage gestellt. Es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht setze sich nicht mit ihrer Argumentation auseinander, sie bzw. ihr Vertreter sei auf die Antragsfrist nicht hingewiesen worden, so dass insoweit keine schuldhafte Unkenntnis vorliege, hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat sich sehr wohl mit dieser Argumentation der Klägerin auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, es könne dahinstehen, ob der Beklagte die Klägerin konkret auf die Bedeutung der Jahresfrist hingewiesen habe, da der Beamte verpflichtet sei, sich selbst in geeigneter Weise zuverlässig über die geltenden Anforderungen zu informieren (vgl. UA S. 7). Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist zutreffend. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.1997 - 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55; VGH BW, U. v. 3.12.2013 - 4 S 221/13 - VBlBW 2015, 162 Rn. 24), worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht hingewiesen hat (vgl. UA S. 7), dass sich eine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren, nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ableiten lässt. Die Informationsobliegenheiten des Beamten gelten in gleichem Maße für den Vertreter oder den Betreuer desjenigen Beamten, der seinen Informationspflichten aufgrund einer Erkrankung nicht mehr selbst nachkommen kann. Ihn trifft ebenso wie den Beamten die Pflicht, sich entsprechend rechtskundig zu machen (BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Soweit die Klägerin dem entgegen hält, entsprechende Informationen des Dienstherrn müssten jedenfalls richtig und vollständig sein, was gegenständlich nicht der Fall gewesen sei, kann sie ebenfalls nicht durchdringen. Insbesondere die von ihr in diesem Zusammenhang angeführten Ausführungen der Erläuterung Nr. 2405 im Beihilfebescheid vom 15. Januar 2010, es werde „darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Pflegestufe der Beihilfestelle mitzuteilen“ sei, sowie der weitere Hinweis, es werde „eine Pauschalbeihilfe in Höhe von monatlich 675,00 € (ab 1. Januar 2010 685,00 €) gewährt“, sind nicht falsch, unvollständig oder irreführend. Mit seiner Erläuterung Nr. 2405 hat der Beklagte objektiv erkennbar nicht allgemein zum Bezug von Pflegegeld informiert, sondern aufgrund ihrer Antragstellung erstmalig in einem Beihilfebescheid an die Klägerin festgestellt, dass bei ihr (1.) nach der schriftlichen Leistungszusage der Pflegeversicherung eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III vorliegt, (2.) eine Pauschalbeihilfe in Höhe von monatlich 675 Euro gewährt wird, (3.) die Pauschalbeihilfe ab 1. Januar 2010 685,00 Euro beträgt und (4.) Änderungen der Pflegestufe der Beihilfestelle mitzuteilen sind. Weitergehende verfahrensrechtliche Informationen zur Gewährung einer Pauschalbeihilfe wie Antragsmodalitäten und eventuelle Ausschlussfristen sind der Erläuterung Nr. 2405 nicht zu entnehmen und waren aus der Sicht des Beklagten auch entbehrlich. Denn allgemeine Hinweise zur Gewährung einer monatlichen Pauschalbeihilfe bei häuslicher Pflege einschließlich verfahrensrechtlicher Informationen hatte der Vertreter der Klägerin bereits dem - zeitlich dem Beihilfebescheid vorangegangenen - Schreiben des Beklagten vom 5. Januar 2010 entnehmen können. Unter besonderer Hervorhebung ist dort vermerkt, dass die Pauschalbeihilfe „frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats mit einem formgerechten Beihilfeantrag unter Beifügung eines formlosen Nachweises der Pflegeperson über die erbrachte Pflege geltend gemacht werden“ könne. Der besondere Hinweis auf eine Beantragung „nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats“ wäre entbehrlich gewesen, wenn eine einmalige Antragstellung für den Bezug der Pauschalbeihilfe ausreichend gewesen wäre. Durch diese Formulierung wird deutlich, dass die Gewährung einer Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege dem üblichen Beihilfeverfahren folgt: Entstehen der Aufwendungen, Antragstellung, Beihilfegewährung für zurückliegende Zeiträume. Auch die weiteren Ausführungen im Schreiben des Beklagten vom 5. Januar 2010, auf Antrag könne „für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten monatlich ein Abschlag gezahlt werden“, wären überflüssig, wenn die Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege lediglich einmal zu beantragen wäre. Hiervon musste auch die Klägerin ausgehen, die als langjährige Beihilfeberechtigte nicht über grundlegende Prinzipien der Beihilfebeantragung aufzuklären war. Auch ihr Vertreter, auf dessen Verschulden es vorliegend maßgeblich ankommt (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG, der auf die als Ausschlussfrist ausgestaltete Antragsfrist nach Art. 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV anwendbar ist, vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 6 m. w. N.), konnte daher weder aus den unter Nr. 2405 des Beihilfebescheids vom 15. Januar 2010 angeführten Erläuterungen noch aus dem Inhalt des Schreibens vom 5. Januar 2010 folgern, dass der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 9. Januar 2010 Pauschalbeihilfe nicht nur für die Monate August bis einschließlich Dezember 2009, sondern darüber hinaus für die Monate ab Januar 2010 bewilligt und gezahlt werden würde. Dass dem nicht so ist, hätte dem Vertreter der Klägerin auch anhand der Kontobewegungen auffallen müssen. Ungeachtet dessen ist selbst dann, wenn man von der Mehrdeutigkeit der Erläuterung Nr. 2405 bzw. des Informationsschreibens vom 5. Januar 2010 ausgehen würde, von einem Verschulden i. S. v. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auszugehen, wenn der Beihilfeberechtigte oder dessen Vertreter bei möglicherweise missverständlicher Auskunft der Beihilfestelle in Bezug auf etwaige Ausschlussfristen - wie vorliegend - nicht rückfragt bzw. er sich nicht weiter informiert, sondern sich auf seine eigene Auslegung der Auskunft verlässt (BayVGH, B. v. 15.9.2010 a. a. O. Rn. 7).

Auch ihr Verweis auf die Ausführungen auf Seite 19 der Informationsschrift „Das bayerische Beihilferecht“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen ist nicht durchgreifend. Denn die Klägerin lässt unberücksichtigt, dass auch der dortige Hinweis „Zusammen mit einem Abdruck der Einstufung können Sie dann Beihilfeleistungen beantragen.“ im Gesamtzusammenhang der Informationsschrift gewertet werden muss. Denn die Broschüre enthält ab Seite 10 eine eigene Rubrik „Antragstellung“ mit einem Unterpunkt „3. Antragsfrist“, in dem darauf hingewiesen wird, dass Beihilfe nur gewährt wird, „wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen …. beantragt wird“. Ihr Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2003 - 3 BV 02.791 - (ZBR 2004, 210) verfängt ebenfalls nicht. Die Klägerin hat in ihrer Begründung lediglich unklare, widersprüchliche Hinweise des Beklagten gerügt. Nicht dargelegt hat sie hingegen, welche widersprüchlichen bzw. unklaren Aussagen in den Beihilfevorschriften bzw. den diesbezüglichen Vollzugsbestimmungen enthalten sein könnten.

Nicht zutreffend ist zudem der weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht äußere sich nicht zu ihrer Argumentation, sie bzw. ihr Vertreter habe sich bei der Antragstellung gegenüber dem Beklagten am Verfahren der Krankenkasse orientiert: Dort sei lediglich ein einziger Antrag erforderlich gewesen; seither werde das Pflegegeld monatlich gezahlt. Auch mit diesem Einwand hat sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt (vgl. UA S. 6) und zutreffend auf die (Wesens-)Unterschiede zwischen dem privaten (Pflege-)Versicherungssystem und dem öffentlich-rechtlichen Beihilfesystem hingewiesen. Da es nicht nur im Bereich der Pflege Leistungs- und Verfahrensunterschiede zwischen den beiden Systemen gibt, konnte die Klägerin als langjährige Beihilfeberechtigte bzw. ihr Vertreter gerade im Hinblick auf die Ausführungen im Schreiben des Beklagten vom 5. Januar 2010 nicht davon ausgehen, dass die Abwicklung der Leistungen in beiden Systemen gleich erfolgen würde. Er hätte daher die weiteren Antragsmodalitäten beim Beklagten erfragen müssen. Unterlässt er dies, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, man habe von ihm als juristischem Laien entsprechende Kenntnisse nicht erwarten können. Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht, ebenso wenig wie ein verschuldeter Rechtsirrtum. Zwar kann ein Rechtsirrtum im Einzelfall unverschuldet sein (z. B. durch falsche Auskunft der Behörde). Dies setzt aber voraus, dass es dem Betroffenen weder möglich noch zumutbar war, sich in der ihm verbleibenden Zeit fachgerecht beraten zu lassen. Es kommt entscheidend darauf an, ob dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat bzw. nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, damit das Hindernis baldmöglichst wegfällt (BayVGH. B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 6 m. w. N.). Die Klägerin hat zwar auch im Zulassungsverfahren auf die großen Belastungen hingewiesen, denen ihr Vertreter durch ihre Pflege ausgesetzt war und ist. Sie hat damit jedoch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen, es sei nicht erkennbar, dass ihr Vertreter durchgehend nicht in der Lage gewesen sei, einen Beihilfeantrag zu stellen. Zudem hat sie nicht dargelegt, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, sich zu informieren. Wenn sich die Klägerin nun mit Schreiben vom 7. November 2014 erstmalig im Zulassungsverfahren darauf beruft, ihr Vertreter habe im Frühjahr 2011 eine für ihn nicht nachvollziehbare Nachzahlung seines Arbeitgebers erhalten, diese als Zahlung der Pauschalbeihilfe gewertet, daraufhin nach dem 15. Januar 2010 beim Landesamt angerufen und dort die Auskunft erhalten, die Zahlungen der Pauschalbeihilfe erfolgten jährlich, ist dieses Vorbringen nicht nur im Hinblick auf ihren Einwand widersprüchlich, ihr Vertreter sei davon ausgegangen, die Gewährung der Pauschalbeihilfe durch den Beklagten erfolge wie die Zahlung durch die private Pflegeversicherung monatlich. Die Ausführungen der Klägerin dürften zudem als Wiedereinsetzungsgrund unbeachtlich sein, weil sie außerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 32 Abs. 2 BayVwVfG geltend gemacht wurden. Im Übrigen wäre ihr Vorbringen auch im Zulassungsverfahren als verspätet nicht zu berücksichtigen. Zwar können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO noch ergänzt werden, soweit der konkrete, zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde. Werden - wie hier - nach Ablauf der Frist neue, selbstständige Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel - vorgetragen, kann darauf der Zulassungsantrag nicht gestützt werden. Dies gilt auch für einen verspäteten neuen Sachvortrag einschließlich diesbezüglicher Beweismittel (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 9).

II. Ungeachtet dessen, ob besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden sind, liegen diese nicht vor.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27).

Soweit die Klägerin rechtliche Schwierigkeiten damit begründet, ihr Vertreter habe sich bei der Beantragung der Pauschalbeihilfe am „Krankenfürsorgesystem der Krankenkassen“ orientiert und sei davon ausgegangen, dass eine einmalige Antragstellung ausreiche, um die Pauschalbeihilfe fortlaufend ohne weitere Antragstellung zu erhalten, vermag der Senat besondere rechtliche Schwierigkeiten schon aus den unter Nr. I genannten Gründen nicht zu erkennen. Insbesondere ihre Schlussfolgerung ist unzutreffend, es sei lediglich erforderlich, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung formal nachgewiesen würden, weil es sich bei der streitgegenständlichen Pauschalbeihilfe um eine fortlaufend zu zahlende Leistung handele, deren Höhe jeden Monat vorhersehbar sei bzw. gleich ausfalle. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind bei dauernder Pflegebedürftigkeit Aufwendungen für die notwendige Pflege neben anderen nach §§ 8 bis 30, 41 und 44 BayBhV beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig. Soweit die für häusliche Pflege durch anderweitige geeignete Personen vorliegend maßgebliche Regelung des § 32 Abs. 2 Satz 1 BayBhV von einer „Pauschalbeihilfe“ spricht, bezieht sich dies ausschließlich auf deren Höhe. Unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhält die Klägerin nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV pauschal ein monatliches Pflegegeld entsprechend der bei ihr vorliegenden Pflegestufe III. Die Pauschalbeihilfe wird jedoch nicht - wie die Klägerin sinngemäß meint - unabhängig vom Vorliegen der beihilferechtlichen Voraussetzungen gewährt. Die Zahlung der Pauschalbeihilfe hängt auch nach Einstufung in die entsprechende Pflegestufe nach § 15 SGB XI von der Erbringung häuslicher Pflegeleistungen ab (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV). Dementsprechend hat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 2010 unter Hinweis auf Nr. 5 der Verwaltungsvorschriften zu § 32 Abs. 2 BayBhV darüber informiert, dass die Pauschalbeihilfe entsprechend zu mindern ist, wenn die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat erfolgt. So ist die Pauschalbeihilfe beispielsweise für Zeiten zu kürzen, in denen sich die Klägerin im Krankenhaus befindet. Aus der Verwendung der Formulierung „Pauschalbeihilfe“ in § 32 Abs. 2 Satz 1 BayBhV kann daher nicht der Schluss gezogen werden, eine monatliche Antragstellung sei nicht erforderlich, weil diese ab erster Antragstellung automatisch geleistet werde.

Nicht durchdringen kann die Klägerin auch mit ihrem Einwand, die Beihilfevorschriften sähen eine monatliche Antragstellung nicht ausdrücklich vor. Die Besonderheiten des Festsetzungsverfahrens bei pflegebedingten Aufwendungen sind in § 40 BayBhV geregelt. Nach dessen Satz 4 wird die Beihilfe ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Formulierung „erstmalig“ zeigt, dass eine fortlaufende Antragstellung erforderlich ist. Denn die Verwendung des Wortes „erstmalig“ wäre entbehrlich, wenn es lediglich einer Antragstellung bedürfen würde. Dass die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 48 BayBhV ergänzend auch bei der Gewährung von Beihilfen für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit zur Anwendung kommen, folgt aus § 48 Abs. 7 BayBhV, der in seinem Satz 2 ausdrücklich Beihilfen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV erwähnt. Auch die Möglichkeit, bei dauernder Pflegebedürftigkeit gemäß § 48 Abs. 5 BayBhV auf Antrag Abschlagszahlungen zu erhalten, macht nur Sinn, wenn es einer fortlaufenden Antragstellung bedarf. Auch dann wird das der beihilferechtlichen Leistungsgewährung zugrundliegende Prinzip - Entstehung der Aufwendungen, Antragstellung, Beihilfegewährung - nicht durchbrochen, da die Pauschalbeihilfe auch dann in regelmäßigen Zeitabständen - unter Berücksichtigung möglicher (Pflege-)Unterbrechungszeiten - endgültig festzusetzen ist (vgl. den entsprechenden Hinweis des Beklagten im Schreiben vom 5.1.2010).

III. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde bereits nicht dargelegt.

Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 72 m. w. N.; BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 5 ZB 13.1366 - juris Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt das - rechtzeitige - Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin formuliert schon keine Rechtsfrage.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 17/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G
published on 18/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.
published on 03/12/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 - 5 K 1858/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstrec
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published on 06/03/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten,
published on 03/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 19
published on 07/09/2016 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger eine Beihilfe für das Produkt Sterillium begehrt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.
published on 31/01/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten,
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.