Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 11. Sept. 2017 - 1 B 128/17
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung.
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Der Antragsteller ist Landwirt und Eigentümer von Grundflächen in dem Ortsteil xxx der Gemeinde A-Stadt. Zu den Grundflächen gehört ein Waldstück, das von landwirtschaftlich genutzten zeitweise verpachteten Flächen des Antragstellers umgeben ist. Der Antragsteller beantragte im Frühjahr 2016 bei dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein als untere Forstbehörde die Genehmigung zur Umwandlung der mit einer Größe von 1,9832 ha angegebenen Waldfläche in eine landwirtschaftliche Nutzung, zunächst in Ackerland, später dann im Antragsverfahren in Grünland und schließlich in Grünland/Ackerland.
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Die untere Forstbehörde beteiligte den Antragsgegner als untere Naturschutzbehörde bei der gemäß § 9 Abs. 2 LWaldG im Einvernehmen mit dem Antragsgegner zu treffenden Entscheidung über die Zulassung des mit der Umwandlung des Waldes verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft. Die gegenüber dem Antragsteller von der unteren Forstbehörde geäußerte Vermutung, dass die Waldfläche zur Beseitigung rechtlicher Hindernisse zur Errichtung von Windenergieanlagen erfolgen solle, wies der Antragsteller zurück und machte geltend, dass die beantragte Waldumwandlung die Bewirtschaftung des betroffenen Schlages deutlich verbessern werde, da die bisherige starke Beschattung der Fläche im Norden des Waldes entfallen würde, er durch die Waldumwandlung weniger Ertragseinbußen bei dem Erntegut, weniger Trocknungskosten, weniger Bodenverdichtung und eine bessere Befahrbarkeit erreichen könne. Die angebotenen Ausgleichsflächen hätten einen großen Erholungswert, während die jetzige Waldfläche keine Zuwegung für die Bevölkerung biete. Die fehlende Ausweisung eines Windvorranggebietes auf seinen Flächen beruhe auch unter Nichtberücksichtigung der Waldflächen auf einem Messfehler, deshalb habe er bei der Landesplanung einen Antrag auf Ausweisung eines Windvorranggebietes gestellt. Der Antragsteller legte in dem Verfahren ein Gutachten zur ökologischen Bewertung der Waldfläche durch die yyy GmbH vom 4. Juli 2016 vor.
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Der Antragsgegner erteilte am 14. Juli 2016 sein naturschutzrechtliches Einvernehmen zur Genehmigung der Waldumwandlung und führte gegenüber der unteren Forstbehörde unter anderem aus, dass die Fläche kein Biotop sei. Die untere Forstbehörde erteilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. August 2016 die Genehmigung zur Umwandlung der Waldfläche in Grünland mit der Auflage, dass das Fällen von Bäumen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar eines Jahres erfolgen dürfe. Die untere Forstbehörde gab dem Antragsteller als Ersatzleistung auf, auf einer Fläche von 5,6826 ha Aufforstungen durchzuführen.
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Die untere Forstbehörde nahm nach einer Ortsbesichtigung mit Bescheid vom 29. September 2016 die Waldumwandlungsgenehmigung vom 1. August 2016 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an. Zur Begründung führte sie unter anderem an, dass die Angaben in dem von dem Antragsteller vorgelegten Gutachten in vielfacher Hinsicht unvollständig bzw. unrichtig seien. In dem Gebiet sei im Zusammenhang mit einem Quellbachabschnitt im Westen der Fläche ein gesetzlich geschütztes Biotop festgestellt worden, dass weder in dem Gutachten noch im weiteren Verfahren Berücksichtigung gefunden habe. Der Quellbachabschnitt sei nicht berücksichtigt worden, da der Gutachter von dem Antragsteller die Auskunft erhalten habe, dass dieser Bereich nicht von der Waldumwandlung erfasst sei, der Bereich sei jedoch durchaus von dem Antrag erfasst gewesen und müsse daher bei der fachlichen Betrachtung einbezogen werden. Eine Befreiung vom gesetzlichen Biotopschutz für diesen Bereich wäre schon im Rahmen der Waldumwandlung notwendig gewesen.
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Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte am 17. Mai 2017 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung. Dieses Verfahren ist bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 1 B 69/17 anhängig. Der Antragsteller ließ die Waldumwandlungsfläche im Dezember 2016/Januar 2017 durchforsten und dabei insbesondere ältere Gehölze entfernen. Er beantragte mit Schreiben vom 14. März 2017 bei der unteren Forstbehörde die Änderung des Fällzeitraumes in der Genehmigung vom 1. August 2016 und Aufhebung der Beschränkung auf die Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar eines Jahres.
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Die untere Forstbehörde gab dem eingelegten Widerspruch gegen die Rücknahme der Genehmigung zur Waldumwandlung mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2017 für den überwiegenden Teil der Fläche statt und beschränkte die Rücknahme auf den näher beschriebenen und in einer Anlage dargestellten Quellbach, einen Waldkorridor von 20 m Breite östlich des Baches sowie auf die Gehölze westlich des Baches (ca. 0,26 ha von 1,9832 ha insgesamt). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die von dem Antragsteller veranlasste Durchforstung der Waldfläche, bei der insbesondere die älteren Bäume mit Habitatqualitäten entnommen worden seien, zur Folge gehabt hätte, dass der größte Teil der Fläche nun kein nennenswertes Potenzial als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für gefährdete besonders geschützte Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mehr aufweise. Eine Umwandlung des Waldes in dem im Tenor des Bescheides dargestellten Bereich würde allerdings voraussichtlich ein gesetzlich geschütztes Biotop erheblich beeinträchtigen und wäre deshalb nicht mit § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG vereinbar. Eine erhebliche Beeinträchtigung des dort gelegenen Quellbachs würde nicht erst als Folge der vom Antragsteller geplanten Verrohrung des Gewässers eintreten. Vielmehr wäre das Biotop bereits dann gefährdet, wenn es aufgrund der mit der Waldumwandlung verbundenen Entfernung der Gehölze nicht mehr ausreichend beschattet würde. Quellbereiche und die Oberläufe von Bächen bildeten einen speziellen und sehr empfindlichen Biotopkomplex. Wenn auch der eigentliche Quellbereich des betroffenen Baches, die ersten ca. 200 m, durch Verrohrung geschädigt sei, so weise doch der aus dem Rohr kommende Bach in seinem weiteren Verlauf Quellbachqualität mit Eigenschaften des Grundwassers, gleichbleibend kühl und äußerst nährstoffarm, auf, was durch bestimmte Pflanzen belegt werde.
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Der Antragsteller erhob am 14. August 2017 zum Aktenzeichen 1 A 333/17 Klage gegen die untere Forstbehörde mit dem Antrag festzustellen, dass die mit Schreiben vom 14. März 2017 beantragte Genehmigung auf Änderung des Fällzeitraums zur Waldumwandlungsgenehmigung vom 1. August 2016 als erteilt gelte.
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Der Antragsteller erhob am 15. August 2017 zum Aktenzeichen 1 A 334/17 insoweit Klage gegen die untere Forstbehörde, als die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung noch aufrechterhalten wurde.
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Der Antragsteller hatte bereits nach Erhalt der Waldumwandlungsgenehmigung am 18. August 2016 bei dem Antragsgegner als untere Wasserbehörde einen Antrag auf Genehmigung der Verlegung des auf der betroffenen Waldfläche befindlichen Teilstücks des Neben-Vorfluters P9, der von den Behörden in dem offenen Bereich im Wald als Quellbach bezeichnet wird, gestellt. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, von dem Hauptvorfluter P des Wasser- und Bodenverbandes gehe der nur ca. 430 m lange Neben-Vorfluter P9 nach Süden ab. Dieser verlaufe fast ausschließlich über seine Flächen und zwar zum größten Teil verrohrt durch seine Ackerfläche. Ein ca. 110 m langes und ca. 1 m breites offenes Teilstück (im Wald) verlaufe über sein Flurstück 93. Er beantrage, dieses Teilstück auf seine Kosten neu zu verlegen. Dazu würde er 2 neue Schächte setzen und parallel zu dem bisherigen Teilstück eine Rohrleitung verlegen lassen. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner nach der erklärten Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung mit Email vom 5. Oktober 2016 mit, dass die Genehmigung nach derzeitigem Stand nicht erteilt werden könne, sei ihm klar, soweit er wisse, liege dem Antragsgegner der neue Antrag inklusive detaillierter Darstellung der Ausgleichsmaßnahmen auch noch gar nicht vor. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner mit Email vom 11. Oktober 2016 weiter mit, dass er darum bitte, den bisherigen tatsächlichen Verfahrensablauf zu dokumentieren und zählte dazu einzelne Punkte auf. Sobald dies geschehen sei, werde er seinen Antrag vom 18. August 2016 zurückziehen. Mit Email vom 25. November 2016 teilte der Antragsteller dann mit, er halte weiterhin an seinem Antrag vom 18. August 2016 fest und mit Email vom 29. November 2016 machte der Antragsteller geltend, dass es sich bei seinem Antrag vom 18. August 2016 um einen Antrag nach § 56 Landeswassergesetz (LWG) handele. Da über diesen Antrag nicht anders entschieden worden sei, gehe er davon aus, dass der Antrag gemäß § 56 Abs. 2 LWG seit dem 19. Oktober 2016 als genehmigt gelte (Genehmigungsfiktion). Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Januar 2017 mit, das Vorhaben beinhalte die Verlegung eines offenen Gewässers in eine parallel verlaufende neue Rohrleitung. Dieses Vorhaben sei als Gewässerausbau einzustufen und bedürfe deshalb einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung nach §§ 67 und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). In diesem Verfahren sei eine Genehmigungsfiktion nicht vorgeschrieben. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner mit Email vom 25. Februar 2017 mit, dass er die Verlegung am 23. Februar 2017 durchgeführt habe. Da es sich seit der Verlegung nun nicht mehr um einen Bach handele, beabsichtige er diesen zu verfüllen und habe eine entsprechende Genehmigung beantragt. Diesen Antrag zog der Antragsteller später nach Ablehnung der Verfüllungsgenehmigung zurück. Der Antragsteller erklärte sich mit Email vom 27. Februar 2017 und mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Februar 2017 zu einer kurzfristigen Rückgängigmachung bereit und erbat einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
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Der Antragsgegner als untere Wasserbehörde stellte mit Bescheid vom 8. März 2017 gegenüber dem Antragsteller fest, dass eine Genehmigungsfiktion nicht eingetreten sei. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Antragsteller sei Ende August 2016 darüber informiert worden, dass es sich um ein in das amtliche wasserwirtschaftliche Gewässerverzeichnis des Wasser- und Bodenverbandes … eingetragenes Gewässer handele, so dass der Wasser- und Bodenverband für die geplante Maßnahme zuständig sei und diese beantragen müsse. Der Vorschlag des Antragstellers im Antrag vom 18. August 2016 habe nicht einem adäquaten Ausgleich entsprochen. Ergebnis der geführten Gespräche sei gewesen, dass der Wasser- und Bodenverband den erforderlichen Antrag stellen werde. Dieses Vorgehen sei am 7. September 2016 auch mit dem Antragsteller abgestimmt worden, da nur der Wasser- und Bodenverband die Berechtigung zum Ausbau des Gewässers habe und den Ausbauantrag stellen könne. Eine von dem Antragsteller bereits vorher unterzeichnete Kostenübernahmeerklärung liege dem Wasser- und Bodenverband vor. Da es sich um einen Gewässerausbau handele, könne Rechtsgrundlage für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nur § 111 a LVwG sein, auf den § 139 Abs. 1 LVwG verweise. Ein wirksamer Verwaltungsakt in Form einer Genehmigungsfiktion liege nur dann vor, wenn über den Antrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen nicht ablehnend entschieden worden sei. Die Frist beginne aber erst mit Vorlage der vollständigen Unterlagen. Dem Antragsteller sei bekannt gewesen, dass zu einem entsprechenden Antrag unbedingt auch ein Nachweis der hydraulischen Leistungsfähigkeit der neuen Rohrleitung sowie planerische und zeichnerische Unterlagen der Maßnahme und der Ersatzmaßnahme gehörten. Bei dem Antrag fehlten sowohl die erforderlichen hydraulischen Berechnungen als auch Ausführungszeichnungen der neuen Rohrleitung sowie entsprechende Unterlagen der vorgeschlagenen Ersatzmaßnahme. Die Frist für die Entscheidung sei daher noch gar nicht Gang gesetzt worden.
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Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid vorsorglich Widerspruch ein und führte unter anderem aus, es sei besprochen worden, dass durch den Wasser- und Bodenverband ein neuer Antrag erstellt werden solle. Nicht besprochen worden sei jedoch, dass durch die etwaige Einreichung eines neuen Antrages automatisch sein alter Antrag vom 18. August 2016 ersetzt werden würde. Der Wasser- und Bodenverband sei nicht befugt gewesen, gegenüber den Behörden Erklärungen zu seinem alten Antrag abzugeben.
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Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner mit Email vom 7. Juli 2017 mit, dass er nunmehr die beantragte Maßnahme durchgeführt und den Stopfen, mit dem bisher die neue Rohrleitung verschlossen worden sei, entfernt habe, so dass das Wasser durch die neue Rohrleitung fließe. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juli 2017 mit, dass die begehrte Verlegung eines Teilstücks nicht nach § 111 a LVwG fiktiv genehmigt worden sei. Es fehle an einer Anordnung der Genehmigungsfiktion in dem Fachgesetz, so dass § 111 a LVwG keine Anwendung finde. Es komme deshalb auf die Vollständigkeit der Antragsunterlagen nicht an. Die als Hinweis in dem Schreiben vom 8. März 2017 dargelegte Auffassung, dass es sich bei der Bescheinigung um einen feststellenden Bescheid handele, werde aufgegeben. Der Antragsteller sei nicht zur Durchführung der Maßnahme berechtigt. Der Antragsgegner wies daraufhin den Widerspruch gegen das Schreiben vom 8. März 2017 mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2017 als unzulässig zurück und führte zur Begründung unter anderem an, es handele sich bei dem Schreiben vom 8. März 2017 nicht um einen Verwaltungsakt. Der Antragsteller erhob dagegen Klage zum Aktenzeichen 6 A 614/17.
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Der Antragsgegner führte durch seine untere Naturschutzbehörde am 24. Juli 2017 eine Ortsbesichtigung auf der Waldfläche des Antragstellers durch. Nach einem Vermerk des Antragsgegners vom selben Tage sei der Bach vollkommen ausgetrocknet. Mit dem bloßen Auge seien keine toten wirbellosen Tiere zu entdecken. Im Zulaufschacht, der den Bachlauf speise, seien deutliche Fließgeräusche zu hören. Das Wasser für den Bachlauf werde jetzt bewusst über die Bypassleitung umgeleitet. Nach einem weiteren Vermerk des Antragsgegners vom selben Tage sei der Antragsteller in einem Telefongespräch darauf hingewiesen worden, dass mit der Trockenlegung gegen den gesetzlichen Biotopschutz verstoßen werde. Die Frage, ob der Antragsteller bereit sei, durch den erneuten Verschluss der Bohrleitung wieder gesetzeskonforme Zustände herzustellen, sei verneint worden.
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Der Antragsgegner ordnete mit Bescheid vom 24. Juli 2017 gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 8 LNatSchG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG an, die Entwässerung des in einer Anlage dargestellten Quellbachs inklusive der uferbegleitenden Vegetation dauerhaft zu unterbinden und die Art der Durchführung einem Mitarbeiter anlässlich einer Abnahme spätestens 3 Tage nach Erledigung vor Ort darzustellen. Dafür werde eine Frist innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Bescheides gesetzt. Sollte der Antragsteller der Anordnung nicht oder nur unvollständig nachkommen, drohte der Antragsgegner ihm gemäß § § 228 in Verbindung mit §§ 235 ff. LVwG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,-- EUR an. Gleichzeitig ordnete der Antragsgegner für die Aufhebung der Entwässerung des Quellbachs die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung der sofortigen Vollziehung führte er unter anderem aus, dass ein eventueller Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Würde keine sofortige Vollziehung angeordnet, könnte der Antragsteller nach Anfechtung des Bescheides die unzulässige Entwässerung für die Dauer eines möglicherweise langwierigen Widerspruchs- und Klageverfahrens weiter fortsetzen. Darüber hinaus sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, da ohne die sofortige Aufhebung der Entwässerung der Quellbach inklusive der uferbegleitenden Vegetation unwiederbringlich beseitigt werden würde. Zur Begründung der Wiederherstellungsanordnung führte der Antragsgegner unter anderem aus, dass es sich bei dem Graben um ein gesetzlich geschütztes Biotop – naturnaher Bach gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 LNatSchG und der Biotopverordnung handele. Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG seien alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Biotops könnten, verboten. Eine Befreiung nach § 67 BNatSchG komme nicht in Betracht, da die Entwässerung des Quellbachs nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Eine unzumutbare Härte sei nicht erkennbar. Das Privatinteresse an der Entwässerung des Quellbachs müsse daher zurückstehen. Mit den Belangen des Naturschutzes wäre auch eine nachträgliche Erteilung einer Befreiung nicht vereinbar, da der Schutz des naturnahen Quellbachs für die standortspezifische Flora und Fauna von großer Bedeutung sei.
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Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid am 31. Juli 2017 Widerspruch ein und hat am 2. August 2017 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht weiterhin geltend, dass eine Genehmigungsfiktion nach § 56 Abs. 2 Satz 3 LWG in Verbindung mit § 111 a Abs. LVwG eingetreten sei, der Antrag sei insbesondere vollständig gewesen. Auch bei Annahme eines Gewässerausbaus nach §§ 67, 68 WHG sei eine Genehmigungsfiktion eingetreten, da über den Verweis in § 139 LVwG die Vorschrift zur Genehmigungsfiktion gemäß § 111 a LWG anwendbar sei. Auch insoweit seien die vorgelegten Unterlagen vollständig gewesen. Die untere Wasserbehörde und nicht die untere Naturschutzbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe, sei vorliegend zuständig, so dass schon aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid offensichtlich wegen Unzuständigkeit der handelnden Behörde rechtswidrig sei. Da es hier um ein Genehmigungsverfahren nach §§ 67, 68 WHG mit entsprechender Konzentrationswirkung gehe, sei es unzulässig, wenn sich die untere Naturschutzbehörde parallel dazu direkt an den Antragsteller wende. In dem an das Gericht übersandten Verwaltungsvorgang des Antragsgegners fehlten wichtige Unterlagen, die bereits in der Antragsschrift als Anlagen beigefügt worden seien. Eine Email belege, dass sich ein Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde ausdrücklich für nicht zuständig erklärt habe. Eine Email als Antwort auf eine Eingabe eines Dritten sei ebenfalls nicht in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen enthalten. Darin teile der Leiter der unteren Naturschutzbehörde dem Dritten mit, dass ihm versichert werde, dass der Kreis alle rechtlich gebotenen Möglichkeiten ausschöpfen werde, um zumindest die mit einem Biotopstatus belegte Teilfläche langfristig zu sichern und in einem guten ökologischen Zustand zu erhalten. Daraus werde deutlich, dass es dem Antragsgegner nicht primär um eine objektive Sachentscheidung gehe, sondern um bloße Gesichtswahrung. Der Empfängerkreis dieser Email umfasse noch weitere Personen. Diese Vorgehensweise sei in einem rechtsstaatlichen Verfahren bedenklich. Es sei nicht zutreffend, dass er das Vorliegen eines Biotops nicht in Abrede gestellt habe. Vielmehr habe er in dem Verfahren 1 B 69/17 mitgeteilt, dass er das Kieler Institut für Landschaftsökologie beauftragt habe, zu dieser Frage zeitnah eine diesbezügliche gutachterliche Stellungnahme zu fertigen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass durch die nicht genehmigungspflichtige, aber dennoch mit den Behörden abgesprochene Umleitung der Drainagen im Herbst 2016 der bisherige Zustand verändert worden sei. Ob die Einstufung der Behörden zutreffend sei, müsse noch bestätigt werden, so dass angeregt werde, die Stellungnahme abzuwarten.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 24. Juli 2017 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, die Wiederherstellungsanordnung sei rechtmäßig, da der Antragsteller ein gesetzlich geschütztes Biotop durch die Umleitung des Wassers erheblich beeinträchtige. Ein Befreiungstatbestand nach § 67 Abs. 1 BNatSchG liege nicht vor. Eine Genehmigungsfiktion nach § 56 LWG sei nicht eingetreten und würde auch nicht die erforderliche naturschutzrechtliche Befreiung umfassen und damit die durchgeführte Maßnahme naturschutzrechtlich legalisieren. Die beantragte Maßnahme sei ein Gewässerausbau und deshalb nach den §§ 67, 68 WHG in Verbindung mit § 125 LWG planfeststellungs- bzw. plangenehmigungsbedürftig. Eine Genehmigungsfiktion gebe es in diesem Verfahren nicht. Die Vorschriften über die Genehmigungsfiktion nach § 111 a Abs. 1 Satz 1 LVwG seien nur anwendbar, wenn eine Genehmigungsfiktion durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt sei. Eine Vorschrift im Fachrecht, die bei einem Gewässerausbau anordne, dass nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist die Planfeststellung oder Plangenehmigung als erteilt gelte, gebe es nicht. Der Verweis in § 139 Abs. 1 LVwG regele über die Verweisung in § 126 Abs. 1 LWG lediglich, welche verfahrensrechtlichen Vorschriften Anwendung fänden. Da § 111 a LVwG nicht selbst normiere, bei welchen Genehmigungsverfahren eine Genehmigungsfiktion gelten solle, enthalte auch § 139 Abs. 1 LVwG nicht die Anordnung eine Genehmigungsfiktion für einen Gewässerausbau.
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Es bestehe auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, da anderenfalls eine alsbaldige irreversible Zerstörung des Biotops drohe. Das Biotop wäre bei Beendigung eines Hauptsacheverfahrens unwiederbringlich verloren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der bislang vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
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Die Kammer entscheidet über den Antrag des Klägers wegen der besonderen Eilbedürftigkeit, ohne die Vorlage des für Oktober angekündigten von dem Antragsteller in Auftrag gegebenen Gutachtens abzuwarten. Der Antragsgegner hat sich auf Bitte des Antragstellers bereit erklärt, mit einem Vollzug bis zu einer Entscheidung der Kammer abzuwarten, macht jedoch substantiiert die besondere Dringlichkeit wegen einer drohenden irreversiblen Zerstörung eines Biotops geltend. Die Kammer hat auch davon abgesehen, vor der Entscheidung noch weitere Aktenbestandteile von dem Antragsgegner anzufordern, die möglicherweise Aufschluss über weitere Motive für das Einschreiten des Antragsgegners geben könnten, da die Entscheidung über eine naturschutzrechtliche Wiederherstellung weitgehend rechtlich gebunden ist.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
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Der vorliegende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Wiederherstellungsanordnung des Antragsgegners vom 24. Juli 2017 ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in dem Bescheid angeordnete Unterbindung der Entwässerung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung begehrt. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung entfällt die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 248 Abs. 1 Satz 2, 229 ff. LVwG, so dass die Kammer den Suspensiveffekt nur anordnen und nicht wiederherstellen kann.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat. Eine solche besondere Dringlichkeit für die Zeit eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens hat der Antragsgegner dargelegt, indem er ausgeführt hat, dass ohne die sofortige Aufhebung der Entwässerung der Quellbach inklusive der uferbegleitenden Vegetation unwiederbringlich beseitigt werden würde.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen (unter anderem) des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-) herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde, bedarf es neben der evidenten Rechtmäßigkeit noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts in der Regel nicht identisch, sondern ein qualitativ anderes ist.
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Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, Rn. 14, juris).
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Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich Anordnung zur Unterbindung der Entwässerung und der darauf beruhenden Zwangsgeldandrohung unbegründet. Die Kammer kann dahingestellt sein lassen, ob die für sofort vollziehbare erklärte Anordnung in dem Bescheid vom 24. Juli 2017 offensichtlich rechtmäßig ist. Sie ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig und eine nach den genannten Grundsätzen bei offenem Ausgang des Verfahrens der Hauptsache vorzunehmende weitergehende Interessenabwägung führt dazu, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen ist.
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Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsgegner nicht sachlich zuständig wäre. Die Behörde „Landrat“ des Antragsgegners ist für eine naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG sachlich zuständig Die behördliche Zuständigkeit folgt aus dem Gesetz und den auf Grundlage des Gesetzes erlassenen weiteren Vorschriften, nicht aus Erklärungen eines Mitarbeiters der Behörde. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG ist für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde (Naturschutzbehörde) auch der Landrat als untere Naturschutzbehörde. Die Kreise als Träger dieser Behörde nehmen insoweit diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung war. Nach § 2 Abs. 3 LNatSchG bestimmt die oberste Naturschutzbehörde, soweit die Zuständigkeit nicht in dem Gesetz geregelt sind, durch Verordnung die für die Ausführung der naturschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden. Nach der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung-NatSchZVO) vom 1. April 2007 (GVOBl. 2007, 227) in der ab dem 1. März 2010 gültigen Fassung sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig, soweit es im Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz und in den dazu ergangenen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Da insoweit für eine naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung bei einem Eingriff in ein Biotop keine anderweitige Zuständigkeit bestimmt ist, ist vorliegend der Landrat als untere Naturschutzbehörde sachlich zuständig. Der Landrat ist darüber hinaus nach § 105 Abs. 1 Nr. 3 LWG auch zuständige untere Wasserbehörde. Lediglich ergänzend erwähnt sei, dass Behörde nach § 3 LVwG jede organisatorisch selbstständige Stelle ist, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt. Keine Behörden, sondern Behördenteile sind Verwaltungseinheiten, denen die organisatorische Selbstständigkeit in dem Sinne fehlt, dass sie nicht durch eigene Entscheidungsbefugnisse zur abschließenden Erledigung von Verwaltungsvorgängen, äußerlich in Kennzeichen der Behörde, dem Briefkopf und etwa dem eigenen Schild am Dienstgebäude sowie in Form der Unterzeichnung von Schriftstücken, die ein Handeln der Behörde im eigenen Namen deutlich machen, berechtigt sind (Foerster/Friedersen/ Rohde, LVwG, Kommentar, 2016, § 3 Anm. 2). Einzelnen – eigentlich rechtlich unselbstständigen – Ämtern der Kommunalverwaltungen sind allerdings durch Rechtsvorschrift ausnahmsweise ausdrücklich eigenständige Zuständigkeiten zu gewesen. So sind nach allgemeiner Auffassung im Rahmen ihrer funktionellen Zuständigkeit das in die Kreisverwaltung eingegliederte Jugendamt gemäß § 70 SGB VIII oder das Standesamt gemäß § 51 PersStG als eigenständige Behörde anzusehen (Knack/Henneke-Schliesky, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2014, § 1 Rn. 73).
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Eine offensichtliche materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 24. Juli 2017 liegt ebenfalls nicht vor. Als Rechtsgrundlage der streitigen Anordnung kommt § 3 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG in Betracht. Danach überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der sonstigen naturschutzrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG). Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Behörde die nach § 11 Abs. 7 und 8 Satz 1-5 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen an (§ 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG). Nach § 11 Abs. 8 S. 2 LNatSchG ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, wenn der Eingriff nicht zulässig ist. Die Behörde hat insoweit – gesetzlich gebunden – eine Wiederherstellungsanordnung zu erlassen, wenn die Wiederherstellung nicht freiwillig erfolgt oder anderweitig – etwa durch natürliche Sukzession – gesichert ist. Das Bundesnaturschutzgesetz regelt ebenso wie das Landesnaturschutzgesetz in seinem Kapitel 3 den allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft und in Kapitel 4 den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft. Auf diese Teile von Natur und Landschaft bezieht sich die Eingriffsermächtigung des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG. Zu den danach geschützten Teilen von Natur und Landschaft gehören insbesondere gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG), zu denen nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, gehören. Nach der Definition des § 1 Nr. 1 a BiotopV SH gehören dazu Bach- und Flussabschnitte, die keine erkennbaren oder das Gewässer und deren Umgebung nur verhältnismäßig gering beeinträchtigende Strukturveränderungen durch menschlichen Einfluss, wie z.B. durch Überbrückungen oder Viehtränken, aufweisen, einschließlich ihrer Verlandungsbereiche, ihrer Ufer und der dazugehörigen, uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer regelmäßig überschwemmten Bereiche, soweit sie in der Örtlichkeit von charakteristischer naturnaher Vegetation geprägt sind und die Überschwemmungen von einem natürlichen oder naturnahen Fließgewässer bzw. einem entsprechenden Gewässerabschnitt ausgehen, Mindestlänge des Fließgewässerabschnitts: 25 m. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, warum es sich vorliegend um ein Biotop in diesem Sinne handeln könnte und warum die Unterbindung des Wasserzuflusses zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Zerstörung des Biotops führen könnte.
- 33
Die Kammer kann jedoch wegen der vorliegenden Eilbedürftigkeit angesichts der geltend gemachten irreversiblen Zerstörung eines Biotops nicht jeglichen Zweifeln an dem Vorliegen der letztgenannten Voraussetzungen in diesem Verfahren nachgehen, insbesondere nicht eine fachgutachterliche Stellungnahme des Antragstellers und eine mögliche fachliche Stellungnahme des Antragsgegners dazu abwarten, so dass die Entscheidung letztlich von einer weitergehende Interessenabwägung abhängt.
- 34
Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung folgt weiter insbesondere nicht daraus, dass der in Raum stehende Eingriff in ein Biotop durch die Ableitung des Wassers durch eine erteilte Genehmigung zulässig im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG sein könnte. Eine Ausnahme von den Biotopschutzvorschriften lässt § 21 Abs. 3 LNatSchG für das hier in Rede stehende Biotop nicht zu, so dass bei Handlungen im Sinne von § 30 Abs. 2 BNatSchG, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines Biotops führen könnten, nur eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erfolgen kann. Eine solche Befreiungsentscheidung ist vorliegend jedoch nicht erfolgt.
- 35
Eine durch behördliche Willenserklärung erteilte Befreiung liegt hier offensichtlich nicht vor, eine durch eine Genehmigungsfiktion erteilte Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten nach § 67 Abs. 1 BNatSchG kennt das Gesetz nicht.
- 36
Eine Genehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern nach § 56 Abs. 2, 3 LWG würde eine Befreiungsentscheidung weder einschließen noch ersetzen, da das Gesetz dies nicht vorsieht.
- 37
Im Übrigen ist es rechtlich offensichtlich, dass es sich bei dem vorliegenden Antrag auf Verlegung des Gewässerverlaufs nicht um die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern handelt, sondern um einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG. Danach ist Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 WHG einer Planfeststellung durch Planfeststellungsbeschluss oder - wenn für den Gewässerausbau nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht - einer Plangenehmigung bedarf. Eine Umgestaltung eines Gewässers ist als wesentlich anzusehen, wenn sie den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt (z. B. Wasserstand, Wasserabfluss oder Selbstreinigungsvermögen), für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht (z. B. auch für den Naturhaushalt oder das [äußere] Bild der Landschaft) bedeutsamen Weise ändert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2012 – 3 S 150/12 –, Rn. 6, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 01. Juli 1997 – 2 L 101/94 –, ZfW 1998, 509). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Beseitigung eines offenen Gewässerabschnitts von über 100 m Länge und die Verrohrung des Gewässers als ein Gewässerausbau in Form der wesentlichen Umgestaltung des Gewässers und des Ufers anzusehen.
- 38
Ebenso ist rechtlich offensichtlich, dass eine erforderliche Befreiungsentscheidung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG nicht durch einen mit Konzentrationswirkung (§ 142 Abs. 1 LVwG) für diese Entscheidung ergangenen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss oder eine wasserrechtliche Plangenehmigung erfolgt ist. Insbesondere kennt das Gesetz insoweit keine Fiktion eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung. Nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 LWG ergehen im Planfeststellungsverfahren Entscheidungen über den Ausbau von Gewässern im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG. Nach § 126 Abs. 1 LWG gelten für die Planfeststellung und die Plangenehmigung die §§ 139-145 LVwG, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Genehmigungsfiktion kennt das wasserrechtliche Fachrecht in diesem Bereich nicht. Eine Genehmigungsfiktion folgt insoweit auch nicht auf das in Bezug genommene allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht. Nach § 139 Abs. 1 LVwG gelten für ein Planfeststellungsverfahren, das durch Rechtsvorschrift angeordnet ist, die §§ 140-145 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 118 a und 138 a bis 138 e sind nicht anzuwenden.
- 39
Damit ordnet das Gesetz lediglich die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Gesetzes auch für das Planfeststellungsverfahren und das Plangenehmigungsverfahren bei einen Gewässerausbau an, soweit sich aus den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nichts Abweichendes ergibt. Eine Änderung des materiellen Gehalts der in Bezug genommenen allgemeinen Vorschriften ist damit offensichtlich nicht verbunden. Demnach können die Vorschriften über die Genehmigungsfiktion in § 111 a LVwG auch nur dann Anwendung finden, wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. Nach § 111 a Abs. 1 Satz 1 LVwG gilt nämlich eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschrift ist demnach nur dann anwendbar, wenn das Fachrecht eine solche Genehmigungsfiktion ausdrücklich vorsieht.
- 40
Die 12. Kammer des Gerichts hat dazu in einem Urteil vom 14. November 2014 (– 12 A 17/14 –, Rn. 34, juris) zutreffend ausgeführt:
- 41
„Auch der seit 25.09.2009 geltende § 111a LVwG wird von der Klägerin überinterpretiert, da es sich nicht um eine stets geltende Regelung handelt, sondern nur um Rahmenrecht, welches von einem Fachgesetz in seiner Geltung besonders angeordnet werden muss. Eine solche fachgesetzliche Anordnung existiert für den vorliegenden Regelungszusammenhang nicht. In LT-Drucks. 16/2609, S. 20/21 heißt es dazu (Hervorhebung durch das Gericht):
- 42
„b) Einführung von Regelungen über die Genehmigungsfiktion
- 43
Die Dienstleistungsrichtlinie schreibt nicht nur die Einführung vorab festgelegter Entscheidungsfristen für die Verwaltung vor. Nach Ablauf dieser Fristen soll darüber hinaus grundsätzlich eine Genehmigungsfiktion gelten, soweit nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses Ausnahmen gerechtfertigt sind. In einzelnen Fachgesetzen wie zum Beispiel der Landesbauordnung (§ 75 Abs. 11), dem Landesnaturschutzgesetz (§ 13 Abs. 4) oder dem Landeswassergesetz (§§ 78 Abs. 5, 84 Abs. 2) ist das Institut der Genehmigungsfiktion seit längerem anerkannt. Das Landesverwaltungsgesetz enthält bislang aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Genehmigungsfiktion. Der Gesetzentwurf sieht allgemeine Grundsätze zur Genehmigungsfiktion im Landesverwaltungsgesetz vor. Diese gelten, wenn fachgesetzlich die Genehmigungsfiktion angeordnet und soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist. Die sachgerechte Bestimmung der von der Dienstleistungsrichtlinie geforderten, vorab festgelegten Bearbeitungszeiten kann nicht allgemein erfolgen, sondern bleibt dem Fachrecht vorbehalten.“
- 44
Diese Rechtsauffassung entspricht auch der allgemein vertretenen Auslegung der inhaltsgleichen Vorschrift des § 42 a VwVfG. Der an sich denkbare Weg, Art. 13 Abs. 4 Dienstleistungsrichtlinie dadurch umzusetzen, dass für alle Genehmigungsverfahren im Verwaltungsverfahrensgesetz eine allgemeine Fiktionsregelung getroffen wird, die gegebenenfalls fachrechtlich ausgeschlossen werden muss, wurde wegen der mit Genehmigungsfiktionen verbundenen Probleme nicht gewählt. Daher regelt § 42 a VwVfG nicht, wann eine Genehmigungsfiktion eintritt, sondern setzt einen entsprechenden fachrechtlichen „Anwendungsbefehl“ voraus, der sich aus dem Bundes- oder Landesrecht, aber auch aus unmittelbar anwendbarem EU-Recht ergeben kann (Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens VwVfG § 42 a Rn. 1-2, beck-online mit weiteren Nachweisen).
- 45
Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG liegen nicht vor; insoweit wird zur Begründung Bezug genommen auf den Inhalt des streitigen Bescheides.
- 46
Bei der vorzunehmenden weitergehenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, jedoch einem Erfolg des Antragsgegners im Verfahren der Hauptsache, nach dem substantiierten Sachvortrag des Antragsgegners bei einem noch länger andauernden Wasserentzug für den betreffenden Gewässerabschnitt eine irreversible Zerstörung des Pflanzeninventars durch Austrocknung und Absterben und damit eine endgültige rechtswidrige Beseitigung eines Biotops selbst droht; bei längerem Wasserentzug ist auch eine schrittweise Erosion des Bachbettes denkbar. Eine grundsätzliche denkbare Neuanlage eines Biotops an der Stelle hätte zumindest für einen nicht unwesentlichen Zeitraum nicht eine vergleichbare ökologische Wertigkeit.
- 47
Die Folgen, die den Antragsteller treffen, wenn zunächst der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wird, er jedoch im Verfahren der Hauptsache Erfolg hätte, wiegen demgegenüber weniger schwer. Zunächst hätte der Antragsteller nur relativ geringe Folgen zu tragen, er müsste lediglich durch die erneute Anbringung des Stopfens und gegebenenfalls weitere nicht besonders aufwändige Maßnahmen den vorherigen Wasserlauf wiederherstellen. Schwerwiegender wären die Folgen nur, wenn weitergehende Auswirkungen, deren Eintritt noch nicht feststeht, berücksichtigt werden. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller allein durch die Anordnung des Antragsgegners die auch an dieser Stelle beabsichtigte Waldumwandlung nicht durchführen könnte. Dies ist jedoch gegenwärtig nicht der Fall, da der Antragsteller durch die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung für die betroffene Teilfläche hier eine Waldumwandlung und demnach eine anderweitige Nutzung ohnehin nicht durchführen kann. Aber selbst, wenn der vorläufige Rechtsschutzantrag gegen die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung Erfolg haben sollte, wären die Interessen des Antragstellers in diesem Verfahren nicht höher zu gewichten als das öffentliche Vollzugsinteresse. In einem solchen Fall wäre der Antragsteller teilweise gehindert, in diesem Bereich die beabsichtigte Umnutzung der Fläche in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche vorzunehmen. Die durch die Maßnahme behauptete Erleichterung der Bewirtschaftung und die Ertragsvermehrung wären damit für einen vorübergehenden Zeitraum nicht zu erzielen. Die Kammer räumt diesen Folgen jedoch auch angesichts der Größe der betroffenen Fläche deutlich geringeres Gewicht ein als den irreversiblen Folgen einer Biotopzerstörung auf einer Fläche von über 100 m Länge.
- 48
Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 228, 229 Abs. 1 Nr. 2, 235 Abs. 1 Nr. 1, 236, 237 LVwG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
- 49
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG; die Kammer hat abweichend von der Vermögensaufstellung in der Anlage Ast. 43 der Antragsschrift nicht einen Streitwert von 22.304,12 EUR festgesetzt, sondern im Hinblick auf die in diesem Verfahren zu treffende nur vorläufige Regelung, die unter dem Vorbehalt einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache steht, einen geringeren Betrag angesetzt.
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(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
- 1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, - 2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, - 3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, - 4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, - 5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, - 6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich, - 7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.
(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn
- 1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und - 2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.
(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn
- 1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und - 2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.
(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn
- 1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und - 2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.
(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.
(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.
(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.
(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder - 2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.
(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.
(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.
(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.
(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.
(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.
(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
- 1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, - 2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, - 3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, - 4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, - 5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, - 6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich, - 7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.
(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn
- 1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und - 2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.
(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.