Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2017 - 1 B 69/17

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2017:1120.1B69.17.00
published on 20/11/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2017 - 1 B 69/17
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsteller trägt 1/7 und der Antragsgegner 6/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird bis zur Erledigung auf 50.000,-- EUR und danach auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt nach teilweiser Erledigung des Verfahrens noch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Teilrücknahme einer Waldumwandlungsgenehmigung.

2

Der Antragsteller ist Landwirt und Eigentümer von Grundflächen in dem Ortsteil xxx der Gemeinde A-Stadt. Zu den Grundflächen gehört ein Waldstück, das von landwirtschaftlich genutzten zeitweise verpachteten Flächen des Antragstellers umgeben ist. Der Antragsteller beantragte im Frühjahr 2016 bei dem Antragsgegner als untere Forstbehörde die Genehmigung zur Umwandlung der mit einer Größe von 1,9832 ha angegebenen Waldfläche in eine landwirtschaftliche Nutzung, zunächst in Ackerland, später dann im Antragsverfahren in Grünland und schließlich in Grünland/Ackerland.

3

Die untere Forstbehörde beteiligte den Kreis A als untere Naturschutzbehörde bei der gemäß § 9 Abs. 2 LWaldG im Einvernehmen mit dem Antragsgegner zu treffenden Entscheidung über die Zulassung des mit der Umwandlung des Waldes verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft. Die gegenüber dem Antragsteller von dem Antragsgegner geäußerte Vermutung, dass die Umwandlung der Waldfläche zur Beseitigung rechtlicher Hindernisse zur Errichtung von Windenergieanlagen erfolgen solle, wies der Antragsteller zurück und machte geltend, dass die beantragte Waldumwandlung die Bewirtschaftung des betroffenen Schlages deutlich verbessern werde, da die bisherige starke Beschattung der Fläche im Norden des Waldes entfallen würde, er durch die Waldumwandlung weniger Ertragseinbußen bei dem Erntegut, weniger Trocknungskosten, weniger Bodenverdichtung und eine bessere Befahrbarkeit erreichen könne. Die angebotenen Ausgleichsflächen hätten einen großen Erholungswert, während die jetzige Waldfläche keine Zuwegung für die Bevölkerung biete. Die fehlende Ausweisung eines Windvorranggebiets auf seinen Flächen beruhe auch unter Nichtberücksichtigung der Waldflächen auf einem Messfehler, deshalb habe er bei der Landesplanung einen Antrag auf Ausweisung eines Windvorranggebietes gestellt. Der Antragsteller legte in dem Verfahren auf Aufforderung ein Gutachten zur ökologischen Bewertung der Waldfläche durch die yyy GmbH vom 4. Juli 2016 vor. In dem Aufforderungsschreiben des Antragsgegners vom 23. Juni 2016 heißt es, der Antragsteller werde aufgefordert, von einem anerkannten Büro eine gutachterliche Stellungnahme und Bestandsaufnahme der Baum- und Krautvegetation und der Fauna des Waldes vorzulegen, um den Eingriff genau beurteilen zu können. In dem vorgelegten Gutachten heißt es unter anderem, dass im westlichen Randbereich der Fläche oberirdisch ein periodisch trockenfallender Quellbach verlaufe. Der Quellbach einschließlich der zugehörigen Uferbereiche sei laut Antragsteller von der vorgesehenen Waldumwandlung nicht betroffen und bleibe daher innerhalb der vorliegenden Ersteinschätzung unberücksichtigt.

4

Der Kreis A erteilte am 14. Juli 2016 sein naturschutzrechtliches Einvernehmen zur Genehmigung der Waldumwandlung und führte gegenüber dem Antragsgegner unter anderem aus, dass die Fläche kein Biotop sei. Im Wald befinde sich ein offener Vorfluter des Wasser- und Bodenverbandes, der nicht Bestandteil des Antrages und somit zu erhalten sei. Besonders geschützte Arten hätten nicht nachgewiesen werden können. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. August 2016 die Genehmigung zur Umwandlung der Waldfläche in Grünland mit der Auflage, dass das Fällen von Bäumen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar eines Jahres erfolgen dürfe. Der Antragsgegner gab dem Antragsteller als Ersatzleistung auf, auf einer Fläche von 5,6826 ha Aufforstungen durchzuführen.

5

Der Antragsgegner nahm nach einer Ortsbesichtigung mit Bescheid vom 29. September 2016 die Waldumwandlungsgenehmigung vom 1. August 2016 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an. Zur Begründung führte er unter anderem an, die Waldumwandlungsgenehmigung sei rechtswidrig und könne gemäß § 116 LVwG zurückgenommen werden. Gemäß § 9 Abs. 2 LWaldG entscheide die Forstbehörde im Rahmen der Entscheidung über die Waldumwandlung auch über die Zulassung des mit der Umwandlung verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft. Gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG in Verbindung § 9 Abs. 3 LNatSchG dürfe ein Eingriff nicht zugelassen werden, wenn ihm andere Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstünden. Dem mit der Waldumwandlung verbundenen Eingriff stehe § 30 Abs. 2 BNatSchG (Biotopschutz) entgegen. Als Folge des vorgelegten defizitären Gutachtens sei ein Quellbach mit angrenzendem bewaldetem Ufer bei der Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs nicht berücksichtigt worden. Dabei handele es sich um ein Biotop, das gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG gesetzlich geschützt sei. Die mit der geplanten Waldumwandlung zwangsläufig verbundene Zerstörung dieses Biotops sei gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten und dürfe nur auf der Grundlage einer Befreiung erfolgen. Diese liege nicht vor und dürfte, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 67 BNatSchG) nicht gegeben seien, auch nicht erteilt werden. Der Antragsgegner führte zur Begründung weiter aus, dass die Angaben in dem von dem Antragsteller vorgelegten Gutachten in vielfacher Hinsicht unvollständig bzw. unrichtig seien. In dem Gebiet sei im Zusammenhang mit einem Quellbachabschnitt im Westen der Fläche ein gesetzlich geschütztes Biotop festgestellt worden, das weder in dem Gutachten noch im weiteren Verfahren Berücksichtigung gefunden habe. Der Quellbachabschnitt sei nicht berücksichtigt worden, da der Gutachter von dem Antragsteller die Auskunft erhalten habe, dass dieser Bereich nicht von der Waldumwandlung erfasst sei, der Bereich sei jedoch durchaus von dem Antrag erfasst gewesen und müsse daher bei der fachlichen Betrachtung einbezogen werden. Auf Vertrauensschutz könne sich der Antragsteller nicht berufen, da er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Die Genehmigung beruhe wesentlich auf den unvollständigen und unrichtigen Angaben in dem vorgelegten Gutachten. Teilweise seien die unvollständigen Angaben sogar von dem Antragsteller durch unzutreffende Angaben gegenüber dem Gutachter über das von diesem zu untersuchende Gebiet zumindest mitverursacht worden. Als Folge überwögen im Ergebnis bei einer Abwägung der betroffenen Interessen die für eine Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung sprechenden öffentlichen Belange.

6

Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und hat am 17. Mai 2017 im vorliegenden Verfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung beantragt. Der Antragsteller ließ die Waldfläche im Dezember 2016/Januar 2017 durchforsten und dabei insbesondere ältere Gehölze entfernen. Er beantragte mit Schreiben vom 14. März 2017 bei dem Antragsgegner die Änderung des Fällzeitraums in der Genehmigung vom 1. August 2016 und Aufhebung der Beschränkung auf die Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar eines Jahres.

7

Der Antragsgegner gab dem eingelegten Widerspruch gegen die Rücknahme der Genehmigung zur Waldumwandlung mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2017 für den überwiegenden Teil der Fläche statt und beschränkte die Rücknahme auf einen näher beschriebenen und in einer Anlage dargestellten Bach, einen Waldkorridor von 20 m Breite östlich des Baches sowie auf die Gehölze westlich des Baches (ca. 0,26 ha von 1,9832 ha insgesamt). Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die von dem Antragsteller veranlasste Durchforstung der Waldfläche, bei der insbesondere die älteren Bäume mit Habitatqualität entnommen worden seien, zur Folge gehabt hätte, dass der größte Teil der Fläche nun kein nennenswertes Potenzial als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für gefährdete besonders geschützte Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie mehr aufweise. Eine Umwandlung des Waldes in dem im Tenor des Bescheides dargestellten Bereich würde allerdings voraussichtlich ein gesetzlich geschütztes Biotop erheblich beeinträchtigen und wäre deshalb nicht mit § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG vereinbar. Eine erhebliche Beeinträchtigung des dort gelegenen Quellbachs würde nicht erst als Folge der vom Antragsteller geplanten Verrohrung des Gewässers eintreten. Vielmehr wäre das Biotop bereits dann gefährdet, wenn es aufgrund der mit der Waldumwandlung verbundenen Entfernung der Gehölze nicht mehr ausreichend beschattet würde. Quellbereiche und die Oberläufe von Bächen bildeten einen speziellen und sehr empfindlichen Biotopkomplex. Wenn auch der eigentliche Quellbereich des betroffenen Baches, die ersten ca. 200 m, durch Verrohrung geschädigt sei, so weise doch der aus dem Rohr kommende Bach in seinem weiteren Verlauf Quellbachqualität mit Eigenschaften des Grundwassers, gleichbleibend kühl und äußerst nährstoffarm, auf, was durch bestimmte Pflanzen belegt werde. Auch mittelbare Beeinträchtigungen seien unvereinbar mit § 30 Abs. 2 BNatSchG.

8

Die Rücknahme sei nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere sei die untere Forstbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes zugunsten des Antragstellers gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwG nicht in Betracht komme, da der Antragsteller die Waldumwandlungsgenehmigung durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Das maßgebliche Gutachten der yyy GmbH habe nicht den im westlichen Bereich gelegenen Quellbach berücksichtigt und sei insbesondere nicht auf die voraussichtlich eintretenden Folgen der Waldumwandlung für dieses Biotop eingegangen, es sei damit unvollständig gewesen. Dieses Defizit sei nicht der unteren Forstbehörde oder der unteren Naturschutzbehörde anzulasten. Die untere Naturschutzbehörde habe gefordert, von einem anerkannten Büro eine gutachterliche Stellungnahme und Bestandsaufnahme der Baum- und Krautvegetation und der Fauna des Waldes vorzulegen, um den Eingriff genau beurteilen zu können. Gefordert sei damit eine umfassende Erhebung und Begutachtung der gesamten Umwandlungsfläche, nicht nur für einen Teilbereich. Die Ursache für die Unvollständigkeit des Gutachtens liege somit in der Sphäre des Antragstellers, der den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens nur eingeschränkt erteilt habe.

9

Selbst wenn man bereits im Rahmen des Rücknahmeermessens entgegen dem Wortlaut des § 116 Abs. 3 LVwG Vertrauensschutz berücksichtigen würde, wäre das Vertrauen des Antragstellers in den umfassenden Fortbestand der Genehmigung bei einer Abwägung mit den betroffenen öffentlichen Interessen nicht schutzwürdig. Zwar wäre zu berücksichtigen, dass der Fortbestand des Biotops und der angrenzenden Gehölzbereiche ihn an der geplanten landwirtschaftlichen Nutzung dieser Fläche als Grünland bzw. Ackerland hindern würde. Davon betroffen sei jedoch nur eine relativ kleine Fläche von ca. 0,26 ha. Auch die vom Antragsteller mit der Waldumwandlung angestrebte Beseitigung der starken Beschattung seiner Ackerflächen im Norden werde trotz der teilweisen Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung weitgehend zu erreichen sein. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass bei einer nur teilweisen Rücknahme die vom Antragsteller im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung investierten Kosten nicht vergeblich aufgewendet worden seien. Auf der anderen Seite würde bei einen vollständigen Verzicht auf die Rücknahme ein gesetzlich geschütztes Biotop erheblich beeinträchtigt werden. Als Folge der getroffenen Entscheidung reduziere sich die vom Antragsteller vorzunehmende Ersatzaufforstung um 0,78 ha. Die vom Antragsteller zu tragende Kostenlast betrage 13,7 %.

10

Der Antragsteller erhob am 14. August 2017 zum Aktenzeichen 1 A 333/17 Klage gegen den Antragsgegner mit dem Antrag festzustellen, dass die mit Schreiben vom 14. März 2017 beantragte Genehmigung auf Änderung des Fällzeitraums zur Waldumwandlungsgenehmigung vom 1. August 2016 als erteilt gelte. Der Antragsteller hatte mit Schreiben vom 4. Mai 2017 eine Änderung der in der Waldumwandlungsgenehmigung vom 1. August 2016 festgelegten Ersatzaufforstungsfläche beantragt. Mit Schreiben vom 5. August 2017 vertrat er die Auffassung, dass dieser Antrag als genehmigt gelte. Mit Bescheid vom 11. August 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab, den dagegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2017 zurück. Der Antragsteller erhob dagegen am 21. September 2017 zum Aktenzeichen 1 A 394/17 Klage. Der Antragsteller hatte bereits nach Erhalt der Waldumwandlungsgenehmigung am 18. August 2016 bei dem Kreis A als untere Wasserbehörde einen Antrag auf Genehmigung der Verlegung des auf der betroffenen Waldfläche befindlichen Teilstücks des Neben-Vorfluters P9, der von den Behörden in dem offenen Bereich im Wald als Quellbach bezeichnet wird, gestellt. Der Antragsteller teilte der untere Wasserbehörde mit Email vom 7. Juli 2017 mit, dass er nunmehr die beantragte Maßnahme durchgeführt und den Stopfen, mit dem bisher die neue Rohrleitung verschlossen worden sei, entfernt habe, so dass das Wasser durch die neue Rohrleitung fließe. Der Kreis A ordnete mit Bescheid vom 24. Juli 2017 gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 8 LNatSchG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG an, die Entwässerung des Quellbachs inklusive der uferbegleitenden Vegetation dauerhaft zu unterbinden. Gleichzeitig ordnete er für die Aufhebung der Entwässerung des Bachs die sofortige Vollziehung an. Den dagegen eingereichten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies die Kammer mit rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 11. September 2017 – 1 B 128/17 – zurück.

11

Der Antragsteller hat am 15. August 2017 zum Aktenzeichen 1 A 334/17 insoweit Klage erhoben, als die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung noch aufrechterhalten wurde, entsprechend hat der Antragsteller seinen Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angepasst.

12

Er macht im vorliegenden Verfahren geltend, der Bach und eine Verrohrung des Gewässers sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Waldumwandlungsgenehmigungsantrags gewesen. Dies belege die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde gegenüber dem Antragsgegner, in der es heiße, im Wald befinde sich ein offener Vorfluter, der nicht Bestandteil dieses Antrags und somit zu erhalten sei. Die untere Naturschutzbehörde unterscheide zwischen dem Wald und dem Vorfluter/Bach und sehe diese nicht als untrennbar miteinander verbunden an. Die Stellungnahmen und die Absprachen zwischen der unteren Naturschutzbehörde und dem Antragsteller bezüglich des Vorgehens (1. Waldumwandlung, 2. Vorfluter) seien bei der Rücknahme der Genehmigung nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sei der Antragsgegner davon ausgegangen, dass der Antragsteller bereits mit der Genehmigung der Waldumwandlung auch den Vorfluter verrohren wolle. Er gehe insoweit von einem falschen Sachverhalt aus. Der Antragsgegner versuche im Übrigen eine bloße Beeinträchtigung zu einer erheblichen Beeinträchtigung aufzubauschen. Es handele sich nicht um einen Quellbach, da sich eine Quelle in dem gesamten Verlauf nicht befinde. Es gebe in dem Bereich keine Quelle. Die Bezeichnung als Quellbach erwecke einen falschen Eindruck. Es würde lediglich das Regenwasser von der Gemeindestraße und das Wasser von einzelnen Drainagen abgeführt. Das Gewässer falle im Jahresverlauf nicht nur im Sommer trocken. So heiße es in einem Vermerk des Antragsgegners nach einer Ortsbesichtigung, dass die bereits durchgeführte starke Entwässerung des Waldes alle Laichhabitate für Amphibien beseitigt habe. Auch die Behauptung im Widerspruchsbescheid, dass die Bäume angeblich erforderlich seien, um den Vorfluter/Bach zu ernähren, stünden im krassen Gegensatz zu den Ausführungen in dem Vermerk des Antragsgegners vom 27. September 2016, in dem es heiße, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der Wald aufgrund der starken Eutrophierungs- und Entwässerungseinflüsse weniger artenreich sei. Nun müssten angeblich die Bäume dem Vorfluter Nährstoffe von außen herbeiführen. Zu beachten sei, dass die krautige uferbegleitende Vegetation zum Großteil aus dem Pestwurz bestehe, der im Sommer mit seinen großen Blättern bereits eine starke Beschattung bewirke. Nach den Ausführungen des Antragsgegners sei es charakteristisch, wenn sich das Wasser in den Sommermonaten mit zunehmender Entfernung von der „Quelle“ erwärme. Dies würde bedeuten, dass sich bei fehlender Vegetation die Temperaturzonen lediglich etwas weiter zur Quelle hin verschieben würden. Dieser Umstand stelle indessen keine erhebliche Beeinträchtigung des Bach-Biotops dar.

13

Es sei mittlerweile unstrittig, dass sich die bisher nicht aufgehobene Rücknahme lediglich auf den Waldkorridor von 20 m Breite östlich des Baches sowie hinsichtlich der Gehölze westlich des Baches beziehe. Der zuvor mit einbezogene „Quellbach“ sei somit von der Waldumwandlungsgenehmigung nicht betroffen. Der von dem Antragsgegner konkretisierte Waldkorridor stehe mit dem Biotop „sonstiger naturnaher Bach“ in keiner untrennbaren Verbindung. Es gebe keinen Biotoptyp Bach mit bewaldetem Ufer. Es sei mehr als konstruiert, wenn der Antragsgegner anführe, dass die Beschattung für das Biotop erforderlich sei. Es sei übertrieben zu behaupten, dass als Folge der Waldumwandlung ein gesetzlich geschütztes Biotop sofort und endgültig beeinträchtigt, wenn nicht sogar zerstört würde. Bei der Biotopkartierung vom 21. Juni 2017 fehle im Gegensatz zur Kartierung aus dem Jahre 1986 ein Hinweis auf das Trockenfallen des Baches. Der Bach sei schon vor dem sogenannten „Umschluss“ etwa im April 2016 ausgetrocknet gewesen.

14

Der Antragsgegner versuche für das lediglich 193 m² große Biotop eine insgesamt ca. 2.600 m² große Fläche unter Schutz zu stellen. Für einen Umgebungsschutz in dieser Größe gebe es keine Grundlage; dies ergebe sich auch aus dem internen E-Mail-Verkehr des Antragsgegners und des Ministeriums. Ein Umgebungsschutz sei gesetzlich nicht vorgesehen. Aus der vorgelegten Kartierung ergebe sich, dass sich der bachbegleitende gewöhnliche Pestwurz teilweise in dem Bereich des gesetzlich geschützten Biotops „sonstiger naturnaher Bach“ und teilweise außerhalb des Biotop-Bereichs in dem angrenzenden höher gelegenen Waldbereich befinde, während sich der „bachbegleitende Gehölzsaum“ aus Esche und Erle ausschließlich außerhalb des Biotop-Bereichs in dem angrenzenden höher gelegenen Waldbereich befinde. In dem Biotopbereich stehe kein einziger Baum. Ein sonstiger naturnaher Bach könne sehr wohl auch ohne Wald bestehen. Die von dem Antragsgegner in einer gemeinsamen Stellungnahme genannten Arten Bitteres Schaumkraut, Winter-Schachtelhalm, Schlüsselblume/Hohe Primel seien nicht so sehr auf den Erhalt der jetzigen Situation angewiesen, wie offensichtlich der Anschein erweckt werden solle. 2 der 3 genannten Arten kämen auch im Offenland vor. Eine Temperaturerhöhung hätte keinen negativen Einfluss auf diese Arten. Auch in punkto Feuchtigkeit würde sich keine gravierende Änderung ergeben. In der Stellungnahme fehle der gewöhnliche Pestwurz. Dieser könne auch ohne Bäume problemlos existieren.

15

Es sei unzutreffend, dass er im Genehmigungsverfahren unvollständige bzw. unzutreffende Angaben getätigt habe. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei nur eine Stellungnahme der unteren Forstbehörde eingeholt worden, die die geltend gemachten Absprachen zwischen ihm und der unteren Naturschutzbehörde bestreite. Mit dem Mitarbeiter der zuständigen unteren Naturschutzbehörde sei jedoch das schrittweise Vorgehen besprochen worden. Er habe auch nicht indirekt unrichtige oder unvollständige Angaben getätigt. Sollte dies doch der Fall gewesen sein, so hätten die handelnden Behörden, insbesondere die untere Naturschutzbehörde, dies mit zu verantworten. Er sei davon ausgegangen, dass der Wald und der Bach „2 Paar Schuhe“ seien. Diese laienhafte Einschätzung entspreche auch exakt der rechtlichen Realität. Der Bach sei nicht Teil des Waldes. Eine Untersuchung des Waldes, ohne Berücksichtigung des Baches, stelle somit keine Reduzierung des Untersuchungsbereichs dar. Die Existenz des Baches und die Tatsache, dass es sich laut Biotopkartierung um ein gesetzlich geschütztes Biotop handele, sei den Behörden spätestens seit Ende Mai 2016 bekannt gewesen. Ende Mai 2016 sei ein entsprechender Auszug von der unteren Naturschutzbehörde an den Antragsgegner gesandt worden. Er habe davon ausgehen müssen, dass nur der Wald und nicht der Bach begutachtet werden müsse. Es stelle sich auch die Frage, warum die Behörden nicht die ausdrücklich als ökologische Ersteinschätzung bezeichnete Stellungnahme umgehend zurückgewiesen hätten. Der Antragsgegner sei in der Erteilung des Einvernehmens der unteren Naturschutzbehörde noch einmal ausdrücklich auf den Bach aufmerksam gemacht worden. Wie der Antragsgegner auf der Basis dieser Sachlage behaupten könne, dass einzig und allein der Antragsteller die Verantwortung dafür trage, dass die Behörden nicht das geforderte Gutachten bekommen hätten, sei nicht nachvollziehbar. Da dem Antragsgegner bekannt gewesen sei, dass der Antragsteller im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung bereits umfangreiche Vermögensdispositionen getätigt habe, bleibe aus Sicht des Antragsgegners nur noch die Möglichkeit, ihm den Anspruch auf Vertrauensschutz abzusprechen, indem man ihm unterstellt habe, in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht zu haben.

16

Auch die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Abwägung der betroffenen Belange sei fehlerhaft erfolgt. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es einen großen Unterschied darstelle, ob sich innerhalb einer landwirtschaftlichen Fläche de facto eine „Insel“ nicht landwirtschaftlich nutzbarer Fläche befinde oder nicht. Der Effekt einer durchgehenden Bewirtschaftung sei aber beträchtlich und werde durch die vermeintlich geringe Größe einer verbleibenden „Insel“ nicht adäquat wiedergegeben es sei zutreffend, dass die angestrebte Beseitigung der starken Beschattung trotz einer teilweisen Rücknahme weitgehend zu erreichen sein werde. Es hätte bei der Abwägung die Insellage und die nicht erhebliche Beeinträchtigung des Bach-Biotops berücksichtigt werden müssen. Der Antragsgegner habe nicht die erheblichen Vermögensdispositionen, die er bereits im Hinblick auf die bestandskräftige Genehmigung getätigt habe, bei der Abwägung berücksichtigt.

17

Der Antragsteller beantragt,

18

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13.10.2016 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29.9.2016 auch hinsichtlich des im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 18.7.2017 konkretisierten Waldkorridors von 20 m Breite östlich des Baches sowie der Gehölze westlich des Baches (näher bezeichnet in den Anlagen 1 und 2 des Widerspruchsbescheides) wiederherzustellen.

19

Im Übrigen hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt.

20

Der Antragsgegner beantragt,

21

den Antrag zurückzuweisen, soweit der Antragsteller diesen aufrecht erhält

22

Er ist der Auffassung, nach wie vor stehe ein überwiegendes öffentliches Interesse der mit dem Antrag angestrebten sofortigen Umsetzung der Waldumwandlung entgegen. Als Folge der gewünschten Waldumwandlung werde im Vorgriff einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG ein gesetzlich geschütztes Biotop sofort und endgültig zumindest erheblich beeinträchtigt. Sollte sich die Annahme, dass die Erhaltung des Waldes zur Erhaltung eines gesetzlich geschützten Biotops zwingend erforderlich sei, hingegen als unzutreffend erweisen, entstünden dem Antragsteller aufgrund der verzögerten landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der Fläche lediglich wirtschaftliche Einbußen, die finanziell ausgeglichen werden könnten.

23

Das Gewässer sei lediglich 1-3 m breit und unter dem entscheidenden Aspekt seiner Biotopqualität abhängig von der Bewaldung in seiner unmittelbaren Umgebung. Es sei erneut eine Begutachtung der Fläche durchgeführt worden. Danach sei das Gewässer eindeutig ein gesetzlich geschütztes Biotop. Ebenso werde bestätigt, dass dieses Biotop als Folge der vom Antragsteller gewünschten umfassenden Waldumwandlung erheblich beeinträchtigt würde.

24

Es sei von dem Antragsteller zu vertreten, dass das von ihm vorgelegte Gutachten nicht auf die Konsequenzen der geplanten Waldumwandlung für das gesetzlich geschützte Biotop habe eingehen können. Aus dem Hinweis der unteren Naturschutzbehörde auf die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren und aus der Absprache der Reihenfolge der Genehmigungen habe der Antragsteller nicht ohne weiteres schließen können und dürfen, dass der Bach und seine Uferbereiche bei der Prüfung der ökologischen Konsequenzen keine Rolle spielen würden und deshalb nicht betrachtet werden müssten. Es sei eine umfassende Stellungnahme und Bestandsaufnahme von dem Antragsteller angefordert worden.

25

Für die Entscheidung sei vor allem von Bedeutung, dass die von dem Antragsteller gewünschte Beseitigung des Waldes in dem von der Rücknahme betroffenen Bereich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Biotops führe. Die von dem Antragsteller geäußerten Zweifel seien noch einmal fachkundig von der oberen Naturschutzbehörde bewertet worden. Danach sei davon auszugehen, dass es bei einer Beseitigung des Waldes auf der streitbefangenen Fläche zu einer erheblichen Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Biotops kommen würde.

26

Der hier geforderten beiderseitige Pufferstreifen seien spezifisch für den hier zu schützenden Biotop/Quellbach erforderlich, um die insofern benötigten kleinklimatischen Bedingungen zu erhalten, diese Argumentation könne nicht auf die von dem Antragsteller genannten anderen gesetzlich geschützten Biotope übertragen werden.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der bislang vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

28

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit es die Beteiligten für erledigt erklärt haben; aus der eingeschränkten Antragstellung des Antragsgegners ergibt sich, dass auch dieser das Verfahren im Umfang der Erledigungserklärung des Antragstellers als erledigt ansieht.

29

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat im Übrigen keinen Erfolg.

30

Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der nunmehr erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 29. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2017 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben

31

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Rücknahmebescheid vom 29. September 2016 gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn 85 m.w.N.). Eine solche besondere Dringlichkeit für die Zeit eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens hat der Antragsgegner dargelegt, indem er ausgeführt hat, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Gefahr bestehen würde, dass der Antragsteller die Waldumwandlung durchführt und damit vollendete Tatsachen geschaffen würden. Angesichts der Irreversibilität einer solchen Maßnahme ist damit eine besondere Dringlichkeit dargelegt, die ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme begründen kann. Im Übrigen kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht an. Vielmehr trifft das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Würdigung aller relevanten Umstände eine eigene Entscheidung über die Rechtfertigung des Sofortvollzugs.

32

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-) herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde, bedarf es neben der evidenten Rechtmäßigkeit noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts in der Regel nicht identisch, sondern ein qualitativ anderes ist.

33

Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, Rn. 14, juris).

34

Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unbegründet. Die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung vom 1. August 2016 ist in dem noch durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2017 verbleibenden Umfang offensichtlich rechtmäßig und es besteht darüber hinaus auch tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Teilrücknahme. Selbst wenn man nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Teilrücknahme ausginge, so wäre sie jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig und eine nach den genannten Grundsätzen bei offenem Ausgang des Verfahrens der Hauptsache vorzunehmende weitergehende Interessenabwägung würde ebenfalls dazu führen, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Rücknahmebescheides Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen ist.

35

Die Teilrücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung findet ihre rechtliche Grundlage § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 der Vorschrift kann ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

36

Auf die Rücknahme einer Waldumwandlungsgenehmigung findet die Vertrauensschutzregelung des § 116 Abs. 2 LVwG keine Anwendung, denn diese Regelung bezieht sich nur auf einen Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder dafür Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der nicht auf eine Geld- oder teilbare Sachleistung gerichtet ist, nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG, der der Regelung des § 116 Abs. 1 und 3 LVwG entspricht, die Behörde allenfalls erst auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen ihrer gebotenen Ermessensausübung den Schutz des Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsaktes mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme abzuwägen (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2003 - 2 B 10.03 - Buchholz 237.7 § 20 NWLPG Nr. 1 für die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung).

37

Die Waldumwandlungsgenehmigung vom 1. August 2016 ist in dem von der Rücknahme noch betroffenen Umfang rechtswidrig, weil insoweit die tatbestandsmäßigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Waldumwandlung nicht vorliegen.

38

Die Rodung eines Waldes zur Nutzung der Fläche als Grünland oder Ackerland stellt eine Umwandlung des Waldes dar, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde bedarf. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 LWaldG ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Daneben entscheidet die Forstbehörde nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG über die Zulassung des mit der Umwandlung verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Nach § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Nach § 9 Abs. 3 LNatSchG darf abweichend von § 15 Abs. 5 BNatSchG ein Eingriff auch dann nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn andere Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstehen. Solche anderen Vorschriften des Naturschutzrechts sind insbesondere die Regelungen zum Schutz der Biotope, um die es vorliegend geht. Nach § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Biotope führen können, verboten.

39

Der Antragsgegner ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass die Umwandlung des Waldes auf der noch streitgegenständlichen Fläche einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, der nach § 9 Abs. 2 LWaldG in Verbindung mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften, nämlich den Biotopschutzvorschriften, nicht zugelassen werden kann. Daneben kann offenbleiben, ob darüber hinaus die Genehmigung zur Waldumwandlung auf der betroffenen Fläche nach § 9 Abs. 3 Satz 1 LWaldG rechtswidrig ist, weil die Erhaltung des Waldes in diesem Bereich aus naturschutzfachlichen Gründen, die sich vorliegend mit den Gründen zum Erhalt eines Biotops in seiner bisherigen Form decken könnten, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

40

Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die Beseitigung eines weitgehend geschlossenen Baumbestandes auf einer Fläche von etwa 2.600 m² stellt sowohl eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts als auch des Landschaftsbildes dar. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Eingriffs in Natur und Landschaft wird das in einem Stufenverhältnis stehende Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wirksam, das gemäß § 15 BNatSchG die Prüfung der Vermeidung, gegebenenfalls des Ausgleichs oder Ersatzes, der Abwägung oder der Ersatzgeldzahlung beinhaltet. Die Eingriffsregelung ist im Grundsatz ein auf die Auswirkungen von Vorhaben auf Natur und Landschaft zugeschnittenes Folgenbewältigungssystem. Sie ist – auch wenn ein Vorhaben bei einem verbleibenden Kompensationsdefizit im Einzelfall an der Abwägung im Rahmen der Eingriffsregelung scheitern kann – jedoch nicht primär eine Zulassungsschranke für in Natur und Landschaft eingreifende Vorhaben. Wenn nur die Bestimmungen zur Eingriffsregelung greifen und der Verursacher seinen Verpflichtungen zum Ausgleich oder Ersatz nachkommen kann, wäre eine Versagung allein aufgrund der Eingriffsregelung, auf die § 9 Abs. 2 LWaldG abstellt, ausgeschlossen. Weil aber § 9 Abs. 3 LNatSchG bei der Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs abweichend vom Bundesrecht auch auf andere naturschutzrechtliche Vorschriften abstellt, sind auch diese bei der Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs zur Waldumwandlung (§ 9 Abs. 2 LWaldG) zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind Belange des Naturschutzes immer auch eigenständig von der Forstbehörde bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 LWaldG).

41

Die Umwandlung des Waldes auf der streitgegenständlichen Fläche könnte zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Biotops nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG führen. Danach sind als Biotope insbesondere geschützt natürliche oder naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei dem Gewässer, das in dem betroffenen Waldbereich offen fließt und zeitweise im Laufe des Jahres trocken fällt, um ein Biotop in diesem Sinne handelt. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Frage, ob die Umwandlung des Waldes auf der streitigen Fläche von ca. 2.600 ha zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Biotops führen könnte. Davon ist vorliegend jedoch auszugehen.

42

Für eine erhebliche Beeinträchtigung ist für die Feststellung des Verbotstatbestandes in § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht gleichsam ein Wirkungsnachweis von der Behörde zu führen. Es genügt vielmehr, wenn die beabsichtigte Maßnahme – in ihrer zusammengefassten Wirkung – die Funktion eines Biotops erheblich beeinträchtigen kann. Das belegt der Wortlaut des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Für ein Verbot nach dieser Vorschrift bedarf es keiner konkret darzulegenden Beeinträchtigung. Es genügt vielmehr, dass die beabsichtigte Maßnahme diese Folge haben kann. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dies der Fall wäre, würde sie vorgenommen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. September 2012 – 1 LA 40/12 –, Rn. 5, juris). Das Verbot knüpft somit an das Bestehen einer abstrakten Gefahr an; nicht vorausgesetzt ist, dass eine Zerstörung oder Beeinträchtigung tatsächlich eintritt (Kratsch/Czybulka in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl., § 30 Rn. 28). Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips hängt dabei das Maß der zu fordernden Wahrscheinlichkeit davon ab, wie bedeutend das Biotop im Einzelfall ist und wie groß der drohende Schaden sein wird. Der Begriff „erhebliche Beeinträchtigung“ bleibt im Ausmaß hinter der Zerstörung zurück und meint eine nicht nur geringfügige und nachteilige Veränderung des Biotops, wobei eine dauerhafte Schädigung nicht erforderlich ist. Erfasst werden damit Handlungen, die den Wert und die Geeignetheit als Lebensraum und Lebensstätte für die ihm zugehörigen und auf ihn angewiesenen besonders schutzwürdigen und schutzbedürftigen Arten und Lebensgemeinschaften mindern (Endres in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 8, 10). Vom Verbot eingeschlossen sind nicht nur unmittelbare Einwirkungen, die direkt auf den Biotopflächen vorgenommen werden, sondern auch mittelbare, die von außerhalb auf das Biotop einwirken (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. August 2004 – 3a A 207/02 –, Rn. 39, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 31. März 2004 – 5 K 1526/02 – Natur und Recht 2004, 622, 624; Endres in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 6; Kratsch/Czybulka in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 37; Meßerschmidt, BNatSchG, § 30 Rn. 56; Schmidt-Räntsch in Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 Rn. 9; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, § 30 BNatSchG Rn. 15). Es braucht vorliegend nicht darüber entschieden werden, ob weit entfernte Maßnahmen davon erfasst werden, denn es geht vorliegend um Maßnahmen, die zumindest in der unmittelbaren Umgebung des Biotops erfolgen sollen.

43

Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des bestehenden Biotops hat der Antragsgegner nicht nur in den angefochtenen Bescheiden dargelegt, sondern noch einmal eingehend und nachvollziehbar in der Gemeinsamen Stellungnahme vom 11. August 2017 begründet. So finden sich in dem Bereich die biotoptypischen Pflanzen Bitteres Schaumkraut, Winter-Schachtelhalm sowie Schlüsselblume/Hohe Primel. Darüber hinaus finden sich als charakteristische Pflanzen für den festgestellten Biotoptyp der Bachbungen-Ehrenpreis, das Echte Mädelsüß sowie der Kriechende Hahnenfuß. Der gewöhnliche Pestwurz tritt beidseitig des Baches in bachbegleitenden Säumen von jeweils bis zu 5 m Breite auch dominant auf, es findet sich auch ein bachbegleitender biotoptypischer Gehölzsaum aus Esche und Schwarzerle. Der Antragsgegner hat für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass erst die Beschattung durch den umgebenden Wald zu einer gleichbleibend kühlen Temperatur führt, die ein Charakteristikum des Waldbaches ist. Wenn der Antragsgegner ausführt, dass das Bittere Schaumkraut, der Winter-Schachtelhalm und die Schlüsselblume bzw. Hohe Primel zu den Pflanzenarten gehören, die im norddeutschen Tiefland weitgehend an Wald gebunden sind bzw. vorwiegend im geschlossenen Wald vorkommen, so wird damit zugleich die Aussage des Antragstellers bestätigt, dass diese Arten im Einzelfall auch außerhalb des Waldes gedeihen können. Diese 3 Arten gehören nach der fachlichen Stellungnahme des Antragsgegners, die insoweit nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist, zu den Nässezeigern, Feuchtezeigern bzw. Frische- bis Feuchtezeigern.

44

Es ist für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschattung durch die Bäume und ein den Bach umgebender Baumbestand ein kühleres und damit feuchteres Binnenklima fördert, die die Entwicklung der feuchteliebenden Pflanzen begünstigt. Es besteht gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Bach zeitweise im Jahresverlauf trocken fällt, die nahe liegende Gefahr, dass bei einem Ausbleiben der Beschattung und der Kühlung durch den Baumbestand der Boden durch erhöhte Verdunstung mehr austrocknet, da die erwärmte Luft mehr Feuchtigkeit aufnehmen kann, und den genannten Pflanzenarten das Überleben an dem Standort wesentlich erschwert, wenn nicht unmöglich macht. Die Breite des vorgesehenen Korridors beidseits des Baches ist erforderlich, um eine ausreichende Beschattung und eine wirksame Beeinflussung des Kleinklimas durch ein Waldbinnenklima mit kühleren und feuchteren Bedingungen zu erreichen. Damit ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotops aufgezeigt, so dass der Verbotstatbestand des § 30 Abs. 2 BNatSchG greift.

45

Eine Ausnahme von dem Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG scheidet vorliegend aus, da nach § 21 Abs. 3 LNatSchG eine Ausnahme nicht für fließende Binnengewässer möglich ist. Auch eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG kommt mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht in Betracht.

46

Der Antragsgegner hat das ihm bei der Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere hat er das Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermessensermächtigung betätigt (§ 114 Satz 1 VwGO).

47

Im Rahmen der bei einer Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsakts erforderlichen Abwägung zwischen dem Interesse des Begünstigten an dem Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts sollte es nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich sein, bei bestimmten Rechtsbereichen auch bei Verwaltungsakten, die nicht auf einen unmittelbaren geldwerten Vorteil gerichtet sind, wie etwa der Einbürgerung oder der Erteilung eines Vertriebenenausweises bei der Ermessensbetätigung über die Rücknahme, den Rechtsgedanken des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG entsprechend zu berücksichtigen, insbesondere, wenn sich an die begünstigenden Verwaltungsakte Leistungsbescheide anschließen, die eine Geldleistung vorsehen (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 <54> ; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139 = Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 11; Beschluss vom 10. Februar 1994 - 4 B 26.94 -, NVwZ 1994, 896 <897> = Buchholz 316 § 50 VwVfG Nr. 2). Das Bundesverwaltungsgericht betont nun aber, dass § 48 Abs. 2 VwVfG, der § 116 Abs. 2 LVwG entspricht, eine Sonderregelung für Verwaltungsakte darstellt, die eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilweise Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind. § 48 Abs. 3 VwVfG gestalte den Vertrauensschutz bei der Rücknahme aller rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakte aus, deren Aufrechterhaltung weniger fiskalische Interessen berühre, sondern die stärker staatsbezogen seien und deren Aufrechterhaltung daher schwerer erträglich sei als in den Fällen des § 48 Abs. 2 VwVfG. Hierzu zählten insbesondere Verwaltungsakte, die eine nichtmonetäre Rechtsstellung gestalten oder feststellen. Das der Behörde in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwVfG eröffnete Ermessen stelle insbesondere sicher, dass dem Vertrauensschutz im Hinblick auf die nichtvermögensrechtlichen Folgen einer Rücknahme – etwa wegen eines Verlusts der Staatsangehörigkeit – Rechnung getragen werde (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 1 C 24/14 –, BVerwGE 152, 164-179, Rn. 33).

48

Bei Ermessensentscheidungen über die Rücknahme eines Verwaltungsakts kann allerdings auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 116 Abs. 2 LVwG berücksichtigt werden, in welcher Weise der Begünstigte auf den Bestand vertraut und hierbei bereits Belastungen auf sich genommen hat (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 – 4 B 26/94 –, Rn. 9, juris). Dabei stehen dann aber die nichtvermögensrechtlichen Folgen der Rücknahme im Vordergrund (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 1 C 24/14 –, BVerwGE 152, 164-179, Rn. 33). Zwar ist bei der im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse und dem Vertrauensschutz des Empfängers eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes, dessen Erlass er etwa durch unrichtige Angaben erwirkt hat oder dessen Rechtswidrigkeit er kannte oder hätte kennen müssen, auch der gesetzlichen Wertung des § 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1-3 VwVfG Rechnung zu tragen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 48 Rn. 137); dies wird häufig dazu führen, dass in diesen Fällen das öffentliche Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bei der Abwägung höher zu bewerten ist. Diese Regelung schließt jedoch 'lediglich' die Zuerkennung eines Vermögensausgleichs zwingend aus, führt aber nicht zu einer strikt gebundenen Entscheidung über die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter Außerachtlassung auch sämtlicher nicht vermögensrechtlicher Folgen der Rücknahme (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 1 C 24.14 – juris Rn. 33).

49

Der Antragsgegner hat sein Ermessen jeweils selbstständig tragend einmal unter Berücksichtigung einer entsprechenden Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 116 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwG und einem danach zu unterstellenden, jedoch nicht überwiegenden Vertrauensschutz für den Antragsteller (Seite 5 letzter Absatz des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2017) und einmal unter Ablehnung eines Vertrauensschutzes für den Antragsteller wegen unrichtiger Angaben (Seite 5 oberer Absatz) ausgeübt.

50

Für die Entscheidung der Kammer genügt die Feststellung, dass die erstgenannten Ermessenserwägungen des Antragsgegners fehlerfrei die Rücknahmeentscheidung tragen. Der Antragsgegner hat insoweit das Interesse des Antragstellers an den Bestand der Waldumwandlungsgenehmigung auch für diesen Bereich gewichtet und berücksichtigt, dass der Fortbestand des Biotops und der angrenzenden Gehölzbereiche den Antragsteller in diesem Bereich an der geplanten landwirtschaftlichen Nutzung hindern würden. Er hat jedoch dieses Erschwernis des Antragstellers wegen der relativ kleinen betroffenen Fläche als gering bewertet. Ebenso hat er die noch verbleibende Beschattung wegen des Verlaufs der Gehölzstreifen in Nord-Süd-Richtung als gering bewertet. Es versteht sich bei einer verbleibenden von der Waldumwandlung ausgesparten Fläche von selbst, dass insoweit keine durchgängige Bewirtschaftung möglich ist; dies muss deshalb nicht in den Ermessenserwägungen noch einmal betont werden. Erheblich für die Bewertung und Gewichtung dieser Folgen ist auch der Umstand, dass es sich insoweit nicht um Folgen handelt, die durch ein betätigtes Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand der Waldumwandlungsgenehmigung entstanden sind, sondern schlicht um enttäuschte Erwartungen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner das öffentliche Interesse an der Beseitigung einer rechtswidrigen Waldumwandlungsgenehmigung zum Schutz eines grundsätzlich zu erhaltenden Biotops höher gewichtet.

51

Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass bei der hier nicht mehr entscheidungserheblichen Bewertung der Frage, ob der Antragsteller die Waldumwandlungsgenehmigung durch (teilweise) unrichtige Angaben erwirkt hat, entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zwischen Waldfläche und Biotopfläche in der Weise zu unterscheiden ist, dass die Biotopfläche, nämlich der Bach mit seiner begleitenden Vegetation, nicht zum Wald gehört. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist Wald im Sinne des Gesetzes jede mit Waldgehölzen bestückte Grundfläche. Dazu gehört nicht nur die Grundfläche, die der Stamm eines Baumes einnimmt, sondern auch die Flächen zwischen den Baumstämmen. Der Zusammenhang wird insbesondere nicht unterbrochen, wenn (gegebenenfalls bei weiterem Heranwachsen nach einer Verjüngung des Baumbestandes) überwiegend die Möglichkeit des Kronenschlusses besteht. Eine solche Möglichkeit wird durch einen lediglich 1 bis höchstens 3 m breiten Bach nicht ausgeschlossen. Größere Unterbrechungen des Zusammenhanges können allerdings nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LWaldG trotzdem als Wald gelten. Der hier betroffene Bach stellt sich schon nach laienhafter Vorstellung als Bach im Wald dar und nicht als beiderseitige Begrenzung von 2 unterschiedlichen Wäldern. Demnach betreffen Einwirkungen auf dieses Gewässer gleichzeitig auch den Wald.

52

Selbst wenn man vorliegend nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der noch streitigen Rücknahme ausginge, so würde eine weitergehende Interessenabwägung ebenfalls zur Ablehnung des Antrages führen. Die Folgen, die den Antragsteller treffen, wenn zunächst der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wird, er jedoch im Verfahren der Hauptsache Erfolg hätte, wiegen weniger schwer als die Folgen, die eintreten, wenn zunächst dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben würde, die Klage in der Hauptsache jedoch keinen Erfolg hätte. Der Antragsteller wäre bei einer Ablehnung des Antrages bis zu einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache gehindert, in diesem noch verbleibenden Bereich von ca. 2.600 m² die beabsichtigte Umnutzung der Fläche in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche vorzunehmen. Die durch die Maßnahme behauptete Erleichterung der Bewirtschaftung insgesamt und die Ertragsvermehrung wären damit für einen vorübergehenden Zeitraum nicht zu erzielen. Die Kammer räumt diesen Folgen jedoch auch angesichts der Größe der betroffenen Fläche deutlich geringeres Gewicht ein als den irreversiblen Folgen einer Biotopzerstörung auf einer Fläche von über 100 m Länge.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; wegen des erledigten Teils sind dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen, da der Antrag aus dem in dem Widerspruchsbescheid genannten Gründen insoweit voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat im Hinblick auf die in diesem Verfahren zu treffende nur vorläufige, also auch nur für einen begrenzten Zeitraum wirkende Regelung, bei der Streitwertfestsetzung bis zum teilerledigenden Ereignis nicht den vollen Wert der geltend gemachten Aufwendungen zu Grunde gelegt und für die Zeit danach angesichts der noch verbleibenden deutlich geringeren streitigen Fläche nur noch einen Bruchteil dieses Betrages berücksichtigt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 11/09/2017 00:00

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Wiederherstel
published on 28/05/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme und Rückforderung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.
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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 1. Kammer – vom 27. Juni 2012 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitw
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Feststellung von Klettermöglichkeiten im Oberen Donautal. 2  Am 16.12.1991 erließ das L
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Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Wiederherstel
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Annotations

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.