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| Die Berufungen bleiben erfolglos. |
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| Die Berufungen der Kläger sind zwar nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die wasserrechtliche Entscheidung des Landratsamts Konstanz vom 13.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.05.2007 ist rechtmäßig; die Kläger werden durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da das Errichten der vier Dalben einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf ( I. ). Des Weiteren erweist sich die Beseitigungsanordnung als rechtmäßig ( II. ). Die Kläger haben schließlich weder einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Genehmigung noch auf eine erneute Bescheidung ihres Antrags ( III. ). |
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| Das Verwaltungsgericht hat die wasserrechtliche Gestattungspflicht der Errichtung der vier Dalben (zu diesem Begriff vgl. Westphal, Lexikon der Seeschifffahrt, 1981, Stichwort: Dalben) im Bett des Bodensees als eines „oberirdischen Gewässers“ (vgl. § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.d.F. v. 31. Juli 2009 [BGBl I S. 2585] - in Kraft getreten am 01.03.2010 -, das mangels entgegenstehender Überleitungsvorschriften in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Berufungsverhandlung anzuwenden ist) oder an dessen Ufer (d.h. auf der Landfläche zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante; vgl. § 76 Abs. 8 WG) im Ergebnis zu Recht bejaht. |
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| 1. a.) Allerdings hat der Senat Zweifel an der Zulässigkeit der Feststellungsklage, innerhalb derer das Verwaltungsgericht die wasserrechtliche Gestattungspflicht geprüft hat. Vieles spricht dafür, dass den Klägern insoweit das Rechtsschutzinteresse an der isolierten Feststellung der Gestattungspflicht fehlen dürfte. Denn die wasserrechtliche Gestattungspflicht ist Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage gegen die in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung angeordnete Beseitigung der vier Dalben, gegenüber der die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär ist. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung ist - auch - die Frage, ob das Vorhaben der Kläger in formeller Hinsicht legal, d.h. aufgrund einer wasserrechtlichen Gestattung errichtet wurde. Fehlt es an einer erforderlichen wasserrechtlichen Gestattung, so bedingt diese formelle Rechtswidrigkeit zugleich auch die materielle Rechtswidrigkeit (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71.75 -, DVBl. 1979, 67; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris). Freilich bedarf es in diesen Fällen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der weiteren Erwägung, ob eine wasserrechtliche Gestattung offenbar ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978, a.a.O.; Beschluss vom 28.02.1991, a.a.O.; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris). Auch ohne eine wasserrechtliche Gestattungspflicht hätte aber gemäß § 82 WG eine Beseitigungsanordnung rechtmäßigerweise für die Zukunft ergehen können, wenn von dem - gegebenenfalls gestattungsfreien - Vorhaben wasserrechtlich zu besorgende Gefahren ausgingen. Gegenüber einer Anfechtungsklage gegen diese Beseitigungsanordnung bestünde daher in diesem Fall gleichfalls wohl kein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Feststellung, dass das Vorhaben gestattungsfrei errichtet werden konnte. |
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| b.) Von einer weiteren Vertiefung und abschließenden Entscheidung zur Zulässigkeit der Feststellungsklage sieht der Senat jedoch ab. Denn die von den Klägern durch die Errichtung der vier Dalben erfolgte Benutzung des Bodensees als oberirdisches Gewässer bedarf auf jeden Fall der wasserrechtlichen Gestattung. Der Senat vermag hierbei allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Errichtung der vier Dalben im Bett des Bodensees wasserrechtlich nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WG Baden-Württemberg (im Folgenden: WG) genehmigungspflichtig seien, nicht zu teilen. Nach dieser Vorschrift bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen errichten oder wesentlich verändern will, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder Fischerei gefährden oder behindern könnten. Die vier Dalben sind zwar sonstige Anlagen, die im Bett des oberirdischen Gewässers Bodensee errichtet wurden. Denn der Begriff der sonstigen Anlagen umfasst alle Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Größe oder wirtschaftliche Bedeutung, die auf eine gewisse Dauer zu einem bestimmten Zweck mittels besonderer Vorkehrungen angelegt wurden; hierzu gehören insbesondere jede für eine gewisse Dauer geschaffene ortsfeste Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380; Urteil vom 05.04.1990 - 4 S 1242/89 -, NuR 1991, 234; Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 -, ZfW 1978, 2098; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, VBlBW 1980, 68; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG Bad.-Württ., § 76 Rn. 13). Die Genehmigungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WG gilt jedoch gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 WG nicht für Anlagen, die einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen oder der Gewässerunterhaltung dienen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Errichtung der vier Dalben ist nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 (oder - im Falle einer gehobenen Erlaubnis - mit § 15 WHG) und § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG erlaubnispflichtig. Danach bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. § 9 WHG (vormals § 3 WHG a.F.) regelt Gewässerbenutzungen i.S. dieses Gesetzes und ist einschlägig. Allerdings liegt keine der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG aufgeführten Benutzungen vor. Dies gilt insbesondere für § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, wonach Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer sind. Die vier Dalben fallen nicht unter diese Benutzungsart. Denn sie sind kein Stoff, der zur Auflösung und zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser eingebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.; Urteil vom 02.10.1970 - II 666/69 - ESVGH 21, 48 = BaWüVBl 71, 26; Urteil vom 05.10.1970 - II 149/66; Urteil vom 20.10.1971 - II 260/68 = ZfW 1972, 245; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 30). |
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| c.) Die Errichtung der Dalben im Gewässerbett des Bodensees stellt jedoch eine Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG dar. Nach dieser Regelung gelten als Benutzungen auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Was unter dem Begriff der Wasserbeschaffenheit zu verstehen ist, wird in § 3 Nr. 9 WHG näher bestimmt. Danach ist die Wasserbeschaffenheit die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers (vgl. insoweit zur vorherigen Regelung § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG a.F.). § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gilt - als Auffangtatbestand, wenn für denselben Lebenssachverhalt keine der übrigen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Nr. 1 WHG genannten Benutzungsarten in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80.01 -, BauR 2002, 1359), wobei allerdings keine Rangfolge zwischen den Benutzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht - für Maßnahmen, die schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers auch als Element für das tierische und pflanzliche Leben in ihm und seiner Bedeutung für den Stoffwechsel bei den Organismen herbeiführen können (Czychowski/ Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 68; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dame/Knopp, WHG und AbwAG, § 3 Rn. 29). § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG betrifft die ökologischen Funktionen des Gewässers in ihrer Gesamtheit (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung § 1 und § 6 WHG und zu den Bewirtschaftungszielen für oberirdische Gewässer im Besonderen § 27 WHG). Das Gewässer wird nicht nur als chemisch-physikalischer Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben in ihrer Gebundenheit an das Gewässer erfasst. Das bedeutet, dass jede Maßnahme, die geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften herbeizuführen, eine wasserrechtlich gestattungspflichtige Benutzung des Gewässers darstellt. Der Gesetzgeber unterwirft diese in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG aufgeführte (uneigentliche) Gewässerbenutzung mithin ebenfalls einer vorgängigen behördlichen Kontrolle. Mit dem Auffangtatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG soll schon im Vorfeld überprüft werden, ob sich aus bestimmten Vorhaben, die keine oder erst nachfolgend eine Gewässerbenutzung im eigentlichen Sinne - also eine Benutzungsart nach den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG aufgeführten Benutzungen -bezwecken, aber ein gewisses Gefährdungspotential in sich bergen, Gefahren für das Gewässer ergeben können. Die danach vorausgesetzte Gefährdungseignung weist eine Maßnahme auf, wenn sich der Eintritt der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG beschriebenen Folgen nicht ausschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80.01 -, BauR 2002, 1359) bzw. - anders gewendet -, ob konkrete Anhaltspunkte für die - positive - Eignung der Maßnahmen zur Veränderung des Wassers bestehen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 71; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dame/Knopp, WHG und AbwAG, § 3 WHG Rn. 29a und 29b), wobei auch die Möglichkeit einer mittelbaren Beeinträchtigung genügt. |
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| Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376) in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -) ausführlich dargelegt, dass der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zukommt. Der erkennende Senat ist zu diesem Ergebnis unter Verwertung der Erkenntnisse der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (im Folgenden: IGKB; in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven vom Januar 2004) und des Bodenseeuferplans von 1984 gelangt. Weiterhin hat er die Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 07.02.1990 über die Einführung der von der IGKB in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl. 1962, 1) erarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.05.1987 (GABl. 1990, 169) verwertet, die im Jahre 1967 verabschiedet und zuletzt im Jahre 1987 überarbeitet wurden. Schließlich hat er seiner Erkenntnis die in jenem Verfahren ergangene Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.06.2005 zugrunde gelegt und sich eingehend mit den von den dortigen Klägern vorgelegten Gegengutachten auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung all dessen hat der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 festgestellt, dass der Bodensee Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen ist. Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichen eine hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. (vgl. VGH, Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 [Ankerboje im Schilfgürtel]; Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380 = ZfW 1994, 410). Hierbei ist gerade die limnologische Funktion des Flachwassers hervorzuheben. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirkt als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand ist eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um diese Funktionen zu erhalten, müssen die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 weiter ausgeführt, dass zwar der Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte, andere Defizite indessen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei sei davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet würden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16 ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren habe sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten seien. So beeinträchtigten und zerstörten etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärkten die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusse das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe könne die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasteten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen führten vorwiegend im Bereich um den jeweiligen Liegeplatz zu Belastungen. Freizeitaktivitäten störten Flora und Fauna (vgl. IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21 ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, habe die IGKB deshalb beschlossen, die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der IGKB, Bregenz, Mai 2004). |
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| In diesem Zusammenhang gewinnt auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S. 1) maßgebliche Bedeutung. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt (vgl. nunmehr in Umsetzung dieser Richtlinie § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und Nr. 2 WHG). Die im Vollzug der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach der Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.6.2005 (vgl. S. 5), die in dem dem Urteil des erkennenden Senats vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -) zugrunde liegenden Verfahren vorgelegt wurde, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 bei der gebotenen gesamtanschaulichen Betrachtung des Sees weiter festgestellt, dass die Flachwasserbereiche im Hinblick auf die Stabilität der ökologischen Funktionen des Bodensees, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln, zu erhalten sind. Zudem sind schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren. Deshalb müssen - so der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (a.a.O.) - auch bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein. Hieran ist festzuhalten. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass seine damaligen Feststellungen aufgrund neuerer Erkenntnisse einer Überprüfung bedürften. Auch die Kläger haben insoweit nichts vorgetragen, das eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. |
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| Zwar betraf das Urteil vom 08.11.2005 die Errichtung eines Bootsstegs. Der Senat erkennt auch, dass eine Dalbe mit einem Bootssteg nicht völlig gleichgestellt werden kann, sondern dass zwischen beiden Anlagen ein - allerdings nur gradueller - Unterschied besteht. Auf Grundlage der obigen Feststellungen sind indessen auch die streitgegenständlichen Dalben gerade auch im Hinblick auf ihre bestimmungsgemäße Nutzung als Anlegestelle für Ruderboote und motorbetriebene Boote - insoweit vergleichbar mit einem Bootssteg - geeignet, sich auf den sensiblen und in limnologischer Hinsicht besonders schützenswerten Bereich der Flachwasserzone des Bodenseeufers für das Seeökosystem erheblich negativ auszuwirken. Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 bezogen auf Uferverbauungen, zu denen Bootsstege wie auch Dalben zählen, ausgeführt, dass sie die Flachwasserzone oft schädigen, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Die Flachwasserzone ist ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum und gilt als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee. Sie wird von einer großen Anzahl von Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig sind Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauch- ten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Es besteht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen. Bereits geringe Eingriffe in dieses vernetzte und komplexe Seeökosystem wie zum Beispiel durch Dalben (und Stege) und insbesondere durch deren bestimmungsgemäße Nutzung infolge Verschattungen und Verwirbelungen und zusätzlichen Wellenschlag mit Auswirkungen auf die Wassertemperatur und die Nährstoffversorgung beeinträchtigen die naturgemäß labile Stabilität der Flachwasserzone des Bodensees, die ohnehin schon durch die vorhandenen Nutzungen belastet ist. Die bestehenden Freizeitaktivitäten sowie der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft manifestiert sich hauptsächlich an den Seeufern (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Dalben stellen hinsichtlich des lokalen Strömungs- und Sedimentsgeschehen einen Fremdkörper in der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen empfindlichen Flachwasserzone dar, beeinflussen diese entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig und führen damit zu einer Beeinträchtigung. Des Weiteren muss die streitgegenständliche Anlage vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Ruderboote und auch Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen der Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds. Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht. Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht. Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar. Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer-und Flachwasserbereich (vgl. hierzu insgesamt die Zusammenstellung in: IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO -) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Auch erschweren an Dalben festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiven - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer „Kinderstube“ oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt. Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Anlagen in der Flachwasserzone des Bodensees in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich geeignet sind, wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft auf Dauer zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG zu führen. Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihre Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert. |
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| Abzustellen ist bei dieser Beurteilung demnach nicht allein auf eine isolierte Betrachtung der verfahrensgegenständlichen vier Dalben. Auch für den Senat wäre es - wenn auch nicht völlig ausgeschlossen - so doch nur schwerlich nachvollziehbar, dass vier Dalben der in Rede stehenden Größe allein die Gewässereigenschaften des Bodensees nachhaltig gefährden könnten. Auf diese rein individuelle Betrachtung kommt es aber nicht an. Denn gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art bilden mit Blick auf die bereits vorhandene Belastung durch Freizeitaktivitäten und dem allseits bekannten Begehren nach deren Ausweitung Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte, so dass derartige Anlagen in einer gedachten Summe in den Blick zu nehmen sind und auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. zu dem entscheidenden Gesichtspunkt des Summationseffekts hinsichtlich bereits bestehender und - unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung - künftiger Anlagen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, ZfW 1991, 113 = VBlBW 1990, 389; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Vor diesem Hintergrund und gemessen an der Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt muss der Hinweis auf eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auch dann unbeachtet bleiben, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer wasserwirtschaftlichen Fehlentwicklung erweist, der für sich allein betrachtet noch nicht die Gesamtsituation messbar verschlechtert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG Bad.-Württ., § 76 Rn. 35). Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Beklagten zu Recht geäußerte Befürchtung, dass mit der Erteilung der Erlaubnis ein Berufungsfall für weitere Anträge auf Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse geschaffen werden könnte. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gäbe es schwerlich eine Handhabe, gleichartigen Anträgen die Erlaubnis zu versagen. Wenn andere Interessenten sich auf eine Entscheidung berufen und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung einleiten könnten, rechtfertigt dies im Rahmen der Ausübung des der unteren Wasserbehörde zustehenden Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) sogar in dem Fall, in dem - im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit - die Versagungsvoraussetzungen § 12 WHG nicht vorliegen, die Ablehnung der begehrten wasserrechtlichen Gestattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.1980 - VII 1346/79 -, ZfW 1981, 29; Beschluss vom 24.02.2010 - 3 S 3144/08 -, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 6 Rn. 34 m.w.N.). Gemessen an der Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt muss der Hinweis auf eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auch dann unbeachtet bleiben, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer wasserwirtschaftlichen Fehlentwicklung erweist, der für sich allein betrachtet noch nicht die Gesamtsituation messbar verschlechtert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -). Gerade in diesem Zusammenhang ist auf die substantiiert nicht bestrittenen Ausführungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinzuweisen. Danach stellt das Begehren der Kläger keinesfalls einen Einzelfall dar. Die Wasserbehörde erfasst schon seit Jahren im Rahmen von regelmäßig durchgeführten Gewässerschauen unzulässig errichtete Anlagen der vorliegenden oder vergleichbaren Art und ergreift die für deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen. Damit wird dem abstrakten Prinzip der Summation in der Gewässerpraxis eine konkrete Gestalt gegeben. |
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| 2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch erkannt, dass die Errichtung der Dalben keinen wasserrechtlich gestattungsfreien Gemeingebrauch darstellt. Nach § 25 WHG i.V.m. § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst jedoch nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (so im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die zuvor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Die auf Dauer angelegte Errichtung von Dalben kann hierzu nicht gerechnet werden. |
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| 3. Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch der Anliegergebrauch (vgl. § 26 WHG i.V.m. § 27 und § 28 Abs. 1 WG) den Klägern nicht das Recht zur Errichtung der Dalben einräumt. Denn nach § 26 Abs. 3 WHG ist ein Anliegergebrauch am Bodensee ausgeschlossen, da es sich um ein Gewässer handelt, das der Schifffahrt dient (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1975 - IX 287/75 -, RdL 1976, 278; Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG u. AbwAG, § 24 WHG Rn. 22; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 24 Rn. 9; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 27 Rn.17). Diese Regelung entspricht auch der früheren Rechtslage nach Badischem Wasserrecht. Denn dem am 01.03.1960 außer Kraft getretenen Badischen Wassergesetz (im Folgenden: Bad. WG) war ein Anliegergebrauch an den schiff- oder flößbaren - und in diesem Sinne „öffentlichen“ Gewässern unbekannt (§ 1 Abs. 1 Bad. WG; Schenkel, Das Badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, S. 113; Wiener, Das Badische Wassergesetz i.d.F. von 12.04.1913, Karlsruhe 1913, § 1 [Abs. 1 und 3], Anm. 4). Nach § 16 und § 17 Bad. WG i.d.F. von 1899 und § 17 Bad. WG i.d.F. von 1913 konnte ein Anliegergebrauch am Bodensee nicht bestehen, da dieser - wie dargelegt - nicht zu den natürlichen nicht-öffentlichen Wasserläufen gehörte, an denen allein ein Anliegerrecht möglich war. Nichts anderes gilt für das Badische Wassergesetz i.d.F. vom 25.08.1876 nach dem dortigen Art. 1 Abs. 2, Art. 3, Art. 6 und Art. 7 (vgl. Schenkel, Das Badische Wasserrecht, Karlsruhe, 1877, enthaltend das Gesetz über die Benützung und Instandhaltung der Gewässer; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1975 - IX 287,75 -, RdL 1976, 278). |
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| 4. Das Errichten der vier Dalben stellt weiterhin - wie das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat - keine Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme innerhalb einer legal errichteten bestandsgeschützten Anlage dar. Denn ein wasserrechtlichter Bestandschutz setzt das Vorhandensein einer rechtmäßigen und funktionsfähigen Anlage voraus (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris; vgl. ferner zum Verhältnis Bestandsschutz und Art. 14 GG grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300), woran es vorliegend fehlt. |
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| Weder ist den dem Senat vorliegenden Akten eine wasserrechtliche Gestattung der vormals vorhandenen 11 Dalben, die die Kläger wegen Verrottung und wegen Funktionsuntüchtigkeit entfernt haben, noch eine wasserrechtliche Gestattung dieser entfernten 11 Dalben als Teil einer von den Klägern so bezeichneten „Hafenanlage“, bestehend aus zwei Mauern und der entfernten 11 Dalben, zu entnehmen. Eine solche wurde auch von den Klägern nicht vorgelegt. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung lediglich für die Erhöhung der Ufermauer nachgewiesen ist. Eine konstruktive oder funktionelle Verbindung mit dem von den Klägern als Hafenanlage bezeichneten Gesamtkomplex aus zwei Mauern und vormals 11 Dalben besteht jedoch nicht. Darüber hinaus betrifft diese Genehmigung - wie das Verwaltungsgericht richtig hervorhebt - lediglich eine Erhöhung der Mauer um 20 cm, nicht aber ihre Errichtung. |
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| Der von den Klägern als „Hafen“ bezeichnete Komplex konnte auch nach dem am 01.03.1960 außer Kraft getretenen Badischen Wassergesetz nicht ohne wasserrechtliche Gestattung des Bezirksamts bzw. des Bezirksrats (als Verwaltungsbehörde nach § 4 Nr. 10 der VO des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 08.12.1899 zum Vollzug des Wassergesetzes vom 26.06.1899 bzw. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 der VO vom 12.04.1913 zum Vollzug des Wassergesetzes i.d.F. in der Bekanntmachung vom 12.04.1913) errichtet werden. Der Gemeingebrauch nach § 12 Bad. WG i.d.F. des Jahres 1899 (vgl. Schenkel, das Badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, S. 220) erfasste nicht die Benutzung mittels besonderer Anlagen in oder an dem Gewässer. Hierfür war eine Verleihung erforderlich (§ 38 Nr. 1 Bad. WG 1899; Schenkel, a.a.O., § 38 Anm. 4 [S. 354]; vgl. auch § 40 Abs. 2 a Bad. WG i.d.F. vom 12.04.1913 i.V.m. § 56 Abs. 3 der Vollzugsvorschriften zum Wassergesetz vom 12.04.1913; siehe hierzu Wiener, Das Badische Wasserrecht, enthaltend das Wassergesetz i.d.F. vom 12.04.1913, Karlsruhe 1913, § 56 Anm. 3). Zu diesen besonderen Anlagen zählten Landestellen und Häfen (Wiener, a.a.O., S. 255 zu § 56, Anm. 3). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch überzeugend ausgeführt, dass offenbleiben kann, ob die Errichtung des von den Klägern als „Hafen“ bezeichneten Gesamtkomplexes wegen seiner geringen Ausmaße nicht unter die oben aufgeführten Vorschriften des Badischen Wassergesetzes i.d.F. 1899 bzw. 1913 fällt, weil die dort genannten Genehmigungstatbestände (entsprechend der heute geltenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG) gegebenenfalls nur für größere Anlagen Geltung beanspruchen. Denn dann wäre jedenfalls die Anlage nach § 91 Bad. WG 1899 bzw. § 99 Bad. WG 1913 genehmigungspflichtig gewesen. Nach ersterer Vorschrift hatte, wer in einem öffentlichen Gewässer oder an dem Ufer desselben, soweit das Ufer unter dem Hochwasser liegt, zum Wasserschutze, zur Überbrückung oder zu anderen Zwecken, zu denen nicht schon nach den §§ 37 und 38 eine Genehmigung erforderlich ist, Bauten und sonstige Veranstaltungen, welche auf den Wasserabfluss oder Eisgang eine ungünstige Einwirkung ausüben können, ausführen oder wesentlich ändern will, die vorgängige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. § 99 Bad. WG i.d.F. 1913 ist mit dieser Regelung im Wesentlichen identisch, sie verweist lediglich auf eine Verleihung nach § 40 bzw. eine Genehmigung nach § 52 und erweitert die Einholung der vorgängigen Genehmigung um die Tatbestände des öffentlichen Interesses und der Rechte anderer (vgl. Schenkel, a.a.O., 91 Anm. 5; Wiener, a.a.O., § 99 Anm. 2). Auch Art. 86 des Bad. WG vom 25.08.1876 sah - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - eine entsprechende Regelung vor (Schenkel, a.a.O., § 91 Anm. 1, S. 523; vgl. zur entsprechenden aktuellen Rechtslage § 76 WG). Weiterhin weist das Verwaltungsgericht zu Recht auf die landesherrliche Verordnung vom 10.04.1840 hin, wonach Bauten im Gewässer oder im Bereich seines Überschwemmungsgebiets bei schiff- und floßbaren Gewässern - wie dem Bodensee - einer im öffentlichen Interesse stets widerruflichen polizeilichen Erlaubnis bedurften (vgl. Schenkel, a.a.O., S. 14). Da weder eine derartige polizeiliche Erlaubnis noch eine Verleihung nach § 38 Bad. WG 1899 bzw. § 40 Bad. WG 1913 oder eine Genehmigung gemäß § 91 Bad. WG 1899 bzw. § 99 Bad. WG 1913 den Akten entnommen werden können und solche Unterlagen von den Klägern auch nicht vorgelegt wurden, bedarf die Frage der Fortgeltung derartiger wasserrechtlicher Gestattungen nach § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. hierzu Bulling/Finkenbeiner, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 122 Rn. 11), die wohl wegen ihrer Objektbezogenheit bei einer Rechtsnachfolge in das Grundstückseigentum übergangsfähig gewesen wären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376), keiner weiteren Erörterung. |
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| 5. Hinsichtlich des nach Lage der Akten erloschenen Fischereirechts können sich die Kläger gleichfalls nicht auf ein Recht berufen, für ein Fischerboot eine Anlegestelle zu schaffen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass mit dem - erloschenen - Fischereirecht allenfalls ein Recht verbunden war, eine Anlegestelle für Fischerboote innerhalb des Fischereibetriebs zu schaffen. Diese Anlegestelle würde indessen die beabsichtigte Freizeitnutzung nicht umfassen. |
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| Die auf § 82 Abs. 1 WG (nunmehr i.V.m. § 100 Abs. 1 WHG) gestützte Beseitigungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift hat die Wasserbehörde darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG). Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die Wasserbehörde diejenigen Anordnungen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 WG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, nämlich eine rechtswidrige Gewässereinwirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.1975 - IX 674/74 -, ZfW 1976, II Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 13.07.1979 - IV C 10.76 -, Buchholz 445.4 § 26 WHG Nr. 2), hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden ausführlichen Erwägungen dargelegt. Eine gewässeraufsichtliche Beseitigungsanordnung ist - anders als im öffentlichen Baurecht - im Wasserrecht wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen beiden Rechtsmaterien schon bei formeller Rechtswidrigkeit möglich. Eine wasserrechtlich gestattungsbedürftige, aber nicht gestattete Benutzung eines Gewässers ist schlechthin illegal. Es gibt keine materiell legale Gewässerbenutzung ohne formelle Legalität (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71/75 -, DVBl 1979, 67; Urteil vom 29.12.1998 - 11 B 56/98 -, juris). Dies bedeutet, dass im Wasserrecht die Behörde wegen der bloßen formellen Illegalität (Fehlen der behördlichen Zulassung unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Handlung oder Anlage) grundsätzlich repressiv einschreiten kann. Denn die Befugnis oder das Recht, eine gestattungspflichtige Gewässerbenutzung oder einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau vorzunehmen, sind nicht verfassungsrechtlich vorgegeben und nicht im Einzelfall lediglich von einer Prüfung ihrer wasserrechtlichen Verträglichkeit abhängig, sondern werden durch wasserrechtliche Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung erst materiell begründet (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300). Wie oben dargelegt bedarf die Errichtung der vier Dalben einer behördlichen Erlaubnis oder gehobenen Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 oder § 15 WHG i.V.m. § 108 WG. Eine Bewilligung scheidet im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG von vornherein aus. Die Kläger besitzen weder eine wasserrechtliche Erlaubnis nach neuem Recht noch eine wasserrechtliche Gestattung nach altem Recht. |
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| Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem nicht entgegen. Zwar kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass die auf die Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Beseitigungsanordnung nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wassers konkret zu erwarten und entsprechend dargetan ist. Vor Erlass einer derartigen Anordnung ist daher grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob die illegal vorgenommene Gewässerbenutzung tatsächlich zu einer konkreten Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange führt und damit auch künftig materiell nicht gestattungsfähig ist (BVerwG, Beschluss vom 22.08.1997 - 11 B 31.97 -, juris; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 7 B 119.93 -, ZfW 1994, 396 = NVwZ-RR 1994, 202; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461 = ZfW 1991, 230; Urteil vom 10.02.1978 - 4 C 71.75 -, DVBl 1979, 67). Die Behörde verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie gegen eine ungenehmigte wasserrechtliche Gewässerbenutzungsmaßnahme abschließend vorginge, ohne zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung ernsthaft geprüft zu haben. Daher ist im Rahmen einer Evidenzprüfung bei Ausübung des Ermessens einzubeziehen, ob die formelle illegale Gewässerbenutzung mit den materiellen wasserrechtlichen Anforderungen vereinbar ist. |
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| Nach Maßgabe dessen ist die Beseitigungsanordnung frei von Ermessensfehlern. Denn den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 i.V.m § 10 Abs. 1 oder § 15 WHG jeweils i.V.m. § 108 WG zu. Der Senat hat im Rahmen seiner Darlegungen zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG ausgeführt, dass die Errichtung der vier Dalben als eine Anlage in der Schutzzone II des Bodenseeuferplans mit der Schutzfähigkeit und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone des Bodenseeufers nicht vereinbar ist. Das Verwaltungsgericht hat - unter zum Teil wörtlicher Wiedergabe des Urteils des erkennenden Senats vom 08.11.2005 - erschöpfend dargelegt, dass die vier Dalben wegen des Schutzes der Flachwasserzone des Bodenseeufers dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Frage der Genehmigungsfähigkeit der vier Dalben auf der Grundlage des § 76 Abs. 3 Satz 1 WG geprüft, wonach die Genehmigung zu versagen ist, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Aus dem gleichen Grund darf indessen auch eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 WHG nicht erteilt werden. Nach § 12 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Schädliche Gewässerveränderungen sind nach § 3 Nr. 10 WHG, Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung beeinträchtigen, oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Da - wie dargelegt - die Dalben sowie ihre beabsichtigte und bestimmungsgemäße Nutzung die limnologische Situation verschlechtern und die Funktion der Flachwasserzone des Bodenseeufers beeinträchtigen und somit dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht vor - ungeachtet des Umstands, dass die Wasserbehörde selbst bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen aufgrund des ihr zustehenden Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) die hilfsweise begehrte Erlaubnis versagen dürfte. Ebenso wenig bedarf es einer Vertiefung, ob das Wohl der Allgemeinheit neben wasserwirtschaftlichen Belangen im engeren Sinne auch andere nicht spezifisch wasserrechtliche Gesichtspunkte einschließt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.03.1998 - 4 C 30.88 -, ZfW 1990, 276 = NVwZ 1989, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 - ZfW 1978, 298; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389; Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum einen gehören die dargestellten limnologischen Belange zweifelsohne zu den vom WHG und WG abgedeckten spezifisch wasserrechtlichen Belangen. Es ist vorliegend nach der Überzeugung des Senats eindeutig davon auszugehen, dass die Dalben sowie die dort liegenden Boote die limnologische Situation verschlechtern und die Funktion der Flachwasserzone beeinträchtigen. Zum anderen gestattet - nunmehr ausdrücklich - § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die Erlaubnis auch zu versagen, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. |
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| Die Beseitigungsanordnung ist auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern; dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat verweist, dargelegt. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer weiteren Vertiefung keinen Anlass. |
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| Soweit die Kläger mit ihrer Verpflichtungsklage die Erteilung einer Erlaubnis begehren, ist die Klage schon unzulässig. Für das Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 oder § 15 WHG sind nach § 108 WG die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden. Das Landratsamt ist jedoch von einer Genehmigungspflicht der Dalben gemäß § 76 WG ausgegangen. Es fehlt daher bereits an dem für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 oder § 15 WHG erforderlichen Verwaltungsverfahren nach § 108 WG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, ZfW 1992, 439 = VBlBW 1991, 183). |
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| Im Übrigen hat der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - unter II. dargelegt, dass die Dalben auch materiell nicht genehmigungsfähig sind. Die Versagung der Genehmigung war daher rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weshalb auch ein - im Verpflichtungsantrag enthaltener - Antrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Verpflichtung des Beklagten, den wasserrechtlichen Gestattungsantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - neu - zu bescheiden, keinen Erfolg hat. |
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| Die Berufungen war sonach zurückzuweisen. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 19. Mai 2010 |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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