Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 15. Jan. 2015 - RO 7 K 14.2064
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).
Der Kläger, Oberstleutnant a.D., bezieht Versorgungsbezüge. Mit Bescheid vom 26.9.2013 setzte die Bundesfinanzdirektion Südwest (BFD) die Versorgungsbezüge des Klägers auf 4330,49 € fest. Mit Bescheid vom 30.9.2013 kürzte sie die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55 c Soldatenversorgungsgesetz (SVG) monatlich um 145,67 €. Anlässlich der Ehescheidung des Klägers seien zulasten seiner Versorgungsanwartschaften Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten seiner geschiedenen Frau begründet worden. Der Kürzungsbetrag berechne sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Mit Bescheid vom 16.10.2013 bestimmte die BFD, dass die Versorgungsbezüge des Klägers der Ruhensregelung gemäß § 55 b SVG unterliegen. Der Ruhensbetrag wurde auf 541,39 € berechnet.
In der Zeit vom 1.9.2014 bis 30.9.2014 nahm der Kläger an einer Wehrübung teil.
Mit Schreiben vom 8.9.2014 stellte er beim Beklagten Antrag auf die Mindestleistung nach § 13 c Abs. 3 USG für die Ableistung der Wehrübung im Dienstgrad Oberstleutnant.
Nach Eingang der Mitteilung der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 2.10.2014 gewährte das Landratsamt Regensburg dem Kläger mit Bescheid vom 11.11.2014 für die Zeit der Wehrübung vom 1.9.2014 bis 30.9.2014 eine Mindestleistung in Höhe von 574,66 Euro.
Mit Schriftsatz vom 11.12.2014 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 11.11.2014 aufzuheben, soweit er dem Kläger lediglich eine Mindestleistung in Höhe von 574,66 Euro gewährt und den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger für die Wehrübung vom 1.9.2014 bis 30.9.2014 eine weitere Mindestleistung in Höhe von 706,30 Euro zu gewähren.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, § 13 c Abs. 3 USG bestimme, dass Berufssoldaten, die sich im Ruhestand befinden, als Mindestleistung den Unterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der entrichteten Lohnsteuern und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre, erhalten. Die Forderung errechne sich wie folgt:
ruhegehaltfähige Dienstbezüge nettoEUR 4.322,66
(vgl. Bescheid 12.05.14, Seite 2)
Versorgungsbezüge
Monatlicher Versorgungsbezug (brutto)EUR 4.451,76
./. LohnsteuerEUR 667,08
./. SolidaritätszuschlagEUR 36,68
./. Kürzung VersorgungsausgleichEUR 149,75
./. Ruhensbetrag NATO-EinrichtungEUR 556,55
SummeEUR 3.041,70
monatliche DifferenzEUR 1.280,96
Forderung:
01.-30.09.2014EUR 1.280,96
./. Zahlung LRAEUR 574,66
SummeEUR 706,30
Die Differenz der im Bescheid festgestellten und mit der Klage geltend gemachten Mindestleistung ergebe sich aus zwei Positionen bei der Berechnung der Versorgungsbezüge. Die Versorgungsbezüge seien vom Landratsamt so in Abzug gebracht worden, als ob die Kürzungsbeträge 6642 man. Ruhensbetrag Nato-Einrichtung von 556,55 Euro und Ovv Kürzung Versorgungsausgleich von 149,75 Euro nicht erfolgen würden. Beide Beträge wären während der Dienstzeit des Klägers nicht in Abzug gebracht worden. Wäre der Kläger weiterhin im Dienst und nicht im Ruhestand, würde eine Kürzung dieser Beträge nicht erfolgen, weshalb sie bei den tatsächlich ausbezahlten Versorgungsbezügen zu berücksichtigen seien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm beantragen zusätzlichen Unterhaltssicherungsleistungen. Nach den Hinweisen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG-Hinweise) vom 16.3.2012, zuletzt geändert durch die USG-Mitteilung vom 3.5.2013, blieben Kürzungen der Versorgungsbezüge nach einer Ehescheidung (Versorgungsausgleich), Abzüge von den Versorgungsbezügen für Pflegeleistungen nach § 55f SVG oder § 50f BeamtVG sowie Sonderzuwendungen bei vorstehender Berechnung unberücksichtigt (USG-Hinweise H 13 c.4 Abs. 2). Die Beträge nach Abs. 2 der Hinweise H 13.c4 seien nach den Hinweisen H 13 c.4 Abs. 4 bei der Stelle zu erfragen, die die Versorgungsbezüge ausbezahle (im vorliegenden Fall Bundesfinanzdirektion Südwest). Die Berechnung der bewilligten Mindestleistung in Höhe von 574,66 Euro stütze sich auf die Angaben der Bundesfinanzdirektion Südwest. Der Ansatz der Bruttoversorgungsbezüge vor Anwendung von Kürzungs-, Kapitalabfindungs- und Ruhensvorschriften durch die Bundesfinanzdirektion sei nach Auffassung des Beklagten zu Recht erfolgt, weil nach § 13c Abs. 3 USG nur die Lohnsteuer abzuziehen sei. Daneben habe der Beklagte bei der Ermittlung der Ansprüche des Klägers den USG-Hinweisen zu folgen. Im Zusammenhang mit der vorstehenden Klage werde auf das in der Verwaltungsstreitsache RO 7 K 14.1009 am 10.12.2014 erlassene Urteil hingewiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Unterhaltssicherungsleistung.
Nach § 13 c Abs. 3 USG erhalten im Ruhestand befindliche Berufssoldaten als Mindestleistung den Unterschiedsbetrag zwischen ihren V ersorgungsbezügen nach Abzug der entrichteten Lohnsteuer und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.
Die erfolgte Gewährung der Unterhaltssicherung entspricht dieser Vorgabe.
Davon, dass bei den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Betrag von 4.322,66 € zugrunde zu legen ist, gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. Streitig ist die Höhe der Versorgungsbezüge auch nur bezüglich der Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs (nachstehend a) und des Ruhensbetrags NATO (nachstehend b).
a) Eine Kürzung der angesetzten Versorgungsbezüge um den Versorgungsausgleich ist nicht möglich. Ausgangspunkt für die Berechnung sind die vom Kläger „erdienten“ Versorgungsbezüge. Die im Bescheid der BFD vom 26.09.2013 festgesetzten Versorgungsbezüge enthalten auch den Anteil, der anlässlich der Ehescheidung des Klägers zulasten seiner Versorgungsanwartschaften zur Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten seiner geschiedenen Frau verwendet wurde. Mit Bescheid der BFD vom 30.09.2013 wurde dies durch Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55 c SVG realisiert. Letztlich bedeutet dies, dass dem Kläger die Versorgungsbezüge zustehen, die mit Bescheid vom 26.09.2013 festgesetzt worden sind, dass sich aber der Versorgungsausgleichanteil nicht mehr bei ihm realisiert, sondern bei seiner Frau. Würde der Posten „Versorgungsausgleich“ als Abzugsposten in die Berechnung, wie vom Kläger gewünscht, einbezogen, würde der Kläger in der Zeit der Wehrübung vom Versorgungsausgleich letztlich entlastet. Das war ersichtlich nicht der Zweck des § 13 c Abs. 3 USG. Dem tragen die Durchführungshinweise in 13 c.4 Abs. 2 Satz 2 Rechnung. Dort ist nämlich ausgeführt, dass Kürzungen der Versorgungsbezüge nach einer Ehescheidung (Versorgungsausgleich) bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags unberücksichtigt bleiben.
b) Eine Kürzung der Versorgungsbezüge um den „Ruhensbetrag NATO“ ist ebenfalls zurecht nicht erfolgt.
Von dem Ruhegehalt wird nach den Bezügeabrechnungen der Ruhebetrag NATO abgezogen. Grundlage dafür ist der Bescheid der BFD vom 16.10.2013, mit dem festgelegt worden ist, dass die Versorgungsbezüge des Klägers der Ruhensregelung gem. § 55 b SVG unterliegen. Dort wurde der Ruhensbetrag zunächst auf 541,39 € festgesetzt. Die Ruhensregelung dient der Vermeidung einer Doppelalimentation. Für die Zeit bei der NATO wurden dem Kläger Leistungen in Höhe von 130.231,70 € aus dem NATO-Pensionsfonds ausbezahlt. Die Möglichkeit, die Ruhensregelung durch Abführung des Kapitalbetrags an den Bund innerhalb eines Jahres nach Beendigung der internationalen Verwendung abzuwenden (§ 55 b Abs. 4 SVG), hat er nicht genutzt. Damit realisiert sich sein „Pensionsvorteil“ aus der NATO-Tätigkeit nicht in den monatlichen Teilbeträgen seines Ruhegehalts, die ihm die BFD auszahlt. Er ist dem Kläger vielmehr bereits als Einmalbetrag für Zwecke der Pension zugeflossen.
Die mit Bescheid vom 26.09.2013 festgesetzten Versorgungsbezüge - für deren Festsetzung auch die Zeit bei der NATO voll eingerechnet worden ist - bleiben unverändert. Die Ruhensregelung ist nur ein Auszahlungshindernis für einen Teil der festgesetzten Versorgung (vgl. BVerwG
Ein Abzug des NATO-Ruhensbetrags von den Versorgungsbezügen würde auch zu einem von § 13 c Abs. 3 USG nicht bezweckten Ergebnis führen. Der Kläger würde in der Zeit der Wehrübungen nämlich dann grundsätzlich so gestellt, als gäbe es das Auszahlungshindernis NATO-Ruhensbetrag nicht. Es bestünde zudem auch eine Ungleichbehandlung zu den Berufssoldaten, die die Kapitalabfindung an den Bund abgeführt haben und deren Versorgungsbezüge deshalb nicht von dem Auszahlungshindernis NATO-Ruhensbetrag betroffen sind. Denn bei ihnen würden dann die festgesetzten Versorgungsbezüge voll in die Berechnung einfließen. Es ist kein sachgerechter Grund dafür ersichtlich, warum ein Soldat, der die auf die NATO-Dienstzeit entfallenden Pensionsleistungen als Kapitalbetrag realisiert hat, bei der Berechnung der Mindestleistung bevorzugt behandelt werden soll.
Der Vortrag des Klägers, dass dann, wenn er im aktiven Dienst wäre und nicht im Ruhestand, eine Kürzung der Bezüge um den Ruhensbetrag NATO nicht erfolgen würde, ist nicht geeignet, die Rechtsauffassung des Gerichts in Frage zu stellen. Der Kläger ist zwar für die Zeit der Wehrübung wieder ein aktiver Soldat, aber er macht die Wehrübung trotzdem in der Zeit des Ruhestandes. Für die Berechnung der Mindestleistung ist dann § 13 c Abs. 3 USG maßgebend. Diese Vorschrift wurde, wie oben dargelegt, vom Landratsamt richtig angewendet.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).
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Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind
- 1.
Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 Satz 2 bis 4, - 2.
Leistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.
Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind
- 1.
Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4, - 2.
Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nummer 3 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.