Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 31. März 2014 - RO 7 K 13.30510

published on 31/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 31. März 2014 - RO 7 K 13.30510
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Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 19.6.2013 wird in Ziff. 2 Sätze 1 bis 3 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung zur Ausreise und Androhung der Abschiebung nach Italien und begehrt die (nochmalige) Zuerkennung subsidiären Schutzes in Deutschland.

Nach eigenen Angaben ist er somalischer Staatsangehöriger und am ...1993 geboren. Er ist Ende Juni 2010 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer für Italien und die Schweiz; der Kläger hat danach in beiden Ländern Asyl beantragt. Er gibt an, von der Schweiz nach Italien abgeschoben worden zu sein.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die Rücküberstellung nach Italien entsprechend der VO(EG) Nr. 343/2003 (nachfolgend als Dublin-II-VO bezeichnet) betrieben. Mit Schreiben vom 28.10.2010 teilte das italienische Innenministerium mit, dass die Übernahme des Klägers nach Art. 16 Abs. 1c Dublin-II-VO (d. h. wegen eines laufenden Asylverfahrens) akzeptiert werde. Am 4.11.2011 fertigte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Entwurf eines Bescheids, in dem festgestellt wird, dass der Asylantrag unzulässig ist (Ziff. 1) und die Abschiebung nach Italien angeordnet wird (Ziff. 2). Anträge des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurden mit Beschlüssen vom 10.11.2010 (Az. RO 7 E 10.30452), vom 25.11.2010 (RO 7 S 10.30507) und vom 17.1.2011 (Az. RO 7 E 11.30023) abgelehnt. Die für den 18.1.2011 geplante Überstellung des Klägers mit Bescheidszustellung konnte nicht erfolgen, weil der Kläger trotz Benachrichtigung seines Vormunds über die geplante Überstellung in der ihm zugewiesenen Jugendhilfeeinrichtung nicht angetroffen wurde. In der Folgezeit wurde der Kläger bei den Ausländerbehörden mit unbekanntem Aufenthalt geführt. Später hat sich herausgestellt, dass er kurzzeitig wegen psychischer Probleme im Bezirkskrankenhaus gewesen ist und sich danach wieder in der Jugendhilfeeinrichtung aufgehalten hat. Am 21.4.2011 ist der Bescheid vom 4.11.2010 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden. Gegen den Bescheid wurde Klage erhoben (Az. RO 7 K 11.30182) und ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Az. RO 7 S 11.30181) gestellt. Tatsächlich wurde die Überstellung nach Italien wegen vom Amtsarzt festgestellter Reiseunfähigkeit des Klägers von der Beklagten nicht verfolgt, weshalb auch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Während des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens hat das Gericht darauf hingewiesen, dass auch eine wegen Untertauchens verlängerte Überstellungsfrist - unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO - abgelaufen sei. Daraufhin hat die Beklagte den Bescheid vom 4.11.2010 aufgehoben.

Im Februar 2012 hatte der Kläger den Asylantrag und den Antrag auf Flüchtlingsanerkennung zurückgenommen. Am 18.6.2012 wurde der Kläger beim Bundesamt (nochmals) zu seinen Asylgründen angehört. Mit E-Mail vom 9.10.2012 teilte die Verbindungsbeamtin des Bundesamts beim italienischen Innenministerium mit, dass dem Kläger subsidiärer Schutz gewährt worden sei, der erteilte Aufenthaltstitel sei am 10.2.2012 abgelaufen. Mit Schreiben vom 11.10.2012 teilte das Bundesamt dem Prozessbevollmächtigten mit, dass aufgrund des bereits in Italien gewährten subsidiären Schutzes die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung bis 30.11.2013 nicht in Betracht komme. Daraufhin hat der Kläger am 9.1.2013 Untätigkeitsklage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG erhoben (Az. RO 7 K 13.30003). Während des gerichtlichen Verfahrens wurde auf Bitte des Gerichts beim Bundesamt eine Sprachanalyse durchgeführt, weil nach den Angaben des Klägers bei der Anhörung am 18.6.2012 Zweifel an der behaupteten Herkunft aus Mogadishu bestanden.

Vor der mündlichen Verhandlung am 20.6.2013 hat die Beklagte den Erlass eines bereits im Entwurf übermittelten Bescheids vom 19.6.2013 angekündigt. In diesem wird festgestellt, dass das Verfahren zu Prüfung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens eingestellt ist (Ziff. 1). Unter Ziff. 2 ist folgendes verfügt: „Der Kläger wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in die Republik Italien abgeschoben. Der Kläger kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Der Kläger darf nicht in die Republik Somalia abgeschoben werden.“ In den Gründen wird ausgeführt, dass es sich um die Rücknahme eines Zweitantrags handle. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 AsylVfG komme nicht in Betracht, weil dem Kläger schon in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei und er nicht nach Somalia abgeschoben werden solle.

Nach dem vorgelegten Vorgang wurde der Bescheid erstmals am 20.6.2013 an den Prozessbevollmächtigten versandt. Nach Angaben des Klägervertreters ist er bei ihm nicht angekommen; aus einer Nachfrage der Ausländerbehörde zu einer übersandten Abschlussmitteilung ergibt sich, dass er auch bei der Ausländerbehörde nicht angekommen ist. Am 18.9.2013 wurde er nochmals per Einschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers versandt. Mit bei Gericht am 20.9.2013 eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger dagegen Klage erheben. Das Verfahren RO 7 K 13.30003 wurde übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger lässt sinngemäß den Antrag stellen,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 2 des Bescheids vom 19.6.2013 zu verpflichten, beim Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG festzustellen.

Eine schriftliche Klagebegründung ist nicht erfolgt. Im Verfahren RO 7 K 13.30003 war ausgeführt worden, dass ein gewährter subsidiärer Schutz in Italien den Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes in Deutschland nicht ausschließen würde und auf entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Regensburg verwiesen worden.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Aus der beigezogenen Ausländerakte ergeben sich folgende strafrechtlich relevanten Vorgänge bezüglich des Klägers:

- Gefährliche Körperverletzung (Tatzeit 7.6.2010)

Schlägerei in der Aufnahmeeinrichtung mit anderem Asylbewerber, der bei der Polizei insoweit einschlägig bekannt war; nach Vorgang Ahndung nicht feststellbar

- Gefährliche Körperverletzung (Tatzeit 19.6.2011)

Der Kläger und zwei weitere Somalier haben am Ende einer afrikanischen Hochzeit in betrunkenem Zustand wegen der Verweigerung der weiteren Bewirtung die verbliebenen anderen Gäste mit Steinen beworfen; dabei wurden Fenster eingeschlagen, Autos beschädigt und Personen verletzt. Mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 7.11.2013 wurde dem Kläger auferlegt, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten

- versuchte Sachbeschädigung (Tatzeit 23.3.2012)

Der Kläger ist nach einem Platzverweis auf ein Polizeiauto gesprungen; keine Ahndung nach § 45 JGG

- Diebstahl geringwertiger Sachen (Tatzeit 28.8.2012); nach Vorgang Ahndung nicht feststellbar

- Erschleichen von Leistungen (Tatzeit 7.4.2013)

Der Kläger hat mit anderen Somaliern ein Bayernticket zu einem nicht gültigen Zeitraum genutzt; keine Ahndung nach § 45 JGG

- Sachbeschädigung, Zechbetrug und Beleidigung (Tatzeit 21.4.2013)

nähere Umstände und Ahndung können dem Vorgang nicht entnommen werden

- zwei Verstöße gegen die Aufenthaltsbeschränkung (Tatzeit 3.1.2011 und 7.4.2013)

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und die beigezogene Ausländerakte der Stadt Regensburg Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Sie wurde fristgerecht erhoben. Dass der Bescheid nach der ersten Versendung der Klägerseite nicht zugegangen ist, wird von der Beklagten nicht bestritten und ist im Hinblick auf den auch bei der Ausländerbehörde fehlenden Posteingang auch glaubhaft.

Dem Verpflichtungsantrag fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger neben dem bereits in Italien erlangten Schutzstatus eine Feststellung nach deutschem Recht nicht mehr bedürfte.

1. Ein Schutz des Klägers vor Abschiebung ergibt sich nicht schon aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Dieser betrifft nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur die außerhalb des Bundesgebiets erfolgte Anerkennung als ausländischer Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG n. F. verweist ausdrücklich nur auf § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG; ihm kann daher nicht entnommen werden, dass auch Satz 2 auf den subsidiären Schutz Anwendung findet. Dies ergibt sich auch nicht sinngemäß aus der Verweisung des Satzes 3 auf Satz 2 (so VG Würzburg, U. vom 31.1.2014 Az. W 3 K 11.30376 und VG Augsburg, B. vom 8.1.2014, Az. Au 7 S 13.30495). Für diese Verweisungskette bleibt insoweit ein Anwendungsbereich als sich ergibt, dass bei einer Flüchtlingsanerkennung im Ausland nicht nur ein weiteres Verfahren auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, sondern auch ein solches auf die Gewährung subsidiären Schutzes nicht durchzuführen ist.

Es ist auch kein Raum für eine Auslegung entgegen dem Wortlaut nach einem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers. Ein solcher ergibt sich nicht aus der Gesetzesbegründung. Vielmehr wurde die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Zuge der letzten Änderung des Aufenthaltsgesetzes sogar geändert und dabei die Tatbestandsvoraussetzungen zur Klarstellung einschränkend formuliert (vgl. BT-Drucksache 17/13063, S. 16). § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll nach der Gesetzesbegründung lediglich klarstellen, dass es sich bei Anträgen auf subsidiären Schutz um Asylanträge handelt, über die das Bundesamt zu entscheiden hat (vgl. BT-Drucksache 17/13063, S. 16/17). Im Zeitpunkt der Gesetzesänderung war auch der Aufenthalt einer Vielzahl von Personen im Bundesgebiet mit bereits in anderen Mitgliedstaaten gewährtem Schutzstatus bekannt (insbesondere von aus Italien und Malta eingereisten Somaliern). Es kann daher auch nicht von einem bloßen Redaktionsversehen ausgegangen werden, zumal im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens andere redaktionelle Änderungen erfolgt sind (vgl. BT-Drucksache 17/13556). Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur ergebende Ausschluss eines weiteren Verfahrens, sondern die sich auch zugunsten von Ausländern ergebende Folge der Übernahme des im Ausland festgestellten Abschiebungsverbots für den Fall des subsidiären Schutzes nicht gewollt war und insoweit eine eigenständige Prüfung durch deutsche Behörden erfolgen soll.

Allerdings ergibt sich aus der dargestellten Auslegung im Ergebnis im Rahmen des § 25 Abs. 2 AufenthG eine Besserbehandlung von Personen mit subsidiärem Schutzstatus im Ausland gegenüber Personen mit ausländischer Flüchtlingsanerkennung. Dort ist nämlich Tatbestandsvoraussetzung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt, die es bei ausländischer Flüchtlingsanerkennung wegen § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht geben kann. Allein die dort vorgesehene Gleichbehandlung von Flüchtlingsanerkennung und subsidiärem Schutz kann aber nicht dazu führen, eine andere Vorschrift entgegen dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung ebenfalls auf den subsidiären Schutz anzuwenden.

2. Es gibt keine europäische Vorschrift, die die Verbindlichkeit eines in einem Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzstatus in anderen Mitgliedstaaten bestimmen würde. Nicht geteilt wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts Bayreuth (B. v. 30.10.2013, Az. B 3 S 13.30280), dass Art. 19 Abs. 4 QualRL (Qualifikationsrichtlinie - RL 2004/83/EG) die Geltung für andere Mitgliedstaaten ergeben würde. Die Vorschrift kann zwanglos statt als Regelung der Zuständigkeit für einen Widerruf als Regelung der Beweislast bei Widerruf des Schutzstatus ausgelegt werden.

3. Dem Rechtsschutzbegehren des Klägers ist auch nicht schon durch die Feststellung in Ziffer 2 Satz 4 des angefochtenen Bescheids Genüge getan. Da es nach vorstehenden Ausführungen keine Rechtsgrundlage für die Feststellung der Geltung des ausländischen Schutzstatus gibt, legt der Wortlaut des Tenors zwar nahe, dass zumindest konkludent das Bestehen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. bezüglich Somalia festgestellt worden ist. Andererseits sind die Gründe des Bescheids für die Auslegung des Tenors heranzuziehen und in diesen wird ausgeführt, dass ein Anspruch auf nochmalige Feststellung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gerade verneint wird. Außerdem kann die Formulierung des Tenors wegen des engen Zusammenhangs zur Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung jedenfalls nicht als die unabhängig vom Zielstaat der Abschiebung vorgesehene Statusfeststellung, die nach der Rechtslage seit 1.12.2013 auszusprechen ist, ausgelegt werden. Da nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, genügt die Formulierung jedenfalls in diesem Zeitpunkt nicht mehr einem etwaigen Anspruch des Klägers auf Gewährung subsidiären Schutzes.

II.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes, die ergangene Androhung der Abschiebung nach Italien ist rechtswidrig. Der streitgegenständliche Bescheid verletzt ihn daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).

1. Die Gewährung subsidiären Schutzes ist nicht aufgrund der Rücknahme des Asylantrags und der daraufhin zu Recht erfolgten Einstellung des Asylverfahrens ausgeschlossen. Zwar umfasst nach der seit 1.12.2013 geltenden Fassung des § 13 AsylVfG ein Asylantrag auch den unionsrechtlichen subsidiären Schutz. Die Regelung findet aber nicht auf vor dem 1.12.2013 ergangene Einstellungsentscheidungen Anwendung, weil sonst der gesetzlichen Neuregelung eine echte Rückwirkung zukäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.2014, Az. 10 C 6.13 Rn. 12). Hier hat der Kläger zudem ausdrücklich sein Schutzbegehren auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. beschränkt, weshalb anders als im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der Rücknahmefiktion nach neuer Rechtslage nur eine teilweise Rücknahme des Asylantrags vorliegt.

2. Der Feststellung subsidiären Schutzes steht nicht entgegen, dass dem Kläger bereits in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde.

a) Ein Anspruch scheitert nicht an § 71a AsylVfG. Danach ist, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG vorliegen.

Die Vorschrift kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen ein Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens besteht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der Stellung als Sondervorschrift für Folgeanträge innerhalb des Gesetzes und der Vergleichbarkeit zu § 71 AsylVfG, dass das auf einen Antrag hin grundsätzlich durchzuführende Asylverfahren (ausnahmsweise) ausgeschlossen werden soll. Ein solches ist demnach durchzuführen ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71a AsylVfG nicht vorliegen. Das ist nicht der Fall, weil das Asylverfahren des Klägers in Italien nicht erfolglos abgeschlossen wurde.

Es kann hier dahinstehen, ob entsprechend der Auffassung des Bundesamts § 71a AsylVfG bisher auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar war (dazu, dass dies nicht der Fall war, vgl. VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2013, Az. RO 7 K 12.30272). Wegen § 77 AsylVfG ist hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 71a AsylVfG auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Nach § 13 AsylVfG n. F. und § 60 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG n. F. ist der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes nunmehr Teil des Asylantrags. Es steht daher fest, dass der Begriff des Asylantrags in § 71a AsylVfG trotz der Einschränkung des Schutzersuchens erfüllt ist. Es fehlt aber das weitere Tatbestandsmerkmal der Erfolglosigkeit des Asylverfahrens im sicheren Drittstaat, weil auch insoweit der Begriff nunmehr zweifellos die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Gesetzesänderungen auf vor dem 1.12.2013 gestellte Zweitanträge keine Anwendung finden (so VG Ansbach, Urteil vom 10.12.2013, Az. AN 2 K 12.30329). Es entspricht dem generellen Grundsatz des § 77 AsylVfG, dass in gerichtlichen Verfahren jeweils die aktuelle Rechtslage zugrunde zu legen ist, auch sonst wird hingenommen, dass sich die Beurteilung des Asylantrags wegen nachträglich eingetretener Umstände während des gerichtlichen Verfahrens ändern und unter Umständen zum gegenteiligen Ergebnis führen kann (vgl. Marx, AsylVfG, 7.Auflage, § 77 Rn. 7). Es hat auch der Gesetzgeber den Bedarf für Übergangsregelungen wegen der Einbeziehung des subsidiären Schutzes in das Asylverfahren erkannt, wie aus der Vorschrift des § 104 Abs. 9 AufenthG n. F. zu erkennen ist. Dennoch wurde keine Regelung bezüglich der bereits anhängigen Asyl-(Zweit-)Verfahren getroffen.

b) Ein weiteres Verfahren ist nicht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen, weil dieser auf die Feststellung des subsidiären Schutzes nicht anwendbar ist (vgl. oben).

c) Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 4 AsylVfG entfällt auch nicht aufgrund einer von der Beklagten angenommenen materiell-rechtlichen Subsidiarität des internationalen Schutzes.

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8.2.2005, Az. 1 C 29.03) konnte wegen grundlegender Unterschiede zwischen Flüchtlingsanerkennung und Abschiebungsschutz schon auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. keine Anwendung finden (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2013, Az. RO 7 K 12.30272 - juris). Es kann offen bleiben, ob wegen der nunmehr auch beim subsidiären Schutz vorzunehmenden Statusfeststellung insoweit eine andere Betrachtung geboten wäre. Selbst bezüglich der Flüchtlingsanerkennung hat das Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Rechtsstandpunkt nämlich ausdrücklich aufgegeben (vgl. Urteil vom 4.9.2013, Az. 10 C 13/11).

Soweit die Beklagte teilweise in gerichtlichen Verfahren vertreten hat, dass diese Änderung der Rechtsprechung sich nur auf die Flüchtlingsanerkennung beziehe und keinen Schluss auf den subsidiären Schutz zulasse, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Entscheidung ist nunmehr vorrangig das verfahrensrechtliche Konzept heranzuziehen. Dieses sei im deutschen Recht in § 29 Abs. 1 AsylVfG umgesetzt worden. Aufgrund der Änderung der Definition des Asylantrags in § 13 AsylVfG ist diese Vorschrift nunmehr auch auf einen Antrag auf subsidiären Schutz anwendbar. Dies macht auch die ohne Änderung verbliebene Einschränkung des § 71a AsylVfG auf Fälle erfolgloser Asylverfahren schlüssig: im Fall erfolgreicher Asylverfahren ist bereits mit § 29 AsylVfG eine Regelung getroffen. Danach ist ein Antrag aber nur dann unbeachtlich, wenn die Rückführung in den Drittstaat möglich ist. Diese ist nach dem Eintritt der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nicht nach der Dublin-II-VO möglich. Ob nach dem Entfallen der Zuständigkeit von Italien für das Asylverfahren des Klägers ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 24 Abs. 2 QualRL noch besteht, ist wegen des Sachzusammenhangs der europäischen Regelungen in Frage zu stellen; nicht bekannt ist, was die italienischen Gesetze in diesem Fall vorsehen. An der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der rechtlichen Möglichkeit der Erfüllung einer bestehenden Ausreisepflicht noch vertretenen anderweitigen Auffassung wird insoweit nicht festgehalten. Selbst wenn aber ein Anspruch auf Wiedererteilung eines Aufenthaltstitels bestehen und eine Rückführung aufgrund grenzpolizeilicher Vereinbarungen tatsächlich in Betracht kommen sollte, konnte sie im Fall des Klägers jedenfalls nicht innerhalb der in § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vorgesehenen Frist von 3 Monaten erfolgen.

d) Der Ausschluss eines weiteren Verfahrens ergäbe sich auch dann nicht aus der Dublin-II-VO, die wegen Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO [VO (EU) 604/2013] im Fall des Klägers noch anwendbar ist, wenn man annehmen würde, dass diese überhaupt auf den auf die Gewährung subsidiären Schutzes eingeschränkten Antrag anwendbar ist (dazu, dass das nicht der Fall ist vgl. VG Regensburg, U. v. 2.8.2012, Az. RO 7 K 12.30025 - juris- und BVerwG, Urteil vom 13.2.2014, Az. 10 C 6.13 Rn. 14). Die Dublin-II-VO regelt die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für das Asylverfahren eines Antragstellers. Wie sich u. a. aus Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO ergibt, kann die Zuständigkeit für ein Asylverfahren auch eintreten, wenn ein Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat schon abgeschlossen ist. Davon geht im Übrigen auch § 71a AsylVfG aus. Da in der Dublin-II-VO eine Regelung fehlt, die die bereits getroffene Entscheidung für den neu zuständigen Staat verbindlich machen würde, ergibt sich somit gerade aus der Dublin-II-VO ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Nur damit wird nach Entfallen der Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der bereits Schutz gewährt hat, der Zweck der Überstellungsfristen gewahrt, dass möglichst rasch Gewissheit über den für den Schutzbedürftigen zuständigen Staat geschaffen werden soll, gewahrt. Hier ist unstreitig aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist die Zuständigkeit der Bundesrepublik für ein Asylverfahren des Klägers eingetreten. Die für Folgeanträge im europäischen Recht in Art. 25 RL 2005/85/EG für die Flüchtlingsanerkennung und in Art. 33 RL 2013/31/EU für den internationalen Schutz vorgesehenen Möglichkeiten der Einschränkungen des weiteren Asylverfahrens sind in Deutschland durch § 71a AsylVfG für ablehnende Entscheidungen im Drittstaat und durch § 29 AsylVfG für stattgebende Entscheidungen im Drittstaat umgesetzt. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nach obigen Ausführungen aber nicht gegeben.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass es keine Rechtsgrundlage für die Annahme des Bundesamts gibt, dass wegen des bereits in Italien gewährten subsidiären Schutzes kein Anspruch mehr auf Feststellung des subsidiären Schutzes in Deutschland gegeben sei.

3. Der begehrten Feststellung bezüglich des subsidiären Schutzes steht auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen für die Feststellung nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 AsylVfG beim Herkunftsstaat Somalia nicht gegeben wären. In Süd- und Zentralsomalia herrscht ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, aufgrund dessen dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG).

Wie auch im aktuellsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.6.2013 beschrieben wird, haben die seit spätestens 1991 fehlende effektive Staatsgewalt und die faktische Machtausübung bewaffneter extremistischer, in Fundamentalopposition zur ehemaligen Übergangsregierung sowie zur neuen Bundesregierung stehenden Gruppen in weiten Teilen Somalias für die allgemeine Menschenrechtslage desaströse Folgen. Grundlegende Menschenrechte wie das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit würden regelmäßig verletzt. Die entsprechenden Detailbeschreibungen sind in den vorliegenden Lageberichten des Auswärtigen Amtes seit 2006 ungeachtet der Unterschiede in der Beschreibung der politischen Lage im Wesentlichen unverändert. Ebenso steht seit Jahren fest, dass die Verhältnisse in Somaliland und Puntland zwar besser sind, diese aufgrund des somalischen Clansystems aber keine erreichbare innerstaatliche Fluchtalternative darstellen. Entsprechend dieser Ausgangslage entsprach es - wie aus hier anhängig gewesenen Verfahren somalischer Staatsangehöriger bekannt ist - spätestens seit ca. 2007 der Praxis der Beklagten bei glaubhafter Herkunft aus Süd- und Zentralsomalia generell zumindest Abschiebungsschutz wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts oder drohender Menschenrechtsverletzungen zu gewähren. Eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010, Az. 10 C 4.09 und vom 17.11.2011, Az. 10 C 13.10) erfolgte insoweit nicht. Sie war auch nicht möglich, weil es keine Staatsgewalt und deshalb auch keine Erfassung von Verletzungs- und Todesopfern bewaffneter Konflikte oder Straftaten gab und auch der Zugang von internationalen Hilfsorganisationen, Pressevertretern und anderen Personen, die insoweit Zahlenmaterial hätten liefern können, stark eingeschränkt bis unmöglich war. Bestätigt wurde die Entscheidungspraxis des Bundesamts durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 28.6.2011 (Nr. 8319/07 Sufi u. Elmi), in der ebenfalls die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) für Jedermann in Mogadishu und das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative angenommen wurde.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation in Süd- und Zentralsomalia maßgeblich geändert hat. Zwar hat der EGMR in einer Entscheidung vom 5.9.2013 (Nr. 886/11) im Fall eines somalischen Staatsangehörigen, dessen Abschiebung nach Somaliland angedroht worden war und bei dem die Weiterschiebung nach Mogadishu nicht auszuschließen war, unter Auswertung aktueller Erkenntnisquellen entschieden, dass sich die Situation so verbessert habe, dass nicht mehr angenommen werden könne, es bestehe für Jedermann in Mogadishu das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK. Schon in einer „Dissenting Opinion“ zur Entscheidung vom 5.9.2013 wurde aber ausgeführt, dass der EGMR seine eigenen Vorgaben in der Entscheidung vom 28.6.2011 nicht ausreichend berücksichtigt habe. Insbesondere sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Einschätzung des Rückgangs ziviler Opfer nicht auf belastbaren Zahlen beruhe, es sei die Zahl der Rückkehrer vor dem Hintergrund der weiterhin extrem hohen Zahl der Vertriebenen überbewertet und die fehlende gesicherte Lebensgrundlage für Rückkehrer missachtet worden sowie die Unberechenbarkeit der Situation nach zwanzig Jahren Bürgerkrieg nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zudem wird in der Entscheidung vom 5.9.2013 betont, dass ebenso wie in der am 28.6.2011 getroffenen Entscheidung die jeweilige Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sei (vgl. insbesondere Rn. 79 der Entscheidung vom 5.9.2013). Die vom EGMR angenommene positive Entwicklung in Mogadishu hat sich weder bestätigt noch fortgesetzt. Zwar hat die Al Shabab nicht wieder offiziell die Macht in Mogadishu übernommen, aktuelle Zeitungsberichte belegen aber, dass regelmäßig Sprengstoffattentate mit Tötung und Verletzung von Zivilpersonen stattfinden (vgl. z. B. Spiegel Online vom 19.10.2013: Anschlag auf Restaurant; vom 8.11.2013: Anschlag auf Hotel; vom 1.1.2014: Anschlag auf Hotel; vom 13.2.2014: Anschlag auf Flughafen; vom 21.2.2014: Anschlag auf Präsidentenpalast), ohne dass eingeschätzt werden kann, mit welcher Vollständigkeit entsprechende Vorfälle international bekannt werden. Nachdem in der Entscheidung des EGMR noch angenommen wurde, dass es am internationalen Flughafen Mogadishu keine Anschläge gebe (vgl. Rn. 37) hat ein solcher am 13.2.2014 mit mindestens sieben Toten stattgefunden (vgl. Spiegel Online vom 13.2.2014). Es kann daher nur der Schluss gezogen werden, dass sich die Methoden des innerstaatlichen Konflikts innerhalb von Mogadishu und anderer „befreiter“ Städte geändert haben, nicht aber, dass er beendet ist. Auch im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.6.2012 wird ausgeführt, dass in Somalia Bürgerkrieg herrscht, obwohl sich die Lage im Süden und Westen und einigen Städten in Süd-Somalia „etwas beruhigt habe“. Bei der deutschen Bundeswehr wurde die Gefahrenlage in Somalia im März 2014 auf der höchsten Stufe als „erheblich“ eingeschätzt (vgl. Spiegel Online vom 4.3.2014). Aktuelle Berichte über die Situation von Binnenvertriebenen (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 25.10.2013 und Amnesty-Länderinformationen vom 16.11.2013) ergeben, dass es in den IDP-Camps keine gesicherte Lebensgrundlage gibt; vor diesem Hintergrund kann die Rückkehr von Personen nach Mogadishu nicht als Indiz oder gar Beleg dafür gesehen werden, dass eine ernsthafte Bedrohung jedes Einzelnen in Mogadishu nicht mehr gegeben sei. Die vorliegenden Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage lassen keine Einschätzung zu, in welchem Umfang es trotz des Endes offener bewaffneter Konflikte zu Vorfällen kommt, die nur zu Verletzung von Einzelpersonen führen; die erhebliche Bedrohung der Unversehrtheit von Zivilpersonen ist im Rahmen des hier zu prüfenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG aber beachtlich. Fest steht, dass die Al Shabab in einigen Landesteilen weiterhin die Macht hat und in Mogadishu trotz des Verlustes der Herrschaft noch präsent ist. Berichtet wird, dass jeder, der öffentlich eine negative Haltung gegenüber der Al Shabab zeigt, in Gefahr ist (vgl. Landinfo, Oslo/Danish Immigration Service, Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, Mai 2013, nachfolgend abgekürzt mit Landinfo, Mai 2013). Besonders gefährdet seien auch Personen, die von der Al-Shabab verdächtigt werden, Spione der Regierung zu sein (vgl. Landinfo Mai 2013; amnesty Jahresbericht 2013). Umgekehrt wird auch beschrieben, dass es zu Übergriffen der Regierungskräfte auf Personen kommt, die verdächtigt werden, der Al Shabab anzugehören, insbesondere nach Anschlägen der Al Shabab (vgl. Landinfo, Mai 2013; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.6.2013). Keine sicheren Rückschlüsse lassen die vorliegenden Erkenntnisquellen zu, in welchem Umfang es auch in den „befreiten“ Städten noch zu der von der Mehrheit der männlichen Asylbewerber geschilderten Zwangsrekrutierung durch die Al Shabab kommt bzw. zu der von weiblichen Asylbewerberinnen geschilderten Durchsetzung extrem islamistischer Vorstellungen zum Auftreten von Frauen, jeweils unter Androhung und Ausübung körperlicher Gewalt. Solche Handlungen sind als Machtinstrument einer Bürgerkriegspartei Ausfluss des außerhalb der „befreiten“ Städte immer noch stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die verfügbaren Erkenntnisquellen lassen allenfalls Schätzungen bezüglich der Todesopfer zu, nicht aber zu sonstigen Gewaltopfern. Eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben) ist daher weiterhin nicht möglich.

Zusätzlich zu dieser generellen Einschätzung der Lage in Somalia, kann sich der Kläger auf Art. 4 Abs. 4 QualRL berufen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass er Somalia im Jahr 2008 entgegen seinem Vorbringen nicht wegen der instabilen Verhältnisse verlassen hat, ohne dass es darauf ankommt, ob die beim Bundesamt und bei Gericht unterschiedlich geschilderte erlittene individuelle Verfolgung durch die Al Shabab glaubhaft ist. Es müssen daher stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er erneut von einer solchen Verfolgung bedroht wird. Nach einem zwanzig Jahre dauernden Bürgerkrieg, mit ständig wechselnden Fronten und häufigem Wechsel der Machtverhältnisse in einzelnen Gebieten ist dies nicht schon deshalb der Fall, weil derzeit die Al Shabab die Macht in Mogadishu so weit verloren hat, dass keine offenen bewaffneten Konflikte mehr stattfinden. Es gibt keine belastbaren Zahlen, in welchem Umfang andere Aktivitäten der Al Shabab bzw. anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie willkürliche Akte der auf der Seite der Regierung stehenden Einheiten weiterhin Todes- und Verletzungsopfer in der Zivilbevölkerung fordern. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen beschreiben im Ergebnis lediglich, dass die Regierung Siege über die Al Shabab in Mogadishu und andere Städten errungen hat, nicht dagegen, dass es ihr bereits gelungen wäre, dort ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem aufzubauen, das die Bevölkerung effektiv schützen kann. Die insoweit getroffene Einschätzung wird im Übrigen durch eine erst nach der mündlichen Verhandlung hier bekannt gewordene Stellungnahme des UNHCR („International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia, Januar 2014) bestätigt, die auf der Grundlage einer Auswertung der Situation bis 24.12.2013 ebenfalls von einem weiterhin gegebenen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt mit erheblichen Opfern in der Zivilbevölkerung ausgeht.

Dass sich die Situation in Süd- und Zentralsomalia nicht grundlegend geändert hat und weiterhin dramatisch ist, nimmt im Übrigen offenbar auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge selbst an. Von diesem wird zwar einerseits in gerichtlichen Verfahren einzelner Kläger (z. B. im Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht Az. 10 C 6.13 oder in einzelnen hier anhängig gewordenen Verfahren) die Auffassung vertreten, dass die erforderliche Gefahrendichte für ein Schadensrisiko aller am Ort Aufhältigen nicht mehr gegeben sei. Andererseits wurde aber gleichzeitig im Zeitraum seit 2012 bis heute in erheblichem Umfang bei somalischen Staatsangehörigen neben Flüchtlingsanerkennungen weiterhin Abschiebungshindernisse festgestellt. Ausweislich der vom Bundesamt herausgegebenen Statistik erfolgten im Jahr 2012 in 278 Fällen Flüchtlingsanerkennungen, in 230 Fällen wurden Abschiebungsverbote festgestellt (in Relation zu 38 Ablehnungen). Im Jahr 2013 erfolgten in 452 Fällen Asyl- oder Flüchtlingsanerkennungen, in 268 Fällen wurden Abschiebungsverbote festgestellt (in Relation zu 274 Ablehnungen). Im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 28.2.2014 wurden in 73 Fällen Asyl- oder Flüchtlingsanerkennungen ausgesprochen, in 27 Fällen erfolgte die Gewährung von subsidiärem Schutz, in 19 Fällen die Feststellung von Abschiebungsverboten (in Relation zu 32 Ablehnungen). Aufgrund der Zahlen kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle stattgebenden Entscheidungen auf vorangegangenen entsprechenden gerichtlichen Verurteilungen beruht haben oder dass es sich um Einzelfallentscheidungen gehandelt haben kann.

Es ist glaubhaft, dass der Kläger aus Mogadishu kommt. Zwar haben seine Angaben in der Anhörung beim Bundesamt am 18.6.2012 insoweit zunächst Zweifel aufkommen lassen. Die von der Beklagten auf Bitte des Gerichts während des Verfahrens RO 7 K 13.30003 durchgeführte Sprachanalyse hat aber ergeben, dass der Kläger zweifellos in Südsomalia, höchstwahrscheinlich in Mogadishu aufgewachsen ist. In der mündlichen Verhandlung am 20.6.2013 hat die Dolmetscherin ebenfalls bestätigt, dass sie aus dem vom Kläger gesprochenen Dialekt auf eine Herkunft aus der Gegend von Mogadishu schließe. Aufgrund des Auftretens des Klägers wie es sich in der mündlichen Verhandlung am 31.3.2014 gezeigt hat, liegt es nahe, dass die auffälligen Angaben in der Anhörung am 18.6.2012 auf einem Unwillen zur Beantwortung der gestellten Fragen und nicht auf fehlenden Kenntnissen beruht haben. Im Ergebnis bestehen keine Zweifel mehr an der Herkunft des Klägers aus Mogadishu.

Da demnach schon die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG gegeben sind, kommt es nicht darauf an, inwieweit der Kläger zusätzlich auch geltend machen könnte, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG gegeben sind.

4. Es liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG vor. Aufgrund des Vorfalls am 19.6.2011 wurde zwar zunächst ein Ermittlungsverfahren u. a. wegen Landfriedensbruchs eingeleitet, im Ergebnis kam es entsprechend der Anklageschrift aber „nur“ zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Der aus der Qualifikationsrichtlinie in § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG übernommene Begriff der „schweren Straftat“ ist ungeklärt. Es ist aber davon auszugehen, dass mindestens die gleiche Schwere der Straftat erforderlich ist wie beim in § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. verwendeten Begriff der „Straftat von erheblicher Bedeutung“. Diese ist gegeben, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 25 Ziff. 25.3.8.2.1). Diese Voraussetzung erfüllt die Tat vom 19.6.2011 unabhängig davon nicht, dass die Ahndung nur mit einem erzieherischen Vorgehen darauf beruhte, dass weitere Straftaten nicht bekannt geworden seien (vgl. Strafurteil vom 7.11.2013, Az. 22 Ds 108 Js 990/13 jug). Bei den weiteren Sachverhalten handelt es sich offensichtlich nicht um schwere Straftaten i. S. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, weshalb offen bleiben kann, inwieweit Tatnachweis und Ahndungen erfolgt sind. Die strafrechtlich relevanten Vorgänge erfüllen auch nicht den Tatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG (vgl. Rechtsprechung und Kommentierung zum gleichlautenden § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Alt AufenthG). Eine Prognose bezüglich künftig zu erwartender Straftaten ist nicht anzustellen, weil Art. 19 Abs. 3 Buchst. a QualRL in diesem Fall die Aberkennung des subsidiären Schutzes vorsieht.

5. Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig.

a) Sie findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 34a AsylVfG. Die Formulierung „bedarf es nicht“ in § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG spricht zwar dafür, dass eine Abschiebungsandrohung dennoch möglich ist, wenn damit zugunsten des Ausländers die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise geschaffen werden soll. Hier ist die Abschiebungsandrohung aber deshalb ergangen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht gegeben waren. Erforderlich wäre für eine solche, dass es feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, was hier nicht der Fall war und ist. Zudem nimmt die Vorschrift auf § 27a AsylVfG Bezug, der die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats voraussetzt. Da diese Zuständigkeit hier nicht mehr gegeben ist, kann weder eine Abschiebungsanordnung noch eine Abschiebungsandrohung auf § 34a AsylVfG gestützt werden.

b) Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 35 AsylVfG, weil eine entsprechende Grundentscheidung nach § 29 AsylVfG nicht getroffen wurde und wegen der tatsächlich nicht möglichen Rückführung des Klägers nach Italien innerhalb der in § 29 Abs. 2 AsylVfG vorgesehenen Frist auch nicht ergehen kann. Es kommt daher nicht darauf an, inwieweit eine Rückführung über grenzpolizeiliche Vereinbarungen nach Eintritt der Zuständigkeit der Bundesrepublik für das Asylverfahren rechtlich zulässig und tatsächlich möglich wäre.

c) Die Abschiebungsandrohung konnte auch nicht auf der Grundlage des § 34 AsylVfG ergehen, selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser neben den spezielleren Vorschriften der §§ 34a und 35 AsylVfG überhaupt auf die Abschiebung in einen Drittstaat anwendbar ist. Es kann offen bleiben, ob § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG a. F., wonach die Abschiebungsandrohung ergeht, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG a. F. nicht vorliegen, sich auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich des konkreten Zielstaates der Abschiebung bezogen hat oder generell auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Für letzteres würde sprechen, dass nach § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. die Prüfung der Zumutbarkeit der Ausreise in einen anderen Staat der Ausländerbehörde zugewiesen war und die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels der Prüfung, ob eine Abschiebungsandrohung ergeht, notwendigerweise vorgelagert sein muss. Hier ist, obwohl die Abschiebungsandrohung bereits vor Änderung des § 34 AsylVfG erlassen wurde, gemäß § 77 AsylVfG abzustellen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylVfG n. F. erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung dann, wenn dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut entfällt unabhängig vom Zielstaat der Abschiebung wegen der hier nach obigen Ausführungen zu treffenden Feststellung jedenfalls die Zuständigkeit des Bundesamts für den Erlass einer Abschiebungsandrohung. Im Übrigen dürfte eine solche, nachdem die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nunmehr nach § 25 Abs. 2 AufenthG n. F. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Folge hat, auch in der Sache nicht zulässig sein.

d) Es ist auch - wie von der Beklagten in anderen Verfahren vertreten wurde - Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) keine Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung. Es kann dahin stehen, ob die Richtlinie überhaupt direkt anwendbar ist und ob sie neben den Vorschriften der Dublin-II-Verordnung anwendbar ist. Jedenfalls setzt die Vorschrift eine gültige Aufenthaltsberechtigung des Drittstaats voraus, die hier nicht gegeben ist. Aus dem Begriff „gültig“ ergibt sich, dass ein etwaiger Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Italien auch dann nicht ausreichend wäre, wenn ein solcher gegeben wäre. Im Übrigen dürfte für den Vollzug der insoweit ergangenen Umsetzungsregelung des § 50 Abs. 3 AufenthG die Ausländerbehörde und nicht das Bundesamt zuständig sein.

e) Wegen der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung können auch die Ausreiseaufforderung und der Hinweis auf eine mögliche Abschiebung in andere Staaten keinen Bestand haben. Ziffer 2 Satz 4 des streitgegenständlichen Bescheids (keine Abschiebung nach Somalia) ist eine für den Kläger günstige Bestimmung.

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 04/09/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt seine Asyl- und Flüchtlingsanerkennung.
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published on 17/04/2019 00:00

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Gegenstandswert beträgt je 2.500,00 EUR. Gründe I. Der
published on 02/06/2014 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz gemäß § 4 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
published on 30/05/2014 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2013 wird in Ziffer 2 Sätze 1 bis 3 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen. II. Die Be
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.