Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Mai 2014 - 7 K 13.30166

published on 30/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Mai 2014 - 7 K 13.30166
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2013 wird in Ziffer 2 Sätze 1 bis 3 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der 1985 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger, islamischer Religionszugehörigkeit.

Er meldete sich am 1. März 2010 in ... als Asylsuchender und stellte am 22. März 2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 5. Juli 2010 trug er im Wesentlichen vor, er gehöre zum Clan Bagadi. Sein Geburtsort ... liege ca. 30 km von ... entfernt. Sein Vater sei 2007 vom Clan Habr Gedir umgebracht worden, da er sich von einer Frau dieses Clans, mit der er verheiratet war, habe scheiden lassen. Auch zwei seiner Brüder seien deswegen umgebracht worden. Außerdem habe der Clan Habr Gedir ihnen alles weggenommen, Häuser Land, Maschinen. Seine Mutter und seine Frau, sowie zwei Brüder und ein Onkel väterlicherseits lebten im Süden des Heimatdorfes ..., der von seinem Clan bewohnt werde. Der Norden des Heimatdorfes sei vom Clan Habr Gedir erobert worden. Danach, Ende 2009, seien die Leute von Al Shabab gekommen. Die frühere Frau seines Vaters habe ihn zu Unrecht beschuldigt, eine Frau vom Stamm der Habr Gedir geschwängert zu haben. Ein Sheikh aus ..., der ihn verteidigt habe, sei umgebracht worden. Er sei ohne Gerichtsverfahren zum Tode verurteilt und ins Gefängnis gesteckt worden. Leute des Gare Clan, die von seiner Familie bezahlt worden seien, hätten ihn am 23. oder 22. Februar 2010 aus dem Gefängnis befreit. Am 24. Februar 2010 sei er mit seinem Schleuser von ... aus über ... nach ... geflogen und von dort mit dem Zug nach Deutschland gefahren.

Nachdem eine Auswertung der Fingerabdrücke des Klägers mangels Verwertbarkeit zunächst nicht stattfinden konnte, wurden am 5. September 2011 EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Italien (Fingerabdrucknahme am 11.6.2008), für Finnland (Fingerabdrucknahme am 22.10.2008), für die Niederlande (Fingerabdrucknahme am 13.7.2009) und für die Schweiz (Fingerabdrucknahme am 6.4.2011) ermittelt (Bl. 60 bis 63 der Bundesamtsakte/BA). Am 31. Oktober 2011 wurde ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gerichtet. Die italienischen Behörden akzeptierten am 1. März 2012 die Wiederaufnahme des Klägers unter Berufung auf Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (nachfolgend: Dublin-II-VO).

Das Bundesamt lehnte daraufhin mit Bescheid vom 2. März 2012 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete dessen Abschiebung nach I. an. Der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel, die Abschiebung vorläufig auszusetzen, wurde vom Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 28. März 2012 (Az.: Au 3 E 12.30124) abgelehnt. Nachdem der Kläger innerhalb der Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO) nicht nach Italien abgeschoben werden konnte, hob das Bundesamt mit Bescheid vom 25. Mai 2012, da die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen war, seinen Bescheid vom 2. März 2012 auf (Bl. 182 BA). Den italienischen Behörden teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 25. Mai 2012 mit, dass sich das Überstellungsverfahren erübrigt habe, weil Deutschland das Asylverfahren des Klägers in eigener Zuständigkeit behandle (Bl. 186 BA).

Auf die Anfrage des Bundesamtes vom 5. Juni 2012 teilte die Verbindungsbeamtin des Bundesamts beim italienischen Innenministerium am 14. Juni 2012 mit, dass der Kläger unter dem Namen ... (geb. am ... 1986) in I. einen Aufenthaltstitel für subsidiären Schutz, gültig bis zum 23. September 2011, erhalten habe (Bl. 195 BA).

Mit Bescheid vom 21. Mai 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, angedroht. Nach S. dürfe der Kläger nicht abgeschoben werden (Ziffer 2).

In den Gründen des Bescheids wird u. a. ausgeführt, aufgrund der erfolglosen Durchführung des Asylverfahrens in Italien handle es sich hinsichtlich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft um einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG. Dieser werde abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt seien. Von der Prüfung europarechtlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG könne abgesehen werden, da der Kläger den entsprechenden europarechtlichen Schutzstatus aufgrund seines Asylverfahrens in Italien bereits besitze und er nicht nach S. abgeschoben werden solle. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 71 a Abs. 4 i. V. m. §§ 34 und 36 AsylVfG.

Dieser Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 22. Mai 2013 als Einschreiben zur Post gegeben.

Am 31. Mai 2013 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen:

I.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Mai 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich S.s vorliegen.

III.

Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG entsprechend Art. 15 c Qualifikationsrichtlinie hinsichtlich S.s vorliegen.

IV.

Weiter hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich S.s vorliegen.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2013 u. a. ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich S.s habe. In § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG würde zwar eine ausländische Flüchtlingsanerkennung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland gleichgestellt, so dass auch kein Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland bestehe (§ 60 Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Für den subsidiären Schutz gebe es aber eine entsprechende Regelung nicht, auch nicht aus der Richtlinie 2004/83/EG, sei es aufgrund direkter Anwendung oder aufgrund der Verweisung in § 60 Abs. 11 AufenthG. Die Dublin-II-VO gelte nur für Anträge auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, nicht dagegen für Anträge auf Gewährung subsidiären Schutzes. Die Pflicht der Beklagten zur Entscheidung über Abschiebehindernisse lasse sich auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2007 (Az.: 10 C 13/07) entnehmen. Auch materiell sei die Feststellung von Abschiebungshindernissen nicht wegen des in Italien erlangten Schutzstatus ausgeschlossen. Einen „allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes“ gebe es in dieser Form nicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 2. August 2007 ausdrücklich festgestellt, dass das asylrechtliche Subsidiaritätsprinzip nicht auf den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz übertragen werden könne. Auch vom bayerischen Verwaltungsgerichtshof werde die Auffassung vertreten, dass die Frage eines schon bestehenden Schutzstatus unerheblich sei für die Frage eines Anspruchs auf Feststellung von europarechtlichen Abschiebungsverboten. Aufgrund der Situation in S. lägen beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor. Diesem Schriftsatz war u. a. eine Bescheinigung der Diplom-Psychologin, Psychologischen Psychotherapeutin, ... vom 31. März 2012 beigefügt, wonach der Kläger nicht reisefähig sei.

Das Bundesamt führte in seinem Schreiben vom 27. November 2013 aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung europarechtlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG habe, da er den entsprechenden europarechtlichen Schutzstatus aufgrund des Asylverfahrens in Italien offensichtlich bereits besitze.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 beantragte das Bundesamt,

die Klage abzuweisen.

Aufgrund der zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Änderungen des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes habe der Kläger keinen Anspruch (mehr) auf die Feststellung, dass ihm im Hinblick auf sein Heimatland S. subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zustehe, da er diesen Schutzstatus bereits in einem anderen Mitgliedstaat - hier Italien - zuerkannt bekommen habe. Dies ergebe sich aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der im Falle der subsidiären Schutzberechtigung (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) nunmehr § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für entsprechend anwendbar erkläre. Nach dieser Vorschrift stelle das Bundesamt fest, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, allerdings „außer in den Fällen des Satz 2“, d. h. außer in den Fällen, in denen Ausländer „außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind“ (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Dies gelte seit 1. Dezember 2013 nunmehr auch für Anträge auf subsidiären Schutz. Hinsichtlich der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG habe das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (Urteil vom 2.8.2007 - 10 C 13.07 - juris Rn. 13), dass ein schutzwürdiges Interesse daran, ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Herkunftsstaates gerichtlich durchzusetzen, fehlen kann, wenn die begehrte Feststellung dem Kläger keine Vorteile brächte. Dies sei hier der Fall. Da dem Kläger wegen der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme in Italien gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe, könne eine Prüfung der Abschiebungsverbote in Bezug auf sein Herkunftsland entfallen. Ebenso hätten in gleichgelagerten Fällen das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 8.1.2014 - 13.30495 - juris), das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 3.2.2014 - 33 L 562.13 A - juris), das Verwaltungsgericht Würzburg (Urteil vom 31.1.2014 - W 3 K 11.30376 - juris) entschieden. Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2014 (Az. 10 C 6/13 - juris, Rn. 16) stütze diese Auffassung. Auch sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile durch zahlreiche Entscheidungen geklärt, dass das Asylverfahren in Italien keine systemischen Mängel aufweise. Dies gelte auch für Personen, die in Italien bereits als Flüchtlinge anerkannt worden seien oder einen sonstigen humanitären Aufenthaltstitel erhalten hätten.

Mit richterlichen Schreiben vom 7. Mai und 16. Mai 2014 wurde das Bundesamt um Mitteilung gebeten, ob es mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sei.

Die Klägerbevollmächtigte übermittelte mit Schreiben vom 12. Mai 2014 das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. März 2014 (Az. RN 7 K 13.30434) und teilte mit dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei. Gleichzeitig wurde die Klage bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 erklärte das Bundesamt sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde u. a. ausgeführt, der deutsche Gesetzgeber habe in § 60 AufenthG von seiner Ermächtigung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU, eine erneute Prüfung der Voraussetzungen des § 4 AsylVfG als unzulässig abzulehnen, Gebrauch gemacht. Unter Verweis auf das beigelegte Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2014 an das Bundesamt im Verfahren mit dem Aktenzeichen 10 C 7.13 wurde darauf hingewiesen, auch das Bundesverwaltungsgericht sei der Auffassung, dass ein unbedingter Anspruch auf eine Sachentscheidung zum unionsrechtlichen subsidiären Schutz und hilfsweise über nationalen Abschiebungsschutz nicht bestehe.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Mai 2014 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).

Mit Beschluss vom 21. Mai 2014 wurde von der Verwaltungsstreitsache der Verfahrensteil betreffend die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG (bis 1.12.2013: § 60 Abs. 1 AufenthG a. F.) zuzuerkennen, abgetrennt, unter dem Aktenzeichen Au 7 K 14.30356 fortgeführt und aufgrund der entsprechenden Klagerücknahme eingestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung abzustellen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist damit das Asylverfahrensgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S.1798) und das Aufenthaltsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 BGBl. I S.162), beide zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S.3474).

Nachdem das Verpflichtungsbegehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen wurde, ist das noch anhängige Klagebegehren entsprechend der aktuellen Rechtslage sachgerecht dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger unter Aufhebung von Ziffer 2 Sätze 1 bis 3 des Bescheids des Bundesamtes vom 21. Mai 2013 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm bezüglich S. subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG (n. F.) zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG (n. F.) vorliegen.

Die in diesem Sinn ausgelegte Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid vom 21. Mai 2013 ist in Ziffer 2, Sätze 1 bis 3 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Feststellung, dass er bezüglich seines Herkunftslandes S. gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG (n. F.) i. V. m. § 4 Abs. 1 AsylVfG (n. F.) subsidiär Schutzberechtigter ist.

1. Das Bundesamt ist seiner Feststellungsverpflichtung zu § 60 Abs. 2 AufenthG (n. F.) i. V. m. § 4 Abs. 1 AsylVfG (n. F.), hilfsweise zu den nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (n. F.), nicht deshalb enthoben, weil dem Kläger in Italien bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde.

a) Dem Anspruch des Klägers auf Feststellung subsidiären Schutzes, hilfsweise nationaler Abschiebungsverbote, in Deutschland steht die unionsrechtliche Zuständigkeitsregelung für die Prüfung von Asylanträgen nach der Dublin-Verordnung nicht entgegen. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO), da der Kläger seinen Asylantrag schon im März 2010 gestellt hat (s. Art. 49 der Verordnung (EU) 604/2013 vom 26. Juni 2013 - Dublin-III-VO).

Der Entscheidung über die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG n. F.) stehen die unionsrechtlichen Regelungen des Dublin-Verfahrens schon deshalb nicht entgegen, da sich diese nur auf die Gewährung internationalen Schutzes beziehen, nicht hingegen auf zusätzliche nationale Abschiebungsverbote (BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 10 C 6/13 -, juris).

Der Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Begehrens auf Gewährung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz können die Regelungen der Dublin-II-VO zum Einen schon deshalb nicht entgegenstehen, weil sich diese Verordnung nur auf das Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezieht (vgl. die Definition des „Asylantrags“ in Art. 2 Buchst. c Dublin II-VO). Zum Anderen ist Deutschland aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO) auch für das Asylverfahren des Klägers zuständig geworden (s. Aufhebungsbescheid vom 25.5.2012) und hat dies den italienischen Behörden mit Schreiben vom 25. Mai 2012 mitgeteilt.

b) Dem Kläger fehlt auch nicht das Sachbescheidungsinteresse für die vom Bundesamt begehrte Feststellung des subsidiären Schutzes. Auch wenn ihm in Italien ein entsprechender Schutzstatus bereits zuerkannt worden war, so steht jedenfalls unstreitig fest, dass der ihm damals erteilte Aufenthaltstitel mittlerweile seit Jahren (seit 23.9.2011) abgelaufen ist. Da Deutschland (aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist) für das Asylverfahren des Klägers zuständig ist, ist keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, dass die italienischen Behörden jetzt noch verpflichtet wären, dem Kläger durch Verlängerung seines Aufenthaltstitels (Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) weiterhin internationalen Schutz - zu dem nach der nunmehr geltenden Richtlinie 2011/95/EU auch der subsidiäre Schutzstatus gehört - zu gewähren. Zudem ist auch keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, nach der Italien dazu verpflichtet wäre, einer Rückübernahme des Klägers zuzustimmen, nachdem die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren des Klägers durch den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO beendet wurde.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Februar 2014 (Az. 10 C 6/13 - juris, Rn.16) darauf hinweist, dass einem Asylbewerber das Sachbescheidungsinteresse für eine Entscheidung über die Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n. F.) und für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland fehlen kann, wenn ihm ein anderer Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat, so trifft dies - siehe obige Ausführungen - jedenfalls nicht auf den vorliegenden Fall zu, in dem der italienische Aufenthaltstitel des Klägers bereits abgelaufen ist und auch die Zuständigkeit Italiens für die (weitere oder nochmalige) Gewährung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG (n. F.) beendet wurde bzw. nicht mehr besteht.

Auch wurde der Kläger in Italien (unstreitig) nicht als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S.559, 560) anerkannt, so dass dem streitgegenständlichen Begehren auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylVfG n. F.) auch nicht das Sachbescheidungsinteresse wegen der Vorrangigkeit eines, auch von Deutschland anzuerkennenden Flüchtlingsstatus (§ 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG n. F.) fehlt.

Soweit das Bundesamt in seinem Schreiben vom 29. April 2014 u. a. auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Februar 2014 (Az. 33 L 562.13 A, juris) Bezug nimmt, so wurde dem Antragsteller des dortigen Verfahrens - im Gegensatz zum Kläger in diesem Verfahren - von der Republik Polen ein subsidiärer Schutzstatus „bis in die Gegenwart hinein gewährt“ und er hatte einen (bis Mai 2015) gültigen Aufenthaltstitel für die Republik Polen, so dass seiner Abschiebung bzw. Wiedereinreise nach Polen nichts im Wege steht und die im dortigen Verfahren zu prüfende Abschiebungsandrohung (auch) von daher als rechtmäßig angesehen wurde.

c) Die Verpflichtung der Beklagten zu einer Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Mai 2013, ob unionsrechtlicher subsidiärer Schutz (damals: § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG a. F.) gewährt wird, ergab sich nach der bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage aus § 71a Abs. 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG (a. F.) sowie aus dem Umstand, dass - anders als für den Bereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dort über § 60 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 6 AufenthG a. F.) - eine gesetzliche Erstreckung einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten Anerkennung und darauf gründend ein Wegfall der Verpflichtung zur Feststellung durch das Bundesamt für den Bereich des subsidiären Schutzstatus nicht vorgesehen war (VG Ansbach, U. v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris, m. w. N.).

Daran hat sich im Ergebnis auch unter der neuen Rechtslage nichts geändert.

§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (n. F.) - „Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend“ - enthält die grundsätzliche Feststellungsverpflichtung des Bundesamtes, die - gemäß der Bezugnahme auf § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (n. F.) - nur in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 entfällt. Dies bedeutet aber, dass eine Gewährung von subsidiärem Schutz im Ausland nicht zu einem Wegfall der Feststellungsverpflichtung der Beklagten führt. Denn in Satz 2 ist lediglich die außerhalb des Bundesgebietes erfolgte Anerkennung als ausländischer Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgeführt. Eine entsprechende Anwendung insoweit auch bezüglich des subsidiären Schutzstatus enthält das Gesetz nicht. Solches lässt sich im Übrigen auch nicht der Gesetzesbegründung entnehmen. Vielmehr wurde die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Zuge der letzten Änderung des Aufenthaltsgesetzes sogar geändert und dabei die Tatbestandsvoraussetzungen zu Klarstellung einschränkend formuliert (BT-Drs. 17/13063, S.16). § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll nach der Gesetzesbegründung lediglich klarstellen, dass es sich bei Anträgen auf subsidiären Schutz um Asylanträge handelt, über die das Bundesamt zu entscheiden hat (vgl. BT-Drucksache 17/13063, S. 16/17). Im Zeitpunkt der Gesetzesänderung war auch der Aufenthalt einer Vielzahl von Personen im Bundesgebiet mit bereits in anderen Mitgliedstaaten gewährtem Schutzstatus bekannt (insbesondere von aus Italien und Malta eingereisten Somaliern). Es kann daher auch nicht von einem bloßen Redaktionsversehen ausgegangen werden, zumal im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens andere redaktionelle Änderungen erfolgt sind (vgl. BT-Drucksache 17/13556). Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur ergebende Ausschluss eines weiteren Verfahrens, sondern die sich auch zugunsten von Ausländern ergebende Folge der Übernahme des im Ausland festgestellten Flüchtlingsstatus für den Fall des subsidiären Schutzes nicht gewollt war und insoweit eine eigenständige Prüfung durch deutsche Behörden erfolgen soll (vgl. VG Regensburg, U. v. 31.3.2014 - RN 7 K 13.30434 -, juris; U. v. 31.3.2014 - RO 7 K 13.30510 -, juris; VG Ansbach, U. v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris); die gegenteilige Auffassung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014 (Az.: Au 7 S 13.30495) wird ausdrücklich aufgegeben.

Damit bleibt die Beklagte weiterhin schon von daher feststellungsverpflichtet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist auch mit Blick auf § 6 AsylVfG (n. F.) zwingend erforderlich, weil ansonsten keine Verbindlichkeit u. a. für die Ausländerbehörden hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus des Klägers bestünde.

d) Nicht geteilt wird die im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführte Auffassung des Bundesamtes, dass bei Statusinhabern europarechtlich eine erneute Sachprüfung nur nach Maßgabe des Art. 19 QualRL (Qualifikationsrichtlinie - RL 2004/83/EG) bzw. Art. 19 der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehen sei. Diese Vorschriften können zwanglos statt als Regelung der Zuständigkeit für einen Widerruf als Regelung der Beweislast bei Widerruf des Schutzstatus ausgelegt werden. Darüber hinaus greift Art. 19 QualRL bzw. Art. 19 der Richtlinie 2011/95/EU hier deshalb nicht durch, weil es hier nicht um eine „abweichende“ Entscheidung der Beklagten zu einer ehemals italienischen Statusentscheidung geht, sondern der Kläger eine gleichgerichtete positive Entscheidung begehrt.

Der Befund, dass die Beklagte im Fall des Klägers einen eigenen Ausspruch zu § 60 Abs. 2 AufenthG zu treffen hat, wird im Übrigen dadurch gestützt, dass auch nur die Möglichkeit - und schon gar nicht die Verpflichtung -, ein Begehren nach subsidiärem Schutz als unzulässig zu betrachten, wenn ein anderer Mitgliedsstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat, europarechtlich erst mit der am 19. Juli 2013 in Kraft getretenen Richtlinie 2013/32/EU (siehe deren Art. 33) eingeführt worden ist und das deutsche Änderungsgesetz vom 28. August 2013 diese Richtlinie nicht im Blick hatte, sondern lediglich der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU diente.

Dass das Bundesamt im Falle des Klägers, unter Berufung auf einen bereits in Italien zuerkannten subsidiären Schutzstatus, nicht die Unzulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens geltend machen kann, zeigt zudem der Erwägungsgrund 43 der Richtlinie 2013/32/EU, in dem es u. a. heißt, „Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere nicht verpflichtet sein, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wenn der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt und die Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist.“ Gerade die Rückübernahme des Klägers durch Italien ist hier nicht gewährleistet, wie bereits unter b) ausgeführt wurde.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es für die Annahme des Bundesamtes, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Feststellung des subsidiären Schutzes in Deutschland nicht mehr zu, weil ihm ehemals in Italien ein entsprechender Schutzstatus bereits gewährt worden sei, keine Rechtsgrundlage gibt.

2. Der begehrte Verpflichtungsausspruch ist schließlich deswegen begründet, weil sich der Kläger hinsichtlich seines Heimatstaates S. auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts berufen kann (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG n. F.).

Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Regensburg in seinem Urteil vom 31. März 2014 (Az.: RO 7 K 13.30510, juris, Rn. Rn. 47 ff.) an, das insoweit folgendes ausführt:

„Wie auch im aktuellsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.6.2013 beschrieben wird, haben die seit spätestens 1991 fehlende effektive Staatsgewalt und die faktische Machtausübung bewaffneter extremistischer, in Fundamentalopposition zur ehemaligen Übergangsregierung sowie zur neuen Bundesregierung stehenden Gruppen in weiten Teilen S.s für die allgemeine Menschenrechtslage desaströse Folgen. Grundlegende Menschenrechte wie das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit würden regelmäßig verletzt. Die entsprechenden Detailbeschreibungen sind in den vorliegenden Lageberichten des Auswärtigen Amtes seit 2006 ungeachtet der Unterschiede in der Beschreibung der politischen Lage im Wesentlichen unverändert. Ebenso steht seit Jahren fest, dass die Verhältnisse in S. und P. zwar besser sind, diese aufgrund des somalischen Clansystems aber keine erreichbare innerstaatliche Fluchtalternative darstellen. Entsprechend dieser Ausgangslage entsprach es - wie aus hier anhängig gewesenen Verfahren somalischer Staatsangehöriger bekannt ist - spätestens seit ca. 2007 der Praxis der Beklagten bei glaubhafter Herkunft aus Süd- und Zentralsomalia generell zumindest Abschiebungsschutz wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts oder drohender Menschenrechtsverletzungen zu gewähren. Eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010, Az. 10 C 4.09 und vom 17.11.2011, Az. 10 C 13.10) erfolgte insoweit nicht. Sie war auch nicht möglich, weil es keine Staatsgewalt und deshalb auch keine Erfassung von Verletzungs- und Todesopfern bewaffneter Konflikte oder Straftaten gab und auch der Zugang von internationalen Hilfsorganisationen, Pressevertretern und anderen Personen, die insoweit Zahlenmaterial hätten liefern können, stark eingeschränkt bis unmöglich war. Bestätigt wurde die Entscheidungspraxis des Bundesamts durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 28.6.2011 (Nr. 8319/07 Sufi u. Elmi), in der ebenfalls die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) für Jedermann in Mo. und das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative angenommen wurde.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation in Süd- und Zentralsomalia maßgeblich geändert hat. Zwar hat der EGMR in einer Entscheidung vom 5.9.2013 (Nr. 886/11) im Fall eines somalischen Staatsangehörigen, dessen Abschiebung nach S. angedroht worden war und bei dem die Weiterschiebung nach Mo. nicht auszuschließen war, unter Auswertung aktueller Erkenntnisquellen entschieden, dass sich die Situation so verbessert habe, dass nicht mehr angenommen werden könne, es bestehe für Jedermann in Mo. das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK. Schon in einer „Dissenting Opinion“ zur Entscheidung vom 5.9.2013 wurde aber ausgeführt, dass der EGMR seine eigenen Vorgaben in der Entscheidung vom 28.6.2011 nicht ausreichend berücksichtigt habe. Insbesondere sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Einschätzung des Rückgangs ziviler Opfer nicht auf belastbaren Zahlen beruhe, es sei die Zahl der Rückkehrer vor dem Hintergrund der weiterhin extrem hohen Zahl der Vertriebenen überbewertet und die fehlende gesicherte Lebensgrundlage für Rückkehrer missachtet worden sowie die Unberechenbarkeit der Situation nach zwanzig Jahren Bürgerkrieg nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zudem wird in der Entscheidung vom 5.9.2013 betont, dass ebenso wie in der am 28.6.2011 getroffenen Entscheidung die jeweilige Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sei (vgl. insbesondere Rn. 79 der Entscheidung vom 5.9.2013). Die vom EGMR angenommene positive Entwicklung in Mo. hat sich weder bestätigt noch fortgesetzt. Zwar hat die Al Shabab nicht wieder offiziell die Macht in Mo. übernommen, aktuelle Zeitungsberichte belegen aber, dass regelmäßig Sprengstoffattentate mit Tötung und Verletzung von Zivilpersonen stattfinden (vgl. z. B. Spiegel Online vom 19.10.2013: Anschlag auf Restaurant; vom 8.11.2013: Anschlag auf Hotel; vom 1.1.2014: Anschlag auf Hotel; vom 13.2.2014: Anschlag auf Flughafen; vom 21.2.2014: Anschlag auf Präsidentenpalast), ohne dass eingeschätzt werden kann, mit welcher Vollständigkeit entsprechende Vorfälle international bekannt werden. Nachdem in der Entscheidung des EGMR noch angenommen wurde, dass es am internationalen Flughafen Mo. keine Anschläge gebe (vgl. Rn. 37) hat ein solcher am 13.2.2014 mit mindestens sieben Toten stattgefunden (vgl. Spiegel Online vom 13.2.2014). Es kann daher nur der Schluss gezogen werden, dass sich die Methoden des innerstaatlichen Konflikts innerhalb von Mo. und anderer „befreiter“ Städte geändert haben, nicht aber, dass er beendet ist. Auch im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.6.2012 wird ausgeführt, dass in S. Bürgerkrieg herrscht, obwohl sich die Lage im Süden und Westen und einigen Städten in Süd-S. „etwas beruhigt habe“. Bei der deutschen Bundeswehr wurde die Gefahrenlage in S. im März 2014 auf der höchsten Stufe als „erheblich“ eingeschätzt (vgl. Spiegel Online vom 4.3.2014). Aktuelle Berichte über die Situation von Binnenvertriebenen (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 25.10.2013 und Amnesty-Länderinformationen vom 16.11.2013) ergeben, dass es in den IDP-Camps keine gesicherte Lebensgrundlage gibt; vor diesem Hintergrund kann die Rückkehr von Personen nach Mo. nicht als Indiz oder gar Beleg dafür gesehen werden, dass eine ernsthafte Bedrohung jedes Einzelnen in Mo. nicht mehr gegeben sei. Die vorliegenden Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage lassen keine Einschätzung zu, in welchem Umfang es trotz des Endes offener bewaffneter Konflikte zu Vorfällen kommt, die nur zu Verletzung von Einzelpersonen führen; die erhebliche Bedrohung der Unversehrtheit von Zivilpersonen ist im Rahmen des hier zu prüfenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG aber beachtlich. Fest steht, dass die Al Shabab in einigen Landesteilen weiterhin die Macht hat und in Mo. trotz des Verlustes der Herrschaft noch präsent ist. Berichtet wird, dass jeder, der öffentlich eine negative Haltung gegenüber der Al Shabab zeigt, in Gefahr ist (vgl. Landinfo, Oslo/Danish Immigration Service, Security and protection in Mo. and South-Central S., Mai 2013, nachfolgend abgekürzt mit Landinfo, Mai 2013). Besonders gefährdet seien auch Personen, die von der Al-Shabab verdächtigt werden, Spione der Regierung zu sein (vgl. Landinfo Mai 2013; amnesty Jahresbericht 2013). Umgekehrt wird auch beschrieben, dass es zu Übergriffen der Regierungskräfte auf Personen kommt, die verdächtigt werden, der Al Shabab anzugehören, insbesondere nach Anschlägen der Al Shabab (vgl. Landinfo, Mai 2013; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.6.2013). Keine sicheren Rückschlüsse lassen die vorliegenden Erkenntnisquellen zu, in welchem Umfang es auch in den „befreiten“ Städten noch zu der von der Mehrheit der männlichen Asylbewerber geschilderten Zwangsrekrutierung durch die Al Shabab kommt bzw. zu der von weiblichen Asylbewerberinnen geschilderten Durchsetzung extrem islamistischer Vorstellungen zum Auftreten von Frauen, jeweils unter Androhung und Ausübung körperlicher Gewalt. Solche Handlungen sind als Machtinstrument einer Bürgerkriegspartei Ausfluss des außerhalb der „befreiten“ Städte immer noch stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die verfügbaren Erkenntnisquellen lassen allenfalls Schätzungen bezüglich der Todesopfer zu, nicht aber zu sonstigen Gewaltopfern. Eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben) ist daher weiterhin nicht möglich.

Zusätzlich zu dieser generellen Einschätzung der Lage in S., kann sich der Kläger auf Art. 4 Abs. 4 QualRL berufen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass er S. im Jahr 2008 entgegen seinem Vorbringen nicht wegen der instabilen Verhältnisse verlassen hat, ohne dass es darauf ankommt, ob die beim Bundesamt und bei Gericht unterschiedlich geschilderte erlittene individuelle Verfolgung durch die Al Shabab glaubhaft ist. - Diese Ausführungen gelten entsprechend für den Kläger des vorliegenden Verfahrens, der S. ebenfalls im Jahr 2008 verlassen hat (erste Registrierung in Italien am 11.6.2008) - Es müssen daher stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er erneut von einer solchen Verfolgung bedroht wird. Nach einem zwanzig Jahre dauernden Bürgerkrieg, mit ständig wechselnden Fronten und häufigem Wechsel der Machtverhältnisse in einzelnen Gebieten ist dies nicht schon deshalb der Fall, weil derzeit die Al Shabab die Macht in Mo. so weit verloren hat, dass keine offenen bewaffneten Konflikte mehr stattfinden. Es gibt keine belastbaren Zahlen, in welchem Umfang andere Aktivitäten der Al Shabab bzw. anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie willkürliche Akte der auf der Seite der Regierung stehenden Einheiten weiterhin Todes- und Verletzungsopfer in der Zivilbevölkerung fordern. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen beschreiben im Ergebnis lediglich, dass die Regierung Siege über die Al Shabab in Mo. und andere Städten errungen hat, nicht dagegen, dass es ihr bereits gelungen wäre, dort ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem aufzubauen, das die Bevölkerung effektiv schützen kann. Die insoweit getroffene Einschätzung wird im Übrigen durch eine erst nach der mündlichen Verhandlung hier bekannt gewordene Stellungnahme des UNHCR („International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central S., Januar 2014) bestätigt, die auf der Grundlage einer Auswertung der Situation bis 24.12.2013 ebenfalls von einem weiterhin gegebenen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt mit erheblichen Opfern in der Zivilbevölkerung ausgeht.

Dass sich die Situation in Süd- und Zentralsomalia nicht grundlegend geändert hat und weiterhin dramatisch ist, nimmt im Übrigen offenbar auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge selbst an. Von diesem wird zwar einerseits in gerichtlichen Verfahren einzelner Kläger (z. B. im Verfahren beim Az. 10 C 6/13 oder in einzelnen hier anhängig gewordenen Verfahren) die Auffassung vertreten, dass die erforderliche Gefahrendichte für ein Schadensrisiko aller am Ort Aufhältigen nicht mehr gegeben sei. Andererseits wurden aber gleichzeitig im Zeitraum seit 2012 bis heute in erheblichem Umfang bei somalischen Staatsangehörigen neben Flüchtlingsanerkennungen weiterhin Abschiebungshindernisse festgestellt. Ausweislich der vom Bundesamt herausgegebenen Statistik erfolgten im Jahr 2012 in 278 Fällen Flüchtlingsanerkennungen, in 230 Fällen wurden Abschiebungsverbote festgestellt (in Relation zu 38 Ablehnungen). Im Jahr 2013 erfolgten in 452 Fällen Asyl- oder Flüchtlingsanerkennungen, in 268 Fällen wurden Abschiebungsverbote festgestellt (in Relation zu 274 Ablehnungen). Im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 28.2.2014 wurden in 73 Fällen Asyl- oder Flüchtlingsanerkennungen ausgesprochen, in 27 Fällen erfolgte die Gewährung von subsidiärem Schutz, in 19 Fällen die Feststellung von Abschiebungsverboten (in Relation zu 32 Ablehnungen). Aufgrund der Zahlen kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle stattgebenden Entscheidungen auf vorangegangenen entsprechenden gerichtlichen Verurteilungen beruht haben oder dass es sich um Einzelfallentscheidungen gehandelt haben kann.“

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine Herkunft des Klägers aus S. sprechen. Auch die Beklagte geht offenkundig davon aus, dass der Kläger aus S. stammt. Seine Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt zeigen Ortskenntnisse, die Angaben zu seinem Clan Sachkenntnisse.

Ausschlussgründe bezüglich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 2 AsylVfG (n. F.) werden von der Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

3. Da das Bundesamt entsprechend den obigen Ausführungen verpflichtet ist, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n. F.) zuzuerkennen, erweist sich die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheids vom 21. Mai 2013 gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylVfG (n. F.) als rechtswidrig.

Ziffer 2 Satz 4 des streitgegenständlichen Bescheids („Der Antragsteller darf nicht nach S. abgeschoben werden.“) stellt eine für den Kläger günstige Bestimmung dar.

Nach allem war der Klage stattzugeben.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 31/03/2014 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 19.6.2013 wird in Ziff. 2 Sätze 1 bis 3 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen. II. Die Beklagte tr
published on 13/02/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt nach rechtskräftiger Einstellung seines Asylverfahrens gemäß §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) die Zuerkennung von unionsrechtlichem subsid
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.