Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. Nov. 2016 - RO 3 K 16.485

published on 23/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. Nov. 2016 - RO 3 K 16.485
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Rechtsanwalt und wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen hinsichtlich seiner Kanzlei als Betriebsstätte.

Der Kläger wird vom Beklagten für die Zeit seit 1. Januar 2013 als nicht privater Rundfunkteilnehmer mit seiner Rechtsanwaltskanzlei in der …straße, … als Betriebsstätte unter der Beitragsnummer … Als Anzahl der in der Betriebsstätte sozialversicherungspflichtig Beschäftigten hat der Beklagte „0“ erfasst.

Mit Schreiben vom 5. September 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass am 15. September 2014 für den Zeitraum 01.2013 bis 09.2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von 125,79 Euro zur Zahlung fällig seien. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 gegen die Forderung und teilte unter anderem mit, er habe weder eine Anmeldung vorgenommen noch beabsichtige er in Zukunft, den Service in Anspruch zu nehmen. Die Eintreibung von Forderungen aus Verträgen zu Lasten Dritter stelle eine strafbare Handlung dar, die unter anderem strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. Wegen des weiteren Inhalts des Vorbringens wird auf das Schreiben vom 1. Oktober 2014 Bezug genommen.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1. November 2014 mit, dass am 15. November 2014 für den Zeitraum 01.2013 bis 12.2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von 143,76 Euro zur Zahlung fällig seien. Mit weiterem Schreiben vom 18. November 2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, nahm er gegenüber dem Kläger zu dessen Schreiben vom 1. Oktober 2014 Stellung.

Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. September 2014 einen Betrag in Höhe von 133,79 Euro fest. Dieser setzt sich aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 125,79 Euro und einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro zusammen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2015 Widerspruch ein und führte darin unter anderem aus, dass es sich bei dem Bescheid vom 2. Januar 2015 nicht um einen rechtswirksamen Bescheid handeln könne. Der Beitragsservice sei laut eigenem Impressum nicht rechtsfähig; die Angabe des Namens und der Postanschrift der Landesrundfunkanstalt im Briefkopf oben links nutze nichts. Auch sei der Hinweis auf die maschinelle Bescheidserstellung und Gültigkeit auch ohne Unterschrift an falscher Stelle und ebenso hellgrau und dadurch nahezu unlesbar gedruckt wie die Rechtsbehelfsbelehrung:. Es fehle ferner die Angabe der Zahlungsfrist und mangels Zusendung eines Beitragsbescheids habe auch keine Säumnis entstehen können, sodass der Säumniszuschlag juristisch nicht haltbar sei. Bei dem Rundfunkzwangsbeitrag handle es sich um eine versteckte Zwecksteuer, zu deren Einführung die Bundesländer nicht befugt seien. Der Rundfunkzwangsbeitrag stelle auch einen Verstoß gegen das Gerechtigkeitsgebot dar, da auch Personen, die die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutzen und sich - wie der Kläger - anderweitig informieren und in den Geschäftsräumen gar keinen Rundfunkempfang betreiben, zur Finanzierung herangezogen werden. Auch erfülle der Rundfunk seinen Bildungsauftrag nicht; an die Stelle sachlicher Information und ausgewogener Berichterstattung sei einseitige Darstellung, Indoktrination, Propaganda und Kriegshetze getreten, wie sich gerade am Beispiel der Berichterstattung über die Ukrainekrise zeige. Nach den geltenden Gesetzen sei es verboten, Kriegshetze finanziell zu unterstützen; wer Kriegshetze durch Zahlen des Zwangsbeitrags finanziell unterstütze, mache sich somit strafbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück; auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 1. April 2015 mahnte der Beklagte beim Kläger hinsichtlich des Zeitraums 01.2013 bis 09.2014 den Betrag von 133,79 Euro an und mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte er dem Kläger die Fälligkeit von Rundfunkbeiträgen in Höhe von 169,73 Euro für den Zeitraum 01.2013 bis 03.2015 mit. Mit Schreiben vom 1. Mai 2015 kündigte der Beklagte dem Kläger die Zwangsvollstreckung an, die er dann auch mit Vollstreckungsersuchen vom 1. Juni 2015 einleitete.

Unterdessen setzte der Beklagte mit Festsetzungsbescheid vom 1. Mai 2015 gegenüber dem Kläger einen Betrag in Höhe von 25,97 Euro fest, der sich aus 17,97 Euro an Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 und 8,00 Euro Säumniszuschlag zusammensetzte.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger erneut einen Betrag in Höhe von 25,97 Euro fest, der sich aus 17,97 Euro an Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2015 und 8,00 Euro Säumniszuschlag zusammensetzte.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 6. Juli 2015 Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2015 ein und führte zur Begründung lediglich aus, der Bescheid entspreche weder inhaltlich noch formell den Anforderungen an einen rechtswirksamen „Gebührenbescheid“.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016, dem Kläger per Einschreiben mit Rückschein am 25. Februar 2016 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 6.Juli 2015 gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2015 zurück. Zur Begründung ist insbesondere ausgeführt, der Festsetzungsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten; im Übrigen ist auf den Widerspruchsbescheid vom 25. März 2015 Bezug genommen, der die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen und des Säumniszuschlags bereits bestätigt habe.

Daraufhin erhob der Kläger mit am 29. März 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die gegenständliche Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016. Zur Begründung macht er insbesondere eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids geltend: Es könne sich nicht um eine automatisierte Bearbeitung handeln, weil zunächst Recherchen über den Kläger hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter erforderlich gewesen seien; deswegen seien Unterschrift und Dienstsiegel erforderlich, die jedoch fehlten. Auch erwachse ihm kein Vorteil daraus, dass er eine Betriebsstätte habe und dafür Rundfunkbeiträge bezahle, daher greife die Nähe des Beitrags zur Steuer. Es verletze das Gleichheitsgebot, wenn der Rundfunkbeitrag erhoben werde, obwohl sich die Unternehmen hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit zum Rundfunkempfang stark unterscheiden und dieser oft sogar pauschal untersagt werde. Eine weitere Verletzung des Gleichheitsgebots sei die sich aus der Bildung von Staffelgruppen ergebende ungleichmäßige Erhebung des Beitrags pro Mitarbeiter: Bei höchstens einem Mitarbeiter betrage der Beitragsfaktor 0,33, bei acht Mitarbeitern betrage er nur noch 0,04 und bei neun Mitarbeitern steige er wieder auf 0,11 an. Ferner sei kein individueller Vorteil erkennbar, alleine das Innehaben einer Betriebsstätte begründe noch keine Nutzungsmöglichkeit für den Rundfunk und führe damit auch nicht zu einem individualisierbaren Nutzungsvorteil. Es handle sich um eine bloße Vermutung der Rundfunknutzung, die jedoch irrelevant sei. Zudem liege ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung vor, der Kläger könne nämlich keinesfalls sowohl in seiner Wohnung, für die er bereits Rundfunkbeitrag entrichte, als auch in seiner Betriebsstätte gleichzeitig den Rundfunk nutzen. Wegen Bestehens einer Gemeinlast und Fehlens einer Gegenleistung handle es sich um eine Zwecksteuer. Für die Erhebung einer solchen Steuer seien die Bundesländer auch nicht kompetent, eine Verbrauch- und Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG liege nicht vor. Überdies verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen europarechtliche Regelungen: Gemäß Richtlinie 2007/65/EG unterliegen Rundfunk und Fernsehen dem Wettbewerbsrecht und nach Art. 9 der Richtlinie 97/7/EG müssten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für die Erbringung unbestellter Dienstleistungen zu befreien. Im Übrigen erbringe der Beklagte auch deshalb schon gar nicht die angebliche Gegenleistung, weil er regelmäßig gegen seine Verpflichtung aus dem Rundfunkstaatsvertrag verstoße, wonach er bei der Erfüllung seines Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote zu berücksichtigen habe. Immer wieder sei es zur Ausstrahlung von Beiträgen gekommen, die geeignet seien, strafrechtliche Bedenken gegen die Tätigkeit des Beklagten zu wecken, dies zeige sich zum Beispiel an den verzerrten und unausgewogenen Darstellungen des Ukrainekonflikts, durch die ein russlandfeindliches Bild indoktriniert werden solle, an einer bewusst falschen Berichterstattung über den Syrienkonflikt, an fremden- und vor allem islamfeindlichen Beiträgen. Darüber hinaus seien die angegriffenen Bescheide schon wegen der bei einer Zahlung des Rundfunkbeitrages zu befürchtenden Strafbarkeit des Klägers nach §§ 80, 80a und 86 StGB aufzuheben.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt unter Verweis auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 25. März 2015 und 24. Februar 2016,

die Klage abzuweisen.

Gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 14. September 2016 hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Mit (weiterem) Schreiben vom „29.03.2016“, bei Gericht per Telefax eingegangen am 14. November 2016, machte der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend, das Gericht habe sich in seinem Gerichtsbescheid vom 14. September 2016 insbesondere nicht mit der neuesten Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 16. September 2016 - 5 T 232/16 auseinandergesetzt. Darin werde ausgeführt, dass es sich bei den Rundfunkanstalten nicht um Behörden handle und es sich beim Rundfunkbeitrag aufgrund seiner Ausgestaltung um eine Steuer handeln könne. Dies sei verfassungsrechtlich bisher nicht geklärt und stelle durchaus eine rechtliche Schwierigkeit dar. Mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werde die gesetzliche Regelung des § 241a BGB, mit dem die entsprechende europarechtliche Richtlinie umgesetzt werde, konterkariert und die Regelung für ein Teilgebiet außer Kraft gesetzt; dies sei ein Verstoß gegen europäisches Recht. Zudem maße sich das Gericht hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ohne die angebotenen Beweise zur Kenntnis zu nehmen und den Sachvortrag des Unterfertigten - der nur exemplarisch Fallbeispiele gewählt habe - zu prüfen, an, diese für unzutreffend zu erklären. Es würden aufgrund der unausgewogenen, oft sogar tatsachenwidrigen Berichterstattung zu Gunsten bestimmter Staaten und zu Ungunsten anderer Staaten und Organisationen Programmbeschwerden eingelegt werden. Hierzu verweise er exemplarisch auf die Programmbeschwerden der Vorsitzenden der S* … e.V. vom 9. September 2014, vom 19. September 2014, vom 18. Oktober 2014, vom 13. Oktober 2015, vom 12. November 2015 vom 30. April 2016, vom 20. Mai 2016, vom 30. Juli 2016 und vom 31. Oktober 2016 sowie auf die Programmbeschwerde eines V* … und eines F* … vom 23. Oktober 2016. Trotz dieser vielfältigen Programmbeschwerden, die in sehr klarer Weise die Nichterfüllung des die Rundfunkbeitragspflicht begründenden öffentlich-rechtlichen Auftrags belege, habe sich an der Informationspolitik des Beklagten und der mit ihm verbundenen Sendeanstalten nicht das geringste geändert.

Der Beklagte machte zum Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Einzelrichters am Landgericht Tübingen mit Schreiben vom 18. November 2016 geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 4. November 2016 - 2 S 548/16 dieser Auffassung entgegengetreten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird zur Vervollständigung der Sachverhaltsdarstellung auf die Inhalte der Gerichtsakte des gegenständlichen Verfahrens sowie auf die vorgelegte Beklagtenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, deren Gegenstand nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Ausgangsbescheid vom 1. Juni 2015 in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 erfahren hat, bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Ausgangsbescheid vom 1. Juni 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 sind nämlich rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die erhobene Anfechtungsklage ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere wurde mit Klageeingang am 29. März 2016 die Klagefrist gewahrt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger nach § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 4 VwZG i.V.m.

§ 58 Abs. 1 VwGO am 25. Februar 2016 per Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Fristbeginn war daher der 26. Februar 2016, 0:00 Uhr (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB). Fristende war wegen der Osterfeiertage Dienstag, der 29. März 2016 um 24:00 Uhr (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 188 Abs. 2 Var. 1 BGB). Die Klage, die am 29. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg einging, wurde damit gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ausgangsbescheid vom 1. Juni 2015 in Form des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2016 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S), der durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 nach Art. 72 Abs. 2 BV in bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde und seit 1. Januar 2013 gilt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 der Norm genannten Staffelung zu entrichten. Danach bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV wird der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt durch Bescheid festgesetzt. Nachdem der Beklagte die in Bayern zuständige Landesrundfunkanstalt ist, ist er damit entgegen der unter Berufung auf die Entscheidung eines Einzelrichters am Landgericht Tübingen (vgl. B.v. 16.9.2016 - 5 T 232/16) vorgebrachten Ansicht des Klägers spezialgesetzlich zum Erlass der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide ausreichend legitimiert. Er ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und kann als solche Träger von Hoheitsrechten und zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt sein. Ungeachtet dessen weist der Einzelrichter am Landgericht Tübingen, der mit seiner Auffassung - soweit ersichtlich - bisher alleine geblieben ist, in seiner Entscheidung selbst ausdrücklich darauf hin, dass die materielle Beitragspflicht entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung von seinen vollstreckungsrechtlichen Erwägungen nicht berührt werde.

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann die Landesrundfunkanstalt laut § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (StAnz Nr. 51-52/2012 S. 3), einen Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber einen Betrag von 8,00 Euro erheben.

b) Der Kläger kann der Rundfunkbeitragsschuld für die Zeit von 1. Januar bis 31. März 2015 nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht nach § 5 RBStV verfassungswidrig ist oder sonst gegen höherrangiges Recht verstößt.

aa) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris) insbesondere auch die Vereinbarkeit des § 5 Abs. 1 RBStV (Beitrag für Betriebsstätten) mit der Bayerischen Verfassung festgestellt. Diese Entscheidung ist für die Gerichte in Bayern bindend (vgl. Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG).

bb) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht auch mit dem Grundgesetz im Einklang. Zur Begründung, dass weder ein Verstoß gegen die grundgesetzliche Gesetzgebungskompetenzordnung, gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, das Rechtsstaatsprinzip, das Übermaßverbot oder das Kostendeckungsprinzip noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gegeben ist, wird auf folgende Ausführungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 2015 (7 BV 15.344 - juris) verwiesen, die er in seinem Urteil vom 21. März 2016 - RO 3 K 13.1886 teilweise wörtlich wiederholt hat:

„Die Vorschriften über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

a) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten als auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Damit ist die Rundfunkfinanzierung nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugutekommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

aa) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit (im privaten Bereich: Wohnung; im nicht privaten Bereich: Betriebsstätte und Kraftfahrzeug) anknüpft. Denn der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer dieser Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]) hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Raumeinheit ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der früheren Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot zudem spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die private oder berufliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Das an das Innehaben einer Raumeinheit typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht zudem das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer der gesetzlich bestimmten Raumeinheiten (Wohnung, Betriebsstätte oder Kraftfahrzeug) - empfangen werden. Typischerweise besteht damit für jedermann in der jeweiligen Raumeinheit die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Der Rundfunkbeitrag gilt daher unverändert - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - den für die Beitragspflichtigen individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab.

dd) Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181). Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene verfassungsrechtliche Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch eine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. In der Art und Weise der Funktionserfüllung, die nicht auf eine „Mindestversorgung“ oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags umfasst und sich an das gesamte Publikum richtet (vgl. z.B. BVerfGE, U.v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u.a. - NVwZ 2014, 867) sind die Rundfunkanstalten grundsätzlich frei. Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms bleiben Sache des Rundfunks selbst (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden. Seine Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die (frühere) „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Diese Finanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der „Grundversorgung“ der Bevölkerung mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang entsprechenden Rundfunkprogrammen im dualen System findet diese Vorzugslast ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.).

Der Rundfunkbeitrag ist danach - ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr - durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient dabei nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern. Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, welche nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

b) Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Kostendeckungsprinzip.

aa) Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem nicht privaten Bereich durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zuwächst, wird durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft. Während die Beitragshöhe für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV), ist sie für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten stufenweise degressiv gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Mit den gesetzlich näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.

Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2013 (zunächst) auf monatlich 17,98 € festgesetzt worden (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-15-S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]). Das entsprach der Summe von monatlicher Grundgebühr (5,76 €) und Fernsehgebühr (12,22 €), die bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erhoben wurden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Höhe des Rundfunkbeitrags und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes grobes Missverhältnis bestehen könnte. Für Betriebsstätten ist die Höhe des Rundfunkbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nach der Zahl der neben dem Inhaber in der Betriebsstätte Beschäftigten degressiv gestaffelt. Die gestaffelten Beitragssätze beginnen mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten und reichen bis 180 Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten. Daneben ist für jedes zugelassene Kraftfahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte beitragsfrei bleibt. Die daraus resultierende finanzielle Belastung ist mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Betriebsstätten erheblich vervielfachen kann, lässt sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt, sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln. Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe eine Prognose zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen unterlassen und mit dem Rundfunkbeitrag eine Steigerung des Abgabenaufkommens - über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus - beabsichtigt, ist nicht begründet.

(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleistet das neue Finanzierungsmodell des Rundfunkbeitrags „Beitragsstabilität und Aufkommensneutralität.“ Die Aufteilung des Beitragsaufkommens zwischen privatem Bereich und nicht privatem Bereich soll grundsätzlich gleich bleiben, das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und der „Beauftragtendienst“ wesentlich reduziert werden (vgl. LT-Drs. 16/7001 vom 21.1.2011 S. 11). Der Gesetzgeber hat deshalb vorgesehen, dass die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt werden und unmittelbar anschließend die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle durchführen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 10).

Aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bestanden zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016. Diese Unsicherheiten hat die (unabhängige) KEF im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags (§ 3 RFinStV) in ihrem 18. Bericht (November 2011) im Einzelnen dargestellt (Tz. 378 bis 443). Die KEF hat in ihrem Bericht einen ungedeckten Finanzbedarf von 304,1 Millionen Euro festgestellt. Sie hat gleichwohl davon abgesehen, eine Anhebung des Rundfunkbeitrags (um 18,35 Cent) zu empfehlen, da wegen der Unsicherheiten infolge der Umstellung des Finanzierungssystems eine verlässliche Ertragsplanung nicht möglich war und diesbezüglich eine Überprüfung im 19. Bericht angekündigt. Die KEF ist davon ausgegangen, dass die Rundfunkanstalten auch mit einem Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro, welcher der Höhe nach der früheren Rundfunkgebühr (Grund- und Fernsehgebühr) entsprach, ihren Aufgaben gerecht werden können.

(2) Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels sind - dem Willen des Gesetzgebers entsprechend - mittlerweile überprüft worden. Die KEF geht in ihrem 19. Bericht (Februar 2014) bei weiterhin unsicherer Datenlage davon aus, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Planungszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Millionen Euro höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 (vgl. Tz. 273 bis 324). Sie hat deshalb den Ländern eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags ab dem Jahr 2015 empfohlen, dem die Länder durch eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,50 Euro ab 1. April 2015 entsprochen haben (§ 8 RFinStV n.F.)

Die sich an den 19. KEF-Bericht anschließende Evaluierung hat insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag und die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte sowie der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag umfasst. In diesem Zusammenhang ist auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft worden. Die Ergebnisse des Evaluationsprozesses seitens der unabhängigen Stelle (D* … GmbH, einem Consulting-Tochterunternehmen des … Instituts … in …) wurden unter der Überschrift „Evaluation der Einführung des Rundfunkbeitrags“ (Version: 7.7.2015) im Internet veröffentlicht. Danach betrug das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag 7.681 Millionen Euro im Jahr 2013 und 8.324 Millionen Euro im Jahr 2014. Im Jahr 2012 lag das Aufkommen aus der Rundfunkgebühr bei 7.493 Millionen Euro. Dabei ist das gesamte Beitragsaufkommen im privaten Bereich wie im nicht privaten Bereich sowohl gegenüber der Planung als auch gegenüber dem Gebührenaufkommen im Jahr 2012 gestiegen. Der private Bereich trägt zu etwa 90 v.H. zum Aufkommen bei. Der Anteil des nicht privaten Bereichs betrug 9,56 v.H. im Jahr 2012, 9,86 v.H. im Jahr 2013 und 9,26 v.H.im Jahr 2014.

Die Steigerung des Beitragsaufkommens beruht nach den Erkenntnissen des Evaluierungsprozesses nicht nur auf einer verbesserten Ausschöpfung des Rundfunkbeitragspotenzials im privaten Bereich (durch Meldedatenabgleich und Direktanmeldung bisher nicht registrierter Wohnungsinhaber), sondern auch auf einer Steigerung des Beitragsaufkommens im nicht privaten Bereich. Einen wesentlichen Anteil am überplanmäßigen Aufkommen aus dem nicht privaten Bereich macht dabei die wesentlich höhere Anzahl an Betriebsstätten, vor allem an Kleinstbetriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten, aus. Hier bestand eine erhebliche Planungsunsicherheit, weil die Definition einer „Betriebsstätte“ in der Wirtschaftsstatistik bislang nicht existierte und daher unbekannt war, wie viele Betriebsstätten nach der Definition des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Deutschland existieren. Die Kleinstbetriebsstätten machen mit knapp 150 Millionen Euro im Jahr 2014 einen bedeutenden Teil des Aufkommens im nicht privaten Bereich (insgesamt 770 Millionen Euro) aus. Das Rundfunkbeitragsaufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen beträgt ca. 300 Millionen Euro im Jahr.

(3) Ob diese Angaben zutreffen oder - wie die Klägerin mittels eines Beweisantrags zu beweisen beabsichtigte - das Rundfunkbeitragsaufkommen aus der Belastung von Kraftfahrzeugen tatsächlich niedriger ist als angegeben, kann offen bleiben, weil dieser Einwand für die gerichtliche Entscheidung unerheblich ist. Denn der Gesetzgeber trägt jedenfalls einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. Eine Übertragung von Defiziten hingegen ist nicht zulässig (§ 3 Abs. 2 Satz 4 RFinStV). § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Mit Blick auf diese normativen Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass der Rundfunkbeitrag nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen ausgerichtet sein könnte.

c) (…)

d) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wird schließlich auch durch das sonstige Vorbringen der Klägerin nicht begründet.

aa) Der Kraftfahrzeugbeitrag führt weder zu einer systemwidrigen Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner noch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern. Dass Kraftfahrzeuge - wie schon unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - nunmehr unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist sachgerecht. Eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Personen, die bereits im privaten Bereich Rundfunkbeiträge zu zahlen haben, liegt darin schon deshalb nicht, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk dem nicht privaten Bereich spezifische Vorteile bietet und dort in besonderer, die Unternehmenszwecke fördernder Weise genutzt werden kann, wie dies insbesondere bei gewerblichen Autovermietern wie der Klägerin, bei denen der private oder gewerbliche Kunde regelmäßig Wert auf das Vorhandensein eines Radios im gemieteten Auto und die Möglichkeit des Rundfunkempfangs legt, offensichtlich ist. Dies ist auch ein sachlicher Grund dafür, weshalb der Gesetzgeber im privaten Bereich allein an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, hingegen im nicht privaten Bereich neben dem Innehaben einer Betriebsstätte auch noch an das Innehaben eines Kraftfahrzeugs. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Auch wenn sich dabei für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen dem Betriebsstättenbeitrag (§ 5 Abs. 1 RBStV) keine unzutreffenden Annahmen über die Üblichkeit des Rundfunkempfangs in Betriebsstätten oder dessen Nutzen für die Inhaber der Betriebsstätten zu Grunde. Auch ist die Staffelung des Betriebsstättenbeitrags nach Beschäftigtenzahlen nicht sachwidrig. Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. In welchem Umfang dabei in den jeweiligen Unternehmen ein Rundfunkempfang in den Betriebsstätten tatsächlich üblich ist und welchen konkreten Nutzen dieser für das Unternehmen hat, kann offen bleiben. Denn Abgabengesetze, die - wie hier - Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen, müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448). Die Typisierung beugt zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Es ist sachgerecht, wenn der Gesetzgeber den möglichen Nutzen des öffentlich-rechtlichen Programmangebots nach der Zahl der Beschäftigten bemisst statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn. Der Gesetzgeber darf auch davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt, sondern ein kommunikativer Nutzen in Bezug auf den einzelnen Beschäftigten bei Zunahme der Beschäftigtenzahl typischerweise abnimmt. Mit zehn Stufen ist die gesetzliche Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen ergeben, sind durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Die gesetzlich vorgesehenen Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 3 bis 6 RBStV) bleiben im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Sie sind weder willkürlich noch sachwidrig, sondern durch Allgemeinwohlbelange gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Wie sie im Einzelfall auszulegen und anzuwenden sind, bleibt der Klärung in künftigen fachgerichtlichen Verfahren ohnehin vorbehalten.“

Danach liegt auch kein vom Kläger geltend gemachter Verstoß gegen ein Doppelbesteuerungsverbot bzw. insofern gegen die Verhältnismäßigkeit vor, wenn der Kläger sowohl als Inhaber einer Betriebsstätte als auch als Inhaber einer Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlen muss. Denn der Unternehmer gewinnt durch die weitere Betriebsstätte einen abgeltungsbedürftigen Vorteil hinzu, der durch den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich noch nicht abgegolten wird: Die Rundfunkprogramme können nämlich zur Förderung der Unternehmenszwecke verwendet werden, beispielsweise zur (Pausen) Unterhaltung der Kunden und Beschäftigung oder Gewinnung von Informationen, die für die Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen erforderlich sind (Bayerischer Verfassungsgerichtshofs, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 81; VG Schleswig, U.v. 10.6.2015 - 4 A 90/14 - juris). Auf den Umstand, ob der Kläger diese Möglichkeit in seiner Betriebsstätte tatsächlich nutzt, kommt es dabei nicht an, da die Möglichkeit der Inanspruchnahme genügt.

Auch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ist in der Regelung des § 5 RBStV nicht zu sehen. Zur Begründung nimmt das Gericht auf nachstehende Feststellungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris) Bezug:

„c) Die Vorschriften über die Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) verstoßen entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.

aa) Das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Normenklarheit und der Justiziabilität entsprechen. Gesetze müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Gerichte müssen in der Lage sein, die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gewaltenteilung ergibt sich ein Verbot für den Gesetzgeber, unbestimmte Rechtsbegriffe, also Begriffe, die bei der Gesetzesanwendung noch der Konkretisierung bedürfen, zu verwenden. Der Gesetzgeber wird allerdings durch das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. VerfGH vom 24.2.1988 VerfGHE 41, 17/24 m. w. N). Mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung muss sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lassen (VerfGH vom 28.3.2003 VerfGHE 56, 28/45; NVwZ 2014, 141/142 f.).

bb) Hieran gemessen kann der Begriff der „Beschäftigten“ im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV, der für die Bemessung des für eine Betriebsstätte zu entrichtenden Rundfunkbeitrags maßgebend ist, nicht beanstandet werden. Er umfasst nach der Legaldefinition des § 6 Abs. 4 RBStV „alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden“. Hinreichend bestimmt ist insbesondere das einschränkend zu verstehende Merkmal „sozialversicherungspflichtig“. Sein Regelungsinhalt kann ohne größere Schwierigkeiten unter Rückgriff auf den Normzweck, vor allem geringfügig Beschäftigte im Sinn des § 8 Abs. 1 SGB IV auszunehmen (LT-Drs. 16/7001 S. 20), und auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherungspflicht (vgl. § 2 Abs. 1, 2 SGB IV) ermittelt werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Gesetzesbegründung stehe in nicht auflösbarem Widerspruch zur gesetzlichen Pflicht der Arbeitgeber, für geringfügig Beschäftigte einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu leisten, kann nicht überzeugen. Denn der damit angesprochene § 172 Abs. 3 SGB VI regelt nicht die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer. Er betrifft vielmehr die Beitragspflicht der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte, die in dieser Beschäftigung „versicherungsfrei“ oder „von der Versicherungspflicht befreit“ sind, also gerade für solche Beschäftigte, die rundfunkbeitragsrechtlich nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig von dem Kreis der „sozialversicherungspflichtig Beschäftigten“ auszunehmen sind und demnach in Übereinstimmung mit dem Willen des Normgebers für die Beitragsbemessung außer Betracht bleiben. In vergleichbarer Weise kann die weiter aufgeworfene Frage, ob Arbeitnehmer in Elternzeit rundfunkbeitragsrechtlich zu berücksichtigen sind, unschwer nach den üblichen Auslegungsmethoden ausgehend vom Begriff „Beschäftigte“ und gegebenenfalls durch Heranziehung der sozialversicherungsrechtlichen Wertungen in § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV beantwortet werden.“

cc) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht gegen europarechtliche Regelungen, insbesondere nicht gegen Art. 9 der Richtlinie 97/7/EG, die den Verbraucher von jeder Gegenleistung für die Erbringung unbestellter Dienstleistungen befreien soll. Denn zum einen wurde mit Einführung des § 241a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Inhalt der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie 1997) bzw. der Inhalt der Art. 25, 27 der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie 2011) ins deutsche Recht übertragen und damit der Umsetzungspflicht entsprochen (vgl. Finkenauer, in: Münchner Kommentar BGB, 7. Aufl. 2016, § 241a Rn. 1; VG Bayreuth, B.v. 28.9.2015 - B 3 E 15.605 - juris). Daher entfaltet die vom Kläger in Bezug genommene Richtlinie 97/7/EG mangels Verstoßes gegen die Umsetzungspflicht schon keine unmittelbare Wirkung, auf die sich der Kläger berufen könnte. Zum anderen liegt auch kein Verstoß gegen § 241a BGB vor, da die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags unabhängig von einer Willenserklärung des Beitragsschuldners kraft Gesetzes entsteht und nicht - wie nach § 241a i.V.m. § 13 BGB erforderlich - durch ein von einem Verbraucher geschlossenes Rechtsgeschäft (vgl. VG München, U.v. 23.1.2015 - M 6a K 14.448 - juris Rn. 54 - 56). § 241a BGB findet daher keine Anwendung (vgl. VG Ansbach, U.v. 1.10.2015 - AN 6 K 15.00898 - juris Rn. 62). Daher wird die gesetzliche Regelung entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht konterkariert beziehungsweise für ein Teilgebiet außer Kraft gesetzt. Ein Verstoß gegen europäisches Recht ist daher nicht erkennbar.

Danach vermag sich das Gericht nicht der vom Kläger geltend gemachten Auffassung anzuschließen, wonach die einschlägige Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verfassungswidrig sei oder sonst gegen höherrangiges Recht verstoße.

c) Gemessen an der danach maßgeblichen Rechtsgrundlage teilt das Gericht ferner nicht die - teilweise nur in einem früheren Widerspruchsverfahren geltend gemachte - Auffassung des Klägers, wonach die streitgegenständlichen Bescheide formelle Fehler enthalten.

Die die Rundfunkbeitragsschuld festsetzende Stelle ist eindeutig der Bayerische Rundfunk und nicht der Beitragsservice. Dies folgt schon aus dem Briefkopf des jeweiligen Bescheids (links oben), in dem der Bayerische Rundfunk aufgeführt ist, und der Schlussformel im Bescheid „Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk“. Zudem ist in der Rechtsbehelfsbelehrung:als Widerspruchsadressat bzw. Beklagter jeweils der Bayerische Rundfunk genannt. Wie oben bereits angemerkt werden rückständige Rundfunkbeiträge gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt durch Bescheid festgesetzt; entgegen der unter Berufung auf die Entscheidung eines Einzelrichters am Landgericht Tübingen (vgl. B.v. 16.9.2016 - 5 T 232/16) vorgebrachten Ansicht des Klägers ist der Beklagte damit ausreichend zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide legitimiert. Der im Briefkopf der Bescheide rechts oben aufgeführte Beitragsservice ist gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV Teil der einzelnen Rundfunkanstalt und kann im Namen und im Auftrag des Beklagten Bescheide erlassen, worauf in den Erläuterungen zum Bescheid auf dessen Rückseite (Mitte) auch hingewiesen wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Sachsen, B.v. 28.3.2014 - 3 D 7/14 - juris).

Soweit der Kläger eine fehlende Unterschrift, einen den Anforderungen nicht genügenden Hinweis auf eine maschinelle Bescheidserstellung bzw. den Umstand, dass es sich nicht um eine automatisierte Bearbeitung handeln könne, gerügt hat, teilt das Gericht nicht dessen Auffassung, dass die gegenständlichen Beitragsbescheide deshalb formelle Fehler aufweisen. Eine Unterzeichnung der Bescheide war in Anlehnung an den Rechtsgedanken des Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG nicht erforderlich. Der streitgegenständliche Bescheid enthält den Hinweis, dass er maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist. Der Hinweis durfte auch angebracht werden, da der Bescheid tatsächlich mit Hilfe automatischer Einrichtungen im Sinne des Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG erlassen wurde; entgegen der Auffassung des Klägers kommt es dafür nämlich nicht darauf an, dass keine individuell ermittelten Umstände Berücksichtigung finden. Dass dieser Hinweis „nur“ hellgrau und am unteren Rand der ersten Seite des Bescheids gedruckt ist, widerspricht keinen gesetzlichen Vorgaben. An der ausreichenden Lesbarkeit des in hellerem Grauton gedruckten Hinweises hat das Gericht keinen Zweifel. Unabhängig davon ist Gegenstand des Klageverfahrens ohnehin der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 ist jedoch unterschrieben.

Die farbliche Gestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung:en spielt für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide ebenso wenig eine Rolle wie deren Inhalt. Vielmehr wäre nach § 58 Abs. 2 VwGO bei einer unrichtig erteilten - ebenso wie bei einer gänzlich unterbliebenen - Rechtsbehelfsbelehrung:lediglich die Geltung einer einjährigen Rechtsmittelfrist die Folge. Abgesehen davon ist die gegenständliche Rechtsbehelfsbelehrung:ohnehin nicht als fehlerhaft anzusehen, insbesondere lässt die Rechtsbehelfsbelehrung:hinreichend deutlich den Bayerischen Rundfunk als Adressat eines Widerspruchs bzw. als Beklagten erkennen (siehe bereits oben) und es widerspricht keinen gesetzlichen Vorgaben, dass die Rechtsbehelfsbelehrung:„nur“ in einem hellgrauen Ton gedruckt ist; an der ausreichenden Lesbarkeit der in hellerem Grauton gedruckten Rechtsmittelbelehrunghat das Gericht wiederum keinen Zweifel.

d) Auch die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung in den streitgegenständlichen Bescheiden ist gegeben.

aa) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV enthaltenen Staffelung zu entrichten. Danach bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten, die der Beklagte ohnehin mit „0“ angesetzt hat. Der Kläger ist jedoch unstreitig Inhaber seiner Kanzlei, die eine Betriebsstätte im vorgenannten Sinn darstellt. Die für den streitgegenständlichen Zeitraum festgesetzte Höhe des Rundfunkbeitrags ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

bb) Soweit der Kläger - insbesondere mit dem Verweis auf die Berichterstattung zur Ukrainekrise oder zur Syrienkrise sowie auf Programmbeschwerden insbesondere der Vorsitzenden eines privaten Vereins („S* … e.V.“) - einzelne Programmgestaltungen beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk und damit eine Nichterfüllung des Bildungsauftrags rügt, lässt das die Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 RBStV unberührt. Einer Entscheidung, ob diese Kritik an einzelnen Sendungen berechtigt ist, bedarf es nicht. Gleiches gilt für etwaige Kritik an Mittelverwendungen und Verfehlungen beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nämlich nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 - juris). Das ist für das Gericht jedoch weiterhin nicht erkennbar (vgl. hierzu auch VG Potsdam, U.v. 18.12.2013 - 11 K 2724/13; VG Bayreuth, U.v. 20.6.2011 - B 3 K 10.766 - jeweils juris). Zwar mag in den vom Kläger benannten Beispielen an Sendungen eine Darstellung erfolgt sein, die nicht der vom Kläger als objektiv angesehenen Art und Weise entsprochen und die im Einzelfall möglicherweise auch sogar Fehler enthalten haben mag, die später nicht in einer den Ansprüchen des Klägers genügenden Art und Weise korrigiert wurden. Ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, aufgrund dessen er seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag generell verfehlen würde, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

cc) Der Kläger wird entgegen seinem Vorbringen mit der Zahlung des Rundfunkbeitrags auch nicht zu einer strafbaren (Beihilfe-)Handlung nach §§ 80, 80a oder 86 des Strafgesetzbuches (StGB), ggf. i.V.m. § 27 StGB veranlasst. Angesichts der hohen Voraussetzungen an eine Vorsatz erfordernde Strafbarkeit nach §§ 80, 80a, 86 StGB und der vom Kläger geschilderten Berichterstattung ist eine Strafbarkeit des Beklagten bzw. seiner Vertreter oder Mitarbeiter schon nicht ersichtlich; auch eine bereits erfolgte Verurteilung ist jedenfalls nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Selbst wenn aber einmal eine im Einzelfall strafbare Sendung ausgestrahlt worden sein oder werden sollte, ist weiterhin nicht ersichtlich, dass sich der Kläger durch eine bloße Beitragszahlung der Beihilfe strafbar machen könnte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das gesamte öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm strukturell auf strafbare Handlungen ausgerichtet ist. Die etwaige Ausstrahlung einzelner Sendungen, die womöglich einmal strafbaren Inhalt haben könnten, würde wiederum nicht dazu führen, dass die Rundfunkbeitragspflicht als solches entfiele.

e) Die mit den streitgegenständlichen Bescheiden erhobenen Säumniszuschläge finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (StAnz Nr. 51-52/2012 S. 3). Danach entsteht ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber in Höhe von 8,00 Euro, wenn die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach ihrer Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Fällig ist der Rundfunkbeitrag nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Da der Kläger den fälligen Rundfunkbeitrag nicht rechtzeitig im Sinne dieser Norm bezahlt hat, konnte demgemäß ein Säumniszuschlag in Höhe des Mindestbetrags von 8,00 Euro festgesetzt werden. Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass vor Erhebung des Säumniszuschlags ein Beitragsbescheid hätte ergehen oder eine Zahlungsfrist hätte mitgeteilt werden müssen. Denn die Rundfunkbeitragsschuld wird nicht erst durch Erlass eines Beitragsbescheids nach § 10 Abs. 5 RBStV fällig, sondern gemäß der Regelung des § 7 Abs. 3 RBStV schon kraft Gesetzes in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraums (vgl. auch Tucholke in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, Rn. 34 zu § 10). Aus diesem Grund musste der Beklagte dem Kläger auch keine bestimmte Zahlungsfrist einräumen.

Nach allem erweist sich der Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2015 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2016 über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen in Höhe von 17,97 Euro sowie zusätzlich von 8,00 Euro Säumniszuschlag als rechtmäßig. Daher wird der Kläger auch nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Auch wenn der Kläger in seinem Schreiben vom „29.03.2016“, bei Gericht per Telefax eingegangen am 14. November 2016, geltend macht, die Sache habe entgegen der Ansicht des Gerichts besondere Schwierigkeiten, war eine Berufung nicht zuzulassen. Zum einen sind besondere Schwierigkeiten auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Entscheidung eines Einzelrichters des Landgerichts Tübingen vom 16. September 2016 - 5 T 232/16 nicht zu erkennen, da dieser Einzelrichter mit seiner Auffassung bisher - soweit ersichtlich - allein geblieben ist und das Bestehen einer einzelnen abweichenden Meinung nicht per se zu besonderen Schwierigkeiten führt. Außerdem hat der Einzelrichter des Landgerichts Tübingen in seiner Entscheidung selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die materielle Beitragspflicht entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung von seinen vollstreckungsrechtlichen Erwägungen nicht berührt werde. Darüber hinaus könnte das Gericht die Berufung ohnehin nicht wegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten), sondern nur aus den Gründen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung) oder Nr. 4 (Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung) VwGO zulassen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nachdem in der für das Verwaltungsgericht Regensburg maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen aber bereits hinreichend geklärt sind, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof selbstverständlich von der Legitimation des Beklagten zum Bescheidserlass ausgeht und die gegenständliche Entscheidung hiervon nicht abweicht, liegt auch keiner dieser Zulassungsgründe vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 28/09/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 92,91 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antrag
published on 01/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 6 K 15.00898 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Oktober 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr.: 250 Hauptpunkte: Rundfunkbeitragspflicht; Möglichkeit der Rund
published on 30/10/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 7 BV 15.344 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 15. Oktober 2014, Az.: M 6b K 13.3729) 7. Senat Sachgebiet
published on 04/11/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Februar 2016 - 8 K 4203/15 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die
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published on 06/06/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen. 2 Ab 15.1.2015 war er mit der Wohnanschrift ...-Straße ... in
published on 24/05/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis zweier Ärztinnen, wendet sich gegen ihre Heranziehung als Betriebsstätteninhaberin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2
published on 24/05/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2 Er wohnte von August 2013 bis zum 24.6.2014 in einer Wohnung „Am x, Waiblin
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Annotations

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

*

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.

(1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.

(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
2.
behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden,
3.
Landwirte.

(3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders

1.
in der gesetzlichen Kranken-,Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,
2.
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach Satz 1 Nummer 2 zu stellen. Der Reeder hat auf Grund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers. Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. Der Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten.

(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.

(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

1.
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
2.
des Bezugs einer Versorgung,
3.
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4.
einer Beitragserstattung,
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.

(2) (weggefallen)

(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

*

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

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(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.