Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 28. Sept. 2015 - B 3 E 15.605
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 92,91 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Beitragsbescheiden des Antragsgegners.
Der Antragsteller wurde seit
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
Mit Festsetzungsbescheid vom
Mit Schreiben vom
Der Antragsgegner ersuchte mit Schreiben vom 01.08.2015 das Amtsgericht Forchheim um die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.09.2014 in Höhe von 185,82 EUR.
Unter der Anschrift „...“ wurde der Antragsteller wegen der Ausübung eines Pflegedienstes seit
Der Antragsteller war zudem als Wohnungsinhaber für die Wohnung „...“ gemeldet (Beitragskonto ...). Aufgrund einer Anfrage des Antragsgegners vom
Mit Schriftsatz vom
Erbeten wird durch Eilrechtschutz die Aufhebung der Vollstreckung durch das Verwaltungsgericht mit Prüfung, ob der oder die vielen Beitragsbescheidungen offensichtlich rechtswidrig sind.
Zur Begründung gab der Antragsteller an, dass es ein grober Verstoß bzw. fahrlässige Betrugsabsicht sei, wenn der Antragsgegner für eine Wohnung unterschiedliche Beitragsnummern aufstelle. Das Haus sei ein Einfamilienhaus. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die GEZ diese Erhebung zustande bringe. Außerdem sei der Rundfunkbeitrag rechtlich stark umstritten. Nach Auffassung des früheren Hamburger Senators Prof. Dr. Ingo von Münch liege beim „Rundfunkbeitrag“ ein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und in die Handlungsfreiheit der Person vor. Viele Rechtsexperten seien der Meinung, dass die Rundfunkzwangsabgabe in Wahrheit gar kein Beitrag, sondern eine Rundfunksteuer sei. Diese Rundfunksteuer lasse man im Gesetz nur unter falscher Flagge als „Rundfunkbeitrag“ segeln, weil die für die Rundfunkgesetzgebung zuständigen Länder gar keine allgemeinen Steuern beschließen dürften. Die Länder würden daher mit dem Rundfunkbeitrag ihre rechtlichen Kompetenzen überschreiten. Gemäß dem Grundgesetz dürfe nur der Deutsche Bundestag allgemeine Steuergesetze erlassen. Die neuen Regelungen würden die gebotene Beitragsgerechtigkeit verletzen. Die jeweilige Inhaberschaft von Wohnungen, Betriebsstätten und Kfz bilde keinen beitragsgerechten Maßstab für Vorteile eines möglichen Rundfunkempfangs der jeweiligen Personen ab. Wegen dieser bestehenden erheblichen rechtlichen Unklarheiten seien die Zahlungen des Antragstellers seit 2013 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, allerdings mit rechtsverbindlicher Wirkung erfolgt. § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sehe vor, dass jede Meldebehörde der jeweiligen Landesrundfunkanstalt verschiedene Daten zu übermitteln habe. Dies stelle eine Verletzung des Datenschutzes dar. Außerdem verstoße die Erhebung des Rundfunkbeitrages gegen europäisches Recht. Insoweit sei zunächst festzustellen, dass europäisches Recht in Deutschland anzuwenden sei. Nationales Recht sei nicht anwendbar, wenn europäisches Recht anzuwenden sei. Europäisches Recht habe Vorrang. Nach der Richtlinie 2007/65/EG (Fernsehrichtlinie) unterlägen Rundfunk und Fernsehen dem Wettbewerbsrecht. Eine Regelung, die EU-Bürgern dem Wettbewerbsrecht unterliegende Dienstleistungen zwangsweise aufdränge, könne keinen Bestand haben. Könne kein EU-Bürger darauf verpflichtet werden, das Angebot eines Dienstleisters anzunehmen, könne er auch nicht verpflichtet werden, es ohne bewusste Annahme trotzdem zu bezahlen. Außerdem stelle die Fernsehtätigkeit eine Dienstleistung i. S. d. Art. 57 AEUV dar. Außerdem sei die Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen gemäß Art. 102 AEUV verboten. Gerade dies sei Hauptbestandteil des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, sofern man für etwas bezahlen solle, was man nicht nutze. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag sei ein Zwangsabonnement. Zu seinem Schaden würden die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht verschlüsselt. Bei einer Verschlüsselung würden Rundfunkverweigerer wie er von der Zwangsfinanzierung verschont. Rundfunkverweigerer würden daher unangemessen belastet. Zudem dürfe nach der EU-Richtlinie 97/7/EG niemand gezwungen werden, unbestellte Leistungen zu bezahlen.
Der Antragsgegner nahm mit Schreiben an das Amtsgericht Forchheim
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sei bereits unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag fehle, da es der Antragsteller unterlassen habe, dem Antragsgegner als zuständiger Behörde sein Anliegen vorzutragen. Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) würden Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung erfolge nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG). Gemäß Art. 20 Nr. 1 BayVwZVG sei der Antragsgegner Anordnungsbehörde für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, da er die streitgegenständlichen Bescheide erlassen bzw. das für vollstreckbar erklärte Ausstandsverzeichnis erteilt habe. Nach Art. 21 BayVwZVG entscheide die Anordnungsbehörde über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch selbst betreffen. Aus der Regelung des Art. 21 BayVwZVG folge, dass sich der Antragsteller nach Ergehen des Vollstreckungsersuchens zunächst an die Anordnungsbehörde - also den Antragsgegner - zu wenden habe, wenn er die Abwendung der Vollstreckung begehre. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes müsse der Vollstreckungsschuldner vor der Inanspruchnahme des Gerichts zunächst bei der Behörde seine Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung vorbringen und versuchen, eine Entscheidung darüber herbeizuführen, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid für unzulässig erklärt werde. Lehne die Behörde einen solchen Antrag ab oder bleibe sie untätig, könne der Vollstreckungsschuldner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag nach § 123 VwGO stellen und in der Hauptsache Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO erheben. Da sich der Antragsteller jedoch nicht an den Antragsgegner als Anordnungsbehörde mit einem Antrag nach Art. 21 BayVwZVG gewandt habe, sei der Antrag an das Gericht, die Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 01.08.2015 einstweilen einzustellen, nicht zulässig. Rein vorsorglich werde ausgeführt, dass der Antrag nach § 123 VwGO auch unbegründet sei. Es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor. Zum einen habe der Antragsteller nicht dargelegt, dass bzw. inwiefern ihm ein schwerer Nachteil drohe, zu dessen Abwehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlich wäre. Zum anderen bestünden keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache, da der Antragsteller keinen Anspruch darauf habe, dass die Vollstreckung einstweilen eingestellt werde. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Der Antragsteller habe auch keine durchgreifenden Einwendungen i. S. d. Art. 21 Satz 2 BayVwZVG vorgebracht. Soweit er auf seine geleisteten Zahlungen verweise, sei auszuführen, dass nach Erlass der streitgegenständlichen Bescheide unter der Beitragsnummer ... nur eine einzige Zahlung am 23.10.2014 in Höhe von 61,94 EUR erfolgt sei, die den offenen Betrag aus dem Ausstandsverzeichnis in Höhe von 185,82 EUR nicht habe ausgleichen können. Die Zahlung des Antragstellers sei nach der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV i. V. m § 13 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (BR-Beitragssatzung) zunächst mit der ältesten Beitragsschuld verrechnet worden. Der Einwand der teilweisen Erfüllung greife daher nicht. Zudem werde die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakte im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Rein ergänzend werde ausgeführt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsgemäß sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Behörden- und die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
1.
Der Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig und hätte auch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den Erfolg des Antrags ist grundsätzlich aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 26 m. w. N.). Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Eine einstweilige Anordnung ist daher in aller Regel zu erlassen, sofern durch die Veränderung des bestehenden Zustandes eine Rechtsvereitelung oder sonst nicht abwendbare Rechtsbeeinträchtigungen drohen.
a)
Der Antrag nach § 123 VwGO ist bereits unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat zwar grundsätzlich nicht zur Voraussetzung, dass die zuständige Behörde bzw. die Widerspruchsbehörde vorher mit der Sache bzw. einem entsprechenden Antrag des Antragstellers befasst wurde. In der Regel fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 VwGO, wenn der Antragsteller nicht vorher bei der zuständigen Behörde sein Anliegen vorgetragen hat, es sei denn, die Sache ist sehr eilig und die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Antrag bei der Behörde von dieser rechtzeitig erledigt wird (Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 123 Rn. 22).
Im Verwaltungsvollstreckungsrecht ist hierbei Art. 21 Satz 1 BayVwZVG zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, zunächst gegenüber der Anordnungsbehörde geltend zu machen. Ein vorheriger Antrag nach Art. 21 Satz 1 BayVwZVG bei der Anordnungsbehörde ist grundsätzlich auch zweckmäßig, weil die Anordnungsbehörde, die den Verwaltungsakt gesetzt und die Vollstreckung veranlasst hat, nach Art. 22 BayVwZVG verpflichtet ist, die Vollstreckung einzustellen, wenn und soweit dies erforderlich ist. Ob sich der Antragsteller zuvor an die Anordnungsbehörde wenden musste, um das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 VwGO darzulegen, ist jedoch eine Frage des konkreten Falles. Ein Antrag nach § 123 VwGO ohne vorherige Befassung der Anordnungs- bzw. Vollstreckungsbehörde ist jedenfalls bei großer Eilbedürftigkeit zulässig (VG München, B. v. 29.11.2006 - M 10 E 06.3342 - juris Rn. 20).
Der Antragsteller, der sich u. a. auf Zahlungen mit „rechtsverbindlicher Wirkung“ beruft, hat vorliegend keine Gründe dargelegt, aus denen sich ergibt, dass es für ihn zeitlich nicht möglich bzw. unzumutbar war, einen vorherigen Antrag nach Art. 21 Satz 1 BayVwZVG beim Antragsgegner zu stellen, um seinen Erfüllungseinwand geltend zu machen. Anhaltspunkte für eine „große Eilbedürftigkeit“, die eine sofortige Antragstellung bei Gericht hätten rechtfertigen können, sind im konkreten Fall auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller wurde mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 31.08.2015 zum Termin am 29.09.2015 zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geladen. Der Antragsteller hätte daher genügend Zeit gehabt, seine Einwendungen zunächst beim Antragsgegner vorzubringen, so dass für den vorliegenden Antrag nach § 123 VwGO, der bereits am 07.09.2015 rechtshängig wurde, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
b)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist außerdem unbegründet.
aa)
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, denn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht mangels Eilbedürftigkeit kein Grund (mehr), dem Antragsteller mittels einer einstweiligen Anordnung Rechtsschutz zu gewähren.
Im Fall der Verwaltungsvollstreckung ist ein Anordnungsgrund abzulehnen, wenn eine Gefährdung von Rechten des Antragstellers durch eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme nicht droht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vollstreckende Gläubiger zusagt, eine bestimmte Maßnahme einstweilen nicht zu treffen (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Ergänzungslieferung, Oktober 2014, § 123 Rn. 79).
Vorliegend drohen dem Antragsteller keine unmittelbaren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Antragsgegner (mehr), weil dieser sein Vollstreckungsersuchen vom 01.08.2015 mit Schreiben vom 10.09.2015 an das Amtsgericht Forchheim einstweilen zurückgenommen hat. Der Antragsteller muss daher jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine eidesstattliche Versicherung abgeben. Somit ist auch kein Anordnungsgrund (mehr) gegeben.
bb)
Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung glaubhaft gemacht, denn nach summarischer Prüfung ist die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zulässig.
Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr - werden rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Hiernach können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG), die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt wurde (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 BayVwZVG genügen muss. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 BayVwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gem. Art. 21 Satz 2 BayVwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht bzw. Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.
Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt.
aaa)
Die Bescheide vom
Zudem hat der Antragsteller seine Verpflichtung zur Zahlung der in diesen Bescheiden geltend gemachten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge noch nicht erfüllt, Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG.
bbb)
Auch die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG liegen vor. Dem Antragsteller sind die streitgegenständlichen Bescheide ordnungsgemäß i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG zugestellt worden. Der Antragsgegner durfte gemäß Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG die Zustellung der schriftlichen Bescheide dadurch ersetzen, dass er dem Antragsteller die Bescheide durch einfachen Brief verschlossen zugesandt hat. Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG waren die mit den streitgegenständlichen Leistungsbescheiden festgesetzten Rundfunkgebühren fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Der Antragsteller ist zudem mit den beiden Mahnschreiben vom 01.09.2014 und 01.12.2014 gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG ergebnislos dazu aufgefordert worden, die rückständigen Rundfunkbeiträge in voller Höhe zu zahlen.
ccc)
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig sind, so ist dieser Einwand im Vollstreckungsverfahren unzulässig, weil der Antragsteller hiermit materielle Einwendungen vorbringt, die gemäß Art. 21 Satz 2 BayVwZVG im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geprüft werden. Insoweit verkennt der Antragsteller, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ankommt (ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. nur VG Dresden, B. v. 11.12.2014 - 2 L 240/14 - juris Rn. 5).
Aber selbst wenn die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 04.04.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 im Vollstreckungsverfahren zu prüfen wäre, hält das Gericht sämtliche rechtliche Bedenken des Antragstellers für nicht durchgreifend.
Die streitgegenständlichen Bescheide sind nicht verfassungswidrig. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden mit seinen Entscheidungen vom 15.05.2014 (Vf. 8-VII-12
Diese Rechtsauffassung wird bundesweit von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geteilt. So geht auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitäts- und sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt hat. Die Erhebung des Rundfunkbeitrages knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung i. S. v. § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil - die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots - wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt (vgl. nur VG Hamburg, U. v. 17.7.2014 - 3 K 5371/13 - juris Rn. 40 ff).
Inzwischen hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19.06.2015 (Az.: 7 BV 14.1707) entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung durch deren Inhaber verfassungsgemäß ist. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Verwaltungsgericht Bayreuth an.
Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch nicht europarechtswidrig. Es kann dahingestellt bleiben, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk - wie der Kläger meint - nach der Richtlinie 2007/65/EG (Fernsehrichtlinie) den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts unterliegt. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen eine konkrete Norm der Fernsehrichtlinie verstoßen würde. Auch der Antragsteller hat keine konkrete Norm aus dieser Richtlinie genannt, die seiner Auffassung nach verletzt sei. Im Übrigen besteht zwischen dem Wettbewerbsrecht und der vom Antragsteller aufgestellten Behauptung, dass er nicht verpflichtet sei, eine von ihm nicht gewünschte Dienstleistung zu bezahlen, keinerlei Sachzusammenhang. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass die Fernsehtätigkeit eine Dienstleistung i. S. d. Art. 57 AEUV sei, so wird nicht klar, welche Rechtsfolgen der Antragsteller aus dieser Feststellung ableiten will. Abgesehen davon setzt die Anwendbarkeit des Art. 57 AEUV einen sogenannten „grenzüberschreitenden Sachverhalt“ voraus. Dieser liegt offensichtlich nicht vor, so dass Art. 57 AEUV schon gar keine Anwendung findet. Auch der Verweis des Antragstellers, dass nach der EU-Richtlinie 97/7/EG niemand gezwungen werden dürfe, unbestellte Leistungen zu bezahlen, ist unbehelflich. Denn ein EU-Bürger kann sich nur dann auf eine Richtlinie berufen, wenn der Mitgliedstaat diese nicht innerhalb der jeweiligen Frist ins nationale Recht umgesetzt hat. Dies ist vorliegend jedoch geschehen. Der deutsche Gesetzgeber hat den Inhalt dieser Richtlinie durch § 241a BGB ins nationale Recht übertragen. Insoweit kann sich der Antragsteller schon gar nicht unmittelbar auf die Richtlinie 97/7/EG berufen. Im Übrigen betrifft die Problematik der unbestellten Leistungen das Zivilrecht. Das öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitragsrecht wird hierdurch nicht tangiert.
Auch die übrigen Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide greifen nicht durch, weil die Bescheide in Einklang mit den Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ergangen sind. Insbesondere hat der Antragsgegner für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.01.2014 bis 30.09.2014) in Bezug auf das Anwesen „...“ keine doppelte oder gar mehrfache Beitragserhebung vorgenommen. Die Bescheide vom 04.04.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 (Beitragskonto ...) beziehen sich auf den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.09.2014. Während dieses Zeitraums bestanden für das Anwesens „...“ zwei Beitragskonten, nämlich die Beitragskonten ... (Wohnungsbeitrag) und ... (Betriebsstättenbeitrag). Die parallele Existenz dieser beiden Beitragskonten für das Anwesen „...“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil der Antragsteller für dieses Anwesen sowohl einen Wohnungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 RBStV als auch einen Betriebsstättenbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 RBStV entrichten muss. Da der Antragsteller weder vorgetragen hat noch sonst ersichtlich ist, dass sich die Betriebsstätte „...“ innerhalb der beitragspflichtigen Wohnung befindet, ist auch die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV nicht einschlägig. Daher war bzw. ist der Antragsgegner nach wie vor berechtigt und verpflichtet, zu den beiden Beitragskonten ... und ... Beitragsbescheide zu erlassen, auch wenn sich beide Beitragskonten auf das gleiche Anwesen beziehen.
Rechtlich unerheblich für die Erfolgsaussichten des vorliegenden Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ist der Umstand, dass der Antragsgegner in rechtswidriger Weise das Beitragskonto..., welches zunächst für die Anschrift „...“ eingerichtet wurde, ab dem 06.11.2014 unter der Anschrift „...“ fortführte. Da für dieses Anwesen bereits ein Wohnungsbeitrag über das Beitragskonto ... erhoben wird, hätte der Antragsgegner am 06.11.2014 das Beitragskonto ... von Amts wegen abmelden müssen. Die Fortführung des Beitragskontos ... unter der Anschrift „...“ ist damit zwar rechtswidrig. Dieser Umstand hindert aber nicht die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden vom 04.04.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 (Beitragskonto ...), denn zum einen beziehen sich diese bestandskräftigen Bescheide auf den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.09.2014. Während dieses streitgegenständlichen Zweitraums wurde das Beitragskonto ... aber noch unter der Anschrift „...“ geführt, so dass für das Anwesen „...“ im streitgegenständlichen Zeitraum keine doppelte Wohnungsbeitragserhebung vorlag. Die streitgegenständlichen Bescheide vom 04.04.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 (Beitragskonto ...) sind somit rechtmäßig. Zum anderen hat der Antragsgegner bezüglich des Beitragskontos ... noch gar keine Beitrags- oder Festsetzungsbescheide erlassen.
ddd)
Schließlich hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen, die im Ausstandsverzeichnis zum Vollstreckungsersuchen vom 01.08.2015 genannten Rundfunkbeiträge durch bestimmte Zahlungen getilgt zu haben. Aus den vorgelegten Behördenakten ist auch nicht ersichtlich, dass diesbezüglich (Teil-)Erfüllung eingetreten ist.
2.
Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
3.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung beträgt insgesamt 185,82 EUR. Ausgehend hiervon wird der Streitwert auf 92,91 EUR festgesetzt, weil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Streitwert die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes anzusetzen ist (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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Annotations
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.