Verwaltungsgericht Freiburg Entscheidung, 06. Juni 2018 - 9 K 2599/18

published on 06/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Entscheidung, 06. Juni 2018 - 9 K 2599/18
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.
Ab 15.1.2015 war er mit der Wohnanschrift ...-Straße ... in ... Freiburg gemeldet (Behördenakten Seite [BAS] 1). Nachdem er mit mehreren Schreiben des Beklagten darauf hingewiesen worden war, dass er als Inhaber der Wohnung geführt werde und daher beitragspflichtig sei, teilte er dem Beklagten bezugnehmend auf dessen letztes Schreiben vom 25.7.2015 mit, er bitte um Information darüber, „wo wir den Rundfunkbeitrag bar bezahlen können“ (BAS 8), da nach dem Bundesbankgesetz auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sei und der Beklagte daher eine Barzahlung akzeptieren müsse, weil es für dessen Forderung nach Banküberweisung bzw. Lastschrifteinzug von Giralgeld keine gesetzliche Grundlage gebe.
Der Beklagte wies ihn insoweit auf § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i.V.m. § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Beklagten hin, wonach eine Barzahlung von Rundfunkbeiträgen ausdrücklich ausgeschlossen sei.
Daraufhin kündigte der Kläger mit Schreiben vom 19.10.2015 das Beitragskonto, was der Beklagte mangels Angabe einer neuen anderen Wohnungsanschrift nicht akzeptierte (BAS 15).
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 1.4.2016 wurde vom Beklagten für den Zeitraum 10/15 – 12/15 eine rückständige Beitragsschuld von 52,50 Euro zuzüglich 8 Euro Säumniszuschlag, dh. ein Gesamtbetrag von 60,50 Euro festgesetzt. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.4.2016 Widerspruch mit der Begründung ein (BAS 23), es fehle für die Beitragspflicht an einer verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage, da den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für die jeweiligen Landesgesetze über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fehle, weil es sich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer handle. Außerdem sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen Verletzung seiner Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit und Informationsfreiheit verfassungswidrig und verstoße auch gegen das Eigentumsgrundrecht, weil er das Medienbudget des Klägers unangemessen belaste, nachdem er sein Finanzbudget für Mediennutzung bereits durch eigene Wahl verlässlicher Medien vollkommen ausgeschöpft habe, so dass der Zwang, es teilweise für den Zwangsbeitrag aufbringen zu müssen, seine Freiheit beeinträchtige, sich aus von ihm frei gewählten Medien zu unterrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.2.2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 27.3.2018 Klage erhoben.
Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage wurde vom Gericht abgelehnt (B. v. 3.5.2018 – 9 K 2600/18). Der Beschluss wurde rechtskräftig, nachdem der Kläger dagegen keine Beschwerde eingelegt hat. Mit dem Antrag hatte der Kläger geltend gemacht, für die Wohnung habe bereits ein anderer Mitbewohner den Beitrag entrichtet. Es sei ihm bisher nicht bewusst gewesen, dass für eine Wohnung auch nur einmal ein Rundfunkbeitrag entrichtet werden müsse, so dass es sich um eine Gesamtschuld der Mitbewohner handle und der Beklagte die Mitbewohner nur mit einer anteiligen Beitragsschuld belasten dürfe. Auf die Bitte des Gerichts, seine weiteren Mitbewohner zu benennen, welche den Beitrag für die Wohnung bereits bezahlt hätten, teilte er mit, aus Datenschutzgründen sei ihm eine Weitergabe sensibler persönlicher Daten nicht möglich, da er vom Betroffenen womöglich schadensersatzpflichtig gemacht werden könne.
Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger darauf, das Landesgesetz über den Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig, weil es dem Land an der Gesetzgebungskompetenz dafür fehle, da es sich um eine Steuer und nicht um einen Beitrag handle. Die Beitragserhebung verletze deshalb mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG zumal die Voraussetzungen für eine Vorzugslast nicht gegeben seien. Ferner sei Art. 3 Abs. 1 GG wegen der ungerechtfertigten Gleichbehandlung von Wohnungs- und Betriebsstätteninhabern und von gewerblich bzw. privat genutzten PKW und auch wegen der Überschreitung der Grenzen einer zulässigen Typisierung verletzt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 1.4.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.2.2018 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten des Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

 
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1. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da die Sache rechtlich und tatsächlich keine Schwierigkeiten besonderer Art aufweist, nachdem die Kammer am 24.5.2018 bereits aufgrund einer mündlichen Verhandlung in mehreren Klageverfahren zur Frage der Rechtmäßigkeit von Rundfunkbeitragsbescheiden entschieden hat (§ 84 Abs. 1 VwGO) und nachdem der Kläger den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss hat rechtskräftig werden lassen.
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Das Verfahren ist entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht nach § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen (hierzu und zum Folgenden: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [VGH Bad.-Württ.], U. v. 5.11.2016 - 2 S 146/16 -, juris; Anmerkung: die veröffentlichten Entscheidungen baden-württembergischer Verwaltungsgerichte finden sich kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de – dort unter „Rechtsprechung“ und bei Eingabe in die Suchmaske „Erweiterte Suche“). Das hiesige Verfahren hängt nicht i.S.v. § 94 VwGO von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, weil das Verwaltungsgericht selbst den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für verfassungsgemäß erachtet, also gerade nicht von dessen Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht aufgrund seiner mündlichen Verhandlung vom 16.5.2018 zum gegenteiligen Ergebnis gelangen sollte, würde es den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nicht rückwirkend auf den heutigen Zeitpunkt aufheben, sondern seiner bisherigen Praxis nach lediglich mit Wirkung für die Zukunft unter der Voraussetzung für verfassungswidrig erklären, dass bis dahin eine von ihm dem Gesetzgeber für eine Korrektur gesetzte Übergangsfrist ergebnislos verstrichen ist. Demgemäß besteht kein Anlass und keine Notwendigkeit für das Verwaltungsgericht, dem Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gem. Art. 100 Abs. 1 VwGO im konkreten Normenkontrollverfahren zur Überprüfung vorzulegen und das vorliegende Verfahren bis dahin auszusetzen. Allein der Umstand, dass beim Bundesverfassungsgericht Vorschriften zur Überprüfung gestellt sind, die auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind, begründet daher keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 94 Rn. 4a m.w.N.).
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Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen mit dem mehrerer Fragen zur Europarechtskonformität des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt wurden. Denn nach Ansicht des Verwaltungsgerichts steht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht im Widerspruch zu Normen des Europarechts, sodass auch der Umstand des vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO begründet. Die Frage nach der Gültigkeit von Rechtsnormen oder der Auslegung von Rechtsfragen stellt insoweit kein Rechtsverhältnis i.S.v. § 94 VwGO dar.
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Das Verfahren ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., B. v. 22.7.2013 – 2 S 1321/13 -, juris, Rn. 6 und B. v. 26.5.1998 - 14 S 812/98 -, juris, Rn. 3). Eine Verpflichtung zur Aussetzung besteht nur ausnahmsweise, wenn anderenfalls eine Sachentscheidung nicht möglich ist. Sie besteht umgekehrt dann nicht, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (BVerwG, B. v. 11.9.2013 - 9 B 43.13 -, juris, Rn. 3). Hier ist eine Sachentscheidung möglich und die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung der Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages stimmt mit der – soweit ersichtlich von den Verwaltungsgerichten einhellig geteilten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (grundlegend dazu BVerwG, U. v. 18.3.2016 - 6 C 6.15 -, juris), das offenbar keine Zweifel an der Unionsrechtkonformität des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, die es andernfalls nach Art. 267 AEUV zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtet würden. Ein gegebenenfalls – insbesondere auch unter Hinweis auf die Vorlage des LG Tübingen – klägerseits gestellter Aussetzungsantrag ist daher abzulehnen.
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2. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Beitragsfestsetzungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde.
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2.1. Der auf dieser Rechtsgrundlage erlassene Beitragsfestsetzungsbescheid ist formell rechtmäßig.
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Der Beklagte ist – als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts - bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen als Behörde hoheitlich tätig geworden, auch wenn er sich dazu aufgrund der ausdrücklichen Ermächtigung in § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV des „Beitragsservice“, also einer von den Rundfunkanstalten der Länder im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebenen unselbständigen Verwaltungseinheit, bedient hat (vgl. VGH Bad-Württ., U. v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris). Dass der Beklagte möglicherweise in anderen Bereichen als der Erhebung des Rundfunkbeitrages privatrechtlich tätig wird – etwa beim Verkauf von Sendezeit an private Werbetreibende - und daher unter Umständen auch eine Umsatzsteuernummer führt, steht dem nicht entgegen. Die vom Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 16.9.2016 (5 T 232/16 – veröffentlicht in juris) vertretene gegenteilige Rechtsauffassung teilt die Kammer nicht, zumal der Bundesgerichtshof diesen Beschluss in der Zwischenzeit aufgehoben hat (BGH, B. v. 14.6.2017 - ZB 87/16 -; so auch VGH-Bad.-Württ., B. v. 8.12.2017 - 2 S 2525/17 -, juris).
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Der Einwand, die Behördeneigenschaft des Urhebers des Feststellungsbescheids sei (entgegen dem hier mit Blick auf § 2 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [LVwVfG] allenfalls entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 3 S. 1 LVwVfG) für den Adressaten nichterkennbar, greift ebenfalls nicht durch. Schon anhand der äußerlichen Gestalt des Bescheides (Bezeichnung als „Bescheid“ und Beifügung einer ausdrücklichen „Rechtsmittelbelehrung“) ist erkennbar, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der nur von einer staatlichen Behörde erlassen werden kann. Der Beklagte wird zudem in der Kopfzeile und in der Grußformel am Ende des Bescheidtextes ausdrücklich genannt. Allein dass die theoretisch denkbare, wenngleich in der Praxis höchst unwahrscheinliche Möglichkeit besteht, ein Privatsender könne sich rechtswidrig und missbräuchlich eine Befugnis zum Bescheiderlass anmaßen, ändert nichts daran, dass im vorliegenden Fall auch für den Adressaten zweifellos erkennbar, ein Bescheid einer öffentlichen Rundfunkanstalt vorliegt. Diese Einschätzung wird schon dadurch bestätigt, dass von Klägerseite das vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid erforderliche Vorverfahren durchgeführt wurde, indem dagegen – entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung - beim Beklagten Widerspruch erhoben wurde, wozu gar kein Anlass bestanden hätte, wenn gegenüber der Behörden- und auch Bescheideigenschaft auch nur ansatzweise ernstliche Zweifel bestanden hätten.
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Der Bescheid leidet auch nicht etwa deshalb an einem (formellen) Mangel, weil er (abweichend von dem allenfalls entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 3 S.1 LVwVfG)nicht unterschrieben ist. Vielmehr enthält er den ausdrücklichen Hinweis, dass er maschinell erstellt worden sind und deshalb keine Unterschrift trägt, was aufgrund des hier entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 5 LVwVfG ausdrücklich gesetzlich zugelassen wird.
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Auch die Begründungen des Bescheides und des Widerspruchsbescheides sind rechtlich (gemessen an dem entsprechend anwendbaren § 39 Abs. 1 S. 2 LVwVfG) nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Verweisen auf bereits ergangene Urteile ein zulässiges Mittel, um die Begründung abzukürzen. Der Großteil dieser Urteile ist zudem kostenlos über das Internet abrufbar.
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2.2. Der Beitragsfestsetzungsbescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der ihm zugrundeliegende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt entgegen der von Klägerseite vertretenen Ansicht eine materiell rechtmäßige, wirksame gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar.
28 
Die von Klägerseite gegenüber der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorgebrachten Bedenken erweisen sich als nicht durchgreifend. Die insoweit aufgeworfenen Fragen sind im Wesentlich bereits geklärt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend: BVerwG, U. v. 18.3.2016 - 6 C 6.15 - und U. v. 28.2.2018 – 6 C 48/16 sowie U. v. 5.1.2017 - 6 C 15.16 - ; zudem B. v. 28.2.2017 - 6 B 19.17 - und B. v. 21.12.2017 – 6 B 35/17 -, jeweils juris), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. U. v. 3.3.2016 - 2 S 896/15 -, v. 6.9.2016 - 2 S 2168/14 - , v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 -, v. 25.11.2016 - 2 S 146/16 - und v. 13.2.2017 - 2 S 1610/15 - und jüngst wieder B. v. 19.2.2018 – 2 S 131/18 – sowie v. 28.2.2018 – 2 S 259/18 – , jeweils juris und B. v. 17.5.2018 – 2 S 622/18 -), des Verwaltungsgerichts Freiburg (U. v. 2.4.2014 - 2 K 1446/13 - sowie v. 24.6.2015 - 2 K 588/14 -, jeweils juris), und einiger Landesverfassungsgerichtshöfe (VerfGH Rheinl.-Pf., U. v. 13.5.2014 - VGH B 35/12 -; BayVerfGH, U. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 Vf. 24-VII-12-, jeweils juris).
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In diesen Entscheidungen wird außerdem dargelegt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union verstößt (vgl. insbesondere BVerwG, U. v. 18.3.2016, a.a.O., Rn. 51 f.; VG Freiburg, U. v. 24.6.2015, a.a.O.; OVG NRW, U. v. 1.9.2016 – 2 A 791/15 -, juris). Auf diese Ausführungen, denen sich die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerseite anschließt, wird hiermit ebenso verwiesen, wie (gem. § 117 Abs. 5 VwGO) auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.
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Im Einzelnen ergibt sich die Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität aus Folgendem:
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2.2.1. Die materiell-rechtliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) istformell verfassungsgemäß zustande gekommen, insbesondere ist sie von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt.
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Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst. Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. „ohne individuelle Gegenleistung“ an die Steuerpflichtigen, zur „Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs“ eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind vielmehr voneinander abgekoppelt. Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird, aber durch den Haushaltsgesetzgeber auch ganz oder bezüglich Überschüssen jederzeit einer anderen Verwendung zugeführt werden kann.
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Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht ohne Zweckbindung zur Deckung eines allgemeinen Finanzbedarfs in die allgemeinen Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es vielmehr weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen. Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.
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2.2.2. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind auch materiell verfassungskonform. Sie verstoßen entgegen der von Klägerseite vorgebrachten Einwände insbesondere nicht gegen Grundrechte.
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2.2.2.1. Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) der Beitragszahler wird nicht dadurch angetastet, dass mit dem von ihnen zwangsweise erhobenen Beitrag unter anderem etwa sittenwidrige Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms (mit)finanziert würden. Eine möglicherweise polemische Berichterstattung oder unangebrachte Äußerungen stellen vielmehr für sich keinen Gesetzesverstoß dar, der sich auf die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung als solche auswirken könnte. Die Überprüfung von etwaigen „Fehlentwicklungen“ bei der Programmgestaltung ist deshalb auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, solange sich die Beitragserhebung im Rahmen geltenden Rechts bewegt. Die Rechtsordnung sieht als Mittel, um einer Missbilligung eines konkreten Programminhalts Ausdruck zu verleihen, nicht etwa eine Ermächtigung des einzelnen Beitragszahlers vor, seine Beitragszahlung ganz oder teilweise zurückzuhalten oder ganz einzustellen, sondern räumt in den jeweiligen Landesmediengesetzen jedem Bürger bzw. Rundfunknutzer das Recht ein, eine „Programmbeschwerde“ bei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zu erheben (vgl. § 35 Abs. 2 Landes-Mediengesetz Bad.-Württ. und § 11 SWR-Staatsvertrag; im Einzelnen dazu Binder/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 10 Rundfunkstaatsvertrag, Rn. 78 –84).
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Auch aus dem Umstand, dass ein übermäßiger Dauerkonsum von Rundfunksendungen womöglich zu Phänomenen wie etwa einer - insbesondere auch für Kinder schädlichen - Fernsehsucht und damit zu einer Beeinträchtigung der Menschenwürde des Süchtigen als eines auf freie Selbstbestimmung angelegten Wesens oder gar eines den Rundfunk zwangsweise mitfinanzierenden Beitragszahlers führen könnte, ergibt sich nicht etwa die Verfassungswidrigkeit der Regelung über die zwangsweise Beitragserhebung zum Zwecke der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Suchtgefahr würde hier nämlich nicht aus diesem Medium als solchem erwachsen, sondern allenfalls aus seinem übermäßigen Konsum, wie dies bei vielen alltäglichen, auch gesunden Handlungsweisen der Fall ist, die erst in ihrer exzessiver Ausübung als Sucht zu klassifizieren sind, was etwa für die meisten stoffungebundenen Süchte, wie z.B. Kaufsucht, Arbeitssucht, Sportsucht und Essstörungen zutrifft, bei denen nicht die Art der Handlung, sondern stets deren Maß der ausschlaggebende Faktor für ein Umschlagen in ein schädliches Suchtverhalten ist.
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2.2.2.2. Der durch § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV für die Beitragserhebung vorgesehene einmalige Abgleich der Daten des zentralen Melderegisters mit dem vorhandenen Datenbestand verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Beitragspflichtigen aufinformationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.
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Er ist nämlich erforderlich und verhältnismäßig, weil er nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur den Ermittlungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrags, sondern auch die Beeinträchtigung der Privatsphäre der Betroffenen erheblich reduzieren soll, da andernfalls ein Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten in großem Umfang zur Vervollständigung der Wohnungsdaten Nachforschung vor Ort anstellen müsste. Zudem dient er der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und einer größeren Beitragsgerechtigkeit (vgl. Bay. VerfGH, E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 –, juris, Rn. 158 ff.).
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2.2.2.3. Die in § 2 Abs. 1 RBStV vorgesehene Rundfunkbeitragspflicht des Inhabers jeder Wohnung verletzt auch nicht die vonArt. 2 Abs. 1 GG geschützte, unter dem Vorbehalt der Beschränkung durch die verfassungsmäßige Ordnung stehende, allgemeine Handlungsfreiheit. Als Auferlegung einer Geldleistungspflicht greift die Rundfunkbeitragserhebung zwar in die wirtschaftliche Freiheitsentfaltung ein (vgl. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668 und 2104/10 -, juris, Rn. 37; B. v. 25.9.1992 - 2 BvL 5,8 und 14/91 -, juris, Rn. 64). Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil das Landesgesetz über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt (vgl. BVerwG, U. v. 18.3. 2016 – 6 C 6/15 –, BVerwGE 154, 275-296, juris).
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2.2.2.4. Diese Beschränkung bedarf jedoch wegen des Gebots der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen, wegen der Kompetenzordnung der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG nach Art. 3 Abs. 1 GG und wegen des Ausnahmecharakters nichtsteuerlicher Abgaben einer besonderenverfassungsrechtlichen Rechtfertigung, die sich hier aus dem spezifischen Zweck des Beitragsaufkommens ergibt, den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen und dazu die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer zu erstrecken, d.h. auf die Personen, denen die Möglichkeit eröffnet ist Rundfunk zu empfangen. Aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten „Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk“ folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, als Träger dieses Grundrechts berechtigt und verpflichtet ist, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen, d.h. unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung, d.h. des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern, einen maßgebenden Beitrag in den Bereichen der Information, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, der Kultur und der Unterhaltung zu liefern. Wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft hat der Rundfunk herausragende Bedeutung für den Prozess der Meinungsbildung, weshalb die Rundfunkanstalten in besonderem Maße gehalten sind, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren und ein Programm auszustrahlen, das insgesamt auf vollständige Widerspieglung der Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen und Anschauungen abzielt und diese Anforderungen eigenverantwortlich sicherzustellen, d.h. zu entscheiden, welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG räumt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung insoweit eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem privaten Rundfunk gewährleistet. Die Sicherstellung der Programmfreiheit und -vielfalt setzt nicht nur eine institutionelle Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks gegenüber politischen und gesellschaftlichen Kräften voraus, sondern erfordert laut Bundesverfassungsgericht auch eine finanzielle Unabhängigkeit durch eine Finanzierungsgarantie, um zu verhindern, dass er unter den Einfluss Außenstehender gerät. Die Rundfunkanstalten haben aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch auf eine Ausstattung mit den Finanzmitteln, die sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft zur eigenverantwortlichen Weiterentwicklung ihres Programms und neuer Verbreitungsmöglichkeiten befähigen und ihre Programmfreiheit zu wahren. Um die Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme nicht zu gefährden, dürfen sie nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderlichen vorrangig "auf dem Markt", d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen, weil eine Abhängigkeit von Werbeeinnahmen programm- und vielfaltverengende Zwänge auslöst, nämlich tendenziell zu einer Abhängigkeit von Einschaltquoten führt und die Neigung fördert, auf Kosten der sicherzustellenden Breite und Vielfalt des Programmangebots vermehrt massenattraktive Sendungen aus den Bereichen Sport und Unterhaltung auszustrahlen, wie dies im privaten Rundfunk zu beobachten ist. Deshalb verstieße eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch nur für tatsächlich empfangene Sendungen gezahlte Zuschauerentgelte (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Andererseits schließt die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus, dass die Landesparlamente die Finanzausstattung auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der Landesregierungen oder nach ihrem Ermessen in den Landeshaushalten festlegen. Somit bleibt nur eine direkte Finanzierung durch diejenigen, denen zumindest die Möglichkeit eines Empfangs seiner Programme zugutekommt, wobei die hierfür eingerichtete „Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF)“, als außerhalb des Staatsaufbaus stehendes Gremium, unter Achtung der Programmvielfalt prüft, ob sich der insoweit von den Rundfunkanstalten geltend gemachte Finanzierungsbedarf im Rahmen des Rundfunkauftrags hält, im Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme steht, und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gesamtwirtschaft und der öffentlichen Haushalte die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einhält (§ 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts (vgl. VGH Bad.- Württ., U. v. 6.9.2016 – 2 S 2168/14 -, juris, Rn. 35).
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Soweit gegenüber der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung eingewandt wird, diese sei nicht sparsam bzw. wirtschaftlich und diene nicht mehr dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, verkennt dieser Einwand, dass die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht nicht davon abhängt, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht, weshalb es auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, im Rahmen dieser Rechtmäßigkeitsprüfung „Fehlentwicklungen“ bei der Programmgestaltung und deren Finanzierung zu „korrigieren“, solange sich die Beitragserhebung im Rahmen geltenden Rechts bewegt. Zudem sind in einem begrenzten nachgeordneten Umfang neben den Rundfunkbeiträgen zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung zulässig, weil dieser im dualen System auch ein dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhaltendes Programm anbieten können muss (vgl. z.B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60). Das vorgesehene dreistufige Verfahren zur Festsetzung der Beitragshöhe, bestehend aus Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten, Prüfung der Anmeldung und Bedarfsfeststellung durch die KEF sowie abschließender Festsetzung der Gebühr durch den Rundfunkgesetzgeber, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerwG, U. v. 7.12.2016 - 6 C 49.15 - juris) insbesondere auch, weil es den Rundfunkanstalten die finanzielle Grundlage gewährt und ihre Autonomie gegenüber privater wie staatlichen Einflussnahmen auf die Programmgestaltung wirksam sichert (BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 -, juris).
42 
Im vorliegenden Verfahren ist auch nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob etwaige Vorwürfe hinsichtlich fehlender Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zutreffen, da dies die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht selbst unberührt lässt, weil es vielmehr Aufgabe der hierzu berufenen Programmkommission und der Rundfunkräte ist, über die Erfüllung der gesetzliche bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: VG München, Gerichtsbescheid v. 21.3.2017 - M 26 K 17.585 - juris) und - sollten diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder ungenügend erfüllen - dem Einzelnen etwa ein Beschwerderecht nach § 11 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk (in der ab 1.1.2014 gültigen Fassung [GVBl. 2013, 557], zuletzt geändert durch SWR-Änderungsstaatsvertrag vom 1./9. April 2015) zusteht und ggf. der Weg zu den Verfassungsgerichten offensteht (siehe z.B. BVerfG, U. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 – juris).
43 
Die Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen, weshalb der Rundfunkbeitrag als „Vorzugslast“, nämlich als Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgestaltet sein muss, also nur von denen zu leisten ist, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt. Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht dabei allerdings nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, also tatsächlich genutzt wird, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts auch schon dann, wenn die bloße Möglichkeit besteht, ein Leistungsangebot rechtlich und tatsächlich nutzen zu können, sofern nur der Personenkreis, dem diese Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem „hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend“ auch wirklich in Anspruch nimmt. Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss also feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit „nahezu geschlossen“ Gebrauch machen. Daher ist es etwa ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z.B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, weil sich für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch nahezu alle angesprochenen Personen keine tragfähige tatsächliche Grundlage findet, wohingegen die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Wohnungsinhabern individuell zurechenbaren durch Vorzugslast abgeltungsfähigen Vorteil darstellt, weil „nahezu alle“ Wohnungsinhaber in ihrer Wohnung von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, wie die Statistiken belegen. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.). Laut Statistischem Jahrbuch ist dieser Wert zum 1.1.2017 im Übrigen auf 97,8 % gestiegen (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html). Die demgegenüber aufgestellte Behauptung, in Millionen privater Haushalte werde bewusst auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verzichtet, trifft daher nicht zu. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte (Handy mit Radioempfangsteil, internetfähiger PC, internetfähige Smartphones usw.) lässt zudem darauf schließen, dass die meisten der Bewohner selbst der 2,2 % der nicht mit Fernseh- oder Radiogerät ausgerüsteten Wohnungen jedenfalls Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben. Aus dem Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts kann aber – wie schon für die Rundfunkgebühr anerkannt – auch auf seine tatsächliche Nutzung zum Empfang geschlossen werden.
44 
Soweit der Kläger mit der Klage unter anderem geltend macht, es lägen bisher nur auf Bundesebene erhobene statistische Daten vor, während die für das Land Baden-Württemberg vorliegenden Daten, die für die Beitragserhebung durch den Beklagten relevant seien, einen gegenüber den Bundesdaten noch niedrigeren Nutzungsgrad der Rundfunknutzung des Programmangebots des Beklagten auswiesen, ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (v. 19.2.2018 – 2 S 131/18 -, Beschlussabdruck S. 4, 5, 7, 9 und 10) zu verweisen. Dieser hat dazu unter Bezugnahme auf das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.1.2017 – 6 C 7.16 – und v. 16.3.2016 – 6 C 6.15 - , juris) ausgeführt, es habe zu Recht auf die bundesweit erhobenen Daten abgestellt, weil diese Zahlen für den Abschluss des länderübergreifenden Staatsvertrags maßgeblich gewesen seien, zudem scheide ein Rückgriff auf eine ausschließlich landesbezogene Betrachtungsweise der Rundfunkempfangsmöglichkeit in Wohnungen aus, weil auch die Verteilung des Aufkommens nicht an die Zugehörigkeit des Schuldners zu einem Bundesland geknüpft sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung auch ausdrücklich dargelegt, dass ein Verwaltungsgericht nicht zur Aufklärung der Größe der Lücke, d.h. der Zahl der keinerlei Rundfunkangebote nutzenden Wohnungsinhaber verpflichtet sei, und hat es zudem als „völlig lebensfremd“ eingestuft, zu unterstellen, dass die Inhaber der Wohnungen ohne Fernseh- oder Radiogerät „auch nicht über ein multifunktionales mobiles Empfangsgerät“ verfügten.
45 
2.2.2.4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt auch nicht das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.
46 
Die abgabenrechtlich erforderliche Belastungsgleichheit verpflichtet den Gesetzgeber nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2016, a.a.O., Rn. 34 ff; vgl. hierzu und zu Folgendem BayVerfGH, U. v. 15.5.2014, a.a.O., Rn. 104 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleichbehandelt, und er ist dabei auch zur Typisierung berechtigt, darf also aus sachlichen Gründen von übermäßigen, im Einzelnen nur aufwändig ermittelbaren und sich im Ergebnis nur geringfügig auswirkenden Differenzierungen absehen (Typisierungsbefugnis), wobei die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen. Damit ist die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft vereinbar, auch wenn damit zwangsläufig auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird (dazu VG Greifswald, U. v. 12.8.2014 – 2 A 621/13 –, juris, Rn. 26), wobei die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten als "kleineres Übel" im Rahmen der Typisierungsbefugnis in Kauf genommen werden durfte, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das fehlende Gebrauchmachen von einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, wäre mangels verlässlicher Nachweisbarkeit nicht sinnvoll, weil die Glaubhaftigkeit entsprechender Angaben nicht feststellbar ist und auch persönliche Erklärungen oder gar eidesstattliche Versicherungen stets nur Momentaufnahmen darstellen, ohne einen sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zuzulassen, und weil unangekündigte Nachschauen in der Wohnung einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre darstellen und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wären, zumal in Kleidung oder Taschen mitgeführte Empfangsgeräte ohne Leibesvisitationen nicht ermittelbar wären. Schließlich handelt es sich bei der Personengruppe, die bewussten auf jeglichen Rundfunk verzichten, nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein ist.
47 
Auch, dass Personen mit mehreren Wohnungen (etwa Zweitwohnungen) stärker belastet werden als Personen mit nur einer Wohnung und solchen, die mit anderen Personen gemeinsam in einer Wohnung leben, stellt zwar eine Ungleichbehandlung dar, die jedoch nach Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 47 ff.).
48 
Ein gleichhoher "Pro-Kopf-Beitrag" eines jeden Bewohners einer Wohnung würde zwar den Rundfunkbeitrag niedriger ausfallen lassen als wohnungsbezogene Beitrag, was jedoch nur Alleininhabern einer Wohnung zugutekommen, hingegen zusammenwohnende Beitragspflichtige höher belasten würde, so dass sich diese Beitragsgestaltung nicht als derart vorzugswürdig erweist, dass sie aus Gründen der Belastungsgleichheit anstelle des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags vom Landesgesetzgeber hätte eingeführt werden müssen, zumal dieser den Vorteil hat, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss, wodurch vermieden wird, dass die Daten aller Inhaber ermittelt und wegen personeller Fluktuation auf dem aktuellen Stand gehalten werden müssen (Landtagsdrucksache [LT-Drs.] Bad.-Württ. 15/197 S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung des wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstabs aus (BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 47 ff.).
49 
Auch für Inhaber mehrerer Wohnungen war eine differenzierende Regelung zum Ausgleich einer Mehrbelastung nicht notwendig (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 -, Rn. 51; VGH Bad.-Württ., U. v. 3.3.2016 – 2 S 1943/14 -, und VG Freiburg, U. v. 24.6.2015 – 2 K 588/14 -, juris; so schon zur früheren Gebührenpflicht: BVerwG, B. v. 20.9.2010 – 6 B 22/10 –, juris). Denn insoweit können der Beitragspflicht verschiedene Fallgestaltungen zugrunde liegen: Der Beitragsschuldner kann in seinen Wohnungen jeweils alleine oder in einer seiner Wohnungen mit einer oder mehreren grundsätzlich beitragspflichtigen Personen zusammen oder sowohl in der Haupt- als auch in der Nebenwohnung mit mehreren grundsätzlich beitragspflichtigen Personen zusammen wohnen, wobei in den letztgenannten Fällen die Inanspruchnahme eines Beitragsschuldners für mehrere Wohnungen allein davon abhängen würde, dass gerade dieser Schuldner sich als Inhaber der Wohnungen gegenüber der Rundfunkanstalt angemeldet hat und seine Zahlungen für die anderen beitragspflichtigen Wohnungsinhaber gegenüber der Rundfunkanstalt befreiend wirken. Die weiteren beitragspflichtigen Schuldner haften als Gesamtschuldner im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gleichen Teilen, soweit sie nichts anderes vereinbart haben oder praktizieren. Während sich mithin in dem erstgenannten Fall die Beitragspflicht entsprechend der Anzahl der Wohnungen vervielfacht, ist demgegenüber in den anderen Fallgestaltungen die Belastung des Beitragsschuldners im Innenverhältnis zu den weiteren vorhandenen Schuldnern niedriger. Die Rundfunkanstalt kann aus den bei ihr gespeicherten Daten nicht erkennen, ob ein für mehrere Wohnungen in Anspruch genommener Beitragsschuldner den Beitrag alleine trägt oder für andere Beitragsschuldner mit befreiender Wirkung zahlt. Eine Regelung, die den Beitragspflichtigen von der Zahlungspflicht für die Zweitwohnung bzw. seine weiteren Wohnungen freistellt oder diese ermäßigt, weil er alleiniger Schuldner ist, würde in ihrer Durchsetzung zu einem erheblichen, unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen. Hierzu müsste Rundfunkanstalt kontinuierlich die personelle Fluktuation in den Wohnungen des Inhabers überwachen und Änderungen bei der Anzahl der beitragspflichtigen Mitbewohner nachverfolgen. Entsprechende Ermittlungen wären sehr aufwändig, weil sie durch einen Meldedatenabgleich, der nur eine Momentaufnahme darstellt, nicht ersetzt werden könnten. Aufgrund der Vielzahl der Beitragspflichtigen und der Häufigkeit der Erhebung kommt der Einfachheit und Praktikabilität des Erhebungsmaßstabs ein besonderes, eine Beitragserhebung jedes Wohnungsinhabers unabhängig von der Zahlungspflicht für weitere Wohnungen rechtfertigendes Gewicht zu.
50 
Was die vom Kläger im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aufgeworfene Frage einer allenfalls anteiligen Beitragspflicht mehrerer Mitbewohner einer Wohnung angeht, wird auf die Begründung des dazu von der Kammer erlassenen Beschlusses (v. 3.5.2018 - 9 K 2600/18) Bezug genommen.
51 
Die generelle Freistellung Minderjähriger und wohnungsloser Personen (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) ist von der Typisierungsbefugnis der Landesgesetzgeber ebenso gedeckt, und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, da der weit überwiegende Teil der Minderjährigen im Haushalt eines Erziehungsberechtigten wohnt und wohnungslose Personen regelmäßig nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügen (BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 53).
52 
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht aus derMöglichkeit des Empfangs von Rundfunkangeboten des Beklagten im Ausland, denn für den hierin liegenden Vorteil könnten im Ausland lebende Personen naturgemäß schon gar nicht herangezogen werden, weil sie nicht im räumlichen Geltungsbereich der deutschen landesgesetzlichen Beitragsgesetzgebung leben. Die Finanzierung auch des im Ausland (über Funkwellen bzw. Internet) zu empfangenden Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag ist durch die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie der Rundfunkanstalten gerechtfertigt, die auch bezüglich dieses Angebote eine die Programmfreiheit wahrende Finanzierung über einen als Vorzugslast ausgestalteten Beitrag erfordert (vgl. insb. BVerwG, U. v. 18.3.2016, a.a.O., juris Rn. 22 und U. v. 15.6.2016, a.a.O., juris, Rn. 23). Die beitragspflichtigen Inhaber einer Wohnung im Inland werden gegenüber den Inhabern von Wohnungen im angrenzenden Ausland, die dort ebenfalls das Rundfunk empfangen können, aber keinen Rundfunkbeitrag leisten müssen, nicht ungleich behandelt (Art. 3 Abs. 1 GG) bzw. diskriminiert (vgl. Art. 18 AEUV), da diese vom Landesgesetzgeber schon gar nicht „behandelt“, nämlich zum Beitrag herangezogen und damit auch nicht „ungleich behandelt“ werden können und – selbst wenn darin eine Ungleichbehandlung läge – diese nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft, sondern an das Innehaben der Wohnung im Bundesgebiet, so dass auch keine Inländerdiskriminierung vorliegt, wofür im Übrigen schon der grenzüberschreitende Bezug fehlen würde (vgl. Streinz, Europarecht, 10. Aufl. 2016, Rn. 847).
53 
Aufgrund der Typisierungsbefugnis und insbesondere wegen des unverhältnismäßigen Erfassungs- und Abrechnungsaufwandes konnte der Gesetzgeber ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch auf die Heranziehung der Halter im Ausland zugelassener Fahrzeuge (etwa über eine Art Mautgebühr) zur anteiligen Zahlung eines Beitrags für die ihnen während einer Fahrt im Geltungsbereich des Gesetzes über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eröffnete Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Programmangebots verzichten (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.5.2018 – 2 S 622/18 -, Beschlussabdruck, S. 10 – 12).
54 
Ob die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten nach §§ 5 ff. RBStV nach Grund und Höhe rechtmäßig, d.h. insbesondere verfassungsmäßig ist, ist für den Fall der wohnungsbezogenen Beitragserhebung unerheblich, da selbst eine unterstellte Verfassungswidrigkeit des Betriebsstättenbeitrags keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung eines Beitragsbescheids für eine Wohnungsinhaberschaft hätte, weil in diesem Fall die Landesgesetzgeber gezwungen wären, denjenigen Teil des Beitragsaufkommens, der auf die Beiträge für Betriebsstätten entfällt, nach neuen Verteilungskriterien umzulegen (BVerwG, U. v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 –, BVerwGE 154, 275-296, juris, Rn. 11).
55 
2.2.2.5. Die in Art. 4 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleistete Gewissensfreiheit ist ebenfalls nicht verletzt, weil deren Schutzbereich durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht tangiert wird. Das Gericht schließt sich der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (B. v. 1.2.2017 - OVG 11 N 91.15 –, juris, Rn. 27 ff.) an, wonach wegen der allgemeinen, nicht spezifischen Verwendung von Steuermitteln eine Pflicht zur Steuerzahlung schon nicht den Schutzbereich dieses Grundrechts berührt (BVerfG, B. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris, und B. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris) und dieser Grundsatz trotz fehlender Steuereigenschaft des Rundfunkbeitrags auch auf die Rundfunkbeitragserhebung übertragbar ist, weil der Schutzbereich der Gewissensfreiheit nur so weit reicht, wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers (vgl. auch BVerfG, B. v. 18.4.1984, 1 BvL 43/81, juris, Rz. 35; VG Saarland, U. v. 25. 1.2016 - 6 K 525/15 -, Rn. 88, juris) und die Programmentscheidung zwar nicht im Verantwortungsbereich eines Beitragspflichtigen liegt und der Beitrag - anders als die Steuer – auch zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben wird, jedoch nicht feststeht, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird, so dass ein Beitragsschuldner, nicht davon ausgehen kann, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (vgl. bereits OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15 -, Rz. 18, juris).
56 
2.2.2.6. Die Beitragserhebung verletzt den Einzelnen auch nicht in seiner positiven und negativen Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab, noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten und hindert auch niemanden daran, sich aus anderen Quellen zu informieren. Ebenso wenig wird das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch umfasste negative Recht, sich aus den genannten Quellennicht zu unterrichten von der Rundfunkbeitragspflicht verletzt, da der Rundfunkbeitrag die Gegenleistung nur für eine potentielle Nutzung darstellt, jedoch weder zu einer Verpflichtung führt, sich aus Quellen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu unterrichten, noch, sich ein Empfangsgerät zu kaufen (vgl. BayVerfGH, U. v. 15.5.2014, a.a.O., Rn. 64; VG Berlin, U. v. 22.8.2017 - 8 K 262.16 –, juris, Rn. 25). Selbst wenn aber ein Eingriff in das Informationsfreiheitsgrundrecht vorläge, wäre dieser zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 5.4.2017 - 6 B 48.16 -, juris, Rn. 9 und vom 27.7.2017 - 6 B 12.17 -, juris, Rn. 10).
57 
Nicht durchgreifend ist auch der Einwand des Klägers, er werde in seiner Informationsfreiheit dadurch verletzt, dass durch den zwangsweise erhobenen Rundfunkbeitrags sein ihm für Mediennutzung privat zur Verfügung stehendes „Budget für Mediennutzung“ gemindert werde und infolgedessen weniger finanzielle Mittel für die Nutzung anderer kostenpflichtiger Medien zur Verfügung stünde, die er sonst wählen und nutzen würde. Denn es bleibt jedem überlassen, sein ihm privat für Konsum (welcher Güter oder Dienstleistungen auch immer) zur Verfügung stehendes Einkommen je nach den eigenen subjektiven Bedürfnissen und Wertvorstellungen mit unterschiedlichen Prioritäten auszugeben oder aber auch zu sparen. Das ist Ausfluss der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die durch die Auferlegung von Abgaben, gleich welcher Art, immer betroffen ist und auch hier durch die Rundfunkbeitragspflicht betroffen wird, aber insoweit zulässig eingeschränkt wird (siehe dazu oben unter 2.2.2.3.). Dieser Schutzbereich der Handlungsfreiheit kann aber nicht durch die Anerkennung einer verfassungsrechtliche Pflicht eines Gesetzgebers zur Rücksichtnahme auf jeweils vom Einzelnen willkürlich nach Gutdünken bestimmte „Budgetanteile“ für bestimmte Ausübungen der persönlichen Handlungsfreiheit derart uferlos ausgedehnt werden, dass dann immer zugleich auch der Schutzbereich aller anderen Grundrechte eröffnet würde. Sonst könnte beispielsweise eine allgemeine Steuerbelastung auch als Eingriff in die körperliche Integrität (Art. 2 Abs. 2 GG) eingestuft werden, wenn sie damit etwa das vom Betroffenen nach eigenem Gutdünken für eine gesunde oder besonders umfangreiche Ernährung vorgesehene „Lebensmittelbudget“ schmälert.
58 
2.3.2.7. Auch wenn die Rundfunkbeitragspflicht nach dem Gesagten den Schutzbereich der (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit berühren mag, verletzt sie nicht das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG. Vielmehr wird der Schutzbereich dieses Grundrechts durch eine Zwangsabgabe, wie hier den Rundfunkbeitrag, schon gar nicht betroffen. Denn die Beitragspflicht knüpft weder an den Hinzuerwerb von Eigentum an, noch greift sie unmittelbar in den Bestand des Hinzuerworbenen ein, weil sie eben nicht das Recht an einem bestimmten Vermögensgegenstand berührt (so ausdrücklich VG Köln, U. v.16.10.2014 – 6 K 7041/13 -, juris, Rn. 60).
59 
2.3.2.8. Mit der nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweggarantie vereinbar und auch nicht etwa sittenwidrig ist es ferner, dass die allein durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands des § 2 Abs. 1 RBStV entstehende Rundfunkbeitragsschuld (zunächst) gegenüber dem Beitragsschuldner durch Zusendung von Zahlungsaufforderungen und -erinnerungen ohne vorherigen Erlass eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen, die Beitragsschuld konkretisierenden Festsetzungsbescheids geltend gemacht wird, denn ungeachtet der konkreten Ausgestaltung stellt das verwaltungsprozessuale Rechtsschutzsystem ggf. in Form einer Feststellungs-, oder Unterlassungsklage bzw. vorläufigen Rechtschutzes ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen zur Verfügung. Zudem bedarf es zur Vollstreckung rückständiger Beitragsschulden gem. § 10 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 S. 1 RBStV in jedem Fall eines – dann mit einer Anfechtungsklage angreifbaren - Festsetzungsbescheids (vgl. VG Freiburg, U. v. 24.6.2015 - 2 K 588/14 -, juris, Rn. 32, m.w.N.; ebenso VGH Bad.-Württ., U. v. 13.2.2017 - 2 S 1610/15 -, juris, Rn. 33 ff.)
60 
2.2.2.9. Dass im Gesetz über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht ausdrücklich die dadurch berührten Grundrechte – insbesondere der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG - genannt werden, stellt kein Verstoß gegen dasZitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dar, welches nur für Gesetze gilt, die auf eine Einschränkung eines Grundrechts über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus abzielen, nämlich von einer im Grundgesetz selbst bezüglich des jeweiligen Grundrechts ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit seiner Beschränkung (Schrankenvorbehalt) Gebrauch machen (vgl. BVerfG, B. v. 11.6.1958 - C 1 BvR 569/56 – und v. 18.2.1970 - 2 BvR 531/86 -, jeweils juris), welche – nach dem oben Gesagten – hier gerade nicht vorliegt. Für die Beschränkung der - von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistete - allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG gilt das Zitiergebot zudem ohnehin nicht (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, U. v. 18.12.2017 – 4 A 207/16 –, juris, Rn. 60).
61 
2.2.3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist auch nicht materiell europarechtswidrig.
62 
Er musste der Europäischen Kommission nicht auf der Grundlage der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 S. 37) vorgelegt werden, da diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 Nr. 2 auf Hörfunk- und Fernsehdienste gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/552/EWG keine Anwendung findet (vgl. ausführlich BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 61).
63 
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag musste der EU-Kommission auch nicht nach Art. 107, 108 Abs. 3 S. 1 AEUV i.V.m. VO (EG) Nr. 659/99 vorab gemeldet werden, da diese Anmeldepflicht nur „neue“ Beihilfen, nicht aber „bereits bestehende“ Beihilfen betrifft, als die schon seinerzeit die Rundfunkgebührenpflicht von der EU-Kommission eingestuft, jedoch als vereinbar mit der gemeinsamen Marktfreiheit angesehen wurde (EU Kommission, Entscheidung v. 24.4.2007 – K [2007] 1861; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., U. v. 13.2.2017 – 2 S 1610/15 -, juris, Rn. 56).
64 
Die Nichterhebung von Umsatzsteuer auf den festgesetzten Rundfunkbeitrag durch den Beklagten verstößt zudem nicht gegen die europarechtlichen Vorgaben zur Umsatzsteuerpflicht „gewerblicher“ Tätigkeiten (insbesondere die Richtlinie 2006/112/EG), da die Rundfunkanstalt hoheitlich und damit nicht gewerblich handelt (vgl. §§ 2 Abs. 3 UStG, 1 Nr. 4 und 4 KörperschStG) und damit nicht den gleichen Rahmenbedingungen unterliegt, wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer, hier etwa ein privater Rundfunkunternehmer (so ausführlich VGH Bad.-Württ., U. v. 13.2.2017 – 2 S 1610/15 -, juris, Rn. 57 – 67).
65 
Auch ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) in der Fassung vom 12. Dezember 2007 (ABl. C 303 S. 1) - GRC -, deren Art. 11 Abs. 1 die Informationsfreiheit gewährleistet, liegt hier nicht vor, weil sie auf den Fall des nach nationalem Recht erfolgenden und nicht durch Unionsrecht geregelten Rundfunkbeitragsrechts gem. Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh gar nicht anwendbar ist, sondern nur gilt, soweit Mitgliedsstaaten Unionsrecht selbst anwenden (BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 61, 62).
66 
Die allein gegenüber Inländern geltend gemachte Beitragspflicht verletzt zudem weder die Niederlassungsfreiheit noch die Freizügigkeit (Art. 21 bzw. 49 AEUV), weil sie ungeachtet der Nationalität für alle Wohnungsinhaber im Inland gilt und das Unionsrecht nicht davor schützt, in einem anderen Staat wie alle dort ansässigen Bewohner rechtlichen Regelungen unterworfen zu werden, die im Staat seines bisherigen Wohnsitzes so nicht bestehen (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 62).
67 
Schließlich verstößt die Rundfunkbeitragspflicht nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der zwangsweisen Aufdrängung einer dem Wettbewerb unterliegenden Dienstleistung bzw. der Forderung einer Gegenleistung für eine unbestellt erbrachte Dienstleistung bzw. der Erzwingung unangemessener Verkaufspreise (Art. 6 EU-Richtlinie 2007/65/EG, Art. 10 EU-Richtlinie 2010/13/EU, Art. 9 EU Richtlinie 97/77EG). Insoweit wurde die Richtlinie durch § 241a BGB in nationales Recht umgesetzt, der hier keine Anwendung findet, weil er nur für rechtsgeschäftlich durch beiderseitige Willenserklärung begründete Rechtsbeziehungen gilt. Auch dass nach der DurchführungsVO (EU) 1042/2013 des Rates der Europäischen Kommission Rundfunkveranstaltungen, auch wenn sie verschlüsselt sind, als frei empfangbar gelten, und somit eine Verschlüsselung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeiträge europarechtlich zulässig wäre, macht den Rundfunkbeitrag nicht etwa wegen der dadurch möglichen anderweitigen Finanzierung nach dem Modell eines Bezahlfernsehens europarechtswidrig (vgl. zu alldem VG Freiburg, B. v. 8.6.2017 – 6 K 3502/17 – unter Verweis auf VG Bayreuth, U. v. 28.9.2016 – 3 K 15.828 -, juris, Rn. 43 und VG Regensburg, U. v. 23.11.2016 – RO 3 K 16.485 -, juris, Rn. 61 sowie VG München, U. v. 7.6.2016 – M 26 K 15.2333 -, juris, Rn. 23, 47).
68 
2.3. Im vorliegenden Fall sind auch die Erhebungsvoraussetzungen des RBStV erfüllt, weil der Kläger als Wohnungsinhaber gem. § 2 Abs. 1 RBStV Beitragsschuldner ist, die Beitragspflicht gem. § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats der Wohnungsinhaberschaft begann und der Beitrag gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV für jeweils drei Monate in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten war und der Beklagte infolge Nichterfüllung der Zahlungspflicht im vorliegenden Fall gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch den angefochtenen Festsetzungsbescheid ermächtigt war und die Höhe des Beitrags hier zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
69 
Dass der Kläger – auch was die Höhe des Beitrags angeht – nicht mit Erfolg einen Anspruch darauf geltend machen kann, als einer von mehreren Bewohnern der von ihm mitbewohnten Wohnung vom Beklagten nur anteilig mit einem Rundfunkbeitrag belastet zu werden, hat die Kammer schon mit dem Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dargelegt.
70 
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist hier auch die Festsetzung des Säumniszuschlags.
71 
Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 3.12.2012, in Kraft getreten am 1.1.2013 (GBl. 2012, 717; in der Fassung der Satzung vom 16.12.2016 – in Kraft seit 1.1.2017 - GBl. 2017, 41), wonach, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber eines Betrages von 8,00 Euro fällig werden. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung). Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Fälligkeit des Beitrags ist somit im Gesetz festgelegt, die Beiträge werden nicht etwa erst dann fällig, wenn eine Rechnung oder gar ein Bescheid ergeht (vgl. BGH, B. v. 11.6.2015 - I ZB 64/14 -, juris). Die Säumnisfolgen nach § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung bauen in nicht zu beanstandender Weise auf dieser Systematik auf; insbesondere ist insoweit auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (ebenso VG Bayreuth, U. v. 28.9.2016 - B 3 K 15.828 -, juris). Die Säumniszuschläge sind auch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden, da sie im vorliegenden Fall nach der gesetzlich eingetretenen Fälligkeit nicht bezahlt wurden. Es war jeweils der Mindestbetrag von 8,00 EUR anzusetzen, da 1% der festgesetzten Rundfunkeiträge jeweils nur zu einem geringeren Betrag als 8,00 Euro führen würde.
72 
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er sei etwa deshalb gar nicht säumig, weil der Beklagte eine – vom Kläger angebotene - Barzahlung des Beitrags abgelehnt und stattdessen von ihm ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage eine bargeldlose Beitragszahlung mittels Überweisung oder Lastschrifterklärung verlangt habe. Insoweit hat ihn der Beklagte vielmehr zu Recht darauf verwiesen, dass eine solche Barzahlung durch § 10 Abs. 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen (v. 19.12.2016 – GBl. 2017, 41) ausgeschlossen wird, die aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 RBStV erlassen wurde. Eine solche Regelung verstößt nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht gegen die – andere Fälle betreffende – Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG und ist auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. HessVGH, U. v. 13.2.2018 – 10 A 2929/16 -, juris Rn. 39 – 44 und OVG Bln.-Brd.Bg., U. v. 29.11.2017 – OVG 11 A 25.13 -, juris, Rn. 97 sowie OVG NRW, B. v. 13.6.2017 – 2 A 1351/16 -, juris Rn. 6 – 8 und OLG Stuttgart, B. v. 8.6.2017 – 19 VA 17/16 -, juris, Rn. 5).
73 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Gründe

 
15 
1. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da die Sache rechtlich und tatsächlich keine Schwierigkeiten besonderer Art aufweist, nachdem die Kammer am 24.5.2018 bereits aufgrund einer mündlichen Verhandlung in mehreren Klageverfahren zur Frage der Rechtmäßigkeit von Rundfunkbeitragsbescheiden entschieden hat (§ 84 Abs. 1 VwGO) und nachdem der Kläger den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss hat rechtskräftig werden lassen.
16 
Das Verfahren ist entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht nach § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen (hierzu und zum Folgenden: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [VGH Bad.-Württ.], U. v. 5.11.2016 - 2 S 146/16 -, juris; Anmerkung: die veröffentlichten Entscheidungen baden-württembergischer Verwaltungsgerichte finden sich kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de – dort unter „Rechtsprechung“ und bei Eingabe in die Suchmaske „Erweiterte Suche“). Das hiesige Verfahren hängt nicht i.S.v. § 94 VwGO von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, weil das Verwaltungsgericht selbst den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für verfassungsgemäß erachtet, also gerade nicht von dessen Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht aufgrund seiner mündlichen Verhandlung vom 16.5.2018 zum gegenteiligen Ergebnis gelangen sollte, würde es den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nicht rückwirkend auf den heutigen Zeitpunkt aufheben, sondern seiner bisherigen Praxis nach lediglich mit Wirkung für die Zukunft unter der Voraussetzung für verfassungswidrig erklären, dass bis dahin eine von ihm dem Gesetzgeber für eine Korrektur gesetzte Übergangsfrist ergebnislos verstrichen ist. Demgemäß besteht kein Anlass und keine Notwendigkeit für das Verwaltungsgericht, dem Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gem. Art. 100 Abs. 1 VwGO im konkreten Normenkontrollverfahren zur Überprüfung vorzulegen und das vorliegende Verfahren bis dahin auszusetzen. Allein der Umstand, dass beim Bundesverfassungsgericht Vorschriften zur Überprüfung gestellt sind, die auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind, begründet daher keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 94 Rn. 4a m.w.N.).
17 
Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen mit dem mehrerer Fragen zur Europarechtskonformität des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt wurden. Denn nach Ansicht des Verwaltungsgerichts steht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht im Widerspruch zu Normen des Europarechts, sodass auch der Umstand des vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO begründet. Die Frage nach der Gültigkeit von Rechtsnormen oder der Auslegung von Rechtsfragen stellt insoweit kein Rechtsverhältnis i.S.v. § 94 VwGO dar.
18 
Das Verfahren ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., B. v. 22.7.2013 – 2 S 1321/13 -, juris, Rn. 6 und B. v. 26.5.1998 - 14 S 812/98 -, juris, Rn. 3). Eine Verpflichtung zur Aussetzung besteht nur ausnahmsweise, wenn anderenfalls eine Sachentscheidung nicht möglich ist. Sie besteht umgekehrt dann nicht, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (BVerwG, B. v. 11.9.2013 - 9 B 43.13 -, juris, Rn. 3). Hier ist eine Sachentscheidung möglich und die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung der Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages stimmt mit der – soweit ersichtlich von den Verwaltungsgerichten einhellig geteilten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (grundlegend dazu BVerwG, U. v. 18.3.2016 - 6 C 6.15 -, juris), das offenbar keine Zweifel an der Unionsrechtkonformität des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, die es andernfalls nach Art. 267 AEUV zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtet würden. Ein gegebenenfalls – insbesondere auch unter Hinweis auf die Vorlage des LG Tübingen – klägerseits gestellter Aussetzungsantrag ist daher abzulehnen.
19 
2. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Der Beitragsfestsetzungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde.
21 
2.1. Der auf dieser Rechtsgrundlage erlassene Beitragsfestsetzungsbescheid ist formell rechtmäßig.
22 
Der Beklagte ist – als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts - bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen als Behörde hoheitlich tätig geworden, auch wenn er sich dazu aufgrund der ausdrücklichen Ermächtigung in § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV des „Beitragsservice“, also einer von den Rundfunkanstalten der Länder im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebenen unselbständigen Verwaltungseinheit, bedient hat (vgl. VGH Bad-Württ., U. v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris). Dass der Beklagte möglicherweise in anderen Bereichen als der Erhebung des Rundfunkbeitrages privatrechtlich tätig wird – etwa beim Verkauf von Sendezeit an private Werbetreibende - und daher unter Umständen auch eine Umsatzsteuernummer führt, steht dem nicht entgegen. Die vom Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 16.9.2016 (5 T 232/16 – veröffentlicht in juris) vertretene gegenteilige Rechtsauffassung teilt die Kammer nicht, zumal der Bundesgerichtshof diesen Beschluss in der Zwischenzeit aufgehoben hat (BGH, B. v. 14.6.2017 - ZB 87/16 -; so auch VGH-Bad.-Württ., B. v. 8.12.2017 - 2 S 2525/17 -, juris).
23 
Der Einwand, die Behördeneigenschaft des Urhebers des Feststellungsbescheids sei (entgegen dem hier mit Blick auf § 2 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [LVwVfG] allenfalls entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 3 S. 1 LVwVfG) für den Adressaten nichterkennbar, greift ebenfalls nicht durch. Schon anhand der äußerlichen Gestalt des Bescheides (Bezeichnung als „Bescheid“ und Beifügung einer ausdrücklichen „Rechtsmittelbelehrung“) ist erkennbar, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der nur von einer staatlichen Behörde erlassen werden kann. Der Beklagte wird zudem in der Kopfzeile und in der Grußformel am Ende des Bescheidtextes ausdrücklich genannt. Allein dass die theoretisch denkbare, wenngleich in der Praxis höchst unwahrscheinliche Möglichkeit besteht, ein Privatsender könne sich rechtswidrig und missbräuchlich eine Befugnis zum Bescheiderlass anmaßen, ändert nichts daran, dass im vorliegenden Fall auch für den Adressaten zweifellos erkennbar, ein Bescheid einer öffentlichen Rundfunkanstalt vorliegt. Diese Einschätzung wird schon dadurch bestätigt, dass von Klägerseite das vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid erforderliche Vorverfahren durchgeführt wurde, indem dagegen – entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung - beim Beklagten Widerspruch erhoben wurde, wozu gar kein Anlass bestanden hätte, wenn gegenüber der Behörden- und auch Bescheideigenschaft auch nur ansatzweise ernstliche Zweifel bestanden hätten.
24 
Der Bescheid leidet auch nicht etwa deshalb an einem (formellen) Mangel, weil er (abweichend von dem allenfalls entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 3 S.1 LVwVfG)nicht unterschrieben ist. Vielmehr enthält er den ausdrücklichen Hinweis, dass er maschinell erstellt worden sind und deshalb keine Unterschrift trägt, was aufgrund des hier entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 5 LVwVfG ausdrücklich gesetzlich zugelassen wird.
25 
Auch die Begründungen des Bescheides und des Widerspruchsbescheides sind rechtlich (gemessen an dem entsprechend anwendbaren § 39 Abs. 1 S. 2 LVwVfG) nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Verweisen auf bereits ergangene Urteile ein zulässiges Mittel, um die Begründung abzukürzen. Der Großteil dieser Urteile ist zudem kostenlos über das Internet abrufbar.
26 
2.2. Der Beitragsfestsetzungsbescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
27 
Der ihm zugrundeliegende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt entgegen der von Klägerseite vertretenen Ansicht eine materiell rechtmäßige, wirksame gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar.
28 
Die von Klägerseite gegenüber der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorgebrachten Bedenken erweisen sich als nicht durchgreifend. Die insoweit aufgeworfenen Fragen sind im Wesentlich bereits geklärt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend: BVerwG, U. v. 18.3.2016 - 6 C 6.15 - und U. v. 28.2.2018 – 6 C 48/16 sowie U. v. 5.1.2017 - 6 C 15.16 - ; zudem B. v. 28.2.2017 - 6 B 19.17 - und B. v. 21.12.2017 – 6 B 35/17 -, jeweils juris), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. U. v. 3.3.2016 - 2 S 896/15 -, v. 6.9.2016 - 2 S 2168/14 - , v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 -, v. 25.11.2016 - 2 S 146/16 - und v. 13.2.2017 - 2 S 1610/15 - und jüngst wieder B. v. 19.2.2018 – 2 S 131/18 – sowie v. 28.2.2018 – 2 S 259/18 – , jeweils juris und B. v. 17.5.2018 – 2 S 622/18 -), des Verwaltungsgerichts Freiburg (U. v. 2.4.2014 - 2 K 1446/13 - sowie v. 24.6.2015 - 2 K 588/14 -, jeweils juris), und einiger Landesverfassungsgerichtshöfe (VerfGH Rheinl.-Pf., U. v. 13.5.2014 - VGH B 35/12 -; BayVerfGH, U. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 Vf. 24-VII-12-, jeweils juris).
29 
In diesen Entscheidungen wird außerdem dargelegt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union verstößt (vgl. insbesondere BVerwG, U. v. 18.3.2016, a.a.O., Rn. 51 f.; VG Freiburg, U. v. 24.6.2015, a.a.O.; OVG NRW, U. v. 1.9.2016 – 2 A 791/15 -, juris). Auf diese Ausführungen, denen sich die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerseite anschließt, wird hiermit ebenso verwiesen, wie (gem. § 117 Abs. 5 VwGO) auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.
30 
Im Einzelnen ergibt sich die Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität aus Folgendem:
31 
2.2.1. Die materiell-rechtliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) istformell verfassungsgemäß zustande gekommen, insbesondere ist sie von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt.
32 
Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst. Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. „ohne individuelle Gegenleistung“ an die Steuerpflichtigen, zur „Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs“ eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind vielmehr voneinander abgekoppelt. Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird, aber durch den Haushaltsgesetzgeber auch ganz oder bezüglich Überschüssen jederzeit einer anderen Verwendung zugeführt werden kann.
33 
Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht ohne Zweckbindung zur Deckung eines allgemeinen Finanzbedarfs in die allgemeinen Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es vielmehr weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen. Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.
34 
2.2.2. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind auch materiell verfassungskonform. Sie verstoßen entgegen der von Klägerseite vorgebrachten Einwände insbesondere nicht gegen Grundrechte.
35 
2.2.2.1. Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) der Beitragszahler wird nicht dadurch angetastet, dass mit dem von ihnen zwangsweise erhobenen Beitrag unter anderem etwa sittenwidrige Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms (mit)finanziert würden. Eine möglicherweise polemische Berichterstattung oder unangebrachte Äußerungen stellen vielmehr für sich keinen Gesetzesverstoß dar, der sich auf die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung als solche auswirken könnte. Die Überprüfung von etwaigen „Fehlentwicklungen“ bei der Programmgestaltung ist deshalb auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, solange sich die Beitragserhebung im Rahmen geltenden Rechts bewegt. Die Rechtsordnung sieht als Mittel, um einer Missbilligung eines konkreten Programminhalts Ausdruck zu verleihen, nicht etwa eine Ermächtigung des einzelnen Beitragszahlers vor, seine Beitragszahlung ganz oder teilweise zurückzuhalten oder ganz einzustellen, sondern räumt in den jeweiligen Landesmediengesetzen jedem Bürger bzw. Rundfunknutzer das Recht ein, eine „Programmbeschwerde“ bei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zu erheben (vgl. § 35 Abs. 2 Landes-Mediengesetz Bad.-Württ. und § 11 SWR-Staatsvertrag; im Einzelnen dazu Binder/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 10 Rundfunkstaatsvertrag, Rn. 78 –84).
36 
Auch aus dem Umstand, dass ein übermäßiger Dauerkonsum von Rundfunksendungen womöglich zu Phänomenen wie etwa einer - insbesondere auch für Kinder schädlichen - Fernsehsucht und damit zu einer Beeinträchtigung der Menschenwürde des Süchtigen als eines auf freie Selbstbestimmung angelegten Wesens oder gar eines den Rundfunk zwangsweise mitfinanzierenden Beitragszahlers führen könnte, ergibt sich nicht etwa die Verfassungswidrigkeit der Regelung über die zwangsweise Beitragserhebung zum Zwecke der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Suchtgefahr würde hier nämlich nicht aus diesem Medium als solchem erwachsen, sondern allenfalls aus seinem übermäßigen Konsum, wie dies bei vielen alltäglichen, auch gesunden Handlungsweisen der Fall ist, die erst in ihrer exzessiver Ausübung als Sucht zu klassifizieren sind, was etwa für die meisten stoffungebundenen Süchte, wie z.B. Kaufsucht, Arbeitssucht, Sportsucht und Essstörungen zutrifft, bei denen nicht die Art der Handlung, sondern stets deren Maß der ausschlaggebende Faktor für ein Umschlagen in ein schädliches Suchtverhalten ist.
37 
2.2.2.2. Der durch § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV für die Beitragserhebung vorgesehene einmalige Abgleich der Daten des zentralen Melderegisters mit dem vorhandenen Datenbestand verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Beitragspflichtigen aufinformationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.
38 
Er ist nämlich erforderlich und verhältnismäßig, weil er nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur den Ermittlungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrags, sondern auch die Beeinträchtigung der Privatsphäre der Betroffenen erheblich reduzieren soll, da andernfalls ein Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten in großem Umfang zur Vervollständigung der Wohnungsdaten Nachforschung vor Ort anstellen müsste. Zudem dient er der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und einer größeren Beitragsgerechtigkeit (vgl. Bay. VerfGH, E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 –, juris, Rn. 158 ff.).
39 
2.2.2.3. Die in § 2 Abs. 1 RBStV vorgesehene Rundfunkbeitragspflicht des Inhabers jeder Wohnung verletzt auch nicht die vonArt. 2 Abs. 1 GG geschützte, unter dem Vorbehalt der Beschränkung durch die verfassungsmäßige Ordnung stehende, allgemeine Handlungsfreiheit. Als Auferlegung einer Geldleistungspflicht greift die Rundfunkbeitragserhebung zwar in die wirtschaftliche Freiheitsentfaltung ein (vgl. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668 und 2104/10 -, juris, Rn. 37; B. v. 25.9.1992 - 2 BvL 5,8 und 14/91 -, juris, Rn. 64). Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil das Landesgesetz über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt (vgl. BVerwG, U. v. 18.3. 2016 – 6 C 6/15 –, BVerwGE 154, 275-296, juris).
40 
2.2.2.4. Diese Beschränkung bedarf jedoch wegen des Gebots der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen, wegen der Kompetenzordnung der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG nach Art. 3 Abs. 1 GG und wegen des Ausnahmecharakters nichtsteuerlicher Abgaben einer besonderenverfassungsrechtlichen Rechtfertigung, die sich hier aus dem spezifischen Zweck des Beitragsaufkommens ergibt, den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen und dazu die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer zu erstrecken, d.h. auf die Personen, denen die Möglichkeit eröffnet ist Rundfunk zu empfangen. Aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten „Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk“ folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, als Träger dieses Grundrechts berechtigt und verpflichtet ist, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen, d.h. unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung, d.h. des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern, einen maßgebenden Beitrag in den Bereichen der Information, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, der Kultur und der Unterhaltung zu liefern. Wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft hat der Rundfunk herausragende Bedeutung für den Prozess der Meinungsbildung, weshalb die Rundfunkanstalten in besonderem Maße gehalten sind, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren und ein Programm auszustrahlen, das insgesamt auf vollständige Widerspieglung der Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen und Anschauungen abzielt und diese Anforderungen eigenverantwortlich sicherzustellen, d.h. zu entscheiden, welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG räumt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung insoweit eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem privaten Rundfunk gewährleistet. Die Sicherstellung der Programmfreiheit und -vielfalt setzt nicht nur eine institutionelle Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks gegenüber politischen und gesellschaftlichen Kräften voraus, sondern erfordert laut Bundesverfassungsgericht auch eine finanzielle Unabhängigkeit durch eine Finanzierungsgarantie, um zu verhindern, dass er unter den Einfluss Außenstehender gerät. Die Rundfunkanstalten haben aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch auf eine Ausstattung mit den Finanzmitteln, die sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft zur eigenverantwortlichen Weiterentwicklung ihres Programms und neuer Verbreitungsmöglichkeiten befähigen und ihre Programmfreiheit zu wahren. Um die Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme nicht zu gefährden, dürfen sie nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderlichen vorrangig "auf dem Markt", d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen, weil eine Abhängigkeit von Werbeeinnahmen programm- und vielfaltverengende Zwänge auslöst, nämlich tendenziell zu einer Abhängigkeit von Einschaltquoten führt und die Neigung fördert, auf Kosten der sicherzustellenden Breite und Vielfalt des Programmangebots vermehrt massenattraktive Sendungen aus den Bereichen Sport und Unterhaltung auszustrahlen, wie dies im privaten Rundfunk zu beobachten ist. Deshalb verstieße eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch nur für tatsächlich empfangene Sendungen gezahlte Zuschauerentgelte (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Andererseits schließt die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus, dass die Landesparlamente die Finanzausstattung auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der Landesregierungen oder nach ihrem Ermessen in den Landeshaushalten festlegen. Somit bleibt nur eine direkte Finanzierung durch diejenigen, denen zumindest die Möglichkeit eines Empfangs seiner Programme zugutekommt, wobei die hierfür eingerichtete „Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF)“, als außerhalb des Staatsaufbaus stehendes Gremium, unter Achtung der Programmvielfalt prüft, ob sich der insoweit von den Rundfunkanstalten geltend gemachte Finanzierungsbedarf im Rahmen des Rundfunkauftrags hält, im Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme steht, und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gesamtwirtschaft und der öffentlichen Haushalte die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einhält (§ 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts (vgl. VGH Bad.- Württ., U. v. 6.9.2016 – 2 S 2168/14 -, juris, Rn. 35).
41 
Soweit gegenüber der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung eingewandt wird, diese sei nicht sparsam bzw. wirtschaftlich und diene nicht mehr dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, verkennt dieser Einwand, dass die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht nicht davon abhängt, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht, weshalb es auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, im Rahmen dieser Rechtmäßigkeitsprüfung „Fehlentwicklungen“ bei der Programmgestaltung und deren Finanzierung zu „korrigieren“, solange sich die Beitragserhebung im Rahmen geltenden Rechts bewegt. Zudem sind in einem begrenzten nachgeordneten Umfang neben den Rundfunkbeiträgen zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung zulässig, weil dieser im dualen System auch ein dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhaltendes Programm anbieten können muss (vgl. z.B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60). Das vorgesehene dreistufige Verfahren zur Festsetzung der Beitragshöhe, bestehend aus Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten, Prüfung der Anmeldung und Bedarfsfeststellung durch die KEF sowie abschließender Festsetzung der Gebühr durch den Rundfunkgesetzgeber, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerwG, U. v. 7.12.2016 - 6 C 49.15 - juris) insbesondere auch, weil es den Rundfunkanstalten die finanzielle Grundlage gewährt und ihre Autonomie gegenüber privater wie staatlichen Einflussnahmen auf die Programmgestaltung wirksam sichert (BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 -, juris).
42 
Im vorliegenden Verfahren ist auch nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob etwaige Vorwürfe hinsichtlich fehlender Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zutreffen, da dies die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht selbst unberührt lässt, weil es vielmehr Aufgabe der hierzu berufenen Programmkommission und der Rundfunkräte ist, über die Erfüllung der gesetzliche bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: VG München, Gerichtsbescheid v. 21.3.2017 - M 26 K 17.585 - juris) und - sollten diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder ungenügend erfüllen - dem Einzelnen etwa ein Beschwerderecht nach § 11 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk (in der ab 1.1.2014 gültigen Fassung [GVBl. 2013, 557], zuletzt geändert durch SWR-Änderungsstaatsvertrag vom 1./9. April 2015) zusteht und ggf. der Weg zu den Verfassungsgerichten offensteht (siehe z.B. BVerfG, U. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 – juris).
43 
Die Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen, weshalb der Rundfunkbeitrag als „Vorzugslast“, nämlich als Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgestaltet sein muss, also nur von denen zu leisten ist, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt. Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht dabei allerdings nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, also tatsächlich genutzt wird, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts auch schon dann, wenn die bloße Möglichkeit besteht, ein Leistungsangebot rechtlich und tatsächlich nutzen zu können, sofern nur der Personenkreis, dem diese Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem „hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend“ auch wirklich in Anspruch nimmt. Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss also feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit „nahezu geschlossen“ Gebrauch machen. Daher ist es etwa ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z.B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, weil sich für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch nahezu alle angesprochenen Personen keine tragfähige tatsächliche Grundlage findet, wohingegen die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Wohnungsinhabern individuell zurechenbaren durch Vorzugslast abgeltungsfähigen Vorteil darstellt, weil „nahezu alle“ Wohnungsinhaber in ihrer Wohnung von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, wie die Statistiken belegen. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.). Laut Statistischem Jahrbuch ist dieser Wert zum 1.1.2017 im Übrigen auf 97,8 % gestiegen (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html). Die demgegenüber aufgestellte Behauptung, in Millionen privater Haushalte werde bewusst auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verzichtet, trifft daher nicht zu. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte (Handy mit Radioempfangsteil, internetfähiger PC, internetfähige Smartphones usw.) lässt zudem darauf schließen, dass die meisten der Bewohner selbst der 2,2 % der nicht mit Fernseh- oder Radiogerät ausgerüsteten Wohnungen jedenfalls Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben. Aus dem Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts kann aber – wie schon für die Rundfunkgebühr anerkannt – auch auf seine tatsächliche Nutzung zum Empfang geschlossen werden.
44 
Soweit der Kläger mit der Klage unter anderem geltend macht, es lägen bisher nur auf Bundesebene erhobene statistische Daten vor, während die für das Land Baden-Württemberg vorliegenden Daten, die für die Beitragserhebung durch den Beklagten relevant seien, einen gegenüber den Bundesdaten noch niedrigeren Nutzungsgrad der Rundfunknutzung des Programmangebots des Beklagten auswiesen, ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (v. 19.2.2018 – 2 S 131/18 -, Beschlussabdruck S. 4, 5, 7, 9 und 10) zu verweisen. Dieser hat dazu unter Bezugnahme auf das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.1.2017 – 6 C 7.16 – und v. 16.3.2016 – 6 C 6.15 - , juris) ausgeführt, es habe zu Recht auf die bundesweit erhobenen Daten abgestellt, weil diese Zahlen für den Abschluss des länderübergreifenden Staatsvertrags maßgeblich gewesen seien, zudem scheide ein Rückgriff auf eine ausschließlich landesbezogene Betrachtungsweise der Rundfunkempfangsmöglichkeit in Wohnungen aus, weil auch die Verteilung des Aufkommens nicht an die Zugehörigkeit des Schuldners zu einem Bundesland geknüpft sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung auch ausdrücklich dargelegt, dass ein Verwaltungsgericht nicht zur Aufklärung der Größe der Lücke, d.h. der Zahl der keinerlei Rundfunkangebote nutzenden Wohnungsinhaber verpflichtet sei, und hat es zudem als „völlig lebensfremd“ eingestuft, zu unterstellen, dass die Inhaber der Wohnungen ohne Fernseh- oder Radiogerät „auch nicht über ein multifunktionales mobiles Empfangsgerät“ verfügten.
45 
2.2.2.4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt auch nicht das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.
46 
Die abgabenrechtlich erforderliche Belastungsgleichheit verpflichtet den Gesetzgeber nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2016, a.a.O., Rn. 34 ff; vgl. hierzu und zu Folgendem BayVerfGH, U. v. 15.5.2014, a.a.O., Rn. 104 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleichbehandelt, und er ist dabei auch zur Typisierung berechtigt, darf also aus sachlichen Gründen von übermäßigen, im Einzelnen nur aufwändig ermittelbaren und sich im Ergebnis nur geringfügig auswirkenden Differenzierungen absehen (Typisierungsbefugnis), wobei die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen. Damit ist die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft vereinbar, auch wenn damit zwangsläufig auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird (dazu VG Greifswald, U. v. 12.8.2014 – 2 A 621/13 –, juris, Rn. 26), wobei die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten als "kleineres Übel" im Rahmen der Typisierungsbefugnis in Kauf genommen werden durfte, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das fehlende Gebrauchmachen von einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, wäre mangels verlässlicher Nachweisbarkeit nicht sinnvoll, weil die Glaubhaftigkeit entsprechender Angaben nicht feststellbar ist und auch persönliche Erklärungen oder gar eidesstattliche Versicherungen stets nur Momentaufnahmen darstellen, ohne einen sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zuzulassen, und weil unangekündigte Nachschauen in der Wohnung einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre darstellen und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wären, zumal in Kleidung oder Taschen mitgeführte Empfangsgeräte ohne Leibesvisitationen nicht ermittelbar wären. Schließlich handelt es sich bei der Personengruppe, die bewussten auf jeglichen Rundfunk verzichten, nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein ist.
47 
Auch, dass Personen mit mehreren Wohnungen (etwa Zweitwohnungen) stärker belastet werden als Personen mit nur einer Wohnung und solchen, die mit anderen Personen gemeinsam in einer Wohnung leben, stellt zwar eine Ungleichbehandlung dar, die jedoch nach Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 47 ff.).
48 
Ein gleichhoher "Pro-Kopf-Beitrag" eines jeden Bewohners einer Wohnung würde zwar den Rundfunkbeitrag niedriger ausfallen lassen als wohnungsbezogene Beitrag, was jedoch nur Alleininhabern einer Wohnung zugutekommen, hingegen zusammenwohnende Beitragspflichtige höher belasten würde, so dass sich diese Beitragsgestaltung nicht als derart vorzugswürdig erweist, dass sie aus Gründen der Belastungsgleichheit anstelle des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags vom Landesgesetzgeber hätte eingeführt werden müssen, zumal dieser den Vorteil hat, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss, wodurch vermieden wird, dass die Daten aller Inhaber ermittelt und wegen personeller Fluktuation auf dem aktuellen Stand gehalten werden müssen (Landtagsdrucksache [LT-Drs.] Bad.-Württ. 15/197 S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung des wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstabs aus (BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 47 ff.).
49 
Auch für Inhaber mehrerer Wohnungen war eine differenzierende Regelung zum Ausgleich einer Mehrbelastung nicht notwendig (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 -, Rn. 51; VGH Bad.-Württ., U. v. 3.3.2016 – 2 S 1943/14 -, und VG Freiburg, U. v. 24.6.2015 – 2 K 588/14 -, juris; so schon zur früheren Gebührenpflicht: BVerwG, B. v. 20.9.2010 – 6 B 22/10 –, juris). Denn insoweit können der Beitragspflicht verschiedene Fallgestaltungen zugrunde liegen: Der Beitragsschuldner kann in seinen Wohnungen jeweils alleine oder in einer seiner Wohnungen mit einer oder mehreren grundsätzlich beitragspflichtigen Personen zusammen oder sowohl in der Haupt- als auch in der Nebenwohnung mit mehreren grundsätzlich beitragspflichtigen Personen zusammen wohnen, wobei in den letztgenannten Fällen die Inanspruchnahme eines Beitragsschuldners für mehrere Wohnungen allein davon abhängen würde, dass gerade dieser Schuldner sich als Inhaber der Wohnungen gegenüber der Rundfunkanstalt angemeldet hat und seine Zahlungen für die anderen beitragspflichtigen Wohnungsinhaber gegenüber der Rundfunkanstalt befreiend wirken. Die weiteren beitragspflichtigen Schuldner haften als Gesamtschuldner im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gleichen Teilen, soweit sie nichts anderes vereinbart haben oder praktizieren. Während sich mithin in dem erstgenannten Fall die Beitragspflicht entsprechend der Anzahl der Wohnungen vervielfacht, ist demgegenüber in den anderen Fallgestaltungen die Belastung des Beitragsschuldners im Innenverhältnis zu den weiteren vorhandenen Schuldnern niedriger. Die Rundfunkanstalt kann aus den bei ihr gespeicherten Daten nicht erkennen, ob ein für mehrere Wohnungen in Anspruch genommener Beitragsschuldner den Beitrag alleine trägt oder für andere Beitragsschuldner mit befreiender Wirkung zahlt. Eine Regelung, die den Beitragspflichtigen von der Zahlungspflicht für die Zweitwohnung bzw. seine weiteren Wohnungen freistellt oder diese ermäßigt, weil er alleiniger Schuldner ist, würde in ihrer Durchsetzung zu einem erheblichen, unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen. Hierzu müsste Rundfunkanstalt kontinuierlich die personelle Fluktuation in den Wohnungen des Inhabers überwachen und Änderungen bei der Anzahl der beitragspflichtigen Mitbewohner nachverfolgen. Entsprechende Ermittlungen wären sehr aufwändig, weil sie durch einen Meldedatenabgleich, der nur eine Momentaufnahme darstellt, nicht ersetzt werden könnten. Aufgrund der Vielzahl der Beitragspflichtigen und der Häufigkeit der Erhebung kommt der Einfachheit und Praktikabilität des Erhebungsmaßstabs ein besonderes, eine Beitragserhebung jedes Wohnungsinhabers unabhängig von der Zahlungspflicht für weitere Wohnungen rechtfertigendes Gewicht zu.
50 
Was die vom Kläger im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aufgeworfene Frage einer allenfalls anteiligen Beitragspflicht mehrerer Mitbewohner einer Wohnung angeht, wird auf die Begründung des dazu von der Kammer erlassenen Beschlusses (v. 3.5.2018 - 9 K 2600/18) Bezug genommen.
51 
Die generelle Freistellung Minderjähriger und wohnungsloser Personen (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) ist von der Typisierungsbefugnis der Landesgesetzgeber ebenso gedeckt, und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, da der weit überwiegende Teil der Minderjährigen im Haushalt eines Erziehungsberechtigten wohnt und wohnungslose Personen regelmäßig nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügen (BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 53).
52 
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht aus derMöglichkeit des Empfangs von Rundfunkangeboten des Beklagten im Ausland, denn für den hierin liegenden Vorteil könnten im Ausland lebende Personen naturgemäß schon gar nicht herangezogen werden, weil sie nicht im räumlichen Geltungsbereich der deutschen landesgesetzlichen Beitragsgesetzgebung leben. Die Finanzierung auch des im Ausland (über Funkwellen bzw. Internet) zu empfangenden Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag ist durch die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie der Rundfunkanstalten gerechtfertigt, die auch bezüglich dieses Angebote eine die Programmfreiheit wahrende Finanzierung über einen als Vorzugslast ausgestalteten Beitrag erfordert (vgl. insb. BVerwG, U. v. 18.3.2016, a.a.O., juris Rn. 22 und U. v. 15.6.2016, a.a.O., juris, Rn. 23). Die beitragspflichtigen Inhaber einer Wohnung im Inland werden gegenüber den Inhabern von Wohnungen im angrenzenden Ausland, die dort ebenfalls das Rundfunk empfangen können, aber keinen Rundfunkbeitrag leisten müssen, nicht ungleich behandelt (Art. 3 Abs. 1 GG) bzw. diskriminiert (vgl. Art. 18 AEUV), da diese vom Landesgesetzgeber schon gar nicht „behandelt“, nämlich zum Beitrag herangezogen und damit auch nicht „ungleich behandelt“ werden können und – selbst wenn darin eine Ungleichbehandlung läge – diese nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft, sondern an das Innehaben der Wohnung im Bundesgebiet, so dass auch keine Inländerdiskriminierung vorliegt, wofür im Übrigen schon der grenzüberschreitende Bezug fehlen würde (vgl. Streinz, Europarecht, 10. Aufl. 2016, Rn. 847).
53 
Aufgrund der Typisierungsbefugnis und insbesondere wegen des unverhältnismäßigen Erfassungs- und Abrechnungsaufwandes konnte der Gesetzgeber ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch auf die Heranziehung der Halter im Ausland zugelassener Fahrzeuge (etwa über eine Art Mautgebühr) zur anteiligen Zahlung eines Beitrags für die ihnen während einer Fahrt im Geltungsbereich des Gesetzes über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eröffnete Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Programmangebots verzichten (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.5.2018 – 2 S 622/18 -, Beschlussabdruck, S. 10 – 12).
54 
Ob die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten nach §§ 5 ff. RBStV nach Grund und Höhe rechtmäßig, d.h. insbesondere verfassungsmäßig ist, ist für den Fall der wohnungsbezogenen Beitragserhebung unerheblich, da selbst eine unterstellte Verfassungswidrigkeit des Betriebsstättenbeitrags keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung eines Beitragsbescheids für eine Wohnungsinhaberschaft hätte, weil in diesem Fall die Landesgesetzgeber gezwungen wären, denjenigen Teil des Beitragsaufkommens, der auf die Beiträge für Betriebsstätten entfällt, nach neuen Verteilungskriterien umzulegen (BVerwG, U. v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 –, BVerwGE 154, 275-296, juris, Rn. 11).
55 
2.2.2.5. Die in Art. 4 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleistete Gewissensfreiheit ist ebenfalls nicht verletzt, weil deren Schutzbereich durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht tangiert wird. Das Gericht schließt sich der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (B. v. 1.2.2017 - OVG 11 N 91.15 –, juris, Rn. 27 ff.) an, wonach wegen der allgemeinen, nicht spezifischen Verwendung von Steuermitteln eine Pflicht zur Steuerzahlung schon nicht den Schutzbereich dieses Grundrechts berührt (BVerfG, B. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris, und B. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris) und dieser Grundsatz trotz fehlender Steuereigenschaft des Rundfunkbeitrags auch auf die Rundfunkbeitragserhebung übertragbar ist, weil der Schutzbereich der Gewissensfreiheit nur so weit reicht, wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers (vgl. auch BVerfG, B. v. 18.4.1984, 1 BvL 43/81, juris, Rz. 35; VG Saarland, U. v. 25. 1.2016 - 6 K 525/15 -, Rn. 88, juris) und die Programmentscheidung zwar nicht im Verantwortungsbereich eines Beitragspflichtigen liegt und der Beitrag - anders als die Steuer – auch zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben wird, jedoch nicht feststeht, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird, so dass ein Beitragsschuldner, nicht davon ausgehen kann, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (vgl. bereits OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15 -, Rz. 18, juris).
56 
2.2.2.6. Die Beitragserhebung verletzt den Einzelnen auch nicht in seiner positiven und negativen Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab, noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten und hindert auch niemanden daran, sich aus anderen Quellen zu informieren. Ebenso wenig wird das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch umfasste negative Recht, sich aus den genannten Quellennicht zu unterrichten von der Rundfunkbeitragspflicht verletzt, da der Rundfunkbeitrag die Gegenleistung nur für eine potentielle Nutzung darstellt, jedoch weder zu einer Verpflichtung führt, sich aus Quellen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu unterrichten, noch, sich ein Empfangsgerät zu kaufen (vgl. BayVerfGH, U. v. 15.5.2014, a.a.O., Rn. 64; VG Berlin, U. v. 22.8.2017 - 8 K 262.16 –, juris, Rn. 25). Selbst wenn aber ein Eingriff in das Informationsfreiheitsgrundrecht vorläge, wäre dieser zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 5.4.2017 - 6 B 48.16 -, juris, Rn. 9 und vom 27.7.2017 - 6 B 12.17 -, juris, Rn. 10).
57 
Nicht durchgreifend ist auch der Einwand des Klägers, er werde in seiner Informationsfreiheit dadurch verletzt, dass durch den zwangsweise erhobenen Rundfunkbeitrags sein ihm für Mediennutzung privat zur Verfügung stehendes „Budget für Mediennutzung“ gemindert werde und infolgedessen weniger finanzielle Mittel für die Nutzung anderer kostenpflichtiger Medien zur Verfügung stünde, die er sonst wählen und nutzen würde. Denn es bleibt jedem überlassen, sein ihm privat für Konsum (welcher Güter oder Dienstleistungen auch immer) zur Verfügung stehendes Einkommen je nach den eigenen subjektiven Bedürfnissen und Wertvorstellungen mit unterschiedlichen Prioritäten auszugeben oder aber auch zu sparen. Das ist Ausfluss der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die durch die Auferlegung von Abgaben, gleich welcher Art, immer betroffen ist und auch hier durch die Rundfunkbeitragspflicht betroffen wird, aber insoweit zulässig eingeschränkt wird (siehe dazu oben unter 2.2.2.3.). Dieser Schutzbereich der Handlungsfreiheit kann aber nicht durch die Anerkennung einer verfassungsrechtliche Pflicht eines Gesetzgebers zur Rücksichtnahme auf jeweils vom Einzelnen willkürlich nach Gutdünken bestimmte „Budgetanteile“ für bestimmte Ausübungen der persönlichen Handlungsfreiheit derart uferlos ausgedehnt werden, dass dann immer zugleich auch der Schutzbereich aller anderen Grundrechte eröffnet würde. Sonst könnte beispielsweise eine allgemeine Steuerbelastung auch als Eingriff in die körperliche Integrität (Art. 2 Abs. 2 GG) eingestuft werden, wenn sie damit etwa das vom Betroffenen nach eigenem Gutdünken für eine gesunde oder besonders umfangreiche Ernährung vorgesehene „Lebensmittelbudget“ schmälert.
58 
2.3.2.7. Auch wenn die Rundfunkbeitragspflicht nach dem Gesagten den Schutzbereich der (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit berühren mag, verletzt sie nicht das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG. Vielmehr wird der Schutzbereich dieses Grundrechts durch eine Zwangsabgabe, wie hier den Rundfunkbeitrag, schon gar nicht betroffen. Denn die Beitragspflicht knüpft weder an den Hinzuerwerb von Eigentum an, noch greift sie unmittelbar in den Bestand des Hinzuerworbenen ein, weil sie eben nicht das Recht an einem bestimmten Vermögensgegenstand berührt (so ausdrücklich VG Köln, U. v.16.10.2014 – 6 K 7041/13 -, juris, Rn. 60).
59 
2.3.2.8. Mit der nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweggarantie vereinbar und auch nicht etwa sittenwidrig ist es ferner, dass die allein durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands des § 2 Abs. 1 RBStV entstehende Rundfunkbeitragsschuld (zunächst) gegenüber dem Beitragsschuldner durch Zusendung von Zahlungsaufforderungen und -erinnerungen ohne vorherigen Erlass eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen, die Beitragsschuld konkretisierenden Festsetzungsbescheids geltend gemacht wird, denn ungeachtet der konkreten Ausgestaltung stellt das verwaltungsprozessuale Rechtsschutzsystem ggf. in Form einer Feststellungs-, oder Unterlassungsklage bzw. vorläufigen Rechtschutzes ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen zur Verfügung. Zudem bedarf es zur Vollstreckung rückständiger Beitragsschulden gem. § 10 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 S. 1 RBStV in jedem Fall eines – dann mit einer Anfechtungsklage angreifbaren - Festsetzungsbescheids (vgl. VG Freiburg, U. v. 24.6.2015 - 2 K 588/14 -, juris, Rn. 32, m.w.N.; ebenso VGH Bad.-Württ., U. v. 13.2.2017 - 2 S 1610/15 -, juris, Rn. 33 ff.)
60 
2.2.2.9. Dass im Gesetz über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht ausdrücklich die dadurch berührten Grundrechte – insbesondere der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG - genannt werden, stellt kein Verstoß gegen dasZitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dar, welches nur für Gesetze gilt, die auf eine Einschränkung eines Grundrechts über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus abzielen, nämlich von einer im Grundgesetz selbst bezüglich des jeweiligen Grundrechts ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit seiner Beschränkung (Schrankenvorbehalt) Gebrauch machen (vgl. BVerfG, B. v. 11.6.1958 - C 1 BvR 569/56 – und v. 18.2.1970 - 2 BvR 531/86 -, jeweils juris), welche – nach dem oben Gesagten – hier gerade nicht vorliegt. Für die Beschränkung der - von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistete - allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG gilt das Zitiergebot zudem ohnehin nicht (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, U. v. 18.12.2017 – 4 A 207/16 –, juris, Rn. 60).
61 
2.2.3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist auch nicht materiell europarechtswidrig.
62 
Er musste der Europäischen Kommission nicht auf der Grundlage der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 S. 37) vorgelegt werden, da diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 Nr. 2 auf Hörfunk- und Fernsehdienste gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/552/EWG keine Anwendung findet (vgl. ausführlich BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 61).
63 
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag musste der EU-Kommission auch nicht nach Art. 107, 108 Abs. 3 S. 1 AEUV i.V.m. VO (EG) Nr. 659/99 vorab gemeldet werden, da diese Anmeldepflicht nur „neue“ Beihilfen, nicht aber „bereits bestehende“ Beihilfen betrifft, als die schon seinerzeit die Rundfunkgebührenpflicht von der EU-Kommission eingestuft, jedoch als vereinbar mit der gemeinsamen Marktfreiheit angesehen wurde (EU Kommission, Entscheidung v. 24.4.2007 – K [2007] 1861; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., U. v. 13.2.2017 – 2 S 1610/15 -, juris, Rn. 56).
64 
Die Nichterhebung von Umsatzsteuer auf den festgesetzten Rundfunkbeitrag durch den Beklagten verstößt zudem nicht gegen die europarechtlichen Vorgaben zur Umsatzsteuerpflicht „gewerblicher“ Tätigkeiten (insbesondere die Richtlinie 2006/112/EG), da die Rundfunkanstalt hoheitlich und damit nicht gewerblich handelt (vgl. §§ 2 Abs. 3 UStG, 1 Nr. 4 und 4 KörperschStG) und damit nicht den gleichen Rahmenbedingungen unterliegt, wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer, hier etwa ein privater Rundfunkunternehmer (so ausführlich VGH Bad.-Württ., U. v. 13.2.2017 – 2 S 1610/15 -, juris, Rn. 57 – 67).
65 
Auch ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) in der Fassung vom 12. Dezember 2007 (ABl. C 303 S. 1) - GRC -, deren Art. 11 Abs. 1 die Informationsfreiheit gewährleistet, liegt hier nicht vor, weil sie auf den Fall des nach nationalem Recht erfolgenden und nicht durch Unionsrecht geregelten Rundfunkbeitragsrechts gem. Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh gar nicht anwendbar ist, sondern nur gilt, soweit Mitgliedsstaaten Unionsrecht selbst anwenden (BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 61, 62).
66 
Die allein gegenüber Inländern geltend gemachte Beitragspflicht verletzt zudem weder die Niederlassungsfreiheit noch die Freizügigkeit (Art. 21 bzw. 49 AEUV), weil sie ungeachtet der Nationalität für alle Wohnungsinhaber im Inland gilt und das Unionsrecht nicht davor schützt, in einem anderen Staat wie alle dort ansässigen Bewohner rechtlichen Regelungen unterworfen zu werden, die im Staat seines bisherigen Wohnsitzes so nicht bestehen (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 –, juris, Rn. 62).
67 
Schließlich verstößt die Rundfunkbeitragspflicht nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der zwangsweisen Aufdrängung einer dem Wettbewerb unterliegenden Dienstleistung bzw. der Forderung einer Gegenleistung für eine unbestellt erbrachte Dienstleistung bzw. der Erzwingung unangemessener Verkaufspreise (Art. 6 EU-Richtlinie 2007/65/EG, Art. 10 EU-Richtlinie 2010/13/EU, Art. 9 EU Richtlinie 97/77EG). Insoweit wurde die Richtlinie durch § 241a BGB in nationales Recht umgesetzt, der hier keine Anwendung findet, weil er nur für rechtsgeschäftlich durch beiderseitige Willenserklärung begründete Rechtsbeziehungen gilt. Auch dass nach der DurchführungsVO (EU) 1042/2013 des Rates der Europäischen Kommission Rundfunkveranstaltungen, auch wenn sie verschlüsselt sind, als frei empfangbar gelten, und somit eine Verschlüsselung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeiträge europarechtlich zulässig wäre, macht den Rundfunkbeitrag nicht etwa wegen der dadurch möglichen anderweitigen Finanzierung nach dem Modell eines Bezahlfernsehens europarechtswidrig (vgl. zu alldem VG Freiburg, B. v. 8.6.2017 – 6 K 3502/17 – unter Verweis auf VG Bayreuth, U. v. 28.9.2016 – 3 K 15.828 -, juris, Rn. 43 und VG Regensburg, U. v. 23.11.2016 – RO 3 K 16.485 -, juris, Rn. 61 sowie VG München, U. v. 7.6.2016 – M 26 K 15.2333 -, juris, Rn. 23, 47).
68 
2.3. Im vorliegenden Fall sind auch die Erhebungsvoraussetzungen des RBStV erfüllt, weil der Kläger als Wohnungsinhaber gem. § 2 Abs. 1 RBStV Beitragsschuldner ist, die Beitragspflicht gem. § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats der Wohnungsinhaberschaft begann und der Beitrag gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV für jeweils drei Monate in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten war und der Beklagte infolge Nichterfüllung der Zahlungspflicht im vorliegenden Fall gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch den angefochtenen Festsetzungsbescheid ermächtigt war und die Höhe des Beitrags hier zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
69 
Dass der Kläger – auch was die Höhe des Beitrags angeht – nicht mit Erfolg einen Anspruch darauf geltend machen kann, als einer von mehreren Bewohnern der von ihm mitbewohnten Wohnung vom Beklagten nur anteilig mit einem Rundfunkbeitrag belastet zu werden, hat die Kammer schon mit dem Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dargelegt.
70 
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist hier auch die Festsetzung des Säumniszuschlags.
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Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 3.12.2012, in Kraft getreten am 1.1.2013 (GBl. 2012, 717; in der Fassung der Satzung vom 16.12.2016 – in Kraft seit 1.1.2017 - GBl. 2017, 41), wonach, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber eines Betrages von 8,00 Euro fällig werden. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung). Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Fälligkeit des Beitrags ist somit im Gesetz festgelegt, die Beiträge werden nicht etwa erst dann fällig, wenn eine Rechnung oder gar ein Bescheid ergeht (vgl. BGH, B. v. 11.6.2015 - I ZB 64/14 -, juris). Die Säumnisfolgen nach § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung bauen in nicht zu beanstandender Weise auf dieser Systematik auf; insbesondere ist insoweit auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (ebenso VG Bayreuth, U. v. 28.9.2016 - B 3 K 15.828 -, juris). Die Säumniszuschläge sind auch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden, da sie im vorliegenden Fall nach der gesetzlich eingetretenen Fälligkeit nicht bezahlt wurden. Es war jeweils der Mindestbetrag von 8,00 EUR anzusetzen, da 1% der festgesetzten Rundfunkeiträge jeweils nur zu einem geringeren Betrag als 8,00 Euro führen würde.
72 
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er sei etwa deshalb gar nicht säumig, weil der Beklagte eine – vom Kläger angebotene - Barzahlung des Beitrags abgelehnt und stattdessen von ihm ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage eine bargeldlose Beitragszahlung mittels Überweisung oder Lastschrifterklärung verlangt habe. Insoweit hat ihn der Beklagte vielmehr zu Recht darauf verwiesen, dass eine solche Barzahlung durch § 10 Abs. 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen (v. 19.12.2016 – GBl. 2017, 41) ausgeschlossen wird, die aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 RBStV erlassen wurde. Eine solche Regelung verstößt nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht gegen die – andere Fälle betreffende – Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG und ist auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. HessVGH, U. v. 13.2.2018 – 10 A 2929/16 -, juris Rn. 39 – 44 und OVG Bln.-Brd.Bg., U. v. 29.11.2017 – OVG 11 A 25.13 -, juris, Rn. 97 sowie OVG NRW, B. v. 13.6.2017 – 2 A 1351/16 -, juris Rn. 6 – 8 und OLG Stuttgart, B. v. 8.6.2017 – 19 VA 17/16 -, juris, Rn. 5).
73 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 07/06/2016 00:00

Gründe Gericht: VG München Aktenzeichen: M 26 K 15.2333 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 7. Juni 2016 26. Kammer Sachgebiets-Nr. 250 Hauptpunkte: Rundfunkbeitrag (Wohnungsbeitrag) Recht
published on 21/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 23/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
published on 28/09/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder H
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

*

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die Deutsche Bundesbank kann unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Noten zur Einziehung aufrufen. Aufgerufene Noten werden nach Ablauf der beim Aufruf bestimmten Umtauschfrist ungültig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

*

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die Deutsche Bundesbank kann unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Noten zur Einziehung aufrufen. Aufgerufene Noten werden nach Ablauf der beim Aufruf bestimmten Umtauschfrist ungültig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.