Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 18. März 2015 - RO 1 K 15.4

published on 18/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 18. März 2015 - RO 1 K 15.4
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter vollständiger Anerkennung von Vordienstzeiten zwischen dem 31.3.1980 und 30.3.1985 als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Der am …1944 geborene Kläger schloss am 26.3.1971 das Studium der Elektrotechnik an der Technischen Universität München als Diplom-Ingenieur (Elektroingenieur) und am 13.11.1974 das Arbeits- und Wirtschaftswissenschaftliche Aufbaustudium an der Technischen Universität München als Diplom-Wirtschaftsingenieur ab. Er wurde mit Wirkung vom 1.3.1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Professor (BesGr. C 2) für „Anwendungsentwicklung, Betriebswirtschaftslehre und Lehrgebiete aus den Grundlagen der Informatik“ an der G* …-S* …-O* …-Fachhochschule N* … ernannt. Mit Ablauf des 30.9.2009 trat er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand.

Mit Bescheid vom 21.8.2009 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1.10.2009 auf monatlich 3.713,75 EUR (brutto) fest.

In diesem Bescheid wurden Zeiten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Hochschulrahmengesetz -HRG - im Zeitraum von 1971 bis März 1980 in vollem Umfang als ruhegehaltfähig, insgesamt bis zu 5 Jahren, berücksichtigt. Der hier fragliche Zeitraum zwischen 31.3.1980 bis 28.2.1991 wurde mit der Hälfte der Zeit, also mit 5 Jahren, 167,50 Tagen berücksichtigt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 10.11.2010 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf ein Informationsschreiben des Beklagten die Überprüfung seiner Daten. Mit Bescheid vom 25.11.2010 setzte das Landesamt für Finanzen die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1.8.2010 neu fest. Es verwies allerdings darauf, dass sich beim Kläger kein günstigerer Ruhegehaltssatz ergebe. Der Änderungsbescheid sei eine neue, anfechtbare Sachentscheidung nur insoweit, als Versorgungsmerkmale in Abweichung einer bisherigen Entscheidung festgesetzt worden seien.

Mit Schreiben vom 7.1.2011 beantragte der Kläger die Rücknahme der Bescheide vom 21.8.2009/25.11.2010 gemäß Art. 48 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - und die Anerkennung der Zeit vom 31.3.1985 bis 28.2.1991 zu 100 Prozent als ruhegehaltfähige Zeit und entsprechende Neuberechnung seines Ruhegehalts.

Durch Bescheid vom 4.6.2012 lehnte das Landesamt für Finanzen den Antrag ab.

Hiergegen legte der Kläger unter dem 14.6.2012 Widerspruch ein und beantragte das Wiederaufgreifen der o.g. Verfahren und die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge unter voller und nicht nur hälftiger Anerkennung der Zeit seiner Berufsausübung zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse vom 31.3.1980 bis 30.3.1985.

Auf Grund eines Hinweises des Landesamtes für Finanzen nahm der Kläger den Widerspruch vom 14.6.2012 zurück. Zugleich erklärte er, es bliebe bei seinem Antrag vom 14.6.2012 auf Berichtigung des Zahlenwerks in Anlage B 1 zum Bescheid vom 21.8.2009/25.11.2010.

Dies legte das Landesamt für Finanzen als Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 21.8.2009 nach Art. 48 BayVwVfG und volle Anerkennung der Zeit vom 31.3.1980 bis 30.3.1985 als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Wirkung ab 1.10.2009 aus und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.11.2012 ab.

Hiergegen hat der Kläger am 25.12.2012 Klage erhoben. Er beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers auf Basis des Bescheides vom 21.8.2009/25.11.2010 unter voller (nicht nur hälftiger) Anerkennung der Zeit seiner Berufsausübung zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse vom 31.3.1980 bis 30.3.1985 als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Wirkung ab 1.10.2009 zu berechnen sowie die Bescheides des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 21.8.2009/25.11.2010, vom 4.6.2012 und 26.11.2012 insoweit aufzuheben, als sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und des darauf beruhenden Ruhegehaltssatzes habe die Beklagte die Zeiten des „Erwerbs besonderer Fachkenntnisse nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 Beamtenversorgungsgesetz 1991 - BeamtVG 1991 - in der Zeit vom 31.3.1980 bis 13.3.1985 nur zur Hälfte anerkannt. Der Beklagte habe sich hierbei auf die Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BeamtVG 1991 und § 44 Abs. 1 Nr. 4 c HRG berufen und gehe davon aus, dass die voll anrechenbaren Zeiten bereits durch Arbeitszeiten vom April 1971 bis Dezember 1972, Januar 1975 bis Juli 1975 und Juli 1977 bis März 1980 ausgeschöpft seien. Somit sei für spätere anrechenbare Zeiträume nur die Anrechnung zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit zulässig.

Dies stehe im Widerspruch zur tatsächlichen Berechnung. Denn bei voller Anrechnung der Zeit vom März 1980 bis März 1985 und hälftiger Anrechnung der Zeit vom März 1985 bis Februar 1991 betrage die anrechenbare Gesamtdauer nicht 5 Jahre und 167,5 Tage, sondern 7 Jahre und 350 Tage.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er weist den Vorwurf der falschen Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurück. Die Rücknahme der angegriffenen Bescheide setze gem. Art. 48 BayVwVfG ihre Rechtswidrigkeit voraus. Gleiches gelte für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. Art. 51 BayVwVfG. Die angegriffenen Bescheide seien jedoch rechtmäßig. Die volle Anrechnung der o.g. Zeiträume zwischen 1971 und 1980 schöpfe bereits den vollen Berücksichtigungszeitraum von 5 Jahren aus. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG 1991 und den hierauf beruhenden Regelungen in 67.2.4 BeamtVGVwV könnten die folgenden anrechenbaren Zeiten nur mehr bis zur Hälfte und nicht über 10 Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Daran hätten die Behörden sich gehalten.

Das Gericht hat die Unterlagen des Beklagten über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers beigezogen. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der beigezogenen Unterlagen sowie des Protokolls der mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des durch Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 21.8.2009 abgeschlossenen Pensionsfestsetzungsverfahrens nicht zu, § 113 Abs. 5 VwGO. Dies gilt sowohl für die Forderung nach einem Wiederaufgreifen i.S.v. Art. 51 BayVwVfG noch im weiteren Sinne in Form der Rücknahme oder Widerruf des Bescheids (Art. 48, 49 BayVwVfG). Die angefochtenen Bescheide des Landesamts für Finanzen vom 21.8.2009/25.11.2010 sowie vom 4.6. und vom 26.11.2012 sind hinsichtlich der Berechnung der als ruhegehaltsfähig anzuerkennenden Zeiten rechtmäßig. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung besteht nicht.

Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens i.S.v. Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG hat der Kläger nicht geltend gemacht. Weder trägt er vor, dass sich die der Entscheidung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert habe noch hat er neue Beweismittel vorgelegt. Auch Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung liegen nicht vor.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rücknahme des Pensionsfestsetzungsbescheids vom 21.8.2009 gem. Art. 48 BayVwVfG zu. Unabhängig davon, dass die Rücknahme eines Verwaltungsakts in der Regel im Ermessen der Behörde steht, setzt sie dessen Rechtswidrigkeit voraus. Denn nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann nur ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sind der Versorgung des Klägers als eines am 1.1.2011 bereits im Ruhestand befindlichen Beamten der Ruhegehaltssatz und die Ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrunde zu legen, wie sie sich aus der letzten bestandskräftigen Festsetzung vor dem 1.1.2011 ergeben. Die letzte bestandskräftige Festsetzung vor dem 1.1.2011 stammt vom 21.8.2009. Maßgebend sind somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. § 85 BeamtVG in der damals geltenden Fassung sah vor, dass gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes sich nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht richtet. Das Beamtenverhältnis des Klägers, aus dem er in den Ruhestand trat, bestand seit dem 1.3.1991 und somit vor dem Stichtag des 31.12.1991.

Die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für zu Beamten ernannte Professoren an Hochschulen richtet sich nach § 67 Abs. 1 BeamtVG 1991. Maßgebend sind deshalb die Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes i.d.F. vom 12.2.1987, BGBl I S. 570 (vgl. zu dieser Gesetzesfassung auch BVerwG, U. v. 26.1.2012 – 2 C 49/10 – juris Rn 10 oder BayVGH, U. v. 19.12.2014 - 3 BV 12.769 – juris Rn 11).

§ 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG 1991 lautet:

„Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Fall des § 44 Abs. 1 Buchst. b des Hochschulrahmengesetzes als ruhgehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden“.

§ 44 Abs. 1 Buchst. b HRG in der damals gültigen Fassung lautete:

Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens … Ziffer 4. Buchst. b): Besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

Auf diese Vorschriften (in der einschlägigen Fassung) hat das Landesamt den Kläger ausdrücklich hingewiesen und sie ihm nach Akteninhalt mit Schreiben vom 18.7.2012 zugeleitet.

In Übereinstimmung mit beiden Regelungen hat das Landesamt für Finanzen in den angefochtenen Bescheiden, insbesondere im Bescheid vom 21.8.2009 die Zeiträume vom 1.4.1971 bis 31.12.1972, vom 1.1.1975 bis 20.7.1975 und vom 21.7.1977 bis 30.3.1980 als Zeiten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG i.S.v. § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BeamtVG 1991 als in vollem Umfang ruhegehaltfähig anerkannt. Damit war der zulässige Zeitraum von fünf Jahren ausgeschöpft.

Für die Berücksichtigung einer über die geforderte Mindestvoraussetzung hinaus abgeleisteten hauptberuflichen Tätigkeit („im Übrigen“), besonders im streitgegenständlichen Zeitraum vom 31.3.1980 bis 30.3.1985, galt § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BeamtVG (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Erl. 2 c Nr. 6.1.3 zu § 67 BeamtVG 1991). Diese Vorschrift bestimmt(e) nur, dass die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet werden „kann“. Der Umfang der Berücksichtigung lag im Ermessen der Behörde. Dieses war durch Tz. 67.2.4 BeamtVGVwV gebunden und eingeschränkt; zulässig war – von besonders begründeten Einzelfällen abgesehen – nur eine Berücksichtigung zur Hälfte und nicht über 10 Jahre hinaus. Auch diese Anrechnung – zur Hälfte – hat der Beklagte vorgenommen.

Nach alledem hat sich das Landesamt für Finanzen bei seiner Entscheidung an die vorgegebenen Ermessensrichtlinien gehalten. Das Verwaltungsgericht vermochte im Rahmen der Nachprüfung dieser Ermessensentscheidung (vgl. § 114 VwGO) nicht festzustellen, dass die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Der Kläger vermochte auch nicht darzutun, dass bei ihm ein besonders begründeter Einzelfall vorliegt, der eine abweichende Entscheidung gebietet.

Nachdem im Beamtenversorgungsgesetz auch keine andere Rechtsgrundlage ersichtlich ist (gemäß § 67 Abs. 1 BeamtVG gelten die Vorschriften des Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist), die der Klage zum Erfolg verhelfen könnte, musste sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 19/12/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 wird die Klage abgewiesen, soweit eine fünfjährige berufliche Praxis des Klägers vom 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991 als ruhegehaltfähige
published on 26/01/2012 00:00

Tatbestand 1 Der 1939 geborene Kläger stand als Professor an der Fachhochschule (Besoldungsgruppe C 3) im Dienst des Beklagten. Nach dem Studium von 1958 bis 1965 war er
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Annotations

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.

(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.