Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Nov. 2016 - RN 12 K 16.744

published on 28/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Nov. 2016 - RN 12 K 16.744
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2013 durch die Beklagte.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Appartements … im Ferienpark 1 … Der Hauptwohnsitz der Klägerin befindet sich in L … Die Beklagte erhebt Zweitwohnungsteuer aufgrund der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS) vom 16.11.2006, in Kraft getreten am 1.1.2007. Mit Bescheid vom 20.2.2014 setzte die Beklagte die Steuer für das Jahr 2013 für das Objekt Appartement … im Ferienpark 1 … in Höhe von 155,52 Euro fest. Dieser Bescheid wurde durch die Beklagte aufgehoben. Mit Bescheid vom 23.9.2015 setzte die Beklagte die Steuer für das Jahr 2013 für das Objekt Appartement … im Ferienpark 1 … in Höhe von 309,28 Euro fest.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 7.10.2015 Widerspruch ein. Sie nutze die Wohnung nicht selbst, vielmehr lasse sie die Wohnung durch die Immobilienvermittlung I … an Feriengäste vermieten. Sie schalte auch eigene Anzeigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4.4.2016 wies das Landratsamt als Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer sei Art. 3 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. der Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde 1 … Danach erhebe die beklagte Gemeinde eine Zweitwohnungsteuer von denjenigen, die in der Gemeinde eine Zweitwohnung innehätten (vgl. § 3 Abs. 1 ZwStS). Da sich die Hauptwohnung der Klägerin in L … befinde, sei das Appartement im Ferienpark 1 … eine Zweitwohnung. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere die Überlassung an Dritte, stehe einer Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. Als Eigentümerin des Appartements habe die Klägerin das rechtliche Verfügungsrecht und die tatsächliche Verfügungsbefugnis inne. Sie habe daher grundsätzlich eine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit. Für die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer sei ausreichend, dass die Möglichkeit der Eigennutzung bestehe. Diese sei, entgegen der Ansicht der Klägerin, rechtlich auch nicht ausgeschlossen, weder ergebe sich dies aus dem Vermietungsauftrag, noch untersage die Beklagte eine Eigennutzung. Werde aber die Eigennutzungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen, seien Leerstandszeiten dem Wohnungsinhaber, demnach der Klägerin, zuzurechnen. Die Zweitwohnungsteuer knüpfe nicht an das Ausmaß der tatsächlichen Anwesenheit an, sondern an dem im Vorhalten der Wohnung zum Ausdruck kommenden Aufwand. Liege, wie hier, die objektive Möglichkeit der Eigennutzung vor, dürfe die Beklagte zunächst von einem Innehaben zur persönlichen Lebensführung ausgehen, wenn die Klägerin keine Umstände vortrage, die diese Vermutung erschüttern würden. Allein die Tatsache eines ganzjährigen Leerstandes sei, wenn nicht weitere objektive Umstände hinzutreten würden, nicht ausreichend. Der Einwand der Klägerin, die Wohnung sei nur zur Kapitalanlage erworben worden, widerspreche den Angaben der Klägerin in der Erklärung zur Zweitwohnungsteuer vom 10.10.2012. Der zwischenzeitlich festgestellte Legionellenbefall sei erst im Jahr 2014 festgestellt worden. Konkret gehe es aber um den Zweitwohnungsbescheid für das Jahr 2013. Zu diesem Zeitpunkt habe es noch keine Legionellen gegeben. Unabhängig davon mache ein Legionellenbefall eine Wohnung aber auch nicht unbewohnbar. Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand, dass ab dem 25.10.2013 die Heizung abgeschaltet bzw. auf Frostschutz abgesenkt worden sei. Der Ferienpark verfüge über eine funktionierende Stromversorgung. Mithilfe eines Heizlüfters oder -strahlers sei eine Beheizung der Räume möglich. Aus Sicht des Zweitwohnungssteuerrechts komme es allein darauf an, dass sich die Räume nach ihrer baulichen Beschaffenheit zum selbständigen Wohnen eignen würden. Auch sei der Steuermaßstab nicht zu beanstanden. Als Steuermaßstab gelte gemäß § 4 ZwStS die vom Finanzamt festgesetzte Jahresrohmiete. Der Einheitswertbescheid, in dem auch die Jahresrohmiete festgesetzt werde, sei insoweit Grundlagenbescheid. Die Beklagte sei daran gebunden.

Mit Schreiben vom 6.5.2016 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben. Es bestehe schon dem Grunde nach keine entsprechende Verpflichtung, weil die Klägerin keinerlei Eigennutzungsabsicht habe, keine Eigennutzung vornehme und derartiges im Übrigen auch aufgrund der Unbewohnbarkeit der Wohnung schon nicht möglich sei. Die Wohnung sei lediglich zur Kapitalanlage erworben worden. Dies sei eindeutig nachweisbar. Unmittelbar nach dem Erwerb der Wohnung Mitte des Jahres 2011 sei diese vermietet worden. Noch im Juli 2011 habe die Klägerin die Schlüssel für die Wohnung an der Rezeption des Ferienparks (bei Frau D …) mit dem Hinweis hinterlegt, dass die Wohnung jederzeit vermietet werden könne bzw. solle. Ab dem 26.7.2011 sei dann immer wieder über die Rezeption vermietet und mit der Klägerin abgerechnet worden. Im Jahre 2012 sei zusätzlich auch noch die Firma I … mit der Vermietung beauftragt worden. Im Juni 2013 habe die F … die Rezeption des Ferienparks übernommen und dessen Küchenchef die Schlüsselherausgabe betreut. Als die Klägerin gehört habe, dass die F … die Appartements angeblich vermieten würde, die Eigentümer aber nichts davon wüssten und auch kein Geld dafür bekämen, habe sie den Schlüssel wieder abgeholt. 2013 seien fast keine Gäste mehr in den Ferienpark gekommen. Die Klägerin habe sodann eigenständig versucht, die Wohnung längerfristig zu vermieten, was ihr teilweise auch gelungen sei. Mit der im Rahmen des Fragebogens vom 10.10.2012 gegenüber der Beklagten gegebenen Auskunft „die Wohnung wird nur privat genutzt“ samt dem handschriftlichen Vermerk „als Ferienwohnung“ habe die Klägerin gemeint, dass keine Verpachtung an die damalige Verpachtungsfirma geplant sei. Weiter habe die Klägerin schon deshalb keine Eigennutzungsabsicht, weil sie selbst in L … wohne und innerhalb nicht einmal einer Stunde mit dem Pkw in den … fahren könne. Hilfsweise sei weiter auszuführen, dass die von der Beklagten festgesetzte Jahresrohmiete nicht nachvollziehbar sei. Es könne allenfalls eine Jahreskaltmiete von 2.592,00 Euro in Ansatz gebracht werden. Insoweit seien auch vergleichbare Wohnungen durch die Beklagte verbeschieden worden. Auch diese Wohnungen seien mit 38 qm so groß wie die Wohnung der Klägerin. In dem Bescheid vom 20.2.2014 sei die Beklagte noch von einer angemessenen Jahreskaltmiete von 2.592,00 Euro ausgegangen. Ohne erkennbaren Grund und ohne entsprechenden Nachweis habe die Beklagte dann in dem Bescheid vom 23.9.2015 eine Jahresrohmiete von 5.154,73 Euro festgesetzt. Dies entspreche einer monatlichen Rohmiete von 429,05 Euro. Ein derartiger Preis könne aber für eine solch kleine Wohnung in 1 … in einer Ferienanlage nicht erzielt werden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 23.9.2015 bezüglich der Festsetzung der Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2013 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes 2 … vom 4.4.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es werde zunächst auf die Ausführungen des Landratsamtes im Widerspruchsbescheid vom 4.4.2016 verwiesen. Gegenstand des Fragebogens vom 10.10.2012 sei die Klärung der Frage, ob eine private Nutzung (selbst oder durch Feriengäste) oder eine Vermittlung durch eine Organisation, welche eventuell eine Selbstnutzung ausschließe, stattfinden solle. Es komme insoweit nicht auf das von der Klägerin geschilderte angebliche Missverständnis an. Weiter sei die Wohnung bewohnbar gewesen. Andernfalls hätten Annoncen nicht aufgegeben werden können. Auch sei die Entfernung zur Zweitwohnung für die Eigennutzungsmöglichkeit unbeachtlich. Als objektives Kriterium für den Ausschluss einer Eigennutzungsmöglichkeit oder auch nur einer Eigennutzungsabsicht tauge die Entfernung ohnehin nicht. Die Jahresrohmiete beruhe auf der entsprechenden Festsetzung des Finanzamtes 3 … Die Übernahme des diesbezüglichen Ansatzes sei nicht zu beanstanden und entspreche den Bestimmungen der zugrunde liegenden Satzung. Soweit die Klägerin von einer „angemessenen Kaltmiete von 2.592,00 Euro“ ausgehe, sei festzuhalten, dass der diesbezügliche Ansatz tatsächlich in früheren Bescheiden zur Anwendung gekommen sei. Dies sei aber von der Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet worden. Die Beklagte sei aufgefordert worden, die entsprechenden Bescheide aufzuheben. Dies sei auch geschehen. Seitens des Landratsamtes sei wohl zu Recht die Auffassung vertreten worden, dass die vom Finanzamt niedergelegte Feststellung maßgeblich sei. Auch könne sich die Klägerin nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Ungeachtet dessen werde nunmehr die gegenüber der Klägerin verwendete Berechnungsgrundlage selbstverständlich auch bei allen anderen zweitwohnungssteuerpflichtigen Eigentümern der Ferienappartements Anwendung finden. Es gebe auch keinen Spielraum, davon abzuweichen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 23.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes 2 … vom 4.4.2016 rechtmäßig ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS) der Beklagten, in Kraft getreten am 1.1.2007. Sie beruht auf Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) sowie auf Art. 3 Abs. 1 KAG. Gemäß Art. 3 Abs. 1 KAG können Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Bei der Zweitwohnungsteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Weiter ist sie auch keiner bundesrechtlich geregelten Steuer gleichartig. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wird im Freistaat Bayern als grundsätzlich zulässig erachtet (BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris). Einwände gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten wurden seitens der Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig.

a) Der Bescheid ist dem Grunde nach rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 ZwStS i.V.m. § 2 ZwStS liegen vor. Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 ZwStS inne. Gemäß § 2 ZwStS ist Zweitwohnung jede Wohnung in der Gemeinde 1 …, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Bei dem Appartement … des Ferienparks 1 …, dessen Eigentümerin die Klägerin ist, handelt es sich um eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 ZwStS, da die Klägerin in L … ihren Hauptwohnsitz hat. Mit dem in § 2 ZwStS verwendeten Wortlaut „zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat“ wird die vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung geprägte Definition des Begriffes der Aufwandsteuer aufgegriffen. Danach sind Aufwandsteuern Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 69; BVerfG, B.v. 15.12.1989 - 2 BvR 436/88 - juris Rn. 11; BVerfG, B. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v.15.10.2014 - 9 C 5/13 - juris Rn. 12). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Folglich liegt eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten wird (BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 5/13 - juris Rn. 12). Für die Abgrenzung zwischen einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage und einer zweitwohnungssteuerpflichtigen Vorhaltung der Wohnung auch zur privaten Lebensführung ist nicht die unüberprüfbare innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich. Vielmehr ist diese innere Tatsache nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände zu beurteilen (BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - juris Rn. 10).

Weiter setzt das „Innehaben“ die alleinige oder gemeinschaftliche tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an der Zweitwohnung für einen gewissen Zeitraum voraus (BayVGH, U.v. 5.3.2008 - 4 BV 07.2044 - juris Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Erfüllung des Steuertatbestandes nicht erforderlich, dass der Wohnungsinhaber die Wohnung tatsächlich nutzt, vielmehr genügt es, wenn dieser die Zweitwohnung auch für den eigenen oder seiner Angehörigen Lebensbedarf „vorhält“, das heißt sich die Möglichkeit der Eigennutzung offenhält (BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - juris Rn. 10).

Der gesamte objektive Sachverhalt ist anhand einer umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihm mit der gebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der Zweitwohnung entnehmen lässt. Dabei kann die steuererhebende Gemeinde wegen des bestehenden Nutzungsrechts an der Wohnung und der offengehaltenen Nutzungsmöglichkeit des Zweitwohnungsinhabers zunächst grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern (BVerwG, U.v.10.10.1995 - 8 C 40/93 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 27.6.2013 - 4 B 13.592 - juris Rn. 20). Umstände, welche die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung erschüttern können, sind beispielsweise die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen, die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebiets oder wenn erzielte erhebliche Einnahmen auf eine dauerhafte erwerbsorientierte Vermietungsabsicht hindeuten und unwidersprochen vorgetragen oder nachgewiesen wurde, man habe die Wohnung weder selbst noch durch Angehörige genutzt (BVerwG, U.v.10.10.1995 - 8 C 40/93 - juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 9 C 1.01 - juris Rn. 28; VG München, U.v. 8.10.2015 - M 10 K 15.1135 - juris Rn. 38). Erhobene Einwände kann die Gemeinde ihrerseits gegebenenfalls entkräften und dadurch die ursprüngliche tatsächliche Vermutung zugunsten des Steuertatbestandes wieder herstellen (BVerwG, U.v.10.10.1995 - 8 C 40/93 - juris Rn. 12).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hatte die Klägerin die Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum im Sinne des § 2 ZwStS inne. Die gebotene umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles hat zum Ergebnis, dass die veranlagte Wohnung der Klägerin nicht als reine Kapitalanlage anzusehen ist, sondern auch zum Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird. Der Klägerin gelingt es nicht, die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung zu erschüttern. Die schlichte Behauptung, eine Eigennutzung werde nicht vorgenommen, reicht zur Erschütterung der Vermutung nicht aus. Zwar kann aus den dargelegten Vermietungsbemühungen der Klägerin (Übertragung der Vermietung auf eine Agentur, Hinterlegung des Schlüssels an der Rezeption des Ferienparks zumindest bis Mitte des Jahres 2013, Aufgabe von Annoncen in Zeitungen und eigene Vermietungsbemühungen über ebay) und der zeitweisen Vermietung der Wohnung (1.4.2013 bis 20.5.2013; 1.9.2013 bis 30.11.2013) geschlossen werden, dass die Wohnung auch der Erzielung von Einkünften - somit als Kapitalanlage - dient. Die Bemühungen, die Wohnung einer Vermietung zuzuführen sowie die gelegentlichen Vermietungen sind, da die Klägerin dennoch die Möglichkeit hatte, die Wohnung selbst zu nutzen, nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung, dass die Wohnung auch zur persönlichen Lebensführung vorgehalten wird, zu erschüttern. Insbesondere enthält der Vermittlungsauftrag vom 20.9.2011 keine Regelung über einen Ausschluss der Eigennutzung der Wohnung durch die Klägerin. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe den Schlüssel für die Wohnung bei der Rezeption der Ferienanlage mit dem Hinweis, die Wohnung könne und solle vermietet werden, hinterlegt. Es ist weder durch die Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, den Schlüssel jederzeit wieder an der Rezeption abzuholen. Dies wird auch aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, wonach sie den Schlüssel nach Übernahme der Rezeption durch die F … wieder abgeholt habe, deutlich. Weiter trägt die Klägerin vor, eine Eigennutzung der Wohnung sei aufgrund deren Unbewohnbarkeit nicht möglich gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht führt hinsichtlich der Unbewohnbarkeit einer Wohnung aus, dass eine Wohnung ohne Küche oder ohne Wohnraum oder ohne jegliche Sanitäreinrichtung dem Wohnungsbegriff nicht genügen würde und für den Aufenthalt von Menschen ungeeignet wäre (BVerwG, B.v. 21.4.1997 - 8 B 87/97 - juris Rn. 6). Es kann dahingestellt bleiben, ob danach auch das Abschalten der Heizung am 25.10.2013 eine Unbewohnbarkeit der Wohnung der Klägerin zu begründen vermag. Zumindest war für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum Tag des Abschaltens der Heizung eine Bewohnbarkeit gegeben. Ansonsten wäre es der Klägerin nicht möglich gewesen, die Wohnung vom 1.4.2013 bis zum 20.5.2013 und vom 1.9.2013 bis zum 30.11.2013 zu vermieten. Zudem wäre auch das Schalten von gelegentlichen Anzeigen ab dem 16.7.2013 durch die Klägerin selbst überflüssig gewesen. Verfügt aber der Eigentümer einer Zweitwohnung über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten im Jahr, darf er so behandelt werden, als ob er die Zweitwohnung das ganze Jahr über zum Zwecke der persönlichen Lebensführung vorhalte (BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 9 C 1/01 - juris Rn. 36). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den hier vorliegenden Fall einer, wenn überhaupt vorliegenden, zeitlich eingeschränkten Bewohnbarkeit der Wohnung und der damit einhergehenden eingeschränkten Eigennutzungsmöglichkeit durch die Klägerin übertragen. Danach entspricht es, da eine Eigennutzungsmöglichkeit zumindest bis zum 25.10.2013, mithin mehr als 10 Monate, gegeben war, der Verhältnismäßigkeit, die Klägerin in vollem Umfang zur Zweitwohnungsteuer heranzuziehen. Der Legionellenbefall ist unstreitig erst im Jahr 2014 festgestellt worden und kann daher schon aus diesem Grunde nicht zu einer Unbewohnbarkeit der Wohnung führen. Andere Umstände, die eine Unbewohnbarkeit begründen könnten, werden weder vorgetragen noch sind solche sonst erkennbar. Weiter ist auch der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass sie schon deshalb keine Eigennutzungsabsicht habe, weil sie selbst in L … wohne und innerhalb nicht einmal einer Stunde mit dem PKW in den … fahren könne, nicht geeignet, die Vermutung zu erschüttern. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - juris Rn. 12) ist die Vermutung erschüttert, wenn sich die Zweitwohnung in demselben Feriengebiet wie die Hauptwohnung befindet. Dann erscheint es als sinnlos, dass sich der Zweitwohnungsinhaber, der über eine Hauptwohnung in demselben Feriengebiet verfügt, die Zweitwohnung auch zum Zwecke der persönlichen Lebensführung vorhält. Anders verhält es sich aber bei der Klägerin. Laut Auskunft von „google maps“ befindet sich die in L … gelegene Hauptwohnung der Klägerin in ca. 90 Kilometer Entfernung zur Zweitwohnung in 1 … Es erscheint daher auch nicht als sinnlos, sich bei dieser Entfernung die Wohnung in 1 …, auch zur privaten Lebensführung vorzuhalten. Für eine Erschütterung der Vermutung reicht dieser Umstand nicht aus. Auch rechtfertigt der Umstand, dass die Wohnung im Jahr 2013 nur zeitweise vermietet werden konnte, nicht, die Klägerin nicht zur Zweitwohnungsteuer heranzuziehen. Der Zweitwohnungsinhaber, der die Eigennutzungsmöglichkeit der Wohnung rechtlich nicht ausgeschlossen hat, betreibt, wenn er die Wohnung leer stehen lässt, einen besonderen Aufwand. Dieser ist gerade Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer (BVerwG, U.v. 27.10.2004 - 10 C 2/04 - juris Rn. 25; VG München, U.v. 19.4.2012 - M 10 K 11.3311 - juris Rn. 26). Nach der Rechtsprechung reicht selbst ein (einzelner) ganzjähriger Leerstand, welcher im konkreten Fall nicht vorliegt, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht zur Widerlegung der Vermutung, die Wohnung werde zu Zwecken der persönlichen Lebensführung vorgehalten, aus (BayVGH, U.v. 27.6.2013 - 4 B 13.592 - juris Rn. 24). Andere Umstände, welche die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung erschüttern könnten, werden seitens der Klägerin nicht vorgetragen. Damit kommt es nach Auffassung der erkennenden Kammer auch nicht auf die Erklärung der Klägerin gegenüber der Beklagten vom 10.10.2012 an, wonach die Klägerin angab „die Wohnung wird nur privat genutzt - als Ferienwohnung“ und wie diese Erklärung von der Klägerin verstanden wurde.

b) Die festgesetzte Zweitwohnungsteuer ist auch in ihrer Höhe rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 1 ZwStS bemisst sich die Steuer nach dem Mietwert der Wohnung. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 ZwStS gilt als Mietwert die Jahresrohmiete. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 ZwStS finden die Vorschriften des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.2.1991, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.12.2001, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.8.1965 vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den Oktober des Vorjahres hochgerechnet werden.

Nach dem Bescheid vom 23.9.2015 betrug die Jahresrohmiete für das Jahr 2013 5.154,73 Euro. Dem Einwand der Klägerin, dass für eine solch kleine Wohnung in 1 … in einer Ferienanlage mit Sicherheit kein derartiger Preis jemals erzielt werden könne, ist entgegenzuhalten, dass der Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer die steuererhebende Gemeinde nicht zwingt, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln. Die steuererhebende Gemeinde ist bei der Wahl eines Steuermaßstabes grundsätzlich frei, sofern dieser geeignet ist, den betriebenen Aufwand der Zweitwohnungsnutzung hinreichend realitätsnah abzubilden. Dabei kann die Gemeinde sowohl den tatsächlich geschuldeten Mietzins zugrunde legen, als auch die nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Jahresrohmiete heranziehen (BVerwG, U.v. 29.1.2003 - 9 C 3/02 - juris Rn.22). Die nach der Mietpreisentwicklung indexierte Jahresrohmiete ist im Grundsatz tauglich, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand gemäß ihrem Nutzungswert verallgemeinernd, aber dennoch hinreichend realitätsnah, abzubilden (BVerwG, U.v. 29.1.2003 - 9 C 3/02 - juris Rn.23). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der von der Beklagten gewählte Steuermaßstab einer nach der Mietpreisentwicklung indexierten Jahresrohmiete rechtlich nicht zu beanstanden.

In dem ursprünglich von der Beklagten mit Bescheid vom 20.2.2014 für das Jahr 2013 festgesetzten Zweitwohnungsteuer legte diese unstreitig eine Jahreskaltmiete in Höhe von 2.592,00 Euro als Steuermaßstab zugrunde. Wie durch den Beklagtenvertreter ausgeführt, sei dieser Ansatz im Rahmen von Widerspruchsverfahren von der Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet worden. Nach Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde habe die Beklagte entsprechende Bescheide aufgehoben. Auch nach Auffassung der erkennenden Kammer ist der Bescheid vom 20.2.2014 rechtwidrig, da sich nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 ZwStS die Steuer nach dem Mietwert der Wohnung bemisst und als Mietwert die Jahresrohmiete gilt. Danach ist eine Bemessung der Steuer nach der Jahreskaltmiete nicht mit der Satzung der Beklagten vereinbar. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten ist Steuermaßstab die Jahresrohmiete, die vom Finanzamt festgestellt wird. Die Beklagte ist an diese Bewertung gebunden (VG Augsburg, U.v. 23.4.2008 - Au 6 K 07.1248 - juris Rn. 39). Ist der Steuerpflichtige der Meinung, die Jahresrohmiete sei vom Finanzamt zu hoch angesetzt, besteht für ihn die Möglichkeit, den Einheitswertbescheid anzufechten oder dessen Änderung zu beantragen (VG München, B.v. 15.6.2009 - M 10 S. 09.1686 - juris Rn. 27). Ausgehend von einer vom Finanzamt festgestellte Jahresrohmiete von 5.154,73 Euro wurde die Zweitwohnungsteuer im Einklang mit § 5 Abs. 1 ZwStS auf 309,28 Euro festgesetzt.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 08/10/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherh
published on 15/10/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer. Er ist Miteigentümer einer etwa 50 m² großen Wohnung im Gemeindegebiet der Beklagten
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.

(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

(1) Für Grundbesitz findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach § 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 statt (Hauptfeststellung 1964). Bei der Hauptfeststellung 1964 gilt bei der Bewertung von Grundstücken im Wege des Ertragswertverfahrens, wenn die Jahresrohmiete auf Grund der Mietpreisfreigabe nach § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 524) in der Zeit bis zum 1. Januar 1964 erhöht worden ist, die vor dieser Erhöhung geltende Jahresrohmiete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1964. Der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes wird abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes durch besonderes Gesetz bestimmt.

(2) Fortschreibungen der nach Absatz 1 festgestellten Einheitswerte, Nachfeststellungen und Aufhebungen von Einheitswerten des Grundbesitzes werden nach den §§ 22 bis 23a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 bis 11 erstmals auf den Zeitpunkt vorgenommen, von dem an die Einheitswerte nach Artikel 3 Abs. 1 erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind erstmals anzuwenden

1.
§ 23b des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11, die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 17, 19 und 21 und § 79 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes 1964,
2.
§ 24a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 13 bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt.

(4) Für die Zwecke von Steuern, bei denen die nach Absatz 1 oder Absatz 2 festgestellten Einheitswerte noch nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, werden weiterhin Fortschreibungen der bisherigen Einheitswerte des Grundbesitzes und Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes nach den bisherigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes und den zu ihnen ergangenen Durchführungsvorschriften vorgenommen. Wertfortschreibungen auf den 1. Januar 1970, 1. Januar 1971, 1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973 werden abweichend von § 22 des Bewertungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung nur vorgenommen, wenn der Wert entweder um mehr als ein Viertel oder um mehr als 200.000 Deutsche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht, der nach den bisherigen Vorschriften festgestellt worden ist. Wenn der Wert nach unten abweicht, muß die Wertabweichung mindestens 3.000 Deutsche Mark, wenn der Wert nach oben abweicht, mindestens 50.000 Deutsche Mark betragen. Wird bei einer wirtschaftlichen Einheit die Grundstücksfläche verkleinert oder vergrößert, so wird der Einheitswert ohne Rücksicht auf diese Grenzen neu festgestellt, wenn der neue Wert um mindestens 1.000 Deutsche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Die Fortschreibung auf Null Deutsche Mark bei Wegfall der wirtschaftlichen Einheit bleibt unberührt. Die Vorschriften des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1118) sind auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten auf den 1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973 anzuwenden.

(5) Bei der Feststellung von Einheitswerten nach geltendem Recht auf den 1. Januar 1965 oder einen späteren Zeitpunkt richtet sich die Zugehörigkeit der Tierbestände zum landwirtschaftlichen Vermögen nach § 28 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 39a des Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes; § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist nicht mehr anzuwenden. Fortschreibungen aus diesem Grunde sind auf den 1. Januar 1965, 1. Januar 1966 und 1. Januar 1967 auf Antrag, auf den 1. Januar 1968 oder einen späteren Zeitpunkt von Amts wegen ohne Rücksicht auf Fortschreibungsgrenzen durchzuführen.

(6) Bei einer Stichtagsbewertung nach § 23 Abs. 4 des Erbschaftsteuergesetzes auf einen früheren Zeitpunkt als den Zeitpunkt, der in dem in Absatz 1 Satz 2 erwähnten Gesetz für die Erbschaftsteuer bestimmt wird, gilt Absatz 4 entsprechend.

(7) Bei der Einheitsbewertung von Mineralgewinnungsrechten und von gewerblichen Betrieben gilt für die Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes folgendes:

1.
Es sind anzuwenden
a)
§ 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Hauptfeststellung der Einheitswerte von Mineralgewinnungsrechten oder von gewerblichen Betrieben vorgenommen wird,
b)
§ 22 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 und § 23a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach der in Buchstabe a bezeichneten Hauptfeststellung Fortschreibungen und Aufhebungen von Einheitswerten von Mineralgewinnungsrechten oder von gewerblichen Betrieben vorgenommen werden,
c)
§ 24a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 13 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach der in Buchstabe a bezeichneten Hauptfeststellung Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten von Mineralgewinnungsrechten vorgenommen werden.
2.
Die bisherigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes und die zu ihnen ergangenen Durchführungsvorschriften sind weiterhin bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte von Mineralgewinnungsrechten und von gewerblichen Betrieben auf einen früheren als auf den in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Zeitpunkt anzuwenden.

(8) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens und des Inlandsvermögens ist § 74 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 24 von dem Zeitpunkt an anzuwenden, von dem an die nach Absatz 1 festgestellten Einheitswerte zugrunde gelegt werden.

(9) Bis zur Bildung des Bewertungsbeirates, längstens bis zum 31. Dezember 1966, werden seine Aufgaben durch den vorläufigen Bewertungsbeirat erledigt, der auf Grund des Gesetzes über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates vom 28. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 682) gebildet worden ist. Bis zur Bildung der Gutachterausschüsse, längstens bis zum 31. Dezember 1966, werden ihre Aufgaben durch die Gutachterausschüsse erledigt, die nach dem bisherigen § 35 des Bewertungsgesetzes und nach § 8 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81) in der zur Zeit geltenden Fassung gebildet worden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.