Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 31. Okt. 2018 - RN 3 K 18.32144

published on 31/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 31. Okt. 2018 - RN 3 K 18.32144
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zum Zweck der Ausbildung als Maler und Lackierer.

Der am … 1987 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger mit tadschikischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er ist nach Aktenlage am 9. November 2015 in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 19. Januar 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) seinen Asylantrag. Mit Bescheid vom 23. Juni 2016 (Az. 6479438 - 423) lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung, Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ab. Ferner forderte es den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte die Abschiebung des Klägers für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist an. Das gesetzliche Einreiseund Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die hiergegen am 12. Juli 2016 zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobene Klage ist nach Aktenlage mit Urteil vom 15. Oktober 2018 (Az. RN 8 K 16.31403) abgewiesen worden; die Entscheidung ist gegenwärtig noch nicht rechtskräftig.

Im Jahr 2017 begehrte der Kläger von der Stadt L* … die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Helfertätigkeiten bei der Firma P* … S* …, L* … Im Rahmen jenes Verfahrens wurde der Kläger aufgefordert, seinen afghanischen Reisepass vorzulegen. Unter dem 14. Juli 2017 nahm der Kläger seinen vorgenannten Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gegenüber der Regierung von Niederbayern zurück. Zugleich teilte er mit, dass er mittlerweile ein unbezahltes Praktikum bei der Firma B* …, E* …, durchführe und einen Antrag auf Ausbildung bei dieser Firma stellen wolle. Am 14. September 2017 ging bei der Regierung von Niederbayern ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Beschäftigung als „Fachkraft für Lagerlogistik“ bei der Firma B* … ein. Die Bundesagentur für Arbeit versagte mit Schreiben vom 22. September 2017 die Zustimmung zur Beschäftigung. Am 12. Oktober 2017 legte der Kläger im Rahmen einer Vorsprache bei der Regierung von Niederbayern seinen afghanischen Reisepass, ausgestellt am 31. August 2015, vor, nachdem er sich bei dieser Vorsprache zuvor noch unter anderem über die Modalitäten einer Passbeantragung über die afghanischen Behörden erkundigt hatte. Am selben Tag reichte er bei der Regierung von Niederbayern einen modifizierten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Beschäftigung als „Lagerhelfer in Vollzeit“ bei der Firma B* … ein. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 erteilte die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung zur Beschäftigung und mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 erteilte die Regierung von Niederbayern dem Kläger für die Zeit vom 25. Oktober 2017 bis 22. Oktober 2020 die Erlaubnis zur Beschäftigung als Lagerhelfer bei der Firma B* …; im Bescheid ist als Hinweis enthalten, dass die Aufenthaltsgestattung und mit ihr die Beschäftigungserlaubnis automatisch erlöschen, wenn die Klage gegen den Bundesamtsbescheid unanfechtbar abgewiesen werde. Per E-Mail vom 9. April 2018 bestätigte die Firma B* … der Regierung von Niederbayern, dass sie dem Kläger gekündigt und dieser mit Ende des Monats März aufgehört habe, für sie zu arbeiten. Zur Begründung wird mitgeteilt, dass der Kläger laut einem Gespräch mit dessen Anwalt sehr schlechte Chancen in seinem Asylverfahren habe und mit großer Wahrscheinlichkeit zeitnah abgeschoben werde. Die Firma sei ein junges Start-Up, das auf alle Mitarbeiter angewiesen sei; es wäre eine Katastrophe, wenn einer der Mitarbeiter von einem auf den anderen Tag fehle. Die Firma sei aber bereit, den Kläger in einem Ausbildungsverhältnis gegebenenfalls wieder einzustellen, da er in diesem Zeitraum nicht abgeschoben werden dürfe.

Per E-Mail vom 19. April 2018 erhielt die Regierung von Niederbayern einen Praktikumsvertrag zwischen der K* … H* … Malerbetrieb GmbH, L* …, und dem Kläger zugeleitet, wonach der Kläger als Praktikant ab 2. Mai 2018 für ein dreiwöchiges Praktikum mit den Aufgaben Gerüstbau, Fahrtätigkeiten und sämtliche Maler- und Lackierarbeiten ohne Vergütung eingestellt werde. Die Regierung von Niederbayern erteilte mit Bescheid vom 23. April 2018 die Erlaubnis für die Durchführung des Praktikums; darin enthalten war der Hinweis, dass die Durchführung des Praktikums keinen Vertrauensschutz für etwaige spätere Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis begründe.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 beantragte die Firma K* … H* … Malerbetrieb GmbH, L* …, die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung des Klägers als Maler und Lackierer; unter dem 30. Mai 2018 wurde ein entsprechender Berufsausbildungsvertrag über eine Ausbildungsdauer von 36 Monaten vorgelegt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 hörte die Regierung von Niederbayern den Kläger zur beabsichtigten Antragsablehnung an. Per E-Mail vom 22. Juni 2018 teilte eine Unterstützerin des Klägers der Regierung von Niederbayern mit, dass der Kläger einen A1-Sprachkurs absolviert habe; für einen weitergehenden Kurs sei derzeit bei sämtlichen Sprachschulen der Umgebung kein Platz frei. Daher habe sich die Unterstützerin mit zwei Freundinnen zusammengeschlossen, um den Kläger jeweils mindestens einmal wöchentlich eineinhalb Stunden, also mindestens 4 Stunden wöchentlich zu unterrichten. Auch vertiefte er das Gelernte noch jeden Tag zu Hause und er suche jede Gelegenheit, um irgendwelche Kurse zu besuchen, wie zum Beispiel einen Kurs für Mathematik. Auch das Team der Firma K* … H* … Malerbetrieb GmbH, L* …, wolle den Kläger unterstützen und mit ihm Deutsch üben.

Die Regierung von Niederbayern lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 9. Juli 2018 die Erteilung der beantragten Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung als Maler und Lackierer bei der Firma K* … H* … Malerbetrieb GmbH, L* …, ab. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, für die Versagung der Beschäftigungserlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde liege, spreche im vorliegenden Fall die schlechte Bleibeperspektive des Klägers. Für Ausländer ohne hinreichende Aussichten auf eine rechtlich gesicherte Bleibeperspektive sollen durch die Versagung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Fehlanreize zum Missbrauch des Asylsystems vermieden werden. Diese migrationspolitischen Erwägungen hätten Vorrang, auch wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg über die Asylklage noch auf sich warten lassen sollte. Die Identität des Klägers sei durch Vorlage eines gültigen afghanischen Reisepasses, mit der der Kläger seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG nachgekommen sei, geklärt; diese Mitwirkungspflichten bestünden aber nicht nur in Bezug auf die Beantragung von zum Beispiel einer Beschäftigungserlaubnis. Integrationsleistungen des Klägers (zum Beispiel gute deutsche Sprachkenntnisse) könnten für die Entscheidung positiv herangezogen werden; auch wenn entsprechende tatsächliche Nachweise in Form von Zertifikaten oder ähnlichem mangels freier Plätze in Deutschkursen nicht beigebracht werden könnten, seien die eigenen Bemühungen des Klägers sowie die seiner Unterstützerinnen und deren Freundinnen und die angekündigte Unterstützung des potentiellen Arbeitgebers Aspekte, die nicht unbeachtet blieben. In der Gesamtschau des hier zugrunde liegenden Sachverhalts vermögen diese jedoch zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Allein die Tatsache, dass der Kläger bisher straffrei gewesen sei, sei nicht positiv im Ermessen zu berücksichtigen, da Straffreiheit von jedem erwartet werde. Die Versagung der Beschäftigung sei im Hinblick auf den Normzweck und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermessensgerecht. Im vorliegenden Fall seien keine Umstände vorgetragen oder nach Aktenlage ersichtlich, die für ein vom Regelfall abweichendes oder gar überwiegendes privates Interesse an einer Erwerbstätigkeitsaufnahme sprechen könnten. Der Umstand, dass der Asylantrag des Klägers bereits abgelehnt worden sei, sei im vorliegenden Fall allerdings der ausschlaggebende Grund für die behördliche Ermessensausübung. Die Bleibeperspektive des Klägers sei aufgrund der bereits ergangenen negativen Entscheidungen des Bundesamtes als gering einzuschätzen. Dies stelle ein sehr gewichtiges Ermessenskriterium dar, welches die für eine Erteilung sprechenden Gesichtspunkte überwiege. Außergewöhnliche Umstände, die ausnahmsweise zu einem Zurücktreten dieses Ermessenskriteriums gegenüber den für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sprechenden Umstände führen, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Damit überwiege das öffentliche Interesse an einer Versagung der Beschäftigung das private Interesse an der Aufnahme einer Beschäftigung. Dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrungbeigefügt, wonach innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden könne. Der Bescheid wurde am 18. Juli 2018 mittels Zustellungsurkunde zugestellt.

Mit am 9. August 2018 per Telefax eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom selben Tag ließ der Kläger die gegenständliche Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Zustimmung zu einer Beschäftigungsaufnahme erheben (Az. RN 3 K 18.32144), außerdem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen (Az. RN 3 E 18.32143) sowie jeweils die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Zur Begründung lässt der Kläger unter anderem vortragen, er habe Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG, dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen. Der Beklagte stelle zugunsten des Klägers in Rechnung, dass seine Identität gesichert sei - er habe im Asylverfahren eine Taskira vorgelegt; auch werde dem Kläger zugutegehalten, dass er sich um den Erwerb von Deutschkenntnissen bemühte und erhebliche Unterstützung von Privatpersonen und seinem Arbeitgeber erhalte. Ausschlaggebend für die Ablehnung des Antrages sei sodann einzig der Umstand, dass der Asylantrag des Klägers durch das Bundesamt bereits abgelehnt worden sei, sodass die Bleibeperspektive als gering einzuschätzen sei. Der Beklagte habe sich hier möglicherweise nur an der Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. September 2016 orientiert, ohne das ergänzende Schreiben des Innenministeriums vom 27. Januar 2017 zu berücksichtigen. Darin werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei afghanischen Asylbewerbern nicht allein darauf abgestellt werden dürfe, dass keine hohe Bleibeperspektive bestehe. Zudem besage auch die Weisung vom 1. September 2016, dass insbesondere dann, wenn das Asylverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sei, eine Versagung nur in Betracht komme, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Dies treffe auf den Kläger nicht zu, sein Asylantrag sei als einfach unbegründet abgelehnt worden, die Entscheidung sei noch nicht bestandskräftig. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern überwiegende Gründe gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sprechen sollten. Das Verwaltungsgericht München weise in seinem Beschluss vom 9. August 2017 (Az. M 9 E 17.3293) ausdrücklich darauf hin, dass etwaige Fernziele wie die Verhinderung einer (weiteren) Verfestigung des Aufenthalts nach § 60a Abs. 2 Satz 4

AufenthG bei der Entscheidung über die Beschäftigungserlaubnis außer Betracht zu lassen seien. Die Regelung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG würde im Übrigen gänzlich leerlaufen, wenn allein die Tatsache, dass ein Asylantrag abgelehnt worden sei - zumal wenn diese Entscheidung noch nicht bestandskräftig sei - regelmäßig zur Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis führen würde. Der Gesetzgeber habe vielmehr in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gerade die Möglichkeit geschaffen, dass Personen, deren Asylanträge bereits bestandskräftig abgelehnt worden seien, eine Bleibemöglichkeit wegen einer Ausbildung erhalten könnten. Die Vorgehensweise des Beklagten widerspräche gerade diesem Gesetzeszweck.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Ausbildung bei der Firma K* … H* … GmbH vom 15. Mai 2018 zu entscheiden.

Der Beklagte begehrt im gegenständlichen Hauptsacheverfahren,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, aus der Durchführung des dreiwöchigen Praktikums des Klägers ergebe sich für diesen kein Vertrauensschutz. Im Übrigen stütze sich entgegen dem Klägervorbringen die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten nicht lediglich auf den Umstand, dass der Asylantrag des Klägers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits abgelehnt sei. Bei Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sei immer die Gesamtschau des Einzelfalles zu betrachten. Im Falle des Klägers seien die Aspekte der durch die Vorlage eines Reisepasses geklärten Identität und der Bemühungen zum Spracherwerb positiv einzustellen gewesen. Der Identitätsklärung durch Vorlage eines Reisepasses könne allerdings keine übermäßige Gewichtung zukommen, da die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage von Identitätsdokumenten für Asylbewerber unabhängig von der Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis bestehe. Dem Kläger müsse in diesem Zusammenhang negativ zugerechnet werden, dass er den Reisepass dem Beklagten auch lediglich auf Drängen seines damaligen Arbeitgebers überlassen habe. Aus Vorsprachen des Klägers sei dem Beklagten bekannt, dass sich der Kläger auf Deutsch verständigen könne; die Verständigung beschränke sich bisher jedoch lediglich auf einfache Sachverhalte. Ein tatsächlicher Nachweis über die Deutschkenntnisse sei bisher nicht erbracht worden. Es bestehe lediglich die Aussage der Unterstützerinnen des Klägers, dass er privaten Deutschunterricht erhalte. Über die Qualität des Unterrichts haben sie selbst jedoch keine Aussage treffen können. Letztlich seien vom Kläger keinerlei Nachweise über Integrationsleistungen jeglicher Art erbracht worden. Entgegen dem Vorbringen des Klägers habe der Beklagte auch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 27. Januar 2017 durchaus berücksichtigt. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis seien auch andere Ermessenskriterien in den Blick genommen worden. Das anderweitige Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. September 2016 gebe im Übrigen gerade nicht vor, dass die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis nur in Betracht komme, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei; vielmehr besage dieses Schreiben, dass die „Ablehnung des Asylantrages durch das BAMF, falls der Ablehnungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist, insbesondere, wenn die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ i.S.d. § 30 AsylG erfolgte“, gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis spreche. Die von Klägerseite in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München trage im vorliegenden Fall nicht, da es sich dabei nicht um eine mit dem Fall des Klägers vergleichbare Sachlage handele. Jener Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung beantragt worden sei, welcher eine Einstiegsqualifizierung vorgeschaltet gewesen sei; die Zeit der Einstiegsqualifizierung sollte zudem auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Im vorliegenden Fall des Klägers solle jedoch erstmals eine Ausbildung begonnen werden; der Kläger habe bisher lediglich ein Praktikum im beabsichtigten Ausbildungsbetrieb durchgeführt, aus welchem sich kein Vertrauensschutz ableiten lasse. Zudem seien im vorliegenden Fall des Klägers bisher keinerlei Entscheidungen des Beklagten getroffen worden, welche die Grundlagen für die Verfestigung des Aufenthalts gelegt hätten oder diesen Eindruck hätten erwecken können. Selbst bei der erstmaligen, und bisher einzigen, Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Jahr 2017 sei der Kläger explizit darauf hingewiesen worden, dass die Beschäftigungserlaubnis mit bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens erlösche. Eine Verhinderung von Fernzielen könne somit nicht in Rede stehen. Die vom Beklagten getroffene streitgegenständliche Entscheidung fuße ausschließlich auf der Sach- und Rechtslage des Einzelfalles des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung. Der von Klägerseite in Bezug genommene § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gelte für Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig seien; unter diese Fallgruppe falle der Kläger aufgrund des noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und angesichts noch nicht bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht nicht. Die Vorgehensweise des Beklagten widerspreche somit nicht dem Gesetzeszweck des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG.

Mit Beschluss vom 5. September 2018 (Az. RN 3 E 18.32143) lehnte das Gericht den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab und mit Beschlüssen vom 4. Oktober 2018 (Az. RN 3 K 18.32144) wurde der gegenständliche Hauptsacherechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen sowie das Prozesskostenhilfebegehren des Klägers abgelehnt.

Zur Vervollständigung der Sachverhaltsdarstellung wird bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die Inhalte der Gerichtsakten RN 3 E 18.32143 und RN 3RN 3 K 18.32144 sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Der nach Übertragung zuständige Einzelrichter kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht hörte zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid an (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO); eine Zustimmung ist nicht erforderlich.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Beschäftigungserlaubnis.

1. Die Klage ist insbesondere nicht schon deshalb unzulässig, weil der streitgegenständliche Versagungsbescheid vom 9. Juli 2018 bereits bestandskräftig geworden wäre. Bei der in diesem Bescheid enthaltenen Entscheidung auf Grundlage des § 61 Abs. 2 AsylG handelt es sich zwar um eine asylrechtliche, für die nach § 74 Abs. 1 AsylG eine zweiwöchige Klagefrist gilt; diese einzuhalten wäre mit der Klageerhebung am 9. August 2018 an sich versäumt worden. Allerdings belehrte abweichend von § 74 Abs. 1 AsylG die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrungfehlerhaft nicht über eine zweiwöchige, sondern über eine einmonatige Klagefrist. Die sodann unter Berücksichtigung von § 58 Abs. 2 VwGO maßgebliche Frist wurde vorliegend jedoch gewahrt, sodass der streitgegenständliche Versagungsbescheid nicht als bestandskräftig anzusehen ist.

2. Die Klage ist auf Grundlage der maßgeblichen gegenwärtigen Sach- und Rechtslage aber als unbegründet anzusehen, da der Kläger keinen Anspruch auf Neuverbescheidung hat.

Anspruchsgrundlage der begehrten Erlaubnis kann, da sich der Kläger mangels rechtskräftigem Abschluss seines anderweitigen, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Klageverfahrens (Az. RN 8 K 16.31403) noch im laufenden Asylverfahren befindet, derzeit nicht die von Klägerseite auch in Bezug genommene Regelung des § 60a Abs. 2 AufenthG, sondern nur die oben bereits erwähnte Regelung des § 61 Abs. 2 AsylG sein. Danach kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Vorschrift regelt insofern eine Ausnahme und benennt die Voraussetzungen, unter denen einem Asylbewerber abweichend vom generellen Erwerbstätigkeitsverbot nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne einer nichtselbstständigen Arbeit gestattet werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).

Die Entscheidung über die Erlaubnis liegt jedoch im Ermessen der Behörde („kann“). Die Vorschrift des § 61 Abs. 2 AsylG eröffnet der Behörde damit mehrere Entscheidungsalternativen. Ein Asylbewerber hat also selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Anspruch auf die Erlaubnis, sondern lediglich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Damit könnte sich ein zwingender Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nur dann ergeben, wenn das Ermessen im konkreten Einzelfall auf Null reduziert wäre. Eine solche Reduzierung des Ermessens auf Null kommt in den Fällen in Betracht, in denen die Entscheidung deshalb alternativlos ist, weil sich keine andere Entscheidung mit dem Zweck der Ermächtigung begründen ließe (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 40 Rn. 71). Andernfalls kommt allenfalls ein - vom Kläger allein geltend gemachter - Anspruch auf Neuverbescheidung in Betracht, wenn sich die getroffene Versagungsentscheidung als ermessensfehlerhaft und rechtswidrig darstellt.

Hiervon ist vorliegend auf Grundlage der aktuellen Sach- und Rechtslage gegenwärtig jedoch nicht auszugehen. Gründe, die im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers zu einer Ermessensreduzierung auf Null führten, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche Gründe sonst ersichtlich. Eine wirtschaftliche Notlage existenzieller Art ist auszuschließen, da der Kläger im Falle keiner Erwerbstätigkeit hinreichende öffentliche Leistungen beziehen kann. Die Erhaltung einer menschenwürdigen Existenz des Klägers auch ohne Beschäftigung ist durch Sozialleistungen (in Form des Asylbewerberleistungsgesetzes - AsylbLG) gesichert. Gravierende Nachteile in sozialer und beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Ein besonderer Härtefall ist beim Kläger ebenfalls nicht ersichtlich, vielmehr findet er sich in einer Lage, die mit derjenigen vieler anderer Asylbewerber vergleichbar ist. Dies gilt beispielsweise in Bezug auf seine bisherige Aufenthaltsdauer wie auch hinsichtlich des Umstands, dass sein Asylantrag von der dafür zuständigen Behörde bereits abgelehnt und mittlerweile auch die diesbezügliche Klage vom erstinstanzlich angerufenen Gericht abgewiesen wurden; allein der Umstand, dass die Klageabweisung noch nicht rechtskräftig geworden ist, vermag daran nichts zu ändern. Vom Kläger wurden auch keine Gesichtspunkte geltend gemacht, die zu einer Alternativlosigkeit der behördlichen Entscheidung führen würden. Die Interpretation der zitierten Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern durch die Klägerseite gehen teilweise an der Sache vorbei; insbesondere lässt sich den Schreiben nicht entnehmen, dass die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis nur in Betracht komme, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei.

Die Behörde hat im streitgegenständlichen Bescheid Gründe für und wider die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis abgewogen - gegen den Kläger sprachen aus Sicht der Behörde der abgelehnte Asylantrag und die geringe Bleibeperspektive. Die daraus resultierende Gefahr der Aufenthaltsverfestigung überwiegt nach Auffassung des Beklagten letztlich das persönliche Interesse des Klägers an der Berufsausbildung. Damit wurde eine Ermessensentscheidung getroffen, wobei die erkennbaren und zulässigen Erwägungen eingestellt wurden. Den Ermessenserwägungen des Beklagten lässt sich darüber hinaus nicht entnehmen, dass eine unzulässige Verhinderung von Fernzielen bei der Abwägung eingestellt worden wäre. Bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG dürfen jedenfalls aufenthalts- und asylrechtlich relevante Zwecke verfolgt bzw. migrationspolitische Erwägungen berücksichtigt werden. Um Fehlanreize zur Stellung aussichtsloser Asylanträge mit dem Ziel einer Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik zu vermeiden, sind solche Erwägungen zulässigerweise in die Entscheidung nach § 61 Abs. 2 AsylG miteinzubeziehen (VG Augsburg, B.v. 9.5.2017 - Au 1 K 17.75 Rn. 23; U.v. 13.6.2017 - Au 1 K 17.101; Neundorf in Kluth/Heusch, Beck´scher Online Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2017, § 61 Rn. 12).

Gegen die Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis spricht vorliegend daher durchaus der Aspekt, dass das asylrechtliche Verfahren des Klägers beim Bundesamt nicht erfolgreich war (Bescheid vom 23.6.2016) und er eine Ausbildung beginnen will, die erst im August 2021 abgeschlossen sein würde. Denn hierbei kann davon ausgegangen werden, dass sein Asylverfahren einschließlich des Klageverfahrens vor dem Jahr 2021 abgeschlossen sein wird. Sollte die asylrechtliche Klage des Klägers rechtskräftig abgewiesen werden, besteht für diesen die Pflicht, das Bundesgebiet zu verlassen, wobei eine Abschiebung in sein Heimatland möglich wäre. Somit würde durch die Ausbildung der Aufenthalt im Bundesgebiet (prognostisch) über das Asylverfahren hinaus verlängert. Demgegenüber entspricht es migrationspolitischen öffentlichen Belangen, die Verfestigung des Aufenthalts bei Asylbewerbern zu verhindern, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht (vgl. VG München, U.v. 21.1.2016 - M 10 K 15.5366 - beck-online). Eine Ermessensreduzierung ergibt sich gemessen daran auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerseite insbesondere zur bisherigen Integrationsleistung des Klägers.

Vorliegend steht dem Kläger daher gegenwärtig auch nicht wegen eines Ermessensfehlers ein Anspruch auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung über den Antrag auf die begehrte Beschäftigungserlaubnis für die Berufsausbildung zu, sodass die Klage erfolglos bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 09/08/2017 00:00

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren (M 9 K 17.3292) die Erlaubnis für die Ausbildung als Eisenbahner im Betriebsdienst, Fachrichtung: Lokführer und Transport
published on 13/06/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seine
published on 21/01/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun
published on 31/10/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
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published on 31/10/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.