Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Juni 2017 - Au 1 K 17.101

published on 13/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Juni 2017 - Au 1 K 17.101
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erlaubnis für die Aufnahme einer Beschäftigung.

Der 1982 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er nahm im Jahr 2005 während eines Besuchsaufenthalts im Bundesgebiet an einem Sprachkurs teil. Zuvor war ein Visum zur Familienzusammenführung sowie zur Teilnahme an einem Sprachkurs abgelehnt worden.

Der Kläger reiste am 10. Juni 2015 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. Juli 2015 einen Asylantrag. Eine Entscheidung über den Antrag liegt noch nicht vor. Der Kläger ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung; mit Bescheid vom 17. Juli 2015 wurde er der Stadt K. zugewiesen.

Am 26. Januar 2016 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Genehmigung einer Vollzeitbeschäftigung als Mitarbeiter in der Materiallogistik, dem nicht stattgegeben wurde, weil die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung wegen bevorrechtigter Bewerber nicht erteilt hatte. Am 12. Juli 2016 teilte der Kläger der zuständigen Ausländerbehörde mit, dass er beabsichtige, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten. Er bemühe sich derzeit, die für die Heirat erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Da er beim Standesamt seinen ukrainischen Pass vorlegen müsse, bitte er um Aushändigung seines bei der Ausländerbehörde hinterlegten Nationalpasses. In einem weiteren Schreiben bat der Bevollmächtigte des Klägers um Übersendung des Passes, weil dieser nach Auskunft der konsularischen Vertretung der Ukraine für die Ausstellung einer Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung benötigt werde. Unterlagen über eine Vorsprache bei der konsularischen Vertretung liegen nicht vor.

Mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit genehmigte die zuständige Ausländerbehörde auf Antrag des Klägers ab 23. September 2016 eine geringfügige Beschäftigung als Mitarbeiter einer Hallenkartbahn mit einer monatlichen Höchststundenzahl von 10 bis 30 Stunden.

Am 19. Oktober 2016 beantragte der Kläger erneut die Erlaubnis zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung als Mitarbeiter in der Materiallogistik. Am 16. November 2016 versandte der Beklagte eine Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit. Eine Antwort erfolgte bislang nicht.

Mit Bescheid vom 3. Januar 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung als Materiallogistiker ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt worden sei, dass der Kläger die Beschäftigungserlaubnis während des laufenden Asylverfahrens beantragt habe und sich die Entscheidung hierüber grundsätzlich auf migrationspolitische Erwägungen stützen könne. Mit einer ablehnenden Entscheidung dürfe verdeutlicht werden, dass mit dem Stellen aussichtsloser Asylanträge nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden könne. Die Anerkennungsquote für ukrainische Staatsbürger habe im Jahr 2016 bei 1,4% gelegen. Nachdem die Aussichten auf ein dauerhaftes Bleiberecht somit als sehr gering anzusehen seien, sprächen migrationspolitische Erwägungen gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Zwar spreche für den Kläger, dass seine Identität durch Vorlage eines gültigen Reisepasses geklärt sei, jedoch würden die migrationspolitischen Erwägungen überwiegen, so dass eine positive Ermessensentscheidung nicht getroffen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 23. Januar 2017 Klage und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Beschäftigungserlaubnis zur Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung als Materiallogistiker zu erteilen, hilfsweise über diesen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wird vorgetragen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu, denn die Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Es sei völlig unberücksichtigt gelassen worden, dass dem Kläger bereits früher eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden sei. Zudem stelle der Beklagte nur auf allgemeine statistische Daten ab, ohne die Erfolgsaussichten des Klägers im laufenden Asylverfahren konkret zu bewerten. Dies sei insbesondere bei Asylbewerbern aus nicht sicheren Herkunftsstaaten nicht sachgerecht, da lediglich am Einzelfall beurteilt werden könne, wie groß die Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss des Asylverfahrens seien. Weiterhin übersehe der Beklagte, dass der Kläger auch aus anderen Gründen eine Bleibeperspektive in der Bundesrepublik habe. Es sei bekannt, dass der Kläger eine deutsche Staatsangehörige heiraten wolle. Die Heirat sei bislang nur deswegen nicht möglich gewesen, weil der Kläger keine Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung vorlegen könne. Eine solche werde jedoch nur dann ausgestellt, wenn der ukrainische Pass dem Generalkonsulat der Ukraine im Original vorgelegt werde, was der Beklagte bisher vereitele, weil er nicht bereit sei, dem Kläger den bei der Ausländerbehörde hinterlegten Pass auszuhändigen. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Kläger daher eine gute Bleibeperspektive, weil ihm über kurz oder lang ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG zustehe.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2017 wurde ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, der mit Beschluss vom 10. Mai 2017 abgelehnt wurde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zustehe. Bei der Entscheidung über die Beschäftigungserlaubnis handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Im Ablehnungsbescheid seien alle Umstände berücksichtigt worden, die für und gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sprächen. Die Anerkennungsquote bei ukrainischen Staatsangehörigen dürfe ein maßgeblicher Gesichtspunkt im Rahmen der Ermessensausübung sein, denn die Frage bezüglich der Beschäftigungserlaubnis sei untrennbar mit der Frage nach den Bleibeperspektiven des Klägers verknüpft. Im Rahmen der Beurteilung der Bleibeperspektiven werde nicht nur auf statistische Daten ohne Bezug auf den Einzelfall abgestellt. Allerdings erlösche mit ablehnender, bestandskräftiger Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag die derzeit noch gültige Aufenthaltsgestattung und entsprechend auch eine von dieser Gestattung abhängige Beschäftigungserlaubnis. Da gültige Reisedokumente vorlägen, bestehe für den Kläger dann auch kein Duldungsgrund und somit keinerlei Anknüpfungspunkt für eine Beschäftigungserlaubnis. Es sei auch berücksichtigt worden, dass der Kläger eine deutsche Staatsangehörige heiraten wolle. Dies führe aber nicht zu einem Bleiberecht mit der Folge einer Fortführung der Beschäftigung, da die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 AufenthG neben weiteren Voraussetzungen auch eine legale Einreise mit einem Visum zur Familienzusammenführung voraussetze. In diesem Fall müsste der Kläger somit zunächst das Bundesgebiet verlassen. Die Frage der Erwerbstätigkeit, die sich gegebenenfalls von einem möglicherweise in der Zukunft bestehenden Aufenthaltstitel ableiten lassen könne, könne nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 61 Abs. 2 AsylG zugunsten des Klägers berücksichtigt werden. Der Hinweis auf eine früher erteilte Beschäftigungserlaubnis sei nicht maßgeblich. Dabei habe es sich lediglich um eine geringfügige Beschäftigung mit maximal vier Stunden pro Woche gehandelt, die mit der jetzt beantragten Vollzeitbeschäftigung in keinem Zusammenhang stehe.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme der beantragten Vollzeitbeschäftigung noch war der Beklagte zu verpflichten, über den Antrag nochmals unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Denn der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung ist hier nur § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG, da sich der Kläger als Asylbewerber im laufenden Asylverfahren befindet.

a) Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Vorschrift regelt eine Ausnahme vom generellen Erwerbstätigkeitsverbot nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und benennt die Voraussetzungen, unter denen einem Asylbewerber abweichend hiervon die Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne einer nichtselbstständigen Arbeit erlaubt werden kann; das Regelungssystem begründet also ein gesetzliches Beschäftigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2016 - 10 C 16.1790 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2016, A 1 § 4 Rn. 53; Neundorf in Beck'scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.2.2017, § 61 AsylG vor Rn. 1, Rn. 6 und 9).

Mit dem (teilweisen) Verbot der Erwerbstätigkeit werden auch einwanderungspolitische Ziele verfolgt, denn ihm liegt die Erwägung zu Grunde, dass Ausländer den Aufenthalt im Inland durch eine Erwerbstätigkeit verfestigen (vgl. Neundorf, a.a.O., § 61 AsylG Rn. 2). Daher kann für Asylbewerber nur unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitsmarktzugang erlaubt werden, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht. Außerdem soll dem Zuzug solcher Asylbewerber entgegengewirkt werden, die nicht wegen politischer Verfolgung, sondern ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt in der Bundesrepublik interessiert sind (vgl. Neundorf, a.a.O., § 61 Rn. 2). Einem Asylbewerber muss zwar während des Asylverfahrens der Schutz zu teil werden, der nötig ist, damit das ihm möglicherweise zustehende Grundrecht auf Asyl nicht gefährdet wird. Er kann aber nicht verlangen, bereits in jeder Hinsicht wie ein anerkannter Asylberechtigter/Flüchtling gestellt zu werden (vgl. auch BVerfG, B.v. 20.9.1983 - 2 BvR 1445/83 - NJW 1984, 558). Er kann daher insbesondere nicht beanspruchen, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit bestreiten zu dürfen.

b) Der Kläger hält sich seit dem 29. Juli 2015 als Asylbewerber im laufenden Asylverfahren nach § 55 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG gestattet im Bundesgebiet auf, also mehr als drei Monate. Allerdings setzt die Ausübung der Beschäftigung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 32 Abs. 1 BeschV die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, die jedoch (noch) nicht vorliegt. Bei der beantragten Tätigkeit handelt es sich auch nicht um eine zustimmungsfreie Beschäftigung im Sinne von § 32 Abs. 2 BeschV, so dass schon aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht gegeben sind.

c) Unabhängig von der fehlenden Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis, da die Entscheidung hierüber im Ermessen der Behörde steht und eine sogenannte „Ermessensreduzierung auf Null“ vorliegend nicht gegeben ist.

Die vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat in seiner Entscheidung fehlerfrei die privaten Belange des Klägers und die öffentlichen Interessen an einer Versagung der Beschäftigungserlaubnis abgewogen. Er hat sich insbesondere nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen, sondern das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsnorm ausgeübt, indem aufenthalts- und asylrechtliche Gesichtspunkte angeführt wurden. Einwanderungspolitische Ziele dürfen zulässigerweise bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG berücksichtigt werden (Neundorf in Kluth/Heusch, Beck'scher Online Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2017, § 61 Rn. 12). Es ist zulässig, die Verfestigung eines Aufenthalts bei Asylbewerbern nicht zu unterstützen, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht. Es entspricht migrationspolitischen öffentlichen Belangen, die Verwurzelung bei Personen ohne oder mit geringer Bleibeperspektive zu verhindern.

Der Vortrag des Klägers, die Ermessensentscheidung hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen, weil er infolge der beabsichtigten Heirat eine dauerhafte Bleibeperspektive besitze, führt zu keiner für ihn günstigen Entscheidung. Im Rahmen der Beschäftigungserlaubnis, die im Zusammenhang mit einem Asylverfahren steht, sind Bleibeperspektiven aus einem anderen Rechtsgrund außerhalb des Asylverfahrens in der Regel nicht zu berücksichtigen. Denn die Beschäftigungserlaubnis ist an das Aufenthaltsrecht zur Durchführung des Asylverfahrens geknüpft. Es ist daher sachgerecht, im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 61 Abs. 2 AsylG primär auf die Gesichtspunkte abzustellen, die im Zusammenhang mit dem Asylverfahren stehen. Es mag Fallkonstellationen geben, die dazu führen, dass ein Ausländer bzw. Asylbewerber aus Gründen, die außerhalb des Asylverfahrens liegen, eine sogenannte Bleibeperspektive besitzt. Das wäre beispielsweise möglich, wenn dieser einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jenseits des Asylverfahrens hat. Die vom Kläger geäußerte Absicht eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, ist hierfür jedoch nicht ausreichend und führt nicht dazu, dass die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung fehlerhaft ist. Der Beklagte hat den Umstand der Eheschließungsabsicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt und sachgerecht gewichtet. Er hat zulässigerweise diesem Umstand kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Denn er hat ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 AufenthG neben weiteren Voraussetzungen auch eine legale Einreise mit einem Visum zur Familienzusammenführung voraussetze und die Frage der Erwerbstätigkeit, die sich gegebenenfalls von einem möglicherweise in der Zukunft bestehenden Aufenthaltstitel ableiten lassen könne, für eine nach § 61 Abs. 2 AsylG zu treffende Entscheidung nicht ausschlaggebend sei. Auch ist der Ausländerakte zu entnehmen, dass die Eheschließung keinesfalls unmittelbar bevorsteht. Einem Schreiben des für die Eheschließung zuständigen Standesamts vom 8. August 2016, das der Klägerbevollmächtigte dem Beklagten zur Kenntnis gegeben hatte, ist zu entnehmen, dass angesichts der Tatsache, dass der Kläger in der Ukraine bereits zweimal verheiratet war, noch diverse Unterlagen für die Eheschließung erforderlich sind. Auch wurde durch die konsularische Vertretung noch keine Ledigkeitsbescheinigung ausgestellt. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung bislang nur an der verweigerten Herausgabe seines Nationalpasses scheiterte. Denn der Behördenwie auch der Gerichtsakte sind keine Anstrengungen des Klägers zu entnehmen, dass er sich mit dem notwendigen Nachdruck um die Klärung der Angelegenheit bemüht hätte. Zudem ist lediglich die Absicht einer Eheschließung für die Entscheidung, ob einem Asylbewerber vor Abschluss seines Asylverfahrens der Arbeitsmarktzugang ermöglicht werden kann, nicht maßgeblich, da auch die Möglichkeit besteht, dass - aus welchen Gründen auch immer - die Eheschließung doch noch scheitert.

Die Ablehnung der beantragten Erlaubnis zur Beschäftigung war auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte dem Kläger die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung erlaubt hatte. Denn die in der Vergangenheit genehmigte Tätigkeit ist mit der hier in Streit stehenden Beschäftigung nicht vergleichbar. Eine Vollzeitbeschäftigung als Logistikmitarbeiter führt zu einer deutlich stärkeren Verwurzelung im Arbeitsmarkt und somit auch einer Verfestigung des Aufenthalts als eine Arbeit als Hilfskraft mit einem Arbeitsumfang von 10 bis 30 Stunden pro Monat.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Praxis des Beklagten, auch auf die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Asylverfahrens und somit auf die aufgrund des Asylantrags für den Kläger zu erwartende Bleibeperspektive abzustellen. Dieser Einschätzung steht die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung (VG München, U.v. 5.4.2017 - M 9 K 17.254) nicht entgegen. Im vom Verwaltungsgericht München entschiedenen Fall hatte sich die Behörde - ohne weitere Ermessenserwägungen anzustellen und ohne auf den Einzelfall einzugehen - allein auf die Weisungslage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (IMS) über die Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern gestützt. Zudem handelte es sich um einen Asylbewerber aus Afghanistan, einem Herkunftsland, das eine deutlich höhere Anerkennungsquote aufweist, als die Ukraine. Es stünde dem Kläger zudem frei, auch gegenüber der Ausländerbehörde Umstände vorzutragen, die für den Erfolg seines Asylantrags sprechen. Der Kläger hat sich aber weder gegenüber dem Beklagten noch im Gerichtsverfahren hierzu geäußert. Er hat auch keinerlei Anstrengungen unternommen, beim Bundesamt eine Beschleunigung der Entscheidung über seinen Asylantrag zu erreichen.

2. Der Beklagte hat somit das ihm eröffnete Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Das Verfahren ist als Streitigkeit nach dem Asylgesetz gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 11/11/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Der Kläger verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag
published on 05/04/2017 00:00

Tenor I. Der Bescheid vom 16. Dezember 2016 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über die beantragte Ausbildungsgenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die
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published on 22/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Si
published on 01/09/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller, nach eigenen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpfli
published on 31/10/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
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Annotations

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,

1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
2.
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
3.
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
4.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
5.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
6.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.

(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn

1.
ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder
2.
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.