Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Aug. 2017 - RO 3 E 17.1335

published on 16/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Aug. 2017 - RO 3 E 17.1335
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, für ihn ein neues Girokonto zu eröffnen.

Das Amtsgericht … hatte mit Endurteil vom 24. Mai 2017 – 2 C 478/17 einen Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden sollte, das Girokonto des Antragstellers Nr. … fortzuführen, unverzüglich die Auszahlung von entsprechenden Geldbeträgen zu gewähren, die Überweisung durch Online-Banking zu ermöglichen und ferner den Einzug von Lastschriften durchzuführen, zurückgewiesen.

In der Folge hatte sich der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 20. Juli 2017 an das Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gewandt, die ihm insbesondere den Zugriff auf ein Girokonto Nr. …, das nach seiner Ansicht bei der Antragsgegnerin für ihn geführt werde, die unverzügliche Auszahlung von entsprechenden Geldbeträgen, die Überweisung durch Online-Banking sowie den Einzug von Lastschriften ermöglichen sollte. Das Gericht hatte insoweit mit Beschluss vom 27. Juli 2017 – RO 3 E 17.1231, auf den Bezug genommen wird, den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht … verwiesen. Eine etwaige Entscheidung über die hiergegen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegte Beschwerde (Az. 4 CE 17.1453) des Antragstellers ist zumindest dem erkennenden Gericht noch nicht bekannt.

Der Antragsteller wandte sich unterdessen insbesondere mit mehreren Schreiben vom 6. August 2017 und vom 7. August 2017 erneut an das Verwaltungsgericht, um die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr zur Eröffnung eines neuen Girokontos für ihn verpflichten zu lassen.

Hierzu trug er unter teilweise mehrfacher Wiederholung unter anderem vor, Sparkassen handelten – anders als privatwirtschaftliche Kreditinstitute, die gewinnorientiert seien – aufgabenorientiert im öffentlichen Auftrag und unterstützten dadurch die hoheitliche Aufgabenerfüllung der Kommunen. Die Sparkasse sei eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, handle immer als solche und könne es sich nicht aussuchen, ob sie öffentlich- oder privatrechtlich handle. Der Verwaltungsrechtsweg sei in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben.

Der Antragsteller macht ferner geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des D. …M. … und des K. … H. … von der Sparkasse … sowie des A. … S. …, Sch …

Im Übrigen trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, entgegen der Behauptung eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin habe er keine Kündigung seines Girokontos Nr. … erhalten. Eine angebliche Kündigung sei auch nichtig. Auch die Entscheidung des Amtsgerichts … vom 24. Mai 2017 sei krass und evident rechtswidrig und nichtig. Es liege kein „sachgerechter Grund“ für eine Kündigung vor, der entsprechend Nr. 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Antragsgegnerin erforderlich sei. Der Grund müsse eindeutig in der Sache liegen, etwa strafbarer Missbrauch des Girokontos. Der von der Antragsgegnerin behauptete persönliche Grund sei für eine Kündigung nicht ausreichend. Der „Zugang zu den Einrichtungen“ der Sparkasse setze kein Vertrauensverhältnis voraus, da für Online-Banking und Geldauszahlungen am Geldautomaten kein Kontakt zu Mitarbeitern erforderlich sei. Ein sachgerechter Grund gemäß Nr. 26 Abs. 1 der AGB der Antragsgegnerin liege in der Sache, aber nicht in der Person des Antragstellers. Behauptete persönliche Gründe seien subjektiv und unbeachtlich für die Begründung einer Kündigung eines Girokontos. Die Kündigung sei außerdem nicht vom Vorstand der Antragsgegnerin oder „i.A.“ bzw. „i.V.“ unterschrieben und auch deshalb rechtsunwirksam. Außerdem habe er, der Antragsteller, der behaupteten Kündigung mit Schreiben vom 4. Mai 2017 widersprochen. Die Antragsgegnerin sei eine Anstalt des öffentlichen Rechts, also ein Verwaltungsorgan; ein Handeln der Antragsgegnerin mit Außenwirkung sei daher nur durch einen Verwaltungsakt möglich und § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei einschlägig, wonach ein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe.

Für die Überweisung seiner Bezüge und damit zur Existenzsicherung sei zwingend ein Girokonto erforderlich, etwa um den Krankenversicherungsschutz, den er wegen der ärztlichen Behandlung seiner Diabetes-Erkrankung benötige, oder die Stromversorgung zu erhalten. Zum Einkauf von Lebensmitteln sei Bargeld erforderlich, das er seit der Auflösung des Girokontos nicht mehr habe. Den von der Antragsgegnerin zugeleiteten Verrechnungsscheck über sein Restguthaben könne er nicht einlösen, da er über kein anderes Girokonto verfüge. Im Gegensatz zur Sparkasse als öffentlich-rechtliche Anstalt seien Banken nicht zur Führung eines Kontos verpflichtet. Auch die Antragsgegnerin dürfe den Verrechnungsscheck nicht einlösen, da sie sonst gegen Bestimmungen des Scheckgesetzes verstoße. Durch die Auflösung des Girokontos des Antragstellers und die Verweigerung des Zugriffs auf sein Guthaben werde der Antragsteller in seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt. Durch das systematische Aushungern durch die Sparkasse … sei er körperlich geschwächt. Der Antragsteller habe zurzeit außer einem großen Hunger nicht viel anderes. Das Ausfüllen des Prozesskostenhilfeformulars ergebe für ihn daher keinen Sinn. Auch habe ihm das Amtsgericht Weiden mit Beschluss vom 12. August 2016 Prozesskostenhilfe gewährt, anhand dieses Beschlusses könne sich das Gericht unter Einbeziehung der derzeitigen Situation ein ausreichendes Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers machen.

Der Antragsteller beantragt im gegenständlichen Verfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung,

„wonach die Sparkasse …, vertreten durch D. … M. … verpflichtet wird, mir den Zugriff auf ein Girokonto bei der Sparkasse … zu gewähren, mir unverzüglich die Auszahlung von entsprechenden Geldbeträgen zu gewähren und die Überweisung durch Online-Banking zu ermöglichen; ferner den Einzug von Lastschriften durchzuführen. Insbesondere soll mir der Zugriff auf das bisher von K. …H. … von Sparkasse … seit 16. Mai 2017 unterschlagene Guthaben vom 1.500,69 € zu gewähren.“

Ferner beantragt der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gegenständliche Eilrechtsschutzverfahren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen und dem Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen.

Zur Begründung führt sie unter anderem aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller habe auch weder ein Rechtsschutzbedürfnis noch allgemein einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Eine Anfrage des Antragstellers bei der Antragsgegnerin, ihm wieder ein Girokonto einzuräumen, habe es bislang nämlich nicht gegeben. Auch habe er sich in keiner Weise bemüht, ein Konto bei einer anderen Bank oder Sparkasse für seine Bankgeschäfte zu erhalten. Ungeachtet dessen stehe dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Eröffnung eines auf ihn lautenden Girokontos nicht zu. Eine Rechtsgrundlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könne, sei nicht ersichtlich. Insbesondere habe der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin, sodass diese nicht nach § 5 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen (Sparkassenordnung - SpkO) verpflichtet sei, dem Antragsteller als natürliche Person ein Girokonto zu unterhalten. Selbst wenn ein derartiger Anspruch bestünde, wäre es der Antragsgegnerin nicht zumutbar, diesem nachzukommen. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. Februar 2017 nämlich in zulässiger Weise wirksam aus wichtigem und sachgerechtem Grund gekündigt, nachdem der Antragsteller seit 21. September 2016 begonnen habe, sowohl mündlich/telefonisch als auch schriftlich in einer nicht nachvollziehbaren Weise Angestellte der Antragsgegnerin und auch Personal des für diese tätigen Servicecenters zu beleidigen, mit Strafanzeigen zu drohen und Dienstaufsichtsbeschwerden zu erheben. Der Ton bzw. die Anschuldigungen, Beleidigungen und Androhungen des Antragstellers seien immer schärfer geworden. Selbst nach erfolgter Kündigung des Girokontos habe die rege Korrespondenz mit Anschuldigungen nicht aufgehört und sich sogar verschärft. Er habe ihm unterbreitete gangbare Lösungsvorschläge aus Prinzip abgelehnt und rechthaberisch auf seiner Position beharrt, wonach ihn niemand zwingen könne, ein Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen. Da für die Antragsgegnerin eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit dem Antragsteller absolut unzumutbar und damit zweifelsfrei ein sachlicher Grund für die Kündigung des Girokontos und der Geschäftsbeziehung gegeben und diese somit wirksam gewesen sei, könne die Antragsgegnerin auch nicht gehalten sein, dem Antragsteller neuerlich ein Girokonto zur Verfügung zu stellen und die erst gekündigte Geschäftsbeziehung damit fortzusetzen.

Im Übrigen wird zur Vervollständigung der Sachverhaltsdarstellung auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren RO 3 E 17.1335 und RO 3 E 17.1231 Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Antragsteller kann sein auf Eröffnung eines Girokontos, das kein Basiskonto sein soll, gerichtetes Begehren (vgl. nachfolgend a) gegenüber der Antragsgegnerin zwar im Verwaltungsrechtsweg verfolgen (vgl. nachfolgend b). Der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist auch statthaft und es fehlt ihm nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil er zuvor keinen Antrag an die Antragsgegnerin auf Kontoneueröffnung gestellt hat (vgl. nachfolgend c). Allerdings hat der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund (vgl. nachfolgend d) noch einen Anordnungsanspruch (vgl. nachfolgend e).

a) Der gegenständliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielt letztlich darauf ab, die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, dem Antragsteller ein neues Girokonto einzurichten, mit dem er seine Bankgeschäfte – wie Auszahlung von Geldbeträgen, Tätigen von Überweisungen und Lastschriftverfahren – vornehmen kann.

Demgegenüber ist bzw. war das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin zur Fortführung des Girokontos Nr. … für ihn verpflichten zu lassen, Gegenstand des Antrags in dem beim Verwaltungsgericht Regensburg unter dem Aktenzeichen RO 3 E 17.1231 geführten Verfahren sowie des beim Amtsgericht … geführten Verfahrens 2 C 478/17. Die neuerliche Beantragung eines derartigen, auf Fortführung des Girokontos Nr. … gerichteten Begehrens wäre daher von vornherein wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bzw. wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Vor dem vorgenannten Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Fortführung des Girokontos Nr. … zumindest nicht auch noch im gegenständlichen Verfahren RO 3 E 17.1335 verfolgt. Dass sich das Begehren des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren auf das Ziel eines neu zu eröffnenden Girokontos beschränkt, ergibt sich nicht zuletzt auch aus weiteren Ausführungen in den Schreiben des Antragstellers, wonach er die Antragsgegnerin zu verpflichten beantrage, „unverzüglich ein anderes Girokonto für mich einzurichten und mir den (…) Zugriff auf dieses von der Sparkasse … neu einzurichtendes Girokonto zu gewähren, mir unverzüglich die Auszahlung von entsprechenden Geldbeträgen zu gewähren und die Überweisung durch Online-Banking zu ermöglichen; ferner den Einzug von Lastschriften durchzuführen.“

Hingegen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit dem gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz die Eröffnung eines Basiskontos im Sinne des Gesetzes über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz – ZKG; Art. 1 des Gesetzes vom 11. April 2016, BGBl I 720) begehrt. Die Verpflichtung zur Eröffnung eines solchen Basiskontos müsste er nämlich spezifisch beantragen, da es sich insoweit um einen anderen Streitgegenstand handelt. In der Gesetzesbegründung zum Zahlungskontengesetz heißt es insoweit (vgl. BR-Drs. 537/15 S. 94),

„dass nicht jedes Zahlungskonto eines Verbrauchers ein Basiskonto ist und dass daher auch nicht jeder mit einem Verbraucher geschlossene Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung eines Zahlungskontos ein Basiskontovertrag im Sinne der §§ 38 bis 45 ist: Wenn der Zahlungsdiensterahmenvertrag nicht spezifisch vom Verbraucher mit dem kontoführenden Institut auf der Grundlage der Geltendmachung des Anspruchs auf Abschluss eines Basiskontovertrags geschlossen wurde und das Konto vom kontoführenden Institut auch nicht als Basiskonto angeboten wurde, sind die §§ 38 bis 45 nicht anwendbar. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind allein nach den vorstehend genannten sonstigen Regelungen und den entsprechenden vertraglichen Abreden zu bestimmen. Dies gilt insbesondere auch für solche Fälle, in denen beispielsweise die betreffenden kontoführenden Institute einem Verbraucher ein Zahlungskonto auf der Grundlage einer entsprechenden Selbstverpflichtung oder einer anderweitigen sondergesetzlichen Regelung in landesrechtlichen Sparkassenverordnungen eingerichtet hatten. Der Inhalt der so zustande gekommene Zahlungsdiensterahmenverträge wird durch die §§ 38 bis 45 nicht berührt.“

Dementsprechend müsste vom Antragsteller, um in den Genuss eines Basiskontos mit den dafür geltenden Bestimmungen zu kommen, spezifisch ein Anspruch auf Abschluss gerade eines Basiskontovertrags gegenüber dem kontoführenden Institut geltend gemacht werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

b) Für den so zu verstehenden, auf Verpflichtung zur Neueröffnung eines Girokontos (und nicht eines Basiskontos im Sinne des Zahlungskontengesetzes) gerichteten Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz ist nach Auffassung des Gerichts der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Anders als beim Streit über die Beendigung eines Girokontovertrages, der auch bei Beteiligung einer Sparkasse als privatrechtliche Streitigkeit den Zivilgerichten zugewiesen ist (vgl. VG Regensburg, B.v. 25. Mai 2004 – RN 3 E 04.738 und RN 3RN 3 K 04.1098 sowie B.v. 27.7.2017 – RO 3 E 17.1231), handelt es sich bei einem Rechtsstreit mit einer Sparkasse über die Frage nach einer Pflicht zur Eröffnung eines neuen Girokontos, das kein Basiskonto sein soll (vgl. oben a)) durchaus um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Das Verwaltungsgericht München führt hierzu in Bezug auf eine Klage in seinem Urteil vom 13. Januar 2016 – M 7 K 15.2356 (juris Rn. 23) aus:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung der Daseinsvorsorge zu gewähren ist, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, selbst wenn die Nutzung der Einrichtung privatrechtlich geregelt ist oder der öffentliche Träger die Einrichtung durch eine juristische Person des Privatrechts betreiben lässt (BVerwG, B.v. 21. Juli 1989 - 7 B 184/88 - juris Rn 7 u. B.v. 29. Mai 1990 - 7 B 30/90 - juris Rn 4). Eine anderweitige gesetzliche Zuweisung der Streitigkeit, wie sie im Entwurf des Zahlungskontengesetzes (ZKG) vom 28. Oktober 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (ABl. L 257 vom 28. August 2014, S. 214) enthalten ist (vgl. § 50 f. ZKG), besteht nicht. Die der obergerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegende sog. Zwei-Stufentheorie gilt für Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge jeder Art (BVerwG, B. v. 29. Mai 1990 - 7 B 30/90 - juris Rn 4), also auch für Sparkassen (vgl. auch OVG Hamburg, B.v. 18. April 2002 - 1 So 35/02 - juris Rn 4 u. B.v. 16. September 2002 - 1 Bs 243/02 - juris 3. Ls; OVG BE-BB, B.v. 28. Mai 2012 - 3 S. 42.12 - juris Rn 4 u. B.v. 20. Februar 2014 - 3 N 109.12 - juris; OVG SH, B.v. 26. Januar 2010 - 2 MB 28/09 - juris; OVG Nds., B.v. 15. Juni 2010 - 10 ME 77/10 - juris). Bei der Beklagten handelt es sich um eine in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 3 SpkG) betriebene öffentliche Einrichtung, da sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt, nämlich kommunale Aufgaben der Daseinsvorsorge bzw. der örtlichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 11 Abs. 2 BV (vgl. BayVerfGH, E.v. 23. September 1985 - Vf. 8-VII-82 - juris Rn 74, 73, 71), und als solche gewidmet ist (…).“

Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung und auch der Begründung, die auch mit anderen einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Einklang stehen (vgl. z.B. Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 23.6.2016 – 6 A 3/15, VG Berlin, B.v. 5.4.2012 – 4 K 384.11 und VG Gießen, U.v. 31.05.2011 – 8 K 1139/10.GI – jeweils juris), zumindest im Grundsatz an. Soweit in dem Zitat auf den bloßen Entwurf für das Zahlungskontengesetz hingewiesen ist, ist zwar festzuhalten, dass dieses Gesetz mittlerweile zumindest weitgehend in Kraft getreten ist und im bereits geltenden § 51 Abs. 3 ZKG für Klagen gegen ein kontoführendes Institut auf Abschluss eines Basiskontovertrages oder auf Eröffnung eines Basiskontos das Landgericht für zuständig erklärt wird, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Sitz hat – allerdings begehrt der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin wie oben ausgeführt gerade nicht spezifisch die Eröffnung eines Basiskontos im Sinne des Zahlungskontengesetzes. Damit wird in Bezug auf die Eröffnung eines Girokontos, das kein spezifisch auf Grundlage der Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs nach dem Zahlungskontengesetz zu eröffnendes Basiskonto ist, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten vorliegend nicht durch eine abdrängende Sonderzuweisung abschließend versperrt.

Falls der Antragsteller an Stelle der Eröffnung eines Girokontos, das kein Basiskonto sein soll, die Eröffnung eines Basiskontos im Sinne des Zahlungskontengesetzes begehren sollte, ist es ihm unbenommen, nach erfolgloser Stellung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags zur gegebenenfalls angestrebten Durchsetzung die insoweit sich aus dem Zahlungskontengesetz ergebenden möglichen Maßnahmen zu ergreifen (Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung, §§ 48 ff ZKG; für eine etwaige gerichtliche Durchsetzung wäre erforderlichenfalls das Landgericht anzurufen, § 51 Abs. 3 ZKG; ein angerufenes Verwaltungsgericht hätte den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Landgericht zu verweisen).

c) Der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Eröffnung eines neuen Girokontos ist statthaft, weil in der Hauptsache eine Leistungsklage einschlägig wäre (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 23.6.2016 – 6 A 3/15 – juris Rn. 18).

Dem Antragsteller fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil er es unterlassen hat, vor Stellung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zunächst unmittelbar bei der Antragsgegnerin die Neueröffnung eines Kontos zu beantragen. Dies wird von der Antragsgegnerin im gegenständlichen Verfahren auch gerügt. Dem Antragsteller würde daher an sich schon deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag fehlen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 22). Allerdings mag man insoweit zu seinen Gunsten berücksichtigen, dass sich die Antragsgegnerin ja auch in der Sache gegen das Begehren des Antragstellers wendet, das Bestehen eines Anordnungsanspruchs bestreitet und damit auch zu erkennen gibt, zur Eröffnung eines neuen Girokontos für den Antragsteller ohnehin nicht bereit zu sein. Der Verweis des Antragstellers auf das grundsätzlich bestehende Erfordernis einer vorherigen Stellung eines Antrags auf Kontoeröffnung unmittelbar bei der Antragsgegnerin muss ihm daher im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entgegengehalten werden.

d) Der Antrag bleibt aber zum einen wegen Fehlens eines hinreichenden Anordnungsgrundes ohne Erfolg.

Der Antragsteller trägt zwar eindringlich und nachvollziehbar vor, dringend auf die Möglichkeiten eines Girokontos angewiesen zu sein, insbesondere um seine Bezüge erhalten und seinen Lebensunterhalt bestreiten sowie seinen Verpflichtungen gegenüber der Krankenversicherung und dem Stromversorger nachkommen zu können. Allerdings hat er nicht substantiiert aufgezeigt, dass er hierfür auf die Führung eines neuen Girokontos gerade bei der Antragsgegnerin angewiesen sein soll. Er hätte seit Kündigung des Kontos Nr. … Mitte Februar 2017 oder spätestens seit dem Endurteil des Amtsgerichts … vom 24. Mai 2017 – 2 C 478/17, mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel einer Fortführung des gekündigten Girokontos zurückgewiesen wurde, durchaus ausreichend Zeit gehabt, sich bei einem anderen Kreditinstitut um die Eröffnung eines Girokontos oder zumindest eines Basiskontos zu bemühen. Einen objektiv nachvollziehbaren und zu billigenden Grund, weshalb er derartige Bemühungen nicht unternahm, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Insbesondere ist – zumal im Lichte des Zahlungskontengesetzes oder unter Berücksichtigung des Umstands, dass er seinen Wohnsitz im Geschäftsbereich einer anderen Sparkasse hat, für die gegebenenfalls § 5 Abs. 2 SpkO einschlägig sein mag – auch nicht von vornherein davon auszugehen, dass derartige Bemühungen ohne jede Aussicht auf Erfolg geblieben wären oder bleiben werden. Zwar mag niemand den Antragsteller zwingen können, ein Konto bei einer anderen Bank oder Sparkasse zu eröffnen – umgekehrt ist aber dann, wenn er selbst darauf verzichtet und keinerlei erfolglos gebliebene Bestrebungen für die Eröffnung eines Kontos bei einer anderen Bank oder Sparkasse erkennen lässt, nicht ersichtlich, weshalb er im gegenständlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerade die Antragsgegnerin zwingen können sollte, ein Girokonto für ihn zu eröffnen. Allein der Umstand, dass es sich dabei um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, bei der der Antragsteller bereits einmal ein Konto eingerichtet bekommen hatte, rechtfertigt dies jedenfalls nicht.

Dies gilt vorliegend zumindest deshalb, weil mit einem Erfolg des gegenständlichen Eilantrags in gewissem Umfang die Hauptsache vorweggenommen würde. Der Antragsteller würde nämlich (zumindest vorläufig) ein Konto geführt bekommen und die entsprechenden Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Auch wenn der Antragsteller eine unverzügliche Klageerhebung ankündigt und lediglich eine vorläufige Regelung begehrt, würde dies notwendigerweise zumindest bis zu einer Entscheidung über eine noch zu erhebende Klage eine (somit zeitbzw. teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache bedingen. Zwar besteht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG nicht uneingeschränkt. Ausnahmsweise kann durchaus die Verpflichtung erwachsen, die Hauptsache mit einer einstweiligen Anordnung vorwegzunehmen, insbesondere wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde. Dass dies vorliegend der Fall wäre, ergibt sich allerdings nicht. Wenn der Antragsteller nämlich bisher selbst darauf verzichtet hat, andere, sich regelrecht aufdrängende Möglichkeiten der Abwendung der von ihm für die erforderliche Dringlichkeit vorgebrachten Umstände zu ergreifen, ist die geltend gemachte Eilbedürftigkeit letztlich selbst verschuldet und der Verzicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht unzumutbar, zumal anderweitige Möglichkeiten einer Kontoeröffnung bei anderen Einrichtungen nicht erkennbar ausgeschlossen sind.

Eine derartige Situation genügt jedoch weder für das Bestehen eines Anordnungsgrundes noch für die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache in Bezug auf die Neueröffnung eines Girokontos.

e) Der Antragsteller hat darüber hinaus auch keinen Anordnungsanspruch auf Eröffnung eines neuen Girokontos bei der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht.

Zwar kann sich für eine Sparkasse aus § 5 Abs. 2 SpkO ein Kontrahierungszwang dergestalt ergeben, dass die Sparkasse für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsbezirk auf Antrag Girokonten auf Guthabenbasis zu führen hat. Zum einen hat der Antragsteller seinen Wohnsitz aber im Landkreis … und somit schon nicht im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin.

Zum anderen müssen nach § 5 Abs. 3 SpkO Girokonten nicht geführt werden, wenn das der Sparkasse im Einzelfall aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Dies ist vorliegend unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls gegeben: Der Antragsteller hat sich in der Folge eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der von der Antragsgegnerin umzusetzen war, gegenüber Mitarbeitern der Antragsgegnerin in einer Art und Weise verhalten, die diese zur Kündigung des Girovertrages veranlasste. Das insoweit zur rechtlichen Bewertung zunächst berufene Amtsgericht … hat die Kündigung als wirksam angesehen (vgl. die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Endurteils v. 24.5.2017 – 2 C 478/17). Das im gegenständlichen Verfahren erkennende Verwaltungsgericht sieht keinen Anlass, von dieser Bewertung abzuweichen. Insbesondere fehlt es entgegen der Annahme des Antragstellers nicht deswegen an einem sachgerechten Grund für eine Kündigung, weil der Kündigungsgrund an die Person des Antragstellers bzw. sein Verhalten anknüpft und nicht an einen Sachumstand; auch die Kündigung wegen eines persönlichen Verhaltens kann nämlich durchaus sachgerecht, also der Sache gerecht sein. So liegt der Fall hier: Mit seinen unsachlichen Vorwürfen und Beschimpfungen gegenüber Mitarbeitern der Antragsgegnerin hat der Antragsteller die Basis für ein vertrauensvolles Zusammenwirken, das für eine Geschäftsbeziehung gerade im Bankbereich, in der es um sensible und diskrete Angelegenheiten geht, nachhaltig beschädigt. Auch ein wichtiger Grund für eine Kündigung lag damit vor.

Wenn aber der Antragsgegnerin für eine Kündigung der Geschäftsbeziehung zum Antragsteller ein sachgerechter und wichtiger Grund zur Seite stand, kann von ihr unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 3 SpkO nicht verlangt werden, sogleich wieder ein neues Girokonto für den Antragsteller einzurichten. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Antragsteller offenbar meint, gegenüber den Mitarbeitern der Antragsgegnerin ohne Konsequenzen weiterhin so agieren zu dürfen wie in den vergangenen Monaten. Dies wird deutlich im Vorbringen des Antragstellers, der von der Antragsgegnerin „behauptete persönliche Grund“ sei für eine Kündigung nicht ausreichend, behauptete persönliche Gründe seien subjektiv und unbeachtlich für die Begründung einer Kündigung eines Girokontos. Damit gibt der Antragsteller eine fehlende Einsicht zu erkennen, was darauf schließt lässt, dass eine nachhaltige Besserung seines Verhaltens auch künftig nicht zu erwarten sein wird.

Andere Anspruchsgrundlagen für den Erlass der begehrten, auf Eröffnung eines neuen Girokontos, das kein Basiskonto ist, gerichteten einstweiligen Anordnung sind auch in Zusammenschau mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung als Ausfluss des Gleichbehandlungsgebots) nicht ersichtlich bzw. entsprechend den zuvor aufgezeigten Erwägungen entfallen. Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Antragsgegnerin im Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge zwar Teil der vollziehenden Gewalt und insoweit unmittelbar an die Grundrechte gebunden (vgl. Nds. OVG, B.v. 29.4.2010 – 10 ME 77/10 – juris Rn. 25). Die Antragsgegnerin unterliegt dieser Bindung auch dann, wenn sie öffentliche Aufgaben in privatrechtlichen Rechtsformen wahrnimmt (vgl. BGH, U.v. 11.3.2003 – IX ZR 403/01 – BGHZ 154, 146). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine Ungleichbehandlung verschiedener Personen oder Personengruppen aber nur, soweit diese nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Dieses Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG hat die Antragsgegnerin durch ihre Ablehnung, für den Antragsteller ein Girokonto zu eröffnen, nicht verletzt. Denn die Antragsgegnerin vermag sich hierfür mit Blick auf das bisherige Verhalten des Antragstellers, das zur Kündigung führte, und auf die Erwartung einer Fortführung dieses Verhaltens auf einen sachgerechten Grund zu berufen.

Daher ist der gegenständliche Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz durch Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Eröffnung eines neuen Girokontos für den Antragsteller jedenfalls auch wegen fehlenden Anordnungsgrundes unbegründet. Ein Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos im Sinne des Zahlungskontengesetzes ist demgegenüber – wie oben aufgezeigt – schon nicht Streitgegenstand des gegenständlichen Verfahrens; abgesehen davon wäre der Rechtsstreit insoweit ohnehin an das Landgericht … zu verweisen, wie ebenfalls bereits oben aufgezeigt wurde.

Nach allem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin zur Neueröffnung eines Girokontos verpflichtet werden sollte, ungeachtet der Fragen nach einer Prozessfähigkeit von Beteiligten abzulehnen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO war danach ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil es an den für eine Bewilligung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten fehlt. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (hälftiger Auffangwert; vgl. auch VG München, Streitwertbeschluss vom 13.1.2016 – M 7 K 15.2356 – juris Rn. 30, das für ein Klageverfahren bezüglich Kontoeröffnung auf den Auffangstreitwert abgestellt hat).

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published on 16/08/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Der
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen die Zulässigkeit einer Klage des Berechtigten gegen den Verpflichteten auf Abschluss eines Basiskontovertrags oder auf Eröffnung eines Basiskontos unberührt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Die Klage des Berechtigten gegen den Verpflichteten auf Abschluss eines Basiskontovertrags oder auf Eröffnung eines Basiskontos ist unzulässig während der Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 48 bis 50 zur Durchsetzung des Anspruchs oder bei Vorliegen einer in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidung der Bundesanstalt, die unanfechtbar ist.

(3) Für die Klage ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Sitz hat.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.