Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 23. Juni 2016 - 6 A 3/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, es sei denn, er leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Eröffnung eines Girokontos.
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Der Kläger besaß bis zum 01. April 2014 ein Girokonto bei der A-Bank. Nach dem Vortrag des Klägers führt diese Bank seit dem 01. April 2014 keine privaten Girokonten mehr, so dass das Konto des Klägers geschlossen wurde.
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Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm in der Filiale in A-Stadt-S. ein Girokonto zu eröffnen. Die Beklagte antwortete auf dieses Schreiben nicht.
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Am 18. November 2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht A-Stadt Klage erhoben. Er trägt vor, dass er auf ein Girokonto angewiesen sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass politische Parteien seit dem 15.07.2002 Spenden ab einer Höhe von 1.000 Euro nur über ein Konto erhalten könnten. Das Girokonto sei auch nötig, um Miete, Telefonkosten, Druckkosten, Portokosten und Personalkosten etc. zu zahlen.
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Auch ein Landesverband müsse ein eigenes Konto haben. Dies ergebe sich daraus, dass die Rechenschaftsberichte der Landesverbände gesondert zu erfolgen hätten.
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Der Kläger habe auch keine Möglichkeit, ein anderes Girokonto zu eröffnen. Die meisten Gliederungen der ... hätten im Sommer 2000 ihre Girokonten verloren. Seitdem eröffne keine Bank freiwillig ein Girokonto für die ..., unabhängig davon, ob es sich um die Bundespartei, einen Landesverband oder einen Kreisverband handele. In den Jahren 2001 bis 2011 hätten zahlreiche Banken die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt.
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Der Beklagte sei infolge seiner Grundrechtsbindung verpflichtet, ein Girokonto zur Verfügung zu stellen. Dies gebiete das Grundgesetz. Die Beklagte sei eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Insofern sei sie gemäß Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz Teil der vollziehenden Gewalt. Die Beklagte führe auch für andere Parteien ein Girokonto. Insofern gebiete es der Grundsatz der Gleichbehandlung, auch für den Kläger ein Girokonto zu eröffnen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, ihm nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsverbindungen ein Girokonto bei der Beklagten zu eröffnen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erwidert, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, ob er sich bei anderen Banken oder Sparkassen um die Eröffnung eines Girokontos bemüht habe. Es sei auch unklar, weshalb der Kläger seine bei der A-Bank bestehende Kontoverbindung verloren habe. Ausweislich eines Presseartikels habe es keine einseitigen Kontobeendigungen gegeben. Im Übrigen habe die HSH Nordbank hinsichtlich der von ihr abgegebenen Girokontoverhältnisse mit der Hamburger Sparkasse kooperiert. Insofern sei davon auszugehen, dass der Kläger ein Konto bei der Hamburger Sparkasse hätte eröffnen können.
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Die Beklagte unterhalte auch keine Kontoverbindungen zu Parteien mit Wirkungskreis außerhalb von Schleswig-Holstein. Der Kläger habe dagegen seinen Wirkungskreis in A-Stadt. Insofern unterliege die Beklagte keinem Kontrahierungszwang. Die Beklagte unterliege allein dem Sparkassengesetz Schleswig-Holstein. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, dass sie sich dazu entschieden habe, nur mit politischen Parteien aus Schleswig-Holstein Kontoverbindungen einzugehen.
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Im Übrigen sei der Kläger eine rechtsextremistische Partei und bewege sich jedenfalls am Randbereich zu verbotenen Aktivitäten. Der Vertreter des Klägers sei mehrfach und einschlägig vorbestraft. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Konto dazu nutze, verbotene Aktivitäten zu unterstützen.
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Außerdem sei der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten und habe auch seinen Sitz nicht ordnungsgemäß angegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Eröffnung eines Girokontos gegenüber der Beklagten.
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Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, da der Kläger Zugang zu einer Leistung der Beklagten begehrt, die diese als Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres Auftrages zur öffentlichen Daseinsvorsorge erbringt. Dass die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses privatrechtlicher Natur ist (Zahlungsdienste Rahmenvertrag, § 675 f BGB), ist für die Rechtsnatur des „Zugangsanspruchs“ unerheblich. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) liegt vor, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass dem Kläger ein Anspruch zusteht.
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Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Eröffnung eines Geschäftsgirokontos zu den allgemeinen Bedingungen. Als Anspruchsgrundlage kommt § 2 Sparkassengesetz Schleswig-Holstein in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit § 5 PartG in Betracht. Nach § 5 Abs. Satz 1 PartG sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt politischen Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt.
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Die Beklagte ist zwar Träger der öffentlichen Gewalt. Die Vorschrift des § 5 PartG umfasst sämtliche Träger öffentlicher Gewalt, einschließlich Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, unabhängig von der Form der Tätigkeit hoheitlich oder nichthoheitlich) und der Art der Rechtsbeziehungen (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich). Die Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts insoweit Teil der vollziehenden Gewalt (vgl. auch BVerfGE 75, 192, 200). Der Auftrag der Beklagten zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus § 2 SparkassenG SH. Danach haben öffentlich-rechtliche Sparkassen die Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen.
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Die Beklagte gewährt mit dem zur Verfügung stellen von Girokonten auch öffentliche Leistungen. Als Gewährung öffentlicher Leistungen iSd § 5 PartG ist jede Betätigung von Trägern öffentlicher Gewalt als Leistungsträger anzusehen.
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Trotzdem ist die Ablehnung der Beklagten in diesem Fall nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der Beklagten, dem Kläger das beantragte Girokonto zu eröffnen, stellt keinen Fall der unzulässigen Diskriminierung einer politischen Partei dar. Zwar ermöglicht die Beklagte anderen politischen Parteien die Eröffnung von Girokonten. Allerdings ist auf die sich aus § 2 Sparkassengesetz Schleswig-Holstein folgende Einschränkung des Auftrages zur Daseinsvorsorge hinzuweisen, wonach die öffentlich-rechtlichen Sparkassen nur die Aufgabe haben, in ihrem Geschäftsgebiet die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere der mittelständischen Wirtschaft mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen.
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Der Sitz des Klägers liegt außerhalb des Geschäftsbereichs der Beklagten. Dieser ist regional auf Teile Schleswig-Holsteins begrenzt. Dies hat zur Folge, dass eine aus der Funktion als öffentlich-rechtliche Sparkasse abgeleitete Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger als öffentliche Leistung der Daseinsvorsorge die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr aufgrund eines Girovertrages zu ermöglichen, nicht besteht. Der Auftrag der Beklagten zur Daseinsvorsorge beschränkt sich allein auf Schleswig-Holstein.
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Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte eine Filiale in A-Stadt-S. betreibt. Es mag insoweit zutreffen, dass die Beklagte auch Kunden aus A-Stadt betreut und ihnen geld- bzw. kreditwirtschaftliche Leistungen anbietet. Die öffentlich-rechtliche Daseinsvorsorge erweitert sich dadurch räumlich aber nicht, sondern bleibt auf Schleswig-Holstein beschränkt. Die landesrechtliche Vorschrift des § 2 Sparkassengesetz Schleswig-Holstein bezieht sich von vornherein nur auf Schleswig-Holstein. Eine darüber hinausgehende Daseinsvorsorge, mit dem ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers aus A-Stadt korrespondieren könnte, besteht nicht. Der hamburgische Landesverband der ... hat kein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber einer Sparkasse aus Schleswig-Holstein. Auch Art. 3 GG ist nicht verletzt, weil die Beklagte nur Girokonten von Parteien aus Schleswig-Holstein führt.
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Von dem Kläger sind auch keine eigenen Bemühungen nachgewiesen worden, sich bei einer Hamburger Bank oder Sparkasse um ein Girokonto zu bemühen. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass bereits fraglich sei, ob die A-Bank überhaupt einseitige Kontobeendigungen vorgenommen hat. Der Kläger hat dazu nichts erwidert. Insbesondere hat der Kläger aber auch nichts vorgetragen zu dem Einwand der Beklagten, dass die A-Bank hinsichtlich der von ihr abgegebenen Girokontoverhältnisse mit der Hamburger Sparkasse kooperiert habe. Insofern hätte der Kläger darlegen müssen, dass er sich bei der Hamburger Sparkasse vergeblich um die Eröffnung eines Girokontos bemüht habe. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Hamburger Sparkasse öffentlich-rechtlich betrieben wird oder nicht.
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Soweit der Kläger Bemühungen anderer Untergliederungen der ... bei verschiedenen Banken aus den Jahren 2000 bis 2011 vorgetragen hat, spielt dies für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Es betrifft nicht dieses Verfahren. Der Kläger war insbesondere aufgrund der vergeblichen Bemühungen anderer Untergliederungen der Partei nicht von der Pflicht entbunden, sich selbst in A-Stadt um ein Girokonto zu bemühen bzw. das bei der A-Bank zu behalten.
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Es besteht auch kein Anlass, dem Kläger Schriftsatznachlass einzuräumen. Diese Bemühungen können jetzt nicht mehr nachgeholt werden, weil sie vor Erhebung der Klage notwendig gewesen wären.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.
(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.
(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.
(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.