Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2017 - 4 CE 17.1622

published on 11/09/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2017 - 4 CE 17.1622
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Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. August 2017 wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. August 2017 wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1. Der Senat entscheidet in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und des Senats maßgeblichen Besetzung. Die im Verfahren 4 CE 17.1658 (Anhörungsrügeverfahren zum abgeschlossenen Verfahren 4 CE 17.1453) gegen die Senatsmitglieder gestellten Ablehnungsanträge ändern daran schon deswegen nichts, weil sich die Ablehnung nur auf die Fähigkeit bezieht, in einer konkreten, durch denselben Streitgegenstand bestimmten Sache zu entscheiden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 54 Rn. 11).

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und gegebenenfalls Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde gegen Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. August 2017 (Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) bleibt ohne Erfolg. Die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen nicht vor. Ungeachtet der – mangels Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers nicht feststellbaren – persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers war das Verwaltungsgericht nicht an der Entscheidung über den Eilantrag gehindert. Insbesondere spielt der Umstand, dass die Kammermitglieder bereits mit früheren Verfahren des Antragstellers befasst waren, entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Rolle.

b) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin zur Eröffnung eines neuen Girokontos verpflichtet werden soll, zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Begründung des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Ausführungen des Antragstellers, die sich weitgehend in der Wiederholung von Textpassagen aus früheren Schreiben erschöpfen, vermögen dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

Wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist das – im Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verfolgende (vgl. zuletzt VGH BW, B.v. 7.11.2016 – 1 S 1386/16 – NVwZ-RR 2017, 215) – Begehren das Antragstellers auf Einrichtung eines neuen Girokontos bei der Antragsgegnerin als Anstalt des öffentlichen Rechts gerichtet. Das Begehren bezieht sich weder auf die Fortführung des gekündigten Girokontos bei der Antragsgegnerin, die Gegenstand des Verweisungsbeschlusses im Verfahren 4 CE 17.1453 war, noch auf die – für Unionsbürger grundsätzlich bei allen kontoführenden Instituten in Betracht kommende – Eröffnung eines Basiskontos im Sinn des Zahlungskontengesetzes (ZKG), für die nach § 51 Abs. 3 ZKG ebenfalls der Zivilrechtsweg gegeben wäre. Der Antragsteller ist dieser Auslegung seines Begehrens im Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten, sondern hat weiterhin ausschließlich mit dem seiner Meinung nach bestehenden Anspruch aus der Sparkassenordnung (SpkO) argumentiert.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Eröffnung eines neuen Girokontos bei der Antragsgegnerin verneint, so dass es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in Gestalt der Dringlichkeit nicht ankommt. Die Kontrahierungspflicht nach § 5 Abs. 2 SpkO, die ohnehin unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit nach § 5 Abs. 3 SpkO steht, gilt nur gegenüber natürlichen Personen aus dem Geschäftsbezirk der Sparkasse (vgl. § 2 Abs. 1 SpkO i.V.m. der Zweckverbandssatzung der Antragsgegnerin). Diese Regelungen sind Ausdruck des sparkassenrechtlichen Regionalprinzips (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.9.1985 – Vf. 8-VII-82 – VerfGH 38, 118/128 f.). Auf sie kann sich der Antragsteller, der seinen Wohnsitz nicht im Geschäftsbezirk der Antragsgegnerin (vgl. § 1 und § 2 der Zweckverbandssatzung), sondern im benachbarten Landkreis hat, nicht mit Erfolg berufen. Anhaltspunkte dafür, dass sich aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) ein darüber hinausgehender Kontrahierungsanspruch ergeben könnte, sind weder vom Antragsteller substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Aus den vorgenannten Gründen hat auch das – als Beschwerde auszulegende – „adäquate Rechtsmittel“ gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg (Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe) keinen Erfolg.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen die Zulässigkeit einer Klage des Berechtigten gegen den Verpflichteten auf Abschluss eines Basiskontovertrags oder auf Eröffnung eines Basiskontos unberührt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Die Klage des Berechtigten gegen den Verpflichteten auf Abschluss eines Basiskontovertrags oder auf Eröffnung eines Basiskontos ist unzulässig während der Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 48 bis 50 zur Durchsetzung des Anspruchs oder bei Vorliegen einer in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidung der Bundesanstalt, die unanfechtbar ist.

(3) Für die Klage ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Sitz hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.