Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 27. Juli 2010 - 6 L 779/10.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2010:0727.6L779.10.NW.0A
published on 27/07/2010 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 27. Juli 2010 - 6 L 779/10.NW
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.828,48 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, den Eintritt des Ruhestands des Antragstellers über den 31. Juli 2010 hinaus bis zu einer Entscheidung über seinen Antrag im Hauptsacheverfahren (6 K 753/10.NW) hinauszuschieben und ihn bis zu diesem Zeitpunkt als leitenden Regierungsschuldirektor weiter zu beschäftigen, hat keinen Erfolg.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierzu muss er gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZivilprozessordnungZPO – sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

3

Dem Antragsteller steht zwar für eine vorläufige Regelung durch das Gericht im Eilverfahren ein Anordnungsgrund zu, denn für seinen im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandes ist nur Raum, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. November 2009 – 2 B 10868/09.OVG –). Da dieser bereits mit Ablauf des 31. Juli 2010 eintreten wird, könnte er diesen Anspruch effektiv nur mittels der begehrten einstweiligen Anordnung sichern.

4

Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf – erneutes – Herausschieben seines Ruhestandsbeginns (1.) oder auf weitere Beschäftigung im aktiven Dienst wegen des Verstoßes der beamtenrechtlichen Altersgrenze gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (2.) und damit der für eine einstweilige Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch zusteht.

1.)

5

Gemäß § 55 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG –, der nach Inkrafttreten des BeamtenstatusgesetzesBeamtStG – als landesrechtliche Regelung weiter gilt (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 6 L 823/09.KO –; Plog/Wiedow, BBG, § 25 BeamtStG Rn. 4), kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausschieben, wenn es im dienstlichen Interesse liegt.

6

Die Regelung des § 55 Abs. 1 LBG dürfte zwar auch dem Individualinteresse des Beamten zu dienen bestimmt sein und ihm mithin ein subjektiv-öffentliches Recht vermitteln (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04.OVG –). Allerdings ist nach derzeitigem Erkenntnisstand ein dienstliches Interesse an der Weiterverwendung des Antragstellers im aktiven Dienst über den 31. Juli 2010 hinaus nicht gegeben.

7

Die Entscheidung, ob ein dienstliches Interesse i.S.d. § 55 Abs. 1 LBG am Hinausschieben des Ruhestandes eines Beamten besteht, richtet sich nach der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Behörde. D.h., die Dienstzeitverlängerung muss ihre sachliche Rechtfertigung im dienstlichen Bereich finden. Dabei genügt es nicht, dass die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile verhindert werden können. Erforderlich ist vielmehr die positive Feststellung, dass der Dienstherr im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag der Behörde und die vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten ein nachvollziehbares Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Beamten hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06.OVG –).

8

Das so verstandene dienstliche Interesse ist als unbestimmter Rechtsbegriff gesetzlich voll überprüfbar. Allerdings wird es vom Organisationsermessen im Hinblick auf eine sinnvolle Personalplanung geprägt, das seinerseits nur eingeschränkt, nämlich darauf überprüft werden kann, ob die Grenzen dieser Einschätzungsprärogative überschritten sind oder davon in einer sachwidrigen Weise Gebrauch gemacht wurde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2004, a.a.O.).

9

Gemessen daran ist die Verneinung des dienstlichen Interesses bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.

10

Nach Abschätzung des mit der Umsetzung der Schulstrukturreform verbundenen Verwaltungsaufwandes, namentlich der Zusammenführung der Verwaltungs- und Arbeitsabläufe der Vorgängerreferate in das neu geschaffene und vom Antragsteller als Referatsleiter innegehabte Referat 35 („Realschule plus“), hat der Antragsgegner ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des am ... Februar 1945 geborenen Antragstellers über den 1. März 2010 hinaus bis zum 31. Juli 2010 bejaht. Dabei war für ihn insbesondere ausschlaggebend, dass der reguläre Ruhestandseintritt des Antragstellers in die Anfangsphase der Personalplanung für das Schuljahr 2010/11 gefallen wäre, was in Anbetracht der mit der Umstrukturierung einhergehenden personellen Veränderungen vermieden werden sollte.

11

Dass über den 31. Juli 2010 hinaus ein solches dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts nicht mehr besteht, hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt. Mittlerweile sei nach der erfolgten Zusammenführung der Verwaltungs- und Arbeitsabläufe der Vorgängerreferate eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung sichergestellt. Die vormals die Annahme eines dienstlichen Interesses rechtfertigende Übergangsphase des Referats „Realschule plus“ sei abgeschlossen. Alle wesentlichen Maßnahmen müssten zudem bis spätestens zum Ende des Schuljahres am 2. Juli 2010 feststehen, weshalb die vom Antragsteller ausgeübte Koordinierung der Personalplanung vor Beginn der Sommerferien erledigt sei. Die nunmehr anstehenden Detailaufgaben, insbesondere die Kontrolle der Gliederungsprobleme, seien unproblematisch.

12

Die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers lassen nicht erkennen, dass der Antragsgegner das ihm bei der Personalplanung eingeräumte Organisationsermessen unter Verkennung der tatsächlichen Umstände oder sachwidrig ausgeübt hätte. Vielmehr legt der Antragsteller nur solche Nachteile dar, die üblicherweise mit dem Ruhestandseintritt eines Referatsleiters verbunden sind. Diese Nachteile hat der Antragsgegner erkannt und hierauf mit entsprechenden organisatorischen Maßnahmen reagiert: Er wird die Referatsleiterstelle neu besetzen. Bis dahin wird der Leitende Regierungsschuldirektor ..., den er als sehr erfahrenen und äußerst kompetenten Schulaufsichtsbeamten beschreibt, die Amtsgeschäfte stellvertretend ausführen. Die dem Nachfolger des Antragstellers zweifellos einzuräumende Einarbeitungsphase wird den reibungslosen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte aller Voraussicht nach nicht in dem Maße beeinträchtigen, dass weiteres Verbleiben des Antragstellers im Dienst erforderlich wäre. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Referate 33, 34, 35, 36 und 37 insoweit einander unterstützen. Ebenso ist sein Argument nicht von der Hand zu weisen, dass ein erneutes Hinausschieben des Ruhestandseintritts der Einarbeitung des Nachfolgers und seiner zukünftigen effektiven Aufgabenwahrnehmung bis spätestens zur Personalplanung für das nächste Schuljahr sogar entgegenstünde.

13

Die vom Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Sonderkenntnisse im IT-Bereich, infolge derer nur er die von ihm entwickelten Programme interpretieren, auswerten und modifizieren könne, stellen ebenfalls kein dienstliches Interesse dar. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, dass er sich gerade von einer solchen personellen Abhängigkeit wegen personengebundener Kenntnisse lösen möchte und die erforderlichen Schritte eingeleitet habe. Bis dahin stelle die gegenseitige Unterstützung der Fachreferate einen reibungslosen Arbeitsablauf sicher.

14

Auch im Übrigen hat der Antragsteller keine mit seinem Ruhestandseintritt zum 1. August 2010 verbundenen Störungen im Betriebsablauf glaubhaft gemacht, die über die gewöhnlichen Nachteile eines Ruhestandseintritts hinaus die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Verwaltung derart in Frage stellen, dass ein Missbrauch des Organisationsermessens mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erkennbar wäre.

2.)

15

Ein Anspruch des Antragstellers auf Weiterbeschäftigung folgt auch nicht aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bzw. aus dem zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht geschaffenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – AGG –, das nach seinem § 24 für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse entsprechend anwendbar ist. Die Vorschriften der §§ 54, 55 LBG über die gesetzliche Altersgrenze für Beamte verstoßen nicht gegen das in Art. 1, 2 Abs. 2a, 3 Abs. 1c der Richtlinie und §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG niedergelegte Verbot der Altersdiskriminierung und sind deshalb dem Antragsteller gegenüber anzuwenden.

16

Die Festlegung einer Altersgrenze, mit deren Erreichen der Beamte zwangsweise in den Ruhestand tritt, ist eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters in Bezug auf eine Entlassungsbedingung i.S.d. Richtlinie und des AGG. Denn sie schließt den Beamten allein wegen seines Alters von einem weiteren aktiven Dienst aus. Diese Benachteiligung ist aber nach Auffassung der Kammer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die schon in der Richtlinie und im AGG niedergelegten Gründe gerechtfertigt.

17

Maßstab für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aus Altersgründen ist hier Art. 6 der Richtlinie bzw. § 10 AGG, der die in der Richtlinie genannten Rechtfertigungsgründe aufgreift. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Sätze 1, 2a der Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind, und die Mittel zur Erreichen dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere die Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und die Entlassung einschließen, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen. Dem entsprechen im Wesentlichen die Regelungen des § 10 Abs. 1 Sätze 1, 2, 3 Nr. 1 AGG. In § 54 LBG werden solche Gründe oder Ziele des Gesetzgebers zwar nicht ausdrücklich genannt. Dies wird vom Unionsrecht aber auch nicht gefordert. Vielmehr genügt es, dass aus dem allgemeinen Kontext der gesetzlichen Norm abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Maßnahme stehenden Zieles ermöglichen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 28. September 2009 – 1 B 2487/09 –, ZBR 2010, 52 ff. unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 16. Oktober 2007 – Rs. C-441/05 – und Urt. v. 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – sowie Urt. v. 12. Januar 2010 – Rs. C-341/08 –)

18

Die gesetzliche Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtendienst und deren Anwendung im hier zu beurteilenden Fall knüpft an den in der Richtlinie und im AGG vorgesehenen Rechtfertigungsgrund der Fürsorge und des Schutzes älterer Arbeitnehmer an. Sie beruht auf der Erwartung, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nachlässt und damit zunehmend zu befürchten ist, dass die konkreten Aufgaben zum Nachteil des Dienstherrn, aber auch zum Nachteil des einzelnen Beamten, der zunehmend mehr Kraft für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung aufwenden muss, nicht mehr adäquat wahrgenommen werden können. Die den Beamten grundsätzlich treffende Pflicht zur lebenslangen Dienstleistung findet ihre Schranke mithin der Dienstfähigkeit des Beamten (vgl. HessVGH, a.a.O.). Vom Gesetzgeber wird dabei in zulässiger Weise generalisierend vermutet, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters die Dienstunfähigkeit des Beamten eintritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2008 – 2 BvR 1081/08 –, juris, zur Regelung des Pensionsalters für Vollzugsbeamte in Rheinland-Pfalz sowie die zugrunde liegenden Erwägungen des Landesgesetzgebers in LT-Dr. 14/1800, S. 9). Auch wenn der Alterungsprozess individuell verläuft und die so vermutete Dienstunfähigkeit deshalb nicht bei jedem einzelnen Beamten mit Vollendung des 65. Lebensjahres eintreten muss, wird durch die gesetzliche Festlegung eines bestimmten Alters eine individuelle Überprüfung der Dienstfähigkeit vermieden, was sowohl den Beamten als auch den Dienstherrn erheblich belasten würde (vgl. VG München, Beschluss vom 30. September 2009 – M 5 E 09.4285 –, juris, m.w.N.).

19

Die Festlegung einer zwingenden Altersgrenze trägt ferner dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssen und dürfen, um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen (vgl. HessVGH, a.a.O.). Sie dient damit – worauf auch Art. 6 Abs. 1 Satz 2a der Richtlinie und § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG abheben – den Zielen des Zugangs zur Beschäftigung und der Eingliederung junger Menschen in das Berufsleben (zur Zulässigkeit dieses Kriteriums vgl. EuGH, Urt. v. 12. Januar 2010, a.a.O.). Darüber hinaus gewährleistet das planbare Ausscheiden älterer Beamter zu einem bestimmten Zeitpunkt die Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur in der Beamtenschaft und eine kontinuierliche Nachwuchsgewinnung für den öffentlichen Dienst. Sie dient den – in der Richtlinie ebenfalls als Rechtfertigungsgrund für eine alterbezogene Ungleichbehandlung genannten – Zielen der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes. Der kontinuierliche Prozess des Ausscheidens älterer Beschäftigter und des Nachrückens jüngerer Beschäftigter schafft schließlich in der Beamtenschaft eine Struktur, in der sich alle Altersgruppen wiederfinden (vgl. HessVGH, a.a.O.).

20

Die vom VG Frankfurt a.M. – auf dessen Beschluss vom 6. August 2009 (9 L 1887/09.F, juris) sich der Antragsteller beruft – gegen die Vereinbarkeit der Altersgrenzenregelung mit Unionsrecht angeführten Argumente überzeugen die Kammer aus den genannten Gründen nicht. Dies gilt auch für die Auffassung des VG Frankfurt a.M., das arbeitsmarktpolitische Ziel der Einstellung junger Menschen könne für die Festlegung der allgemeinen Altersgrenze aus Sicht des Gesetzgebers nicht tragend gewesen sein, weil in den 1960er Jahren Vollbeschäftigung in Deutschland bestanden habe. Für die Motivation des Gesetzgebers, die allgemeine Altersgrenze für Beamte auch bei Änderungen des § 54 LBG in jüngerer Zeit – derzeit – bei 65 Jahren zu lassen, können gesellschaftliche Verhältnisse der Vergangenheit nicht herangezogen werden. Schließlich ist das Interesse an einer Planungssicherheit für die Verwaltung nicht als unzulässiges individuelles Interesse eines Arbeitgebers i.S.d. vom VG Frankfurt a.M. in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH vom 5. März 2009 (a.a.O.) zu bewerten. Es betrifft nämlich durch die Geltung des LBG auch für die Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts (§ 1 LBG) eine Vielzahl verschiedener Dienstherren. Überdies stellt die planbare Gewinnung von Nachwuchskräften auch unter dem Aspekt ein Gemeinwohlinteresse dar, dass nur so in geregelter und vorausschauender Weise ältere und qualifizierte Beamte ihre Erfahrungen an jüngere Beamte weitergeben können und damit letztlich für eine im Allgemeininteresse liegende, gleichbleibend hohe Qualität der Verwaltung sorgen können (vgl. HessVGH, a.a.O.). Mit dem vom EuGH entschiedenen Fall der Vertragszahnärzte ist die Situation im Beamtenrecht insoweit nicht vergleichbar, weil die Einstellung eines Nachfolgers hier nicht nur vom Bedarf, sondern gerade auch vom Freiwerden der entsprechenden Planstelle abhängt.

21

Zur Gewährleistung der beschriebenen Ziele ist die Festsetzung allgemein geltender Höchstaltersgrenzen für Beamte erforderlich und angemessen. Durch die Möglichkeit einer individuellen Verlängerung der Lebensarbeitszeit auf Antrag des Beamten kann die Altersgrenze im Einzelfall gelockert und in ihren Auswirkungen gemildert werden. Mit dem Eintritt in den Ruhestand steht dem Beamten ein seiner Dienstzeit entsprechendes Ruhegehalt zu. Durch diesen finanziellen Ausgleich wird der Betroffene von der zwangsweisen Beendigung seines Dienstverhältnisses nicht übermäßig belastet (vgl. HessVGH, a.a.O., mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007, a.a.O.).

22

Dass der Antragsgegner die zur Rechtfertigung der Altersgrenze tauglichen Ziele desgleichen im Fall des Antragstellers verfolgt, ist für die Kammer nach der gebotenen summarischen Prüfung auch in Ansehung der von ihm vorgebrachten Einwände nicht zweifelhaft. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die – vom Antragsteller angezweifelte – Nachwuchsgewinnung, die der Antragsgegner durch die unbestrittene Neubesetzung der Stelle der Referatsleiterin / des Referatsleisters für das bislang vom Antragsteller innegehabte Referat „Realschulen plus“ und einer Referentenstelle dokumentiert.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 31/07/2009 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen
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published on 13/04/2011 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten v
published on 16/11/2010 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der am ... Februar 1945 gebo
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2.
die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3.
das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4.
bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2.
die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3.
das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4.
bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2.
die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3.
das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4.
bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen

1.
für Zwecke der Verteidigung;
2.
insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet;
3.
zur Gewährung einer Entschädigung in Land im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2;
4.
zur Verlegung oder Errichtung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1, 2 oder 3;
5.
zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die wegen der Verwendung bundes- oder reichseigener Grundstücke für Zwecke der Nummern 1 und 2 notwendig ist;
6.
zur Verlegung von Anlagen oder Einrichtungen der Verteidigung, weil die benutzten Grundstücke für Anlagen oder Einrichtungen benötigt werden, für die eine Enteignung nach anderen Gesetzen zulässig wäre.

(2) Sollen Grundstücke für die in Absatz 1 genannten Zwecke beschafft werden, so ist die Landesregierung zu hören, die nach Anhörung der betroffenen Gemeinde (Gemeindeverband) unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie der Belange des Städtebaus und des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu dem Vorhaben Stellung nimmt. Die Stellungnahme hat sich auch darauf zu erstrecken, ob das Vorhaben aus Grundbesitz der öffentlichen Hand, der in angemessener Entfernung gelegen und für das Vorhaben geeignet ist, unter Berücksichtigung der Grundsätze in Satz 1 befriedigt werden kann. Zu dem Grundbesitz der öffentlichen Hand gehört auch der Grundbesitz juristischer Personen des privaten Rechts, an deren Kapital die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist.

(3) Alsdann bezeichnet der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern die Vorhaben, für die Grundstücke nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beschaffen sind, und sorgt in geeigneten Fällen für öffentliche Bekanntmachung. Will der zuständige Bundesminister von der Stellungnahme der Landesregierung abweichen, so unterrichtet er die betreffende Landesregierung vor seiner Entscheidung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.