Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Nov. 2010 - 6 K 753/10.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2010:1116.6K753.10.NW.0A
published on 16/11/2010 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Nov. 2010 - 6 K 753/10.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der am ... Februar 1945 geborene Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung im aktiven Dienstverhältnis.

2

Er stand als Leitender Regierungsschuldirektor im Dienst des Beklagten. Zuletzt war er Leiter des Referats 35 mit dem Zuständigkeitsbereich „Schulaufsicht, Schulberatung und Schulentwicklung Realschulen plus“ bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

3

Mit Schreiben vom 1. August 2009 beantragte er das Hinausschieben seines Ruhestands für die Dauer eines Jahres. Im Hinblick auf die Neuzusammensetzung der Schulfachreferate im Zusammenhang mit der Umsetzung der Schulstrukturreform und der damit einhergehenden Koordination der Verwaltungs- und Arbeitsabläufe wurde der Ruhestand des Klägers mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 um fünf Monate bis zu 1. August 2010 hinausgeschoben.

4

Hiergegen wendete sich der Kläger mit einem vom Beklagten als Widerspruch gewerteten Schreiben vom 31. Mai 2010, mit welchem er das Hinausschieben seines Ruhestandsbeginns bis zum 1. März 2011 weiterverfolgte.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2010 wies das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur den Widerspruch zurück, weil ein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung des Klägers über den 31. Juli 2010 hinaus nicht bestehe.

6

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 25. Juni 2010 hat der Kläger am 16. Juli 2010 Klage erhoben.

7

Seinen am 23. Juli 2010 gestellten Antrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt seines Ruhestands über den 31. Juli 2010 hinaus bis zu einer Entscheidung über seinen Antrag im Klageverfahren hinauszuschieben und ihn bis zu diesem Zeitpunkt als Leitenden Regierungsschuldirektor weiter zu beschäftigen, hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 27. Juli 2010 (6 L 779/10.NW) abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein dienstliches Interesse an einem weiteren Hinausschieben des Ruhestands sei, soweit dies gerichtlich nachprüfbar sei, nicht gegeben. Auch verstoße die Versagung des weiteren Hinausschiebens des Ruhestandes nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus der Richtlinie 2000/78/EG bzw. der zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht geschaffenen Regelung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Zwar sei die Festlegung einer Altersgrenze, mit deren Erreichen der Beamte zwangsweise in den Ruhestand trete, eine Benachteiligung wegen des Alters. Diese sei jedoch aus Gründen der Fürsorge und des Schutzes älterer Arbeitnehmer sowie in Anbetracht des gesellschaftlichen Konsenses, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssten und dürften, um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen, gerechtfertigt.

8

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 25. August 2010 (2 B 10878/10.OVG) zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers, seine aktive Dienstzeit im Wege der einstweiligen Anordnung über den 31. Juli 2010 hinaus erneut zu verlängern, habe sich mit dessen Eintritt in den Ruhestand zum Ablauf des Monats Juli 2010 erledigt und sei daher unzulässig geworden.

9

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: An dem Hinausschieben seines Ruhestands über den 31. Juli 2010 hinaus bestehe ein dienstliches Interesse. Dieses sei durch die Personalsituation sowie aufgrund der aktuell anstehenden Koordinations- und Planungsaufgaben in dem von ihm geleiteten Referat begründet. Infolge dessen sei er unabkömmlich. Darüber hinaus stelle die Versagung des weiteren Hinausschiebens seines Ruhestandes eine unzulässige Altersdiskriminierung, namentlich einen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG dar. Die Versagung des weiteren Hinausschiebens des Ruhestands sei keine verwaltungsorganisatorische, sondern eine verwaltungspolitische Entscheidung gewesen.

10

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 beantragte er beim Beklagten die Bewilligung von 55 Tagen Erholungsurlaub, hilfsweise die Vergütung seines Urlaubsanspruchs. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 teilte ihm der Beklagte mit, dass dieser Antrag erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens beschieden werden könne.

11

Mit seiner Klageerweiterung macht der Kläger nunmehr auch einen Anspruch auf Vergütung nicht genommenen Erholungsurlaubs geltend.

12

Der Kläger beantragt,

13

1. den Beklagten zu verpflichten, ihn zu unveränderten Bedingungen als Leitenden Regierungsdirektor bis zum 28. Februar 2011 weiter zu beschäftigen,

14

2. den Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2010 aufzuheben.

15

hilfsweise

16

1. festzustellen, dass das Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten erst am 28. Februar 2011 endet,

17

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn bis zum 28. Februar 2011 auch in Höhe der bisherigen Dienstbezüge während der aktiven Tätigkeit zu vergüten,

18

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm 55 Tage Urlaub zu vergüten,

19

4. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 28. Dezember 2009, ihn zum 31. Juli 2010 zu entlassen, europarechtswidrig gewesen ist,

20

5. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 28. Dezember 2009 gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstößt.

21

6. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 28. Dezember 2009 auf Ablehnung der Dienstzeit bis zum 28. Februar 2011 ihm gegenüber gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verstößt.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Ein dienstliches Interesse am weiteren Hinausschieben des Ruhestands des Klägers bestehe nicht. Eine unzulässige Altersdiskriminierung sei ebenfalls nicht gegeben. Der hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, 55 Tage Urlaub zu vergüten, sei unzulässig. Es bestehe auch keine Möglichkeit, einem Ruhestandsbeamten Ersatz für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub zu leisten.

25

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte 6 L 779/10.NW verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat sowohl mit den Hauptanträgen (1.) als auch mit den Hilfsanträgen (2.) keinen Erfolg.

1.)

28

Soweit der Kläger mit seinen Hauptanträgen die Verpflichtung des Beklagten begehrt, seinen Ruhestand gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz – LBG – hinauszuschieben und ihn zu unveränderten Bedingungen als Leitenden Regierungsschuldirektor bis zum 28. Februar 2011 weiter zu beschäftigen, ist seine Klage unzulässig. Dieses Begehren hat sich – wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 25. August 2010 (2 B 10878/10.OVG) dargelegt hat – mit Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2010 erledigt und ist damit unzulässig geworden.

29

Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag mit Hinweis auf eine ungerechtfertigte Altersbenachteiligung – außerhalb von § 55 LBG – seine Weiterbeschäftigung begehrt, hat sich sein Begehren nach Auffassung des Gerichts nicht durch Erreichen des im Bescheid vom 28. Dezember 2009 genannten Stichtages für den Eintritt in den Ruhestand vollständig erledigt. Der auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und auf das zu ihrer Umsetzung in nationales Recht geschaffene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – gestützte Anspruch auf Weiterbeschäftigung wäre nicht untergegangen, wenn die gesetzliche Ruhestandsregelung der §§ 25 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –, 54 LBG im Falle ihrer Europarechtswidrigkeit gegenüber dem Kläger unangewendet bleiben müsste. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass er nicht mit Ablauf des 31. Juli 2010 in den Ruhestand getreten, sondern im aktiven Dienst weiter zu beschäftigen wäre, ohne dass es hierzu einer konstitutiven Entscheidung des Beklagten, etwa einer Reaktivierung, bedürfte (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 24. September 2010 – 6 K 105/10.NW –, m.w.N.).

30

Allerdings hat die Klage auf Weiterbeschäftigung auch unter diesem Blickwinkel keinen Erfolg, weil die mit der Festlegung einer Altersgrenze für den Ruhestandseintritt einhergehende Altersbenachteiligung gerechtfertigt ist und deshalb nicht gegen das in Art. 1, 2 Abs. 2a, 3 Abs. 1c der Richtlinie 2000/78/EG und §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 24 AGG niedergelegte Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 27. Juli 2010 (6 L 779/10.NW, S. 6 ff.) Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Auch nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren hält das Gericht an dieser Rechtsauffassung fest.

31

Auch der EuGH hat jüngst für das Recht der Arbeitnehmer bestätigt, dass die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das Alter und die Beitragszahlung betreffenden Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen, seit langem Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedsstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich sei. Dieser Mechanismus beruhe auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und hänge von der Entscheidung ab, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen. Der hinter der Einführung von Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand stehende politische und soziale Konsens über die Arbeitsteilung zwischen den Generationen und das Ersparen einer Kündigung wegen nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit könnten eine an das Alter anknüpfende Ungleichbehandlung rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 – Rs C-45/09 – „Rosenbladt ./.Oellerking Gebäudereini-gungsges. m.b.H., Rdnr. 43 ff.; abrufbar unter http://curia.europa.eu).

2.)

32

Der Hilfsantrag zu 1) ist, soweit in den Hauptanträgen das Ziel auf Weiterbeschäftigung wegen Unanwendbarkeit der Altersgrenze aus europarechtlichen Gründen zu sehen ist, gegenüber den im Hauptantrag formulierten Leistungsbegehren gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär und damit unzulässig. Jedenfalls aber ist er unbegründet. Der Kläger ist mit Ablauf des 31. Juli 2010 in den Ruhestand getreten. Die den Ruhestand auslösende gesetzliche Altersregelung muss aus den genannten Gründen ihm gegenüber nicht unangewendet bleiben.

33

Aus dem gleichen Grund bleibt auch den Hilfsanträgen zu 2), 4), 5) und 6) der Erfolg versagt.

34

Der Hilfsantrag zu 3), festzustellen, dass der Beklagte zur Vergütung von 55 nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen verpflichtet sei, ist unzulässig. Der Kläger hat bereits nicht das gemäß §§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, 218 Abs. 3 LBG auch vor der Erhebung einer Feststellungsklage erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Die Klage ist auch nicht als Untätigkeitsklage zulässig, weil der Kläger den Antrag auf Gewährung bzw. Vergütung seines Urlaubsanspruchs erst mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 gestellt hat, seither keine drei Monate vergangen sind und keine besonderen Umstände des Falles eine kürzere Frist gebieten (§ 75 VwGO). Dass der Beklagte seine Entscheidung bis zum Ausgang dieses Hauptsacheverfahrens zurückstellen will, führt zu keiner anderen Betrachtung. Die Frage der Weiterbeschäftigung des Klägers im aktiven Dienst ist insoweit für den Beklagten entscheidungserheblich, weshalb er vorläufig von einer Bescheidung des Antrages absehen durfte.

35

Ungeachtet dessen ist der Hilfsantrag zu 3) wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO unzulässig, weil der Kläger sein Vergütungsbegehren mit einer Leistungsklage hätte verfolgen können.

36

Jedenfalls aber wäre der Hilfsantrag zu 3) unbegründet. Weder das nationale Beamten- noch das Gemeinschaftsrecht sehen nämlich einen Anspruch des Beamten auf Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs vor (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09.OVG –, DÖV 2010, 659).

37

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

39

Die Berufung ist gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Vereinbarkeit der §§ 54, 55 LBG mit der Richtlinie 2000/78/EG und dem AGG liegt noch nicht vor. Darüber hinaus ist grundsätzlich zu klären, ob der auf Unvereinbarkeit der Altersgrenze für den Ruhestandseintritt mit Europarecht gestützte Anspruch eines Beamten auf Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst weiter geltend gemacht werden kann, obwohl der Beamte den in § 54 LBG festgelegten bzw. auf Grundlage des § 55 LBG hinausgeschobenen Stichtag für den Eintritt in den Ruhestand überschritten hat.

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.656,96 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 5 GKG).

42

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 27/07/2010 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.828,48 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnu
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2.
die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3.
das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4.
bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2.
die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3.
das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4.
bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.