Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Nov. 2010 - 6 K 753/10.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2010:1116.6K753.10.NW.0A
bei uns veröffentlicht am16.11.2010

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der am ... Februar 1945 geborene Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung im aktiven Dienstverhältnis.

2

Er stand als Leitender Regierungsschuldirektor im Dienst des Beklagten. Zuletzt war er Leiter des Referats 35 mit dem Zuständigkeitsbereich „Schulaufsicht, Schulberatung und Schulentwicklung Realschulen plus“ bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

3

Mit Schreiben vom 1. August 2009 beantragte er das Hinausschieben seines Ruhestands für die Dauer eines Jahres. Im Hinblick auf die Neuzusammensetzung der Schulfachreferate im Zusammenhang mit der Umsetzung der Schulstrukturreform und der damit einhergehenden Koordination der Verwaltungs- und Arbeitsabläufe wurde der Ruhestand des Klägers mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 um fünf Monate bis zu 1. August 2010 hinausgeschoben.

4

Hiergegen wendete sich der Kläger mit einem vom Beklagten als Widerspruch gewerteten Schreiben vom 31. Mai 2010, mit welchem er das Hinausschieben seines Ruhestandsbeginns bis zum 1. März 2011 weiterverfolgte.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2010 wies das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur den Widerspruch zurück, weil ein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung des Klägers über den 31. Juli 2010 hinaus nicht bestehe.

6

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 25. Juni 2010 hat der Kläger am 16. Juli 2010 Klage erhoben.

7

Seinen am 23. Juli 2010 gestellten Antrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt seines Ruhestands über den 31. Juli 2010 hinaus bis zu einer Entscheidung über seinen Antrag im Klageverfahren hinauszuschieben und ihn bis zu diesem Zeitpunkt als Leitenden Regierungsschuldirektor weiter zu beschäftigen, hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 27. Juli 2010 (6 L 779/10.NW) abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein dienstliches Interesse an einem weiteren Hinausschieben des Ruhestands sei, soweit dies gerichtlich nachprüfbar sei, nicht gegeben. Auch verstoße die Versagung des weiteren Hinausschiebens des Ruhestandes nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus der Richtlinie 2000/78/EG bzw. der zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht geschaffenen Regelung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Zwar sei die Festlegung einer Altersgrenze, mit deren Erreichen der Beamte zwangsweise in den Ruhestand trete, eine Benachteiligung wegen des Alters. Diese sei jedoch aus Gründen der Fürsorge und des Schutzes älterer Arbeitnehmer sowie in Anbetracht des gesellschaftlichen Konsenses, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssten und dürften, um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen, gerechtfertigt.

8

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 25. August 2010 (2 B 10878/10.OVG) zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers, seine aktive Dienstzeit im Wege der einstweiligen Anordnung über den 31. Juli 2010 hinaus erneut zu verlängern, habe sich mit dessen Eintritt in den Ruhestand zum Ablauf des Monats Juli 2010 erledigt und sei daher unzulässig geworden.

9

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: An dem Hinausschieben seines Ruhestands über den 31. Juli 2010 hinaus bestehe ein dienstliches Interesse. Dieses sei durch die Personalsituation sowie aufgrund der aktuell anstehenden Koordinations- und Planungsaufgaben in dem von ihm geleiteten Referat begründet. Infolge dessen sei er unabkömmlich. Darüber hinaus stelle die Versagung des weiteren Hinausschiebens seines Ruhestandes eine unzulässige Altersdiskriminierung, namentlich einen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG dar. Die Versagung des weiteren Hinausschiebens des Ruhestands sei keine verwaltungsorganisatorische, sondern eine verwaltungspolitische Entscheidung gewesen.

10

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 beantragte er beim Beklagten die Bewilligung von 55 Tagen Erholungsurlaub, hilfsweise die Vergütung seines Urlaubsanspruchs. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 teilte ihm der Beklagte mit, dass dieser Antrag erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens beschieden werden könne.

11

Mit seiner Klageerweiterung macht der Kläger nunmehr auch einen Anspruch auf Vergütung nicht genommenen Erholungsurlaubs geltend.

12

Der Kläger beantragt,

13

1. den Beklagten zu verpflichten, ihn zu unveränderten Bedingungen als Leitenden Regierungsdirektor bis zum 28. Februar 2011 weiter zu beschäftigen,

14

2. den Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2010 aufzuheben.

15

hilfsweise

16

1. festzustellen, dass das Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten erst am 28. Februar 2011 endet,

17

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn bis zum 28. Februar 2011 auch in Höhe der bisherigen Dienstbezüge während der aktiven Tätigkeit zu vergüten,

18

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm 55 Tage Urlaub zu vergüten,

19

4. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 28. Dezember 2009, ihn zum 31. Juli 2010 zu entlassen, europarechtswidrig gewesen ist,

20

5. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 28. Dezember 2009 gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstößt.

21

6. festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 28. Dezember 2009 auf Ablehnung der Dienstzeit bis zum 28. Februar 2011 ihm gegenüber gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verstößt.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Ein dienstliches Interesse am weiteren Hinausschieben des Ruhestands des Klägers bestehe nicht. Eine unzulässige Altersdiskriminierung sei ebenfalls nicht gegeben. Der hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, 55 Tage Urlaub zu vergüten, sei unzulässig. Es bestehe auch keine Möglichkeit, einem Ruhestandsbeamten Ersatz für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub zu leisten.

25

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte 6 L 779/10.NW verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat sowohl mit den Hauptanträgen (1.) als auch mit den Hilfsanträgen (2.) keinen Erfolg.

1.)

28

Soweit der Kläger mit seinen Hauptanträgen die Verpflichtung des Beklagten begehrt, seinen Ruhestand gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz – LBG – hinauszuschieben und ihn zu unveränderten Bedingungen als Leitenden Regierungsschuldirektor bis zum 28. Februar 2011 weiter zu beschäftigen, ist seine Klage unzulässig. Dieses Begehren hat sich – wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 25. August 2010 (2 B 10878/10.OVG) dargelegt hat – mit Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2010 erledigt und ist damit unzulässig geworden.

29

Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag mit Hinweis auf eine ungerechtfertigte Altersbenachteiligung – außerhalb von § 55 LBG – seine Weiterbeschäftigung begehrt, hat sich sein Begehren nach Auffassung des Gerichts nicht durch Erreichen des im Bescheid vom 28. Dezember 2009 genannten Stichtages für den Eintritt in den Ruhestand vollständig erledigt. Der auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und auf das zu ihrer Umsetzung in nationales Recht geschaffene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – gestützte Anspruch auf Weiterbeschäftigung wäre nicht untergegangen, wenn die gesetzliche Ruhestandsregelung der §§ 25 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –, 54 LBG im Falle ihrer Europarechtswidrigkeit gegenüber dem Kläger unangewendet bleiben müsste. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass er nicht mit Ablauf des 31. Juli 2010 in den Ruhestand getreten, sondern im aktiven Dienst weiter zu beschäftigen wäre, ohne dass es hierzu einer konstitutiven Entscheidung des Beklagten, etwa einer Reaktivierung, bedürfte (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 24. September 2010 – 6 K 105/10.NW –, m.w.N.).

30

Allerdings hat die Klage auf Weiterbeschäftigung auch unter diesem Blickwinkel keinen Erfolg, weil die mit der Festlegung einer Altersgrenze für den Ruhestandseintritt einhergehende Altersbenachteiligung gerechtfertigt ist und deshalb nicht gegen das in Art. 1, 2 Abs. 2a, 3 Abs. 1c der Richtlinie 2000/78/EG und §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 24 AGG niedergelegte Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 27. Juli 2010 (6 L 779/10.NW, S. 6 ff.) Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Auch nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren hält das Gericht an dieser Rechtsauffassung fest.

31

Auch der EuGH hat jüngst für das Recht der Arbeitnehmer bestätigt, dass die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das Alter und die Beitragszahlung betreffenden Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen, seit langem Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedsstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich sei. Dieser Mechanismus beruhe auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und hänge von der Entscheidung ab, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen. Der hinter der Einführung von Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand stehende politische und soziale Konsens über die Arbeitsteilung zwischen den Generationen und das Ersparen einer Kündigung wegen nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit könnten eine an das Alter anknüpfende Ungleichbehandlung rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 – Rs C-45/09 – „Rosenbladt ./.Oellerking Gebäudereini-gungsges. m.b.H., Rdnr. 43 ff.; abrufbar unter http://curia.europa.eu).

2.)

32

Der Hilfsantrag zu 1) ist, soweit in den Hauptanträgen das Ziel auf Weiterbeschäftigung wegen Unanwendbarkeit der Altersgrenze aus europarechtlichen Gründen zu sehen ist, gegenüber den im Hauptantrag formulierten Leistungsbegehren gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär und damit unzulässig. Jedenfalls aber ist er unbegründet. Der Kläger ist mit Ablauf des 31. Juli 2010 in den Ruhestand getreten. Die den Ruhestand auslösende gesetzliche Altersregelung muss aus den genannten Gründen ihm gegenüber nicht unangewendet bleiben.

33

Aus dem gleichen Grund bleibt auch den Hilfsanträgen zu 2), 4), 5) und 6) der Erfolg versagt.

34

Der Hilfsantrag zu 3), festzustellen, dass der Beklagte zur Vergütung von 55 nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen verpflichtet sei, ist unzulässig. Der Kläger hat bereits nicht das gemäß §§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, 218 Abs. 3 LBG auch vor der Erhebung einer Feststellungsklage erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Die Klage ist auch nicht als Untätigkeitsklage zulässig, weil der Kläger den Antrag auf Gewährung bzw. Vergütung seines Urlaubsanspruchs erst mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 gestellt hat, seither keine drei Monate vergangen sind und keine besonderen Umstände des Falles eine kürzere Frist gebieten (§ 75 VwGO). Dass der Beklagte seine Entscheidung bis zum Ausgang dieses Hauptsacheverfahrens zurückstellen will, führt zu keiner anderen Betrachtung. Die Frage der Weiterbeschäftigung des Klägers im aktiven Dienst ist insoweit für den Beklagten entscheidungserheblich, weshalb er vorläufig von einer Bescheidung des Antrages absehen durfte.

35

Ungeachtet dessen ist der Hilfsantrag zu 3) wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO unzulässig, weil der Kläger sein Vergütungsbegehren mit einer Leistungsklage hätte verfolgen können.

36

Jedenfalls aber wäre der Hilfsantrag zu 3) unbegründet. Weder das nationale Beamten- noch das Gemeinschaftsrecht sehen nämlich einen Anspruch des Beamten auf Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs vor (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09.OVG –, DÖV 2010, 659).

37

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

39

Die Berufung ist gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Vereinbarkeit der §§ 54, 55 LBG mit der Richtlinie 2000/78/EG und dem AGG liegt noch nicht vor. Darüber hinaus ist grundsätzlich zu klären, ob der auf Unvereinbarkeit der Altersgrenze für den Ruhestandseintritt mit Europarecht gestützte Anspruch eines Beamten auf Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst weiter geltend gemacht werden kann, obwohl der Beamte den in § 54 LBG festgelegten bzw. auf Grundlage des § 55 LBG hinausgeschobenen Stichtag für den Eintritt in den Ruhestand überschritten hat.

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.656,96 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 5 GKG).

42

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Nov. 2010 - 6 K 753/10.NW

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 27. Juli 2010 - 6 L 779/10.NW

bei uns veröffentlicht am 27.07.2010

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.828,48 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnu

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.828,48 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, den Eintritt des Ruhestands des Antragstellers über den 31. Juli 2010 hinaus bis zu einer Entscheidung über seinen Antrag im Hauptsacheverfahren (6 K 753/10.NW) hinauszuschieben und ihn bis zu diesem Zeitpunkt als leitenden Regierungsschuldirektor weiter zu beschäftigen, hat keinen Erfolg.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierzu muss er gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZivilprozessordnungZPO – sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

3

Dem Antragsteller steht zwar für eine vorläufige Regelung durch das Gericht im Eilverfahren ein Anordnungsgrund zu, denn für seinen im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandes ist nur Raum, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. November 2009 – 2 B 10868/09.OVG –). Da dieser bereits mit Ablauf des 31. Juli 2010 eintreten wird, könnte er diesen Anspruch effektiv nur mittels der begehrten einstweiligen Anordnung sichern.

4

Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf – erneutes – Herausschieben seines Ruhestandsbeginns (1.) oder auf weitere Beschäftigung im aktiven Dienst wegen des Verstoßes der beamtenrechtlichen Altersgrenze gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (2.) und damit der für eine einstweilige Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch zusteht.

1.)

5

Gemäß § 55 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG –, der nach Inkrafttreten des BeamtenstatusgesetzesBeamtStG – als landesrechtliche Regelung weiter gilt (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 6 L 823/09.KO –; Plog/Wiedow, BBG, § 25 BeamtStG Rn. 4), kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausschieben, wenn es im dienstlichen Interesse liegt.

6

Die Regelung des § 55 Abs. 1 LBG dürfte zwar auch dem Individualinteresse des Beamten zu dienen bestimmt sein und ihm mithin ein subjektiv-öffentliches Recht vermitteln (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04.OVG –). Allerdings ist nach derzeitigem Erkenntnisstand ein dienstliches Interesse an der Weiterverwendung des Antragstellers im aktiven Dienst über den 31. Juli 2010 hinaus nicht gegeben.

7

Die Entscheidung, ob ein dienstliches Interesse i.S.d. § 55 Abs. 1 LBG am Hinausschieben des Ruhestandes eines Beamten besteht, richtet sich nach der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Behörde. D.h., die Dienstzeitverlängerung muss ihre sachliche Rechtfertigung im dienstlichen Bereich finden. Dabei genügt es nicht, dass die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile verhindert werden können. Erforderlich ist vielmehr die positive Feststellung, dass der Dienstherr im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag der Behörde und die vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten ein nachvollziehbares Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Beamten hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06.OVG –).

8

Das so verstandene dienstliche Interesse ist als unbestimmter Rechtsbegriff gesetzlich voll überprüfbar. Allerdings wird es vom Organisationsermessen im Hinblick auf eine sinnvolle Personalplanung geprägt, das seinerseits nur eingeschränkt, nämlich darauf überprüft werden kann, ob die Grenzen dieser Einschätzungsprärogative überschritten sind oder davon in einer sachwidrigen Weise Gebrauch gemacht wurde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2004, a.a.O.).

9

Gemessen daran ist die Verneinung des dienstlichen Interesses bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.

10

Nach Abschätzung des mit der Umsetzung der Schulstrukturreform verbundenen Verwaltungsaufwandes, namentlich der Zusammenführung der Verwaltungs- und Arbeitsabläufe der Vorgängerreferate in das neu geschaffene und vom Antragsteller als Referatsleiter innegehabte Referat 35 („Realschule plus“), hat der Antragsgegner ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des am ... Februar 1945 geborenen Antragstellers über den 1. März 2010 hinaus bis zum 31. Juli 2010 bejaht. Dabei war für ihn insbesondere ausschlaggebend, dass der reguläre Ruhestandseintritt des Antragstellers in die Anfangsphase der Personalplanung für das Schuljahr 2010/11 gefallen wäre, was in Anbetracht der mit der Umstrukturierung einhergehenden personellen Veränderungen vermieden werden sollte.

11

Dass über den 31. Juli 2010 hinaus ein solches dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts nicht mehr besteht, hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt. Mittlerweile sei nach der erfolgten Zusammenführung der Verwaltungs- und Arbeitsabläufe der Vorgängerreferate eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung sichergestellt. Die vormals die Annahme eines dienstlichen Interesses rechtfertigende Übergangsphase des Referats „Realschule plus“ sei abgeschlossen. Alle wesentlichen Maßnahmen müssten zudem bis spätestens zum Ende des Schuljahres am 2. Juli 2010 feststehen, weshalb die vom Antragsteller ausgeübte Koordinierung der Personalplanung vor Beginn der Sommerferien erledigt sei. Die nunmehr anstehenden Detailaufgaben, insbesondere die Kontrolle der Gliederungsprobleme, seien unproblematisch.

12

Die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers lassen nicht erkennen, dass der Antragsgegner das ihm bei der Personalplanung eingeräumte Organisationsermessen unter Verkennung der tatsächlichen Umstände oder sachwidrig ausgeübt hätte. Vielmehr legt der Antragsteller nur solche Nachteile dar, die üblicherweise mit dem Ruhestandseintritt eines Referatsleiters verbunden sind. Diese Nachteile hat der Antragsgegner erkannt und hierauf mit entsprechenden organisatorischen Maßnahmen reagiert: Er wird die Referatsleiterstelle neu besetzen. Bis dahin wird der Leitende Regierungsschuldirektor ..., den er als sehr erfahrenen und äußerst kompetenten Schulaufsichtsbeamten beschreibt, die Amtsgeschäfte stellvertretend ausführen. Die dem Nachfolger des Antragstellers zweifellos einzuräumende Einarbeitungsphase wird den reibungslosen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte aller Voraussicht nach nicht in dem Maße beeinträchtigen, dass weiteres Verbleiben des Antragstellers im Dienst erforderlich wäre. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Referate 33, 34, 35, 36 und 37 insoweit einander unterstützen. Ebenso ist sein Argument nicht von der Hand zu weisen, dass ein erneutes Hinausschieben des Ruhestandseintritts der Einarbeitung des Nachfolgers und seiner zukünftigen effektiven Aufgabenwahrnehmung bis spätestens zur Personalplanung für das nächste Schuljahr sogar entgegenstünde.

13

Die vom Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Sonderkenntnisse im IT-Bereich, infolge derer nur er die von ihm entwickelten Programme interpretieren, auswerten und modifizieren könne, stellen ebenfalls kein dienstliches Interesse dar. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, dass er sich gerade von einer solchen personellen Abhängigkeit wegen personengebundener Kenntnisse lösen möchte und die erforderlichen Schritte eingeleitet habe. Bis dahin stelle die gegenseitige Unterstützung der Fachreferate einen reibungslosen Arbeitsablauf sicher.

14

Auch im Übrigen hat der Antragsteller keine mit seinem Ruhestandseintritt zum 1. August 2010 verbundenen Störungen im Betriebsablauf glaubhaft gemacht, die über die gewöhnlichen Nachteile eines Ruhestandseintritts hinaus die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Verwaltung derart in Frage stellen, dass ein Missbrauch des Organisationsermessens mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erkennbar wäre.

2.)

15

Ein Anspruch des Antragstellers auf Weiterbeschäftigung folgt auch nicht aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bzw. aus dem zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht geschaffenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – AGG –, das nach seinem § 24 für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse entsprechend anwendbar ist. Die Vorschriften der §§ 54, 55 LBG über die gesetzliche Altersgrenze für Beamte verstoßen nicht gegen das in Art. 1, 2 Abs. 2a, 3 Abs. 1c der Richtlinie und §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG niedergelegte Verbot der Altersdiskriminierung und sind deshalb dem Antragsteller gegenüber anzuwenden.

16

Die Festlegung einer Altersgrenze, mit deren Erreichen der Beamte zwangsweise in den Ruhestand tritt, ist eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters in Bezug auf eine Entlassungsbedingung i.S.d. Richtlinie und des AGG. Denn sie schließt den Beamten allein wegen seines Alters von einem weiteren aktiven Dienst aus. Diese Benachteiligung ist aber nach Auffassung der Kammer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die schon in der Richtlinie und im AGG niedergelegten Gründe gerechtfertigt.

17

Maßstab für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aus Altersgründen ist hier Art. 6 der Richtlinie bzw. § 10 AGG, der die in der Richtlinie genannten Rechtfertigungsgründe aufgreift. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Sätze 1, 2a der Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind, und die Mittel zur Erreichen dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere die Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und die Entlassung einschließen, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen. Dem entsprechen im Wesentlichen die Regelungen des § 10 Abs. 1 Sätze 1, 2, 3 Nr. 1 AGG. In § 54 LBG werden solche Gründe oder Ziele des Gesetzgebers zwar nicht ausdrücklich genannt. Dies wird vom Unionsrecht aber auch nicht gefordert. Vielmehr genügt es, dass aus dem allgemeinen Kontext der gesetzlichen Norm abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Maßnahme stehenden Zieles ermöglichen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 28. September 2009 – 1 B 2487/09 –, ZBR 2010, 52 ff. unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 16. Oktober 2007 – Rs. C-441/05 – und Urt. v. 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – sowie Urt. v. 12. Januar 2010 – Rs. C-341/08 –)

18

Die gesetzliche Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtendienst und deren Anwendung im hier zu beurteilenden Fall knüpft an den in der Richtlinie und im AGG vorgesehenen Rechtfertigungsgrund der Fürsorge und des Schutzes älterer Arbeitnehmer an. Sie beruht auf der Erwartung, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nachlässt und damit zunehmend zu befürchten ist, dass die konkreten Aufgaben zum Nachteil des Dienstherrn, aber auch zum Nachteil des einzelnen Beamten, der zunehmend mehr Kraft für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung aufwenden muss, nicht mehr adäquat wahrgenommen werden können. Die den Beamten grundsätzlich treffende Pflicht zur lebenslangen Dienstleistung findet ihre Schranke mithin der Dienstfähigkeit des Beamten (vgl. HessVGH, a.a.O.). Vom Gesetzgeber wird dabei in zulässiger Weise generalisierend vermutet, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters die Dienstunfähigkeit des Beamten eintritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2008 – 2 BvR 1081/08 –, juris, zur Regelung des Pensionsalters für Vollzugsbeamte in Rheinland-Pfalz sowie die zugrunde liegenden Erwägungen des Landesgesetzgebers in LT-Dr. 14/1800, S. 9). Auch wenn der Alterungsprozess individuell verläuft und die so vermutete Dienstunfähigkeit deshalb nicht bei jedem einzelnen Beamten mit Vollendung des 65. Lebensjahres eintreten muss, wird durch die gesetzliche Festlegung eines bestimmten Alters eine individuelle Überprüfung der Dienstfähigkeit vermieden, was sowohl den Beamten als auch den Dienstherrn erheblich belasten würde (vgl. VG München, Beschluss vom 30. September 2009 – M 5 E 09.4285 –, juris, m.w.N.).

19

Die Festlegung einer zwingenden Altersgrenze trägt ferner dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssen und dürfen, um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen (vgl. HessVGH, a.a.O.). Sie dient damit – worauf auch Art. 6 Abs. 1 Satz 2a der Richtlinie und § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG abheben – den Zielen des Zugangs zur Beschäftigung und der Eingliederung junger Menschen in das Berufsleben (zur Zulässigkeit dieses Kriteriums vgl. EuGH, Urt. v. 12. Januar 2010, a.a.O.). Darüber hinaus gewährleistet das planbare Ausscheiden älterer Beamter zu einem bestimmten Zeitpunkt die Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur in der Beamtenschaft und eine kontinuierliche Nachwuchsgewinnung für den öffentlichen Dienst. Sie dient den – in der Richtlinie ebenfalls als Rechtfertigungsgrund für eine alterbezogene Ungleichbehandlung genannten – Zielen der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes. Der kontinuierliche Prozess des Ausscheidens älterer Beschäftigter und des Nachrückens jüngerer Beschäftigter schafft schließlich in der Beamtenschaft eine Struktur, in der sich alle Altersgruppen wiederfinden (vgl. HessVGH, a.a.O.).

20

Die vom VG Frankfurt a.M. – auf dessen Beschluss vom 6. August 2009 (9 L 1887/09.F, juris) sich der Antragsteller beruft – gegen die Vereinbarkeit der Altersgrenzenregelung mit Unionsrecht angeführten Argumente überzeugen die Kammer aus den genannten Gründen nicht. Dies gilt auch für die Auffassung des VG Frankfurt a.M., das arbeitsmarktpolitische Ziel der Einstellung junger Menschen könne für die Festlegung der allgemeinen Altersgrenze aus Sicht des Gesetzgebers nicht tragend gewesen sein, weil in den 1960er Jahren Vollbeschäftigung in Deutschland bestanden habe. Für die Motivation des Gesetzgebers, die allgemeine Altersgrenze für Beamte auch bei Änderungen des § 54 LBG in jüngerer Zeit – derzeit – bei 65 Jahren zu lassen, können gesellschaftliche Verhältnisse der Vergangenheit nicht herangezogen werden. Schließlich ist das Interesse an einer Planungssicherheit für die Verwaltung nicht als unzulässiges individuelles Interesse eines Arbeitgebers i.S.d. vom VG Frankfurt a.M. in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH vom 5. März 2009 (a.a.O.) zu bewerten. Es betrifft nämlich durch die Geltung des LBG auch für die Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts (§ 1 LBG) eine Vielzahl verschiedener Dienstherren. Überdies stellt die planbare Gewinnung von Nachwuchskräften auch unter dem Aspekt ein Gemeinwohlinteresse dar, dass nur so in geregelter und vorausschauender Weise ältere und qualifizierte Beamte ihre Erfahrungen an jüngere Beamte weitergeben können und damit letztlich für eine im Allgemeininteresse liegende, gleichbleibend hohe Qualität der Verwaltung sorgen können (vgl. HessVGH, a.a.O.). Mit dem vom EuGH entschiedenen Fall der Vertragszahnärzte ist die Situation im Beamtenrecht insoweit nicht vergleichbar, weil die Einstellung eines Nachfolgers hier nicht nur vom Bedarf, sondern gerade auch vom Freiwerden der entsprechenden Planstelle abhängt.

21

Zur Gewährleistung der beschriebenen Ziele ist die Festsetzung allgemein geltender Höchstaltersgrenzen für Beamte erforderlich und angemessen. Durch die Möglichkeit einer individuellen Verlängerung der Lebensarbeitszeit auf Antrag des Beamten kann die Altersgrenze im Einzelfall gelockert und in ihren Auswirkungen gemildert werden. Mit dem Eintritt in den Ruhestand steht dem Beamten ein seiner Dienstzeit entsprechendes Ruhegehalt zu. Durch diesen finanziellen Ausgleich wird der Betroffene von der zwangsweisen Beendigung seines Dienstverhältnisses nicht übermäßig belastet (vgl. HessVGH, a.a.O., mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007, a.a.O.).

22

Dass der Antragsgegner die zur Rechtfertigung der Altersgrenze tauglichen Ziele desgleichen im Fall des Antragstellers verfolgt, ist für die Kammer nach der gebotenen summarischen Prüfung auch in Ansehung der von ihm vorgebrachten Einwände nicht zweifelhaft. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die – vom Antragsteller angezweifelte – Nachwuchsgewinnung, die der Antragsgegner durch die unbestrittene Neubesetzung der Stelle der Referatsleiterin / des Referatsleisters für das bislang vom Antragsteller innegehabte Referat „Realschulen plus“ und einer Referentenstelle dokumentiert.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.828,48 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, den Eintritt des Ruhestands des Antragstellers über den 31. Juli 2010 hinaus bis zu einer Entscheidung über seinen Antrag im Hauptsacheverfahren (6 K 753/10.NW) hinauszuschieben und ihn bis zu diesem Zeitpunkt als leitenden Regierungsschuldirektor weiter zu beschäftigen, hat keinen Erfolg.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierzu muss er gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZivilprozessordnungZPO – sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

3

Dem Antragsteller steht zwar für eine vorläufige Regelung durch das Gericht im Eilverfahren ein Anordnungsgrund zu, denn für seinen im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandes ist nur Raum, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. November 2009 – 2 B 10868/09.OVG –). Da dieser bereits mit Ablauf des 31. Juli 2010 eintreten wird, könnte er diesen Anspruch effektiv nur mittels der begehrten einstweiligen Anordnung sichern.

4

Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf – erneutes – Herausschieben seines Ruhestandsbeginns (1.) oder auf weitere Beschäftigung im aktiven Dienst wegen des Verstoßes der beamtenrechtlichen Altersgrenze gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (2.) und damit der für eine einstweilige Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch zusteht.

1.)

5

Gemäß § 55 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG –, der nach Inkrafttreten des BeamtenstatusgesetzesBeamtStG – als landesrechtliche Regelung weiter gilt (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 6 L 823/09.KO –; Plog/Wiedow, BBG, § 25 BeamtStG Rn. 4), kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausschieben, wenn es im dienstlichen Interesse liegt.

6

Die Regelung des § 55 Abs. 1 LBG dürfte zwar auch dem Individualinteresse des Beamten zu dienen bestimmt sein und ihm mithin ein subjektiv-öffentliches Recht vermitteln (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04.OVG –). Allerdings ist nach derzeitigem Erkenntnisstand ein dienstliches Interesse an der Weiterverwendung des Antragstellers im aktiven Dienst über den 31. Juli 2010 hinaus nicht gegeben.

7

Die Entscheidung, ob ein dienstliches Interesse i.S.d. § 55 Abs. 1 LBG am Hinausschieben des Ruhestandes eines Beamten besteht, richtet sich nach der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Behörde. D.h., die Dienstzeitverlängerung muss ihre sachliche Rechtfertigung im dienstlichen Bereich finden. Dabei genügt es nicht, dass die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile verhindert werden können. Erforderlich ist vielmehr die positive Feststellung, dass der Dienstherr im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag der Behörde und die vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten ein nachvollziehbares Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Beamten hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06.OVG –).

8

Das so verstandene dienstliche Interesse ist als unbestimmter Rechtsbegriff gesetzlich voll überprüfbar. Allerdings wird es vom Organisationsermessen im Hinblick auf eine sinnvolle Personalplanung geprägt, das seinerseits nur eingeschränkt, nämlich darauf überprüft werden kann, ob die Grenzen dieser Einschätzungsprärogative überschritten sind oder davon in einer sachwidrigen Weise Gebrauch gemacht wurde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2004, a.a.O.).

9

Gemessen daran ist die Verneinung des dienstlichen Interesses bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.

10

Nach Abschätzung des mit der Umsetzung der Schulstrukturreform verbundenen Verwaltungsaufwandes, namentlich der Zusammenführung der Verwaltungs- und Arbeitsabläufe der Vorgängerreferate in das neu geschaffene und vom Antragsteller als Referatsleiter innegehabte Referat 35 („Realschule plus“), hat der Antragsgegner ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des am ... Februar 1945 geborenen Antragstellers über den 1. März 2010 hinaus bis zum 31. Juli 2010 bejaht. Dabei war für ihn insbesondere ausschlaggebend, dass der reguläre Ruhestandseintritt des Antragstellers in die Anfangsphase der Personalplanung für das Schuljahr 2010/11 gefallen wäre, was in Anbetracht der mit der Umstrukturierung einhergehenden personellen Veränderungen vermieden werden sollte.

11

Dass über den 31. Juli 2010 hinaus ein solches dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts nicht mehr besteht, hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt. Mittlerweile sei nach der erfolgten Zusammenführung der Verwaltungs- und Arbeitsabläufe der Vorgängerreferate eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung sichergestellt. Die vormals die Annahme eines dienstlichen Interesses rechtfertigende Übergangsphase des Referats „Realschule plus“ sei abgeschlossen. Alle wesentlichen Maßnahmen müssten zudem bis spätestens zum Ende des Schuljahres am 2. Juli 2010 feststehen, weshalb die vom Antragsteller ausgeübte Koordinierung der Personalplanung vor Beginn der Sommerferien erledigt sei. Die nunmehr anstehenden Detailaufgaben, insbesondere die Kontrolle der Gliederungsprobleme, seien unproblematisch.

12

Die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers lassen nicht erkennen, dass der Antragsgegner das ihm bei der Personalplanung eingeräumte Organisationsermessen unter Verkennung der tatsächlichen Umstände oder sachwidrig ausgeübt hätte. Vielmehr legt der Antragsteller nur solche Nachteile dar, die üblicherweise mit dem Ruhestandseintritt eines Referatsleiters verbunden sind. Diese Nachteile hat der Antragsgegner erkannt und hierauf mit entsprechenden organisatorischen Maßnahmen reagiert: Er wird die Referatsleiterstelle neu besetzen. Bis dahin wird der Leitende Regierungsschuldirektor ..., den er als sehr erfahrenen und äußerst kompetenten Schulaufsichtsbeamten beschreibt, die Amtsgeschäfte stellvertretend ausführen. Die dem Nachfolger des Antragstellers zweifellos einzuräumende Einarbeitungsphase wird den reibungslosen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte aller Voraussicht nach nicht in dem Maße beeinträchtigen, dass weiteres Verbleiben des Antragstellers im Dienst erforderlich wäre. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Referate 33, 34, 35, 36 und 37 insoweit einander unterstützen. Ebenso ist sein Argument nicht von der Hand zu weisen, dass ein erneutes Hinausschieben des Ruhestandseintritts der Einarbeitung des Nachfolgers und seiner zukünftigen effektiven Aufgabenwahrnehmung bis spätestens zur Personalplanung für das nächste Schuljahr sogar entgegenstünde.

13

Die vom Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Sonderkenntnisse im IT-Bereich, infolge derer nur er die von ihm entwickelten Programme interpretieren, auswerten und modifizieren könne, stellen ebenfalls kein dienstliches Interesse dar. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, dass er sich gerade von einer solchen personellen Abhängigkeit wegen personengebundener Kenntnisse lösen möchte und die erforderlichen Schritte eingeleitet habe. Bis dahin stelle die gegenseitige Unterstützung der Fachreferate einen reibungslosen Arbeitsablauf sicher.

14

Auch im Übrigen hat der Antragsteller keine mit seinem Ruhestandseintritt zum 1. August 2010 verbundenen Störungen im Betriebsablauf glaubhaft gemacht, die über die gewöhnlichen Nachteile eines Ruhestandseintritts hinaus die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Verwaltung derart in Frage stellen, dass ein Missbrauch des Organisationsermessens mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erkennbar wäre.

2.)

15

Ein Anspruch des Antragstellers auf Weiterbeschäftigung folgt auch nicht aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bzw. aus dem zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht geschaffenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – AGG –, das nach seinem § 24 für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse entsprechend anwendbar ist. Die Vorschriften der §§ 54, 55 LBG über die gesetzliche Altersgrenze für Beamte verstoßen nicht gegen das in Art. 1, 2 Abs. 2a, 3 Abs. 1c der Richtlinie und §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG niedergelegte Verbot der Altersdiskriminierung und sind deshalb dem Antragsteller gegenüber anzuwenden.

16

Die Festlegung einer Altersgrenze, mit deren Erreichen der Beamte zwangsweise in den Ruhestand tritt, ist eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters in Bezug auf eine Entlassungsbedingung i.S.d. Richtlinie und des AGG. Denn sie schließt den Beamten allein wegen seines Alters von einem weiteren aktiven Dienst aus. Diese Benachteiligung ist aber nach Auffassung der Kammer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die schon in der Richtlinie und im AGG niedergelegten Gründe gerechtfertigt.

17

Maßstab für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aus Altersgründen ist hier Art. 6 der Richtlinie bzw. § 10 AGG, der die in der Richtlinie genannten Rechtfertigungsgründe aufgreift. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Sätze 1, 2a der Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind, und die Mittel zur Erreichen dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere die Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und die Entlassung einschließen, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen. Dem entsprechen im Wesentlichen die Regelungen des § 10 Abs. 1 Sätze 1, 2, 3 Nr. 1 AGG. In § 54 LBG werden solche Gründe oder Ziele des Gesetzgebers zwar nicht ausdrücklich genannt. Dies wird vom Unionsrecht aber auch nicht gefordert. Vielmehr genügt es, dass aus dem allgemeinen Kontext der gesetzlichen Norm abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Maßnahme stehenden Zieles ermöglichen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 28. September 2009 – 1 B 2487/09 –, ZBR 2010, 52 ff. unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 16. Oktober 2007 – Rs. C-441/05 – und Urt. v. 5. März 2009 – Rs. C-388/07 – sowie Urt. v. 12. Januar 2010 – Rs. C-341/08 –)

18

Die gesetzliche Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtendienst und deren Anwendung im hier zu beurteilenden Fall knüpft an den in der Richtlinie und im AGG vorgesehenen Rechtfertigungsgrund der Fürsorge und des Schutzes älterer Arbeitnehmer an. Sie beruht auf der Erwartung, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nachlässt und damit zunehmend zu befürchten ist, dass die konkreten Aufgaben zum Nachteil des Dienstherrn, aber auch zum Nachteil des einzelnen Beamten, der zunehmend mehr Kraft für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung aufwenden muss, nicht mehr adäquat wahrgenommen werden können. Die den Beamten grundsätzlich treffende Pflicht zur lebenslangen Dienstleistung findet ihre Schranke mithin der Dienstfähigkeit des Beamten (vgl. HessVGH, a.a.O.). Vom Gesetzgeber wird dabei in zulässiger Weise generalisierend vermutet, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters die Dienstunfähigkeit des Beamten eintritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2008 – 2 BvR 1081/08 –, juris, zur Regelung des Pensionsalters für Vollzugsbeamte in Rheinland-Pfalz sowie die zugrunde liegenden Erwägungen des Landesgesetzgebers in LT-Dr. 14/1800, S. 9). Auch wenn der Alterungsprozess individuell verläuft und die so vermutete Dienstunfähigkeit deshalb nicht bei jedem einzelnen Beamten mit Vollendung des 65. Lebensjahres eintreten muss, wird durch die gesetzliche Festlegung eines bestimmten Alters eine individuelle Überprüfung der Dienstfähigkeit vermieden, was sowohl den Beamten als auch den Dienstherrn erheblich belasten würde (vgl. VG München, Beschluss vom 30. September 2009 – M 5 E 09.4285 –, juris, m.w.N.).

19

Die Festlegung einer zwingenden Altersgrenze trägt ferner dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssen und dürfen, um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen (vgl. HessVGH, a.a.O.). Sie dient damit – worauf auch Art. 6 Abs. 1 Satz 2a der Richtlinie und § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG abheben – den Zielen des Zugangs zur Beschäftigung und der Eingliederung junger Menschen in das Berufsleben (zur Zulässigkeit dieses Kriteriums vgl. EuGH, Urt. v. 12. Januar 2010, a.a.O.). Darüber hinaus gewährleistet das planbare Ausscheiden älterer Beamter zu einem bestimmten Zeitpunkt die Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur in der Beamtenschaft und eine kontinuierliche Nachwuchsgewinnung für den öffentlichen Dienst. Sie dient den – in der Richtlinie ebenfalls als Rechtfertigungsgrund für eine alterbezogene Ungleichbehandlung genannten – Zielen der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes. Der kontinuierliche Prozess des Ausscheidens älterer Beschäftigter und des Nachrückens jüngerer Beschäftigter schafft schließlich in der Beamtenschaft eine Struktur, in der sich alle Altersgruppen wiederfinden (vgl. HessVGH, a.a.O.).

20

Die vom VG Frankfurt a.M. – auf dessen Beschluss vom 6. August 2009 (9 L 1887/09.F, juris) sich der Antragsteller beruft – gegen die Vereinbarkeit der Altersgrenzenregelung mit Unionsrecht angeführten Argumente überzeugen die Kammer aus den genannten Gründen nicht. Dies gilt auch für die Auffassung des VG Frankfurt a.M., das arbeitsmarktpolitische Ziel der Einstellung junger Menschen könne für die Festlegung der allgemeinen Altersgrenze aus Sicht des Gesetzgebers nicht tragend gewesen sein, weil in den 1960er Jahren Vollbeschäftigung in Deutschland bestanden habe. Für die Motivation des Gesetzgebers, die allgemeine Altersgrenze für Beamte auch bei Änderungen des § 54 LBG in jüngerer Zeit – derzeit – bei 65 Jahren zu lassen, können gesellschaftliche Verhältnisse der Vergangenheit nicht herangezogen werden. Schließlich ist das Interesse an einer Planungssicherheit für die Verwaltung nicht als unzulässiges individuelles Interesse eines Arbeitgebers i.S.d. vom VG Frankfurt a.M. in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH vom 5. März 2009 (a.a.O.) zu bewerten. Es betrifft nämlich durch die Geltung des LBG auch für die Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts (§ 1 LBG) eine Vielzahl verschiedener Dienstherren. Überdies stellt die planbare Gewinnung von Nachwuchskräften auch unter dem Aspekt ein Gemeinwohlinteresse dar, dass nur so in geregelter und vorausschauender Weise ältere und qualifizierte Beamte ihre Erfahrungen an jüngere Beamte weitergeben können und damit letztlich für eine im Allgemeininteresse liegende, gleichbleibend hohe Qualität der Verwaltung sorgen können (vgl. HessVGH, a.a.O.). Mit dem vom EuGH entschiedenen Fall der Vertragszahnärzte ist die Situation im Beamtenrecht insoweit nicht vergleichbar, weil die Einstellung eines Nachfolgers hier nicht nur vom Bedarf, sondern gerade auch vom Freiwerden der entsprechenden Planstelle abhängt.

21

Zur Gewährleistung der beschriebenen Ziele ist die Festsetzung allgemein geltender Höchstaltersgrenzen für Beamte erforderlich und angemessen. Durch die Möglichkeit einer individuellen Verlängerung der Lebensarbeitszeit auf Antrag des Beamten kann die Altersgrenze im Einzelfall gelockert und in ihren Auswirkungen gemildert werden. Mit dem Eintritt in den Ruhestand steht dem Beamten ein seiner Dienstzeit entsprechendes Ruhegehalt zu. Durch diesen finanziellen Ausgleich wird der Betroffene von der zwangsweisen Beendigung seines Dienstverhältnisses nicht übermäßig belastet (vgl. HessVGH, a.a.O., mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007, a.a.O.).

22

Dass der Antragsgegner die zur Rechtfertigung der Altersgrenze tauglichen Ziele desgleichen im Fall des Antragstellers verfolgt, ist für die Kammer nach der gebotenen summarischen Prüfung auch in Ansehung der von ihm vorgebrachten Einwände nicht zweifelhaft. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die – vom Antragsteller angezweifelte – Nachwuchsgewinnung, die der Antragsgegner durch die unbestrittene Neubesetzung der Stelle der Referatsleiterin / des Referatsleisters für das bislang vom Antragsteller innegehabte Referat „Realschulen plus“ und einer Referentenstelle dokumentiert.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2.
die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3.
das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4.
bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen;
2.
die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3.
das Verteilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4.
bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.