Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 07. Aug. 2017 - 5 L 881/17.NW
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Juli 2017 gegen die Androhung von Zwangsmitteln in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2017 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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1. Das Begehren des Antragstellers bedarf zunächst der Auslegung nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Der Antragsteller begehrt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 27. Juli 2017 gegen den Bescheid vom 27. Juli 2017, soweit der Antragsteller sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Einweisung vom 8. Juni 2017 zum 27. Juli 2017 sowie die Anordnung der Räumung der Wohnung bis zum 28. Juli 2017 um 12 Uhr wendet. Dagegen hat der Widerspruch gegen die gleichzeitig verfügten Zwangsmittelandrohungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Statthaft ist insoweit daher der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO.
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2. Die so verstandenen Anträge sind zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als Adressat belastender Verwaltungsakte antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog.
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3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27. Juli 2017 ist in der Sache aber unbegründet.
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3.1. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Einweisung vom 8. Juni 2017 zum 27. Juli 2017 sowie der Anordnung der Räumung der Wohnung bis zum 28. Juli 2017 um 12 Uhr formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, das öffentliche Interesse werde dadurch begründet, dass die Allgemeinheit nicht zur Bereithaltung einer Notunterkunft herangezogen werden könne, wenn der Antragsteller die Unterkunft nicht nutze bzw. seine Obdachlosigkeit aus eigener Kraft abwenden könne. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362).
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3.2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Einweisung und der Räumungsanordnung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
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3.2.1. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176).
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3.2.2. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Einweisung und der Räumungsverfügung das private Interesse des Antragstellers, diesen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der angefochtene Widerruf und die Räumungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sind und es nicht angezeigt erscheint, mit ihrer Durchsetzung bis zur Bestandskraft abzuwarten.
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3.2.2.1. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen den Widerruf der Einweisung und die Räumungsanordnung bestehen nicht.
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Es kann zunächst nicht abschließend beurteilt werden, ob die Antragsgegnerin vor Erlass des Bescheids gegen § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – verstoßen hat. Danach ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Eine entsprechende Anhörung des Antragstellers vor Erlass des Widerrufs der Einweisung und der Räumungsanordnung soll ausweislich des Vermerks des Sachbearbeiters der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2017 auf Blatt 19 der Verwaltungsakte unmittelbar vor Erlass des Bescheids stattgefunden haben.
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Ob die Antragsgegnerin damit dem Anhörungserfordernis des § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG - Gründe für ein Absehen von der Anhörungspflicht nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG sind nicht ersichtlich – ausreichend nachgekommen ist, kann hier offenbleiben. Jedenfalls ist ein eventueller Anhörungsverstoß inzwischen gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Denn die erforderliche Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, ist im vorliegenden Eilverfahren nachgeholt worden. Eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann eine Nachholung der Anhörung bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 15 CS 15.1740 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, NWVBl 2014, 322; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Februar 2012 – F 7 B 278/11 –, juris).
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Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin einen eventuellen Anhörungsmangel in ihrer Antragserwiderungsschrift geheilt. Die Antragsgegnerin hat darin zu erkennen gegeben, dass sie das Vorbringen des Antragstellers in dessen Widerspruchsschreiben und Antragsbegründung im Eilverfahren zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei der Entscheidung verblieben ist, den Widerruf aufrechtzuerhalten.
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3.2.2.2. In materieller Hinsicht sind sowohl der Widerruf der Einweisung (a.) als auch die Anordnung der Räumung (b.) offensichtlich rechtmäßig.
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a. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Einweisung ist die Vorschrift des § 1 LVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, u.a. dann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft u.a. widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2) oder wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde (Nr. 3).
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Um eine Räumungsanordnung gegen den Antragsteller erlassen zu können, war hier der Widerruf der bis zum 30. September 2017 befristeten Obdachloseneinweisung des Antragstellers in die Wohnung „…“ erforderlich. Durch die Einweisung eines Obdachlosen in eine gemeindliche Obdachlosenunterkunft entsteht ein öffentlich-rechtliches Gebrauchsüberlassungsverhältnis zwischen dem Obdachlosen und der einweisenden Gemeinde, die entweder Trägerin der Obdachlosenunterkunft ist oder – wie im vorliegenden Verfahren – selbst Wohnraum angemietet hat, den sie dann als Obdachlosenunterkunft zur Verfügung stellt. Will die Obdachlosenbehörde einen Obdachlosen, der aufgrund einer Einweisungsverfügung durch die Gemeinde eine Obdachlosenunterkunft rechtmäßig bezogen hat, aus dieser zwangsweise entfernen, so kann dies nur mittels einer gegen ihn zu erlassenden Räumungsverfügung – gegebenenfalls unter Anordnung des Sofortvollzugs verbunden mit der Androhung der Zwangsräumung – geschehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 1996 – 1 S 147/96 –, DVBl 1996, 567). Falls der Obdachlose in die Unterkunft eingewiesen worden und die Einweisung nicht befristet war oder die in einer befristeten Einweisung genannte Frist – wie hier – noch nicht abgelaufen ist, bedarf es zusätzlich des Widerrufs der Einweisungsverfügung (VG Neustadt, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 5 L 550/17.NW –).
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Die Kammer lässt bezüglich des Umstands, dass der Antragsteller trotz Nichterfüllung der Auflagen, Abwesenheiten über einen Tag der Ordnungsbehörde zu melden und den Nachweis der Wohnungssuche zu führen, ausdrücklich offen, ob diese Verstöße einen Widerruf gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG rechtfertigen. Jedenfalls sind hier die strengen Voraussetzungen des § 1 LVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gegeben.
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Dem Antragsteller steht bei summarischer Prüfung kein Anspruch auf weitere Unterbringung in der gemeindlichen Obdachlosenunterkunft auf der sicherheitsrechtlichen Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
– POG – zur Seite. Danach können u.a. die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Dementsprechend ist die örtliche Ordnungsbehörde verpflichtet, die unfreiwillige Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu verhindern bzw. zu beseitigen, wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Februar 1993 – 1 S 279/93 –, VBlBW 1993, 304). Diese Verpflichtung erfüllt die zuständige Polizeibehörde durch die Einweisung des Obdachlosen in eine menschenwürdige Unterkunft.
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Obdachlosigkeit setzt jedoch nicht nur objektiv das Fehlen einer Wohnmöglichkeit voraus (VG Augsburg, Beschluss vom 2. September 2015 – Au 7 E 15.1126 –, juris m.w.N.). Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 6 K 58/17 –, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 7. April 2014 – W 5 E 14.306 – juris; VG Neustadt, Beschluss vom 27. Mai 2005 – 7 L 818/05.NW –). ). Die Selbsthilfe des Betroffenen hat daher stets Vorrang vor sicherheits-, polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen (VG Augsburg, Beschluss vom 2. September 2015 – Au 7 E 15.1126 –, juris m.w.N.; Ruder, VBlBW 2017, 1, 6 m.w.N.). Dabei ist darauf abzustellen, ob sich der Betreffende unter Ausschöpfung aller ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Eigenmaßnahmen, auch finanzieller Art, selber eine nur vorübergehende und den Mindestanforderungen genügende Bleibe verschaffen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. März 2005 – 4 CS 05.219 –, juris und Beschluss vom 13. Februar 2014 – 4 CS 14.125 –, juris; Ruder, VBlBW 2017, 1, 6, 7). Das wird z.B. in der Rechtsprechung für den Fall erwogen, dass der Betroffene über ein monatliches Einkommen in Höhe von mehr als 1.100 € verfügt und somit in der Lage sein dürfte, sich selbst eine kostengünstige, einfache Unterkunft zu verschaffen (vgl. VG München, Beschluss vom 7. September 2016 – M 22 E 16.1415 –, juris).
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Hiernach ist der Antragsteller nach summarischer Prüfung zumindest seit einigen Wochen in der Lage, sich selbst aus eigenen Mitteln und in zumutbarer Weise auch kurzfristig eine Unterkunft zu beschaffen. Er arbeitet neuerdings nahezu durchgängig auf Montage und hält sich daher nur sporadisch in der Obdachlosenunterkunft in Germersheim auf. Er verdient nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin derzeit ca. 1.600 € brutto und ist deshalb inzwischen ohne weiteres in der Lage, eine eigene Wohnung auch kurzfristig anzumieten oder anderweitig, etwa in einem Hotel oder einer Pension unterzukommen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. März 2005 – 4 CS 05.219 –, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 29. August 2001 – 7 L 1814/01.NW –). Es kann nicht Aufgabe der Obdachlosenbehörde sein, ihre für vorübergehende Notfälle der Obdachlosigkeit – und nicht zur wohnungsmäßigen Versorgung – bereit gehaltenen Unterkünfte mit Personen zu belegen, die zur Selbsthilfe ohne weiteres in der Lage, aber nicht willens sind (Bay. VGH, Beschluss vom 10. März 2005 – 4 CS 05.219 –, juris).
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b. Ist damit die Widerrufsverfügung offensichtlich rechtmäßig, so besteht auch kein Rechtsgrund dafür, dass der Antragsteller in der als Obdachlosenunterkunft angemieteten Wohnung weiter verbleiben kann. Insoweit ist die Anordnung der Räumung der Wohnung (Ziffer 2 der Verfügung) auf der Grundlage der §§ 1, 9 POG rechtlich nicht zu beanstanden.
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3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27. Juli 2017 gegen die beiden Zwangsmittelandrohungen ist jedoch begründet.
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3.1. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO – den die Kammer im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entsprechend anwendet (vgl. Gersdorf in: Posser/Wolff/Gersdorf, BeckOK VwGO Stand April 2017, § 80 Rn. 126; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 80 Rn. 303) –, gebotenen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Zwangsmittelandrohung und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs kann das Gericht die aufschiebende Wirkung grundsätzlich nur anordnen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zwangsmittelandrohung bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies ist hier gegenwärtig der Fall.
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3.2. In formeller Hinsicht sind die beiden Zwangsmittelandrohungen im Ergebnis allerdings nicht zu beanstanden.
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3.2.1. Zwar hat die Antragsgegnerin gegen die Vorschrift des § 66 Abs. 6 Satz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – verstoßen, wonach die schriftliche Androhung zuzustellen ist. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und für ihn – wie hier – keine Zustellung vorgeschrieben ist (§ 66 Abs. 1 Satz 2 LVwVG). Vorliegend hat der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin den Bescheid vom 27. Juli 2017 ausweislich des Aktenvermerks auf Blatt 19 der Verwaltungsakte dem in der Behörde anwesenden Antragsteller lediglich persönlich überreicht. Damit wurde aber der Zustellungsmangel gemäß § 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz – LVwZG – i.V.m. § 8 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – geheilt.
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3.2.2. Eine Anhörung war gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG entbehrlich.
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3.3. Rechtsgrundlage für die Androhung, die Räumung der Wohnung unter Anwendung von unmittelbarem Zwang unter Mithilfe der Polizei durchzuführen, sind die §§ 66 LVwVG i.V.m. 65 LVwVG.
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Nach § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG hat die Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Die Bestimmung einer Frist dient dazu, den Justizgewährungsanspruch, welcher in der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – enthalten ist, zu verwirklichen (BVerwG, Urteil vom 2. September 1963 – I C 142.59 –, NJW 1964, 314). Eine Frist ist angemessen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles das behördliche Interesse an der Schleunigkeit der Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 19 L 1364/11 –, juris; Beckmann/Stollenwerk in: Praxis der Gemeindeverwaltung, Erl. zu § 66 LVwVG). Eine zu kurz bemessene Androhungsfrist setzt nicht zugleich eine angemessene Frist in Lauf; eine unzulängliche Fristsetzung kann deshalb nicht durch Zeitablauf geheilt werden (Troidl in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Auflage 2017, § 13 Rn. 3). Die Bestimmung der Vollstreckungsfrist steht im Übrigen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. VG München, Beschluss vom 2. Januar 2017 – M 22 S 16.5528 –, juris;
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Vorliegend hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller in dem Bescheid vom 27. Juli 2017 ohne Darlegung ihrer Ermessenserwägungen aufgegeben, die Wohnung bis spätestens 28. Juli 2017 um 12 Uhr zu räumen. Mit dieser Regelung hat die Antragsgegnerin Fristbeginn und Fristende auf einen Tag nach Bekanntgabe des Bescheids gesetzt und damit eine Fristsetzung vorgenommen, die einer Fristsetzung auf „sofort“ nahekommt.
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Eine Fristsetzung auf „sofort“ darf im Hinblick auf den Anspruch des Bürgers auf wirksamen Rechtsschutz jedoch nur erfolgen, wenn zum einen die auferlegten Handlungspflichten in der gesetzten Frist auch tatsächlich erfüllt werden können und zum anderen eine sofortige Durchsetzung der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr unabweisbar notwendig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Mai 2009 – 11 S 1013/09 –, DVBl 2009, 853). Die Voraussetzungen für eine Fristsetzung auf „sofort“ sind somit kaum geringer als die des § 61 Abs. 2 LVwVG, der die Anwendung von Zwangsmitteln auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt ermöglicht, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Eine derartige, aus der Natur der Sache folgende Notwendigkeit zur Bemessung der Frist von nur einem Tag ist hier nicht erkennbar.
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Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 4. August 2017 darauf hingewiesen hat, die Räumungsfrist sei mündlich bis zum 3. August 2017 verlängert worden, führt dies nicht zur Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung. Die Kammer hält vorliegend eine Räumungsfrist von ca. zwei Wochen für „angemessen“.
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3.4. Rechtsgrundlage für die Androhung, die Räumung der Wohnung unter Anwendung von unmittelbarem Zwang unter Mithilfe der Polizei durchzuführen, sind die §§ 66 LVwVG i.V.m. 65 LVwVG.
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Die in der Verfügung vom 27. Juli 2017 ferner enthaltene Zwangsmittelandrohung in Form der Ersatzvornahme – Entfernung der Einrichtungsgegenstände – ist aus den in 3.3. genannten Gründen ebenfalls offensichtlich rechtswidrig. Es ist an der Antragsgegnerin, dem Antragsteller eine neue angemessene Frist zu setzen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Bei der Bemessung des Streitwerts geht die Kammer auf der Grundlage von den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – vom hälftigen Regelstreitwert für die Grundverfügung aus. Gemäß Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 bleibt die Androhung von Zwangsmitteln für die Streitwertfestsetzung außer Betracht.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 07. Aug. 2017 - 5 L 881/17.NW
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 07. Aug. 2017 - 5 L 881/17.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 07. Aug. 2017 - 5 L 881/17.NW zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines für sofort vollziehbar erklärten Hausverbotes vom 6. Dezember 2013, welches der Antragsgegner der Antragstellerin – befristet bis zum 31. Dezember 2014 – unter Hinweis darauf erteilt hat, dass es dann nicht gilt, wenn sie das Jobcenter S. -T. auf Aufforderung betreten müsse; ferner könne sie – die Antragstellerin – im Einzelfall einen Antrag auf Ausnahme stellen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 16. Dezember 2013 Klage beim Verwaltungsgericht Köln (26 K 7793/13) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig hat sie sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 7793/13 gegen das Hausverbot vom 6. Dezember 2013 wiederherzustellen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt.
3Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt. Mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten, allein zu prüfenden Erwägungen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg.
4Rechtsgrundlage für das Hausverbot vom 6. Dezember 2013 ist die Sachkompetenz des Antragsgegners zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Das Hausrecht ist notwendiger Annex dieser Sachkompetenz. Der Träger öffentlicher Gewalt, der die Erfüllung einer bestimmten Sachaufgabe im Rahmen der öffentlichen Verwaltung – wie hier der Antragsgegner – zugewiesen erhält, muss und kann selbst bestimmen, wem der Zutritt zum räumlichen Bereich zu gestatten und wem der Zutritt zu versagen ist, wenn eine ordnungsgemäße Tätigkeit im Rahmen des Widmungszwecks gefährdet oder gestört wird.
5OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 1988 ‑ 15 A 188/86 -, NWVBl. 1989, 91.
6Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Widmungszweck des Jobcenters S. -T. ist darauf ausgerichtet, in seinem Zuständigkeitsbereich die Bezieher von Arbeitslosengeld II zu betreuen. Diese Zielsetzung hat zur Grundvoraussetzung, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb des Jobcenters und insbesondere die Sicherheit seiner Besucher und der im Jobcenter tätigen Mitarbeiter gewährleistet ist. Deren Sicherheit ist – auch unter Berücksichtigung der Pflicht des Hausrechtsinhabers, mit aus seiner Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und ihnen grundsätzlich das ungehinderte Vortragen ihrer Anliegen ermöglichen zu müssen - durch die Antragstellerin im schweren Maße beeinträchtigt. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausführlich dargelegt, worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin inhaltlich nichts Substantielles vorgetragen.
7Sie macht allerdings Folgendes geltend: Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht tragfähig. Dessen ungeachtet sei das vorliegend streitige Hausverbot schon deshalb formell rechtswidrig, weil sie – die Antragstellerin – vor seinem Erlass nicht angehört worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch keine Heilung eingetreten. Die fehlende Anhörung könne nicht dadurch ersetzt werden, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 nach erneuter Prüfung an dem Hausverbot festgehalten habe. Wie könne ohne Kenntnis der Gegenargumente die Anhörung nachgeholt werden? Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Senats vom 1. Juni 2012 (15 A 48/12) trage den angegriffenen Bescheid im Hinblick auf die fehlende Anhörung nicht. Zum einen setze sich das Oberverwaltungsgericht in dem vorgenannten Beschluss mit der Nachholung einer rechtswidrig unterbliebenen Anhörung in einem Klageverfahren und nicht in einem Eilverfahren auseinander. Außerdem sei in dem dem Beschluss vom 1. Juni 2012 zugrunde liegenden Sachverhalt die Anhörung nachgeholt und damit geheilt worden, was hier nicht der Fall sei. Dem Antragsgegner habe keine Stellungnahme von ihr – der Antragstellerin – zur Verfügung gestanden, so dass er ihre Argumente gar nicht habe prüfen können; sie seien ihm nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht nicht anerkannt, dass sie die E-Mails, die das Hausverbot ausgelöst hätten, nur versehentlich an den Antragsgegner geschickt habe. Für diesen seien die E-Mails nicht bestimmt gewesen. Alleiniger Empfänger habe ihr Prozessbevollmächtigter sein sollen. Die Korrespondenz zwischen diesem und ihr sei aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders geschützt. Der E-Mail-Verkehr mit ihrem Prozessbevollmächtigten dürfe daher nicht zur Begründung des Hausverbots herangezogen werden.
8Diese Darlegungen der Antragstellerin rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht Köln gegen das Hausverbot erhobenen Klage vom 16. Dezember 2013 wiederherzustellen. Im Einzelnen:
9Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hausverbots den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach muss das besondere Interesse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich begründet werden. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Dabei ist die Behörde verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus.
10Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, München 2010, § 80 Rn. 97 m. w. N.
11Diesen Anforderungen wird die seitens des Antragsgegners für den Sofortvollzug angegebene – sehr knappe - Begründung noch gerecht. Diese erschöpft sich namentlich nicht in formelhaften und abstrakten Angaben. So führt der Antragsgegner zunächst die besondere Schutzbedürftigkeit seiner Beschäftigten vor Bedrohungen an, von der er zu Recht annehmen darf, dass sie keinen Aufschub duldet. Dabei stellt der Antragsgegner zugleich auf den vorliegenden Einzelfall ab, wenn er in der Begründung des Sofortvollzugs gerade auf die Bedrohungen durch die Antragstellerin abhebt.
12Die Antragstellerin geht auch Fehl in der Annahme, das Hausverbot sei bereits deshalb formell rechtswidrig, weil sie vor seinem Erlass nicht nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden sei.
13Hieraus folgt schon deshalb nicht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Hausverbots, weil es vor dessen Ausspruch einer Anhörung der Antragstellerin gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nicht bedurfte. Nach dieser Vorschrift kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Von dieser Ermächtigung hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht, wenn er in seinem Bescheid vom 6. Dezember 2013 ausführt: „Das Hausverbot wird ohne vorherige Androhung ausgesprochen, da ich die Gefahr eines tätlichen Angriffs ihrerseits auf meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zulassen kann.“ Der Antragsgegner hat richtig angenommen, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X vorlagen, da die von ihm angeführten E-Mails der Antragstellerin offenlegen, dass sie Gewaltgedanken in Bezug auf Mitarbeiter des Antragsgegners hegte, die ein sofortiges Handeln zum Schutz der Betroffenen erforderten.
14Aber auch dann, wenn man annehmen wollte, die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X hätten nicht vorgelegen, erwiese sich das Hausverbot nicht als formell rechtswidrig. Denn die fehlende Anhörung wäre dann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 nach erneuter Prüfung an dem Hausverbot vom 6. Dezember 2013 festgehalten und damit die Anhörung nachgeholt.
15Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 SGB X, wonach u. a. eine unterbliebene Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, lässt sowohl eine Heilung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als auch eine solche im Gerichtsverfahren zu. Entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann. Hierzu ist es nicht notwendig, dass der Betroffene während eines anhängigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält. Die Heilung kann vielmehr auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2012 ‑ 15 A 48/12 -, NWVBl. 2013, 37 ff., und vom 14. Juni 2010 ‑ 10 B 270/10; OVG Nds., Beschluss vom 31. Januar 2002 ‑ 1 MA 4216/01 -, BRS 65 Nr. 203; Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 1988 ‑ 4 TH 3616/87 ‑, NVwZ-RR 1989, 113 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 ‑ 3 CS 09.46 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 3. Mai 2005 ‑ 4 M 37/05 -, juris; a. A.: Kopp/Schenke, VwVfG, § 45 Rn.27 und 42; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 Rn. 86 ff.; Knack/Henneke, VwVfG, § 45 Rn. 29 f.
17Das ist – anders als die Antragstellerin meint – im gerichtlichen Verfahren geschehen. In diesem hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 in Kenntnis und Würdigung der von der Antragstellerin mit ihrem klage- und verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 15. Dezember 2013 gegen die Rechtmäßigkeit des Hausverbotsbescheids vom 6. Dezember 2013 vorgetragenen Argumente an dem Hausverbot nach erneuter Prüfung festgehalten, was er durch den angekündigten Klageabweisungsantrag und den Antrag auf Ablehnung der von der Antragstellerin begehrten Vollziehungsaussetzung zum Ausdruck gebracht hat.
18Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, die Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 sei ausschließlich im Eilverfahren erfolgt, in dem eine Anhörung nicht nachgeholt werden könne, führt dies zu keiner anderen Beurteilung ihrer Beschwerde. Zum einen trifft es nicht zu, dass die Stellungnahme des Antragsgegners vom 18. Dezember 2013 ausschließlich im Eilverfahren abgegeben worden ist. Die Stellungnahme betrifft ersichtlich sowohl das Klage- als auch das Eilverfahren. Dessen ungeachtet ist aber auch die Nachholung einer Anhörung im Eilverfahren möglich und zulässig. So sind verschiedene Spruchkörper des beschließenden Gerichts, denen der Senat folgt, auch in der Vergangenheit von der Heilung einer vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts unterlassenen Anhörung ausgegangen, wenn der Betroffene – wie vorliegend - in dem beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Gelegenheit gehabt hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und der Antragsgegner sich – wie hier – in seiner Antragserwiderung mit den vorgetragenen Argumenten zumindest sachgedanklich auseinandergesetzt hat.
19Vgl. die Nachweise bei OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris Rn. 9.
20Schließlich begegnet das Hausverbot auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Antragsgegner dieses auf Informationen gestützt hat, die aus der Korrespondenz zwischen der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigten stammen. Bezüglich dieser Informationen besteht im vorliegenden Fall kein Verwertungsverbot. Der Antragsgegner durfte sie zur Kenntnis nehmen und das Hausverbot auf die aus den E-Mails der Antragstellerin gewonnenen Erkenntnisse stützen. Denn die fraglichen Informationen sind ihm durch die Antragstellerin selbst zur Verfügung gestellt worden. Ob dies absichtlich oder versehentlich geschehen ist, ist unerheblich. Entscheidend ist hier, dass der Antragsgegner die Informationen nicht (rechtswidrig) erhoben und er nicht unzulässigerweise in das geschützte Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant eingegriffen hat. Vor diesem Hintergrund war er sogar gehalten, die ihm durch die Antragstellerin zur Kenntnis gebrachten Informationen zu verwerten und in seine Entscheidung betreffend die Erteilung eines Hausverbotes einfließen zu lassen, um so Gefahren insbesondere für seine Beschäftigten abzuwenden und seiner Fürsorgepflicht diesen gegenüber zu genügen.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Zu den von der Antragstellerin zu tragenden Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören auch die Gerichtskosten. § 188 Satz 2 VwGO findet keine Anwendung, da es sich bei Streitigkeiten über ein Hausverbot, das für die Räume eines Jobcenters gegenüber einem Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erlassen wird, nicht um Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift handelt.
22OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2013 ‑ 16 B 445/13 -.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 447 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Tenor
I.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen der Obdachlosenunterbringung unverzüglich eine Unterkunft zuzuweisen.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Tenor
I.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen der Obdachlosenunterbringung unverzüglich eine Unterkunft zuzuweisen.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO verpflichtet, die persönlichen Gegenstände der Antragstellerin vorläufig weiter einzulagern. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die erneute obdachlosenrechtliche Unterbringung im Clearinghaus in der … in München und die (weitere) Einlagerung ihrer persönlichen Gegenstände (u. a. Kleidung, Dokumente, Elektroartikel, Büroartikel und Schmuck).
Die Antragstellerin wurde mit Aufnahmeverfügung vom
Mit Bescheid vom
Mit bestandskräftigem Bescheid vom
Der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom
In der Folgezeit lehnte die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin angebotenen Unterkunftsmöglichkeiten ab und beantragte die Wiederaufnahme im Clearinghaus in der …
Mit Schreiben vom
In einem weiteren Schreiben erklärte die Antragsgegnerin, die Einlagerung des persönlichen Hab und Guts der Antragstellerin im Clearinghaus in der … sei kein Grund für eine weitere Unterbringung. Für Gegenstände, die die Antragstellerin in dem ihr zur Verfügung stehenden Wohnraum nicht unterbringen könne, müsse sie einen Lagerraum anmieten. Eine weitere Lagerung der Gegenstände im Clearinghaus sei nicht möglich. Die Abholung der eingelagerten Gegenstände sei jederzeit möglich gewesen. Die Antragstellerin habe hiervon auch zwei Mal Gebrauch gemacht und einzelne Gegenstände mitgenommen.
Am … November 2015 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht München die Antragsgegnerin zu verpflichten, die 30 Umzugskartons der Antragstellerin für ein weiteres Jahr, längstens bis die Antragstellerin eine für die Einlagerung der Umzugskartons geeignete Wohnung gefunden und den Umzug organisiert hat, einzulagern, der Antragstellerin Zugang zu diesen Kartons zu gewähren und die Antragstellerin wieder im Clearinghaus, … in München wohnen zu lassen.
Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass ihr zwar ein Zimmer angeboten worden sei, sie dieses jedoch abgelehnt habe, da sie dort keinen Platz für ihre Umzugskartons habe und sie außerdem für dieses 600,00 Euro hätte zahlen müssen. Sie wohne derzeit in ihrem Auto und plane nach … zurückzukehren. Unter den eingelagerten Sachen befänden sich viele Wertgegenstände.
Nachdem das Amtsgericht München mit Beschluss vom … November 2015 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte, hob das Landgericht München I auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Amtsgerichts München auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Mit Beschluss vom … Dezember 2015 verwies das Amtsgericht München den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München und übersandte dem Verwaltungsgericht die Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 teilte das Amtsgericht München dem Verwaltungsgericht mit, dass es an einer wirksamen Zustellung des Verweisungsbeschlusses fehle. Daraufhin wurde das Verfahren beim Verwaltungsgericht München
Ab Januar 2016 wurde die Antragstellerin mehrmals bei der Antragsgegnerin vorstellig, lehnte aber eine anderweitige Unterbringung ab. Die Antragsgegnerin bat die Antragstellerin wiederholt (Schreiben vom 22.1.2016 und vom 24.2.2016) sich selbst um die Abholung und Lagerung ihrer Gegenstände zu kümmern.
Am … März 2016 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München zur Niederschrift das Verfahren mit dem Aktenzeichen M 22 E 15.5757 wiederaufzunehmen und fortzuführen.
Zur Begründung führte sie aus, dass sie als behinderter Mensch immer noch auf der Straße lebe und weiterhin Hilfe benötige. Außerdem müsse verhindert werden, dass ihre eingelagerten Unterlagen und Sachen vernichtet würden. Sie müsse wieder Zugang zu diesen Dingen erhalten. Für einen Menschen mit Behinderung sei es fast unmöglich die bisherige Existenz aufzulösen und diese neu in … aufzubauen. Ihre Behinderung und Krankheit seien nicht berücksichtigt worden. Sie sei nicht in der Lage mit Männern Toilette, Bad oder Küche zu teilen.
Mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Mit den Angeboten für eine Unterbringung sei die Antragsgegnerin ihrer bisherigen Verpflichtung zu Behebung einer Obdachlosigkeit der Antragstellerin in ausreichendem Umfang nachgekommen. Im Hinblick auf das aktuelle Gesamtjahreseinkommen in Höhe von 14.357,64 Euro wäre die Antragstellerin auch selbst in der Lage, sich eine kostengünstige Unterkunft zu verschaffen, bis sie nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit Hilfe einer Kautions- und Provisionsbescheinigung eine dauerhafte Bleibe gefunden habe. Das Räumungsgut der Antragstellerin sei nach wie vor in der … eingelagert und die Kartons verblieben bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens noch im Clearinghaus. Allerdings seien im Hinblick auf den ungewissen Fortgang des Verfahrens und die fehlende Reaktion der Antragstellerin nach der statistischen Erledigung des Verfahrens M 22 E 15.5757 Lebensmittel und Haushaltsgeräte entsorgt worden.
Mit Schreiben vom … April 2016 erklärte die Antragstellerin unter Verweis auf einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über die Abrechnung einer Rentennachzahlung vom
Die Antragstellerin wies mit weiterem Schreiben vom … August 2016 auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsund die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat insoweit Erfolg, als die Antragstellerin die weitere Einlagerung ihrer persönlichen Habe begehrt. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen.
1. Der Antrag der Antragstellerin das Verfahren mit dem Az. M 22 E 15.5757 wiederaufzunehmen bzw. fortzuführen, ist auszulegen (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO), da maßgebend für den Umfang des Rechtsschutzbegehrens nicht die Fassung des Antrages ist, sondern das wirkliche Rechtsschutzziel, wie es sich aus dem gesamten Parteivorbringen erschließt. Demzufolge begehrt die Antragstellerin die erneute obdachlosenrechtliche Unterbringung im Clearinghaus in der … in München (siehe Nr. 2.1.). Ferner begehrt die Antragstellerin die weitere Einlagerung ihrer Gegenstände bzw. wendet sich gegen deren Vernichtung (siehe Nr. 2.2.) und beantragt Zugang zu diesen zu erhalten (siehe Nr. 2.3.).
2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dabei hat die Antragstellerin sowohl den aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
2.1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf erneute obdachlosenrechtliche Unterbringung im Clearinghaus nicht glaubhaft dargelegt.
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Danach ist die Sicherheitsbehörde zum Tätigwerden verpflichtet, um die in der Obdachlosigkeit bestehende konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Betroffenen abzuwehren.
Als obdachlos im rechtlichen Sinne gilt nicht, wer sich unter Ausschöpfung aller ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Eigenmaßnahmen, auch finanzieller Art, selber eine nur vorübergehende und den Mindestanforderungen genügende Bleibe verschaffen kann (zur Subsidiarität des Obdachlosenrechts siehe BayVGH, B.v. 10.3.2005 - 4 CS 05.219 - juris). Wegen des damit angesprochenen Vorrangs der Selbsthilfe ist bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterbringung gegen die Antragsgegnerin hat. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Rentenbescheids vom 1. Februar 2016 verfügt sie monatlich über 1.196,47 Euro. Die Antragstellerin dürfte sich daher, sollte sie weiterhin eine anderweitige Unterbringung durch die Antragsgegnerin ablehnen, selbst eine einfache kostengünstige Unterkunft verschaffen können.
Unabhängig hiervon ist die Antragsgegnerin als Obdachlosenbehörde bei bestehender Obdachlosigkeit lediglich verpflichtet, einem Obdachlosen zur Behebung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine vorübergehende Unterbringung, die den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügt, zu ermöglichen. Der Obdachlose hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder den Verbleib in einer bestimmten Unterkunft. Über die Zuweisung der Unterkunft entscheidet die Obdachlosenbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Sept. 2015, Art. 7 Rn. 190).
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Ermessen der Antragsgegnerin auf eine Zuweisung der Antragsgegnerin in das Clearinghaus in der ... reduziert wäre.
Die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, Obdachlose in ein Clearinghaus grundsätzlich nur befristet einzuweisen, ergibt sich aus dem Zweck dieser Einrichtungen und ist nicht zu beanstanden. Ziel der Unterbringung in einem Clearinghaus ist es, mit den Haushalten an einer Wohnperspektive zur schnellen Vermittlung in eine geeignete Wohnform, nach Möglichkeit mit einem privatrechtlichen Mietvertrag zu arbeiten. Bewohnerinnen und Bewohner sollen mit sozialpädagogischer Beratung und Unterstützung Verhaltensweisen einüben, die eine regelmäßige Mietzahlung, den sachgemäßen Gebrauch der Mietsache und die Einordnung in die Hausgemeinschaft sicherstellen. Während des Aufenthalts werden u. a. Lösungen zur Existenzsicherung und Stärkung der praktischen Alltagskompetenz erarbeitet.
Dieser Praxis entsprechend erfolgte die Unterbringung der Antragstellerin im Clearinghaus nur befristet. Die Erarbeitung einer Wohnperspektive als wesentliche Zielsetzung der vorübergehenden Unterbringung der Antragstellerin im Clearinghaus schien nicht möglich (vgl. Bl. II/21 Rückseite der Behördenakte).
Der Gesundheitszustand und die Behinderung der Antragstellerin verpflichten die Antragsgegnerin nicht, der Antragstellerin eine bestimmte Unterkunft zuzuweisen. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen ist die Sicherheitsbehörde nur insoweit zum Tätigwerden verpflichtet, als für die Gefahrenabwehr nicht eine speziellere gesetzliche Zuweisung besteht. Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung hinausgehen und speziellen gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen geschuldet sind, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Krankenversicherung oder Pflegeversicherung, ggf. auch unter Einsetzung eines Betreuers zu bewältigen (st. Rechtsprechung, z. B. VG München, B. v. 22.1.2008 - M 22 E 08.282 - juris; siehe auch Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Sept. 2015, Art. 7 Rn. 187).
Mit Blick auf den Zweck der Obdachlosenfürsorge führt auch die Tatsache, dass der Hausrat der Antragstellerin derzeit noch im Clearinghaus gelagert wird, nicht zu einem Anspruch auf dortige Aufnahme der Antragstellerin.
2.2. Soweit sich der Antrag auf die eingelagerten Gegenstände bezieht, hat dieser Erfolg. Zur Vermeidung vollendeter Tatsachen ist die Antragstellerin vorläufig von einer Veräußerung bzw. Vernichtung ihrer in Verwahrung genommenen Habe zu verschonen.
Die angekündigten Maßnahmen (Veräußerung/Vernichtung) sollen gegen den Willen der Antragstellerin erfolgen und bedürfen als Eingriffe in das Eigentum einer Rechtsgrundlage. Ob die diesbezüglich in der Clearinghäuser-Benutzungssatzung getroffenen Regelungen (§ 11 Abs. 2) von der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage (Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GO) gedeckt sind, erscheint fraglich, da es sich der Sache nach um Vollstreckungsmaßnahmen handeln dürfte (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 11.11.2004 - 4 CE 04.3109 - juris Rn. 13). Die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage, nach welchem Verfahren und auf welche Weise das Verwahrverhältnis hinsichtlich der bei Räumung zurückgelassenen Sachen beendet werden kann, bedarf jedenfalls einer gesonderten Prüfung - ggf. in einem weiteren Verfahren mit Blick auf noch zu treffende als Verwaltungsakt zu qualifizierende Maßnahmen -, was es nach den Umständen des Falles gebietet, dem Antragsbegehren vorläufig stattzugeben.
2.3. Der Antrag der Antragstellerin ihr Zugang zu den eingelagerten Sachen zu gewähren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Aus den Akten ist nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin den Zugriff durch die Antragstellerin bisher verweigert hätte; die Inanspruchnahme des Gerichts erscheint deshalb insoweit nicht erforderlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 i. V. m. Nr. 1.5 und 35.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der am
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Antragsgegnerin zu 1/4 zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
IV. Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und … beigeordnet, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs beantragt ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II.
(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.
(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.
(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.
(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. April 2009 - 8 K 548/09 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.