Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 22 E 16.1415

published on 07/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 22 E 16.1415
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Gericht

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Tenor

I.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO verpflichtet, die persönlichen Gegenstände der Antragstellerin vorläufig weiter einzulagern. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die erneute obdachlosenrechtliche Unterbringung im Clearinghaus in der … in München und die (weitere) Einlagerung ihrer persönlichen Gegenstände (u. a. Kleidung, Dokumente, Elektroartikel, Büroartikel und Schmuck).

Die Antragstellerin wurde mit Aufnahmeverfügung vom 3. April 2012 zur Vermeidung von Obdachlosigkeit von der Antragsgegnerin befristet bis 30. Juni 2012 im Clearinghaus in der … in München aufgenommen. Das Benutzungsverhältnis wurde mehrmals, zuletzt mit Bescheid vom 28. März 2013 bis zum 30. Juni 2013, verlängert. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt der Antragstellerin im Clearinghaus aufgrund ihrer schwierigen persönlichen Situation geduldet.

Mit Bescheid vom 17. März 2015 ordnete die Antragsgegnerin an, dass die Antragstellerin ihre Wohnung unverzüglich zu räumen habe. Für den Fall, dass die Antragstellerin dieser Verpflichtung nicht bis zum 30. März 2015 nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro angedroht. Am 31. März 2015 erfolgte die entsprechende Zahlungsaufforderung durch die Antragsgegnerin.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Juni 2015 wurde der Antragstellerin angedroht, dass ihre Möbel und sonstigen Gegenstände aus der Unterkunft geräumt werden, falls sie der Verpflichtung, ihre Wohnung zu räumen, nicht bis zum 18. Juni 2015 nachkomme. Am 22. Juni 2015 wurde die Räumung im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt.

Der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 7. Juli 2015 mitgeteilt, dass ihre Gegenstände vorübergehend eingelagert worden seien. Sofern die eingelagerten Gegenstände nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der erfolgten Räumung abgeholt würden, gingen diese entschädigungslos in das Eigentum der Antragsgegnerin über und würden karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gebracht werden.

In der Folgezeit lehnte die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin angebotenen Unterkunftsmöglichkeiten ab und beantragte die Wiederaufnahme im Clearinghaus in der …

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Einlagerungsfrist für das Lagerungsgut (28 Umzugskartons und 1 Reisetasche) letztmalig bis zum 21. Dezember 2015 verlängert werde.

In einem weiteren Schreiben erklärte die Antragsgegnerin, die Einlagerung des persönlichen Hab und Guts der Antragstellerin im Clearinghaus in der … sei kein Grund für eine weitere Unterbringung. Für Gegenstände, die die Antragstellerin in dem ihr zur Verfügung stehenden Wohnraum nicht unterbringen könne, müsse sie einen Lagerraum anmieten. Eine weitere Lagerung der Gegenstände im Clearinghaus sei nicht möglich. Die Abholung der eingelagerten Gegenstände sei jederzeit möglich gewesen. Die Antragstellerin habe hiervon auch zwei Mal Gebrauch gemacht und einzelne Gegenstände mitgenommen.

Am … November 2015 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht München die Antragsgegnerin zu verpflichten, die 30 Umzugskartons der Antragstellerin für ein weiteres Jahr, längstens bis die Antragstellerin eine für die Einlagerung der Umzugskartons geeignete Wohnung gefunden und den Umzug organisiert hat, einzulagern, der Antragstellerin Zugang zu diesen Kartons zu gewähren und die Antragstellerin wieder im Clearinghaus, … in München wohnen zu lassen.

Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass ihr zwar ein Zimmer angeboten worden sei, sie dieses jedoch abgelehnt habe, da sie dort keinen Platz für ihre Umzugskartons habe und sie außerdem für dieses 600,00 Euro hätte zahlen müssen. Sie wohne derzeit in ihrem Auto und plane nach … zurückzukehren. Unter den eingelagerten Sachen befänden sich viele Wertgegenstände.

Nachdem das Amtsgericht München mit Beschluss vom … November 2015 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte, hob das Landgericht München I auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Amtsgerichts München auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Mit Beschluss vom … Dezember 2015 verwies das Amtsgericht München den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München und übersandte dem Verwaltungsgericht die Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 teilte das Amtsgericht München dem Verwaltungsgericht mit, dass es an einer wirksamen Zustellung des Verweisungsbeschlusses fehle. Daraufhin wurde das Verfahren beim Verwaltungsgericht München (M 22 E 15.5757) statistisch erledigt und die Verfahrensakten an das Amtsgericht zurückgesandt. Am … Februar 2016 nahm die Antragstellerin gegenüber dem Amtsgericht München ihren Antrag zurück.

Ab Januar 2016 wurde die Antragstellerin mehrmals bei der Antragsgegnerin vorstellig, lehnte aber eine anderweitige Unterbringung ab. Die Antragsgegnerin bat die Antragstellerin wiederholt (Schreiben vom 22.1.2016 und vom 24.2.2016) sich selbst um die Abholung und Lagerung ihrer Gegenstände zu kümmern.

Am … März 2016 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München zur Niederschrift das Verfahren mit dem Aktenzeichen M 22 E 15.5757 wiederaufzunehmen und fortzuführen.

Zur Begründung führte sie aus, dass sie als behinderter Mensch immer noch auf der Straße lebe und weiterhin Hilfe benötige. Außerdem müsse verhindert werden, dass ihre eingelagerten Unterlagen und Sachen vernichtet würden. Sie müsse wieder Zugang zu diesen Dingen erhalten. Für einen Menschen mit Behinderung sei es fast unmöglich die bisherige Existenz aufzulösen und diese neu in … aufzubauen. Ihre Behinderung und Krankheit seien nicht berücksichtigt worden. Sie sei nicht in der Lage mit Männern Toilette, Bad oder Küche zu teilen.

Mit Schreiben vom 29. März 2016 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Mit den Angeboten für eine Unterbringung sei die Antragsgegnerin ihrer bisherigen Verpflichtung zu Behebung einer Obdachlosigkeit der Antragstellerin in ausreichendem Umfang nachgekommen. Im Hinblick auf das aktuelle Gesamtjahreseinkommen in Höhe von 14.357,64 Euro wäre die Antragstellerin auch selbst in der Lage, sich eine kostengünstige Unterkunft zu verschaffen, bis sie nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit Hilfe einer Kautions- und Provisionsbescheinigung eine dauerhafte Bleibe gefunden habe. Das Räumungsgut der Antragstellerin sei nach wie vor in der … eingelagert und die Kartons verblieben bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens noch im Clearinghaus. Allerdings seien im Hinblick auf den ungewissen Fortgang des Verfahrens und die fehlende Reaktion der Antragstellerin nach der statistischen Erledigung des Verfahrens M 22 E 15.5757 Lebensmittel und Haushaltsgeräte entsorgt worden.

Mit Schreiben vom … April 2016 erklärte die Antragstellerin unter Verweis auf einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über die Abrechnung einer Rentennachzahlung vom 1. Februar 2016, dass eine Nachzahlung in Höhe von 15.291,16 Euro mit anderen Erstattungsansprüchen verrechnet worden sei. Es verblieben daher nur ca. 1.900,00 Euro. Diese 1.900,00 Euro benötige sie, um die Transportkosten nach … zu bezahlen. Sie bekäme jetzt Rente in Höhe von ca. 1.200,00 Euro. Das sei so viel, wie es jedem Bürger ohne Einkommen nach SGB XII zustehe. Hiervon solle sie etwa 600,00 Euro an „Wucherer für einen Käfig“ zahlen. Sie müsse nach … zurück. Ihr sei im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand kein Einzelzimmer angeboten worden.

Die Antragstellerin wies mit weiterem Schreiben vom … August 2016 auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsund die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat insoweit Erfolg, als die Antragstellerin die weitere Einlagerung ihrer persönlichen Habe begehrt. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen.

1. Der Antrag der Antragstellerin das Verfahren mit dem Az. M 22 E 15.5757 wiederaufzunehmen bzw. fortzuführen, ist auszulegen (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO), da maßgebend für den Umfang des Rechtsschutzbegehrens nicht die Fassung des Antrages ist, sondern das wirkliche Rechtsschutzziel, wie es sich aus dem gesamten Parteivorbringen erschließt. Demzufolge begehrt die Antragstellerin die erneute obdachlosenrechtliche Unterbringung im Clearinghaus in der … in München (siehe Nr. 2.1.). Ferner begehrt die Antragstellerin die weitere Einlagerung ihrer Gegenstände bzw. wendet sich gegen deren Vernichtung (siehe Nr. 2.2.) und beantragt Zugang zu diesen zu erhalten (siehe Nr. 2.3.).

2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dabei hat die Antragstellerin sowohl den aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

2.1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf erneute obdachlosenrechtliche Unterbringung im Clearinghaus nicht glaubhaft dargelegt.

Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Danach ist die Sicherheitsbehörde zum Tätigwerden verpflichtet, um die in der Obdachlosigkeit bestehende konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Betroffenen abzuwehren.

Als obdachlos im rechtlichen Sinne gilt nicht, wer sich unter Ausschöpfung aller ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Eigenmaßnahmen, auch finanzieller Art, selber eine nur vorübergehende und den Mindestanforderungen genügende Bleibe verschaffen kann (zur Subsidiarität des Obdachlosenrechts siehe BayVGH, B.v. 10.3.2005 - 4 CS 05.219 - juris). Wegen des damit angesprochenen Vorrangs der Selbsthilfe ist bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterbringung gegen die Antragsgegnerin hat. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Rentenbescheids vom 1. Februar 2016 verfügt sie monatlich über 1.196,47 Euro. Die Antragstellerin dürfte sich daher, sollte sie weiterhin eine anderweitige Unterbringung durch die Antragsgegnerin ablehnen, selbst eine einfache kostengünstige Unterkunft verschaffen können.

Unabhängig hiervon ist die Antragsgegnerin als Obdachlosenbehörde bei bestehender Obdachlosigkeit lediglich verpflichtet, einem Obdachlosen zur Behebung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine vorübergehende Unterbringung, die den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügt, zu ermöglichen. Der Obdachlose hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder den Verbleib in einer bestimmten Unterkunft. Über die Zuweisung der Unterkunft entscheidet die Obdachlosenbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Sept. 2015, Art. 7 Rn. 190).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Ermessen der Antragsgegnerin auf eine Zuweisung der Antragsgegnerin in das Clearinghaus in der ... reduziert wäre.

Die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, Obdachlose in ein Clearinghaus grundsätzlich nur befristet einzuweisen, ergibt sich aus dem Zweck dieser Einrichtungen und ist nicht zu beanstanden. Ziel der Unterbringung in einem Clearinghaus ist es, mit den Haushalten an einer Wohnperspektive zur schnellen Vermittlung in eine geeignete Wohnform, nach Möglichkeit mit einem privatrechtlichen Mietvertrag zu arbeiten. Bewohnerinnen und Bewohner sollen mit sozialpädagogischer Beratung und Unterstützung Verhaltensweisen einüben, die eine regelmäßige Mietzahlung, den sachgemäßen Gebrauch der Mietsache und die Einordnung in die Hausgemeinschaft sicherstellen. Während des Aufenthalts werden u. a. Lösungen zur Existenzsicherung und Stärkung der praktischen Alltagskompetenz erarbeitet.

Dieser Praxis entsprechend erfolgte die Unterbringung der Antragstellerin im Clearinghaus nur befristet. Die Erarbeitung einer Wohnperspektive als wesentliche Zielsetzung der vorübergehenden Unterbringung der Antragstellerin im Clearinghaus schien nicht möglich (vgl. Bl. II/21 Rückseite der Behördenakte).

Der Gesundheitszustand und die Behinderung der Antragstellerin verpflichten die Antragsgegnerin nicht, der Antragstellerin eine bestimmte Unterkunft zuzuweisen. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen ist die Sicherheitsbehörde nur insoweit zum Tätigwerden verpflichtet, als für die Gefahrenabwehr nicht eine speziellere gesetzliche Zuweisung besteht. Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung hinausgehen und speziellen gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen geschuldet sind, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Krankenversicherung oder Pflegeversicherung, ggf. auch unter Einsetzung eines Betreuers zu bewältigen (st. Rechtsprechung, z. B. VG München, B. v. 22.1.2008 - M 22 E 08.282 - juris; siehe auch Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Sept. 2015, Art. 7 Rn. 187).

Mit Blick auf den Zweck der Obdachlosenfürsorge führt auch die Tatsache, dass der Hausrat der Antragstellerin derzeit noch im Clearinghaus gelagert wird, nicht zu einem Anspruch auf dortige Aufnahme der Antragstellerin.

2.2. Soweit sich der Antrag auf die eingelagerten Gegenstände bezieht, hat dieser Erfolg. Zur Vermeidung vollendeter Tatsachen ist die Antragstellerin vorläufig von einer Veräußerung bzw. Vernichtung ihrer in Verwahrung genommenen Habe zu verschonen.

Die angekündigten Maßnahmen (Veräußerung/Vernichtung) sollen gegen den Willen der Antragstellerin erfolgen und bedürfen als Eingriffe in das Eigentum einer Rechtsgrundlage. Ob die diesbezüglich in der Clearinghäuser-Benutzungssatzung getroffenen Regelungen (§ 11 Abs. 2) von der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage (Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GO) gedeckt sind, erscheint fraglich, da es sich der Sache nach um Vollstreckungsmaßnahmen handeln dürfte (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 11.11.2004 - 4 CE 04.3109 - juris Rn. 13). Die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage, nach welchem Verfahren und auf welche Weise das Verwahrverhältnis hinsichtlich der bei Räumung zurückgelassenen Sachen beendet werden kann, bedarf jedenfalls einer gesonderten Prüfung - ggf. in einem weiteren Verfahren mit Blick auf noch zu treffende als Verwaltungsakt zu qualifizierende Maßnahmen -, was es nach den Umständen des Falles gebietet, dem Antragsbegehren vorläufig stattzugeben.

2.3. Der Antrag der Antragstellerin ihr Zugang zu den eingelagerten Sachen zu gewähren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Aus den Akten ist nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin den Zugriff durch die Antragstellerin bisher verweigert hätte; die Inanspruchnahme des Gerichts erscheint deshalb insoweit nicht erforderlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 i. V. m. Nr. 1.5 und 35.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.