Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Sept. 2015 - Au 7 E 15.1126

bei uns veröffentlicht am02.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen der Obdachlosenunterbringung unverzüglich eine Unterkunft zuzuweisen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der von seinem Betreuer gesetzlich vertretene Kläger (geboren am ... 1964) begehrt im Weg der einstweiligen Anordnung die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft.

1. Die Antragsgegnerin betrieb ein eigenes Obdachlosenheim, das im Februar 2015 abgebrannt ist. Die Fertigstellung eines vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Neubaus einer Obdachloseneinrichtung ist derzeit nicht absehbar. Zwischenzeitlich mietet die Antragsgegnerin zur Unterbringung Obdachloser jeweils Zimmer in einem ehemaligen Kasernengebäude (...straße ... bis ...) bei einem privaten Vermieter (Herrn C.) an. Auch der Antragsteller bewohnte im Rahmen der Obdachlosenunterbringung zuletzt ein Zimmer in diesem ehemaligen Kasernengebäude.

Am 19. Mai 2015 kam es in der ...straße ... zu einem Polizeieinsatz, da der Antragsteller beschuldigt wurde, eine WC-Türe mit einem Taschenmesser zerkratzt zu haben. Am 21. Mai 2015 kam es dort zu einem weiteren Polizeieinsatz; der Antragsteller wurde von zwei Bewohnern der Unterkunft beschuldigt, sie mit seinem Taschenmesser bedroht zu haben.

Seit dem 22. Mai 2015 befindet sich der Antragsteller im Bezirkskrankenhaus ... in stationärer Behandlung.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 bat der Betreuer die Antragsgegnerin um Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft für den Antragsteller, da dieser aus der stationären Therapie des Bezirkskrankenhauses ... entlassen werden solle. Zu seiner (Neu-) Bestellung im Rahmen eines Betreuerwechsels legte er den entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts ... (Abteilung für Betreuungssachen) vom 15. Juli 2015 vor. Danach umfasst die Betreuung unverändert u. a. die Aufgabenkreise Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge. Zudem wurde der bereits bestehende Einwilligungsvorbehalt aufrechterhalten. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund einer schizophrenen Psychose und einer Suchterkrankung nicht in der Lage sei, die Angelegenheiten zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehörten.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 wies der Betreuer auf die Dringlichkeit eines Zuweisungsbescheids hin. Die Antragsgegnerin teilte ihm daraufhin mit Fax-Schreiben vom selben Tag mit, dass der Vermieter des vom Antragsteller bewohnten Zimmers, Herr C., mitgeteilt habe, dass er diesen nicht mehr aufnehmen werde und mit der Antragsgegnerin kein entsprechendes Mietverhältnis eingehen werde. Als Grund hierfür habe der Vermieter angegeben, dass der Antragsteller einen Wasserschaden von rund 10.000 EUR verursacht habe, da er sich eingebildet habe, durch das ständige Laufenlassen von Wasser gebe es in seinem Zimmer einen höheren Sauerstoffge-halt. Der Antragsteller habe seine Miete und die daraus resultierenden Schulden nicht gezahlt. Er habe nie eine Toilette aufgesucht, sondern sein „Geschäft“ in einen Eimer auf seinem Zimmer verrichtet und, wenn der Eimer voll gewesen sei, auch im Zimmer. Andere Unterkunftsmöglichkeiten habe die Antragsgegnerin derzeit nicht.

2. Am 27. Juli 2015 stellte der Betreuer beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg (sinngemäß) den Antrag,

die Antragsgegnerin im Weg einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller im Rahmen der Obdachlosenunterbringung eine Unterkunft zuzuweisen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die behandelnden Ärzte des Antragstellers, der sich seit 22. Mai 2015 zur stationären Behandlung im BKH ... befinde, ihn gebeten hätten, die Entlassung des Antragstellers vorzubereiten. Die Antragsgegnerin habe seinen Antrag, dem Antragsteller eine Unterkunft zuzuweisen, mit Fax vom 27. Juli 2015 abgelehnt und dabei auf die nicht belegten Aussagen des früheren Vermieters Bezug genommen, der im Moment auch die Obdachlosenunterkunft für die Antragsgegnerin stelle.

Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin beantragten mit Schreiben vom 29. Juli 2015,

den Antrag abzulehnen.

Nachdem das Obdachlosenwohnheim der Antragsgegnerin abgebrannt sei, sei mit Herrn C. eine Vereinbarung darüber abgeschlossen worden, dass dieser der Antragsgegnerin in der ...-straße ... bis ... (ehemaliges Kasernengebäude) Zimmer für die Unterbringung Obdachloser nach Bedarf vermietet. Eine andere Unterbringungsmöglichkeit stehe der Antragsgegnerin derzeit nicht zur Verfügung. Im Zusammenhang mit der Anfrage des Betreuers sei auch bei allen Pensionswirten und sonstigen Anbietern von Fremdenzimmern nach freien Kapazitäten gefragt worden. Diese seien in der Ferienzeit vollständig ausgebucht. Die Suche nach freien Wohnmöglichketen auf dem Wohnungsmarkt sei der Antragsgegnerin nur im gleichen Rahmen wie dem Betreuer möglich.

Der Antragsteller sei nicht unterbringungsfähig. In der zuletzt bewohnten Wohnung habe er ein massiv sozialschädliches und für die anderen Mieter gefährliches Verhalten gezeigt. Auf die Stellungnahme des Vermieters, Herrn C., und der Polizeiinspektion ... vom 27. Juli 2015 werde verwiesen. Aufgrund dieser Auffälligkeiten sei der Antragsteller schließlich ins BKH ... eingewiesen worden. Solange kein Fachgutachten eines behandelnden Arztes vorgelegt werde, dass der Antragsteller wieder in der Lage sei, ohne fachliche Betreuung allein zu leben und keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit und insbesondere für die Mitbewohner darstelle, sei er nicht unterbringungsfähig im Sinne des LStVG. Vorrangig müsse sich der Betroffene selber darum bemühen, die Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft zu beseitigen. Es seien keine Bemühungen des Betreuers, der auch für Wohnungsangelegenheiten zuständig sei, bekannt. Da die Entlassung aus dem BKH ohne gesicherte Unterbringung scheinbar nicht geschehe, stehe dem Betreuer offenbar genug Zeit zur Verfügung, die Unterbringung zu organisieren.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 wies der Betreuer des Antragstellers darauf hin, dass die Entscheidung, wem eine Obdachlosenunterkunft zugewiesen werde, allein der Antragsgegnerin obliege und nicht von einem privaten Vermieter entschieden werden könne.

Mit richterlichen Schreiben vom 30. Juli und 31. Juli 2015 wurde der Betreuer darauf hingewiesen, dass an der Unterbringungsfähigkeit des Antragstellers erhebliche Zweifel bestünden. Daher sei eine Bescheinigung der behandelnden Ärzte des BKH erforderlich, ob der Antragsteller dazu in der Lage sei, selbstständig in einer Obdachlosenunterkunft zu wohnen.

Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin teilten mit Schreiben vom 3. August 2015 mit, es bestehe mit Herrn C. keine schriftliche Vereinbarung dahingehend, dass die Antragsgegnerin ohne weiteres Obdachlose in seine Räume einweisen könne. Herr C. habe sich nach dem Brand im Obdachlosenheim grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen jeweils einzelner Mietverträge Obdachlose in seinen Räumen unterzubringen. Zuweisungsbescheide seien nicht erforderlich gewesen. Nachweise hinsichtlich der ausstehenden Mietzahlungen sowie der vom Antragsteller verursachten Schäden lägen nicht vor. Nach der beiliegenden Tourismus-Information vom 27. Juli 2015 seien derzeit alle Gästezimmer und Ferienwohnungen ausgebucht. Beigefügt war diesem Schreiben u. a. die schriftliche Erklärung des Herrn C. vom 3. August 2015, dass der Antragsteller im Mai dieses Jahres drei Wochen lang das Warmwasser habe laufen lassen und den Abfluss verstopft habe, so dass das Wasser sich im Zimmer und im Flur verbreitet habe. Der Antragsteller habe nicht mit sich reden lassen, sondern habe ihn sogar mit einem Messer bedroht. Ihm sei dadurch ein Schaden von rund 10.000 EUR entstanden (Wasser- und Stromverbrauch, Schaden im Zimmer und dgl.). Den Schaden habe er, um Kosten zu sparen, selbst behoben (Entfernen des Bodens, Schimmelbeseitigung usw.), da er vom Antragsteller kein Geld bekommen hätte. In der beiliegenden E-Mail der Hausverwaltung an Herrn C. vom 11. Juni 2015 wird mitgeteilt, dass der Verbrauch im Gebäude enorm gestiegen sei, obwohl keine Heizung mehr genutzt werde.

Der Betreuer des Antragstellers legte mit Schreiben vom 13. August 2015 die ärztliche Stellungnahme des BKH ... vom 6. August 2015 vor. Darin wird u. a. ausgeführt, dass beim Antragsteller eine langjährige schizophrene Psychose und eine Alkoholkrankheit bestehen. Eine regelmäßige psychiatrische Behandlung sei erforderlich. Der Antragsteller sei beim aktuellen Klinikaufenthalt einsichtig und behandlungsmotiviert gewesen. Zur Vereinfachung und Sicherstellung der Behandlung sei der Antragsteller mit einer intramuskulären Depot-Medikation einverstanden. Während des stationären Aufenthalts sei es zu keinen hygienischen Mängeln und keinen erheblichen Sachbeschädigungen gekommen. Gelegentliche impulsive Erregungszustände seien in der Regel rasch abgeklungen. Bei regelmäßig ärztlich-psychiatrischer Behandlung mit Unterstützung seines Betreuers sei eine erneute Obdachlosenunterbringung möglich. Eine dem Antragsteller vorgeschlagene Soziotherapie werde von ihm nicht gewünscht.

Der Betreuer wies darauf hin, dass er die regelmäßige ärztlich-psychiatrische Behandlung begleiten könne, indem er den Antragsteller zur Einhaltung der Termine zur Verabreichung der Depot-Medikation anhalte. Zwang könne er nicht ausüben. Eine Einweisung in die Notlösung der Unterkunft der Antragsgegnerin halte er wegen der Vorfälle im Mai 2015 nicht für angebracht.

Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vertieften mit Schreiben vom 18. August und 24. August 2015 ihre Ansicht, dass es keinen Bedarf für eine Zuweisung durch die Antragsgegnerin gebe, da der Antragsteller aus dem BKH nicht in die Obdachlosigkeit entlassen werde, so dass der Betreuer genügend Zeit habe, eine geeignete Wohnung zu suchen.

Der Betreuer wies mit Schreiben vom 24. August 2015 darauf hin, dass er einem potentiellen Vermieter ehrliche Auskünfte zu früheren Mietverhältnissen des Antragstellers erteilen müsste, die mit Sicherheit der Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt entgegenstehen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat auch in der Sache Erfolg.

1. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der erkennenden Kammer vor.

Die Gemeinden sind als Sicherheitsbehörden nach Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) verpflichtet, eine mit einer eingetretenen oder drohenden Obdachlosigkeit verbundene Störung der öffentlichen Ordnung und Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf die für den Obdachlosen selbst drohenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen. Obdachlos ist dabei derjenige, der ohne Unterkunft ist bzw. dem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht (Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit, II. Kapitel 1.).

Obdachlosigkeit setzt nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH, B. v. 23.1.2008 - 4 CE 07.2893 -; B. v. 21.9.2006 - 4 CE 06.2465 - jeweils juris) jedoch nicht nur objektiv das Fehlen einer Wohnmöglichkeit voraus. Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (vgl. VG Würzburg, B. v. 7.4.2014 - W 5 E 14.306 - juris m. w. N.). Die Selbsthilfe des Betroffenen hat daher stets Vorrang vor sicherheits-, polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen (Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit, VI. Kapitel 3.).

Zudem setzt die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht sowohl dessen Unterbringungsfähigkeit als auch dessen Unterbringungswilligkeit voraus (so ausdrücklich in jüngster Zeit BayVGH, B. v. 6.8.2015 - 4 C 15.1578 - juris Rn. 13 m. w. N.).

a) Aufgrund der aktenkundigen Gesamtumstände des vorliegenden Falls ist davon auszugehen, dass der Antragsteller obdachlos bzw. von Obdachlosigkeit unmittelbar bedroht ist.

Die Tatsache, dass der Antragsteller sich derzeit (noch) im BKH ... befindet und von dort nicht in die Obdachlosigkeit entlassen wird, ändert daran nichts. Ziel eines stationären Krankenhausaufenthalts ist die Heilung oder Linderung einer Krankheit und nicht die Bewahrung vor Obdachlosigkeit. Zudem liegt es auf der Hand, dass dem Betreuer die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt oder auch eines Zimmers in einer Fremdenpension angesichts der langjährigen Erkrankung des Antragstellers an einer schizophrene Psychose sowie einer Alkoholkrankheit und seines darauf (wohl) beruhenden nicht sozialadäquaten Verhaltens in seiner bisherigen Unterkunft, wenn überhaupt, jedenfalls nicht in absehbarer Zeit gelingen wird. Dass ein stationärer Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne entsprechende medizinische Erforderlichkeit nicht auf unabsehbare Zeit fortdauern kann, ist offensichtlich. Damit kann sich die Antragsgegnerin nicht auf den noch andauernden Krankenhausaufenthalt des Antragstellers berufen, zumal dessen Entlassung bereits avisiert ist, sondern muss ihm, da er bzw. sein Betreuer die Gefahr der Obdachlosigkeit nicht in einer zumutbaren Zeitspanne beheben kann, eine Unterkunft zur Verfügung stellen.

b) Die Antragsgegnerin kann ihrer Pflicht, den Antragsteller nach dem Obdachlosenrecht unterzubringen, nicht mit dem Einwand fehlenden Wohnraums begegnen. Ebenso wenig greift der Einwand, zur Unterbringung von Obdachlosen stünden der Antragsgegnerin derzeit nur die von Herrn C. vermieteten Räume zur Verfügung, der aber eine erneute Aufnahme des Antragstellers verweigere. Die Antragsgegnerin hat vielmehr die Voraussetzungen für eine Unterbringung zu schaffen, sei es, sofern die Möglichkeit einer Anmietung eines geeigneten Raums nicht besteht, als „ultima ratio“ durch eine Beschlagnahmeverfügung.

Soweit der Betreuer in seinem Schreiben vom 13. August 2015 die Unterbringung in der bisherigen Unterkunft (ehemaliges Kasernengebäude in der ...-straße ...) wegen der Vorfälle vom Mai 2015 nicht für angebracht hält, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft hat. Soweit es der Antragsgegnerin, die derzeit nicht über eine eigene Notunterkunft verfügt, gerade im Hinblick auf die unverzüglich vorzunehmende Unterbringung des Antragstellers nicht möglich ist, eine andere Unterkunft zu beschaffen als eine im ehemaligen Kasernengebäude, hat der Antragsteller dies hinzunehmen, zumal er selbst bzw. sein Betreuer (zu Recht) darauf hingewiesen hat, dass es im Hinblick auf die psychische Erkrankung des Antragstellers in absehbarer Zeit nicht möglich ist, eine Wohnung auf dem freien Markt zu beschaffen (siehe hierzu auch die Ausführungen unter a)).

c) Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zweifel an der Unterbringungsfähigkeit des Antragstellers sind - jedenfalls im Zeitpunkt dieser Entscheidung -ausgeräumt. In der ärztlichen Stellungnahme des BKH ... vom 6. August 2015 (Bl. 63/64 der Gerichtsakte) wird ausdrücklich festgestellt, dass „bei regelmäßig ärztlich-psychiatrischer Behandlung mit Unterstützung seines Betreuers eine erneute Obdachlosenunterbringung des Antragstellers möglich ist“. Nachdem der Betreuer in seinem Schreiben vom 13. August 2015 zugesichert hat, dass er die regelmäßige ärztlich-psychiatrische Behandlung begleiten werde, indem er den Antragsteller zur Einhaltung der Termine zur Verabreichung der Depot-Medikation anhalten werde, bestehen derzeit keine Bedenken an einer Unterbringung des Antragstellers im Rahmen des Obdachlosenrechts.

Insoweit wird jedoch auf Folgendes hingewiesen:

Sollte sich erweisen, dass Hilfestellungen des Betreuers nicht ausreichen und der Antragsteller zukünftig die ihm zugewiesene Unterkunft z. B. übermäßig abnutzt, nicht sauber hält oder gar beschädigt oder den Hausfrieden erheblich stört - wobei allerdings kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf -, so kann die Antragsgegnerin die Zuweisung gemäß Art. 49 BayVwVfG ggf. widerrufen (vgl. .insoweit BayVGH, B. v. 6.8.2015 - 4 C 15.1578 - juris Rn. 13 m. w. N.; VG Ansbach, U. v. 24.7.2014 - AN 5 K 13.1906 - juris).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und den Empfehlungen in Nr. 1.5, 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn.14). Der danach anzusetzende Auffangwert von 5.000,- EUR ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Sept. 2015 - Au 7 E 15.1126

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Sept. 2015 - Au 7 E 15.1126 zitiert 6 §§.

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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der unter anderem für den Aufgabenkreis „Wohnungs- und Heimangelegenheiten“ unter Betreuung stehende Kläger wurde seit 2011 von der Beklagten mit einer Unterbrechung in ihre Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Im Rahmen der Unterbringung kam es zu zahlreichen Beschwerden und Vorfällen mit dem Kläger. Im Oktober 2014 teilte die Beklagte dem Betreuer des Klägers mit, dass der Kläger mehrere Beschädigungen und Polizeieinsätze zu verantworten habe und sein weiterer Aufenthalt in der Obdachlosenunterkunft nicht mehr tragbar sei. Es sei deshalb beabsichtigt, den Aufenthalt des Klägers in der Unterkunft zu beenden.

Der Kläger hatte neben massiven nächtlichen Ruhestörungen u. a. mittels heftiger Gewalteinwirkung Türblätter und Türen in der Unterkunft, u. a. auch eine Tür zu einem ihm nicht zugewiesenen Zimmer, eingetreten und schwer beschädigt. Es liegt auch eine Beschwerde darüber vor, dass der Kläger mit einem Messer nach einem anderen in der in der Unterkunft Wohnenden geworfen habe. Durch andere Bewohner der Obdachlosenunterkunft wurde die Beklagte auch darüber informiert, dass der Kläger im Zeitraum vom Februar bis März 2015 nachts unter Alkoholeinfluss das Schloss seines Briefkastens herausgebrochen, das Schloss der Haupteingangstür geknackt und ein Loch in die Wand des Eingangsbereichs geschlagen habe. Er habe außerdem die Schließbleche zweier Türen der Unterkunft zum zweiten Mal so beschädigt, dass ein Abschließen der Türen unmöglich geworden sei. Die Türklinken inklusive Blenden seien herausgerissen worden. Der Kläger habe weiter das Schloss des Fensters zu einem anderen Zimmer geknackt und die Türen zu zwei Zimmern durch starkes Dagegentreten und Bohrungen massiv beschädigt.

Ermittlungsverfahren in der Folge von Strafanzeigen der Beklagten wurden von der zuständigen Staatsanwaltschaft jeweils wegen (wohl aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens feststehender) Schuldunfähigkeit des Klägers eingestellt.

Mit Schreiben vom 3. März 2015 teilte die Beklagte dem Betreuer des Klägers mit, dass der Kläger aufgrund weiterer Sachbeschädigungen und der unerlaubten Beherbergung nicht im Zuweisungsbescheid ausgewiesener Personen zum 30. April 2015 aus der Obdachlosenunterkunft ausgewiesen werde. Die Räumung solle am 30. April 2015 stattfinden. Dieser Termin wurde später zum 31. Mai 2015 verlängert. Erst mit Schreiben vom 27. Mai 2015 teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass der Betreuer des Klägers nunmehr zwei Bewerbungen für Mietwohnungen übermittelt habe. Es werde die Verlängerung der Räumungsfrist beantragt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2015 (gemeint wohl: 3. März 2015) aufzuheben.

Er beantragte weiter, dem Kläger unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Betreuer des Klägers sei vor der Ausweisungsverfügung nicht angehört worden. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung sei nicht genannt worden. Es sei auch ermessensfehlerhaft, einen auf dem Wohnungsmarkt derart schwierig vermittelbaren Wohnungssuchenden in zwei Monaten zu einer Wohnungssuche zu zwingen. Im Falle der Ausweisung aus der Unterkunft stehe dem Kläger keinerlei Unterkunft zur Verfügung, was bedeute, dass dem Kläger ein Leben auf der Straße drohe.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab. Für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Widerruf der Einweisung des Klägers in die Obdachlosenunterkunft sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Obdachlosenunterkünfte der Beklagten könne die Zuweisung der Unterkunft zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Solche Gründe liegen nach der Satzung insbesondere vor, wenn wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung verstoßen, der Hausfrieden nachhaltig gestört, die Unterkunft beschädigt, übermäßig abgenutzt oder nicht sauber gehalten wird. Diese Voraussetzungen seien durch die vom Kläger begangenen Sachbeschädigungen, Ruhestörungen und die Beherbergung nicht zugewiesener Personen zweifelsfrei erfüllt gewesen. Das Schreiben der Beklagten vom 3. März 2015 enthalte zwar keine Ermessenserwägungen, dies sei jedoch auch nicht erforderlich gewesen, weil eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen sei. Das Verhalten des Klägers habe eine andere Entscheidung nicht zugelassen. Schon wegen der im Oktober 2014 erfolgten Anhörung des Betreuers sei vor Erlass des Widerrufsbescheids am 3. März 2015 auch keine weitere Anhörung mehr notwendig gewesen. Auch sei die zur Räumung gesetzte Frist nicht zu beanstanden gewesen. Es sei insbesondere nicht unverhältnismäßig, wenn dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid acht Wochen Zeit gegeben worden sei, um eine andere Wohnung zu finden. Darüber hinaus sei die Frist von der Beklagten auch noch um einen Monat verlängert worden.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Klägerbevollmächtigten am 14. Juli 2015 zugestellt, der hiergegen am 21. Juli 2015 Beschwerde erhob. Die Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es bestehe zumindest eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger eine Räumungsfrist wegen seiner Krankheit und seinen persönlichen Verhältnissen eingeräumt werden müsse. Es sei für den Kläger aufgrund seiner Verfassung und seiner Lebensumstände kaum möglich, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu besorgen. Daher sei, um ein Leben auf der Straße mit den dabei auftretenden Gefahren zu vermeiden, eine angemessene Räumungsfrist bis zum Finden einer Wohnung zu gewähren. Auch sei die unterbliebene Anhörung des Betreuers nicht entbehrlich gewesen.

Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers zu Recht wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgelehnt, §166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Rechtsgrundlage des § 12 der Satzung der Beklagten über die Obdachlosenunterkünfte hingewiesen, die im angegriffenen Bescheid vom 3. März 2015 nicht ausdrücklich genannt werden musste. Nach Auffassung des Senats sind die Erwägungen in dem Bescheid vom 3. März 2015 auch noch für eine Entscheidung nach Ermessen ausreichend. Die Gründe des Vorgehens der Beklagten (Sachbeschädigungen, unerlaubte Beherbergung Fremder durch den Kläger) sind im Bescheid genannt, hinsichtlich der gewährten Räumungsfrist hat die Beklagte ersichtlich auch Interessen des Klägers in die Entscheidung eingestellt (Zeit für die Räumung des noch bewohnten Zimmers, Zeit für die Suche nach einer anderen Unterkunft). Es hat dem Kläger hierzu fast zwei Monate Zeit eingeräumt, was nicht zu beanstanden ist. Diese Frist wurde später sogar noch um einen weiteren Monat verlängert. Irgendwelche Bemühungen des Klägers zur Wohnungssuche, bzw. ein Handeln seines hierfür zuständigen Betreuers, sind bis auf zwei Schreiben kurz vor Ablauf der Räumungsfrist Ende Mai 2015 nicht ersichtlich.

Der Bescheid ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil es an einer Anhörung des Betreuers gefehlt hätte. Der Betreuer des Klägers war über die Geschehnisse in der Obdachlosenunterkunft stets informiert worden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht auf die bereits am 30. Oktober 2014 erfolgte (und mit Schreiben vom 14. November 2014 wiederholte) Anhörung des Betreuers mit der klar geäußerten Absicht, den Aufenthalt des Klägers in der Obdachlosenunterkunft zu beenden, hingewiesen. Trotz des Angebots der Beklagten wollte der Betreuer kein persönliches Gespräch bei der Beklagten. Im Übrigen kann eine nicht erfolgte Anhörung eines Beteiligten gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG auch jederzeit, auch im gerichtlichen Klageverfahren, nachgeholt werden. Dieser Gesichtspunkt wird daher nicht zum Erfolg der Klage führen.

Der Beklagte hat im Klageverfahren auch zu Recht darauf hingewiesen, dass von einer Obdachlosigkeit im rechtlichen Sinne dann nicht mehr auszugehen ist, wenn sich der Obdachlose durch eigenes Verhalten der Nutzungsmöglichkeit der Obdachlosenunterkunft entziehe, in dem er beharrlich gegen die innere Ordnung der ihm zugewiesenen Einrichtung verstoße und deshalb im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung der Unterkunft verwiesen werden müsse. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht sowohl dessen Unterbringungsfähigkeit als auch dessen Unterbringungswilligkeit voraussetzt (VG München, B. v. 24.10.2002 - M 22 E 02.2459 - juris; VG Osnabrück, B. v. 13.3.2015 - 6 B 10/15 - juris). Dabei darf vor dem Hintergrund, dass die für die Unterbringung Obdachloser zuständigen Behörden auch oftmals mit schwierigen Persönlichkeiten umgehen müssen, gewiss kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (VG Bayreuth, B. v. 6.6.2013 - B 1 K 12.468 - juris Rn. 44 und 49).

Aufgrund der aktenkundigen Gesamtumstände des vorliegenden Falles ist davon auszugehen, dass die erforderliche Unterbringung des Klägers nach den einfachen sicherheitsrechtlichen Maßstäben und Anforderungen des Obdachlosenrechts nicht mehr zu bewältigen ist. Der Kläger hat massiv die Ruhe und Ordnung in der Obdachlosenunterkunft gestört. Er hat die Obdachlosenunterkunft unter Einsatz massiver Gewalttätigkeit wiederholt beschädigt und Einrichtungsteile wie Türen zerlegt. Dabei hat er auch vor den Zimmertüren anderer dort Untergebrachter nicht Halt gemacht. Auch von einem geworfenen Messer ist die Rede. Der bestellte Betreuer des Klägers hat selbst mit Schreiben vom 13. April 2015 das Verhalten des Klägers als „fremdgefährdend“ bezeichnet und dabei seiner Verwunderung Ausdruck verliehen, dass der Kläger nicht schon etwa durch die Polizei anderweitig zwangseingewiesen worden ist. Es liegt auf der Hand, dass die für die Obdachlosenunterbringung zuständigen Behörden es weder leisten können noch leisten müssen, gewalttätige psychisch Kranke, die sich nicht ansatzweise in die Ordnung einer derartigen Unterkunft einfügen können und hinsichtlich deren Verfehlungen Strafverfahren und Ermittlungsverfahren regelmäßig wegen mangelnder Schuldfähigkeit eingestellt werden, in ihren Einrichtungen unterzubringen. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall letztlich auch an die anderen in der Obdachlosenunterkunft untergebrachten Personen zu denken, die sie vor den Exzessen und Übergriffen des Klägers zu schützen hat.

Die Obdachlosenbehörde erfüllt dabei vorliegend ihre Pflicht zur Unterbringung von Obdachlosen schon dadurch, dass sie dem Obdachlosen die Möglichkeit verschafft, in einer einfachen menschenwürdigen Unterkunft zu wohnen. Diese Pflicht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger bereits mehr als erfüllt. Sie hat auch nicht kleinlich reagiert, sondern dem Kläger mehrere Chancen gegeben und dabei immer wieder die Regeln des Zusammenlebens in der Unterkunft klar gemacht. Für die Unterbringung psychisch kranker schuldunfähiger Menschen, die sich an keinerlei geordnetem Zusammenleben beteiligen können oder wollen, ist die Beklagte als Obdachlosenbehörde nicht zuständig. Irgendeine etwa auf nachvollziehbare und substantiierte Fachgutachten gestützte positive Unterbringungsprognose (vgl. VG München a. a. O. Rn. 54) für den Kläger hat die Klägerseite nicht benannt. Im Gegenteil weist der Klägerbevollmächtigte in seiner Beschwerde darauf hin, dass der Kläger aufgrund seiner Verfassung auf dem freien Wohnungsmarkt kaum eine Wohnung finden könne und werde. Auch der Betreuer des Klägers bezeichnet mit Schreiben vom 13. April 2015 (und mit Telefonat vom gleichen Tage) das Sucht- und Sozialverhalten des Klägers als „extrem problematisch“, der Kläger werde sich freiwillig in keine therapeutische Heimeinrichtung begeben. Er sehe auch keine Chance dafür, für den Kläger eine Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt zu besorgen. Dabei verkennt der Klägerbevollmächtigte und der Betreuer, dass eine einfache Obdachlosenunterkunft kein Ersatz für eine Heimeinrichtung für speziellen Betreuungsbedarf (und im Fall des Klägers auch für speziellen Sicherungsbedarf) darstellt.

Soweit der Klägerbevollmächtigte meint, dass seiner Beschwerde schon deshalb stattzugeben sei, weil der Kläger ja sonst „auf der Straße stehe“ und damit Gefahren für Leib und Leben verbunden seien, geht er fehl. Denn bei fehlender Unterbringungsfähigkeit lebt die Pflicht der Obdachlosenbehörde zur Unterbringung eines derartigen Obdachlosen nicht von selbst wieder auf. Nachdem eine Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft nicht mehr tragbar und der Beklagten wegen der angerichteten kostenintensiven Schäden auch nicht mehr zumutbar ist, wird sich der für diesen Aufgabenkreis zuständige Betreuer intensiv um Unterbringungsmöglichkeiten nach dem Unterbringungsgesetz bemühen und professionelle Hilfe für den Kläger anstreben müssen. Hierfür ist aber jedenfalls nicht die Beklagte zuständig (vgl. VG München a. a. O. Rn. 53; VG Osnabrück a. a. O. Rn. 4), auf die der Betreuer den Betreuungsbedarf für den Kläger nicht einfach abwälzen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.