Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. Sept. 2015 - 5 K 282/15.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2015:0914.5K282.15.NW.0A
published on 14/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. Sept. 2015 - 5 K 282/15.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Bestattungsgebühren.

2

Sie ist die Tochter der am … August 2014 in A-Stadt verstorbenen Frau .... Aufgrund einer durch die Klägerin am 8. August 2014 erteilten Vollmacht veranlasste ein Bestattungshaus in A-Stadt die Einäscherung und anonyme Urnenbeisetzung von Frau ... in B-Stadt.

3

Der Beklagten entstanden Kosten für die Benutzung der Leichenhalle in Höhe von 101,00 €, die sie mit Gebührenbescheid vom 29. August 2014 gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf § 3 Friedhofsgebührensatzung festsetzte. Mit ihrem Widerspruch dagegen vom 24. September 2014 machte die Klägerin geltend, sie sei nicht Gebührenschuldnerin, denn sie habe sich nicht vertraglich verpflichtet und sei auch als Erbin nicht verantwortlich, da sie das Erbe ausgeschlagen habe. Die Übernahme der Bestattungsgebühren sei ihr auch nicht zumutbar, denn sie habe seit früher Kindheit keinen Kontakt zu der Verstorbenen mehr gehabt, nachdem sie im Alter von drei Jahren in eine Pflegefamilie gekommen sei. Sie sei vom Bestattungsinstitut unter Druck gesetzt worden, den Vertrag und die Vollmacht zu unterschreiben. Außerdem kämen auch noch ihre beiden Brüder als Gebührenschuldner in Betracht.

4

Mit Bescheid vom 26. Februar 2015 (zugestellt am 2. März 2015) wies der Stadtrechtsausschuss den Widerspruch der Klägerin zurück. Er stellte darauf ab, die Klägerin habe als Auftraggeberin in Anspruch genommen werden können, denn sie habe über das von ihr beauftragte Bestattungsinstitut die Bestattung ihrer Mutter veranlasst. In der entsprechenden Vollmacht habe die Klägerin ausdrücklich erklärt, dass sie die Kosten übernehme. Gebührenschuldner sei nach § 2 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung der Beklagten, wer im Rahmen der Friedhofssatzung eine Leistung in Anspruch nehme. Diese Vorschrift entspreche der allgemeinen Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 Landesgebührengesetz (LGebG), wonach derjenige, der eine kostenpflichtige Maßnahme der Behörde veranlasst habe, dessen Kosten im Zweifel, d. h. insbesondere bei Fehlen abweichender Spezialregelungen zu tragen habe. Im Fall von Bestattungsgebühren sei derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen, hier die Leichenhalle, benutzt worden seien.

5

Falls die Klägerin vom Bestattungshaus quasi zur Unterschrift der vorgelegten Vollmacht „genötigt“ worden sei, könne sich allenfalls ein zivilrechtlicher Anspruch gegen das Unternehmen ergeben, denn für die Beklagte sei der durch Ausstellung und Vorlage der schriftlichen Vollmachtsurkunde erzeugte Rechtsschein entscheidend. Im Übrigen sei die Klägerin – ungeachtet der Unterzeichnung des Bestattungsauftrags – im Hinblick auf ihre Mutter auch bestattungspflichtig gewesen, denn diese Pflicht bestehe auch in Härtefällen. Schließlich habe die Klägerin wohl die Möglichkeit, die Kosten anteilsmäßig von den Brüdern zurückzufordern.

6

Am 2. April 2015 hat die Klägerin Klage erhoben.

7

Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und weist insbesondere darauf hin, der Bestatter habe ihr erklärt, wenn sie nicht unterschreibe, drohten ihr erhebliche Strafen.

8

Sie sei gegenüber ihrer Mutter auch nicht bestattungspflichtig gewesen. Insoweit verweist sie auf traumatische Erfahrungen in ihrer Kindheit und legt dazu den Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom … 1987 vor, mit dem der Verstorbenen das Sorgerecht für die Klägerin und ihren Bruder entzogen wurde (Bl. 38 ff. der Gerichtsakte).

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 29. August 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2015 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie verweist zur Begründung auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.

14

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten; ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2015 gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.

16

Der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2014, mit dem sie die Klägerin zur Entrichtung einer Bestattungsgebühr für die Benutzung der Leichenhalle in Anspruch nimmt, und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 26. Februar 2015 sind rechtlich nicht zu beanstanden.

17

Die Gebührenerhebung findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung (FGebS) der Beklagten vom 17. Dezember 1992 i. d. F. vom 19. Mai 2014. Danach ist Gebührenschuldner, wer im Rahmen der Friedhofssatzung eine Leistung in Anspruch nimmt. Die gemäß § 3 Abs. 1b FGebS mit einer Gebühr in Höhe von 101 € belegte Nutzung der Leichenhalle zur Aufbewahrung des Leichnams der verstorbenen Mutter der Klägerin am 8. August 2014 erfolgte im Auftrag der Klägerin. Zu Recht verweist die Beklagte auf die seitens der Klägerin dem Bestattungsunternehmen Y. erteilte Vollmacht (Bl. 12 der Widerspruchsakte), die dazu führte, dass der Leichnam von Frau ... in die Leichenhalle überführt wurde. Mit der Vollmacht, die u. a. auch eine Kostenübernahmeerklärung enthält, hat die Klägerin das Bestattungsunternehmen umfassend beauftragt, für die Bestattung ihrer Mutter zu sorgen. Daher hatte die Beklagte keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Tochter diese Leistung - Nutzung der Leichenhalle – in Anspruch genommen und damit als Veranlasserin auch nach allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Landesgebührensatz, LGebG) Gebührenschuldnerin wurde.

18

Darüber hinaus ging die Beklagte – ebenso wie offenbar auch das Bestattungshaus - zu Recht davon aus, dass die Klägerin als Tochter der Verstorbenen nach § 9 Bestattungsgesetz (BestG) bestattungspflichtig war. Damit hätte sie – ungeachtet der Beauftragung des Bestattungsunternehmers - auch nachträglich zu den Bestattungskosten im Wege der Kostenerstattung für eine Ersatzvornahme gemäß §§ 63 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 1 i. v. m. Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) herangezogen werden können, wenn kein Angehöriger (oder eine andere Person) rechtzeitig die Bestattung von Frau ... veranlasst hätte und damit die Stadt von sich aus hätte tätig werden müssen (vgl. zu den Einzelheiten: Urteil der Kammer vom 24. April 2012, 5 K 26/12.NW m. w. N. und dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. August 2012, 7 A 10584/12.OVG). Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung vertreten, dass in einem solchen Fall die Kostentragung unverhältnismäßig sein kann, wenn persönliche Härtegründe vorliegen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. Oktober 2011, 5 A 12145/11; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2015, 2 LB 28/14, jeweils juris, a. A.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Juni 2015, 19 A 488/13, juris m.w.N.). Selbst wenn man dem folgt, liegen derartige Umstände hier nicht vor, denn eine Berücksichtigung von Härtegründen kommt jedenfalls nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Juni 2009, 7 B 10513/09.OVG). Ein Ausnahmefall wird bejaht bei schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des an sich Bestattungspflichtigen oder bei einer vergleichbaren Situation (vgl. OVG Schleswig-Holstein, a.a.O., juris, Rn 45 m. w. N.). Allein fehlender Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem nahen Angehörigen reicht nicht aus.

19

Das Vorbringen der Klägerin zu ihrem tragischen Lebensschicksal, insbesondere zur fehlenden familiären Bindung zur verstorbenen Mutter bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Härtefall im vorgenannten Sinne. Es ist nicht ersichtlich, dass die frühe Trennung der Tochter von der Mutter überhaupt auf Umständen beruhte, die dieser in irgendeiner Weise „vorwerfbar“ waren. So wurde in der von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Entscheidung des Amtsgerichts A-Stadt aus dem Jahre 1987 zum Sorgerechtentzug (Bl. 38 ff GA) ausdrücklich ausgeführt, das körperliche, geistige und seelische Wohl der Kinder sei durch „unverschuldetes Versagen der Mutter“ gefährdet.

20

Auch wenn das schwierige Lebensschicksal der Klägerin die ordnungsrechtliche Pflicht, für die Bestattung der verstorbenen Mutter zu sorgen, und die Berechtigung des Friedhofsträgers, insoweit Gebühren zu erheben, nicht entfallen lässt, ist aber darauf hinzuweisen, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung sozialhilferechtlich übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichtenden nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII). Der Klägerin ist daher anzuraten, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

21

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

23

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 101,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme für die Kosten der Bestattung
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Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.