Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. Apr. 2015 - 1 K 986/14.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2015:0422.1K986.14.NW.0A
published on 22/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. Apr. 2015 - 1 K 986/14.NW
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Gericht

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Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 14. Juli 2014 und vom 22. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2014 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe zu seinen Aufwendungen für das Präparat LactoStop 3300 FCC zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der beihilfeberechtigte Kläger ist Regierungsdirektor beim Polizeipräsidium. Er begehrt mit der Klage Beihilfeleistungen des Beklagten zu seinen Aufwendungen für das Mittel LactoStop 3300 FCC in Tablettenform, das ihm wegen der Diagnose einer Laktoseintoleranz ärztlich verordnet wurde.

2

Streitgegenständlich sind zwei Beihilfeanträge des Klägers vom 8. Juli und vom 18. August 2014, mit denen der Kläger unter Vorlage der ärztlichen Verordnungen Aufwendungen von dreimal 17,49 € für je 100 Tabletten LactoStop 3300 FCC zur Beihilfebewilligung einreichte. Mit Bescheiden vom 14. Juli und vom 22. August 2014 lehnte der Beklagte Beihilfeleistungen ab mit der Begründung, das Präparat sei kein beihilfefähiges Arzneimittel.

3

Hiergegen erhob der Kläger jeweils Widerspruch: Seit 2009 sei bei ihm die Diagnose einer Laktoseintoleranz gestellt und medizinisch gesichert. Es handele sich dabei um eine Stoffwechselstörung, der nach WHO Krankheitswert zukomme. Durch ein fehlendes Enzym im Dünndarm werde Laktose nicht verdaut, was zu krampfartigen Bauchschmerzen, Darmkrämpfen, Diarrhoe, Übelkeit, Erschöpfung und Schlafstörungen führe und bei ihm schon eine Dienstunfähigkeit ausgelöst habe. Das Mittel falle unter den Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, weil es den eindeutig medizinisch-therapeutischen Zweck verfolge, das im Körper nicht produzierte Enzym zu ersetzen. Es handele sich nicht um ein Nahrungsergänzungsmittel, denn es beinhalte keine in Lebensmitteln vorkommenden Stoffe. Seine Wirksamkeit und Eignung stehe in der medizinischen Wissenschaft außer Frage. Hierzu könne ein amtsärztliches Attest eingeholt werden. Eine Vermeidungsernährung unter vollständigem Verzicht auf Laktose sei unrealistisch, insbesondere außerhalb des häuslichen Bereichs, z.B. bei geschlossenen polizeilichen Einsätzen. Über die Notwendigkeit des Arzneimittels im Einzelfall könne nicht der Beklagte, sondern nur der Arzt entscheiden.

4

Der Kläger legte ein ärztliches Attest des Allgemeinmediziners Dr. B.. vom 21. August 2014 vor, wonach bei ihm eine primäre Laktoseintoleranz bestehe, die durch genetische Mutationsanalyse bestätigt sei. Es komme zu kolikartigen abdominellen Beschwerden bei dem Genuss von Laktose, das Maß bloßer Befindlichkeitsstörungen sei bei weitem überschritten. Durch Ernährungsumstellung sei es gelungen, die Beschwerden zu verbessern, wegen Essensaufnahme außer Haus sei es aber nicht möglich, die Ernährung komplett umzustellen. In diesem Fall sei die Verordnung des Präparates als Medikament medizinisch indiziert.

5

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2014 zurück: Das Mittel besitze keine Zulassung oder Registrierung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Es diene der erhöhten Versorgung des menschlichen Körpers bzw. Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen. Nach den Herstellerangaben handele es sich um ein diätetisches Lebensmittel, das im Grenzbereich zwischen Lebensmittel und Arzneimittel liege. Um die schwierige Abgrenzung im Einzelfall zu vermeiden, komme es auf die objektive Zweckbestimmung des Mittels aus der Sicht des Verbrauchers und der allgemeinen Verkehrsanschauung nach typisierender und pauschalierender Betrachtung an. In § 21 Abs. 3 Beihilfenverordnung seien enumerativ Ausnahmen aufgezählt, in denen solche Mittel beihilfefähig seien. Wenn der Kläger sich entscheide, statt eines Arzneimittels ein diätetisches Lebensmittel einzunehmen, müsse er die Kosten dafür tragen. Der Wesenskern der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei schon wegen der Höhe der Aufwendungen nicht verletzt. In vielen Bundesländern seien mittlerweile nur noch verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig.

6

Der Kläger hat am 13. November 2014 Klage erhoben.

7

Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren, legt zwei Atteste der Universitätsklinik des Saarlandes vom 18. September und 22. Oktober 2009 vor und ergänzt: LactoStop 3300 FCC sei im Unterschied zu anderen Mitteln, wie z.B. Lactobact 60+, ein Arzneimittel. Das vergleichbare Präparat Laluk sei in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. September 2006 (19 K 624/05, nachfolgend OVG NRW 3 A 24/07) als beihilfefähig anerkannt worden. Der Beklagte setze sich nicht ausreichend mit der medizinischen Problematik der Laktoseintoleranz auseinander. Die genetisch bedingte, primäre Laktoseintoleranz habe sich bei ihm durch Einnahme eines Antibiotikums herausgebildet, das den bestehenden Gendefekt ausgelöst bzw. aktiviert habe. Die Laktoseintoleranz werde sich deshalb nicht mehr zurückbilden. Schon kleinste Mengen Laktose führten bei ihm zu erheblichen Gesundheitsproblemen. Eine vollständige Vermeidungsdiät sei nicht möglich, weil er bei Einsätzen, Fortbildungen in der Landespolizeischule oder Dienstreisen Mahlzeiten einnehmen müsse, deren Laktosefreiheit nicht gesichert sei. Schließlich sei Laktose auch in Medikamenten enthalten, z.B. in Antibiotika. Da er zusätzlich an einer Fruktoseintoleranz leide, könne er das zugelassene Arzneimittel TilactaMed zur Behandlung der Laktoseintoleranz nicht einnehmen.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Beklagten zu verpflichten unter Abänderung der Bescheide vom 14. Juli 2014 und 22. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2014 Beihilfe für das ärztlich verordnete Präparat „LactoStop 3300 FCC" zu gewähren.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und trägt vor: Zu den Mitteln, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, gehöre auch eine diätetische Kost. Wenn der Kläger das diätetische Lebensmittel krankheitsbedingt einnehmen müsse, stelle das eine krankheitsbedingte Verteuerung seiner allgemeinen Lebensführung dar, die alters- bzw. artbedingt sei, da die Fähigkeit, Laktose zu spalten, bei vielen Menschen im Laufe der Zeit verloren gehe und nur aufgrund einer Mutation erhalten bleibe. Es handele sich dabei um eine Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Krankheit. Aus § 21 Abs. 3 Beihilfenverordnung ergebe sich, dass nach dem dritten Lebensjahr eine Vermeidungsdiät zumutbar sei. Durch LactoStop 3300 FCC werde keine körpereigene Funktion wiederhergestellt oder ein Organdefekt behoben. Auch das Mittel Lactobact 60+ sei nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2014 (1 K 772/14) nicht beihilfefähig. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln sei demgegenüber nicht einschlägig.

13

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die damit eingereichten Unterlagen sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Hinsichtlich der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 126 ff. GA).

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfeleistungen des Beklagten zu den Aufwendungen für den Kauf des Produkts LactoStop 3300 FCC aufgrund der ärztlichen Verordnungen vom 2. und 25. Juni und vom 7. August 2014, § 113 Abs. 5 VwGO.

15

Gemäß § 66 Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG – sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Krankheitsfall beihilfefähig. Zur näheren Ausgestaltung der gesetzlichen Bestimmung regelt § 8 Beihilfenverordnung – BVO –, dass Aufwendungen beihilfefähig sind, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Abs. 1). Ob Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden und medizinisch notwendig sind, ergibt sich aus der Diagnose des Arztes (Abs. 2). Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BVO sind beihilfefähig die im Rahmen einer Behandlung von einem Arzt vor der Beschaffung schriftlich verordneten Arzneimittel. Von der Beihilfefähigkeit ausdrücklich ausgeschlossen sind dagegen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 d) die Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Hierzu gehören insbesondere Nahrungsergänzungsmittel und Diätkost.

16

Gemessen an diesen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben ist das Präparat LactoStop 3300 FCC hier beihilfefähig.

17

Das Gericht hat zunächst keine Zweifel daran, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen des Klägers für die Beschaffung des Produktes medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 66 Abs. 2, § 8 BVO). Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus der ärztlich festgestellten Diagnose einer Laktoseintoleranz. Diese ist jedenfalls dann als Krankheit im Sinne der Beihilfevorschriften anzusehen, wenn der Genuss auch kleinerer Mengen laktosehaltiger Lebensmittel wie beim Kläger erhebliche klinische Symptome und nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen der Gesundheit auslöst (vgl. VG Köln, Urteil vom 29. September 2006 – 19 K 624/05 –, juris). Die Stoffwechselstörung ist auch von der WHO als Krankheitsbild anerkannt, worauf der Kläger zutreffend hinweist (vgl. die Nachweise bei VG Köln, a.a.O.). Bei der Erkrankung wird das zur Verdauung der in vielen Nahrungsmitteln enthaltenen Laktose erforderliche Enzym Laktase im Dünndarm des Patienten nicht oder in nicht ausreichender Menge produziert. Dadurch kann die Laktose während des Verdauungsvorgangs im Körper nicht aufgespalten werden, was im Dickdarm zu erheblichen gesundheitlichen Folgewirkungen wie Darmkoliken, osmotischer Diarrhoe, Übelkeit u.a. führt, die nicht nur auf den Verdauungstrakt beschränkt sind (vgl. erneut allgemein VG Köln, a.a.O. und die vom Kläger vorgelegten Arztberichte der Universitätsklinik des Saarlandes sowie das Attest behandelnden Arztes Dr. B.. vom 21. August 2014). Bei diesem Ausprägungsgrad der Symptome kann nicht mehr von einer bloßen Befindlichkeitsstörung im Sinne einer Nahrungsmittelunverträglichkeit gesprochen werden.

18

Das Mittel LactoStop 3300 FCC wirkt den beschriebenen Gesundheitsstörungen nach allgemeiner wissenschaftlicher Erkenntnis entgegen, indem es das im Körper des Patienten nicht oder nicht ausreichend gebildete Verdauungsenzym Laktase von außen zuführt und ersetzt. Dadurch wird die über die Nahrung konsumierte Laktose gespalten und der weitere Verdauungsvorgang im Dickdarm kann ungestört ablaufen.

19

Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger das Mittel über das medizinisch notwendige Maß hinaus ärztlich verordnet wurde. Er leidet, wie sich aus den genannten Attesten ergibt, an einer sog. primären Laktoseintoleranz, die genetisch bedingt ist. In seinem Fall wurde sie offenbar durch die Einnahme eines Antibiotikums ausgelöst, wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Schon beim Genuss kleinerer Mengen laktosehaltiger Lebensmittel treten bei ihm die beschriebenen schwerwiegenden Gesundheitsstörungen auf. Das Krankheitsbild wird sich wegen der genetischen Disposition im Unterschied zu einer sekundär erworbenen Laktoseintoleranz nicht mehr zurückbilden. Ausweislich der weiteren Ausführungen des Dr. B.. im Attest vom 21. August 2014 lassen sich die Folgewirkungen auch durch eine bereits vom Kläger eingehaltene Reduktions- bzw. Vermeidungsdiät nicht vollständig verhindern.

20

Der behandelnde Arzt übernimmt mit der Verordnung des Präparates die ärztliche Verantwortung im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit, auch der Verordnungsmenge und -häufigkeit unter Berücksichtigung des konkreten Krankheitsbilds des Klägers. Sollten in dieser Hinsicht zukünftig Zweifel an der Angemessenheit der Aufwendungen beim Beklagten entstehen – etwa bezüglich der verordneten Menge – obliegt es ihm als Dienstherrn, diese Zweifel durch eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers zu überprüfen, zu der dieser sich mehrfach bereit erklärt hat. Im vorliegenden Verfahren, in dem Beihilfe für drei Packungen des Mittels zu einem Preis von jeweils 17,49 € in einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten im Streit stehen, lassen sich solche Bedenken gegen die beihilferechtliche Angemessenheit auch unter Einbeziehung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen. Hier hat er glaubhaft beschrieben, dass er das Mittel lediglich ergänzend neben einer im Übrigen soweit wie möglich laktosefreien Ernährung und damit in einem zweifellos angemessenem Umfang einsetzt.

21

Das Präparat LactoStop 3300 FCC ist hier gemäß § 21 Abs. 1 BVO als beihilfefähiges, dem Kläger zuvor ärztlich verordnetes Arzneimittel zu erstatten.

22

Für die Abgrenzung zwischen beihilfefähigen Arzneimitteln einerseits und Lebensmitteln sowie von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Mitteln, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen andererseits, sind folgende Maßgaben zu beachten:

23

Weder das Landesbeamtengesetz noch die Beihilfenverordnung definieren den Begriff des Arzneimittels näher. Die Legaldefinition eines Arzneimittels in § 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz – AMG – kann mit Rücksicht auf den andersartigen Regelungszweck der Norm nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden, jedoch als Ausgangspunkt auch für die Bestimmung des beihilferechtlichen Arzneimittelbegriffs dienen. Im Rechtskreis des Beihilferechts sind unter Arzneimitteln Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2005 – 2 C 5/95 –; OVG RP, Urteile vom 9. Mai 2005 – 2 A 10106/05.OVG und vom 11. November 2011 – 10 A 10670/11.OVG). Die beihilferechtliche Qualifizierung als Arzneimittel richtet sich nicht nach der formellen Einordnung eines Mittels im arzneimittelrechtlichen Sinn, namentlich seiner arzneimittelrechtlichen Zulassung, sondern nach dem materiellen Zweckcharakter, also der Eignung des in Rede stehenden Mittels, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder jedenfalls zur Linderung einer Krankheit zu dienen (vgl. VGH BaWü, Urteil vom 2. August 2012 – 2 S 2631/10 -, juris).

24

Dabei ist nicht erforderlich, dass das Präparat die Eigenschaften eines sog. Funktionsarzneimittels gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG besitzt, also verabreicht wird, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen. Vielmehr können auch Medizinprodukte, die im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nicht pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirken, Arzneimittel sein, wenn sie die oben beschriebenen materiellen Voraussetzungen erfüllen (vgl. OVG RP, Urteil vom 11. November 2011, a.a.O.). Auch die Rechtsprechung zur Zulassung eines Produkts als Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz kann hier nicht herangezogen werden. Die fehlende Zulassungsfähigkeit als Arzneimittel, weil der Wirkstoff Laktase nicht unmittelbar den Stoffwechsel beeinflusst, sondern lediglich den Speisebrei verändert, kann die beihilferechtliche Entscheidung folglich nicht bestimmen (vgl. zu dieser Differenzierung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2008 – 5 B 18.06 –, die allerdings im Rahmen der GKV herangezogen wird von SG Mainz, Urteil vom 10. Februar 2015 – S 14 KR 549/13 –, beide juris). Schließlich kommt es im rheinland-pfälzischen Beihilferecht nicht darauf an, ob es sich um ein verschreibungs- oder apothekenpflichtiges Mittel handelt. Die insoweit unterschiedliche Rechtslage in anderen Bundesländern hat für die Einordnung als Arzneimittel nach der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung vom 22. Juni 2011 den beschriebenen materiellen Arzneimittelbegriff nicht geändert.

25

Keine Arzneimittel im beschriebenen Sinn sind indessen Lebensmittel, d.h. Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden; hierzu zählen grundsätzlich auch diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (vgl. § 2 Abs. 2 Lebensmittel- und FuttermittelgesetzbuchLFGB – i.V.m. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Keine Lebensmittel und damit auch keine diätetischen Lebensmittel sind allerdings Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuss verzehrt zu werden; hierzu gehören insbesondere die Arzneimittel (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Mai 2005, a.a.O.). Als nicht beihilfefähige Güter des täglichen Bedarfs bezeichnet die Beihilfenverordnung ferner die Nahrungsergänzungsmittel, d.h. Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten aus Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen wie z.B. Vitamine und Mineralstoffe (vgl. Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2012 – 1 K 860/12.NW –). Bei Mitteln, die im Grenzbereich zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln bzw. Nahrungsergänzungsmitteln liegen, kommt es nach der Rechtsprechung entscheidend auf ihre überwiegende objektive Zweckbestimmung an, wie sie sich nach der wissenschaftlichen und allgemeinen Verkehrsanschauung darstellt. Ob das Produkt im Einzelfall aus Krankheitsgründen ärztlich verordnet und eingenommen wird, ist dagegen unerheblich (vgl. OVG RP, Urteile vom 9. Mai 2005 und vom 11. November 2011; VGH BaWü, Urteil vom 2. August 2012, jeweils a.a.O.). Lässt sich eine überwiegende objektive Zweckbestimmung als Arzneimittel nicht feststellen, ist das Mittel allerdings regelmäßig als Lebensmittel einzuordnen (vgl. VGH BaWü, Urteil vom 2. August 2012, a.a.O.).

26

Gemessen an der überwiegenden objektiven Zweckbestimmung nach allgemeiner oder wissenschaftlicher Verkehrsanschauung, ist das Mittel LactoStop 3300 FCC hier als beihilfefähiges Arzneimittel anzuerkennen.

27

Zwar sprechen einige Indizien auf den ersten Blick für eine Zweckbestimmung als Lebensmittel bzw. Diätkost im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 d) BVO. Das sind insbesondere die Angaben des Herstellers, der das Produkt ausdrücklich als diätetisches Lebensmittel bezeichnet. Auch die Darreichungsweise des Mittels im Handel, die freie Verkäuflichkeit vieler vergleichbarer Laktaseprodukte u.a. in Drogerien, die dem Patienten überlassene Bedarfsdosierung und die unbedenkliche Einnahme des Mittels auch in größeren Mengen, sprechen aus Verbrauchersicht gegen die Arzneimitteleigenschaft des Produkts. Schließlich muss der Wirkstoff des Mittels, das Enzym Laktase, nicht in Kapsel- oder Tablettenform vom Patienten eingenommen werden, sondern kann in Pulverform der Speise vor dem Verzehr beigemischt werden; es wird außerdem zur Herstellung sog. laktosefreier Lebensmittel verwendet (vgl. www.ugb.de/exklusiv/fragen-service, Zugriff vom 15. April 2015). Der Beklagte verweist schließlich zutreffend darauf hin, dass das Enzym nicht unmittelbar auf den menschlichen Stoffwechsel einwirkt oder einen Organdefekt behebt.

28

Gegenüber diesen, gegen ein Arzneimittel sprechenden Indizien überwiegen aber nach Auffassung des Gerichts letztlich diejenigen Gesichtspunkte, die nach allgemeiner und wissenschaftlicher Verkehrsanschauung für eine objektive Zweckbestimmung des Mittels als Arzneimittel sprechen: Das ist zunächst der Umstand, dass das Produkt zweckgerichtet medizinisch-therapeutisch eingesetzt wird, um die beschriebenen Gesundheitsstörungen bei betroffenen Patienten zu vermeiden oder doch zu lindern. Es wird erwartungsgemäß nur von Personen eingenommen, die an der Stoffwechselstörung einer Laktoseintoleranz leiden. Es ersetzt einen körpereigenen Wirkstoff, nämlich ein notwendiges Verdauungsenzym im Dünndarm des Menschen. Mit dieser Eigenschaft unterfiel es sogar dem früheren Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 3 AMG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 29. September 2006, a.a.O.). Das Enzym wirkt auf den menschlichen Körper ein zur Linderung erheblicher Krankheitserscheinungen (vgl. BGH BaWü, Urteil vom 2. August 2012 sowie OVG RP, Urteil vom 11. November 2011, jeweils a.a.O.). Es ermöglicht beim Vorliegen der Stoffwechselstörung den ungestörten physiologischen Prozess des Verdauungsvorgangs im menschlichen Körper, auch wenn die Stoffwechselstörung selbst nicht behoben wird, sondern nur der Speisebrei verdaulich gemacht wird. Diese Differenzierung, die zum Begriff des Funktionsarzneimittels gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2a) AMG entwickelt wurde, dürfte aus der objektiven Sicht der Verkehrskreise kaum getroffen werden. Aus der Sicht der Verbraucher wird die Zweckbestimmung des Mittels vielmehr im Wesentlichen in der Vermeidung der gesundheitlichen Auswirkungen einer Laktoseintoleranz liegen. Ob die Grunderkrankung geheilt werden kann oder nur deren Folgen für den Patienten gelindert werden, ist auch sonst weder für die Eigenschaft eines Arzneimittels noch für die Beihilfebewilligung erheblich. Die Bewertung, dass das Mittel LactoStop 3300 FCC auf den menschlichen Körper zur Linderung erheblicher Krankheitsfolgen einwirkt, gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Laktase alternativ in Pulverform der Speise beigefügt werden kann. Die Arzneimitteleigenschaft wird einem Medikament regelmäßig nicht deshalb abgesprochen, wenn der Patient es nicht in seiner ursprünglichen Form als Kapsel, Tablette oder Saft einnimmt, sondern in Speisen oder Getränken auflöst.

29

Das Präparat LactoStop 330 FCC ist ferner kein Nahrungsergänzungsmittel im Sinne des § 21 Abs. 2 d) BVO. Es zielt nicht wie ein Nahrungsergänzungsmittel auf die vermehrte Zufuhr eines in der Nahrung des Menschen vorkommenden Nähr- oder Mineralstoffes, Vitamins oder Spurenelements, sondern ersetzt ein körpereigenes, nicht in üblichen Nahrungsmitteln enthaltenes Verdauungsenzym. Es dient auch nicht wie ein Lebensmittel oder ein Nahrungsergänzungsmittel der (gehaltvolleren) Ernährung, denn es wird dem Körper zusätzlich zu der eigentlichen Nahrung zugeführt zur Unterstützung der Stoffwechselvorgänge (vgl. zu diesem Aspekt erneut OVG RP, Urteil vom 11. November 2011, a.a.O.).

30

Von erheblicher Bedeutung für die beihilferechtliche Anerkennung als Arzneimittel ist es schließlich, dass ein Präparat mit dem gleichen Wirkstoff Laktase als apothekenpflichtiges Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen ist (Tilactamed Kautabletten, ATC-Code A09AA04). Der Kläger kann dieses zugelassene und damit unstreitig beihilfefähige Arzneimittel nicht einnehmen, weil es Fruktose enthält und er ausweislich des Attestes der Universitätskliniken des Saarlandes vom 22. Oktober 2009 auch an einer Fruktoseunverträglichkeit leidet. In dieser Situation ist indessen kein sachlicher Grund ersichtlich, die Beihilfefähigkeit des im Übrigen wirkstoffgleichen und für ihn verträglichen Mittels LactoStop 3300 FCC zu versagen. Dagegen sprechen letztlich auch Gründe der Fürsorgepflicht und des Dienstverhältnisses: § 21 Abs. 2 Satz 2 BVO sieht eine Ausnahme vom Ausschluss der Beihilfefähigkeit für die Fälle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) vor, wenn die Mittel zur Behandlung einer Krankheit erforderlich sind und die zur Behandlung der Krankheit zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall nicht verträglich sind. Der in dieser beihilferechtlichen Regelung konkretisierte Fürsorgegedanke ist auf den Fall des § 21 Abs. 2 Nr. 1 d) BVO übertragbar und im vorliegenden Fall einschlägig. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Kläger im Polizeibereich eingesetzt ist und über das Jahr hinweg immer wieder an geschlossenen Polizeieinsätzen, Lehrgängen, Fortbildungen und Dienstreisen teilnehmen muss, im Rahmen derer eine Vermeidungsdiät nicht vollständig einzuhalten ist, wie er in der mündlichen Verhandlung überzeugend geschildert hat. Das bedeutet, dass er der beamtenrechtlichen Pflicht zum Erhalt seiner Dienstfähigkeit in diesen Situationen ohne die unterstützende Einnahme des Mittels LactoStop 3300 FCC nicht nachkommen könnte. Auch aus diesen, unmittelbar im Beamtenverhältnis begründeten Umständen ist der Dienstherr gehalten, die dafür entstehenden Aufwendungen beihilferechtlich zu erstatten.

31

Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht auf die Entscheidung der Kammer zu dem Mittel Lactobact 60+ berufen. In diesem Mittel sind lediglich Bifidokulturen verarbeitet, wie sie auch in üblichen Lebensmitteln, insbesondere in probiotischen Produkten vorkommen, weshalb das Mittel nach überwiegender objektiver Zweckbestimmung aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise als Nahrungsergänzungsmittel anzusehen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Dezember 2014 – 1 K 772/14.NW).

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

34

Die Berufung wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da soweit erkennbar eine obergerichtliche Entscheidung zur Beihilfefähigkeit eines Laktaseprodukts bei Laktoseintoleranz nicht vorliegt und von dieser Stoffwechselstörung ein nicht unerheblicher Teil der Beamten betroffen sein dürfte.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26,24 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

37

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

38

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

39

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

40

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Annotations

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Bedarfsgegenstände sind

1.
Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,
2.
Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,
3.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
4.
Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
5.
Spielwaren und Scherzartikel,
6.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder,
7.
Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind,
8.
Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
9.
Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Bedarfsgegenstände sind nicht
1.
Gegenstände, die
a)
nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten,
b)
nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung als Medizinprodukte oder als Zubehör für Medizinprodukte gelten,
c)
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, Biozid-Produkte sind,
2.
die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen,
3.
veterinärmedizintechnische Produkte im Sinne von § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.