Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 17. Dez. 2014 - 1 K 101/14.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen vom Beklagten.
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Er ist 1936 geboren und Ruhestandsbeamter der Besoldungsgruppe A 12, Stufe 12. Gegenstand der Klage sind mehrere Bescheide des Beklagten zu Beihilfeanträgen, mit denen der Kläger u.a. Beihilfe zu sog. Nahrungsergänzungsmitteln begehrt.
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Mit Beihilfeantrag vom 9./11. März 2013 reichte er eine Rechnung der Apotheke über insgesamt 354,45 € ein, die die Mittel Alcabase, Antistress-Komplex, Histaminus-Komplex, Mineral-Komplex, Multi-Vita-Komplex und Colon-Clean enthielt. Eine weitere Apothekenrechnung betraf mit 49,95 € das Mittel Acerola und mit 19,95 € das Mittel Tromcardin-Complex. Mit Beihilfebescheid vom 13. März 2013 lehnte der Beklagte die Bewilligung einer Beihilfe hierzu ab. Zunächst nicht vollständig erstattete Fahrtkosten korrigierte er mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 in Bezug auf die anerkannte Wegstrecke.
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Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch mit der Begründung, nach einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 1998 seien Nahrungsergänzungsmittel beihilfefähig, wenn sie als Arzneimittel verwendet würden. Er legte amtsärztliche Atteste vom 13. August 2008 und vom 3. Juni 2013 vor, wonach er unter einem komplexen Krankheitsbild leide, das eine Spezialbehandlung erforderlich mache, die wohnortnah nicht möglich sei. Die aufgrund der Multimorbidität verordnete orthomolekulare Therapie bedinge einen krankheitsbedingten Sonderbedarf. Die sogenannten Nahrungsergänzungsmittel würden ausschließlich im Sinne eines Arzneimittels verwendet.
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Mit Beihilfeantrag vom 19./20. Juni 2013 reichte der Kläger Rechnungen über die Mittel Alcabase und Neurokomplex (Gesamtbetrag 74,85 €) sowie Tromcardin und Acerola (Gesamtbetrag 69,90 €) bei der Beihilfestelle ein, deren Erstattung der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2013 ablehnte. Im Hinblick auf streitige Fahrkosten nach Kaiserslautern zum Kardiologen korrigierte er den Bescheid unter dem 29. November 2013. Mit weiterem Bescheid vom 16. Oktober 2013 lehnte er die Bewilligung von Beihilfe zu Anti-Stress-Kapseln zum Preis von 59,25 € ab.
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Der Kläger erhob gegen diese Bescheide ebenfalls Widerspruch.
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Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2014 zurück: Gemäß § 21 Abs. 1 BVO seien Arzneimittel beihilfefähig. Die Beihilfenverordnung gehe von einem engen Arzneimittelbegriff im Sinne des Arzneimittelgesetzes aus. Nahrungsergänzungsmittel seien demgegenüber als Mittel, die Güter des täglichen Lebens ersetzten, gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1d) BVO nicht beihilfefähig. Sie lägen im Grenzbereich zwischen Arznei- und Lebensmitteln und unterfielen der Nahrungsmittelergänzungsverordnung sowie dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch. Für die vom Kläger gekauften Mittel treffe die Einordnung als Nahrungsergänzungsmittel nach rechtlichen Kriterien zu. Dabei sei auf die objektive Eignung der Mittel und nicht darauf abzustellen, ob sie im Einzelfall aus medizinischen Gründen eingenommen, ärztlich verordnet oder eine Alternative zu Arzneimitteln seien. Die objektive Betrachtungsweise sei auch deshalb geboten, weil sonst bei einer Vielzahl von Nahrungsergänzungsmitteln auf dem Markt nicht zu bewältigende Abgrenzungsprobleme entstünden. Die Fürsorgepflicht gebiete keine weitergehenden Beihilfeleistungen an den Kläger. Die Beihilfe müsse nicht alle krankheitsbedingten Aufwendungen abdecken, sondern habe lediglich ergänzenden Charakter. Dies könne zu Härten im Einzelfall führen. Der Wesenskern der Fürsorgepflicht sei hier schon wegen der Höhe der streitgegenständlichen Aufwendungen nicht verletzt.
- 8
Der Kläger hat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (17. Januar 2014) am 7. Februar 2014 Klage erhoben.
- 9
Er trägt vor: Aufgrund seines komplexen Krankheitsbildes sei eine Spezialbehandlung notwendig, im Bericht der Fachärztin Dr. X sei im Einzelnen dargelegt, worin die Besonderheiten bestünden. Er habe auf verschiedene Entscheidungen, insbesondere des OVG Rheinland-Pfalz hingewiesen, wonach die vom Arzt aus Anlass einer Krankheit schriftlich verordneten Arzneimittel beihilfefähig seien. Hieran könne aufgrund seiner multimorbiden Erkrankung nach dem amtsärztlichen Attest vom 3. Juni 2013 kein Zweifel bestehen.
- 10
Der Kläger beantragt,
- 11
den Bescheid vom 13. März 2013 in der Fassung des Korrekturbescheides vom 10. Dezember 2013, den Korrekturbescheid vom 29. November 2013 und den Bescheid vom 16. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 aufzuheben und ihm antragsgemäß Beihilfe zu bewilligen.
- 12
Der Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Er wiederholt die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Im Jahr 2013 seien Aufwendungen des Klägers für Nahrungsergänzungsmittel und andere nicht beihilfefähigen Mittel in Höhe von insgesamt 3.483,53 € abgelehnt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von ihnen vorgelegten Unterlagen und Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der streitgegenständlichen weiteren Beihilfeleistungen des Beklagten. Vielmehr hat dieser mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht Beihilfe zu den Aufwendungen für sog. Nahrungsergänzungsmittel abgelehnt, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.
- 17
Rechtsgrundlage für den Beihilfeanspruch des Klägers ist § 21 Beihilfenverordnung vom 22. Juni 2011 – BVO –. Nach dieser Regelung sind Nahrungsergänzungsmittel als Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1d BVO) - im Gegensatz zu Arzneimitteln (§ 21 Abs. 1 BVO) - nicht beihilfefähig. Nur für bestimmte Mittel und Indikationen, die hier allerdings nicht vorliegen, lässt § 21 Abs. 3 BVO hiervon Ausnahmen zu.
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Die Abgrenzung zwischen beihilfefähigen Arzneimitteln und nicht beihilfefähigen Nahrungsergänzungsmitteln erfolgt nach dem überwiegenden objektiven Zweck, dem die Mittel nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung aufgrund ihrer Darreichungsform, Herstellerangaben und Präsentation am Markt aus der Sicht des Verbrauchers zu dienen bestimmt sind. Ob sie im Einzelfall aufgrund ärztlicher Verordnung aus medizinischen Gründen eingenommen werden, ist für die maßgebliche objektive Betrachtungsweise unerheblich. Das hat der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2014 ausführlich und zutreffend dargelegt; ebenso wird dort überzeugend begründet, dass die vom Kläger erworbenen, vorliegend streitgegenständlichen Mittel nach ihrer objektiven Zweckbestimmung als Nahrungsergänzungsmittel einzustufen sind. Diese Ausführungen des Widerspruchsbescheides teilt die Kammer vollumfänglich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO darauf verwiesen werden kann (vgl. zudem aus der Rechtsprechung allgemein: Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2012 – 1 K 860/12.NW –, m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 9. Mai 2005 – 2 A 10106/05.OVG –; VG Koblenz, Urteil vom 5. September 2014 – 5 K 370/14.KO –; BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 14 BV 08.1982 – sowie VG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2007 – 17 K 2625/06 - zum Mittel Alcabase und BayVGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 14 ZB 12.1629 – zu Tromcardin-Complex, juris). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 7. Februar 1998 – 2 A 13192/96.OVG –, in der auf die medizinische Indikation für die Einnahme der dort streitgegenständlichen Mittel Gammaplan, Carnisin, Sanocell und Cetop abgestellt wurde, kann danach hier nicht mehr entscheidend herangezogen werden.
- 19
Ergänzend zum Widerspruchsbescheid ist hier lediglich auszuführen:
- 20
Entgegen der Bezeichnung als Nahrungsergänzungsmittel können Produkte nur dann beihilfefähige Arzneimittel sein, wenn besondere Umstände es begründen, dass sie nach wissenschaftlicher Erkenntnis aufgrund ihrer Wirkstoffe geeignet sind, über die ernährungsphysiologische Wirkung hinaus durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Mai 2005, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2010, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 2. August 2012 – 2 S 2631/10 – juris). In diesem Zusammenhang kann beispielsweise auch die Dosierung eine Rolle spielen (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Mai 2005 a. a. O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12. August 2003 – 3 W 31/03 –, juris;). Lässt sich allerdings nicht feststellen, welcher Verwendungszweck überwiegt, werden die Erzeugnisse regelmäßig als Lebensmittel eingeordnet (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2010, a. a. O.).
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Solche besonderen Umstände sind hier nicht erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem amtsärztlichen Attest der MD Z vom 3. Juni 2013. Darin wird ausgeführt:
- 22
„Die von Frau Dr. X verordneten sog. Nahrungsergänzungsmittel im Rahmen einer orthomolekularen Therapie entsprechen im vorliegenden Falle einem krankheitsbedingten Sonderbedarf, sind medizinisch indiziert und erforderlich einer absoluten Dekompensation des äußerst labilen Gesundheitszustandes zu begegnen. Sie werden hier ausschließlich im Sinne eines Arzneimittels angewandt und dienen nicht als Mittel, die tägliche gewöhnliche Nahrung zu ergänzen.“
- 23
Zunächst entscheidet das Bestehen eines krankheitsbedingten Sonderbedarfs nicht über die Beihilfefähigkeit eines Mittels, da die Beihilfe nicht jeglichen krankheitsbedingten Sonderbedarf abdecken muss, sondern anerkanntermaßen lediglich ergänzenden Charakter hat. Des Weiteren ist die medizinische Indikation zur Verordnung und Einnahme eines Mittels im Einzelfall, wie ausgeführt, nach der gebotenen objektiven Betrachtungsweise zum überwiegenden Zweck des Mittels unerheblich. Die weitere Äußerung der Amtsärztin, die Mittel würden hier im Sinne eines Arzneimittels angewandt, ist schließlich nicht gleichzusetzen mit der Aussage, dass die vom Kläger eingenommenen Mittel nach objektiven Kriterien tatsächlich konkrete Arzneimittel sind. Das Attest von MD Z 3. Juni 2013 enthält keine konkreten Tatsachen dazu, dass und inwieweit durch welche pharmakologischen, metabolischen oder immunologischen Wirkungsweisen mit den streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmitteln auf konkrete Krankheitsbilder des Klägers heilend oder lindernd eingewirkt werden könnte. Ansatzpunkte für eine weitere Aufklärung, beispielsweise durch Sachverständigengutachten, bieten sich damit nicht.
- 24
Schließlich bestätigt die Amtsärztin, dass die Nahrungsergänzungsmittel beim Kläger im Rahmen einer sog. orthomolekularen Therapie angewandt werden. Die orthomolekulare Medizin nach Linus Pauling geht davon aus, dass unsere Lebensweise und der industrielle Umgang mit Lebensmitteln zu einem Mangel an über 40 lebenswichtigen Nährstoffen wie Vitaminen, Mineralien, Spurenelementen und bestimmten Fett- und Aminosäuren geführt haben. Durch die zusätzliche Einnahme dieser richtigen (= ortho) kleinen Bausteine (= molekular) sollen diese Defizite ausgeglichen werden (vgl. ÖKO-Test Oktober 2007, hier zitiert aus
- 25
http://forum.oekotest.de/cgi-bin/YBB.pl?num=1191780803 sowie
http://de.wikipedia.org/wiki/Orthomolekulare Medizin und
www.hypo-a.de/orthomolekulare-medizin.html,
- 26
Zugriffe vom 12. Dezember 2014). Damit definiert sich die orthomolekulare Behandlung per se als Nahrungsergänzung (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 3 A 30/03 – m. w. N.). Sie ist zudem eine alternativmedizinische Methode, deren Ansätze naturwissenschaftlich-medizinisch kritisiert werden und deren allgemeine wissenschaftliche Anerkennung zu Heilungszwecken fehlt. Bei der empfohlenen hohen Dosierung einzelner Mittel sind danach sogar ernsthafte Gesundheitsschäden zu befürchten (vgl. die zitierten Quellen wikipedia und ÖKO-Test, a.a.O.). Solche nicht nachweisbar medizinisch wirksame Therapien, die zum Teil sogar als gesundheitsgefährdend eingestuft werden, muss der Dienstherr im Rahmen der Beihilfe nicht erstatten, selbst wenn die Methode nicht ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist (vgl. § 8 Abs. 8 BVO; VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 9 K 1581/10; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 2. August 2012, a.a.O. zum Mittel Histaminus-Komplex).
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Der Ausnahmefall einer schulmedizinisch nicht (mehr) behandelbaren Erkrankung, bei der auch medizinisch nicht allgemein anerkannte Heilmethoden aus Fürsorgegründen beihilfefähig sein können (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 – 2 C 24/97 – NJW 1998, 3436) ist hier nicht erkennbar. Es ist schon nicht dargelegt, dass dem Kläger keine allgemein anerkannten Arzneimittel zur Therapie seiner multiplen Erkrankungen (wie Herzrhythmusstörungen, Kniegelenksbeschwerden, Wirbelsäulenleiden) zur Verfügung stünden. Aus dem Attest der Frau Dr. X vom 27. Januar 2014 ergibt sich vielmehr, dass er durchaus schulmedizinisch behandelt wird. Schließlich müsste auch in dem beschriebenen Ausnahmefall die begründete Erwartung bestehen, dass die Außenseitermethode zumindest die Aussicht auf eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung hätte, wofür hier ebenfalls nichts ersichtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998, a.a.O.).
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Im Übrigen konkretisieren und begrenzen die beihilferechtlichen Vorschriften die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Bereich krankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht ist hier nicht dargetan, worauf der Beklagte im Widerspruchbescheid zutreffend hingewiesen hat. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter der Besoldungsgruppe A 12 (Endstufe), über seine sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist nichts bekannt. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass er durch die Verweigerung von Beihilfeleistungen in Höhe von umgerechnet ca. 200,00 € monatlich für nicht beihilfefähige Nahrungsergänzungsmittel und sonstige Mittel im Jahr 2013 (70% der Aufwendungen gemäß Aufstellung des Beklagten vom 5. November 2014, Bl. 116 ff. GA) in seiner Existenzgrundlage gefährdet würde.
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Die in der Klageschrift erwähnten Fahrtkosten mit Beleg vom 16. Juni 2013, die Gegenstand des Beihilfeantrags vom 19./20. Juni 2013 sind, wurden durch die Abhilfeentscheidung des Beklagten vom 25. November 2013 und den Bescheid vom 29. November 2013 erledigt und es ist nichts dafür erkennbar, dass der Beklagte andere Fahrtkosten in den hier streitgegenständlichen Bescheiden nicht im Einklang mit der Beihilfenverordnung abgerechnet hätte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 439,85 € (70 % der streitgegenständlichen Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel aus den vom Klageantrag umfassten Bescheiden) festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.