Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 29. Okt. 2013 - 9 Nc 104/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. klinischen Fachsemester (Fs), hilfsweise zum 4. oder niedrigeren vorklinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014 außerhalb – ggf. innerhalb - der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 (ZulassungszahlenVO 1. Fs.) vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 384, 385) in der – hier allerdings nicht relevanten – Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. 2013, 449) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2013/2014 aufzunehmenden Bewerber und Bewerberinnen des Studiengangs Medizin auf 145 festgesetzt:
5Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 vom 9. August 2013 (GV. NRW. 2013, 506, 548) sind die Zulassungszahlen für die höheren vorklinischen und klinischen Fachsemestern zum WS 2013/2014 an der WWU Münster wie folgt bestimmt worden:
62. vorklinisches Fachsemester: 142,
73. vorklinisches Fachsemester: 139,
84. vorklinisches Fachsemester: 136
9und
101. bis 6. klinisches Fs.: jeweils 111.
11(Soll-Summe klinische Fs.: 666)
12Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (zuletzt: Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 im gerichtlichen Leitverfahren „Medizin, WS 2013“ - 9 Nc 78/13 - ) stehen diesen Sollzahlen die folgenden tatsächlichen Einschreibungs- bzw. Rückmeldezahlen (Stand: 14. Oktober 2013) gegenüber:
131. vorklinisches Fachsemester: 147,
142. vorklinisches Fachsemester: 154,
153. vorklinisches Fachsemester: 136,
164. vorklinisches Fachsemester: 142
17und
181. klinisches Fachsemester: 128,
192. klinisches Fachsemester: 109,
203. Klinisches Fachsemester: 129,
214. klinisches Fachsemester: 115,
225. klinisches Fachsemester: 120 und
236. klinisches Fachsemester: 107.
24(Ist-Summe klinische Fs.: 708)
25Die Antragsgegnerin hat zu den hinter den für das 4. vorklinische Fachsemester und das 2. und 6. klinische Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen zurückbleibenden Ist-Zahlen darauf hingewiesen, dass für dieses Fachsemester aufgrund der Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW keine weitere Vergabe erfolge.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens Medizin des WS 2013/2014 - 9 Nc 78/13 – und die von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2013/2014 sowie die hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
27II.
28Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
29a) Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat schon die Antragsberechtigung für das Begehren, an einer gerichtlichen Vergabe von etwa außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhandenen Studienplätzen im Studiengang Medizin an der WWU Münster beteiligt zu werden, nicht glaubhaft gemacht.
30Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Vergabe VO NRW in der zum Wintersemester 2013/2014 geltenden Fassung der Siebten ÄnderungsVO vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 383) sind antragsberechtigt für Zulassungsanträge, gerichtet auf einen außerkapazitären Studienplatz, nur die BewerberInnen, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studiengang desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beworben haben. In Bezug auf einen solchen innerkapazitären Studienplatz eines höheren Fachsemesters des Studiengangs Medizin war ein solcher Antrag bei der Hochschule anzubringen. Er war bis zum 15. September 2013 (Ausschlussfrist) dort zu stellen, § 26 Abs. 3 VergabeVO NRW.
31Das Gericht geht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch unter Berücksichtigung des gegenteiligen Vortrags der AntragstellerInnen von der Gültigkeit dieser Regelung aus und verweist hierzu auf seinen Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 9 Nc 79/13 – (Pharmazie, WS 2013/2014, zur Veröffentlichung in NRWE.de bestimmt).
32Eine solche fristwahrende Bewerbung ist von dem Antragsteller/der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden. Die an die Hochschule gerichtete anwaltliche Antragsschrift für eine „Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum WS 2013/2014“ für das 1. klinische bzw. hilfsweise ein niedrigeres vorklinisches Fachsemester, mit der zur Begründung auf nicht ausgeschöpfte Kapazitäten innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen verwiesen wurde, datiert unter dem 23. Oktober 2013. Für eine innerkapazitäre Bewerbung auf einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester war sie damit verspätet. Eine innerkapazitäre Bewerbung bei der für die Hochschule handelnde Stiftung für Hochschulzulassung, bezogen auf das weiter hilfsweise begehrte 1. vorklinische Fachsemester, ist gleichfalls nicht dargetan worden.
33b) Unabhängig davon hat der Antragsteller/die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im verfahrensbetroffenen Studiengang zum WS 2013/2014 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner/ihrer Beteiligung – vergeben werden könnte.
34(1) Klinische Fachsemester
35Für einen durch gerichtliche Entscheidung vorläufig zu vergebenden Studienplatz im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin besteht keinerlei Wahrscheinlichkeit.
36Das Gericht hat – auch ohne dass es hierzu etwa der Vorlage von Einschreibungslisten an das Gericht bedarf - keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze der klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin für das WS 2013/2014 entsprechend den anforderungsgemäß gemachten Angaben der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2013 tatsächlich besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen, aus denen insgesamt eine Zahl von 708 in Anspruch genommener Studienplätze im klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin folgt, wird die für die – untereinander saldierungsfähigen, § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VergabeVO NRW – klinischen Fachsemester insgesamt festgesetzte Aufnahmekapazität von 666 um 42 und damit um rund 6,3 v. H. überschritten. In Bezug auf das 1. klinische Fachsemester in isolierter Sicht beträgt die – erkennbar auf der Fortführungsgarantie des § 3 der ZulassungszahlenVO vom 9. August 2013 beruhende – Überschreitung der Sollzahl von 111 mit einem Überhang von 17 rund 15,3 v. H.
37Bei dieser Sachlage ist es fernliegend, jedenfalls aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die festzustellende tatsächliche Vergabezahl hinaus noch weitere Studienplätze des 1. klinischen Fachsemesters an der WWU Münster zum WS 2013/2014 zur Verfügung stehen. Das gilt umso mehr, als die von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten kapazitätsberechnungsunterlagen der Hochschule für das Studienjahr 2013/2014, die auch das WS 2013/2014 umfassen, bei summarischer Prüfung und auch unter Einbeziehung des Vorbringens der AntragstellerInnen keine rechtlichen, methodischen oder gar rechnerische Fehler haben hervortreten lassen. Aus den vorgelegten Kapazitätsermittlungen für die klinischen Fachsemester (auch bezogen auf den letzten Berechnungsstichtag 15. September 2013) ergibt sich, dass die für das WS 2013/2014 festgesetzte Zulassungszahl mit 111 für das 1. klinische Fachsemester (und in gleicher Höhe für das SS 2014) aus der patientenbezogenen Aufnahmekapazität als Überprüfungstatbestand (§§ 14 und 17 KapVO) abgeleitet worden ist. Rechtliche Bedenken hiergegen und auch gegen die mit dem Kapazitätserlass des Ministeriums vom 16. Januar 2013 (– 233 – 7.01.02.02.06 – 90706 –, dort Bl. 3) übereinstimmende Methodik zur Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität bestehen nicht.
38Vgl. zu den hierauf bezogenen Rügen einzelner AntragstellerInnen zuletzt etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2013 – 13 C 5/13 – und vom 9. September 2013 – 13 C 51/13 -.
39Rechnerische Fehler sind gleichfalls nicht ersichtlich. Die insoweit maßgeblichen kapazitätsbestimmenden Parameter folgen aus den verpflichtend geführten und von dort übernommenen Statistiken des Klinikums und unterliegen hier keinen Richtigkeitszweifeln.
40(2) Vorklinische Fachsemester
41Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im verfahrensbetroffenen Studiengang Medizin zum WS 2013/2014 in den – hilfsweise streitig gestellten - vorklinischen Fachsemestern über die tatsächlichen Besetzungszahlen hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
42Das Gericht hat auch hier keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin zum WS 2013/2014 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2013 besetzt sind. Durch die tatsächlichen Besetzungszahlen von 133 (4. vorklin. Fs), 150 (3. vorklin. Fs.), 142 (2. vorklin. Fs.) bzw. 150 (1. vorklin. FS.) werden die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag ermittelten Zulassungszahlen rechtlich abgedeckt und im 3. und 1. vorklinischen Fachsemester sogar um die Zahl 11 bzw. 5 überschritten.
43Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es auch unter Einbeziehung des Vortrags der Antragstellerin nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über diese vergebenen Plätze hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
44Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2013/2014 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2013 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2013, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
45a) Lehrangebot Lehreinheit Medizin Vorklinik:
46Das Gericht geht nach Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen auch der „Stellenplan 1.3.2013 Vorklinische Medizin“ zählt, davon aus, dass der Lehreinheit, wie auch in der ministeriellen Kapazitätsberechnung zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2013 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2013/2014 insgesamt 44 Personalstellen kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese der Zahl nach zutreffend ermittelten Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regel-Lehrangebots einbezogen worden sind.
47Diese stellt sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar:
48Stellengruppe | Deputat je Stelle in DS | Anzahl Stellen | Summe DS |
W3 Universitäts-professor | 9 | 6 | 54 |
W2 Universitäts-professor | 9 | 3 | 27 |
A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben | 9 | 2 | 18 |
A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5 | 2 | 10 |
A13 Akad. Rat auf Zeit | 4 | 6 | 24 |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) | 4 | 19 | 76 |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) | 8 | 6 | 48 |
Summe | 44 | 257 |
Diese Zahl der Personalstellen der Lehreinheit im Berechnungszeitraum 2013/ 2014 stimmt in ihrer Summe mit der überein, die das Gericht zuletzt in den auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2012/2013 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umfänglich überprüft und als in jeder Hinsicht erschöpfend beurteilt hat.
50Vgl. rk. Beschlüsse vom 31. Oktober 2012 – 9 Nc 45/12 u. a. - (WS 2012/2013) und vom 31. Mai 2013 – 9 Nc 3/13 u. a. - (SS 2013); s. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2013 – 13 C 87/12 – (WS 2012/2013) und vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -, vom 2. September 2013 – 13 C 60/13 – und vom 18. September 2013 – 13 C 91/13 – (jeweils SS 2013), sämtlich www.nrwe.de.
51Hieran wird für das hier zu beurteilende Studienjahr auch in Würdigung des Vortrags einzelnen AntragstellerInnen festgehalten. Soweit sich bei der Zuordnung der 44 Stellen im Vergleich zum vorausgegangen Studienjahr 2012/2013 Veränderungen ergeben haben, die darin liegen, dass nunmehr 6 (statt 5) Stellen der Stellengruppe „Akad. Rat auf Zeit“ und 19 Stellen (statt 20) der Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten in der Lehreinheit vorhanden sind, sind diese Verschiebungen wegen jeweils gleicher Regellehrleistungsverpflichtung der betroffenen Stellengruppen kapazitätsneutral.
52Bezogen auf das hieraus folgende Gesamtlehrangebots von (unbereinigt) 257 DS, das nicht wegen etwaiger anderer Stellenzuordnungen oder wegen zusätzlicher dienstrechtlicher Lehrleistungsverpflichtungen einzelner Stelleninhaber zu erhöhen ist, ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2013/2014 erneut keine Kürzung wegen einer individuellen Lehrleistungsermäßigung vorgenommen worden. Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin im Berechnungsverfahren, die im gerichtlichen Verfahren nochmals bekräftigt worden sind, auch in dem dabei maßgeblichen Beurteilungszeitraum keine solche auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren.
53Das (unbereinigte) Lehrangebot von 257 DS ist beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2013 angesetzten Werte von (3,35 DS + 43,07 DS =) 46,42 DS, die sich mit den jeweiligen Einzelwerten Caq und Aq/2 und mit der Gesamtsumme der vorausgegangenen Studienjahre (zum SJ 2012/2013 = 48,27 DS) nahezu decken bzw. sich sogar – wegen des neu berechneten Caq für den Studiengang Pharmazie von jetzt 0,05 statt bislang 0,08 – zulassungsfreundlich vermindert haben, lassen zu Lasten der AntragstellerInnen gehende methodische oder rechnerische Fehler nicht erkennen. Der für den Studiengang Pharmazie eingesetzten Caq stimmt überein mit dem in gleicher Höhe bei der Ermittlung des Studienplatzangebotes für diesen Studiengang eingesetzten Wert als Dienstleistungsimport (vgl. die dem Gericht zu dem den Studiengang Pharmazie betreffenden Verfahren 9 Nc 79/13 vorgelegten Kapazitätsunterlagen, insbesondere die dortige „Dienstleistungsverflechtungsmatrix im Studienjahr 2013/2014, Stand: 15.09.2013“ und die hierauf bezogene Erläuterung der Antragsgegnerin an das Ministerium vom 19. September 2013).
54Unter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (257,00 DS – 46,42 DS =) 210,58 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2013/2014 von (2 x Sb =) 421,16 DS (Vorjahr: 417,46 DS) folgt.
55b) Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Vorklinik
56Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42.
57Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten Curricular(eigen)anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50. Das beschließende Gericht hält hieran fest. Dass der Curriculareigenanteil nicht etwa im Hinblick auf das von den Studierenden der Medizin scheinpflichtig bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu absolvierende Wahl(pflicht)fach (§ 2 Abs. 8 ÄAppO) im Wege einer „Stauchung“ zu vermindern ist, hat das Gericht bereits in den auf das SS 2013 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschlüsse vom 31. Mai 2013 – 9 Nc 3/13 u. a. – entschieden. Das OVG NRW ist dieser Beurteilung in den hierauf bezogenen (vgl. Beschlüsse vom 2. September 2013 und vom 18. September 2013 a.a.O.) und auch in verschiedenen andere Hochschulen des Landes mit medizinischen Studiengängen betreffenden Beschwerdeentscheidungen (vgl. etwa Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 56/13 -) gefolgt. Dem erneut eine solche „Stauchung“ fordernden Vortrag einzelner AntragstellerInnen ist deshalb bei im Wesentlichen gleicher Argumentation nicht zu folgen.
58Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit einejährliche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang Medizin von (421,16 : 1,50 =) 280,77, gerundet 281 Studienplätzen.
59Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 281 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell,
60vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -,
61ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,97 (zur Berechnung vgl. die von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichte Darstellung) zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (281 : 0,97 =) 289,69, gerundet290 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester. Dass die Dateneingabe in die Schwundberechnung, die auf den amtlichen Statistiken (vgl. hierzu auch die generelle Anforderung im allgemeinen Kapazitätserlass des Ministeriums zum Studienjahr 2013/2014 vom 16. Januar 2013) beruht, fehlerhaft wäre, ist auch unter Würdigung des Vortrags einzelner AntragstellerInnen nicht ersichtlich.
62Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 290 Studienanfängerplätzen ist beanstandungsfrei bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2013/2014 (und entsprechend auch für das SS 2014) eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 145 abgeleitet worden. Diese Zulassungszahl entspricht dem Inhalt der ZulassungszahlenVO.
63Sie ist mit 150 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 5 überschritten worden. Damit scheidet die gerichtliche Feststellung und (vorläufige) Vergabe weiterer außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. über die tatsächliche Vergabezahl hinaus bei der Antragsgegnerin vorhandender Studienplätze des Studiengangs Medizin für StudienanfängerInnen zum WS 2013/2014 aus.
64Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin vorrangig die vorläufige Zulassung zum 4., 3. bzw. 2. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin begehrt, kann er/sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
65Die Kapazitätsverordnung gilt für die Festsetzung der Zulassungszahlen in den höheren Fachsemestern entsprechend, § 22 Abs. 2 KapVO.
66Bei einer der Schwundquote von 0,97 entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9797 ergeben sich bezogen auf das Studienjahr 2013/2014 folgende Studienplatzzahlen in den höheren vorklinischen Fachsemestern:
67(289,69 x 0,9797 =) 283,81, gerundet 284 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs.,
68(283,81 x 0,9797 =) 278,05, gerundet 278 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs. und
69(278,05 x 0,9797 =) 272,41, gerundet 272 Studienplätze/Jahr für das 4. Fs.
70Bei einer – hier möglichen - gleichmäßigen Verteilung dieser Studienplatzzahlen auf das WS 2013/2014 und das SS 2014 ergeben sich damit für das WS 2013/2014 Zulassungszahlen von 136 für das 4. Fs., von 139 für das 3. Fs. und von 142 Studienplätzen für das 2. Fs.
71Diese Zulassungszahlen ist durch entsprechende Einschreibungen abgedeckt. Soweit die Einschreibungszahl für das 4. vorklinische Fachsemester mit 133 um die Zahl 3 hinter der Sollzahl zurückbleibt, hat die Antragsgegnerin wegen des Überhangs der tatsächlichen Einschreibungen im 3. vorklinischen Fachsemester (um die Zahl 11) beanstandungsfrei von der Saldierungsregelung in § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW Gebrauch gemacht. Weitere Studienplätze sind damit auch in den vorklinischen Fachsemestern nicht auszubringen.
72Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
73Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.
Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.