Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 18. Okt. 2013 - 9 Nc 79/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im Studiengang Pharmazie nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 außerhalb der normativ festgesetzten Zulassungszahlen zuzulassen, hat keinen Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht erfüllt.
4§ 29 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW bestimmt, dass für Studiengänge, die – wie hier der Studiengang Pharmazie – in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein müssen (Ausschlussfrist). Nach dem durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 383) mit Wirkung ab dem 6. Juli 2013 eingeführten § 29 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO NRW sind antragsberechtigt nur Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges (auch)innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Das Gericht hat im Verfahren der einstweiligen Anordnung keinen Anlass, den formellen und materiellen Geltungsanspruch dieser Regelung, die als landesrechtliche Bestimmung in ähnlicher Form in anderen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg) ebenfalls geltendes Recht ist und die höchstrichterlich nicht beanstandet worden ist, in Zweifel zu ziehen.
5Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – 6 CN 3/10 -, juris, zur Regelung in § 24 VergabeVO Stiftung Baden-Württemberg; vgl. weiter OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 13 B 981/13 -, juris, Rn. 7, zur Siebten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 383).
6Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich bezogen auf die Westfälische Wilhelms-Universität Münster für das 1. Fachsemester zum Wintersemester 2013/2014 um einen Studienplatz im Studiengang Pharmazie innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben hat. Sie ist mit der Eingangsbestätigung für ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Verfügung vom 13. September 2013, ihrem Verfahrensbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 17. September 2013 zugestellt) ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie ihre fristgerechte Bewerbung um den hier verfahrensbetroffenen Studienplatz im regulären innerkapazitären Vergabeverfahren nachzuweisen hat. Eine Reaktion darauf ist seitens der Antragstellerin nicht erfolgt. Der mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21. August 2013 bei der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster gestellte Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ersetzt eine Bewerbung im innerkapazitären Vergabeverfahren nicht.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Gerichts und des OVG NRW in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.