Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 16. Okt. 2014 - 9 L 787/14
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der anwaltlich gestellte und auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag,
3„die Antragsgegnerin vorläufig, bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, die Bewerbung der Antragstellerin für die Zulassung in das 5. Fachsemester bzw. 1. klinische Fachsemester zum Wintersemester 2014/2015 gem. § 5 des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (HZG NRW) i. V. m. § 26 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) in die Ranggruppe nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 HZG NRW i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 3 VergabeVO NRW einzuordnen und sie damit mit solchen Studienbewerbern gleich zu behandeln, die bereits an einer anderen deutschen Hochschule im Studiengang Humanmedizin eingeschrieben sind oder waren,“
4hat keinen Erfolg.
5Die Antragstellerin hat weder einen auf die begehrte einstweilige Anordnung bezogenen Anordnungsgrund noch einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
6Das Gericht lässt dahinstehen, ob für die begehrte einstweilige Anordnung, gleichgültig, ob man sie als eine Sicherungs- oder Regelungsanordnung im Verständnis des § 123 Abs. 1 VwGO versteht, überhaupt ein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichendes Rechtsschutzinteresse besteht. Der Antragstellerin steht es nämlich frei - bezogen auf einen bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag, sie zu einem Studium im Studiengang Medizin für das (hier) 1. klinische Fachsemester zuzulassen - nach Ablehnung bzw. auch bei Nichtbescheidung des Zulassungsgesuchs gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel zu suchen, ihr – ggf. vorläufig – einen entsprechenden Studienplatz zuzuweisen. Innerhalb eines solchen Rechtsschutzverfahrens würde innerhalb der prozessual geltenden Grenzen neben weiteren Voraussetzungen gerichtlich auch geprüft, ob die Antragstellerin mit ihren persönlichen Merkmalen (etwa hier mit ihren durch entsprechenden Anerkennungsbescheid nach der Approbationsordnung für Ärzte anrechnungsfähigen Studien der Medizin an der Universität Riga in Lettland) rechtmäßig einer der in § 26 Abs. 1 VergabeVO NRW aufgeführten Ranggruppen zugeordnet worden ist und ob die dort bestimmte Rangfolge höherrangigem Recht einschließlich den aus dem Europarecht folgenden Anforderungen entspricht. Besteht eine solche weitergehende Rechtsschutzmöglichkeit, unterliegt es auch unter Einschluss des in § 44a VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens jedenfalls Bedenken, ob ein Teilaspekt dieses auf die Antragstellerin bezogen durchzuführenden Vergabe- und Zulassungsverfahrens einer isolierten gerichtlichen Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugeführt werden kann.
7Unabhängig davon fehlt jedoch jedenfalls ein hinreichender Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung in den Fällen, in denen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststeht, dass es auf die von der Antragstellerin in ihrem Eilantrag zur Beurteilung gestellte Rechtsfrage nicht ankommt. In dieser Situation ist das Eilrechtsschutzgesuch der Antragstellerin in Wahrheit auf die Erteilung einer gerichtlichen Rechtsauskunft gerichtet, wofür die in § 123 Abs. 1 VwGO eröffnete Rechtsschutzform keinen Raum bietet.
8So liegt es hier. Die Antragsgegnerin hat auf gerichtliche Anfrage unter dem 9. Oktober 2014 mitgeteilt, dass sich zum 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin mit dem Stand 2. Oktober 2014 bei der in der Zulassungszahlenverordnung hierfür bestimmten Auffüllgrenze von 113 insgesamt 159 Studierende zurückgemeldet haben. Dabei beruht diese Überschreitung der Sollzahl, wie dem Gericht bekannt ist, auf der in der Zulassungs-zahlenverordnung (dort: § 3) geregelten Studienfortführungsgarantie. Die Antragsgegnerin hat zudem auf Anfrage des Gerichts klargestellt, dass mit der Formulierung in diesem Schriftsatz „rückgemeldete Studierende“ es sich der gerichtlichen Anfrage entsprechend ausschließlich um reguläre Rückmelder im Sinne des § 25 Abs. 2 VergabeVO NRW handelt, die mithin im vorausgegangenen Sommersemester 2014 im vierten vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin an der WWU Münster studiert und den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Damit kommt es darauf, in welcher Quotenabfolge und Zuordnung die Vergabe von Studienplätzen dieses höheren Fachsemesters, die nach der Ausnutzung durch Rückmelder nach § 25 Abs. 2 VergabeVO NRW etwa noch verbleiben, rechtmäßig zu erfolgen hat, nicht an.
9Unabhängig davon ist im Übrigen auch ein zugunsten der Antragstellerin streitender Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden.
10Die Antragstellerin kann nach summarischer Prüfung nicht verlangen, bei der Vergabe von Studienplätzen des höheren Fachsemesters des Studiengangs Medizin an der WWU Münster zum Wintersemester 2014/2015, soweit solche nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 VergabeVO NRW noch zur Ausschöpfung der hierfür bestimmten Zulassungszahl zur Verfügung stünden, anstelle der Ranggruppe des § 23 Abs. 1 Nr. 4 VergabeVO NRW der vorrangigen Rangquote des § 26 Abs. 1 Nr. 3 VergabeVO NRW zugeordnet zu werden.
11Die in § 26 Abs. 1 Nrn. 1 – 4 VergabeVO NRW bestimmte Rangfolge der Vergabe von in höheren Fachsemestern noch verfügbaren Studienplätzen zulassungszahlenbeschränkter Studiengänge beruht auf der gleichgerichteten gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG NRW), nunmehr in der Fassung des Art. 12 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014, und den entsprechenden Bestimmungen des ratifizierten Staatsvertrages vom 22. Juni 2006. Diese normativen Regelungen sowie auch die zeitlich vorausgegangenen Normierungen (s. etwa das Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern vom 23. Juni 1978 über die Vergabe von Studienplätzen vom 27. März 1979 sowie das HZG NRW 1986 bzw. 1993) beinhalten für die Vergabe der noch zur Verfügung stehenden Studienplätze in höheren Fachsemestern von zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Rangfolge mit der Grundstruktur, dass die Studienplätze zunächst an sog. Aufstocker zu vergeben sind, die in diesem Studiengang an der betreffenden Hochschule bereits zumindest zum ersten Fachsemester zugelassen (gewesen) sind (Nr. 1), desweiteren an Bewerber, die an dieser Hochschule in dem entsprechenden Studiengang und Studienabschnitt aufgrund einer dortigen Einstufungsprüfung zugelassen worden sind (Nr. 2). Es schließen sich unter Nr. 3 die Bewerber an, die für diesen Studiengang an einer (anderen) Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig eingeschrieben (gewesen) sind (Ortswechsler innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) und letztlich (Nr. 4) an sonstige Bewerber, die nachweisen, dass ihnen hierfür Leistungen in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind.
12Diese Rangfolge, die gemäß § 2 VergabeVO NRW – u. a. neben sog. Bildungsinländern (dort Nr. 4) - sowohl für Deutsche als auch für ihnen gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, verstößt nach Auffassung des Gerichts, die mit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt,
13vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 13 B 1185/09 und 1186/09 -, juris; s. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. April 2008 – 3 MB 10/08 -, n. v.,
14in Kenntnis der gegenteiligen Beurteilung in der Literatur,
15Selbmann/Drescher, Zur Europarechtskonformität von Regelungen der Bundesländer zur Hochschulzulassung in höhere Fachsemester, DÖV 2010, 961,
16bei summarischer Prüfung nicht gegen europarechtliche Bestimmungen.
17Das OVG NRW hat hierzu in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 13 B 1185/09 -, juris, ausgeführt:
18„Ein Verstoß des § 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VergabeVO gegen europarechtliche Bestimmungen ist im Rahmen der nur möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Der Antragsteller führt Art. 12 EG an, wonach unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist. Art. 12 Abs. 1 EG verbietet daher allein Diskriminierungen, die auf dem Kriterium der Staatsangehörigkeit beruhen.
19Vgl. Epiney, in: Callies/Ruffert, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union, 3. Auflage 2007, Art. 12 EG Rn. 11 f.
20Eine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung steht hier allerdings nicht im Raum. Die Studienplätze werden an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne der Vergabeverordnung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben (§ 2 VergabeVO). Soweit der Antragsteller die Freizügigkeit nach Art. 18 EG anführt, lässt sich gleichfalls keine Friktion von § 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VergabeVO mit dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung feststellen. Aus dem vom Europäischen Gerichtshof aus Art. 18 EG abgeleiteten Verbot, Unionsbürger wegen der Ausübung des allgemeinen Freizügigkeitsrechts zu benachteiligen,
21Urteil vom 11. Juli 2002 ‑ Rs. C-224/98 - (D’Hoop), EuZW 2002, 635.
22ergibt sich nämlich kein für den Antragsteller günstigeres Ergebnis. Zwar kann nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs das allgemeine Freizügigkeitsrecht des Art. 18 Abs. 1 EG seine volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von der Wahrnehmung dieser Möglichkeiten abgehalten werden könnte, weil ihm bei der Rückkehr in sein Herkunftsland Nachteile entstünden, die eine Regelung an diese Wahrnehmung knüpft. Nach dieser Judikatur gilt dies im Hinblick auf das Ziel der Gemeinschaft, einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere durch die Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu leisten, besonders im Bereich der Bildung. Eine eigene Dynamik entfaltet danach das Freizügigkeitsrecht für den Unionsbürger i. V. m. dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG, so dass der Diskriminierungsschutz für den Unionsbürger zugunsten des eigenen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats wirkt, wenn dieser von den Freizügigkeitsregelungen des EG-Vertrags Gebrauch macht.
23Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 ‑ 7 CE 07.2872 ‑, juris; Kluth, in: Callies/Ruffert, a. a. O., Art. 18 Rn. 11.
24Ein Eingriff in den Gewährleistungsbereich des Art. 18 EG (i. V. m. Art. 12 EG) kann aber europarechtskonform sein. Dies gilt auch, wenn ein Studierender mit deutscher Staatsangehörigkeit, der den vorklinischen Studienabschnitt im EU-Ausland absolviert hat, nachrangig bei der Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern in Deutschland bedacht wird, und sich deshalb auf eine Beschränkung seiner Freizügigkeit im oben beschriebenen Sinn beruft. Eine solche Beschränkung lässt sich nach dem Gemeinschaftsrecht rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht, die in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Maßnahme dann verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist.
25Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - C-406/04, EuZW 2006, 500 (Gérald De Cuyper/Office national de l´emploi); Große Kammer, Urteil vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 u. C-12/06 (R. Morgan/Bezirksregierung und Landrat), NVwZ 2008, 298, 299, m. w. N.
26Danach begegnet die in § 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VergabeVO vorgesehene Nachrangigkeit keinen europarechtlichen Bedenken. Erkennbares Ziel des Verordnungsgebers ist die Bevorzugung der bereits an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingeschriebenen Studenten, um eine Umgehung der Zulassungsbegrenzung für Hochschulen zu verhindern. Vorrangig sollen also die Studierenden zum Zuge kommen, die sich dem NC-Zulassungsver-fahren in Deutschland gestellt haben. Diejenigen, die etwa das vorklinische Studium im EU-Ausland, also außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes absolviert haben, bleibt ein nachrangiger Vergabeanspruch. Es ist ein legitimes Interesse des Verordnungsgebers, den Studierenden, die in Deutschland über eine Zulassung zum Studium verfügen, die Fortsetzung des Studiums zu ermöglichen, und sie nicht einem Wettbewerb mit denjenigen auszusetzen, die ohne das nc-Verfahren durchlaufen zu haben, Ausbildungsabschnitte im EU-Ausland absolviert haben. Anderenfalls könnten die Studierenden, die ihre Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem nicht europarechtswidrigen nc-Verfahren begonnen haben, das Studium ggf. nur unter erheblichen zeitlichen Verzögerungen fortsetzen, da die Kapazität nicht für die Ausbildung aller Bewerber ausreicht. Dies würde aber dem nationalen Zulassungsrecht zuwiderlaufen. Hieraus folgt zudem, dass die unterschiedliche Behandlung von Studierenden mit innerhalb und außerhalb des Grundgesetzes abgeschlossener Teilausbildungen nach der Vergabeverordnung keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt.“
27Das beschließende Gericht tritt nach eigener Prüfung dieser nunmehr auf die Art. 18 und 21 AEUV als Nachfolgebestimmungen der Art. 12 und 18 EGV zu beziehenden Beurteilung auch unter Einschluss des im Urteil des BVerwG vom 16. Mai 2013 – 5 C 22/12 -, juris, hervorgehobenen Prüfungsmaßstabs bei Beschränkungen des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts bei. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Beurteilung des OVG NRW in dem vorzitierten Beschluss auch von dem dokumentiert der Regelung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Willen gestützt wird. Nach den Gesetzesmaterialien
28vgl. Einzelbegründung zu § 4 HZG NRW, Entwurf der Landesregierung zum Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern vom 23. Juni 1978 über die Vergabe von Studienplätzen, LT-Drs. 8/3480, S. 8, fortgeführt und ergänzt durch die Einzelbegründung zu § 4 des HZG NW vom 17. Dezember 1985, Lt-Drs. 10/541, S. 19 im Hinblick auf die Ranggruppierung von Bewerbern, die auf Grund einer Einstufungsprüfung die Voraussetzungen für die Aufnahme in höhere Fachsemester erfüllen,
29sollte mit der abgestuften Rangfolge für die Berücksichtigung der jeweiligen Bewerbergruppen „der Intensität des Zulassungsanspruchs der jeweiligen Bewerber“ Rechnung getragen werden. Mit dieser „Intensität des Zulassungsanspruchs“ ist nach Auffassung des beschließenden Gerichts systemgerecht an objektiven - von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen - Erwägung des Allgemeininteresses angeknüpft worden. Die in der Rangabfolge begründete Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts steht auch in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck. Es drängt sich nämlich geradezu auf, dass bei den Bewerbern um einen kapazitätsbeschränkten Studienplatz in einem höheren Fachsemester diejenigen, die bereits an der betreffenden Hochschule in einem niedrigeren Fachsemester dieses Studiengangs studieren, den nachvollziehbar intensivsten Fortführungsanspruch unter Aufstockung (Gruppe Nr. 1 des § 26 VergabeVO NRW) besitzen. Dies führt zugleich, wie auch Selbmann/Drescher, a.a.O., einräumen, zu einer effektiven und schonenden Ausnutzung der begrenzt vorhandenen Ausbildungskapazität. In ähnlicher Weise stellt sich die Bindung an die jeweilige Hochschule für Bewerber dar, die als beruflich Qualifizierte eine Einstufungsprüfung gerade bei dieser Hochschule in dem kapazitätsbegrenzten Studiengang erfolgreich absolviert haben (Gruppe Nr. 2). Wenn sodann die weitere Rangfolge derart ausgestaltet worden ist, dass zunächst unter Nr. 3 diejenigen berücksichtigt werden, die – gleichgültig ob mit deutscher Staatsangehörigkeit oder einer anderen Staatsangehörigkeit des EU-Bereichs bzw. als sog. Bildungsinländer sogar mit einer sonstigen Staatsangehörigkeit – in dem betreffenden zulassungszahlenbegrenzten Studiengang nach dem hierfür geltenden Auswahlverfahren einen Studienplatz im Geltungsbereich des Grundgesetzes innehaben oder -hatten und lediglich die Hochschule innerhalb Deutschlands wechseln wollen, so haben sie mit dem erfolgreich durchlaufenen Auswahlverfahren und deren Ausnutzung durch Einschreibung an einer deutschen Hochschule eine auch rechtlich beachtliche Bindung an das staatlich zur Verfügung gestellte Bildungssystem auf Hochschulebene erlangt, die sich von denjenigen Bewerbern, bei denen dies nicht der Fall ist (Ranggruppe Nr. 4), deutlich unterscheidet. Der letztere Bewerberkreis, wozu die Antragstellerin zählt, hat schließlich auch zu keinem Zeitpunkt eine rechtlich geschützte Aspektanz entwickeln können, etwa gleichrangig mit denjenigen behandelt zu werden, die sich dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Auswahlverfahren für diesen kapazitätsbegrenzten Studiengang erfolgreich unterzogen haben.
30Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 16. Okt. 2014 - 9 L 787/14
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 16. Okt. 2014 - 9 L 787/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Berufspraktikum in den Niederlanden.
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Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie besitzt die Fachhochschulreife. Anfang August 2005 begann sie an einer im Inland gelegenen Berufsfachschule eine Ausbildung im Bildungsgang allgemeine Hochschulreife und Erzieherin. Dieser Bildungsgang besteht aus einem theoretischen und einem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt. Den theoretischen Abschnitt beendete die Klägerin im Juni 2008. Den fachpraktischen Abschnitt führte sie vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 an einer in den Niederlanden gelegenen Schule durch. Hierfür hatte sie im März 2008 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt und eine Bescheinigung der Berufsfachschule vorgelegt. In dieser erkannte die Berufsfachschule an, dass die fachpraktische Ausbildung an der in den Niederlanden gelegenen Schule den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genüge. Ferner bestätigte sie, dass das Praktikum in Ausbildungsbestimmungen inhaltlich geregelt und der Besuch der in den Niederlanden gelegenen Ausbildungsstätte für die Ausbildung der Klägerin in der Fachrichtung Erziehung und Soziales förderlich sei.
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Mit Bescheid vom 3. April 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab, weil der Unterrichtsplan der Berufsfachschule entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht vorschreibe, dass das Praktikum zwingend im Ausland durchzuführen sei.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Durchführung ihres Berufspraktikums in den Niederlanden in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zwar sei die Voraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht erfüllt. Diese Vorschrift sei aber wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht anwendbar. Weitere Umstände, die einer Gewährung der Ausbildungsförderung entgegenstehen könnten, seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
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Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, dass die Beschränkung der Ausbildungsförderung gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG auf Praktika, deren Durchführung im Ausland durch den Unterrichtsplan der jeweiligen Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben werde, mit Unionsrecht vereinbar und daher anzuwenden sei.
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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des Unionsrechts.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das nationale Recht stehe mit dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht in Einklang, soweit vorausgesetzt werde, dass der Unterrichtsplan der Berufsfachschule die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorschreibt, verletzt revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
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Die Klägerin, deren ausbildungsförderungsrechtliches Verpflichtungsbegehren sich nach der im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum geltenden Sach- und Rechtslage beurteilt (vgl. Urteil vom 10. Januar 2013 - BVerwG 5 C 19.11 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris Rn. 10), hat einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für die Teilnahme an dem im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 in den Niederlanden durchgeführten Praktikum aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl I S. 645), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - 22. BAföG-ÄndG - vom 23. Dezember 2007 (BGBl I S. 3254).
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Danach wird Ausbildungsförderung auch für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland geleistet, das im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG gefordert wird, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt, und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind; bei dem Besuch einer Berufsfachschule muss zudem nach deren Unterrichtsplan die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein (§ 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG). Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern (§ 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG).
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Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, gehen diese zu Recht übereinstimmend davon aus, dass alle Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht mit Ausnahme der Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG erfüllt sind. Danach muss bei dem Besuch einer Berufsfachschule in deren Unterrichtsplan die Durchführung eines Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht, weil der Unterrichtsplan des von ihr besuchten Berufskollegs Entsprechendes nicht vorsieht, sodass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung hieran scheitern würde. Die nach nationalem Recht entscheidungserhebliche Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG ist jedoch mit dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl EU Nr. C 115 vom 9. Mai 2008 S. 47 und BGBl II 2008 S. 1038 <1054>; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Dezember 2009, BGBl II S. 1223), zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndBeschl 2012/419/EU vom 11. Juli 2012 (ABl EU L 204 S. 131) nicht vereinbar. Die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG stellt eine Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts dar (1.), die nach unionsrechtlichen Maßstäben nicht gerechtfertigt ist (2.). Einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (3.). Der Vorrang des Unionsrechts führt dazu, dass die Vorschrift nicht anzuwenden ist (4.).
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1. Die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG beschränkt das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV, das im Wesentlichen wortgleich ist mit dem im Bewilligungszeitraum noch geltenden Art. 18 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Union in der Fassung des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 (ABl EG Nr. C 80 vom 10. März 2001 S. 1, ber. ABl EG Nr. C 96 vom 27. März 2001 S. 27 und BGBl II 2001 S. 1666; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Februar 2003, BGBl II 2003 S. 1477), zuletzt geändert durch den Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 (ABl EU Nr. L 157 vom 21. Juni 2005 S. 11, ber. ABl EU Nr. L 149 vom 9. Juni 2007 S. 18 und BGBl II 2006 S. 1146, ber. BGBl II 2008 S. 1236; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 2007, BGBl II 2007 S. 127).
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Nach diesen Bestimmungen hat jeder Unionsbürger und damit auch jeder deutsche Staatsangehörige das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Auf dieses Recht kann sich ein Unionsbürger auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat berufen. Die Mitgliedstaaten sind zwar nach Art. 165 Abs. 1 AEUV für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig. Sie müssen aber diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausüben, und zwar insbesondere unter Beachtung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV. Eine Beschränkung dieses Rechts stellt es dar, wenn eine nationale Regelung eines Ausbildungsförderungssystems bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben sowie sich dort frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen. Die von Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV auf dem Gebiet der Freizügigkeit den Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat. Dies gilt angesichts des mit Art. 165 Abs. 2 Spiegelstrich 2 AEUV verfolgten Ziels, die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung. Ein Mitgliedstaat hat daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan und Bucher - Slg. 2007, I-9161 Rn. 22 und 24 - 28 m.w.N.).
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Nach Maßgabe dieser unionsrechtlichen Vorgaben liegt in der Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG eine Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts. Das Erfordernis, dass die Durchführung des Praktikums im Ausland nach dem Unterrichtsplan der Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben sein muss, um Ausbildungsförderung erhalten zu können, ist geeignet, Unionsbürger von der Inanspruchnahme ihres Rechts auf Freizügigkeit abzuhalten. Denn die Aussicht, keine Förderung zu bekommen, sondern die Kosten für ein Praktikum im Ausland selbst aufbringen zu müssen, kann dazu führen, dass in der Bundesrepublik Deutschland lebende Unionsbürger davon absehen, ihr Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren.
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2. Die Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts ist nicht gerechtfertigt. Hierfür ist nach Unionsrecht erforderlich, dass die Beschränkung der Freizügigkeit auf objektiven von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht. Das verlangt, dass die Beschränkung der Freizügigkeit zur Erreichung des nach Unionsrecht zulässigen ("legitimen") Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 33 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlerhaft bejaht.
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Die Beschränkung der Förderungsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG auf solche Praktika, deren Durchführung im Ausland nach dem Unterrichtsplan der Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben ist, soll ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 16/5172 S. 32) gewährleisten, dass sich die Auslandspraktika fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen (a) und zu einem Ausbildungsmehrwert führen (b) sowie die Kostenbelastung der öffentlichen Hand durch die Förderung von Auslandspraktika im Zusammenhang mit dem Besuch einer Berufsfachschule möglichst gering halten (c). Soweit damit aus unionsrechtlicher Sicht ein legitimer Zweck verfolgt wird und die Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit zu dessen Erreichung geeignet ist, fehlt es an der Erforderlichkeit.
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a) Das gesetzgeberische Motiv, die Förderungsfähigkeit bei dem Besuch einer Berufsfachschule auf solche Auslandspraktika zu beschränken, die sich fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen, ist zwar ein legitimer Zweck im Sinne des Unionsrechts. Denn damit soll auf ein zielgerichtetes Praktikum hingewirkt werden, welches die Gewähr dafür bietet, dass die Auszubildenden an Berufsfachschulen ihre vergleichsweise kurzen Ausbildungsgänge in der dafür vorgesehenen Zeit erfolgreich abschließen. Dies entspricht dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als legitim anerkannten Anliegen, sicherzustellen, dass Ausbildungsförderung nur denjenigen Auszubildenden gewährt wird, die zu einem erfolgreichen Studium in der Lage sind und ihren Willen unter Beweis stellen, ihre Ausbildung erfolgreich und zügig zu absolvieren und zum Abschluss zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 36 m.w.N).
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Die gesetzliche Anordnung, die Durchführung des Praktikums im Ausland müsse im Unterrichtsplan der Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben sein und der damit einhergehende Eingriff in die unionsrechtliche Freizügigkeit, sind auch geeignet, um die angestrebte Beschränkung der Förderungsfähigkeit auf Auslandspraktika, die sich fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen, zu verwirklichen. Dafür reicht es aus, dass die Anordnung den angestrebten Erfolg fördern kann. Dass dies der Fall ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.
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Die Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit erweist sich jedoch zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels als nicht erforderlich. Erforderlich in diesem Sinne ist eine gesetzliche Regelung, wenn der Gesetzgeber nicht eine andere, gleich wirksame, aber die unionsrechtliche Freizügigkeit nicht oder weniger stark einschränkende Förderungsvoraussetzung hätte wählen können (stRspr des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-343/09, Afton Chemical - Slg. 2010, I-7027 Rn. 45 sowie Schlussantrag der Generalanwältin Kokott vom 2. Oktober 2012 in der Rs. C-286/12, Kommission/Ungarn, zur Veröffentlichung in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts Erster Instanz 2012 vorgesehen = juris Rn. 32 jeweils m.w.N. s.a. zum grundrechtseinschränkenden Gesetz BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145 <173>). So verhält es sich hier nicht.
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Dem Anliegen des Gesetzgebers, dass sich Auslandspraktika fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen, wird bereits durch die in § 5 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 BAföG für alle Auslandspraktika geforderte allgemeine Förderlichkeit wirkungsvoll und hinreichend Rechnung getragen. Damit ist gemeint, dass der Auszubildende über die reine Erweiterung seines Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann. Da dies verlangt, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für ein Auslandspraktikum einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits (theoretische) Grundkenntnisse erworben hat (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012 - BVerwG 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn. 14 = Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 10 jeweils m.w.N.), wird zugleich sichergestellt, dass der fachpraktische Ausbildungsabschnitt im Ausland fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung eingegliedert wird.
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b) Das weitere gesetzgeberische Ziel des "Ausbildungsmehrwertes" ist je nachdem, wie der Begriff verstanden wird, aus unionsrechtlicher Sicht entweder kein legitimer Zweck oder die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG geht über das zu seiner Verwirklichung Notwendige hinaus, weshalb letztlich offenbleiben kann, welches Begriffsverständnis der Gesetzgeber zugrunde gelegt hat.
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Sofern mit dem Oberverwaltungsgericht davon auszugehen wäre, dass für den Ausbildungsmehrwert eine vergleichende Betrachtung zwischen einem im Inland und einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführten Praktikum geboten und der geforderte Ausbildungsmehrwert nur gegeben ist, wenn das Auslandspraktikum einen größeren Nutzen für die Ausbildung erwarten lässt als ein im Inland durchgeführtes Praktikum, wäre dies kein legitimer Zweck im Sinne des Unionsrechts, sondern eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung. Damit würde das nationale Recht einen grenzüberschreitenden Vorgang notwendig schlechter als einen rein internen behandeln. Es sind keine hinreichenden Gründe des Allgemeinwohls erkennbar, die es rechtfertigen, dass der nationale Gesetzgeber, der grundsätzlich sowohl für die Teilnahme an einem Praktikum im Inland (nach § 2 Abs. 4 BAföG) als auch für die Teilnahme an einem Praktikum, das in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird, einen Anspruch auf Ausbildungsförderung einräumt, letztere auf solche Auslandspraktika beschränkt, die ein Mehr an fachlichen und beruflichen Kenntnissen als ein vergleichbares Inlandspraktikum vermitteln.
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Sollte mit dem Ausbildungsmehrwert hingegen das Gleiche gemeint sein wie mit der allgemeinen Förderlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 BAföG, erweist sich die Beschränkung der Freizügigkeit zur Erreichung des Ausbildungsmehrwertes aus den bereits dargelegten Gründen als nicht erforderlich.
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c) Die mit der Einfügung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG verfolgte Absicht des Gesetzgebers, die Kosten, die durch die staatliche Förderung von Auslandspraktika im Rahmen des Besuchs einer Berufsfachschule entstehen, möglichst gering zu halten, bildet kein legitimes Anliegen im Sinne des Unionsrechts.
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Es handelt sich dabei um ein rein wirtschaftliches Motiv. Ein derartiges Motiv kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. z.B. Urteile vom 11. März 2010 - C-384/08, Attanasio Group - Slg. 2010, I-2055 Rn. 55 und vom 17. März 2005 - C-109/04, Kranemann - Slg. 2005, I-2421 Rn. 34 m.w.N.).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass es legitim sein kann, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung von Ausbildungsförderung an Auszubildende, die eine Ausbildung in anderen Mitgliedstaaten absolvieren möchten, einschränkt, um zu verhindern, dass sie zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die der Mitgliedstaat gewähren kann (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 43 - 44 m.w.N.). Es wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar, dass dieser Ausnahmefall vorliegt.
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3. Der Senat kann ohne Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheiden, dass das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht der Anwendung des nationalen Rechts entgegensteht.
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Der unionsrechtliche Maßstab für die Annahme einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV und deren Rechtfertigung lässt sich gerade auch in Bezug auf nationale Regelungen der Ausbildungsförderung - wie dargelegt - bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union klar und eindeutig ("acte clair") entnehmen, sodass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, Cilfit - Slg. 1982, 3415 Rn. 16 und 21). Die davon zu unterscheidende Frage, ob die nationale Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entspricht und ob die damit verbundene Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind, ist vom nationalen Gericht zu beantworten (stRspr des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - Slg. 2010, I-4757 Rn. 22 m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 und vom 26. Oktober 1995 - BVerwG 2 C 18.94 - Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2 = DVBl 1996, 513).
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4. Die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV führt mangels einer möglichen unionsrechtskonformen Auslegung zu einem Anwendungsverbot des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG.
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Eine unionsrechtskonforme Auslegung findet ihre Grenze in dem Wortlaut der jeweiligen Vorschrift und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 49.03 - BVerwGE 122, 244 <249> = Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 2 S. 5). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG setzt die Bewilligung von Ausbildungsförderung voraus, dass nach dem Unterrichtsplan der Berufsfachschule die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben ist. Dieser Wortlaut und der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers schließen es aus, Ausbildungsförderung für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland auch bei freiwilligen Auslandspraktika zu leisten.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - Rs. C-617/10, Aklagaren/Fransson - NVwZ 2013, 561 m.w.N.).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.