Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Mai 2013 - 5 C 22/12
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Berufspraktikum in den Niederlanden.
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Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie besitzt die Fachhochschulreife. Anfang August 2005 begann sie an einer im Inland gelegenen Berufsfachschule eine Ausbildung im Bildungsgang allgemeine Hochschulreife und Erzieherin. Dieser Bildungsgang besteht aus einem theoretischen und einem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt. Den theoretischen Abschnitt beendete die Klägerin im Juni 2008. Den fachpraktischen Abschnitt führte sie vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 an einer in den Niederlanden gelegenen Schule durch. Hierfür hatte sie im März 2008 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt und eine Bescheinigung der Berufsfachschule vorgelegt. In dieser erkannte die Berufsfachschule an, dass die fachpraktische Ausbildung an der in den Niederlanden gelegenen Schule den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genüge. Ferner bestätigte sie, dass das Praktikum in Ausbildungsbestimmungen inhaltlich geregelt und der Besuch der in den Niederlanden gelegenen Ausbildungsstätte für die Ausbildung der Klägerin in der Fachrichtung Erziehung und Soziales förderlich sei.
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Mit Bescheid vom 3. April 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab, weil der Unterrichtsplan der Berufsfachschule entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht vorschreibe, dass das Praktikum zwingend im Ausland durchzuführen sei.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Durchführung ihres Berufspraktikums in den Niederlanden in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zwar sei die Voraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht erfüllt. Diese Vorschrift sei aber wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht anwendbar. Weitere Umstände, die einer Gewährung der Ausbildungsförderung entgegenstehen könnten, seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
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Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, dass die Beschränkung der Ausbildungsförderung gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG auf Praktika, deren Durchführung im Ausland durch den Unterrichtsplan der jeweiligen Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben werde, mit Unionsrecht vereinbar und daher anzuwenden sei.
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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des Unionsrechts.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das nationale Recht stehe mit dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht in Einklang, soweit vorausgesetzt werde, dass der Unterrichtsplan der Berufsfachschule die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorschreibt, verletzt revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
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Die Klägerin, deren ausbildungsförderungsrechtliches Verpflichtungsbegehren sich nach der im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum geltenden Sach- und Rechtslage beurteilt (vgl. Urteil vom 10. Januar 2013 - BVerwG 5 C 19.11 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris Rn. 10), hat einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für die Teilnahme an dem im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 in den Niederlanden durchgeführten Praktikum aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl I S. 645), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - 22. BAföG-ÄndG - vom 23. Dezember 2007 (BGBl I S. 3254).
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Danach wird Ausbildungsförderung auch für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland geleistet, das im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG gefordert wird, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt, und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind; bei dem Besuch einer Berufsfachschule muss zudem nach deren Unterrichtsplan die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein (§ 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG). Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern (§ 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG).
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Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, gehen diese zu Recht übereinstimmend davon aus, dass alle Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht mit Ausnahme der Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG erfüllt sind. Danach muss bei dem Besuch einer Berufsfachschule in deren Unterrichtsplan die Durchführung eines Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht, weil der Unterrichtsplan des von ihr besuchten Berufskollegs Entsprechendes nicht vorsieht, sodass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung hieran scheitern würde. Die nach nationalem Recht entscheidungserhebliche Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG ist jedoch mit dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl EU Nr. C 115 vom 9. Mai 2008 S. 47 und BGBl II 2008 S. 1038 <1054>; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Dezember 2009, BGBl II S. 1223), zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndBeschl 2012/419/EU vom 11. Juli 2012 (ABl EU L 204 S. 131) nicht vereinbar. Die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG stellt eine Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts dar (1.), die nach unionsrechtlichen Maßstäben nicht gerechtfertigt ist (2.). Einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (3.). Der Vorrang des Unionsrechts führt dazu, dass die Vorschrift nicht anzuwenden ist (4.).
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1. Die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG beschränkt das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV, das im Wesentlichen wortgleich ist mit dem im Bewilligungszeitraum noch geltenden Art. 18 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Union in der Fassung des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 (ABl EG Nr. C 80 vom 10. März 2001 S. 1, ber. ABl EG Nr. C 96 vom 27. März 2001 S. 27 und BGBl II 2001 S. 1666; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Februar 2003, BGBl II 2003 S. 1477), zuletzt geändert durch den Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 (ABl EU Nr. L 157 vom 21. Juni 2005 S. 11, ber. ABl EU Nr. L 149 vom 9. Juni 2007 S. 18 und BGBl II 2006 S. 1146, ber. BGBl II 2008 S. 1236; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 2007, BGBl II 2007 S. 127).
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Nach diesen Bestimmungen hat jeder Unionsbürger und damit auch jeder deutsche Staatsangehörige das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Auf dieses Recht kann sich ein Unionsbürger auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat berufen. Die Mitgliedstaaten sind zwar nach Art. 165 Abs. 1 AEUV für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig. Sie müssen aber diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausüben, und zwar insbesondere unter Beachtung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV. Eine Beschränkung dieses Rechts stellt es dar, wenn eine nationale Regelung eines Ausbildungsförderungssystems bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben sowie sich dort frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen. Die von Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV auf dem Gebiet der Freizügigkeit den Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat. Dies gilt angesichts des mit Art. 165 Abs. 2 Spiegelstrich 2 AEUV verfolgten Ziels, die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung. Ein Mitgliedstaat hat daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan und Bucher - Slg. 2007, I-9161 Rn. 22 und 24 - 28 m.w.N.).
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Nach Maßgabe dieser unionsrechtlichen Vorgaben liegt in der Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG eine Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts. Das Erfordernis, dass die Durchführung des Praktikums im Ausland nach dem Unterrichtsplan der Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben sein muss, um Ausbildungsförderung erhalten zu können, ist geeignet, Unionsbürger von der Inanspruchnahme ihres Rechts auf Freizügigkeit abzuhalten. Denn die Aussicht, keine Förderung zu bekommen, sondern die Kosten für ein Praktikum im Ausland selbst aufbringen zu müssen, kann dazu führen, dass in der Bundesrepublik Deutschland lebende Unionsbürger davon absehen, ihr Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren.
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2. Die Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts ist nicht gerechtfertigt. Hierfür ist nach Unionsrecht erforderlich, dass die Beschränkung der Freizügigkeit auf objektiven von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht. Das verlangt, dass die Beschränkung der Freizügigkeit zur Erreichung des nach Unionsrecht zulässigen ("legitimen") Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 33 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlerhaft bejaht.
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Die Beschränkung der Förderungsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG auf solche Praktika, deren Durchführung im Ausland nach dem Unterrichtsplan der Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben ist, soll ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 16/5172 S. 32) gewährleisten, dass sich die Auslandspraktika fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen (a) und zu einem Ausbildungsmehrwert führen (b) sowie die Kostenbelastung der öffentlichen Hand durch die Förderung von Auslandspraktika im Zusammenhang mit dem Besuch einer Berufsfachschule möglichst gering halten (c). Soweit damit aus unionsrechtlicher Sicht ein legitimer Zweck verfolgt wird und die Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit zu dessen Erreichung geeignet ist, fehlt es an der Erforderlichkeit.
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a) Das gesetzgeberische Motiv, die Förderungsfähigkeit bei dem Besuch einer Berufsfachschule auf solche Auslandspraktika zu beschränken, die sich fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen, ist zwar ein legitimer Zweck im Sinne des Unionsrechts. Denn damit soll auf ein zielgerichtetes Praktikum hingewirkt werden, welches die Gewähr dafür bietet, dass die Auszubildenden an Berufsfachschulen ihre vergleichsweise kurzen Ausbildungsgänge in der dafür vorgesehenen Zeit erfolgreich abschließen. Dies entspricht dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als legitim anerkannten Anliegen, sicherzustellen, dass Ausbildungsförderung nur denjenigen Auszubildenden gewährt wird, die zu einem erfolgreichen Studium in der Lage sind und ihren Willen unter Beweis stellen, ihre Ausbildung erfolgreich und zügig zu absolvieren und zum Abschluss zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 36 m.w.N).
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Die gesetzliche Anordnung, die Durchführung des Praktikums im Ausland müsse im Unterrichtsplan der Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben sein und der damit einhergehende Eingriff in die unionsrechtliche Freizügigkeit, sind auch geeignet, um die angestrebte Beschränkung der Förderungsfähigkeit auf Auslandspraktika, die sich fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen, zu verwirklichen. Dafür reicht es aus, dass die Anordnung den angestrebten Erfolg fördern kann. Dass dies der Fall ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.
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Die Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit erweist sich jedoch zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels als nicht erforderlich. Erforderlich in diesem Sinne ist eine gesetzliche Regelung, wenn der Gesetzgeber nicht eine andere, gleich wirksame, aber die unionsrechtliche Freizügigkeit nicht oder weniger stark einschränkende Förderungsvoraussetzung hätte wählen können (stRspr des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-343/09, Afton Chemical - Slg. 2010, I-7027 Rn. 45 sowie Schlussantrag der Generalanwältin Kokott vom 2. Oktober 2012 in der Rs. C-286/12, Kommission/Ungarn, zur Veröffentlichung in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts Erster Instanz 2012 vorgesehen = juris Rn. 32 jeweils m.w.N. s.a. zum grundrechtseinschränkenden Gesetz BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145 <173>). So verhält es sich hier nicht.
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Dem Anliegen des Gesetzgebers, dass sich Auslandspraktika fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen, wird bereits durch die in § 5 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 BAföG für alle Auslandspraktika geforderte allgemeine Förderlichkeit wirkungsvoll und hinreichend Rechnung getragen. Damit ist gemeint, dass der Auszubildende über die reine Erweiterung seines Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann. Da dies verlangt, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für ein Auslandspraktikum einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits (theoretische) Grundkenntnisse erworben hat (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012 - BVerwG 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn. 14 = Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 10 jeweils m.w.N.), wird zugleich sichergestellt, dass der fachpraktische Ausbildungsabschnitt im Ausland fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung eingegliedert wird.
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b) Das weitere gesetzgeberische Ziel des "Ausbildungsmehrwertes" ist je nachdem, wie der Begriff verstanden wird, aus unionsrechtlicher Sicht entweder kein legitimer Zweck oder die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG geht über das zu seiner Verwirklichung Notwendige hinaus, weshalb letztlich offenbleiben kann, welches Begriffsverständnis der Gesetzgeber zugrunde gelegt hat.
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Sofern mit dem Oberverwaltungsgericht davon auszugehen wäre, dass für den Ausbildungsmehrwert eine vergleichende Betrachtung zwischen einem im Inland und einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführten Praktikum geboten und der geforderte Ausbildungsmehrwert nur gegeben ist, wenn das Auslandspraktikum einen größeren Nutzen für die Ausbildung erwarten lässt als ein im Inland durchgeführtes Praktikum, wäre dies kein legitimer Zweck im Sinne des Unionsrechts, sondern eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung. Damit würde das nationale Recht einen grenzüberschreitenden Vorgang notwendig schlechter als einen rein internen behandeln. Es sind keine hinreichenden Gründe des Allgemeinwohls erkennbar, die es rechtfertigen, dass der nationale Gesetzgeber, der grundsätzlich sowohl für die Teilnahme an einem Praktikum im Inland (nach § 2 Abs. 4 BAföG) als auch für die Teilnahme an einem Praktikum, das in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird, einen Anspruch auf Ausbildungsförderung einräumt, letztere auf solche Auslandspraktika beschränkt, die ein Mehr an fachlichen und beruflichen Kenntnissen als ein vergleichbares Inlandspraktikum vermitteln.
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Sollte mit dem Ausbildungsmehrwert hingegen das Gleiche gemeint sein wie mit der allgemeinen Förderlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 BAföG, erweist sich die Beschränkung der Freizügigkeit zur Erreichung des Ausbildungsmehrwertes aus den bereits dargelegten Gründen als nicht erforderlich.
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c) Die mit der Einfügung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG verfolgte Absicht des Gesetzgebers, die Kosten, die durch die staatliche Förderung von Auslandspraktika im Rahmen des Besuchs einer Berufsfachschule entstehen, möglichst gering zu halten, bildet kein legitimes Anliegen im Sinne des Unionsrechts.
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Es handelt sich dabei um ein rein wirtschaftliches Motiv. Ein derartiges Motiv kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. z.B. Urteile vom 11. März 2010 - C-384/08, Attanasio Group - Slg. 2010, I-2055 Rn. 55 und vom 17. März 2005 - C-109/04, Kranemann - Slg. 2005, I-2421 Rn. 34 m.w.N.).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass es legitim sein kann, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung von Ausbildungsförderung an Auszubildende, die eine Ausbildung in anderen Mitgliedstaaten absolvieren möchten, einschränkt, um zu verhindern, dass sie zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die der Mitgliedstaat gewähren kann (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 43 - 44 m.w.N.). Es wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar, dass dieser Ausnahmefall vorliegt.
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3. Der Senat kann ohne Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheiden, dass das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht der Anwendung des nationalen Rechts entgegensteht.
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Der unionsrechtliche Maßstab für die Annahme einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV und deren Rechtfertigung lässt sich gerade auch in Bezug auf nationale Regelungen der Ausbildungsförderung - wie dargelegt - bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union klar und eindeutig ("acte clair") entnehmen, sodass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, Cilfit - Slg. 1982, 3415 Rn. 16 und 21). Die davon zu unterscheidende Frage, ob die nationale Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entspricht und ob die damit verbundene Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind, ist vom nationalen Gericht zu beantworten (stRspr des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - Slg. 2010, I-4757 Rn. 22 m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 und vom 26. Oktober 1995 - BVerwG 2 C 18.94 - Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2 = DVBl 1996, 513).
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4. Die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV führt mangels einer möglichen unionsrechtskonformen Auslegung zu einem Anwendungsverbot des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG.
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Eine unionsrechtskonforme Auslegung findet ihre Grenze in dem Wortlaut der jeweiligen Vorschrift und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 49.03 - BVerwGE 122, 244 <249> = Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 2 S. 5). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG setzt die Bewilligung von Ausbildungsförderung voraus, dass nach dem Unterrichtsplan der Berufsfachschule die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben ist. Dieser Wortlaut und der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers schließen es aus, Ausbildungsförderung für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland auch bei freiwilligen Auslandspraktika zu leisten.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - Rs. C-617/10, Aklagaren/Fransson - NVwZ 2013, 561 m.w.N.).
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Annotations
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
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weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.