Verwaltungsgericht Münster Urteil, 29. Apr. 2015 - 9 K 228/14
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Zuwendungs‑/Bewilligungsbescheides des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter vom 15. Januar 2014 verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2013 eine weitere Betriebsprämie i.H.v. 671,76 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 0,5 % je vollen Monat seit dem 4. Februar 2014 aus einem Betrag von 650 Euro zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über die Kürzung der Betriebsprämie 2013.
3Der Kläger ist Landwirt und betreibt unter anderem Kälbermast. Im Rahmen des Betriebsprämienverfahrens führte das Veterinäramt des Kreises C. auf seinem Hof am 13. März 2013 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch. Die Prüfer waren die beamtete Veterinärin Frau Dr. T. T1. sowie der Kreisbedienstete B. . Die Prüfung bezog sich u.a. auf die Haltung von Rindern, hier unter Beachtung der Richtlinie 2008/119/EG vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern. In dem handschriftlichen Kontrollbericht ist unter dem Code K33 mit dem Stichwort „Liegebereichausführung“ eine Beanstandung für 78 Kälber mitgeteilt. Als sonstige Bemerkung ist dazu von den Prüfern angegeben „78 Kälber auf Betonspaltenboden ohne Auflage“. Im Kontrollbericht wird dies als fahrlässiger Verstoß gegen die genannte Richtlinie mit einem Schweregrad von „mittel (3%)“ bewertet. Entsprechend dieser Beanstandung wurde das Ergebnis der Kontrolle zur HIT-Datenbank als HIT-Kontrollbericht über eine Vor-Ort-Kontrolle „Tierschutzhaltung Kälber (RL 2008/119/EG)“ gemeldet.
4Auf seinen Antrag gewährte der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter dem Kläger mit Bescheid vom 15. Januar 2014 eine Betriebsprämie für das Jahr 2013 in Höhe von 21.720,28 Euro. Ausweislich der dazu gehörenden Aufstellungen und Erläuterungen ist nach sonstigen gesetzlich vorgesehenen Abzügen von dem sich errechnenden Betriebsprämienbetrag in Höhe von 22.392,04 Euro unter Zeile 14 ein sog. CC-Abzug von 3% vorgenommen worden, der auf den Kürzungsbetrag von 671,76 Euro lautet und um den sich die Betriebsprämie auf den ausgezahlten Betrag von 21.720,28 Euro vermindert hat. In den Erläuterungen zum Betriebsprämienbescheid werden unter Ziffer 10 zum Abzug in Zeile 14 wegen Verstoßes gegen CC-Bestimmungen grundsätzliche Hinweise zur Anwendung der einschlägigen Verordnungen zur Einhaltung sog. anderweitiger Verpflichtungen sowie der Kürzungshöhe nach Verschuldensgrad (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) und der Schwere des Verstoßes gegeben.
5Der Kläger hat wegen der Kürzung der Betriebsprämie am 4. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Es treffe zu, dass zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle 78 Kälber als Gruppe in seinem Kälberstall auf Betonspaltenboden gestanden hätten, mit dem allerdings – was unstreitig ist – die einschlägigen Spaltenweiten nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) eingehalten worden seien. Die als Fresser im Alter von 4-5 Monaten mit einem Gewicht von 125 bis 130 kg gekauften Tiere hätten zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits ein Gewicht von etwa 180 kg erreicht.
6Als Grundlage für den vorgeworfenen CC-Verstoß wegen der Haltung auf Spaltenboden komme allein Ziffer 10 des Anhangs I der Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 in Betracht. Soweit die Richtlinie dort vorsehe, dass die Fläche zum Liegen für die Kälber bequem sein müsse, erfülle der Spaltenboden entgegen der Auffassung der Veterinärbehörde des Kreises C. und des Beklagten diese Anforderung. Gleiches gelte für den Verweis der Veterinärbehörde im laufenden Verfahren auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 d TierSchNutztV. Danach müsse der Liegebereich für Kälber so beschaffen sein, dass die Erfordernisse für das Liegen erfüllt würden, insbesondere dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermieden werde. Die Auffassung, ohne entsprechende Auflage komme es zu einer Wärmeableitung bei den Kälbern, sei unzutreffend.
7Der Spaltenboden im Kälberstall des Klägers sei im Jahre 1984/85 eingebaut worden. Einwendungen gegen seine Ausführung in Beton seien nie erhoben worden. Der Kläger selbst habe auch keine konkrete Auskunft von den Prüfern, insbesondere nicht von der Veterinärin erhalten, was zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle zu ändern gewesen wäre. Der in der Verordnung verwandte Begriff „bequem“ sei indifferent. Es werde nicht klar, was er konkret beinhalten solle. So könne, wenn man Erfahrungen eines Menschen aus dem täglichen Leben hier übertrage, eine feste Unterlage – etwa die Matratze im Bett – sich genauso bequem darstellen wie eine weiche. Tatsächlich sei dem Kläger anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle konkret auch nicht aufgegeben worden, etwa auf den Spaltenböden eine Auflage aufzubringen. Die nunmehr vom Beklagten hervorgehobene - nachteilige und gegen die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung angeblich verstoßende - Wärmeableitung könne unter Ziffer 10 des Anhangs I der streitigen Richtlinie nur dahin subsumierbar sein, dass die die dort ebenfalls angeführte Voraussetzung, die Liegefläche dürfe den Kälbern keinen Schaden zufügen, nicht erfüllt sei. Solches sei jedoch nicht ersichtlich. Die Betonstäbe des Spaltenbodens seien an ihren Enden vom Außenmauerwerk durch Styropor isoliert. Ferner erzeugten die Tierkörper selbst erhebliche Wärme, die abgeleitet werden müsse und wofür entsprechende Vorrichtungen geschaffen seien.
8Das VG Minden habe im Übrigen in seinem Urteil vom 20. August 2012 (Az. 2 K 4/11) die Kälberhaltung auf Spaltenboden, hier auf Bongossi-Hartholz, nach Einholung eines umfangreichen Sachverständigengutachtens ohne weiteres als tierschutzrechtlich zulässig anerkannt. Auch die Merkblätter anderer Behörden, etwa des Werra-Meissner-Kreises oder des Landratsamtes Traunstein, hielten die Haltung von Kälbern auf Spaltenböden für zulässig.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten unter Abänderung des Zuwendungs‑/Bewilligungsbescheides des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter vom 15. Januar 2014 zu verpflichten, ihm ‑ dem Kläger ‑ für das Jahr 2013 eine weitere Betriebsprämie in Höhe von 671,76 Euro zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit der Klage zu bewilligen bzw. zu zahlen,
11hilfsweise,
12den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Zuwendungs‑/Bewilligungsbescheides des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter vom 15. Januar 2014 den Kläger bezüglich einer weiteren Betriebsprämie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und ist der Auffassung, der Vorwurf eines CC-Verstoßes wegen der Haltung der Kälber auf Betonspaltenboden sei zu Recht erhoben worden. Nach einem Erlass des MKULMV vom 7. Oktober 2010, auf den verwiesen werde, sei es überstimmende Meinung der Tierschutzreferenten der Länder gewesen, dass Hartholz- und Betonspaltenböden keine bequeme Fläche zum Liegen darstellten. Insoweit entsprächen die Böden daher nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen und insbesondere nicht der Richtlinie 2008/119/EG. Hinsichtlich des Begriffes „bequem“ habe das Veterinäramt des Kreises C. als Fachamt ergänzend mitgeteilt, in der Literatur werde häufig zu dessen Beschreibung der Terminus „verformbar“ herangezogen. Darunter könne sicherlich nicht ein blanker Betonboden verstanden werden. Im Übrigen werde in zahlreichen Veröffentlichungen über Gummimatten diskutiert, die als bequem anerkannt seien, da sie mindestens verformbar seien.
16Die von der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geforderte Vermeidung der Wärmeableitung betreffe die Ableitung zwischen Kälberkörper und Betonelement. Angesichts dessen sei es nicht relevant, ob eine Dämmung zur Außenwand hin erfolge, solange die Stalltemperatur nicht der Körpertemperatur des Kalbes entspreche. Die Wärmeableitung steige mit der Wärmeleitfähigkeit des jeweiligen Materials. Für Beton liege diese nachweislich eher im Bereich von Eis. Holz und Gummi seien hingegen diejenigen Materialien, die die höchste Wärmeleitfähigkeit hätten. Ein Liegen darauf führe mithin zu einem guten Wärmeaustausch. Auch die durch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geregelte Frage der Wärmeableitung könne letztlich auf den Begriff „bequem“ i.S.d. europarechtlichen Richtlinie bezogen werden.
17In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte mitgeteilt, das Ministerium habe auf seine Anfrage zur Verfahrensweise in Fällen der vorliegenden Art angegeben, auch nach der Entscheidung des VG Minden liege bezüglich der Kälberhaltung auf Spaltenboden keine gesicherte Meinung vor. Es werde die Auffassung vertreten, der beamtete Veterinär könne als Sachverständiger im Einzelfall in eigener Verantwortung im Rahmen des Tierschutzgesetzes zur Frage der Haltung auf Betonspaltenbodens entscheiden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte, davon vom Veterinäramt des Kreises C. ) Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Klage hat Erfolg.
21Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die weitere Bewilligung und Auszahlung einer Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 in Höhe von 671,76 Euro. Die Kürzung des Betriebsprämienanspruchs des Antragsjahres 2013 mit dem angegriffenen Bescheid vom 15. Januar 2014 in Höhe von 3 % wegen eines CC-Verstoßes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
22Nach der hier noch zugrundezulegenden Vorschrift des Artikel 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 hat ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II einzuhalten. Hierzu gehört auch die Einhaltung von Tierschutzstandards (sogenannte Cross Compliance), vorliegend gemäß Art. 5 Abs. 1 b) genannter Verordnung i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des vorliegend ebenfalls noch anzuwendenden Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes (DirektZahlVerpflG) die in der Verordnung unter Anhang II Buchstabe C 16. aufgeführte Richtlinie 91/629/EWG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern. Diese Richtlinie ist zwischenzeitlich, aber mit Wirkung auch für das vorliegende Verfahren, durch die Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern ersetzt worden. Die Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber mit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung umgesetzt.
23Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, wird nach Art. 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 der Gesamtbetrag der Direktzahlungen nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 vorgenannter Verordnung gekürzt oder gestrichen. Bei Fahrlässigkeit beträgt nach Art. 24 Abs. 2 der genannten Verordnung die Kürzung höchstens 5 %. Nach Art. 71 Abs. 1 UA 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009, die die Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 73/2009 enthält, beläuft sich die Kürzung bei einem festgestellten Verstoß, der auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, im Allgemeinen auf 3 %. Nach Unterabsatz 2 der genannten Bestimmung kann der Prozentsatz auf 1 % vermindert oder auf 5 % erhöht oder unter den Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1 Buchstabe c der VO (EG) Nr. 1122/2009 überhaupt keine Kürzung verhängt werden.
24Dass im Übrigen ein Verstoß gegen die nationalen Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gleichwohl grundsätzlich auch nach Unionsrecht sanktioniert werden kann und im Zusammenhang damit der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verletzt ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt.
25Vgl. zur Sanktionierung aufgrund nationaler Vorschriften BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 ‑ 3 C 25.12 ‑, sowie konkret zur Nitratrichtlinie OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 16 A 2822/12 -, beide juris.
26Die zu Lasten des Klägers mit der Kürzung der Betriebsprämie vorgenommene Sanktionierung ist aber zu Unrecht erfolgt. Nr. 10 des Anhangs I zu Art. 4 der Richtlinie 2008/119/EG, die vorliegend insoweit nach der Entsprechungstabelle des Anhangs III zur Vorgängerrichtlinie 91/629/EWG anwendbar ist, bestimmt Folgendes:
27„Damit sich die Kälber nicht verletzen, müssen die Böden rutschsicher sein, ohne Unebenheiten aufzuweisen, und dürfen den darauf stehenden oder liegenden Kälbern keine Verletzungen oder Schmerzen verursachen. Sie müssen auf die Größe und das Gewicht der Kälber abgestimmt sein und einen festen, geraden und stabilen Boden bilden. Die Fläche zum Liegen muss bequem, sauber und ausreichend drainiert sein und darf den Kälbern keinen Schaden zufügen.“
28§ 6 Abs. 2 Nr. 2 c) und d) TierSchNutztV bestimmen für Kälberställe, dass sie mit einem Boden ausgestattet sein müssen,
29„c) bei dem, sofern es sich um einen Spaltenboden handelt, die Spaltenweite höchstens 2,5 Zentimeter, bei elastisch ummantelten Balken oder bei Balken mit elastischen Auflagen höchstens drei Zentimeter beträgt, wobei diese Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen Spalten um höchstens 0,3 Zentimeter überschritten werden dürfen, und die Auftrittsbreite der Balken mindestens acht Zentimeter beträgt,
30d) der im ganzen Liegebereich so beschaffen ist, dass er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, insbesondere dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermieden wird.“
31Unter Zugrundelegung der vorstehenden Vorgaben ist zwischen den Parteien zunächst maßgeblich umstritten, ob ein (Beton‑)Spaltenboden ohne weitere Auflage – zu denken wäre möglicherweise an Gummimatten oder ähnliche, an die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 c TierSchNutztV angelehnte, elastische Auflagen – bequem im Sinne von Nr. 10 des Anhangs I der Richtlinie 2008/119/EG sein kann. Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass bisher immer noch unklar geblieben ist - zumal weder während der Vor-Ort-Kontrolle oder noch später vom Veterinäramt des Kreises C. Auskunft darüber gegeben worden ist -, wie denn und in welcher Form für die Kälber auf Betonspaltenböden eine Bequemlichkeit des Bodens – jedenfalls für den Bereich, der zum Liegen bestimmt ist – vorzusehen wäre. Unabhängig davon mag auch fraglich sein, ob unter tierschutzrechtlichen Belangen im Sinne der Ziff. 10 des Anhangs I der Richtlinie 2008/119/EG nicht bereits ein Spaltenboden ohne jedwelche Auflage die Anforderung „bequem“ erfüllt. Denn § 6 Abs. 2 Nr. 2 c) TierSchNutztV differenziert ausweislich seines Wortlautes ausdrücklich zwischen Spaltenböden mit ummantelten und mit nicht ummantelten Balken, so dass die Verwendung von mit nicht elastischen oder sonst verformbaren Auflagen versehenen Spaltenböden in der Kälberhaltung grundsätzlich den Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entspricht. Im Übrigen ist in dieser Verordnung das Tatbestandsmerkmal der Bequemlichkeit, auf das die Richtlinie in Ziff. 10 in Anhang I abstellt, nicht, insbesondere auch nicht in § 6 Abs. 2 Nr. 2 d), enthalten.
32Das VG Minden hat in seinem – wegen einer umstrittenen tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügung zur Kälberhaltung auf Spaltenboden ohne Auflage – nicht rechtskräftigen Urteil vom 20. August 2012
33– 2 K 4/11 –, juris; Aktenzeichen des Berufungsverfahrens beim OVG NRW: 20 A 2235/12
34dargelegt, lediglich in der Literatur werde zur Erfüllung der in der Richtlinie angeführten „Bequemlichkeit“ Trockenheit, Weichheit und Verformbarkeit des Untergrundes gefordert. Es hebt hervor, dass offenbar keine abschließende Einigkeit über die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Bodenausstattung für die Kälberhaltung bestehe. Das Verwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf den vom Beklagten im vorliegenden Verfahren erwähnten Erlass des Ministeriums vom 7. Oktober 2010, wonach Hartholz-bzw. Betonspaltenböden nach übereinstimmender Meinung der Tierschutzreferenten keine bequeme Fläche zum Liegen darstellten. Das Gericht kommt anschließend nach Beweiserhebung durch Vernehmung eines Sachverständigen zu einer Untersuchung in einem Praxisbetrieb von vier unterschiedlichen Varianten von Spaltenböden (Bongossi-Holzspalten, elastisch ummantelte Spalten [ICE], Kunststoff-Rostböden [MIK] und einer Gummiauflage auf Spalten) zu dem Ergebnis, dass der im dortigen Verfahren in Rede stehende und nicht mit einer weiteren, verformbaren Auflage versehene Bongossi-Hartholzspaltenboden – damit also ein Spaltenboden, der dem im Betrieb des Klägers vorgefundenen Betonspaltenboden vergleichbar ist – den tierschutzrechtlichen Anforderungen jedenfalls derzeit genüge.
35Soweit unter diesen Umständen ebenso in Frage kommt, dass der vom Kläger in seinem Kälberstall eingebaute Betonspaltenboden den Voraussetzungen der Richtlinie der Frage der „Bequemlichkeit“ genügt, fehlt es angesichts der vom Beklagten beim zuständigen Ministerium eingeholten und in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Auskunft, es liege auch nach der Entscheidung des VG Minden keine gesicherte Meinung zur Haltung auf Hartholz- und Betonspaltenböden vor; vielmehr werde die Auffassung vertreten, der beamtete Veterinär könne als Sachverständiger im Einzelfall in eigener Verantwortung im Rahmen des Tierschutzgesetzes zur Frage der Haltung auf Betonspaltenbodens entscheiden, fehlt es dann an einer eindeutigen Festlegung und Regelung, dass Betonspaltenböden nicht die tierschutzrechtlichen Voraussetzungen – seien es die der zitierten Richtlinie oder die der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – erfüllt. Vielmehr bleibt dies gerade vollständig unklar, weil je nach vertretener Auffassung in dem einen Amtsbezirk Betonspaltenböden ohne Auflage von der Veterinärbehörde als unzulässig erachtet werden und in einem anderen Bezirk eben nicht.
36In diesem Zusammenhang legt das Gericht ferner zu Grunde, dass die erst im vorliegenden Verfahren vom Veterinäramt des Kreises C. geltend gemachte Wärmeableitung mangels einer (zusätzlichen) Auflage auf dem Betonspaltenboden ebenso wenig wie die Frage der Bequemlichkeit des Bodens unumstritten ist. Denn soweit - wie sich aus der oben zitierten Regelung § 6 Abs. 2 Nr. 2 d) TierSchNutztV ergibt – die nationale Verordnung zur Kälberhaltung die Ausstattung des Stalles mit einem Boden verlangt, der eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermeidet, findet sich dieses Erfordernis in Anhang I Nr. 10 der Richtlinie 2008/119/EG demgegenüber gerade nicht. Auch insoweit besteht wie bereits bei der Frage der „Bequemlichkeit“ ein Dissens zwischen Richtlinie und mitgliedstaatlicher Ausführungsverordnung. Dass der vom Kläger verwandte Betonspaltenboden, der seinen unwidersprochenen Angaben zufolge ausdrücklich zu den Außenwänden des Stalles mit Styroporunter- und -auflagen gedämmt ist, im übrigen deutlich kälter als der vom VG Minden unbeanstandete Bongossi-Hartholzspaltenboden wäre und zu einer unangemessenen Wärmeableitung führte, ist auch angesichts der allgemein gehaltenen Ausführungen des Beklagten zur Physik der Wärmeleitung bei Holz und Beton eher unwahrscheinlich. Das gilt desto mehr, als bei der üblichen Bauweise von Betonspaltenböden der überwiegende Teil der Betonbalken keine Verbindung zum Boden darunter bzw. zum Estrich hat. Ferner wird auch dort regelmäßig Dämmmaterial eingebaut, so dass bereits der unter dem Betonspaltenboden sich befindende Boden grundsätzlich hinreichende Dämmung vorweisen wird. Unter diesen Umständen sind die im Tatbestand angeführten Darlegungen des Beklagten reine Spekulation.
37Ist nach alledem schon durchgreifend unklar, ob die beanstandete Haltung der 78 Kälber auf Betonspaltenboden ohne Auflage im oben erörterten Sinne tierschutzrechtlich relevant war, kann dem Kläger jedenfalls nicht vorgeworfen werden, schuldhaft gegen zu beachtende Anforderungen des Tierschutzes im Sinne von Cross Compliance-Regelungen verstoßen zu haben. Einer Entscheidung des Gerichts, ob die Kälberhaltung des Klägers auf Betonspaltenboden ohne Auflage gegen die oben angeführten Bestimmungen verstößt und deswegen einen CC-Vorwurf darstellt, bedarf es daher nicht. Denn soweit Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 mindestens Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers bei einem Verstoß gegen die so genannten anderweitigen Verpflichtungen voraussetzt, kann vorliegend ein solcher Schuldvorwurf nicht erkannt werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Vorsatz und Fahrlässigkeit,
38Siehe etwa Urteile vom 27. Februar 2014 – Rs. C-396/12 – und vom 16. Juni 2011 – Rs. C-536/09 –
39ist davon auszugehen, dass der Fahrlässigkeitsvorwurf im Wesentlichen den auch im nationalen Recht Deutschlands verwandten Begriffen entspricht. Fahrlässigkeit ist etwa in § 276 BGB und in § 15 StGB geregelt. Anerkannt ist in der Rechtsprechung, dass Fahrlässigkeit insoweit die Verletzung von Sorgfaltspflichten bedeutet, wie es ausdrücklich § 276 Abs. 2 BGB mit der Formulierung bestimmt, dass derjenige fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Neben der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung des Handelns, die hier in der unterlassenen Beachtung einschlägiger Vorschriften und Maßstäbe bestehen dürfte, sowie der Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung gehört die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der Fahrlässigkeit. Ist die Rechtslage in besonderem Maße unklar, kann ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden.
40Vergleiche etwa Palandt, BGB, 73. Auflage, Rdnr. 23 zu § 276; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage, Rdnr. 14 ff., jeweils m.w.N.
41So liegt es hier angesichts der oben dargestellten durchgreifend unklaren Rechtslage bei der Haltung von Kälbern auf Betonspaltenboden. Unter diesen Umständen ist der Ansatz von 3 % Kürzung der Betriebsprämie zu Unrecht erfolgt.
42Die Zuerkennung der Zinszahlung seit Rechtshängigkeit der Klage auf den Nachbewilligungsbetrag folgt aus § 14 Abs. 2 S. 1 MOG i.V.m. §§ 236, 238 und 239 AO. Aus diesen Vorschriften ergibt sich der Zinssatz von einem halben Prozent je vollendeten Monat und die Abrundung des zu verzinsenden Betrages auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag, mithin hier 650 Euro.
43Da der Hauptantrag bereits erfolgreich ist, entfällt eine Bescheidung des hilfsweise gestellten Klageantrags
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
45Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob eine Haltung von Kälbern auf (Beton-)Spaltenböden ohne verformbare Auflage nicht im Einklang mit tierschutzrechtlichen Standards nach Anhang I Nr. 10 der Richtlinie 2008/119/EG und § 6 Abs. 2 Nr. 2 d TierSchNutztV steht, grundsätzliche Bedeutung hat: Sowohl im Tierschutzrecht selbst als auch in weiteren Rechtsgebieten, wie hier dem landwirtschaftlichen Beihilferecht, ist diese Frage, soweit ersichtlich, obergerichtlich bisher nicht geklärt.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.
(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.
(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder - 2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, - a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer, - b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.
(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:
- 1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist, - 2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat, - 3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, - 4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist, - 5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und - 6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen
- 1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder - 2.
nach § 235
(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.