Verwaltungsgericht München Urteil, 08. März 2017 - M 9 K 16.2327

published on 08/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. März 2017 - M 9 K 16.2327
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Fälligkeitsmitteilung und eine erneute Zwangsgeldandrohung.

Die Kläger sind Miteigentümer des bebauten Grundstücks Fl.Nr. 360/56, Gemarkung … (Baugrundstück). Die Baugenehmigung vom Juni 1995 enthält den Hinweis, dass sich das Gebäude in einem Wochenendhausgebiet befinde und deshalb nur zum zeitweiligen Aufenthalt und nicht zum dauernden Wohnen genutzt werden dürfe. In den als „Kellergeschoss“ bezeichneten Räumen des Hauptgebäudes ist als Nutzungsart „Keller“ sowie „Hobbykeller“ angegeben. Neben dem Hauptgebäude befindet sich eine Garage auf der Ebene des Kellergeschosses des Hauptgebäudes. Über diesem Garagenraum befindet sich auf der Ebene des Erdgeschosses des Hauptgebäudes ein als „Abstellraum/Fahrräder“ genehmigter Raum. Im Dachgeschoss des Hauptgebäudes ist als Nutzung „Speicher“ zugelassen.

Nachdem bei mehreren Ortsbesichtigungen festgestellt wurde, dass das Gebäude durch Bauarbeiten umgestaltet wird und der begründete Verdacht (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 1 ZB 14.1937 - juris) im Raum stand, dass abweichend von der erteilten Baugenehmigung das Dachgeschoss ausgebaut wurde, der Keller bewohnt und darüber hinaus im gesamten Gebäude dauerhaft gewohnt wird, hatte das Landratsamt mehrfach versucht, mit den Klägern einen Termin zur Besichtigung des Gebäudes zu vereinbaren. Diese Bemühungen blieben sämtlich erfolglos.

Erst auf mehrmalige Nachfrage teilten die Kläger schließlich mit Schreiben vom 3. März 2014 mit, dass das Objekt vermietet sei; es sei jedoch nicht gelungen, mit dem Mieter Kontakt aufzunehmen, um einen Besichtigungstermin zu vereinbaren (Bl. 126 d. BA). Das Landratsamt bat daraufhin am 10. März 2014 mitzuteilen, wer der neue Mieter des Objektes sei und forderte die Kläger auf, eine Kopie des Mietvertrages vorzulegen (Bl. 128 d. BA). Mit Schreiben vom 14. März 2014 teilten die Kläger dem Landratsamt daraufhin mit, dass das Objekt an Herrn S.F. vermietet sei (Bl. 130 d. BA); ein Mietvertrag wurde nicht vorgelegt.

Mit Bescheid vom 3. April 2014 verpflichtete das Landratsamt den Kläger zu 1., dem Landratsamt binnen 3 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides Zutritt zu allen Räumen des Wochenendhauses auf dem o.g. Grundstück zu gewähren (Ziff. 1 des Bescheids). Die Klägerin zu 2. wurde in Ziff. 2 des Bescheides verpflichtet, die Anordnungen in Ziff. 1 des Bescheides zu dulden. In Ziff. 3 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 und 2 angeordnet. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflicht in Ziff. 1 wurde dem Kläger zu 1. in Ziff. 4 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000 angedroht. In Ziff. 5 des Bescheids wurde der Klägerin zu 2. ebenfalls ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000 für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflicht in Ziff. 2 des Bescheids angedroht.

Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Die Kammer wies die gegen diesen (Grund-) Bescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 9. Juli 2014 ab (VG München, B.v. 8.7.2014 - M 9 S. 14.2912 -, U.v. 9.7.2014 - M 9 K 14.1887 - juris); der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 1 ZB 14.1937 - juris). Auf diese Entscheidungen wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 VwGO. Der Grundbescheid ist (damit) bestandskräftig.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2014 (Bl. 250ff. d. BA) wurde Hr. S.F. verpflichtet, der Kammer und den Vertretern des Landratsamtes am Mittwoch, den 9. Juli 2014, ab 11:00 Uhr Zutritt zu allen Räumen des streitgegenständlichen Objekts zu gewähren (Ziff. 1); mit Ziff. 2 des Bescheids wurden die Kläger verpflichtet, die Anordnungen aus Ziff. 1 des Bescheids zu dulden; weiter wurde hinsichtlich Ziff. 1. und 2. die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3) und gegen Hr. S.F. (Ziff. 4) und die Kläger (Ziff. 5) Zwangsgelder in Höhe von jeweils EUR 1.000 angedroht.

Hr. S.F. sei als Mieter genannt worden, weswegen der Bescheid erlassen worden sei, um ein Geltendmachen privatrechtlicher Ansprüche zu vermeiden, die der Vollziehung des öffentlichen (Betretungs-) Rechts entgegenstehen würden. Ein Mietvertrag o.Ä. sei trotz Aufforderung erneut nicht vorgelegt worden und deshalb am Ortstermin bereitzuhalten.

Einen hiergegen gerichteten Eilantrag vonseiten Hr. S.F. lehnte die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2014 ab (VG München, B.v. 8.7.2014 - M 9 S. 14.2912 - Beschlussabdruck, Bl. 260ff. d. BA). Hr. S.F. ist im Folgenden verstorben (vgl. Mitteilung des Nachlassgerichts Schwabach, Bl. 321 d. BA), die Klage wurde nicht weiter betrieben (Bl. 320f. d. BA).

Am Ortstermin der Kammer vom 9. Juli 2014 waren weder die Kläger noch ihre Bevollmächtigte oder Hr. S.F. anwesend (Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2014, Bl. 271ff. d. BA).

Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2015 bemühte sich das Landratsamt wiederum mehrmals um einen Ortstermin für die Begehung (vgl. Schreiben vom 29. Dezember 2015, Bl. 336 d. BA, Schreiben vom 4. Februar 2016, vgl. Bl. 343 d. BA und Schreiben vom 3. März 2016, Bl. 346f. d. BA). Der erste festgesetzte Termin am 19. Januar 2016 wurde von der Bevollmächtigten der Kläger abgesagt, zum zweiten Termin am 7. März 2016 erschienen trotz mehrmaliger Aufforderung weder die Bevollmächtigte noch die Kläger (Bl. 341 und Bl. 354 d. BA).

Daraufhin richtete das Landratsamt am 18. April 2016 zum Gz. 42-BV-Nr. 39-2006-X die streitgegenständliche Fälligkeitsmitteilung an die Kläger, wonach das mit Grundbescheid vom 3. April 2014 gegenüber dem Kläger zu 1. angedrohte Zwangsgeld i.H.v. EUR 1.000 fällig geworden sei und nun eingezogen und beigetrieben werde. Weiter drohte es mit im selben Schreiben enthaltenen streitgegenständlichen Bescheid vom 18. April 2016 dem Kläger zu 1. ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von EUR 2.000 an, falls Ziff. 1. des Grundbescheids vom 3. April 2014 nicht binnen drei Wochen nach Bestandskraft dieses (Folge-) Bescheides nachgekommen werde (Ziff. 1. des Bescheids). Ziff. 2. Des Bescheids enthält eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von EUR 1.000 gegen die Klägerin zu 2., falls sie Ziff. 2. des Grundbescheids, die sie zur Duldung der Betretung verpflichtet, nicht einhält.

Der Grundverpflichtung sei nach wie vor nicht nachgekommen worden. Die Kläger hätten den Vertretern des Landratsamtes weder am 19. Januar 2016 noch am 7. März 2016 Zutritt zu den Räumen gewährt, obwohl die Termine vorher angekündigt worden seien. Auf die Gründe des Bescheids im Übrigen wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Die Bevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 zur Fristwahrung Klage gegen den Bescheid erhoben. Sie beantragt,

  • 1.den Bescheid aufzuheben und

  • 2.festzustellen, dass das fällig gestellte Zwangsgeld nicht fällig geworden ist.

Mit weiteren Schriftsätzen vom 29. Juli 2016 und vom 1. März 2017 begründete die Bevollmächtigte die Klage dahingehend, dass Bescheid und Fälligkeitsmitteilung rechtswidrig seien. Seitens der Kläger sei ein Besichtigungstermin nie bestätigt worden. Zum ersten Termin hätten die Kläger mitgeteilt, dass eine Besichtigung zu dem vorgeschlagenen Datum nicht erfolgen könne, da die Räume vermietet seien und zunächst eine Abstimmung vorgenommen werden müsse; ohne den Willen der Mieter könne eine Betretung rechtlich und tatsächlich nicht erfolgen. Dass der zweite Termin nicht wahrgenommen wurde, sei einem Missverständnis geschuldet; die Kläger seien davon ausgegangen, dass der Termin erst bestätigt werden müsste, bevor er stattfinden könne. Dem Beklagten sei bereits aus dem Vorverfahren bekannt, dass das Objekt vermietet sei; das sei durch einen Augenschein des Landratsamtes festgehalten worden. Mit E-Mail vom 11. Januar 2016 habe die Klägerin zu 1. [sic!] die Bevollmächtigte darüber unterrichtet, dass der vorgeschlagene Termin - Anmerkung des Gerichts: gemeint ist wohl der 19. Januar 2016 - nicht bestätigt werden könne; außerdem sei das Objekt derzeit vermietet. Mit Fax vom selben Tag sei das Landratsamt von der Bevollmächtigten informiert worden. Das Objekt werde wechselnd - nicht zum Dauerwohnen - vermietet, wie beigegebene Abrechnungen bestätigten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kläger hätten dem Landratsamt weder am 19. Januar 2016 noch am 7. März 2016 Zutritt zu den Räumlichkeiten gewährt. Die Termine seien jeweils vorher bekannt gegeben worden. Der Termin vom 7. März 2016, der ursprünglich für den 22. Februar 2016 vorgesehen gewesen sei, sei am 4. Februar 2016 in einem Telefonat mit der Klägerbevollmächtigten auf den 7. März 2016 geschoben worden, weil diese am 22. Februar 2016 Urlaub gehabt habe. Die Klägerbevollmächtigte sei mit Fax vom 3. März 2016 nochmals an den Termin erinnert worden. Der Termin am 7. März 2016 sei in Absprache mit der Klägerbevollmächtigten festgesetzt worden, eine erneute Bestätigung werde vonseiten des Landratsamtes als nicht notwendig erachtet. Die Bevollmächtigte habe auch auf das Erinnerungsfax vom 3. März 2016 nicht reagiert. Das Landratsamt habe keinen Anlass gehabt, den Termin anzuzweifeln, da die Bevollmächtigte schließlich auch den ersten Termin für die Kläger abgesagt habe. Da der zweite Termin am 4. Februar 2016 vereinbart worden sei, hätten die Kläger und auch die Bevollmächtigte genügend Zeit für eine Abstimmung mit den Mietern gehabt. Laut telefonischer Auskunft der Gemeinde D. sei zum 8. August 2016 unter der fraglichen Adresse zudem niemand mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet, eine Besichtigung in der mietfreien Zeit sei möglich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 9 K 16.2327, M 9 K 14.1887, M 9 S. 14.2912 und M 9 K 14.2911 und auf die beigezogene Behördenakte zu den Vorgängen sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2017.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das mit Ziff. 1. des Bescheids vom 3. April 2014 angedrohte Zwangsgeld ist, wie aus der streitgegenständlichen Fälligkeitsmitteilung hervorgeht, fällig geworden (1.). Auch der Angriff auf den Bescheid vom 18. April 2016 bleibt erfolglos, da dieser rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.).

1. Der Nichteintritt der Fälligkeit des mit Ziff. 1. des Bescheids vom 3. April 2014 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von EUR 1.000 hätte vorausgesetzt, dass der Kläger zu 1. - unter Duldung der Klägerin zu 2. - dem Landratsamt binnen drei Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids Zutritt zu allen Räumen des streitgegenständlichen Objekts gewährt.

Dies ist nicht geschehen, weswegen das Zwangsgeld fällig wurde.

Zum klägerischen Vorbringen, „dass der eine Termin [sic!] nicht wahrgenommen wurde“ - gemeint ist wohl: der Ortstermin am 7. März 2017 -, sei einem Missverständnis geschuldet bzw. man habe gedacht, man müsse diesen noch bestätigen, wird auf Bl. 336ff., 341ff., 347 und 354 d. BA verwiesen. Dieser Vortrag ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Beide Termine wurden vonseiten des Landratsamtes äußerst kulant und mit einigem Vorlauf angesetzt; die Behördenvertreter bemühten sich mehrmals, auch telefonisch, darum, einen passenden Termin zu finden und fassten auch mittels Erinnerungsmitteilungen mehrmals nach. Die Bekanntgabe an die Bevollmächtigte ist dabei nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG der von Gesetzes wegen vorrangige Kontakt Weg und unproblematisch möglich. Die Bevollmächtigte reagierte auch auf die Bekanntgabe des ersten Termins (geplant für den 19. Januar 2017) und wies darauf hin, dass sie nochmals mit den Klägern Rücksprache halten müsse (Bl. 341 d. BA). Aus einem Gesprächsvermerk, Bl. 354 d. BA, über ein am 7. März 2017 geführtes Telefonat zwischen einer Vertreterin des Landratsamtes und der Bevollmächtigten geht weiter hervor, dass Letztere sich dahingehend eingelassen habe, dass sie mit den Mandanten nicht vereinbart habe, dass sie selbst zum Termin komme, dass die Mandanten aber hätten kommen sollen, sie habe den Termin und auch das Fax des Landratsamtes an die Kläger weitergegeben.

Die in der Klagebegründung geäußerte und nicht weiter erläuterte Einwendung, das Objekt sei vermietet (gewesen), versteht das Gericht dahingehend, dass sich darauf berufen werden soll, dass das Zwangsgeld nicht fällig geworden sei, weil während des Laufs bzw. bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist (a) ein Vollstreckungshindernis bestand bzw. eine Vollstreckungsvoraussetzung fehlte (b); der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich Folgendes ausgeführt: Eine erforderliche Duldungsanordnung ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Zwangsgeldandrohung, sondern eine Bedingung für das Entstehen und Fälligwerden der Geldforderung (BayVGH, B.v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - juris; B.v. 24.2.2005 - 1 ZB 04.276 - juris).

a) Die Erfüllungsfrist lief vorliegend bis einschließlich 7. März 2016.

Die Grundverpflichtung hätte zwar an sich binnen drei Wochen nach Bestandskraft des Grundbescheides und damit binnen drei Wochen nach Rechtskraft des Urteils der Kammer im Verfahren M 9 K 14.1887 erfüllt werden müssen. Laut Mitteilung der Landesanwaltschaft Bayern trat Rechtskraft mit dem 15. Dezember 2015 - Datum der Ausfertigung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2015 - ein, weswegen die Erfüllungsfrist an sich am 5. Januar 2016 ablief. Das Landratsamt selbst aber schlug, wohl aus Kulanz und mit Rücksicht auf den Jahreswechsel, unter dem 29. Dezember 2015 erst den 19. Januar 2016 als Termin für die Begehung vor. Damit und mit der weiteren Terminierung auf den 7. März 2016 wurde die Erfüllungsfrist jeweils verlängert. Fälligkeit trat damit erst mit Ablauf des 7. März 2016 ein.

b) Die vorgebliche Vermietung der Räume - an wechselnde Firmen bzw. auswärtige Arbeiter - stellt aber kein Vollstreckungshindernis dar, das ein Fälligwerden des Zwangsgeldes verhindern würde.

Dies folgt bereits aus Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BayBO.

Bei weiter Auslegung dieser Vorschrift (BayVGH, B.v. 5.8.1996 - 14 AS 96.1624 - juris; B.v. 20.2.1998 - 2 B 93.2674 - juris zum inhaltsgleichen Art. 60 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BayBO 1998 und Simon/Busse, BayBO, Stand: 123. EL August 2016, Art. 76 Rn. 420) ist eine (Duldungs-) Anordnung gegenüber einem Mieter bereits dann nicht (mehr) notwendig, wenn dieser sein Recht zum Besitz erst nach Erlass der Anordnung gegenüber dem Eigentümer erlangt hat, was vorliegend zweifelsfrei - auch nach dem klägerischen Vortrag - gegeben ist, schließlich behaupten die Kläger selbst, dass die Räumlichkeiten wenigstens von Dezember 2015 bis April 2016 und damit weit nach 2014 und nach Erlass der Grundverfügung vom 3. April 2014 an wechselnde Firmen vermietet wurde. Aber auch nach der engeren Auslegung (z.B. bei Molodovsky u.a., BayBO, Stand: 33. Update 11/16, Art. 54 Rn. 85), wonach diese Vorschrift nur die Fälle abdecken soll, in denen neue Mieter in bereits den alten Mietern gegenüber erlassene (Duldungs-) Anordnungen eintreten, ist vorliegend ein Vollstreckungshindernis ausgeschlossen. Gegenüber dem ehemaligen (Dauer-) Mieter Hr. S.F. wurde am 3. Juli 2014 eine eigene Anordnung erlassen, die diesen dazu verpflichtete, den Vertretern des Landratsamtes Zutritt zu gewähren. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sogar noch konsequenter als dem unmittelbaren Besitzer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt gegenüber nur eine reine Duldungsanordnung zu erlassen und rechtlich nicht zu beanstanden (zuletzt bspw. BayVGH, B.v. 20.1.2016 - 9 CS 15.1973 - juris). In diese Anordnung treten die nachfolgenden Mieter ein.

Im Hinblick darauf, dass die Kläger im Nachgang zur mündlichen Verhandlung Akteneinsicht in die Gerichtsakten zu den Vorgängen des Hr. S.F. beantragten, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Tatsache einer gegenüber Hr. S.F. ergangenen Anordnung ohne Weiteres der im hiesigen Verfahren vorgelegten Behördenakte entnehmen lässt (Bescheid vom 3. Juli 2014 an Hr. S.F., Bl. 250ff. d. BA). Auch das Schicksal der von Hr. S.F. gegen die Anordnung eingelegten Rechtsbehelfe - Ablehnung des Eilantrags mit Beschluss vom 8. Juli 2014, Bl. 260ff. d. BA, und Nichtbetreiben des Hauptsacheverfahrens (gerichtliche Mitteilung vom 1. Dezember 2014 samt Informationsschreiben des Nachlassgerichts Schwabach, Bl. 320f. d. BA) - ergibt sich hieraus. Es wird darauf hingewiesen, dass das Hauptsacheverfahren statistisch erledigt wurde, weil Hr. S.F. verstorben ist, und dass von Amts wegen - mangels eines die Beerdigungskosten übersteigenden Nachlasses - keine Erben ermittelt wurden. Hr. S.F. war in den damaligen Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, § 246 ZPO i.V.m. § 173 VwGO greift damit nicht ein. Eine Aufnahme des kraft § 239 ZPO unterbrochenen Verfahrens ist ausgeschlossen, weil im Zweifel bereits kein klagebefugter Rechtsnachfolger vorhanden ist und ein solcher im Übrigen die Aufhebung eines Bescheids, der eine Anordnung für einen (längst) vergangenen Zeitpunkt traf, nicht mehr (weiter) betreiben könnte. Die Kläger können damit aus den Vorgängen um den Mieter S.F. keinen Nutzen mehr ziehen; die gegenwärtig etwaig vorhandenen Mieter treten in eine durch die - anfänglich ohnehin sofort vollziehbare - Anordnung gleichsam „belastete“ Besitzposition ein.

Unabhängig davon wäre eine Duldungsanordnung vorliegend auch nicht erforderlich. Es wurde bis dato nur vorgetragen, dass das Anwesen zeitweise an verschiedene Firmen vermietet (gewesen) sei. Diese quartieren dort nach Aktenlage wohl ihre ausländischen bzw. auswärtigen Arbeiter ein (vgl. z.B. Bl. 226 oder Bl. 352f. d. BA). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sich diese Mieter gegen den Vollzug der Betretensanordnung stellen würden. Die Kläger haben weder etwas dazu vorgetragen, dass sie überhaupt Rücksprache gehalten hätten noch dazu, dass sie dabei „auf Widerstand“ gestoßen wären. All dies spricht gegen die Erforderlichkeit einer Duldungsanordnung (vgl. BayVGH, U.v. 10.2.1978 - 4 C 25.75 - BayVBl. 1978, 341f.; B.v. 20.2.1998 - 2 B 93.2674 - juris). Duldungsanordnungen „auf Vorrat“ bzw. auf Verdacht sollen gerade nicht ausgesprochen werden (vgl. Simon/Busse, a.a.O., Art. 76 Rn. 414).

Schließlich wäre - würden die nachfolgenden Mieter nicht ohnehin in die bereits gegenüber Hr. S.F. erlassene Anordnung eintreten - eine neue (Duldungs-) Anordnung gegenüber jetzt etwaig vorhandenen Mieter unbeschadet obiger Argumente für das Fälligwerden eines Zwangsgeldes bestenfalls dann zu fordern, wenn die Tatsache der Vermietung gegenüber der Behörde substantiiert worden wäre. Dann hätte gegebenenfalls eine Duldungsanordnung an namentlich bekannte Nutzer erlassen werden können. Aber die Tatsache der Vermietung wurde trotz mehrfacher und nachdrücklicher Aufforderung nicht offengelegt. Der stets (ausschließlich) vorgebrachte (Dauer-) Mieter Hr. S.F. (vgl. bspw. Antrag auf Zulassung der Berufung vom 30. September 2014, Bl. 305 d. BA), dem gegenüber konsequenterweise eine entsprechende Anordnung erlassen wurde, war Ende 2014 verstorben, was dem Landratsamt bekannt war (Bl. 320 d. BA). Neue Mieter wurden vonseiten der Kläger nicht benannt. Das Landratsamt hatte sich seit 2012 durchgehend darum bemüht, etwaige Besitzverhältnisse und zivilrechtliche Berechtigungen aufzuklären und auch die Vorlage von Mietverträgen verlangt, was stets verweigert wurde (vgl. z.B. Bl. 223f. und Bl. 229f. d. BA und auch Bl. 323 d. BA - Ermittlungen i.R.d. Amtshilfe bei den Finanzbehörden -). Das Fehlen einer Duldungsanordnung aber kann von vorn herein nur bei Unterlassen von Ermittlungen oder bei nicht ausreichenden Ermittlungen seitens der Behörde geltend gemacht werden (Simon/Busse, a.a.O., Art. 76 Rn. 414, mit Bezug auf BayVGH, U.v. 10.2.1998 - 1 B 95.2338 - juris), was hier nach Obenstehendem definitiv auszuschließen ist.

In diesem Zusammenhang ist zum Vortrag der Bevollmächtigten (Schriftsatz vom 1. März 2017), das Landratsamt sei von ihr „informiert“ worden, darauf hinzuweisen, dass aus dem angesprochenen Fax - der Bevollmächtigten an das Landratsamt - (Bl. 341 d. BA) gerade nicht hervorgeht, dass der Ortstermin nicht bestätigt werden könne, weil das Objekt vermietet sei. Nachweise darüber, dass die Tatsache der Vermietung dem Beklagten - wie in der Klagebegründung vom 29. Juli 2016 behauptet - „im Vorfeld mitgeteilt“ worden sei, wurden auch auf die gerichtliche Aufforderung vom 9. Februar 2017 hin nicht vorgelegt.

Nach alledem ist die Fälligkeitsmitteilung des Beklagten rechtlich korrekt, da das Zwangsgeld zum 7. März 2016 fällig geworden ist.

2. Die neuerlichen Zwangsgeldandrohungen sind rechtmäßig.

Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Grundverfügung ist nicht mehr streitgegenständlich bzw. entscheidend, maßgeblich sind nur Rechtsverletzungen durch die Androhung selbst. Solche sind nicht gegeben.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen während des Laufs der Erfüllungsfrist - und liegen bis heute - durchgehend vor, die Grundanordnung vom 3. April 2014 ist jedenfalls seit 15. Dezember 2016 bestandskräftig und damit vollstreckbar, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG. Der Verpflichtung wurde weiter nicht innerhalb der Erfüllungsfrist nachgekommen, Art. 19 Abs. 2 VwZVG. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 29ff. VwZVG, insbesondere Art. 31 und Art. 36 VwZVG, waren und sind gegeben, es wurde ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht und eine Zuordnung zu Haupt- und Duldungsverpflichtung vorgenommen. Auch Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG wurde beachtet: „Erfolglosigkeit“ der ersten Zwangsgeldandrohung meint nicht, dass die ersten Zwangsgelder zuvor beigetrieben werden müssten (vgl. nur VG München, U.v. 24.2.2016 - M 9 K 15.3083 - juris m.w.N.). Schließlich ist - mit Blick auf die vorgetragene angebliche Vermietung - darauf hinzuweisen, dass eine Duldungsanordnung von vorn herein keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Zwangsgeldandrohung ist (s.o., BayVGH, B.v. 24.2.2005 - 1 ZB 04.276 - juris).

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.