Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Apr. 2019 - M 9 K 19.1398

published on 03/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Apr. 2019 - M 9 K 19.1398
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger greift eine Betretungsanordnung an.

Bescheidobjekt ist ein Einfamilienhaus in der A.-Straße 15 (vgl. zu den Bauplänen Bl. P1 ff. d. Behördenakts - i. F.: BA -), das im Eigentum des Klägers steht (Bl. 37 d. BA). Dieser ist mit Haupt- bzw. Erstwohnsitz in der genannten Wohneinheit gemeldet und unterhält einen Nebenwohnsitz in Buchloe (Bl. 12ff., 20, 51 d. BA, S. 1 der Klageschrift).

Nachdem die Beklagte in den Jahren 2012 bis 2017 aus ihrer Sicht immer wieder Hinweise auf einen Leerstand erhalten bzw. gesammelt hatte und nach umfangreichem Schriftverkehr mit dem Kläger bzw. mit seiner Bevollmächtigten wurde die Klägerseite u. a. unter dem 24. Oktober 2018 zum Erlass der beabsichtigten Maßnahme angehört (Bl. 125f. d. BA).

Nach ablehnenden Stellungnahmen der Klägerseite vom 19. November 2018, vom 25. November 2018 und vom 19. Januar 2019 forderte die Beklagte diese mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26. Februar 2019, Gz. S-III-W/BS 111-8-21, zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 28. Februar 2019 (Bl. 199 d. BA), auf, den Beauftragten des Amtes für Wohnen und Migration zur Durchführung einer Besichtigung Zutritt zu der Wohneinheit zu gewähren (Ziff. I), setzte für Mittwoch, den 27. März 2019, 14:00 Uhr, einen Besichtigungstermin fest (Ziff. II) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR an für den Fall, dass den Verpflichtungen aus Ziff. I und II nicht nachgekommen werde (Ziff. III). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Die Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 23. März 2019, bei Gericht eingegangen am 24. März 2019, unter Beigabe eines umfangreichen Anlagenkonvoluts Klage gegen den Bescheid erhoben. Sie beantragt,

den Bescheid in vollem Umfang (Ziff. I mit IV) aufzuheben.

Der herzkranke Kläger habe eine Betretung seiner Wohnung nicht hinzunehmen, weil sie seinen innersten Lebensbereich betreffe, der durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt sei. Ein Durchstöbern und Durchschnüffeln der Einheit sei ohne gesetzliche Grundlage, ohne richterliche Entscheidung und ohne Aussicht auf Zweckerreichung unzulässig. Letzteres sei der Fall, da durch die Besichtigung einer möblierten Wohnung nicht festgestellt werden könne, ob (wer, wie oft, wie lange, auf welche Weise) diese genutzt habe oder nutze. An ihrer Auffassung, die Wohnung sei unmöbliert, habe die Beklagte nicht mehr festgehalten. Dass die Wohnung möbliert sei, stehe aufgrund vorgelegter Fotos, eidesstattlicher Versicherungen und eigener Wahrnehmung der Bevollmächtigten fest. Das Zweckentfremdungsrecht erlaube eine Betretung nur, um zu prüfen, ob eine Wohnung leer stehe oder möbliert sei, nicht aber, um zu prüfen, ob eine möblierte Wohnung tatsächlich genutzt werde. Die Bevollmächtigte sei ab 25. März 2019 im Urlaub und könne daher auch den Ortstermin am 27. März 2019 nicht wahrnehmen. Einverständnis mit schriftlicher Entscheidung werde erklärt. Auf das Vorbringen im Übrigen wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit einer Entscheidung nach § 101 Abs. 2 VwGO bestehe Einverständnis. Auf das Vorbringen im Übrigen wird Bezug genommen.

Mit Eilbeschluss vom 26. März 2019 - M 9 SE 19.1400 - ist der parallel gestellte Eilantrag des Klägers abgelehnt worden. Das gefaxte Empfangsbekenntnis ist unter dem 26. März 2019 von der Bevollmächtigten persönlich unterzeichnet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakte.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da alle Beteiligten damit ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Zwar ist der Termin für die Ortseinsicht im Entscheidungszeitpunkt verstrichen. Damit ist aber hinsichtlich Ziff. I des Bescheids keine Erledigung eingetreten, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten betreten wurden oder nicht. Das Besichtigungsrecht in Ziff. I des Bescheids wurde nämlich nicht allein für den in der folgenden Ziff. II genannten Termin - Mittwoch, 27. März 2019, 14:00 Uhr - angeordnet, sondern ohne Zeitbestimmung. Die Terminbestimmung in Ziff. II ist (nur) als Fristsetzung im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG anzusehen (sog. Vollstreckungs- oder Erfüllungsfrist), verbunden mit der Zwangsgeldandrohung in Ziff. III des Bescheids (BayVGH, B.v. 9.11.2010 - 12 CS 10.2508 - juris Rn. 50; a. A. BayVGH, B.v. 23.1.2006 - 4 CS 05.3041 - juris). Sie legt die „gehörige Zeit“ im Sinne von Art. 31 Abs. 1 VwZVG fest und sorgt dafür, dass das Zwangsgeld fällig werden kann, stellt aber keinen integrierenden Bestandteil der Anordnung in Ziff. I - einer Duldungsanordnung (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.1990 - 25 CS 90.1465 - NVwZ 1991, 688, 690) - dar. Hierfür spricht bereits der Charakter der Frist als Befolgungsfrist, nicht als Verpflichtungsentstehungsfrist. Auch dem Gehalt der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Frist lediglich der Herstellung eines Rahmens für die konkrete Terminabstimmung sowie als Grundlage für die Zwangsmittelandrohung dienen sollte (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 22.7.2010 - 11 L 805/10 - juris Rn. 8). Dass sich der konkrete Termin, Ziff. II, durch Zeitablauf „erledigt“ hat, ist unbedeutend, da es sich um keinen eigenständigen Verwaltungsakt handelt.

b) Auch im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung bleibt die Anfechtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO, da das Betretungsrecht durch eine Duldungsanordnung konkretisiert wird - womit u. a. Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG zur Anwendung kommt - und da die Beklagte keine Erklärung nach Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 VwZVG abgegeben hat (BayVGH, B.v. 23.1.2006 a. a. O. Rn. 17; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.10.1993 - 24 B 93.22 - BayVBl 1994, 310, 311).

2. Die Klage ist unbegründet. Betretungsanordnung (a) und Zwangsgeldandrohung (b) sind rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Die Betretungsanordnung stützt sich auf eine Rechtsgrundlage (aa), die verfassungskonform ist (bb) und deren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (cc). Der Kläger ist korrekter Adressat der Anordnung (dd).

aa) Rechtsgrundlage für die kraft Gesetzes sofort vollziehbare - vgl. Art. 3 Abs. 3 des Zweckentfremdungsgesetzes (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2017 (GVBl. S. 182) - Betretungsanordnung ist Art. 3 Abs. 1 Satz 1, 2 ZwEWG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 der Satzung der Beklagten über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 5. Dezember 2017, bekanntgemacht am 11. Dezember 2017 (MüABl. S. 494).

Danach haben die dinglich Verfügungsberechtigten, Besitzer, Verwalter und Vermittler den von der Gemeinde beauftragten Personen zu ermöglichen, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen.

Dass die Beklagte (S. 3 des Bescheids) die Maßnahme noch auf Art. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZwEWG gestützt hat, ist offensichtlich einem an dieser Stelle veralteten Textbaustein und damit einem Versehen geschuldet, das die Anordnung in der Sache nicht rechtswidrig macht. Die Ermächtigungsgrundlage kann ausgewechselt werden, wenn sich damit die rechtlichen Voraussetzungen nicht ändern (vgl. z. B. VG München, U.v. 17.1.2018 - M 9 K 17.4119 - juris m. w. N.); Letzteres ist vorliegend der Fall, da die Fassungen der Alt- und der Neuregelung, mit Ausnahme des Kreises der Verpflichteten, identisch sind. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte u. a. im Fundstellenverzeichnis (S. 6 des Bescheids) auf die korrekte Fassung des ZwEWG hingewiesen hat.

bb) Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsgrundlage nicht verfassungskonform sein könnte, bestehen nicht.

Nach Art. 13 Abs. 2 GG dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Nach Art. 13 Abs. 7 GG dürfen Eingriffe und Beschränkungen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Ein Durchsuchen als ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Amtsträger in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (dazu BVerwG, B.v. 7.6.2006 - 4 B 36/06 - NJW 2006, 2504; ebenfalls bei VG München, B.v. 11.4.2016 - M 9 S 16.1595 - unveröffentlicht; BeckOK Grundgesetz, Stand: 40. Ed. 15.2.2019, Art. 13 Rn. 12), ist im Fall der Wahrnehmung eines Betretungs- bzw. Besichtigungsrechts nicht gegeben. Letzteres stellt vielmehr - und auch das nur dann, wenn eine Wohnung im engeren Sinne betroffen ist - lediglich einen sonstigen Eingriff im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG dar (BVerwG, B.v. 7.6.2006 - 4 B 36/06 - a. a. O.; Maunz/Dürig, GG, Stand: 85. EL November 2018, Art. 13 Rn. 24). Die von Art. 13 Abs. 7 GG formulierten Voraussetzungen sind erfüllt: Das Betretungsrecht ist in einem förmlichen Gesetz, dem ZwEWG, geregelt. Gesetzeszweck ist die Bekämpfung der Raumnot, Art. 1 Satz 1 ZwEWG, und damit die Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ein Richtervorbehalt musste nicht normiert werden. Schließlich ist auch dem Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 106 Abs. 3, 98 Satz 2 BV, mit Art. 5 ZwEWG Genüge getan.

cc) Tatbestandlich setzt das Betretungsrecht, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, 2 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 ZeS, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 GG das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine zweckfremde Nutzung voraus, aus denen die Erforderlichkeit der Überwachung der Einhaltung des Zweckentfremdungsverbots - durch Nachschau - hergeleitet werden kann (vgl. nur BayVGH, B.v. 9.11.2010 - 12 CS 10.2508 - juris; VG München, B.v. 11.4.2016 - M 9 S 16.1595 - unveröffentlicht; B.v. 26.09.2013 - M 8 S 13.4280 - juris; auch VG München, U.v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 - juris; zum Betretungsrecht der Baufaufsichtsbehörden: BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 1 ZB 14.1937 - juris; B.v. 26.3.2012 - 9 ZB 08.1359 - juris). Die Regelung ist gleichzeitig Ausdruck und fachgesetzliche Festschreibung einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit, Art. 26 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG (zum Betretungsrecht Stelkens u. a., VwVfG, Stand: 9. Aufl. 2018, § 26 Rn. 57), und rechtfertigt sich daraus, dass die Frage, wie eine Wohnung genutzt wird, ausschließlich die Sphäre des Verfügungsberechtigten betrifft. Eingriffe in und Beschränkungen des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung - hier: Besichtigung - sind dabei bereits dann zulässig, wenn sie dem Zweck dienen, einen Zustand - hier: zu Recht vermuteter Leerstand über mehr als drei Monate - nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde (statt aller BVerwG, B.v. 7.6.2006 - 4 B 36/06 - NJW 2006, 2504 m. w. N.).

Vorliegend ist das Betretungsrecht nach Aktenlage und nach dem Vortrag der Beteiligten eröffnet. Bei eigenen Ortsermittlungen (vom 9. Juli 2012, Bl. 1ff. d. BA, vom 16. Juli 2013, Bl. 22ff. d. BA und vom 19. Oktober 2016, Bl. 47ff. d. BA) haben die Bediensteten der Beklagten niemanden angetroffen und das Objekt in einem schlechten äußeren Zustand vorgefunden. Demnach war u. a. der Garten verwildert, die Fassade abgeblättert und fleckig (Putzschäden), das Schloss am Zufahrtstor und die Klingel defekt und der Anbau mit Gerümpel vollgestellt; die aufgrund dessen getroffene Bewertung der Beklagten, dass das Anwesen einen unbewohnten Eindruck macht(e), ist auch nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotodokumentationen nachvollziehbar. Nach einer Auskunft (Bl. 34 d. BA) des zuständigen Stromversorgers vom 12. August 2013 betrug der Stromverbrauch seit 8. September 2000 nur 954 kWh (HT) bzw. 1.054 kWh (NT). Laut einer weiteren Auskunft vom 3. November 2016 wurde im Objekt seit dem 1. Januar 2013 zwar Strom, aber kein Wasser verbraucht (Bl. 55 d. BA). Eingeholte EWO ergaben, dass der Kläger über einen weiteren Wohnsitz in Buchloe verfügt (Bl. 12f., 20, 51 d. BA). Zudem gingen bei der Beklagten unter dem 27. Oktober 2017 und unter dem 13. November 2017 Hinweise Dritter darauf ein, dass das Anwesen verwahrlost und unbewohnt sei (Bl. 62ff. d. BA). Allein diese Gesichtspunkte reichen ohne weiteres aus, um vom Betretungsrecht Gebrauch zu machen, da konkrete Anhaltspunkte für einen Leerstand über mehr als drei Monate bestehen, Art. 1 Satz 2 Nr. 4 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZeS. Zusätzlich unternahm die Beklagte erhebliche Anstrengungen, um von der Klägerseite belastbare Informationen über die Nutzung zu erhalten bzw., um einen gemeinsamen Besichtigungstermin zustande zu bringen. Auf die Anschreiben vom 1. Dezember 2016 (Bl. 56 d. BA), vom 30. April 2018 (Bl. 68 d. BA), vom 23. Mai 2018 (Bl. 70 d. BA), vom 2. Juli 2018 (Bl. 80f. d. BA), vom 30. Juli 2018 (Bl. 108f. d. BA), vom 24. Oktober 2018 (Bl. 125 f. d. BA) und vom 27. Dezember 2018 (Bl. 176 d. BA) wird verwiesen. Die Klägerseite trat dem entgegen, ohne weitere Sachaufklärung zu ermöglichen. Insbesondere die mit Schreiben vom 24. September 2018 (Bl. 122 und Bl. 154 d. BA) vorgelegten Fotografien bringen keinen Erkenntnisgewinn, da sie, wie die Beklagte zu Recht ausführt, keine Zuordnung zur Wohneinheit zulassen, insbesondere nicht von einem Amtswalter aufgenommen wurden.

Die angeordnete Zulassung der Wohnungsbesichtigung durch die Bediensteten der Beklagten ist auch geeignet, notwendig und verhältnismäßig im engeren Sinne, um die Einhaltung der zweckentfremdungsrechtlichen Vorschriften zu überwachen. Die Besichtigung ist geeignet und notwendig, um weitere Aufklärung dahingehend zu betreiben, ob ein Leerstand gegeben ist, bevor massivere Maßnahmen wie Wiederbelegungsanordnungen getroffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.1992 - 7 CS 92.2512 - ZMR 1993, 137, 138). Dies gilt nicht nur für die Ablesung von Zähler- und Verbrauchsständen - Angaben des Versorgers können auch geschätzt worden sein -, sondern auch generell für den „Eindruck vor Ort“, der sich u. a. nach der Einrichtung bestimmt, d. h. beispielsweise danach, ob Möbel oder persönliche Gegenstände oder Gegenstände des täglichen Gebrauchs verfügbar sind, Vorräte, Gerätschaften, eventuell auch Hilfsmittel, auf die ein herzkranker Mensch angewiesen sein wird usw. Angesichts des zumindest zeitweise nicht gegebenen Wasserverbrauchs ist weiter festzustellen, ob das Objekt überhaupt über eine Wasserzapfstelle, ein Spülbecken, eine Toilette und ein Bad als Mindestausstattung zum dauerhaften Bewohnen verfügt (vgl. dazu nur BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2257 - juris; VG München, U.v. 29.3.2017 - M 9 K 15.3795 - juris m. w. N.). All dies ist auch ohne ein Durchsuchen im Sinne eines gezielten „Aufspürens“ verborgener Dinge feststellbar (dazu BVerwG, B.v. 7.6.2006 - 4 B 36/06 - NJW 2006, 2504). Auch ist nur so zu verifizieren, ob die vorgelegten Fotos tatsächlich in dem Anwesen aufgenommen wurden. Ob die Wohnung möbliert ist oder nicht, ist dabei zwar nicht letztentscheidend, da auch eine möblierte Wohnung, die länger als drei Monate nicht zu Wohnzwecken genutzt wird, zweckfremd genutzt wird (vgl. nur VG München, U.v. 1.2.2017 - M 9 K 15.5855 - juris). Dennoch soll/wird allein schon die Feststellung, ob die Einheit möbliert ist, bereits nach dem Vortrag der Klägerseite nur möglich sein, wenn das Anwesen betreten werden kann (Eidesstattliche Versicherung vom 5. Juni 2018, Bl. 21 d. Gerichtsakts: „Wer im EG ist, sieht all diese Möbel und Einrichtungsgegenstände!“; weiter auch auf Bl. 102 d. BA) - was die Ortseinsicht demnach ebenfalls notwendig macht. Schließlich könnten bei einer Ortseinsicht auch dem Kläger günstige Umstände festgestellt werden, beispielsweise, dass gegenwärtig Umbau- oder Instandsetzungsarbeiten stattfinden, die einen vorübergehenden Leerstand legitimieren könnten, § 12 Abs. 2 Nr. 2 ZeS; so hat der Kläger noch im Jahr 2013 entsprechende Absichten hinsichtlich des „Gartenzimmers“ und des Anbaus an der Ostseite geäußert (Bl. 40 d. BA). Die Anordnung war darüber hinaus auch erforderlich, da mehrfache Terminfestsetzungen fruchtlos geblieben sind. Eine Besichtigung des Anwesens von außen lässt keine gleichwertige Beurteilung des Nutzungsumfanges zu - wie auch die Klägerseite mehrmals ausdrücklich vorträgt, vgl. z. B. Bl. 102 d. BA. Es handelt sich um das mildeste Mittel, das im vorliegenden Fall angewandt werden konnte; auf eine Einsicht durch die Fenster, die nach Angaben der Klägerseite ohnehin nur nach Betreten des Anwesens möglich wäre, muss sich die Behörde regelmäßig nicht verweisen lassen (BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 1 ZB 14.1937 - juris; B.v. 26.3.2012 - 9 ZB 08.1359 - juris zum baurechtlichen Betretungsrecht). Die Beklagte hat alle sonstigen, zum gegenwärtigen Verfahrensstand sinnvollen Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung ausgeschöpft und befände sich, wollte man das Betretungsrecht in Abrede stellen, in der Beweisnot. Allein angesichts der ihr aufgegebenen Amtsermittlungspflicht, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, aber müssen ihr - als Pendant - alle Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält - und nach Obigem: für erforderlich halten darf - zur Verfügung stehen; die Beklagte kann damit insbesondere auch Augenscheine einnehmen, Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayVwVfG. Bei alledem ist auch im Blick zu behalten, dass die Betretungsanordnung zunächst nur weitere Ermittlungen im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das Zweckentfremdungsrecht ermöglichen soll und keinen übermäßigen Eingriff darstellt. So wurde die Klägerseite ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Zweckentfremdungsverfahren eingestellt werde, sollte eine „zeitlich kurz ausgestaltete Ortsbesichtigung“ bestätigen, dass der Kläger das Anwesen (wieder) nutzt (vgl. nur Bl. 14b d. BA). Die Behörde sah also bis dato bewusst von massiveren Eingriffen wie einer Wiederbelegungsanordnung ab und versuchte stattdessen, sich eine (noch) fundierte(re) Tatsachengrundlage zu verschaffen, was angesichts der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur BayVGH, B.v. 29.9.1992 - 7 CS 92.2512 - ZMR 1993, 137, 138) korrekt ist und eigentlich völlig im Sinne des Klägers sein sollte. Auch eine Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist damit zu bejahen.

dd) Der Kläger ist schließlich als Eigentümer und angeblicher Alleinnutzer auch korrekter Adressat der Verfügung, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, 2 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 ZeS. Der Zutritt kann mit Rücksicht auf dessen vorgetragene Erkrankung (Herzinsuffizienz) auch von Dritten ermöglicht werden. Ausweislich des am 26. März und damit einen Tag nach vorgeblichen Urlaubsantritts unterschriebenen Empfangsbekenntnisses ist davon auszugehen, dass auch die Bevollmächtigte und Tochter des Klägers den Termin hätte wahrnehmen können.

b) Auch die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen und liegen vor. Die Anfechtungsklage hatte keine aufschiebende Wirkung, Art. 3 Abs. 3 ZwEWG; der Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt. Die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung ist unabhängig davon, ob der Duldungsverpflichtung entsprechend gehandelt wurde oder nicht; wie Art. 19 Abs. 2 VwZVG zu entnehmen ist, ist Letzteres nur eine Bedingung für das Entstehen und Fälligwerden der Geldforderung (BayVGH, B.v. 24.2.2005 - 1 ZB 04.276 - juris; B.v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - juris; VG München, U.v. 8.3.2017 - M 9 K 16.2327 - juris).

Die kraft Gesetzes sofort vollziehbare - Art. 21a Satz 1 VwZVG - Zwangsgeldandrohung hält den durch Art. 29, 31, 36 VwZVG gesetzten Rahmen ein und erscheint auch der Höhe nach nicht unangemessen, vor allem angesichts der Historie des Verfahrens. Dass „den Verpflichtungen“ aus Ziff. I und II kumulativ nachzukommen ist, verstand und versteht sich von selbst und trägt Art. 36 Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 1 VwZVG Rechnung. Ohne Terminfestsetzung könnte das Zwangsgeld nicht fällig werden.

Die Kostenentscheidung, Ziff. II des Urteils, beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, Ziff. III des Urteils, auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708f. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 01/02/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatb
published on 17/01/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorl
published on 09/12/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Str
published on 26/11/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 43.200,- Euro festgesetzt. Gründe Die Antragstel
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published on 11/06/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antrag
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.