Verwaltungsgericht München Urteil, 13. März 2019 - M 9 K 17.6073

published on 13/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. März 2019 - M 9 K 17.6073
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger als Gesamtschuldner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Betretensanordnung.

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 360/40, Gemarkung G. (i. F.: Vorhabengrundstück). Für das Vorhabengrundstück existiert eine Baugenehmigung vom 12. Juni 1974 in der Fassung der Tektur vom 31. Januar 1979, nach der ein unterkellertes Wohnhaus mit einem ebenerdigen Geschoss zugelassen wurde.

Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 3 „Große G.“ der früheren Gemeinde G1 vom 19. Dezember 1976. Nach § 3 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes (i. F.: BPlan-Festsetzungen) darf die überbaubare Grundfläche maximal 90 m² betragen.

Seit August 2016 hat das Landratsamt versucht, mit den Klägern einen Termin zur Besichtigung des Gebäudes zu vereinbaren. Die mit Schreiben vom 9. August 2016 (Terminvorschlag: 27. September 2016, Bl. 198 d. Behördenakts - i. F.: BA -), vom 13. Oktober 2016 (Terminvorschlag: 24. Oktober 2016, Bl. 203 d. BA), vom 7. Februar 2017 (Terminvorschlag 21. Februar 2017, Bl. 208 d. BA) und vom 23. Mai 2017 (Terminvorschlag: 19. Juni 2017, Bl. 211 d. BA) angesetzten Termine wurden sämtlich kurzfristig aufgrund von Krankheit (Bl. 200 d. BA) oder aufgrund Urlaubs (Bl. 206f. d. BA) oder ohne weitere Erklärung (Bl. 210 d. BA) oder wegen anderweitiger Termine (Bl. 213 d. BA) abgelehnt und sind fruchtlos verstrichen.

Im Übrigen wurden umfangreiche Ermittlungsbemühungen entfaltet, u. a. Ortseinsichten - von außen - vorgenommen, Melderegisterauskünfte eingeholt und wiederholt Auskunftsaufforderungen an die Kläger bzw. an deren Bevollmächtigte gerichtet. Es wird auf Bl. 24, 49ff., 55f., 215, 220, 247, 252, 334 d. BA Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 21. August 2017 (Bl. 223 d. BA) wurden die Kläger zum Erlass des beabsichtigten Bescheids angehört.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. November 2017, Gz. 42-BV-Nr. 1706-2005 X, zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 28. November 2017 (Bl. 244 d. BA), wurde der Kläger zu 1. verpflichtet, dem Landratsamt drei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids Zutritt zu allen Räumen des Einfamilienhauses zu gewähren (Ziff. 1); die Klägerin zu 2. wurde verpflichtet, die Anordnung in Ziff. 1 zu dulden (Ziff. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflicht in Ziff. 1 wurde dem Kläger zu 1. in Ziff. 3 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR angedroht. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflicht in Ziff. 2 wurde der Klägerin zu 2. in Ziff. 4 des Bescheids ebenfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR angedroht. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das Betretungsrecht ergebe sich aus Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO. Aufgrund der Vermietung an einen wechselnden Personenkreis - zwischenzeitlich fünf Personen - sei zu vermuten, dass die tatsächliche Nutzung von der genehmigten Nutzung abweiche; es liege nahe, dass das Objekt für (Montage-) Arbeiter als dauerhafte Unterkunft genutzt werde. Die als Kellerräume genehmigten Bereiche könnten in Wohnraum für vermietbare Appartements umfunktioniert worden sein. Hierfür spreche z. B. auch ein weiterer Zugangsbereich im Keller. Die Kläger hätten den Zutritt zum Wohnhaus verweigert. Die Schreiben des Landratsamtes, in denen die Vorlage von Mietverträgen und Grundrisszeichnungen gefordert worden seien, seien unbeantwortet geblieben; auch seien keine Meldebescheinigungen für Beherbergungsbetriebe, die verpflichtend seien, vorgelegt worden. Die Anordnungen seien verhältnismäßig, auch im Hinblick auf Art. 13 Abs. 7 GG. Insbesondere stehe kein milderes Mittel zur Verfügung aufgrund der Weigerung, Unterlagen vorzulegen. Die Anordnungen richteten sich richtigerweise an die Kläger als Eigentümer; sie seien damit Inhaber der tatsächlichen Gewalt und des Hausrechts.

Die Bevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017 Klage gegen den Bescheid erhoben. Sie beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Die (Rück-) Schlüsse des Landratsamts seien verfehlt. Bspw. in Wohngemeinschaften sei es durchaus üblich, dass mehrere Personen ohne familiären Zusammenhang gemeinsam eine Wohnung bewohnten. Auch sei es durchaus üblich, dass in einer Wohnung Wasser verbraucht werde. Die Kläger seien nicht alleinige Inhaber des Hausrechts, weswegen eine Betretung gegen den (bestehenden) Willen der Bewohner nicht stattfinden könne.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf das Vorbringen, das im Wesentlichen die Argumente des Bescheids wiederholt, wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. März 2019.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamtes vom 16. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die Anordnungen in Ziff. 1 und 2 des Bescheids beruhen in nicht zu beanstandender Weise auf Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO.

Nach dieser Vorschrift, die auch die Duldungsanordnung trägt (Simon/Busse, BayBO, Stand: 131. EL Oktober 2018, Art. 54 Rn. 141), sind die mit dem Vollzug der Bayerischen Bauordnung beauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG, Art. 106 Abs. 3 BV) wird insoweit eingeschränkt. Darüber hinausgehende Voraussetzungen bestehen danach nicht.

Unter Berücksichtigung des Art. 13 Abs. 7 GG - die Anordnung berechtigt nur zum Betreten, nicht zur Durchsuchung der Räumlichkeiten, somit ist Art. 13 Abs. 2 GG nicht einschlägig - aber ist beim Betreten von Wohnraum weiter zu verlangen, dass eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, die das Betreten erforderlich macht. Eine solche Gefahr liegt regelmäßig vor, wenn ohne Einschreiten der Bauaufsichtsbehörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut geschädigt wird. In aller Regel stellt die Einhaltung der formellen und materiellen Anforderungen des Baurechts ein derartiges Rechtsgut dar; damit berechtigen bspw. konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht, Art. 55ff. BayBO, bei der Nutzung einer Wohnung zum Betreten (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 1 ZB 14.1937 - juris; B.v. 26.3.2012 - 9 ZB 08.1359 - juris).

Im vorliegenden Fall steht außer Zweifel, dass der tatsächliche Nutzungsumfang des streitgegenständlichen Gebäudes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit deutlich von der Baugenehmigung vom 12. Juni 1974 in der Fassung der Tektur vom 31. Januar 1979 abweicht. Jedenfalls die formellen Anforderungen des Baurechts sind somit nicht gewahrt.

Aufgrund der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotodokumentation - Aufnahmen von außen - ist ersichtlich, dass das Kellergeschoss planabweichend freigelegt, mit einem weiteren Zugang (d. h. insgesamt dürften nach den Bildern somit zwei Zugänge im Kellergeschoss und zwei Zugänge im Erdgeschoss bestehen), mit Fenstern und einem Anbau - der eine Terrasse trägt - versehen wurde (Bl. 49, 55f. d. BA). Damit liegen zum einen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, den Baubestand auf eine etwaige baugenehmigungspflichtige Änderung einer baulichen Anlage zu überprüfen, Art. 55 Abs. 1 Var. 2 BayBO; diese würde auch nicht Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 BayBO unterfallen, da es sich vorliegend nicht um ein Wochenendhaus handelt (Altgenehmigung) und da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Vorgaben des Bebauungsplans - als städtebaulicher Satzung - nicht eingehalten werden: Aufgrund des ungenehmigten Anbaus ist berechtigterweise zu überprüfen, ob die nach § 3 Satz 2 BPlan-Festsetzungen maximal zulässige Grundfläche von 90 m² überschritten wird. Zum anderen besteht bereits aufgrund der äußerlich sichtbaren Veränderungen, aber auch aufgrund der zwischenzeitlichen Meldung von bis zu fünf Personen im Objekt (Bl. 51 d. BA), eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Umnutzung der Kellerräume in Wohnräume, hinreichend wahrscheinlich als zweite Wohneinheit. Die berechtigterweise vermutete Umgestaltung brächte auch eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung mit sich, da für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 BayBO in Betracht kommen, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO; so wird u. a. durch die hinreichend wahrscheinliche Nutzung eines Einfamilienhauses als Zweifamilienhaus eine höhere Stellplatzzahl erforderlich, Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO, und es ergeben sich bspw. andere Brandschutzanforderungen, da jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum zwei voneinander unabhängige Rettungswege benötigt, Art. 31 Abs. 1 BayBO.

Nach alledem war die Überprüfungsbefugnis der Bauaufsichtsbehörde einschließlich des Betretungsrechts ohne weiteres eröffnet.

Die angeordnete Zulassung bzw. Duldung der Wohnungsbesichtigung durch die Bediensteten des Landratsamtes war darüber hinaus auch geeignet, notwendig und verhältnismäßig, um die erforderlichen bauaufsichtlichen Maßnahmen vorzubereiten. Die Besichtigung ist geeignet, um festzustellen, welche Bereiche des Gebäudes wie umgenutzt bzw. außerhalb der bestehenden Baugenehmigung genutzt wurden bzw. werden. Die Anordnung war darüber hinaus auch erforderlich, da mehrfache Terminfestsetzungen fruchtlos geblieben sind. Eine Besichtigung des Gebäudes von außen lässt keine gleichwertige Beurteilung des Nutzungsumfanges zu. Es handelt sich auch um das mildeste Mittel, das im vorliegenden Fall angewandt werden konnte, um die Baurechtsverstöße zu klären. Auf eine Einsicht durch die Fenster muss sich die Behörde regelmäßig nicht verweisen lassen (BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 1 ZB 14.1937 - juris; B.v. 26.3.2012 - 9 ZB 08.1359 - juris).

2. Die Anordnungen, Ziff. 1 und 2, richten sich auch gegen die richtigen Adressaten. Richtiger Adressat einer Betretensanordnung nach Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt und damit des Hausrechts an dem Objekt. Hierzu gehört grundsätzlich der Eigentümer. Eine etwaige Vermietung des Objekts - dieses sei laut Klagevortrag „bewohnt“ - wurde auf wiederholte Nachfrage vonseiten des Landratsamts nicht belegt; auch auf entsprechende Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung wurden keine Unterlagen vorgelegt. Die Kläger hätten Mietverträge vorlegen und deren Inhalte bspw. durch Vorlage von Nachweisen über geleistete Mietzahlungen glaubhaft machen und somit selbst darlegen müssen, dass sie trotz ihrer Eigentümerstellung nicht mehr Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind (BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 1 ZB 14.1937 - juris). Dies umso mehr, als sich der Eigentümer durch eine Vermietung nicht jeglicher tatsächlicher Gewalt begibt - er wird dadurch zum mittelbaren Besitzer und behält in der Regel Schlüssel für das Objekt - und als es weder substantiiert noch belegt wurde, dass die etwaigen Mieter einer Betretung widersprochen hätten. Wenn die Betroffenen aber einverstanden sind, sind keinerlei weitere Voraussetzungen für das Betreten zu erfüllen (Simon/Busse, BayBO, Stand: 131. EL Oktober 2018, Art. 54 Rn. 141). Die Kläger konnten oder wollten aber noch nicht einmal die Namen etwaiger Mieter nennen. Weiter wurde nicht dargetan, dass die angeblichen Mieter ihr Besitzrecht vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnung an die Eigentümer erworben hätten. Da die Kammer bereits entschieden hat, dass eine (Duldungs-) Anordnung an einen sich gegenüber der Besichtigung zur Wehr setzenden Mieter bereits dann nicht mehr notwendig ist, wenn dieser sein Recht zum Besitz erst nach Erlass der Anordnung gegenüber dem Eigentümer erlangt hat (VG München, U.v. 8.3.2017 - M 9 K 16.2327 - juris m. w. N.), hätte es auch insofern entsprechender substantiierter Ausführungen bedurft.

3. Die Zwangsgeldandrohungen (Ziff. 3 und 4) beruhen auf Art. 36 i.V.m. Art. 29 ff. VwZVG und sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insofern führt die Behauptung, das Objekt sei bewohnt, nicht zum Erfolg des Rechtsbehelfs: Selbst eine erforderliche Duldungsanordnung wäre keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Zwangsgeldandrohung, sondern nur eine Bedingung für das Entstehen und Fälligwerden der Geldforderung (BayVGH, B.v. 24.2.2005 - 1 ZB 04.276 - juris; B.v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - juris; VG München, U.v. 8.3.2017 - M 9 K 16.2327 - juris).

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 09/12/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Str
published on 08/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung
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Annotations

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.