Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 7 K 18.3672

published on 12/12/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 7 K 18.3672
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zulassung zum M.er Stadtmuseum (im Folgenden: Stadtmuseum) zur Durchführung einer Diskussionsveranstaltung.

Mit Schreiben vom 19. April 2018 fragte der Kläger beim Stadtmuseum an, ob ihm dieses einen Saal für eine Diskussionsveranstaltung zum Thema „Wie sehr schränkt München die Meinungsfreiheit ein? - Der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 und seine Folgen“ überlasse. Zum Inhalt und Ablauf der Veranstaltung führte der Kläger aus, dass im Hauptteil unter Leitung eines Moderators ein Streitgespräch zwischen einer Kritikerin des Stadtratsbeschlusses, der Künstlerin S., und einem Befürworter desselbigen, dem Mitglied des Stadtrats V., geführt werden solle. Die Moderation werde der pensionierte Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs V. übernehmen. Das interessierte Publikum werde hauptsächlich aus Mitgliedern der Pax-Christi-Bewegung, der Humanistischen Union München, attac, dem Freidenker-Verband und weiteren politisch interessierten Personen bestehen.

Mit E-Mail vom 25. April 2018 erklärte das Stadtmuseum, dass es dem Kläger seine Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stellen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Vermietung zu dem geplanten Zweck gemäß dem Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates der Landeshauptstadt München vom 13. Dezember 2017 (im Folgenden: Stadtratsbeschluss) nicht möglich sei. Dort sei in Nr. 3 a) festgelegt worden, dass „Organisationen und Personen, die Veranstaltungen in städtischen Einrichtungen durchführen wollen, welche sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen diese verfolgen oder für diese werben, von der Raumüberlassung bzw. Vermietung von Räumlichkeiten ausgeschlossen [sind]“. Als städtische Dienststelle sei das Stadtmuseum an diesen Beschluss gebunden. Es sei davon auszugehen, dass die vom Kläger geplante Diskussion, deren Titel sich explizit auf den genannten Stadtratsbeschluss beziehe, nicht ohne eine Thematisierung von BDS sowie deren Inhalten, Themen und Zielen auskomme.

Daraufhin hat der Kläger am 30. Mai 2018 Klage zum Landgericht München I erhoben, welches mit Beschluss vom 13. Juli 2018 den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen hat.

Zur Begründung trägt der Klägerbevollmächtigte mit den Schriftsätzen vom 30. Mai 2018 und 15. Oktober 2018 im Wesentlichen vor, der Kläger sei kein Antisemit, sondern bejahe grundsätzlich die Existenz des Staates Israel - erlaube sich aber, die Politik der gegenwärtigen israelischen Regierung zu kritisieren. Die Weigerung einen Raum zu überlassen, um eine Diskussion des Stadtratsbeschlusses zu ermöglichen, offenbare eine klare Missachtung des grundgesetzlich geschützten Rechts auf Meinungsfreiheit. Der Kläger habe als Bürger der Beklagten grundsätzlich einen Anspruch auf Überlassung städtischer Räume, vor allem aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 110 Abs. 1 BV. Soweit die Beklagte meine, sich unter Hinweis auf den Stadtratsbeschluss auf eine Ausnahmesituation berufen zu können, erweise sich dies schon deshalb als fehlerhaft, weil die geplante Veranstaltung keineswegs „Themen und Ziele der BDS-Kampagne unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben“ wolle. Eine unvoreingenommene Diskussion der angesprochenen Themen und Ziele müsse in städtischen Räumen möglich sein. Dass die Diskussion eines folgenschweren Beschlusses eines Kommunalparlaments nur noch in privaten Räumen möglich sein solle und nicht mehr in Räumen der Kommune oder in von ihr geförderten Räumen, sei mit dem Geist des Grundgesetzes unvereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleiste die Meinungsfreiheit nicht nur die Meinungsäußerung selbst, sondern auch die Wahl ihres Ortes und Zeitpunktes. Ein unmittelbar grundrechtsgebundener Rechtsträger dürfe sein Hausrecht nur insoweit zur Unterbindung von Meinungskundgaben ausüben, als dies öffentlichen Interessen diene. Aus Art. 5 Abs. 1 GG folge, dass ein Anspruch auf Zutritt lediglich zu sonst nicht zugänglichen Orten nicht bestehe. Das Stadtmuseum sei für den Kläger jedoch natürlich „zugänglich“. Der Kläger berufe sich auch auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Bei einer verfassungskonformen Auslegung der Satzung des Stadtmuseums - nicht zuletzt im Hinblick auf die Praxis der Beklagten - gehöre die vom Kläger geplante Veranstaltung zur „Kultur, vor allem aber zur „Volksbildung“. Dies zeige auch die Vergabepraxis für das Stadtmuseum. So sei dort zum Beispiel am 20. April 2013 eine Veranstaltung der Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ durchgeführt worden, bei der über die Arbeit dieser Organisation informiert worden sei. Zudem finde im Stadtmuseum am 19. Oktober 2018 ein Podiumsgespräch zum Thema „Nema Problema! Alles kein Problem?“, sowie ab dem 6. November 2018 die Ausstellung „wir alle sind München: 50 Jahre Münchner Forum - Engagement von Bürgerinnen und Bürgern“ und am 7. November 2018 eine Diskussionsveranstaltung zum Thema „Gestaltungskraft Bürgerbeteiligung“, statt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

  • 1.Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Münchner Stadtmuseum eine Saal für die von ihm geplante Diskussionsveranstaltung zu vermieten.

  • 2.hilfsweise: die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in einem anderen städtischen Raum einen Saal für die von ihm geplante Diskussionsveranstaltung zu vermieten.

  • 3.weiter hilfsweise festzustellen, dass der Stadtratsbeschluss der Beklagten vom 13. Dezember 2017 der vom Kläger geplanten Diskussionsveranstaltung nicht entgegensteht.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt mit den Schriftsätzen vom 30. August 2018 und 6. November 2018 im Wesentlichen vor, der Hauptantrag sei unzulässig, da diesem das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die geplante Veranstaltung, könne nicht durchgeführt werden, da kein Mitglied des Stadtrats an dieser teilnehmen wolle, so dass ein gerichtlicher Erfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde. Die Überlassung des Stadtmuseums habe verweigert werden müssen, da dieses nicht zu Nutzungen überlassen werden dürfe, die über die in § 2 Abs. 1 der Satzung über die Gemeinnützigkeit des Münchner Stadtmuseums (im Folgenden: Gemeinnützigkeitssatzung) geregelten Nutzungszwecke hinausgingen. Bei der geplanten Diskussionsveranstaltung handle es sich nicht um eine Rahmenveranstaltung zu einer aktuell im Museum stattfindenden Ausstellung. Diese könne auch nicht unter die vorhandenen Dauerausstellungen bzw. Filmreihen subsumiert werden. Die vom Kläger angeführte Veranstaltung vom 18. Oktober 2018 sei eine Veranstaltung aus der Reihe „Migration bewegt die Stadt. Perspektiven wechseln“ und erfolge im Rahmen der Dauerausstellung „Typisch München“. Bei der Veranstaltung vom 6. November 2018 handle es sich um eine Ausstellungseröffnung und bei der Veranstaltung vom 7. November 2018 um einen zu dieser Ausstellung angebotenen Vortrag. Beide Termine stünden unter dem Titel „Wir alle sind München. 50 Jahre Münchner Forum. Engagement von Bürgerinnen und Bürgern“ und würden sich auf eine an diese Ausstellung angeknüpfte Vortragsreihe beziehen. Damit würden die Veranstaltungen der Programmhoheit des Stadtmuseums gemäß § 2 Abs. 2 der Gemeinnützigkeitssatzung entsprechen. Die Weigerung der Beklagten mit dem Kläger einen Mietvertrag abzuschließen stelle keine Verletzung der Meinungsfreiheit dar, da die Beklagte dem Kläger nicht untersagt habe seine Meinung zu äußern, sondern diesem lediglich keinen Raum für die von ihm geplante Veranstaltung zur Verfügung gestellt habe. Bei der Versagung der Nutzung von öffentlichen Einrichtungen handle es sich nicht um ein Verbot einer Meinungsäußerung, sondern um die Versagung staatlicher Unterstützung bei ihrer Verbreitung. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gewähre keinen Anspruch auf zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten. Ein Anspruch auf Zutritt zu bestimmten kommunalen Einrichtungen zum Zweck der Meinungsäußerung und -verbreitung lasse sich aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht herleiten. Genauso wenig ergebe sich aus diesem ein „Recht auf Publikum“ im Sinne einer staatlichen Pflicht einer Meinung Rezeption zu verschaffen. Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, da die Beklagte nicht über eine Monopolstellung verfüge, welche es für den Kläger zwingend erforderlich machen würde, mit der Beklagten zu kontrahieren. Im Übrigen lasse sich ein Benutzungsanspruch im Allgemeinen nicht unmittelbar auf die Grundrechte stützen, da diese regelmäßig keinen direkten Anspruch auf staatliche Leistungen, einschließlich kommunaler Leistungen, gewähren würden. Jedenfalls sei der Antrag auf Überlassung zurückzuweisen gewesen, weil die Durchführung der Diskussionsveranstaltung einen Verstoß gegen die Nrn. 3 a) und 3 b) des Stadtratsbeschlusses darstelle. Der Stadtratsbeschluss sei eine nachträgliche, sachgerechte und willkürfreie Widmungsbeschränkung der zulässigen Nutzung der städtischen öffentlichen Einrichtungen. Diese sei dadurch gerechtfertigt, dass durch sie Veranstaltungen mit antisemitischer Ausrichtung in städtischen Räumen ausgeschlossen würden. Für die Feststellung, ob es sich bei Veranstaltungen in städtischen Räumen um antisemitische Veranstaltungen im Sinne des Stadtratsbeschlusses handle, habe der Stadtrat mit eben diesem Beschluss als Maßstab die von der europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) erarbeitete und von der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) verwendete „Arbeitsdefinition Antisemitismus“ übernommen. Im Stadtratsbeschluss sei ausführlich dargestellt, dass es sich bei der BDS-Kampagne um eine antisemitische Kampagne im Sinne der „Arbeitsdefinition Antisemitismus“ handle. Anfang 2017 habe das Bundesverfassungsgericht zudem explizit festgestellt, dass antisemitische Konzepte gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen würden. Die BDS-Kampagne sei nach den Kriterien der „Arbeitsdefinition Antisemitismus“ antisemitisch und verstoße damit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Folglich dürfe die Beklagte nach Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 GG sowie Art. 56 Abs. 1 GO keine antisemitischen Veranstaltung einschließlich BDS-Veranstaltungen mit Leistungen wie Raumvergaben oder Zuschüssen unterstützen. In diesem Zusammenhang sei auch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die der Thematik der NS-Zeit im Rahmen der Meinungsfreiheit eine Sonderstellung einräume. Von der Beklagten könne angesichts des einzigartigen Unrechts und des Schreckens, die diese Herrschaft unter deutscher Verantwortung in Europa und weiten Teile der Welt gebracht habe sowie der Geschichte Münchens während der Nazizeit im Besonderen gerade gegenüber den jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürger nicht verlangt werden, sich neutral gegenüber antisemitischen Äußerungen zu verhalten. Die Beklagte sei geradezu verpflichtet, Kundgebungen in städtischen Räumen zu untersagen, die antisemitischen Strömungen Vorschub leisten würden. Die an der Podiumsdiskussion beteiligten Personen (mit Ausnahme des angefragten Stadtrats) hätten in der Vergangenheit explizit ihre Unterstützung der antisemitischen BDS-Kampagne zum Ausdruck gebracht bzw. seien durch sonstige israelfeindliche bzw. antisemitische Bezüge in Erscheinung getreten. Es sei daher davon auszugehen, dass sich diese Personen mit der Legitimation der antisemitischen BDS-Kampagne befassen und die Kampagne positiv darstellen würden. Die Veranstaltung, zumindest die an der Podiumsdiskussion beteiligten Personen würden damit unter die Nrn. 3 a) und 3 b) des Stadtratsbeschlusses fallen, sodass das Stadtmuseum für diese Veranstaltung nicht verwendet werden dürfe. Der Hilfsantrag zu 1 sei ebenfalls unzulässig, da dieser derart unkonkret sei, dass ein daraufhin ergehendes Urteil nicht vollstreckungsfähig wäre. Im Übrigen sei eine Klage auf Erlass eines Verwaltungsaktes nur zulässig, wenn vorab im Verwaltungsverfahren erfolglos ein Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsaktes gestellt worden sei. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten einen Antrag auf Durchführung der Podiumsdiskussion in einem anderen städtischen Raum gestellt.

Das Gericht hat am 18. November 2018 mündlich zur Sache verhandelt. Dem Kläger wurde eine weitere Schriftsatzfrist von zwei Wochen gewährt. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2018 trug der Klägerbevollmächtigte weiter vor, es sei festzustellen, dass es in dem Verfahren nicht um das Thema „BDS“ gehe und die geplante Veranstaltung keine „antisemitische Ausrichtung“ habe. Für den Hauptantrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger sein Ziel, in städtischen Räumen eine Diskussionsveranstaltung über den Stadtratsbeschluss durchzuführen, nicht auf anderem Weg erreichen könne. Der erste Hilfsantrag sei hinreichend bestimmt, da er jedenfalls im Sinne des Klägers ausgelegt werden könne. Die Klage sei auch begründet, da der Kläger einen Anspruch aus Art. 21 GO habe. Die Einschränkungen „im Rahmen der bestehenden Vorschriften“ müssten verfassungskonform, im Lichte der Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG sowie unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis ausgelegt werden.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichtakten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2018.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte ohne weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die im Hauptantrag zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. Insbesondere ist das allgemeine Rechtschutzbedürfnis nicht deshalb zu verneinen, weil mangels Teilnahmebereitschaft eines Stadtrats der Beklagten die Veranstaltung nicht wie geplant und angekündigt durchgeführt werden könnte. Denn die Gewährung von Rechtsschutz wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis ist nur zu verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Klägers an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor § 40 Rn. 11). Vorliegend ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Klärung der Frage zu sehen, ob er grundsätzlich - unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Veranstaltung - einen Anspruch auf Zulassung zum Stadtmuseum für eine Diskussionsveranstaltung zu dem Thema „Wie sehr schränkt München die Meinungsfreiheit ein? - Der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 und seine Folgen“, hat.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Überlassung eines Saales des Stadtmuseums für die geplante Diskussionsveranstaltung, da diese nicht von der Widmung gedeckt ist.

Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Als Gemeindeangehöriger der Beklagten ist der Kläger somit grundsätzlich berechtigt das Stadtmuseum zu nutzen, da es sich bei diesem ausweislich § 1 der Gemeinnützigkeitssatzung um eine öffentliche Einrichtung der Beklagten handelt.

Allerdings besteht diese grundsätzliche Benutzungsberechtigung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO nur im Rahmen der bestehenden allgemeinen Vorschriften. Zu den bestehenden allgemeinen Vorschriften gehört neben den bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften insbesondere auch die Widmung, die den Einrichtungszweck und den Benutzerkreis festlegt (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 - 4 CE 18.1224 - juris Rn. 13). Der Konstitutivakt der Widmung unterliegt dabei keinem Formerfordernis und kann sowohl durch Satzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO) oder Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) erfolgen, aber auch in einem konkludenten Handeln der zuständigen Gemeindeorgane zum Ausdruck kommen (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 a.a.O.).

Vorliegend hat die Beklagte von der ihr gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV zustehenden Satzungsautonomie Gebrauch gemacht und entsprechend Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO die Benutzung des Stadtmuseums durch die Gemeinnützigkeitssatzung geregelt. Der Benutzungszweck wurde dabei in deren § 2 Abs. 1 normiert. Danach ist der Zweck des Stadtmuseums „die Förderung der Kunst, der Kultur, der Volksbildung und der Heimatpflege. Diese Zwecke werden insbesondere erfüllt durch das Vorhalten der in § 1 genannten Einrichtung, durch die Pflege und Präsentation von kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen, deren Ausbau, Erforschung und Dokumentation, der Künstlerförderung, sowie durch Veranstaltung von Ausstellungen, den dazugehörigen Rahmenveranstaltungen, wie Vorträgen, Konzerten, Theatervorstellungen und durch das Herstellen begleitender Publikationen“.

Die von dem Kläger geplante Veranstaltung entspricht nicht dem Nutzungszweck des Stadtmuseums. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Veranstaltung des Klägers der Förderung der Kultur oder Volksbildung im Sinne des Widmungszwecks dient. Denn soweit sich die Widmung auf die Veranstaltung von Vorträgen bzw. Diskussionsveranstaltungen erstreckt, steht dies eindeutig unter dem Vorbehalt, dass es sich hierbei um eine zu einer Ausstellung zugehörige Rahmenveranstaltung handelt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf eine konkludente Erweiterung des Nutzungszwecks durch die bisherige Vergabepraxis berufen. Grundsätzlich steht es der Beklagten als Trägerin der öffentlichen Einrichtung jederzeit frei die Widmung bzw. den Nutzungszweck nachträglich - auch durch konkludentes Handeln - zu erweitern oder zu beschränken. Vorliegend ist jedoch keine nachträgliche Erweiterung der Widmung bzw. des Nutzungszwecks anhand der vom Kläger diesbezüglich angeführten Veranstaltungen ersichtlich. So handelt es sich bei der Podiumsdiskussion zu dem Thema: „Nema Problema! Alles kein Problem?“ vom 19.10.2018 um eine Rahmenveranstaltung zugehörig zu der Sonderausstellung „Migration bewegt die Stadt. Perspektiven wechseln“ vom 21. September 2018 bis 29. Dezember 2019. Bei der angeführten Veranstaltung „Wir alle sind München: 50 Jahre Münchner Forum - Engagement von Bürgerinnen und Bürgern“ handelt es sich um eine Sonderausstellung ab dem 6. November 2018, bei der Diskussionsveranstaltung „Gestaltungskraft Bürgerbeteiligung“ am 7. November 2018 sowie bei der Veranstaltung „Bürgerengagement und Stadtentwicklung: Erfahrungen aus anderen Städten“ am 10. November 2018 um zugehörige Rahmenveranstaltungen. Diese vom Kläger angeführten Veranstaltungen entsprechen somit allesamt dem satzungsmäßig in § 2 Satz 2 der Gemeinnützigkeitssatzung näher konkretisierten Nutzungszweck.

Soweit der Kläger darüber hinaus eine Veranstaltung der „Ärzte ohne Grenzen“ vom 22. April 2013 anführt, vermag dies - selbst unterstellt die Veranstaltung hätte nicht der Widmung bzw. dem Nutzungszweck entsprochen - keine nachträglich konkludente Erweiterung der Widmung bzw. des Nutzungszwecks zu begründen. Denn erforderlich ist eine dahingehende (ständige) Vergabepraxis, die in einer singulären Vergabe noch nicht zu sehen ist. Jedenfalls ist eine weitere entsprechende Vergabe in der Folgezeit weder ersichtlich noch vorgetragen, so dass hierin wiederum eine nachträgliche konkludente Widmungsbeschränkung zu sehen wäre.

Soweit aufgrund der Erfolglosigkeit der Klage im Hauptantrag über die Hilfsanträge zu entscheiden war, hat die Klage auch diesbezüglich keinen Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1 unzulässig, hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2 unbegründet.

Der Hilfsantrag zu 1 ist unzulässig, da der Antrag zu unbestimmt ist. Ein Klageantrag ist grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er aus sich heraus verständlich ist und Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes präzise zu benennen weiß (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 10). Maßgeblich ist nicht die gewählte Formulierung, sondern der erkennbare Zweck des Rechtsschutzbegehrens (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, a.a.O). Der Kläger begehrt - ausweislich des Schriftsatzes vom 27. November 2018 - die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen „geeigneten“ städtischen Raum für die geplante Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf den Begriff der „Eignung“ ist der Antrag zu unbestimmt. Es ist hieraus nicht ersichtlich, welche Beschaffenheit (Ausstattung, Kapazität, Lage, etc.) der Raum haben soll, um aus Sicht des Klägers für die geplante Veranstaltung „geeignet“ zu sein. Ebenfalls ist dem Antrag nicht zu entnehmen für welchen Zeitraum (Tag, Uhrzeit) der städtische Raum überlassen werden soll.

Der Hilfsantrag zu 2 ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Zulässigkeit des Hilfsantrags zu 2 steht insbesondere nicht die Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Denn kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und in voller Übereinstimmung mit ihrem Rechtsschutzinteresse durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das zur Feststellung gestellte Rechtsverhältnis nur bloße Vorfrage wäre und die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs lediglich untergeordnete Bedeutung hätten (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 122). Der Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes gebietet es in diesem Fall, dass der Kläger den Kern seines Anliegens nicht als bloße Vorfrage eines im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgenden Rechts klären lassen muss, insbesondere da es fraglich sein kann, ob die Vorfrage überhaupt entscheidungserheblich wird (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, a.a.O.). Dementsprechend ist der Hilfsantrag zu 2 zulässig, da dieser die effektivste Form zur Klärung der zentralen Frage, ob der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 grundsätzlich der Veranstaltung des Klägers entgegensteht, darstellt.

Der Hilfsantrag zu 2 ist unbegründet, da die Nr. 3 des Stadtratsbeschlusses der Beklagten vom 13. Dezember 2017 rechtmäßig ist und der geplanten Diskussionsveranstaltung des Klägers entgegensteht.

Der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 ist materiell rechtmäßig, insbesondere verstößt er weder gegen die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG noch gegen die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Bei dem Stadtratsbeschluss handelt es sich um eine zulässige nachträgliche allgemeine Widmungsbeschränkung bezüglich der Nutzung städtischer Veranstaltungsräume. Diese beruht auf einer nicht zu beanstandenden Ausübung des der Beklagten hierbei eingeräumten Ermessens (Art. 7 Abs. 2, Art. 56 Abs. 1 GO). Die mit dem Stadtratsbeschluss erfolgte Widmungsbeschränkung steht der von dem Kläger geplanten Veranstaltung und damit einem Anspruch auf Überlassung städtischer Räume hierfür grundsätzlich entgegen.

Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 83 Abs. 1 BV einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer öffentlichen Einrichtungen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich - wie hier bei dem Vorhalten von Veranstaltungsräumen - um eine freiwillige Aufgabe der Gemeinde handelt (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.1969 - VII C 56.68 - juris Rn. 35 u. 37). Der Ausgestaltungsbefugnis der Beklagten als Trägerin ihrer öffentlichen Einrichtungen ist es vorbehalten, Inhalt und Umfang des Einrichtungszwecks zu bestimmen (vgl. BayVGH, z.B. B.v. 11.9.1981 - 4 CE 81 A. 1921 - NVwZ 1982, 120). Die Beklagte hat in diesem Rahmen die Entscheidung getroffen, in Zukunft (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 4.1.2012 - 4 CE 11.3002 - juris Rn. 11) allgemein und nicht nur in Einzelfällen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 10.10.2013 - 4 CE 13.2125 - juris Rn. 11) - (hinreichend) bestimmte, nach objektiven Kriterien abgrenzbare Arten von Veranstaltungen bzw. deren Veranstalter (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.7.2018 - 4 CE 18.1224 - juris Rn. 21 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 28.2.2007 - 10 ME 74/07 - juris Rn. 21) von der Nutzung der städtischen Einrichtungen auszunehmen. Die Beschränkung verfolgt ein legitimes Interesse und beruht nicht auf sachfremden Erwägungen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar.

Der Stadtratsbeschluss stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG dar, da der sachliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht eröffnet ist.

Eine Versammlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG ist die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 21 BvR 2173/93, 1 BvR 41 BvR 433/96 - juris Rn. 41). Geschütztes Verhalten i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG ist dabei insbesondere auch das Selbstbestimmungsrecht im Hinblick auf die Entscheidung über Ort und Zeit, Art und Inhalt der Versammlung (vgl. BVerfG, B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 31 BvR 341/81 - juris Rn. 61). Die Entscheidung über Ort und Zeit der Versammlung setzt allerdings die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus, so dass aus Art. 8 Abs. 1 GG kein Benutzungsrecht folgt, das nicht bereits nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1992 - 7 C 34/91 - juris Rn. 14). Die rechtliche Verfügungsbefugnis über die vom Stadtratsbeschluss betroffenen Veranstaltungsräume liegt jedoch unstrittig bei der Beklagten, da es sich hierbei um deren öffentliche Einrichtungen handelt.

Darüber hinaus ist - soweit es um den Inhalt einer Versammlung geht - eine Abgrenzung zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG vorzunehmen, da es im Rahmen einer Versammlung regelmäßig zu Berührungen und Überschneidungen mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt. Die Meinungskundgabe als eine über die Versammlung selbst hinausgehende Tätigkeit wird von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, wohingegen Art. 8 Abs. 1 GG nur versammlungsspezifische Tätigkeiten, wie z.B. die Veranstaltung selbst und ihre Organisation, erfasst, so dass nach Art. 8 Abs. 1 GG ausschließlich gegen die Versammlung selbst gerichtete Maßnahmen zu beurteilen sind, während Maßnahmen, die sich gegen den Inhalt einer Meinung richten, den erhöhten Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG genügen müssen sind (vgl. Depenheuer in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand August 2018, Art. 8 Rn. 182). Knüpfen versammlungsbezogene Maßnahmen somit an die vertretenen Meinungen und Inhalte der Versammlung an, ist diesbezüglich die Meinungskundgabe als eine über die Versammlung selbst hinausgehende Tätigkeit von

Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (vgl. Depenheuer in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 8 Rn. 182). Vorliegend richtet sich der Stadtratsbeschluss nicht gegen Veranstaltungen in den öffentlichen Einrichtungen der Beklagten als solche. Nach dem Stadtratsbeschluss sind Veranstaltungen in den städtischen Räumen weiterhin erlaubt und die städtischen Räumlichkeiten werden für diese auch weiterhin zu Verfügung gestellt. Vielmehr werden nach Nr. 3 a) des Stadtratsbeschlusses lediglich Veranstaltungen, welche sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben von der Raumüberlassung bzw. Vermietung von Räumlichkeiten ausgeschlossen. Im Mittelpunkt des Stadtratsbeschlusses steht somit, dass die städtischen Räumlichkeiten nicht für Veranstaltungen mit bestimmten thematischen Inhalten - vorliegend die der „BDS-Kampagne“ - zur Verfügung gestellt werden. Der Stadtratsbeschluss knüpft somit an die thematischen Inhalte der Veranstaltungen in den städtischen Räumen an und nicht an versammlungsspezifische Merkmale wie die Art und Weise der Veranstaltung. In dieser Konstellation ist Art. 5 Abs. 1 GG jedoch als lex specialis gegenüber Art. 8 Abs. 1 GG anzusehen (vgl. Depenheuer in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 8 Rn. 182).

Der Stadtratsbeschluss verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, da es sich bei diesem weder um einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht der freien Meinungsäußerung in seiner Funktion als Abwehrrecht noch in seiner Funktion als Leistungs-/Teilhaberecht handelt.

Der Stadtratsbeschluss greift nicht in unzulässiger Weise in das Grundrecht der Meinungsfreiheit in seiner Funktion, als Abwehrrecht die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern, ein.

In seiner Funktion als Abwehrrecht schützt Art. 5 Abs. 1 GG einen bestimmten Ausschnitt aus der Lebenswirklichkeit des Individuums gegen Eingriffe des Staats (vgl. Grabenwarter in Maunz/Dürig, GG, Stand August 2018, Art. 5 Abs. 1 Rn. 100). Diesbezüglich ist entsprechend den vorigen Ausführungen zwar der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit eröffnet. Allerdings fehlt es an einem Eingriff. Ein Eingriff ist nach dem klassischen Eingriffsbegriff gegeben, wenn die Beeinträchtigung in einer generellen oder individuellen Regelung besteht, die unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - juris Rn. 68). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegt dabei immer dann vor, wenn ein durch den Gehalt des Schutzbereichs umfasstes Verhalten durch staatliche Maßnahmen unterbunden, verhindert oder wesentlich erschwert wird (vgl. Grabenwarter in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art.5 Rn. 100). Zudem stellen faktische Maßnahmen des Staats Eingriffe in die Meinungsfreiheit dar, wenn sie in ihren Auswirkungen vom Schutzbereich umfasstes Verhalten de facto unterbinden, verhindern oder wesentlich erschweren (vgl. Grabenwarter in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 5 Rn. 102). Ein Verbot, eine bestimmte Meinung in einer staatlichen Einrichtung zu äußern, stellt grundsätzlich einen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit dar (vgl. Jarass, in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 11. Aufl. 2011, Vorb. vor. Art. 1 Rn. 29). Der Stadtratsbeschluss ist allerdings nicht final und unmittelbar gegen eine bestimmte Meinung im Zusammenhang mit den Themen der „BDS-Kampagne“ gerichtet, wendet sich also nicht gezielt gegen eine bestimmte Meinung hierzu und verbietet eine solche auch nicht. Es wird somit weder das Bilden noch das Haben, Äußern und Verbreiten befürwortender wie kritischer Meinungen zu den Themen der „BDS-Kampagne“ in städtischen Räumen untersagt oder gar verboten. Ziel des Stadtratsbeschlusses ist es vielmehr in Umsetzung der vom Stadtrat der Beklagten gefassten und in Nr. 1 des Stadtratsbeschlusses kodifizierten politischen Grundsatzentscheidung, sämtliche städtische Räumlichkeiten nicht mehr für Veranstaltungen - sowohl befürwortende als auch kritische - die sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben, zur Verfügung zu stellen. Zudem wird nicht final und unmittelbar die Thematisierung des gesamten Themenkomplexes der „BDS-Kampagne“ in den städtischen Räumen ausgeschlossen. Vielmehr erfolgt dies ausschließlich im Hinblick auf das Überlassen der städtischen Räume an Veranstalter von der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Veranstaltungen. Einer Einzelperson ist es demgegenüber auch weiterhin möglich städtische Räume - im Rahmen der allgemeinen Nutzungsmodalitäten und vorbehaltlich der konkreten Widmung - aufzusuchen und dort seine Meinung - auch zu dem Themenkomplex der „BDS-Kampagne“ - zu äußern, zu verbreiten oder diese sich dort zu bilden (vgl. zur Eröffnung eines kommunikativen Verkehrs im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - U.v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 - im Rahmen einer gewidmeten öffentlichen Einrichtung BVerfG, B.v. 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 - juris Rn. 19). Der Stadtratsbeschluss ist somit weder als Eingriff in die Meinungsbildungsfreiheit noch als Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit sowie die Meinungsverbreitungsfreiheit des Einzelnen anzusehen.

Der Stadtratsbeschluss verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit in seiner Funktion als Leistungs-/Teilhaberecht.

Soweit durch den Stadtratsbeschluss die städtischen Räumlichkeiten nicht mehr für Veranstaltungen, die sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben, zur Verfügung gestellt bzw. überlassen werden sollen, ist Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Leistungs-/Teilhaberecht betroffen. Denn das Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich auch die Wahl des Ortes und des Zeitpunktes der Meinungsäußerung (vgl. Grabenwarter in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 5 Rn. 84). Die Benutzung öffentlicher Sachen und Einrichtungen ist dabei jedenfalls dann als Teilhabe anzusehen, wenn es - wie vorliegend - einer Zulassung zur Benutzung bedarf (vgl. Murswiek in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 9, 3. Aufl. 2011, § 192 Rn. 71). Aufgrund dessen kommt ein abwehrrechtlicher Anspruch auf Benutzung öffentlicher Sachen nicht in Betracht und ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Nutzung fremden Eigentums muss vielmehr teilhaberechtlich begründet werden (vgl. Murswiek in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 9, § 192, Rn. 72). Teilhaberechte im engeren Sinn sind subjektive Rechte, die auf Gewährung von Leistungen gerichtet sind (Leistungsrechte) (vgl. Murswiek in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 9, § 192 Rn. 23). Hierbei gilt es zu differenzieren zwischen originären - unmittelbar aus den Grundrechten folgende - und derivativen - aus den Grundrechten abgeleitete, aber von vorgängigem teilhabebegründendem staatlichen Handeln abhängigen - Teilhaberechten (vgl. Murswiek in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 9, § 192 Rn. 12). Leistungsansprüche und sonstige Teilhaberechte sind jedoch durch die Freiheitsrechte grundsätzlich nicht garantiert (vgl. Murswiek/Rixen in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 38). Ein originäres Teilhaberecht ist der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu entnehmen, da dieses grundsätzlich ein Abwehrrecht im klassischen Sinn ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.1985 - 5 C 113/83 - juris Rn. 16; zu ausdrücklich auf verschiedenste Leistungen gerichtete Grundrechte: Sachs in Sachs, GG, Vorbemerkungen zu Abschnitt I Rn. 49).

Soweit damit im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich noch ein derivatives Teilhaberecht in Betracht kommt, greift der Stadtratsbeschluss nicht in unzulässiger Weise in diese Funktion der Meinungsfreiheit ein. Zwar können für staatliche Leistungen, die zur Freiheitsausübung im Schutzbereich eines Freiheitsrechts gewährt werden, aus dem betreffenden Grundrecht (i.V.m. Art. 3 GG) derivative Leistungsansprüche abgeleitet werden (vgl. Murswiek, in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 9, § 192 Rn. 73 u. 90; Sachs in Sachs, GG, Vorbemerkungen zu Abschnitt I Rn. 49). Allerdings ist eine Kommune nicht verpflichtet, öffentliche Einrichtungen vorzuhalten oder einmal gegebene Möglichkeiten der Meinungsäußerung beizubehalten, damit ein Einwohner weiterhin seine Meinung auf eine bestimmte Art äußern kann (vgl. VGH BW, B.v. 4.5.1998 - 1 S 749/97 - juris Rn. 31). Vielmehr steht es einer Gemeinde frei, die früher mögliche Äußerung einer persönlichen Meinung unter Benutzung der öffentlichen Einrichtung einzuschränken oder auszuschließen, sofern dies mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren ist (vgl. VGH BW, B.v. 4.5.1998 a.a.O.). Etwas anderes folgt auch nicht aus einer etwaigen Monopolstellung der Beklagten (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 29.10.1992 - 7 C 34/91 - juris Rn. 15), da von einer solchen nicht auszugehen ist (vgl. auch Landgericht München I, B.v. 15.2.2018 - 24 O 2074/18).

Vorliegend steht der Stadtratsbeschluss im Einklang mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, da er keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt.

Zum einen fehlt es an einer Ungleichbehandlung, weil nach dem Stadtratsbeschluss städtische Räumlichkeiten weder für befürwortende noch für kritische Veranstaltungen zu den Themen der „BDS-Kampagne“ überlassen werden sollen. Die städtischen Räume sollen vielmehr künftig allen Veranstaltungen, die sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf Veranstaltungen, die die Themen der „BDS-Kampagne“ zum Gegenstand haben, ist dementsprechend nicht gegeben.

Zum anderen liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dahingehend vor, dass die städtischen Räume nach wie vor für Veranstaltungen, die sich nicht mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben, zur Verfügung gestellt werden. Denn eine Ungleichbehandlung kann durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, U.v. 28.4.1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 31 BvL 33/95, 1 BvR 11 BvR 1560/97 - juris Rn. 129). Der Gleichheitssatz ist verletzt, „wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht mehr finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfG, U.v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - juris Rn. 139). Dabei genügt es zur Rechtfertigung einer vom Normgeber vorgenommenen unterschiedlichen Behandlung zweier Sachverhalte nicht, auf die eine oder andere Verschiedenheit zwischen ihnen hinzuweisen, es muss vielmehr ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen (vgl. VGH BW, B.v. 4.5.1998 - 1 S 749/97 - juris Rn. 32). Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Der Gestaltungsspielraum des Normgebers endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als objektiv willkürlich beurteilt werden muss (vgl. BVerfG, B.v. 10.5.1972 - 1 BvR 286/65, 1 BvR 21 BvR 293/66, 1 BvR 21 BvR 296/65 - juris Rn. 42).

Der Stadtratsbeschluss ist nicht als objektiv willkürlich anzusehen. Denn die dahingehende Entscheidung, Veranstaltungen zu den Themen der „BDS-Kampagne“ in den städtischen Räumen nicht zuzulassen, beruht nicht auf sachfremden Erwägungen. Als Ausfluss der Selbstverwaltungsautonomie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV steht es der Beklagten im Rahmen der daraus abgeleiteten Organisations- und Satzungshoheit - wie ausgeführt - frei, ihre öffentliche Einrichtungen zu deren Errichtung und Betrieb sie nicht verpflichtet ist, zu errichten und zu betreiben, sowie den Widmungsumfang dieser Einrichtungen selbst zu bestimmen (vgl. auch VGH BW, B.v. 4.5.1998 - 1 S 749/97 - juris Rn. 30). In Ausübung dieser Berechtigung ist maßgebliche Erwägung der Differenzierung, dass hierdurch die in Nr. 1 des Stadtratsbeschlusses getroffene politische Grundsatzentscheidung umgesetzt werden soll. Die Umsetzung einer politischen Grundsatzentscheidung ist dabei als zulässiges sachliches Differenzierungskriterium anzusehen, zumal die Beklagte im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie über einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer öffentlichen Einrichtungen verfügt. Zu fordern ist diesbezüglich lediglich, dass sich diese selbst im Rahmen des rechtlich Möglichen und Zulässigen hält - insbesondere selbst nicht auf sachfremden Differenzierungskriterien beruht. Dies ist hier nicht der Fall. Die der politischen Grundsatzentscheidung in Nr. 1 des Stadtratsbeschlusses zugrunde liegenden Beweggründe wurden insbesondere in der Beschlussvorlage umfassend und sachlich begründet dargestellt und erläutert.

Die Nr. 3 des Stadtratsbeschlusses stellt somit eine auf sachgerechten Erwägungen beruhende Differenzierung im Hinblick auf die Überlassung der städtischen Räumlichkeiten dar und verstößt somit auch nicht gegen Art. 5 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) soweit er ein Leistungs-/Teilhaberecht gewährt.

Die Nr. 3 des Stadtratsbeschlusses, die in Bezug auf die betroffenen Veranstaltungen hinreichend konkrete objektive Abgrenzungskriterien enthält, steht der Veranstaltung des Klägers auch entgegen, da diese unter den Wortlaut der Nr. 3 Buchst. a) zu subsumieren ist.

Danach werden Organisationen und Personen, die Veranstaltungen in städtischen Einrichtungen durchführen wollen, welche sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben, werden von der Raumüberlassung bzw. Vermietung von Räumlichkeiten ausgeschlossen. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die geplante Veranstaltung des Klägers nicht ohne eine Befassung mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne auskommt. Zwar ist dies dem Veranstaltungstitel „Wie sehr schränkt München die Meinungsfreiheit ein? - Der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 und seine Folgen“ nicht unmittelbar zu entnehmen. Allerdings beinhaltet der Stadtratsbeschluss gerade eine ausführliche Befassung mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne, so dass aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass eine Diskussion über die Rechtmäßigkeit des Stadtratsbeschlusses nicht ohne eine Thematisierung dessen inhaltlicher Grundlagen auskommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

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(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.