Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2016 - M 7 K 14.2128

published on 12/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2016 - M 7 K 14.2128
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu je ¼ zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen polizeiliche Maßnahmen bei der Rückreise mit der Regionalbahn von einem Fußballspiel.

Am ... Februar 2014 fand um 18.30 Uhr die Begegnung zwischen den Fußballmannschaften der 2. Bundesliga FC Ingolstadt 04 und TSV 1860 München im Stadion in Ingolstadt statt. Aufgrund der guten Bahnverbindung rechnete die Bundespolizei mit einer hohen Anzahl bahnreisender Gästefans. Hinsichtlich des Gefährdungspotenzials der Fans des TSV 1860 München ging sie von einem hohen Alkoholkonsum der Fans und damit einhergehenden Störungen und Verunreinigungen in der An- und Abreisephase aus. In der Vergangenheit war es hier insbesondere zu Sachbeschädigungen und anlassbezogenen Beleidigungen zum Nachteil von Zugbegleitkräften gekommen. Die Bundespolizei stellte daher sowohl für die Anreise wie für die Rückreise polizeiliche Zugbegleitkräfte. Nach den Stellungnahmen der Einsatzkräfte kam es bereits auf der Hinreise im Zug zu massiven Ordnungsstörungen, welche sich als Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz, als Verunreinigungen, als Sachbeschädigungen und als Beleidigungen darstellten. Bei der Ankunft in Ingolstadt kam es zu einem massiven Einsatz von Pyrotechnik durch die Fans von 1860 München. Auf der Fahrt der Fans zum Stadion wurden in drei Bussen Scheiben mit dem Nothammer eingeschlagen. Auch während der Spielphase kam es zu Ausschreitungen der Fans des TSV 1860, wobei das Spiel aufgrund des Einsatzes von Pyrotechnik und dem Werfen von mehreren Gegenständen auf das Spielfeld - darunter kleine gläserne Schnapsflaschen und Feuerzeuge - zweimal unterbrochen wurde. Nach dem Spiel war die Stimmung der Fans aufgrund Alkoholkonsums und der Niederlage gereizt. Etwa 600 Fans traten die Rückreise von Ingolstadt mit dem bereitgestellten Zug RB 59107 an, der um 21.32 Uhr abfuhr. Als die eingesetzten Kräfte der Bundespolizei mit Gefährderansprachen gegen rauchende und gegen die Deckenverkleidung schlagende Fans tätig werden wollten, wurde ein Polizeibeamter von einem Fan (S. R.) tätlich angegriffen. Die Polizeibeamten entschieden, eine Feststellung seiner Personalien erst zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, um nicht zu einer weiteren Eskalation der Situation beizutragen. Als S. R. nach ca. einer halben Stunde seinen Sitz kurz vor der Einfahrt in den Bahnhof Petershausen verlassen wollte, kam es in der Folge zu Auseinandersetzungen zwischen Fans und Polizeibeamten, die von den Beteiligten jeweils unterschiedlich geschildert werden. Dabei wurde von der Polizei im Zug Pfefferspray eingesetzt. Danach verließen die Polizeibeamten den Zug. Als es aus dem stehenden Zug heraus zu Glasflaschenwürfen auf Polizeikräfte kam, wurde erneut Pfefferspray eingesetzt. Der verantwortliche Einsatzleiter ordnete an, dass der Zug bis zur Freigabe in Petershausen stehen bleibt. Bundespolizeibeamte, die sich im nachfolgenden Zug befanden, erhielten den Auftrag, kurz vor Petershausen den Zug zu verlassen, und wurden mit Einsatzfahrzeugen zum Bahnhof Petershausen gefahren, um die Polizeikräfte für die Fahrt nach München zu verstärken. Es wurde von der Einsatzleitung beschlossen, die Personalien der beteiligten Fans nicht am Bahnhof Petershausen festzustellen, sondern den Zug zum Hauptbahnhof München weiterfahren zu lassen und dort die Personalien mit Hilfe einer Bearbeitungsstraße festzustellen. Da die in München gebildete Polizeikette aufgrund des großen Drucks der Fans nicht zu halten war, wurden lediglich selektiv Kontrollen durch die Polizei durchgeführt.

Nachfolgend kam es zu einer Reihe von Strafverfahren. Das Gericht hat einige Strafakten zum Verfahren beigezogen. S. R. wurde wegen versuchter vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verteilt (AG Pfaffenhofen, U. v. 1.7.2014 - 1 Ds 24 Js 5364/14), die zur Bewährung ausgesetzt wurde (LG Ingolstadt, U. v. 11.12.2014 - 3 Ns 24 Js 5364/14). Nach den Feststellungen des Strafgerichts schlug er auf Höhe des Bahnstreckenpunktes Rohrbach den uniformierten Polizeibeamten M. R. ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund mit der Faust gegen den Brustkorb und anschließend nochmals mit der Faust in den Bereich der Gürtellinie. Nachdem die uniformierten Polizeibeamten, etwa eine halbe Stunde später, wegen des Vorfalls die Identität des Fans feststellen wollten, wehrte er sich gegen die polizeiliche Feststellung seiner Personalien und es kam zu einer Rangelei zwischen ihm und dem Polizeibeamten B.. Der Fan versuchte sodann, den Polizeibeamten S. zu verletzen, indem er ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund in Richtung von dessen Kopf schlug. Ein weiterer Fan (S.H.) wurde wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt (AG Dachau, Strafbefehl vom 14.5.2014, 5 Cs 24 Js 12458/14). Ihm wurde zur Last gelegt, drei Polizeibeamten, die ihren Kollegen in Folge der genannten zweiten tätlichen Auseinandersetzung helfen wollten, mit zwei anderen Fußballfans den Weg durch den Mittelgang des Zuges versperrt zu haben, indem er sich in den Mittelgang stellte, die Sitzlehnen rechts und links ergriff und sich mit seinem Körpergewicht gegen die Sitzlehnen stemmte. Auch verbal brachte er zum Ausdruck, dass er die Polizeibeamten nicht passieren lassen wollte. T. H. wurde mit Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 25. September 2014 (5 Ds 37 Js 15776/14) wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts kam es während der Fahrt vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen den Fußballfans und den eingesetzten Polizeibeamten, bei denen die Polizisten auch körperlich angegriffen wurden. Am regulären Haltepunkt in Petershausen versuchten die eingesetzten Polizeibeamten die Fußballfans am Verlassen des Zugs zu hindern, um eine Verlagerung der Ausschreitungen auf den schmalen Bahnsteig zu verhindern. T. H. stand im Zug an einer Tür und warf eine gläserne Bierflasche in voller Wucht in Richtung des Kopfes des die Tür sichernden Polizeibeamten. Die Klägerin zu 2. wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ingolstadt vom 26. März 2014 (Az. 23 Js 3701/14) wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verurteilt. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen zeigte sie am Bahnhof Ingolstadt mit dem Finger auf den Polizeibeamten V. und äußerte: „Das sind die Schweine aus Berlin“. Weiter wurde gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Polizeibeamte (Az. 245 Js 147070/14) geführt, das gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Das aufgrund einer Strafanzeige der Klägerin zu 2. eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Polizeibeamten H. wegen Körperverletzung im Amt (Az. 11 Js 21422/14) wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Juli 2014 wegen erwiesener Unschuld gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass der Einsatz des Pfeffersprays im Zug als unmittelbarer Zwang rechtmäßig war. Eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung blieb erfolglos.

Am 15. Mai 2014 erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragten:

Es wird festgestellt, dass die am ... Februar 2014 durch die Bundespolizei München gegenüber den Klägern zu 2. und 3. angewendete körperliche Gewalt durch Einsatz von Reizstoff, Einsatzmehrzweckstöcken und die gegen sämtliche Kläger durchgeführten Gewahrsamnahmen rechtswidrig waren.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Stimmung am Bahnsteig des Ingolstädter Bahnhofs entspannt gewesen sei. Eine angeblich verbotenerweise gerauchte Zigarette habe zu einem massiven Polizeieinsatz geführt, durch den die Kläger geschädigt worden seien. Die Beamten hätten ohne erkennbaren Anlass und ohne Rechtfertigung Schlagstöcke eingesetzt und zahlreichen Personen aus kürzester Distanz große Mengen Reizstoff ins Gesicht gesprüht. Allein die Klägerin zu 2. sei zweimal derart massiv durch die Polizeibeamten mit Reizstoff besprüht worden, dass ihr die Flüssigkeit triefend die Haare heruntergelaufen sei. Der Zug sei kurz darauf in Petershausen eingefahren und stehengeblieben. Alle Türen seien verriegelt worden, so dass es keine Möglichkeit gegeben habe, dem Reizstoff zu entrinnen. Sämtliche Kläger seien in dem Zug eingesperrt worden und hätten diesen nicht verlassen dürfen. Dadurch seien Gesundheitsschäden für sämtliche Kläger in Kauf genommen worden. Der Reizstoff habe sich überall in der Luft befunden. Auch von außerhalb des Waggons sei willkürlich Reizgas in den Waggon gesprüht worden. Auch die Klägerin zu 2. sei hiervon getroffen worden. Als der Zug nach ca. zwei Stunden nach München weitergefahren sei, sei dieser zum Starnberger Flügelbahnhof umgeleitet worden. Das gesamte Areal sei von Polizeibeamten und Polizeihunden ohne Maulkorb umstellt gewesen. Die gesamte Personengruppe sei eingekesselt worden; dies habe mindestens 30 Minuten gedauert. Die Polizeibeamten hätten sofort Schlagstock und Pfefferspray gezückt. Die Maßnahmen der Bundespolizei seien rechtswidrig gewesen. Der Einsatz von Schlagstöcken und Pfefferspray im Zug sei rechtswidrig gewesen. Weder habe ein Anlass für körperliche Gewalt bestanden noch sei diese angedroht worden. Es habe schon gar keine Aufgabeneröffnung vorgelegen, polizeilich einzuschreiten, nur weil angeblich gegen ein privatrechtliches Hausverbot verstoßen worden sei. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei jedenfalls unverhältnismäßig gewesen. Es gebe keine Rechtfertigung dafür, eine große Zahl von Menschen willkürlich in einem geschlossenen Raum (Waggon) mit Pfefferspray einzusprühen. Bereits aus der Art und Weise des Vorgehens folge, dass der unmittelbare Zwang nicht allen Personen angedroht worden sein könne. Das Spray sei von oben in den Waggon eingebracht worden. Eine Entfernungsmöglichkeit für die Personen habe nicht bestanden. Auch der Schlagstockeinsatz dürfe nicht willkürlich gegen eine unbestimmte Zahl von Personen, von denen überhaupt keine Gefahr ausgehe, angewandt werden. Bei dem ca. zweistündigen Anhalt des Zuges handle es sich um eine Gewahrsamnahme. Diese sei nicht richterlich angeordnet worden. Ebenso verhalte es sich mit der Gewahrsamnahme nach Ausstieg aus dem Zug in München. Die Polizei habe hier Panikreaktionen der Menschen riskiert. Es sei unmenschlich gewesen, die Personen, die zuvor stundenlang im Zug hätten ausharren müssen und teilweise durch Pfefferspray und Schlagstöcke verletzt worden seien, noch einmal zusammenzudrängen und festzuhalten.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 6. August 2014,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei verfristet. Die Kläger begehrten die Feststellung der Rechtswidrigkeit von polizeilichen Maßnahmen durch die Bundespolizei. Aus der klägerischen Sachverhaltsschilderung ergebe sich jedoch, dass auch eingesetzte Kräfte der Bayerischen Landespolizei gemeint sein könnten. Ein besonderes Feststellungsinteresse sei von den Klägern weder dargelegt worden noch sei ein solches ersichtlich. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, da mit einem zukünftigen rechtswidrigen Verhalten der Kläger nicht zu rechnen sei. Auch sei bereits die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Einsatzes von einigen Strafgerichten festgestellt worden. Weiter fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes sei bereits mehrfach strafgerichtlich festgestellt worden. Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet. Die Bundespolizei habe bei der Rückreise bereits aufgrund der vorausgegangenen Lage versucht, eine Trennung von Normalreisenden und Fußballfans zu erreichen. Die Gefährdung von Unbeteiligten sollte auf ein Minimum reduziert werden. Im oberen Teil des vorletzten Doppelstockwagens seien von den Beamten dann Rauchentwicklung und Schläge gegen die Deckenverkleidung bemerkt worden. Die Beamten hätten die Lage aufklären und ggf. Gefährderansprachen durchführen wollen. Bereits auf dem Weg zum Ort des Geschehens seien die Beamten massiv behindert worden durch Verstellen der Durchgänge, Anfassen der Einsatzausrüstung und sogar Handgreiflichkeiten. In diesem Zusammenhang sei ein Polizeibeamter von einem Fan (später identifiziert als S. R.) mit der Faust zweimal in den Bauch geschlagen worden. Aufgrund der zwischenzeitlich aufgeheizten Stimmung hätten die Polizeibeamten auf die notwendige Identitätsfeststellung verzichtet und diese bei Ankunft des Zuges in München durchführen wollen. Die eingesetzten Kräfte seien zum Teil weiter massiv bedrängt und angegriffen worden. Ein Beamter (PK V.) sei von einem Fan gegen das Schienbein getreten und in den Bauch geschlagen worden. Hier sei einmal der Schlagstock angedroht worden, um weitere Angriffe auf den Kollegen zu unterbinden; ein Einsatz des Schlagstocks sei jedoch nicht erfolgt. Kurze Zeit später habe S. R. angegeben, dass er auf die Toilette müsse. Es habe der Verdacht nahe gelegen, dass er sich durch Flucht den polizeilichen Maßnahmen habe entziehen wollen. Die Beamten hätten daraufhin den Entschluss gefasst, S. R. zur Toilette zu begleiten, um zu verhindern, dass er sich einer Identitätsfeststellung entziehe. Darauf seien Fanrufe „jetzt geht’s los“ erfolgt und 10 bis 15 der anwesenden Fans hätten sich plötzlich vermummt. Sie hätten sich den Polizeibeamten in den Weg gestellt und somit eine polizeiliche Maßnahme behindert. Die vermummten Personen seien aufgefordert worden, den Platz zu räumen. Dem seien sie jedoch nicht nachgekommen. Sie hätten vielmehr mit eindeutigen Gesten (mit geballten Fäusten in die flache Hand schlagen; mit dem Daumen entlang des Halses streichen) darauf aufmerksam gemacht, dass sie der Platzverweisung nicht Folge leisten werden. Daher sei durch die Polizeibeamten der unmittelbar Zwang zur Durchsetzung des Platzverweises durch Vorhalten des RSG 8 angedroht worden. Die mündliche Androhung sei durch POM H. erfolgt. Die vermummten Personen hätten sich daraufhin gezielt in Richtung der Polizeikräfte bewegt. Im Rücken der Polizeibeamten, die sich auf der Treppe befunden hätten, seien ebenfalls Fans in aggressiver Stimmung gestanden, die ihnen den Rückweg versperrt hätten. Die Polizeibeamten hätten dies als Angriff gewertet und hätten einmal das RSG 8 gegen die Personen eingesetzt. Gleichzeitig sei der Einsatzmehrzweckstock zum „Wegdrücken“ der Personen durch PM M. eingesetzt worden, jedoch nicht im Sinne des UZwG. Die Klägerin zu 2. habe ebenfalls den Platzverweis ignoriert und hierbei, u. a. durch Festhalten am Geländer, massiven Widerstand geleistet. Die eingesetzten Polizeikräfte seien im gesamten Verlauf nicht nur durch In-den-Weg-Stellen von mehreren Fans an ihrer Dienstausübung gehindert worden, sondern auch körperlich mit Schlägen und Anrempeln angegriffen worden. Nachdem S. R. im Handgemenge verschwunden gewesen sei und polizeiliche Maßnahmen wie Identitätsfeststellungen in diesem Tumult ohnehin nicht mehr ohne erhebliche Eigengefährdung der Beamten durchführbar gewesen seien, habe der Zugführer zur Deeskalation das Verlassen des Zuges in Petershausen angeordnet. Bei dem Halt in Petershausen seien die am Bahnsteig befindlichen Polizeibeamten aus dem hinteren Teil des Zugs heraus massiv beschimpft worden, sofort mit Flaschen beworfen und mit Fußtritten gegen den Körper attackiert worden. Einem Polizeivollzugsbeamten sei durch einen Wurf mit einer vollen Glasflasche an den Oberkörper das Handy zerstört worden. Als er auf die Plattform gesprungen sei, um den Werfer zu identifizieren, habe er das Gefühl gehabt, jemand versuche ihm die Dienstwaffe zu entreißen. Da der Flaschenbewurf durch die Fans nicht beendet worden sei, hätten die Polizeikräfte nach Androhung Pfefferspray und Schlagstock (gezielt zur Abwehr beim mehrfachen Angriff eines Fans mit Fußtritten gegen den Kopf eines Beamten) gegen die Fans eingesetzt. Der Einsatz des Pfeffersprays sei von außen in den Zug (Eingangsbereich) erfolgt und gezielt gegen Fans gerichtet gewesen, die Flaschen aus den Türbereichen heraus geworfen hätten. Die Zugtüren seien nicht verriegelt gewesen und seien von den Fans auch immer wieder geöffnet worden, um Flaschen in Richtung der Polizeibeamten zu werfen. Die Kippfenster in den Waggons hätten ebenfalls geöffnet werden können. Aufgrund der unübersichtlichen Lage am Zug und da Fans aus dem hinteren Wagen versucht hätten, über die benachbarten Gleise zu flüchten, habe der Zugführer angeordnet, dass die drei letzten Türen des Zuges verschlossen würden, um eine Verlagerung der Auseinandersetzung auf den Bahnsteig zu verhindern. Es habe die Gefahr bestanden, dass Personen von durchfahrenden Zügen erfasst und überrollt würden. Die drei verschlossenen Türen seien nach Lagebereinigung wieder geöffnet worden. Die Bundespolizei habe den Rettungsdienst alarmiert, um die Versorgung von Personen zu gewährleisten, die dem Pfefferspray ausgesetzt gewesen seien. Die Bundespolizei habe nicht zur Durchsetzung privater Rechte gehandelt. Rauchen im öffentlichen Personenverkehr sei gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BNichtrSchG verboten. Die eingesetzten Polizeivollzugsbeamten im Zug seien auch berechtigt gewesen, hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit Maßnahmen zu treffen. Ermächtigungsgrundlage für den ersten Einsatz des Pfeffersprays sei § 38 BPolG gewesen. Der Einsatz des RSG 8 sei ein geeignetes und erforderliches Mittel gewesen, um die Platzverweisung durchzusetzen. Die vermummten aggressionsbereiten Personen, die die polizeilichen Maßnahmen (Begleitung und Identitätsfeststellung von S. R.) hätten verhindern wollen, seien eindeutig die Adressaten des unmittelbaren Zwangs gewesen. Die Anwendung des RSG 8 sei auch erforderlich gewesen, da die Personen gezielt eine Maßnahme behindert hätten und durch ihre Vermummung bzw. durch das aktive Zugehen auf die Polizeivollzugsbeamten die unmittelbare Gefahr eines Angriffs auf die Beamten bestanden habe. Der Einsatz einfacher körperlicher Gewalt (z. B. Abdrängen) sei nicht ausreichend gewesen. Der Einsatz von Pfefferspray vom Bahnsteig aus sei ein geeignetes und erforderliches Mittel gewesen, um den Bewurf mit Flaschen zu unterbinden. Ein gezieltes „Schlüsseln“ aller Türen hätte einer (verbotenen) Einkesselung entsprochen. Ein sukzessives Herausgreifen und Verbringen der angreifenden Fans sei aufgrund der Kräftelage nicht möglich gewesen; zudem hätten sich die Problemfans im Zug unter die Unbeteiligten gemischt. Unbeteiligte wären somit bei der Durchführung von Maßnahmen gefährdet worden. Nach ca. 20 Minuten habe sich die Lage am Bahnsteig auch beruhigt; die Fans hätten den Flaschenbewurf eingestellt. Dem hervorgerufenen Nachteil durch den Einsatz des Pfeffersprays wie Reizung der Augen, Haut und Atemwege habe die körperliche Unversehrtheit der eingesetzten Beamten gegenüber gestanden. Ein Missverhältnis in der Güterabwägung liege nicht vor. Den Fans sei durch die Einsatzkräfte mehrfach die Möglichkeit angeboten worden, die Hilfe der drei sich vor Ort befindlichen Rettungswagenbesatzungen in Anspruch zu nehmen. Dies sei stets abgelehnt worden. Ziel des Anhaltens des Zuges in Petershausen sei kein Gewahrsam gewesen, sondern die Identitätsfeststellung. Da es sich hierbei um eine größere Personengruppe gehandelt habe (ca. 100 Problemfans), hätten zuerst die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen werden müssen. Als Rechtsgrundlage für die Identitätsfeststellung komme § 23 BPolG in Betracht. Die Fans hätten bereits auf der Hinfahrt Straftaten begangen und es habe die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass weitere Straftaten begangen würden. Da es im Zug tatsächlich aufgrund der aggressiven Stimmung und tätlichen Angriffe nicht möglich gewesen sei, die Identitäten ohne Gefährdung der Beamten durchzuführen, habe sich der Polizeiführer entschieden, diese im Bahnhof München Hbf durchzuführen. Weiter komme als Rechtsgrundlage für die Identitätsfeststellung §§ 163b, c StPO in Betracht. Da bereits ab der Hinfahrt eine Reihe von Straftaten begangen worden sei (Sachbeschädigungen, Beleidigungen, Widerstand, versuchte Körperverletzung, Verdacht Landfriedensbruch), hätten gemäß § 163b StPO die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung der Identität getroffen werden können. Bei der Ankunft in München hätten sich die Gefahrenverursacher wieder mit den Unbeteiligten vermischt und sich teilweise vermummt. Die abgesperrte Fläche habe ca. 800 m² betroffen. Da es zu Durchbrechungen in den Absperrungen gekommen, die Stimmung immer aggressiver geworden sei und sich immer noch Unbeteiligte in der Absperrung befunden hätten, habe sich der Polizeiführer, um eine Gefährdung der Unbeteiligten zu verhindern, entschlossen, von der Identitätsfeststellung abzusehen und habe in Abstimmung mit den Entscheidungsbeamten des Landes die Absperrung geöffnet. Im Bereich des Münchner Bahnhofs sei es nicht zum Einsatz von Pfefferspray gekommen.

Zu dem umfangreichen Vortrag der Beklagten äußerte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit weiteren Schriftsätzen. Es wird geltend gemacht, dass das Feststellungsinteresse aus den erheblichen Grundrechtseingriffen der geschilderten Maßnahmen folge. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr würde nur dann nicht vorliegen, wenn die Beklagte darlegen würde, dass künftig bahnreisende Fußballfans nicht mehr von der Bundespolizei begleitet würden. Das Verfahren gegen POM H. sei zwar eingestellt worden, dagegen sei jedoch Beschwerde erhoben worden. Dass in den Verfahren die Rechtmäßigkeit des gesamten Polizeieinsatzes gerichtlich festgestellt worden sei, werde bestritten. An den Maßnahmen in der Regionalbahn seien keine Beamten der Landespolizei beteiligt gewesen. Die Bundespolizei habe sich ohne Rücksicht auf die überfüllten Waggons durch die Reihen gedrängt, so dass es hierdurch zu Berührungen mit den Einsatzausrüstungen der Beamten gekommen sei. Eine erhebliche Rauchentwicklung habe es nicht gegeben, vielmehr sei einem Fan vorgeworfen worden, geraucht zu haben. Dieser sei körperbehindert. Als er zur Toilette habe müssen, hätten sich die Beamten durch den völlig überfüllten Zug gedrängt. Personen, die auf der Treppe gestanden hätten, seien dabei überrannt und schreiend zum Weggehen aufgefordert worden, was aber mangels Platz überhaupt nicht möglich gewesen sei. Daraufhin seien die Beamten aggressiv geworden und hätten versucht, mit körperlichem Zwang sich Platz zu verschaffen. Nachdem kein Zurückweichen möglich gewesen sei, sei der Schlagstock eingesetzt und daraufhin auch massiv das Pfefferspray in die Gruppe und auch gezielt auf einzelne Personen gerichtet worden. Auch nachdem alle zurückgewichen gewesen seien, sei weiter Pfefferspray gesprüht worden. Das angebliche „Schlagen“ an die Decke sei Klopfen zu den Fangesängen gewesen, wie dies auf vergleichbaren Fahrten festzustellen sei und keinesfalls Anlass für Polizeimaßnahmen darstelle. Zum Zeitpunkt des außerplanmäßigen Halts in Petershausen sei beim Verlassen des Zuges weiterhin Pfefferspray gesprüht worden, die Türen seien verriegelt und den Passagieren frische Luft verwehrt worden. Die Toiletten seien durch die Bundespolizei vorher verriegelt worden, so dass es keinem möglich gewesen sei, diese zu benutzen, oder sich das Pfefferspray aus dem Gesicht zu waschen. Es werde bestritten, dass durch einen angeblichen Flaschenwurf das Mobiltelefon des POM H. kaputtgegangen sein solle. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass angeblich die Dienstwaffe entrissen werden sollte. Ebenso wenig sei es möglich gewesen, aus dem Zug heraus die Beamten zu treten, da diese sich in entsprechendem Abstand postiert hätten. Ob der Rettungsdienst verständigt worden sei, könnten die Kläger nicht sagen. Ihnen sei davon jedenfalls nichts bekannt gewesen. Die von der Bundespolizei genannten Sachverhalte wie „demonstratives Rauchen“, „Beschädigung der Deckenverkleidung und Verunreinigungen“ rechtfertigten die polizeilichen Maßnahmen nicht. Die Anhaltung des Zuges in Petershausen unter gleichzeitiger Unterbindung des Aussteigens sei nicht nachvollziehbar, insbesondere da zuvor Pfefferspray innerhalb des Zuges eingesetzt worden sei. Das gelte auch, wenn einzelne Personen angeblich vermummt gewesen seien, da eine große Anzahl von Personen betroffen gewesen sei und in dem Waggon sich auch Kinder aufgehalten hätten. Die Berichte würden auch Unklarheiten dahingehend aufweisen, an welchem Waggon die Tür geöffnet gewesen sein solle. Dass Fans das Aussteigen von Personen verhindert haben sollten, die sich wegen des Pfeffersprayeinsatzes aus dem Waggon bewegen wollten, erscheine lebensfremd und werde bestritten. Das Verlassen des Zuges sei jedenfalls an den fraglichen Waggontüren untersagt gewesen.

Zu dem Hinweis des Gerichts, dass im Hinblick auf das Aufhalten von Personen zur Identitätsfeststellung eine Verweisung des Rechtsstreits an die ordentliche Gerichtsbarkeit in Betracht komme, äußerte sich die Beklagte mit Schreiben vom 19. Mai 2016. Ziel und Schwerpunkt der angefochtenen polizeilichen Maßnahmen habe im repressiven Bereich gelegen. Die behaupteten Gewahrsamnahmen durch Anhalten des Zuges in Petershausen und durch die Absperrungen am Münchner Hauptbahnhof, die tatsächlich nur kurzfristige Freiheitsbeschränkungen dargestellt hätten, hätten dem Ziel gedient, die zuvor bereits durch Straftaten aufgefallenen Personen zu identifizieren. Weiter wird ausgeführt, dass es an einer Darlegung der persönlichen Betroffenheit der Kläger durch die polizeilichen Maßnahmen fehle.

Der Klägerbevollmächtigte machte geltend, dass zum Feststellungsinteresse ausreichend vorgetragen worden sei. Die Kläger hätten aufgrund des verwendeten Reizstoffes Brennen verspürt und darüber hinaus nicht den Zug verlassen können. Bei dem Einsatz des Pfeffersprays handle es sich um einen grundrechtsrelevanten Eingriff, so dass auch ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung bestehe. Durch das Einsprühen des Sprays in einen abgeschlossenen Raum bei Anwesenheit einer Vielzahl von Personen werde die Verletzung der dort befindlichen Personen in Kauf genommen, da der Beamte gar nicht „im Griff“ habe, wen er treffe und wen nicht. Es bestehe auch eine entsprechende Wiederholungsgefahr, da im Fall gleichgelagerter Maßnahmenausführung erneut Gesundheitsschäden und körperlich unangemessene Behandlungen drohten. Nicht anders verhalte es sich mit dem Schlagstockeinsatz. Es komme insoweit nicht darauf an, ob jeder einzelne der Kläger auch getroffen worden sei. Denn diese hätten sich alle im Zuge befunden und seien daher konkret gefährdet gewesen, von entsprechenden Schlagstöcken getroffen zu werden. Die ca. zweistündige Anhaltung des Zuges unter Fortwirkung der brennenden Wirkung des Pfeffersprays habe ebenfalls alle Kläger betroffen und stelle einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Soweit die Beklagte behaupte, die Maßnahme am Bahnhof sei repressive Identitätsfeststellung gewesen, könne dies schon deshalb nicht zutreffen, da überhaupt nur neun ID-Feststellungen erfolgt seien, wie sich aus den Behördenakten ergebe. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich und dargelegt, weshalb diese dann nicht bereits während des zweistündigen Anhaltens des Zuges hätten durchgeführt werden können.

Das Gericht hat am 10. August und 12. Oktober 2016 mündlich zur Sache verhandelt. Für die Aussagen der Kläger und der Zeugen wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Mit Beschluss vom 10. August 2016 hat das Gericht das Verfahren, soweit von den Klägern polizeiliche Maßnahmen am Münchner Hauptbahnhof/Starnberger Flügelbahnhof angegriffen werden, an das Amtsgericht München verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragte zuletzt:

Es wird festgestellt, dass die am ... Februar 2014 durch die Bundespolizei München gegenüber den Klägern zu 2. und 4. angewendete körperliche Gewalt durch den Einsatz von Einsatzmehrzweckstöcken, der gegenüber allen Klägern erfolgte Einsatz von Pfefferspray und die gegen sämtliche Kläger durchgeführten „Gewahrsamnahmen“ in Petershausen rechtswidrig waren.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte mit dem vorhandenen Einsatzvideo sowie die beigezogenen Strafakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Verwaltungsrechtsweg ist für den beim Verwaltungsgericht verbliebenen Rechtsstreit eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). Das gilt auch, soweit sich die Kläger gegen das polizeilich angeordnete Stehenbleiben des Zuges in Petershausen mit dem Verbot, den Zug dort zu verlassen, wenden. Für diese polizeiliche Maßnahme wurden von der Beklagten sowie den vom Gericht einvernommenen Einsatzleitern mehrere Einsatzziele genannt. Sie sei erforderlich gewesen, um die im Zug eskalierte Lage unter Kontrolle zu bringen. Die Fans sollten im Zug bleiben, um eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen Fans und Polizeibeamten auf dem Bahnsteig zu verhindern. Personen sollten aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht auf die Gleise gelangen. Es seien einsatztaktische Absprachen erforderlich gewesen; die Zeit sei genutzt worden, um Einsatzkräfte zur Verstärkung zum Bahnhof Petershausen zu bringen und ausreichende Kräfte am Zielbahnhof in München bereitzustellen. Weiter habe der Halt in Petershausen dazu gedient, die zuvor durch Straftaten aufgefallenen Personen zu identifizieren. Dieses Ziel sei aber letztlich wegen der Ungeeignetheit der Örtlichkeit und der zu geringen Einsatzstärke der Polizei aufgegeben worden. Die Identitätsfeststellungen sollten am Münchner Hauptbahnhof bzw. Starnberger Flügelbahnhof mit Hilfe einer Bearbeitungsstraße erfolgen. Verfolgt eine polizeiliche Maßnahme sowohl präventive als auch repressive Zwecke, ist anhand des erkennbaren Schwerpunkts der Maßnahme zu bestimmen, ob die Maßnahme der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung gedient hat (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.1974 - I C 11.73 - juris Rn. 24; VGH BW, U. v. 27.9.2004 - 1 S 2206/03 - juris Rn. 28; BayVGH, B. v. 5.11.2009 - 10 C 09.2122 - juris Rn. 12). Die von der Bundespolizei genannten Einsatzziele am Bahnhof Petershausen hatten mehrheitlich den Zweck der Gefahrenabwehr, es sollte ein störungsfreier Betriebsablauf gewährleistet werden. Dafür sollte insbesondere die polizeiliche Kontrolle über die gewaltbereiten Fans im Zug wiederhergestellt werden und eine Auseinandersetzung auf dem engen Bahnsteig verhindert werden. Der zunächst auch verfolgte Zweck von Identitätsfeststellungen, um begangene Straftaten ahnden zu können, und das Ziel zu verhindern, dass sich potentielle Straftäter entfernen können, war gegenüber dem Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nachrangig. Weiter haben die Kläger nachvollziehbar geltend gemacht, dass nach dem Geschehensablauf am Halt in Petershausen für sie erkennbar keine Strafverfolgung im Vordergrund stand. Strafverfolgungsmaßnahmen und Identitätsfeststellungen sind, wie die Beklagte vorgetragen hat, bewusst nicht angekündigt worden, damit sich Betroffene diesen Maßnahmen nicht gezielt entziehen konnten.

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Es bedarf keiner Einstufung der angegriffenen polizeilichen Maßnahmen als polizeiliche Verwaltungsakte oder als auf einen rein tatsächlichen Erfolg gerichtete Realakte, da in beiden Fällen ein effektiver nachträglicher gerichtlicher Rechtsschutz der vor Klageerhebung beendeten Maßnahmen gewährleistet ist (vgl. BayVGH, U. v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 24, 25). Das von den Klägern geltend gemachte Feststellungsinteresse besteht aber nur teilweise.

Für eine auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen gerichtete Klage ist in jedem Fall ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung erforderlich. Das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage muss in besonderer Weise schutzwürdig sein. Dies ist der Fall bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr oder in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen - vornehmlich solchen Eingriffen, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat - besteht ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzinteresse in den Fällen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung eröffneten Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, B. v. 13.12.2005 - 2 BvR 447/05 - juris Rn. 54; B. v. 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 u. a. - juris Rn. 36).

Kurzfristig sich erledigende polizeiliche Maßnahmen liegen hier vor. Soweit die Kläger geltend machen, vom Einsatz des Pfeffersprays im Zug (Kläger zu 2., 3. und 4.) oder vom Bahnsteig aus (Kläger zu 3.) in größerem Umfang betroffen gewesen sein, besteht ein Feststellungsinteresse aufgrund eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs. So haben die Kläger zu 2. und 4. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sich bei dem Einsatz von Pfefferspray im Zug in unmittelbarer Nähe des Polizeieinsatzes aufgehalten zu haben und von einem Sprühstoß in beachtlicher Weise getroffen worden zu sein (Schwellungen im Gesicht, nasse Haare, gerötete Augen, brennende Haut). Ob bei dem Kläger zu 4. eine tatsächliche Betroffenheit vorliegt, was die Beklagte unter Hinweis auf das Einsatzvideo verneint, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Der Kläger zu 3. hat angegeben, von dem im Zug eingesetzten Pfefferspray betroffen gewesen zu sein (feuchte Kleidung) und auch von dem Pfefferspray, das in den Zug gesprüht worden sei, etwas abbekommen zu haben, da er sich zunächst im Eingangsbereich aufgehalten habe. Danach habe er sich entfernt.

Soweit die Kläger darüber hinaus die Überprüfung des Einsatzes von Pfefferspray geltend machen, fehlt ihnen das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Vortrag, dass der Reizstoff sich überall in der Luft befunden habe, reicht hierfür nicht aus. Der Einsatz des Pfeffersprays, der im Eingangsbereich und in den Eingangsbereich des vorletzten Waggons (vordere Tür) hinein erfolgt ist, reicht für eine allgemeine Betroffenheit der Personen, die sich in dem vorletzten Zug aufgehalten haben, nicht aus. Wie oben ausgeführt, bedarf es eines schwerwiegenden Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit. Dies ist grundsätzlich bei einem zielgerichteten Einsatz von Pfefferspray gegenüber Personen zu bejahen. Auch soweit geltend gemacht wurde, dass die Kläger sich in unmittelbarer Nähe des Einsatzes aufgehalten hätten und damit ebenfalls stark betroffen gewesen wären, besteht ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung der polizeilichen Maßnahme. Geringfügigere Beeinträchtigungen aufgrund einer polizeilichen Maßnahme, die nicht unmittelbar gegen sie gerichtet war, reichen jedoch nicht aus. Die Klägerin zu 1. hat vorgetragen, sich im unteren Teil des Waggons und damit nicht in Einsatznähe aufgehalten zu haben. Sie sei selbst vom Pfeffersprayeinsatz nicht so stark betroffen gewesen, sie habe u. a. der Klägerin zu 2. geholfen, die Augen auszuwaschen. Die Klägerin zu 2. hat sich wie die Klägerin zu 1. bei dem Einsatz von Pfefferspray vom Bahnsteig aus im unteren Teil des Waggons aufgehalten. Der Kläger zu 4. hat selbst angegeben, beim Anhalt in Petershausen kein Pfefferspray mehr abbekommen zu haben.

Die gleiche Erheblichkeitsschwelle gilt für das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des geltend gemachten Einsatzes des Einsatzmehrzweckstockes. Soweit der Kläger zu 4. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass er damit geschlagen worden sei, besteht ein Feststellungsinteresse. Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt aber nicht vor, soweit die Klägerin zu 2. ein Wegdrücken mit dem Einsatzmehrzweckstock angegeben hat. Damit ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass sie in erheblichem Maße in ihrer körperlichen Unversehrtheit betroffen war. Mit ihrem Strafantrag vom 19. Februar 2014 und dem eingereichten ärztlichen Attest hat sie eine Körperverletzung aufgrund des Einsatzes von Pfefferspray, aber keine Schlagverletzung geltend gemacht.

Weiter geht das Gericht von einem Feststellungsinteresse aufgrund eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffes aus, soweit die Kläger die Rechtswidrigkeit des polizeilich verfügten Anhaltens des Zuges in Petershausen und des Verbots, den Zug zu verlassen, geltend machen. Zwar handelt es sich hier im Gegensatz zu der von den Klägern vertretenen Rechtsansicht nicht um eine Gewahrsamnahme. Gewahrsam bedeutet, dass die Polizei einer Person ihre Freiheit entzieht, sie in Verwahrung nimmt und sie daran hindert, sich zu entfernen. Die Freiheitsentziehung ist abzugrenzen von der Freiheitsbeschränkung, bei der die Bewegungsfreiheit des Betroffenen vorübergehend eingeschränkt ist. Beide Begriffe sind ihrer Intensität nach abzugrenzen, kurzfristige Aufhebungen der Bewegungsfreiheit stellen keine Freiheitsentziehung dar. Zu berücksichtigen ist auch der Zweck der polizeilichen Maßnahme (vgl. zum Ganzen BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 114; BVerfG, B. v. 21.5.2004 - 2 BvR 715/04 - juris Rn. 20; BVerfG, B. v. 8.3.2011 - 1 BvR 47/05 - juris Rn. 26, BVerwG, U. v. 23.6.1981 - I C 78.77 - juris Rn. 11 ff.). Bei einer wertenden, auf die Intensität des Eingriffs abstellenden Beurteilung handelt es sich bei den ergriffenen Maßnahmen um eine kurzfristige Behinderung der Bewegungsfreiheit der Kläger, die Ausfluss der von der Polizei zur Gefahrenabwehr ergriffenen Maßnahmen war und in diesem Rahmen zu überprüfen ist. Dabei begründet die Dauer des polizeilich angeordneten Anhaltens des Zuges (etwas mehr als eine Stunde, die Zeit für bahnbetriebliche Maßnahmen kann nicht eingerechnet werden) und das Verbot des Aussteigens allein kein Feststellungsinteresse aus Art. 2 Abs. 1 GG. In Zusammenschau mit den gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Fans und Polizeibeamten am vorletzten Zug, in dem sich die Kläger aufgehalten haben, und ihrer geltend gemachten Betroffenheit von vorhergehenden Pfeffersprayeinsätzen bzw. der Angst (Klägerin zu 1.), hiervon selbst mehr betroffen zu werden, bejaht das Gericht das notwendige Rechtsschutzinteresse.

Soweit das Rechtsschutzinteresse für die Überprüfung der angegriffenen polizeilichen Maßnahmen wegen eines fehlenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffs bei einzelnen Klägern abgelehnt wurde, kann dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bejaht werden. Ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Feststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BVerwG, U. v. 12.10.2006 - 4 C 12/04 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.629 - juris Rn. 8). Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass sich die am ... Februar 2014 ergriffenen polizeilichen Maßnahmen wiederholen werden. Allein die Tatsache, dass die Kläger auch in Zukunft mit der Bahn zu Auswärtsspielen des TSV 1860 reisen und Bundespolizisten dabei die Fans begleiten werden, reicht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht aus. Bei der Vielzahl von Bahnreisen von Fußballfans zu einem Spiel handelte es sich am ... Februar 2014 um eine besondere Situation, die aufgrund von Straftaten und dem Verhalten von Fans im Zug eskalierte und die Polizeikräfte veranlasste, Zwangsmittel einzusetzen.

Soweit das Gericht ein Feststellungsinteresse bejaht hat, scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht daran, dass mehrere Strafgerichte die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Einsatzes bejaht haben. Soweit es zu Verurteilungen von Fans kam, waren polizeiliche Maßnahmen nur inzident zu prüfen. Bei dem Ermittlungsverfahren gegen POM H. kam es nicht zu einer Anklage. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit Beschluss vom 7. Juli 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da der Einsatz des Pfeffersprays rechtmäßig gewesen sei. Zwar spricht viel dafür, dass man ein Feststellungsinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis für ein weiteres verwaltungsgerichtliches Verfahren verneinen muss, wenn in einem strafgerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Pfefferspray geprüft wird (kein Anspruch auf den angeblich „sachnäheren“ Richter, vgl. BVerwG, U. v. 20.1.1989 - 8 C 30/87 - juris Rn. 9). Es können auch rechtskräftige Feststellungen eines Strafgerichts einem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde gelegt werden. Ein anhängiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren hindert aber nicht die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage.

Die Klage ist auch nicht verfristet. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, bei der sich der Verwaltungsakt vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat, und für eine Feststellungsklage gelten nicht die Fristen der §§ 74 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, U. v. 14.7.1999 - 6 C 7 /98 - juris Rn. 20 ff.). Auch wenn man den Rechtsgedanken aus § 58 Abs. 2 VwGO berücksichtigt, da die Klage nicht zeitlich unbeschränkt erhoben werden kann (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 72), wurde die Klage rechtzeitig erhoben.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die vom Kläger zu 4. geltend gemachten Schläge mit einem Einsatzmehrzweckstock der Polizei haben nach Überzeugung des Gerichts nicht stattgefunden (1.). Der Einsatz von Pfefferspray im Zug durch POM H. zur Durchsetzung eines Platzverweises war gemäß § 38 BPolG, §§ 6, 12 VwVG, §§ 2, 4 UZwG rechtmäßig und verletzte die Kläger zu 2., 3. und 4. nicht in ihren Rechten (2.). Der Einsatz von Pfefferspray durch Bundespolizisten vom Bahnsteig aus, um sich vor Angriffen von Fans zu schützen, war gemäß § 6 Abs. 2 VwVG, §§ 2, 4 UZwG rechtmäßig und verletzte den Kläger zu 3. nicht in seinen Rechten (3.). Die Bundespolizei konnte gemäß § 14 i. V. m. § 3 Abs. 1 BPolG den Regionalzug am Bahnhof Petershausen anhalten und den Klägern das Aussteigen verbieten (4.).

1. Der Kläger zu 4. hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2016 geltend gemacht, dass er mit einem Einsatzmehrzweckstock der Polizei zweimal geschlagen worden sei, als er bei dem Einsatz der Polizei - Verlassen des Platzes durch S. R. - beschwichtigend habe eingreifen wollen. Dieser Vortrag ist jedoch nicht glaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers spricht zunächst, dass der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal vorgetragen hat. Nach dem ursprünglichen Klageantrag sollte die Rechtswidrigkeit der gegenüber den Klägern zu 2. und 3. angewendeten körperlichen Gewalt durch Einsatz von Reizstoff, Einsatzmehrzweckstöcken festgestellt werden. In dem umfangreichen Klagevortrag fehlt jeglicher konkrete Vortrag zu dem Einsatz eines Einsatzmehrzweckstockes. Vielmehr wurde vorgetragen, dass es nicht darauf ankäme, ob jeder einzelne der Kläger auch getroffen worden sei; sie hätten sich alle im Zug befunden und seien daher konkret gefährdet gewesen, von entsprechenden Schlagstöcken getroffen zu werden (Schriftsatz vom 3. Juni 2016). Für den erstmaligen Vortrag in der mündlichen Verhandlung wurde auch keine plausible Erklärung gegeben. So hat der Prozessbevollmächtigte lediglich ausgeführt, dass der Tatsachenvortrag Sinn der mündlichen Verhandlung sei. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass es im Zug zu keinem Schlagstockeinsatz gekommen sei; der Einsatzmehrzweckstock sei lediglich zum „Wegdrücken“ durch PM M. eingesetzt worden, als die Beamten auf der Plattform von Fans bedrängt worden seien. Letzteres hat auch der Zeuge M. mit seiner Aussage bestätigt. Gegen die Aussage des Klägers zu 4., bei dem polizeilichen Einsatz gegen S. R. zweimal geschlagen worden sei, spricht auch das polizeiliche Einsatzvideo. Zwar sieht man den Vorgang dort nur ganz kurz, da dem Videobeamten von den Fans die Sicht versperrt wurde, man hört aber die jeweiligen Kommentare der Fans. Dabei werden der Toilettengang von S. R. und der Einsatz von Pfefferspray kommentiert, nicht aber, dass es zu Schlägen gegen einen Fan gekommen ist. Weiter spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage, dass der Kläger zu 4. auch bei seiner Aussage, wie stark er von dem Pfeffersprayeinsatz betroffen gewesen sei, offensichtlich übertrieben hat. Denn man sieht ihn kurz darauf auf dem Video ohne körperliche Anzeichen (keine tränende Augen).

2. Der Einsatz von Pfefferspray durch POM H. im Zug war rechtmäßig. Es lagen sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen für den ausgesprochenen Platzverweis als auch für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zu seiner Durchsetzung vor.

Nach § 38 BPolG kann die Bundespolizei zur Abwehr einer Gefahr Personen vorübergehend von einem Ort verweisen. Eine Platzverweisung setzt eine konkrete Gefahr voraus, d. h. eine Sachlage, die im Einzelfall tatsächlich oder jedenfalls aus der (ex-ante-)Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters bei verständiger Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in Bezug auf ein polizeirechtlich geschütztes Rechtsgut in sich birgt (vgl. Schenke in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 38 BPolG Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind gegeben. POM Hempel hat den Platzverweis ausgesprochen, um eine polizeiliche Maßnahme - Begleitung des straftatverdächtigen S. R. zur Toilette - durchzuführen und, um sich und seine Kollegen vor (weiteren) Angriffen durch Fans zu schützen.

Nach der Zeugeneinvernahme der Polizeibeamten, den Aussagen der Kläger, soweit ihnen gefolgt werden kann, dem polizeilichen Einsatzvideo, soweit Aufnahmen vorliegen, und den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils gegen S. R. (AG Pfaffenhofen, U. v. 1.7.2014, 1 Ds 24 Js 5364/14) sowie des Strafbefehls gegen S.H. (AG Dachau vom 14.5.2014, 5 Cs 24 Js 12458/14) geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: S. R., der im oberen Bereich des vorletzten Waggons saß, hatte zuvor einen Polizeibeamten mit der Faust gegen den Brustkorb und anschließend nochmals mit der Faust in den Bereich der Gürtellinie geschlagen. Dieser Vorfall ergibt sich auch aus dem polizeilichen Video über die Begleitung der Fußballfans (00027.MTS, etwa 21.45 Uhr - die angegebene Zeit der Videoaufnahme ist noch Sommerzeit, weiter ist die Videozeit offensichtlich nicht minutengenau - von der Polizei angegebene Tatzeit im Strafverfahren 21.40 Uhr). Eine Identitätsfeststellung unterblieb zunächst, um die Situation nicht weiter eskalieren zu lassen. Als S. R. etwa eine halbe Stunde später, kurz vor dem Halt in Petershausen, seinen Platz verlassen wollte, gingen die Polizeibeamten davon aus, dass er sich einer polizeilichen Maßnahme entziehen will. Es kam zu einer Rangelei, wobei S. R. erneut versuchte, einen Polizeibeamten zu verletzen. Aus dem polizeilichen Video (00028.MTS) ergibt sich eine aggressive Stimmung der Fans mit Rufen „jetzt knallts“, „jetzt schepperts“. Weiter sieht man auf dem Video, dass Fans den Polizeibeamten, die sich im oberen hinteren Teil des Waggons befanden, den Weg zu ihren Kollegen versperrten. Der Fan S.H. wurde deswegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt. Nachdem S. R. angegeben hatte, dass er auf die Toilette müsse, beschlossen die Polizeibeamten, ihn dahin zu begleiten. Sie bahnten sich einen Weg durch den Waggon, gefolgt von Fans. Als sie zu der Treppe kamen, die nach unten zum Eingangsbereich führte, sahen sie dort ihre Kollegen, die unten auf bzw. an der Treppe standen. Auf der Plattform standen 10 bis 15 Personen, die vermummt waren und Bierflaschen in der Hand hatten. Sie machten „Halsabschneider“-Gesten und schlugen mit der geballten Faust in die Hand. POM H. forderte die Fans auf, Platz zu machen. Dieser Aufforderung kamen diese aber nicht nach.

Die Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten H., M., B. und C., die eine bedrohliche Situation schilderten, waren glaubhaft. Sie waren im Wesentlichen deckungsgleich mit den Aussagen (Aussagen von H., M. und C.), die sie im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin zu 2. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (Az. 245 Js 147070/14) gemacht hatten. Soweit es dabei teilweise noch zu detailreicheren Schilderungen kam, spricht es für die Glaubwürdigkeit der Zeugen, dass sie vor Gericht nur das geschildert haben, woran sie sich erinnert haben. Der Kläger zu 4. hat eingeräumt, dass er Leute gesehen habe, die sich vermummt hätten. Die Klägerin zu 2. hat ausgesagt, dass sie von den Polizeibeamten aufgefordert worden sei, wegzugehen. Von dem Geschehen auf der Plattform gibt es keine Videoaufzeichnungen, da sich der Videobeamte B., den das Gericht ebenfalls als Zeugen vernommen hat, im hinteren Teil des oberen Waggons aufhielt, ihm der Weg zu seinen Kollegen durch Fans versperrt wurde und er sich auch nicht in eine gefährliche Situation begeben wollte. Die aufgeheizte Stimmung im oberen Teil des Waggons und die dort ersichtliche Gewaltbereitschaft von Fans stützen aber die Schilderungen der Polizeibeamten über das Geschehen auf der Plattform. Der klägerische Vortrag, dass die Fans ruhig gewesen seien und die Beamten sich ohne Grund aggressiv verhalten hätten, ist nach den vorliegenden Videoaufnahmen unrichtig.

Der ausgesprochene Platzverweis war gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar und konnte nach § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Buchstabe c, § 12 VwVG mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Der Einsatz von Pfefferspray als Zwangsmittel war gemäß §§ 2, 4 UZwG rechtmäßig, insbesondere auch verhältnismäßig. Die Androhung des Gebrauchs von Reizstoffen ist nach den Regelungen des UZwG nicht erforderlich. § 13 VwVG ist nicht einschlägig, da der sofortige Vollzug des Platzverweises nach § 6 Abs. 2 VwVG zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig war. Über den Wortlaut des § 6 Abs. 2 VwVG hinaus ist der sofortige Vollzug auch dann zulässig, wenn der Grundverwaltungsakt bereits erlassen wurde, aber die weiteren Voraussetzungen des gestuften Vollstreckungsverfahrens wegen auftretender Eilbedürftigkeit nicht eingehalten werden können (vgl. Deusch/Burr, Beck-Online-Kommentar VwVfG, VwVG, § 6 Rn. 25). Allerdings sieht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 18. Januar 1974 (UZwVwV-BMI) vor, dass der unmittelbare Zwang in diesen Fällen mündlich oder auf andere nach der Lage gebotene Weise angedroht werden soll, soweit es die Umstände nicht unmöglich machen (X. Abs. 1 Satz 2). Eine mündliche Androhung des Einsatzes von Pfefferspray ist nach der glaubhaften Aussage des POM H. erfolgt. Dies wird auch durch die zeugenschaftliche Äußerung der Kollegin J. und des Polizeibeamten C., die sich in seiner unmittelbaren Nähe befanden, im Ermittlungsverfahren 245 Js 147070/14 bestätigt. Zwar war diese Androhung möglicherweise nicht für jeden verständlich. Der Beamte hat dies selbst eingeräumt, indem er angab, dass er einen Helm aufgehabt habe, in dem ein Mundschutz integriert sei. Er hat aber weiter das Pfeffersprühgerät sichtbar vor sich gehalten, was auch der Kläger zu 3. mit seiner Aussage bestätigt hat. Damit sind jedenfalls die Anforderungen, die angesichts der bedrohlichen Situation von einer Androhung des unmittelbaren Zwangs erwartet werden konnten, erfüllt.

Die Verhältnismäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist aus der ex-ante-Sicht der handelnden Polizeibeamten zu beurteilen. Ein anderes geeignetes, den Einzelnen weniger belastendes Zwangsmittel (§ 4 Abs. 1 UZwG) stand nicht zur Verfügung. Wie die Polizeibeamten H., B. und M. glaubhaft ausgesagt haben, hatten sie zunächst versucht, sich mit einfacher körperlicher Gewalt einen Weg frei zu machen bzw. die Fans auf Abstand zu halten. Dies führte aber nicht zu dem gewünschten Erfolg. Es ist nachvollziehbar, dass die Beamten, die auf und unten an der Treppe standen, gegen die Fans auf der Plattform nur jeweils in geringer Mannstärke auftreten und sich damit nicht mit Erfolg durchsetzen konnten.

Der Einsatz von Pfefferspray im Zug stand auch nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg (§ 4 Abs. 2 UZwG). Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Polizeibeamten, wie die Kläger teilweise vorgetragen haben, wahllos und mehrfach Pfefferspray gesprüht haben. POM H. hat widerspruchsfrei zu seinen Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin zu 2. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (245 Js 147070/14) angegeben, dass er oben auf der Treppe einen Sprühstoß abgegeben hat. Dies haben die Polizeibeamten M., B. und C. („ich bin mir nicht ganz sicher“) bestätigt. Dass sich der Zeuge C. nicht mehr ganz sicher war, ist aufgrund des länger zurückliegenden Zeitpunkts verständlich und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Soweit die Kläger vorgetragen haben, dass auch auf der Plattform Pfefferspray gesprüht worden sei, der Reizstoff auch seitlich in die Waggons gesprüht worden sei, und sich hierfür auf vorgelegte Fotos berufen, konnten die Kläger damit den Nachweis nicht erbringen. Einen genauen Ort kann man aus den unscharfen, kleinen Bildausschnitten nicht erkennen. Der Klägerbevollmächtige, der die Fotovorlage in der mündlichen Verhandlung in seinem Schriftsatz vom 11. März 2015 ankündigte, hat auch nicht vorgetragen, wer die Fotos gefertigt hat. Der Sprühstoß von unten nach oben spricht dafür, dass die Fotos Pfeffersprayeinsätze zeigen, bei denen vom Bahnsteig aus Pfefferspray in den Zug gesprüht wurde. Allein die Tatsache, dass auf dem Foto wohl ein behelmter Polizeibeamter zu sehen ist, beweist nicht, dass der Sprühstoß auf der Plattform abgegeben wurde. Gegen einen mehrfachen Einsatz von Pfefferspray von der Treppe oder der Plattform aus spricht auch die auf dem Video zu sehende geringe Beeinträchtigung des Klägers zu 4. vom Pfeffersprayeinsatz, der sich nach seinem Vortrag und der Skizze auf der Plattform befand. Auf dem Video ist auch sein relativ unaufgeregter Kommentar zu hören „... dass ihr stärker seid, mit diesem Spray“ (00028.MTS). Der vom POM H. abgegebene Spraystoß ging offensichtlich in Richtung der Klägerin zu 2., die sich an anderer Stelle auf der Plattform aufhielt.

Der durch die Abgabe eines Sprühstoßes zu erwartende Schaden stand auch nicht deshalb außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg, weil seine Abgabe im Zug erfolgte. Zwar ist grundsätzlich beim Einsatz von Pfefferspray in geschlossenen Räumen Zurückhaltung geboten. Soweit die Verwaltungsvorschrift von 1974 (UZwVwV-BMI IV. Abs. 5 Satz 3) noch vorsieht, dass Reizstoffe in geschlossenen Räumen nur gegen Personen eingesetzt werden dürfen, die sich gegen eine Festnahme gewaltsam zur Wehr setzen, ist diese Regelung im Hinblick auf das bei der Bundespolizei in neuerer Zeit verwendete Pfefferspray (vgl. Ruthig in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 2 UZwG Rn. 13) und der möglichen, unterschiedlichen Reizstoffwurfkörper obsolet geworden. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2016 auf die geltenden Regelungen in der Ausbildung der Polizei hingewiesen. Weicht eine Behörde generell von Richtlinien ab, so verlieren sie ihre ermessensbindende Wirkung (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.2012 - 8 C 18/11 - juris Rn. 32). Das bei der Bundespolizei eingeführte und in den Reizstoffsprühgeräten verwendete Pfefferspray PAVA verbreitet sich erheblich weniger in der Raumluft als der in anderen Geräten verwendete Wirkstoff CN/CS, es kann mit den eingeführten Reizstoffsprühgeräten zielgenauer eingesetzt werden und ist deshalb auch für den Einsatz in geschlossenen Räumen geeignet (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 6. Juli 2015 auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE zu einem Polizeieinsatz im Regionalexpress 3666 am 12. April 2015, Drucksache 18/5474 S. 4). Mit der Abgabe eines Sprühstoßes kurz vor Öffnen der Türen am regulären Haltepunkt in Petershausen hat die Bundespolizei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin zu 2. damit erheblich, vor allem auch im Gesicht, getroffen wurde. Gerade die Klägerin zu 2. ist von den Polizeibeamten aber mehrfach aufgefordert worden ist, wegzugehen, sich nicht einzumischen (auch POM M. und PHM C.). Sie hat sich trotzdem weiterhin bewusst in der Mitte des Geschehens aufgehalten. Ihr Vortrag, dass sie aus Platzgründen nicht habe weggehen können, hält das Gericht für einen Schutzvortrag.

3. Der Einsatz vom Pfefferspray vom Bahnsteig aus ist vom Gericht nur zu überprüfen, soweit der Kläger zu 3. eine erhebliche Betroffenheit geltend gemacht hat. Der Kläger zu 3. hat angegeben, dass er am Anfang der Auseinandersetzungen zwischen Fans im Zug und Polizeibeamten am Bahnsteig von dem Einsatz von Pfefferspray betroffen war und sich danach entfernt hat. Von dem Einsatzgeschehen am Anfang gibt es keine Videoaufzeichnungen, da sich der Videobeamte der Bundespolizei zunächst noch im oberen Teil des vorletzten Waggons aufgehalten hat. Der Kläger zu 3. hat selbst kein konkretes Einsatzgeschehen geschildert. Das Gericht geht aufgrund der Zeugeneinnahme der Polizeibeamten (PHK G., POM H., POM M., PHM C., POK B.), den späteren Videoaufzeichnungen und der rechtskräftigen Verurteilung von T. H. (AG Dachau, U. v. 25.9.2014, 5 Ds 37 Js 15776/14) davon aus, dass die Polizeibeamten mit dem Sprühen von Pfefferspray auf das Werfen von Flaschen und Gegenständen durch die Fans reagierten.

Dieser Einsatz von Pfefferspray war gemäß § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Buchst. c, § 12 VwVG, §§ 2, 4 UZwG rechtmäßig. Der Verwaltungszwang konnte ohne vorausgehenden Verwaltungsakt zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Polizeibeamten angewendet werden. Besonders in der Anfangsphase der Auseinandersetzungen zwischen Fans und Polizeibeamten, die vom Gericht nur zu überprüfen ist, standen den Polizeibeamten gleich geeignete Einsatzmittel, um die Situation unter Kontrolle zu bringen, nicht zur Verfügung. Auf die von der Beklagten getroffene Bewertung möglicher Handlungsoptionen muss daher nicht eingegangen werden. Der Einsatz von Pfefferspray erfolgte hier zielgerichtet gegen Fans, die zum Werfen von Gegenständen ansetzten. Die Verhältnismäßigkeit gemäß § 4 Abs. 2 UZwG war damit gewahrt.

4. Für das angeordnete Stehenbleiben des Zuges am Bahnhof Petershausen und das Verbot für die Kläger, den Waggon zu verlassen, konnte sich die Polizei auf die allgemeine Befugnisnorm des § 14 Abs. 1 BPolG stützen. Danach kann die Bundespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Gemäß § 3 Abs. 1 BPolG hat die Bundespolizei die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen. Dies bedeutet insbesondere die Verhütung von Straftaten in den Bahnhöfen, Zügen, auf den Bahnanlagen und umfasst auch die Begleitung von gewaltbereiten Gruppen bei Großveranstaltungen (vgl. Graulich in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 3 Rn. 6). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn im Einzelfall tatsächlich oder jedenfalls aus der (ex-ante-)Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage in absehbarer Zeit die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BPolG). Die von den zuständigen Einsatzleitern angestellte Gefahrenprognose ist nicht zu beanstanden.

Es bestand die konkrete Gefahr, dass sich die Auseinandersetzungen zwischen Fans und Polizei auf den engen Bahnsteig verlagerten und damit auch im Hinblick auf den laufenden Bahnbetrieb Einsatzkräfte und Fans geschädigt würden. Wie die Videoaufnahmen zeigen, war die Stimmung der Fans an der vorderen Türe des vorletzten Waggons aufgeheizt, die Polizeibeamten wurden beleidigt („Wichser“), es flogen Flaschen. Auch unbeteiligte Bahnreisende hätten bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung auf dem Bahnsteig diesen nicht ohne Gefahr für ihre Sicherheit benutzen können. Weiter konnte die Polizei davon ausgehen, dass sich einzelne Fans einer Polizeikontrolle entziehen und über die Bahngleise flüchten würden, was nicht erlaubt (Ordnungswidrigkeit nach § 64b Abs. 2 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO) und im Hinblick auf durchfahrende Züge auch äußerst gefährlich ist. So sieht man auf dem Video (00029.MTS), dass insgesamt vier Personen vom Bahnsteig aus auf die Gleise steigen, zwei Gleise überqueren und sich dann entfernen. PHK G. hat daher zu Recht angeordnet, dass die drei letzten Türen Richtung Bahnsteig von außen mit dem Vierkant verschlossen werden. Die Türe, an der Pfefferspray eingesetzt wurde, konnte immer geöffnet worden, ebenso die davor liegenden Türen des Zuges. Die verschlossenen Türen wurden, nachdem sich die Situation im hinteren Bereich des Zuges beruhigt hatte, wieder geöffnet. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zug war es erforderlich, dass der Regionalzug weiter von Beamten der Bahnpolizei begleitet wurde. Während des Aufenthalts des Zugs am Bahnhof Petershausen konnten die Polizeikräfte für die Weiterfahrt verstärkt werden.

Die polizeilichen Maßnahmen wurden von der Polizei nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen und waren verhältnismäßig (§§ 15, 16 BPolG).

Soweit der Prozessbevollmächtigte vorgetragen hat, dass es in Petershausen keinen Grund gegeben habe, den Zug anzuhalten, da die Identitätsfeststellungen in München getroffen werden sollten, verkennt er, dass die Gründe für das Anhalten des Zuges in Petershausen mehrheitlich im präventiven Bereich lagen. Vor einer Weiterfahrt des Zuges musste die Sicherheit und Ordnung im Zug wiederhergestellt werden. Eine Weiterfahrt des Zuges ohne Polizeikräfte kam im Hinblick auf den Schutz unbeteiligter Personen sowie der Gefahr von weiteren Sachbeschädigungen im Zug nicht in Betracht. Zum Schluss der Videoaufzeichnungen wird eindrucksvoll ein Überblick über die Schmierereien, sonstige Beschädigungen wie z. B. Herausreißen eines Feuerlöschers und massiven Verunreinigungen im Zug gegeben (000.55 MTS - 00061.MTS). Die Anordnung für die Personen im vorletzten Zug und damit auch für die Kläger, im Zug zu bleiben, ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil es zuvor zu einem Einsatz von Pfefferspray an der vorderen Türe gekommen ist und es im Anschluss daran aufgrund des gewaltsamen Verhaltens von Fans nochmals zu Sprühstößen im Türenbereich kam. Aus den Videoaufzeichnungen ergibt sich, dass bereits nach etwa 10 Minuten die hintere Tür im vorletzten Waggon wieder offen stand und sich dort Fans an der offenen Türe bzw. auf dem Bahnsteig aufhielten (00030.MTS, 22.30 Uhr). Etwas später hielt sich sogar eine Vielzahl von Personen aus dem hinteren Zugteil auf dem Bahnsteig auf (00034.MTS, 22.38 Uhr). Weiter ergibt sich aus den letzten Videoaufnahmen im Zug, dass die Belastung durch Pfefferspray jedenfalls im oberen Bereich des hinteren Teils offensichtlich nicht spürbar war (00028.MTS). Dort hatte sich der Kläger zu 4. aufgehalten. Die Klägerin zu 1., die sich im unteren Teil des Waggons aufgehalten hat, hat angegeben, dass sie durch das Pfefferspray nicht wesentlich beeinträchtigt war. Soweit sie Angst gehabt hat, ist das verständlich, führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme. Die Klägerin zu 2., die von dem Einsatz von Pfefferspray im Zug stark betroffen war, hätte medizinische Hilfe in Anspruch nehmen können. Die Polizeibeamten haben Rettungswagen zum Bahnhof Petershausen beordert, offensichtlich legten die Fans aber keinen Wert auf ärztliche Betreuung. So sieht man auf dem Video, dass ein Polizeibeamter einem Fan helfen will, der von einem Sprühstoß getroffen wurde, ihm aus dem Waggon hilft, dieser aber sofort wieder von seinen Kollegen hineingezogen wird (00029.MTS). Die Polizei hat den Regionalzug etwa 1 ¼ Stunden angehalten. Diese Zeitdauer war im Hinblick auf die verfolgten polizeilichen Zwecke nicht unangemessen. Nachdem die gewaltsame Auseinandersetzung zwischen Fans und Polizeibeamten beendet war und alle Türen im vorletzten Waggon geöffnet werden konnten, reduzierte sich die Belastung für die Kläger im Wesentlichen auf eine Zeitverzögerung. Nach der polizeilichen Freigabe bedurfte es noch bahnbetrieblicher Maßnahmen, bevor der Zug tatsächlich abfahren konnte.

Die Maßnahmen konnten gegen die Klägerin zu 2. gem. § 17 Abs. 1 BPolG, wenn man sie im Hinblick auf die begangene Beleidigung sowie des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte als Störerin ansieht, ansonsten wie bei den Klägern zu 1., 3. und 4. nach § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2 BPolG angeordnet werden. Danach können auch nicht verantwortliche Personen in Anspruch genommen werden, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist oder Maßnahmen gegen die Verantwortlichen keinen Erfolg versprechen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Wie die Beklagtenvertreterin nachvollziehbar vorgetragen hat, ist ein sukzessives Herausgreifen der angreifenden Fans aufgrund der Kräftelage nicht möglich und auch nicht erfolgversprechend gewesen, da sich diese jedenfalls teilweise unter Unbeteiligte im Zug gemischt hatten. Weiter mussten die Polizeibeamten bei einem Eingreifen im Zug damit rechnen, dass auch Unbeteiligte gefährdet würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 12/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 20/03/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 10 B 12.2280 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. März 2015 (VG München, Entscheidung vom 20. April 2011, Az.: M 7 K 10.2352) 10. Senat Sachgebietsschlüssel:
published on 25/04/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die teilweise Rücknahme und Rückforderung von Finanzhilfen für eine Straßenbaumaßnahme der Klägerin, soweit Kosten für die Änd
published on 08/03/2011 00:00

Tenor Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2004 - 612 Qs 53/04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 104 Absatz 2 S
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published on 06/09/2017 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswi
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten

1.
in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes,
2.
in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,
3.
in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.

(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeichnung von Raucherräumen nach Absatz 3, insbesondere zu den baulichen Anforderungen an die Größe, Lage, Gestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belüftung, zu erlassen.

Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen

1.
zur Abwehr einer Gefahr,
2.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs,
3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
4.
wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
5.
zum Schutz privater Rechte.

(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie

1.
sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort
a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder
b)
sich Straftäter verbergen,
2.
sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
3.
an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um
a)
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
b)
Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes
zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.

(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei ferner verlangen, daß der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.

(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.

(5) Die Bundespolizei kann verlangen, daß sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen können bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.

(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.

(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge.

(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.

(1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge.

(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.

(1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die

1.
den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder
2.
beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.

(2) Die durch die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 begünstigten Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, der Bundespolizei für die erlangten Vorteile einen angemessenen Ausgleich zu leisten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für den zu leistenden Ausgleich einen Prozentsatz festzusetzen, der 50 Prozent des Gesamtaufwandes der Bundespolizei für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht überschreiten darf. Dabei sind insbesondere die erlangten Vorteile und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens zu berücksichtigen. Sind mehrere Verkehrsunternehmen begünstigt, ist für jedes Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 3 gesondert ein Prozentsatz festzusetzen, die Summe dieser Prozentsätze darf 50 Prozent des Gesamtaufwandes nicht überschreiten. Die Ausgleichsbeträge werden durch die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde erhoben.

Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge.

(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.

(1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.

(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

(1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge.

(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.

Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge.

(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.

(1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.

(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Bundespolizei durch andere Rechtsvorschriften des Bundes zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse nicht oder nicht abschließend regeln, hat die Bundespolizei die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen. Satz 2 gilt auch für die Befugnisse der Bundespolizei im Rahmen der Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4, soweit § 5 des Luftsicherheitsgesetzes keine Regelungen enthält.

(1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die

1.
den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder
2.
beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.

(2) Die durch die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 begünstigten Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, der Bundespolizei für die erlangten Vorteile einen angemessenen Ausgleich zu leisten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für den zu leistenden Ausgleich einen Prozentsatz festzusetzen, der 50 Prozent des Gesamtaufwandes der Bundespolizei für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht überschreiten darf. Dabei sind insbesondere die erlangten Vorteile und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens zu berücksichtigen. Sind mehrere Verkehrsunternehmen begünstigt, ist für jedes Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 3 gesondert ein Prozentsatz festzusetzen, die Summe dieser Prozentsätze darf 50 Prozent des Gesamtaufwandes nicht überschreiten. Die Ausgleichsbeträge werden durch die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde erhoben.

(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.

(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Bundespolizei durch andere Rechtsvorschriften des Bundes zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse nicht oder nicht abschließend regeln, hat die Bundespolizei die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen. Satz 2 gilt auch für die Befugnisse der Bundespolizei im Rahmen der Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4, soweit § 5 des Luftsicherheitsgesetzes keine Regelungen enthält.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich

1.
(weggefallen)
2.
an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt,
3.
einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug bewegt,
4.
eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt oder
5.
bei einem außerplanmäßigen Halt ohne Zustimmung des Zugpersonals aussteigt oder Weisungen des Zugpersonals für das weitere Verhalten nicht Folge leistet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt,
2.
sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist,
3.
eine Außentür öffnet, solange sich das Fahrzeug bewegt,
4.
eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, einen anderen zu verletzen oder eine Sache zu beschädigen,
5.
eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder
6.
den Bahnübergang eines Privatwegs mit öffentlichem Verkehr anlegt und dem öffentlichen Verkehr überläßt, ohne dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart oder ihm obliegende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt zu haben.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen.

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

(1) Die Bundespolizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtet werden.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.