Die Klägerin begehrt Schadensersatz vom Beklagten als früherer Beamter der Klägerin. Der Beklagte stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Juli 2012 als Verwaltungsbeamter im Dienst der Klägerin, zuletzt im Amt eines Verwaltungsrats (Besoldungsgruppe A 13) als Leiter der Stadtentwicklung. Bis 30. Juni 2011 übte der Beklagte das Amt des Kämmerers bei der Klägerin aus. Zugleich war er alleiniger Geschäftsführer der M. Bioenergie GmbH (M-GmbH). Die Klägerin war zu 61,66% an der M-GmbH beteiligt, die übrigen 38,34% hielt ein Verein. Am 10. August 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M-GmbH eröffnet.
In einem Stadtratsbeschluss der Klägerin vom 10. Dezember 2002 erklärte sich die Klägerin bereit, der M-GmbH zur Kassenbestandsverstärkung Mittel zur Verfügung zu stellen. In seiner Funktion als Kämmerer veranlasste der Beklagte daraufhin in den Jahren 2003 bis 2010 mehrfach entsprechende Zahlungen. Rückführungen erfolgten nur vereinzelt, sodass bis Ende 2010 nicht rückgeführte Kassenbestandverstärkungen von insgesamt 550.000,00 Euro entstanden, zzgl. Zinsen i.H.v. 7.784,00 Euro. Aufgrund der Insolvenz der M-GmbH war eine Rückzahlung der geleisteten Kassenbestandverstärkungen nicht möglich. Ein gegen den Beklagten unter anderem aufgrund dieses Sachverhaltes eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Regensburg (Az. 111 Js 22927/11) wegen § 266 Strafgesetzbuch wurde am 22. November 2013 nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt. Der Beklagte habe sich wegen der gängigen Verwaltungspraxis darauf verlassen können, dass der Stadtratsbeschluss eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle. Selbst wenn der Beklagte die Unterschrift des Bürgermeisters auf den Auszahlungsanordnungen hätte einholen müssen, sei nicht davon auszugehen, dass der Bürgermeister die Unterzeichnung verweigert hätte. Ein Geldabfluss wäre damit in jedem Fall erfolgt, sodass es am objektiven Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehle. Hinsichtlich der nicht eingeforderten Zinsen sei davon auszugehen, dass diese durch die M-GmbH ohnehin nicht hätten beglichen werden können.
Die Klägerin hat am 23. Dezember 2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben und zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 560.426,63 Euro sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.686,28 Euro nebst Zinsen beantragt. Nachdem das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. März 2015 (Az. RN 1 K 13.2187) an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen hat, hat die Klägerin ihren Klageantrag am 15. Januar 2018 zunächst um den Betrag von 82.017,51 Euro erweitert. Mit Schriftsatz vom 3. April 2018 erklärte sie hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.642,63 Euro eine teilweise Klagerücknahme.
Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 3. April 2018, bei Gericht eingegangen am 4. April 2018, zuletzt beantragt,
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1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 639.801,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 557.784,00 Euro vom 30. November 2013 bis zur Zustellung der Klageerweiterung sowie ab diesem Zeitpunkt aus 639.801,51 Euro zu bezahlen.
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2.Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 7.868,28 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu bezahlen.
Der Klägerin sei ein Schaden in Höhe von 550.000,00 Euro aufgrund nicht rückgeführter Kassenbestandverstärkungen sowie dahingehend angefallener Zinsforderungen in Höhe von 7.784,00 Euro entstanden. Die Kassenbestandverstärkungen seien als Darlehen zu qualifizieren, für deren jeweilige Gewährung es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage fehle. Der Stadtratsbeschluss der Klägerin vom 10. Dezember 2002 sei nur eine Absichtserklärung hinsichtlich der Bereitschaft zu Kassenbestandverstärkungen und zudem wegen eines Ladungsmangels unwirksam gewesen. Zahlungsmodalitäten seien nicht festgelegt worden. Der Beklagte habe wissentlich Auszahlungsanordnungen ohne entsprechende Befugnis vorgenommen. Er habe als Kämmerer jedenfalls die mangelnde Legitimation erkennen müssen.
Aufgrund einer Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter der M-GmbH habe sich der Schaden der Klägerin im Nachgang zur Klageerhebung weiter vergrößert. Die Insolvenzanfechtung habe sich auf einen im Jahre 2006 bis 2010 von der M-GmbH bereits an die Klägerin rückgeführten Betrag in Höhe von 270.000,00 Euro bezogen. Auf ausdrücklichen Vorschlag des mit der Insolvenzanfechtungsklage befassten Gerichts habe die Klägerin am 16. März 2015 einen Vergleich schließen und sich zur Rückzahlung von 120.000,00 Euro verpflichten müssen. Von diesem Betrag habe der Kassenversicherer der Klägerin 50.000,00 Euro erstattet, sodass ein Schaden von 70.000,00 Euro entstanden sei. Hinzu kämen Gerichtskosten sowie gerichtliche und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 12.017,51 Euro.
Schließlich seien bei der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.868,28 Euro entstanden. Der Beklagte befinde sich aufgrund einer Zahlungsaufforderung der Klägerin bis 29. November 2011 seither im Zahlungsverzug.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es liege keine Pflichtverletzung vor. Der Beklagte habe nicht eigenmächtig und heimlich Zahlungen an die M-GmbH veranlasst. Der Stadtratsbeschluss der Klägerin vom 10. Dezember 2002 sei eine ausreichende Legitimation für die Kassenbestandverstärkungen gewesen. Die damals Beteiligten hätten den Stadtratsbeschluss jedenfalls als Grundlage für Kassenbestandsverstärkungen beabsichtigt. Im Übrigen habe sich der Beklagte auf eine gängige Verwaltungspraxis bei der Klägerin verlassen dürfen. Der Erste Bürgermeister der Klägerin habe Auszahlungsanordnungen mitgezeichnet und die Auszahlungen gebilligt. Hilfsweise bestehe ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin. Die wirtschaftliche Lage der M-GmbH sei stets bekannt gewesen. Die M-GmbH habe unter schwierigen Bedingungen betrieben werden müssen, unter anderem aufgrund einer Zweckbindungsfrist von Fördermitteln bis Juli 2010. Es sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass eine Rückzahlung der Kassenbestandsverstärkungen nicht möglich gewesen sei. Etwaige Schadensersatzansprüche bis Ende 2009 seien verjährt.
In der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2018 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 7. Februar 2018 verwiesen.
1. Aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
2. Soweit die Klage mit Erklärung vom 4. April 2018 zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 VwGO einzustellen. Der Beklagte hat einer Klagerücknahme nach Stellung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2018 vorab zugestimmt.
3. Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund nicht rückgeführter und aufgrund im Rahmen der Insolvenzanfechtung zurückzuzahlender Kassenbestandsverstärkungen zu.
a) Nach § 48 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch nach § 48 Satz 1 BeamtStG setzt neben dem Vorliegen einer rechtswidrigen Pflichtverletzung, dem Eintritt eines Schadens beim Dienstherrn sowie der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden auch ein Verschulden des Beamten voraus (Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2017, § 48 BeamtStG Rn. 20 ff.). Das in § 48 Satz 1 BeamtStG vorausgesetzte Verschulden ist ein qualifiziertes Verschulden. Das bedeutet, der Beamte haftet nicht schon dann, wenn ihm leichte Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorzuwerfen ist. Vielmehr setzt die Haftung zumindest den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, bezogen auf die Dienstpflichtverletzung, voraus (Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., § 48 BeamtStG Rn. 43 ff.; VG Würzburg, U.v. 30.6.2015 – W 1 K 14.310 – juris Rn. 19).
b) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Es ist bereits kein alleiniger qualifizierter schuldhafter Pflichtenverstoß des Beklagten zu erkennen, der den Schaden verursacht hat (aa). Im Übrigen besteht ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin (bb), das einen etwaigen Ersatzanspruch ohnehin ausschließen würde.
aa) Es kann offen bleiben, ob dem Beklagten ein schuldhafter Verstoß gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten vorgeworfen werden kann. Denn die Klägerin hat das Verhalten des Beamten, das zu dem von ihr bezifferten Schaden geführt hat, ausdrücklich hinsichtlich der angewiesenen Zahlungen durch zwei Stadtratsbeschlüsse sanktioniert. Damit hat die Stadt durch das Verhalten ihrer Organe den Schaden wesentlich mit herbeigeführt.
In den Jahren 2003 bis 2010 sind wiederholt Kassenbestandsverstärkungen von der Klägerin an die M-GmbH gewährt worden. Nach § 38 Abs. 1 der Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik – KommHV-Kameralistik) ist für jede zu leistende Auszahlung eine schriftliche Anordnung zu erteilen. Die Anordnungsbefugnis wird gemäß Abs. 2 durch Dienstanweisung geregelt. Nach der entsprechenden Dienstanweisung der Klägerin lag die Anordnungsbefugnis beim Kämmerer sowie dem Ersten Bürgermeister, für Ausgaben ab 25.000,00 Euro ausschließlich beim Ersten Bürgermeister. Gleichwohl veranlasste der Beklagte in seiner Funktion als Kämmerer mehrere Auszahlungen an die M-GmbH, die den Betrag von 25.000,00 Euro überstiegen.
Die Klägerin kann sich jedoch nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten mit der Begründung berufen, der Stadtratsbeschluss vom 10. Dezember 2002 habe keine ausreichende Legitimation für die Kassenbestandverstärkungen dargestellt und der Beklagte habe dies erkennen müssen. Der Altbürgermeister E. hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass der Stadtratsbeschluss aus seiner Sicht Grundlage für die regelmäßige Gewährung von Kassenbestandverstärkungen sein sollte, um den Betrieb der M-GmbH aufrecht zu erhalten. Das sei von den damaligen Beteiligten so beabsichtigt gewesen. Er sei über Defizite der M-GmbH informiert gewesen, wenngleich ihn deren Insolvenz überrascht habe. Er habe jedoch den Stadtratsbeschluss als ausreichend angesehen, um die Defizite auszugleichen. Aufgrund dieses allgemeinen Konsenses zum damaligen Zeitpunkt kann dem Beklagten nicht angelastet werden, er hätte sich nicht auf den Stadtratsbeschluss als Legitimationsgrundlage stützen dürfen. Die in den Akten enthaltenen Auszahlungsanordnungen zeigen zudem, dass der jeweilige Erste Bürgermeister einen Teil der Anordnungen entweder selbst unterzeichnet hat (Jahres-Auszahlungsanordnung vom 2.1.2004), zum Teil unter Wegstreichen der Unterschrift des Beklagten (Jahres-Auszahlungsanordnung vom 3.1.2005), oder ausdrücklich genehmigt hat (Anlage zur Jahres-Auszahlungsanordnung vom 4.2.2010 betreffend den Zeitraum 15.12.2009 bis 12.10.2010). Die Auszahlungen in diesen Jahren sind somit mit Wissen und Wollen des Ersten Bürgermeisters der Klägerin erfolgt. Wenngleich in den Jahren 2006 bis 2009 keine Unterschrift des Ersten Bürgermeisters erfolgte, durfte sich der Beklagte auf die hierdurch entstandene Verwaltungspraxis verlassen und davon ausgehen, dass die Gewährung von Kassenbestandsverstärkungen im Interesse der Klägerin liegen und ein dahingehendes Einverständnis besteht. Denn eine anderslautende Anordnung ist durch die Klägerin, soweit ersichtlich, nicht erteilt worden. Der Altbürgermeister E. hat in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar dargelegt, dass ein Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der M-GmbH bestanden hat. Die M-GmbH habe dem Zweck gedient, Bauern Heizmaterial abzukaufen und Bruchholz sinnvoll zu verwerten. Auf diese Weise sollten die Bauern unterstützt und eine umweltfreundliche Energiegewinnung ermöglicht werden. Hierfür sollten im Ergebnis unbegrenzt finanzielle Verstärkungen von der Klägerin aufgebracht werden. Auch die von der Beklagtenseite vorgetragene, nicht substantiiert bestrittene Zweckbindungsfrist von Fördermitteln der M-GmbH bis Juli 2010 spricht für ein dahingehendes Interesse der Klägerin.
Aus diesen Gründen erscheint auch die Kausalität zwischen der Handlung des Beklagten und dem Schaden auf Seiten der Klägerin fraglich. Denn es liegt nahe, dass eine Auszahlung der Kassenbestandsverstärkungen auch unter Wahrung der entsprechenden Vorschriften erfolgt wäre. Widersprüchlich erscheint es zudem, wenn dem Beklagten nunmehr die Auszahlungen angelastet werden, obwohl diese durch die Klägerin jahrelang gebilligt oder zumindest geduldet wurden und nach Angaben des ehemaligen Ersten Bürgermeisters E. sogar gewollt waren.
Für ein entsprechendes Interesse spricht auch, dass am 13. Dezember 2010 erneut ein Stadtratsbeschluss erlassen worden ist, der den Stadtratsbeschluss aus dem Jahr 2002 ersetzt und ausdrücklich eine weitere finanzielle Unterstützung in Form von Kassenbestandsverstärkungen als Darlehen erlaubt hat. Er lautet auszugsweise:
„ 2. Die M. B. GmbH ist wie folgt finanziell zu unterstützen:
2.1. Die Stadt M. stellt zur Kassenbestandsverstärkung der GmbH für den Zeitraum bis 31.12.2012 Mittel bis zu einer Höhe von insgesamt max. 750.000,00 Euro, einschließlich der bereits ausgereichten Kredite in Höhe von 550.000,00 Euro zur Verfügung.“
Auch hat der derzeitige Erste Bürgermeister R. ausgesagt, er hätte die Zahlungen auch vor dem Jahr 2010 fortgeführt, wenn sie ihm früher bekannt gewesen wären. Daran wird ersichtlich, dass die Kassenbestandsverstärkungen von der Klägerin offenbar gewollt waren.
bb) Die Klägerin hätte durch rechtzeitiges Einschreiten den Schadenseintritt verhindern können. Den Dienstherrn trifft wie jeden Anspruchsgläubiger im Schadensersatzrecht die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB (vgl.VG München, U.v. 3.12.2010 – M 5 K 08.3525 – BayVBl 2011, 674, juris Rn. 30 ff.; Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., § 48 BeamtStG Rn. 73; Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2018, § 254 Rn. 5). Zum Inhalt der Schadensminderung gehört es, dass der Geschädigte den Schadensumfang möglichst gering halten und bei der Schadensbeseitigung unnötige Kosten vermeiden soll (Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 254 Rn. 77).
In den Jahren 2004, 2005 und 2010 hat der jeweils im Amt befindliche Erste Bürgermeister die entsprechenden Auszahlungsanordnungen selbst unterzeichnet oder ausdrücklich genehmigt. Doch auch im übrigen Zeitraum verfängt das Argument der Klägerin, sie sei über die Auszahlungen nicht informiert und stattdessen vom Beklagten getäuscht worden, nicht. Schon aufgrund der Auszahlungsanordnungen vom 2. Januar 2004 und vom 3. Januar 2005 war ihr – vertreten durch ihren Ersten Bürgermeister – bekannt, dass auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 10. Dezember 2002 in den folgenden Jahren Kassenbestandsverstärkungen ausgezahlt wurden. Es war daher davon auszugehen, dass auch in der Folgezeit Kassenbestandsverstärkungen erfolgen. Die wirtschaftliche Situation der M-GmbH ist zudem in den Gesellschafterversammlungen der M-GmbH, an denen stets auch der Erste Bürgermeister der Klägerin teilnahm, dargelegt worden. Es hätte ihrer Schadensminderungspflicht entsprochen, weiteren Zahlungen frühzeitig entgegen zu wirken und (weitere) Auszahlungen zu verhindern, sofern das dem tatsächlichen Interesse der Klägerin entsprochen hätte. Das bleibt allerdings fraglich. Denn im Jahr 2009 ist die Klägerin sogar durch einen Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2002 bis 2007 und der Kassen der Klägerin über die Kassenbestandsverstärkungen informiert worden. Hier ist auf Seite 5 ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin während des Berichtszeitraums wiederholt Liquiditätshilfen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit geleistet hat. Zur Zeit der Prüfung seien 300.000,00 Euro an die M-GmbH ausgereicht gewesen. Der Bericht datiert vom 24. November 2009, das Prüfungsergebnis ist am 25. Mai 2009 in einer Schlussbesprechung unter anderem dem ersten Bürgermeister R. vorgetragen worden. Hätte die Klägerin keine Liquiditätshilfen an die M-GmbH leisten wollen – worin gerade der Vorwurf an den Beklagten liegt –, wäre eine sofortige Beendigung der Kassenbestandsverstärkungen zu erwarten gewesen. Stattdessen hat der Erste Bürgermeister anschließend sämtliche Zahlungen im Zeitraum 15. Dezember 2009 bis 12. Oktober 2010 durch seine Unterschrift genehmigt und die Klägerin am 13. Oktober 2010 erneut einen Stadtratsbeschluss herbeigeführt, der die Bereitstellung weiterer Liquiditätshilfen an die M-GmbH vorsah.
4. Mangels Schadensersatzanspruches steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz von entgangenen Zinsforderungen zu. Aus demselben Grund scheidet auch eine Erstattung von Anwaltskosten aus, die mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches und der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter in Zusammenhang stehen.
5. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ergibt sich die Kostentragungspflicht der Klägerin aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen trägt die Klägerin als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).