Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - M 5 K 15.977
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollsteckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
-
1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 639.801,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 557.784,00 Euro vom 30. November 2013 bis zur Zustellung der Klageerweiterung sowie ab diesem Zeitpunkt aus 639.801,51 Euro zu bezahlen.
-
2.Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 7.868,28 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu bezahlen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„ 2. Die M. B. GmbH ist wie folgt finanziell zu unterstützen:
2.1. Die Stadt M. stellt zur Kassenbestandsverstärkung der GmbH für den Zeitraum bis 31.12.2012 Mittel bis zu einer Höhe von insgesamt max. 750.000,00 Euro, einschließlich der bereits ausgereichten Kredite in Höhe von 550.000,00 Euro zur Verfügung.“
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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 1 K 14.310
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
1. Kammer
Sachgebiets-Nr: 1330
Hauptpunkte:
Schadensersatz;
Eigenschaden des Dienstherrn;
Forstverwaltung;
Beschädigtes Dienstfahrzeug;
Durchfahren einer Furt;
Grobe Fahrlässigkeit;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
..., vertreten durch das Landesamt für Finanzen, ...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagter -
bevollmächtigt: ...
wegen Beamtenrechts (Schadensersatz)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wirths die Richterin am Verwaltungsgericht Betz den ehrenamtlichen Richter N. die ehrenamtlichen Richterin S. aufgrund mündlicher Verhandlung am 30. Juni 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung eines Dienstfahrzeugs.
Der Kläger ist Rechtsträger des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B.. Der Beklagte steht als Forstoberrat bei dieser Behörde im Dienste des Klägers und versieht dort u. a. die Funktion eines FFH-/SPA-Gebietsbetreuers.
Am
Nach Angabe des Vermessungsamtes Ba... befindet sich in 800 m Entfernung ein Steg über die B. (Blatt 87 der Gerichtsakte). Nach Aussage des Flussmeisters W. des Wasserwirtschaftsamtes Ba... wurden in der Zeit vom 15. Februar 2011 bis 23. Februar 2011 im Bereich der Furt am Q... Fällarbeiten durchgeführt. Durch den Einsatz schwerer Fahrzeuge sind Untiefen im Uferbereich der Q... Seite beim Ein- bzw. Ausfahren aus der Furt entstanden, welche wieder bei Hochwasser mit dem Geschiebe der B. verfüllt wurden (Blatt 89 der Akte).
Durch den Motorschaden entstanden Gesamtkosten in Höhe von 10.928,77 EUR, welche sich aus Reparaturkosten und Gutachterkosten zusammensetzen. Die Rechnungen wurden durch den Kläger beglichen.
Mit Schreiben vom
II.
Am
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.928,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Grobe Fahrlässigkeit liege auf Seiten des Beklagten nicht vor. Er habe sich vor dem Durchqueren der B. über die Wassertiefe vergewissert, indem er vom Trittbrett des Pkw bei geöffneter Fahrertür zunächst die Furt überblickt habe. Dabei habe er festgestellt, dass die B. Niedrigwasser geführt und allenfalls eine Tiefe von ca. 20 cm aufgewiesen habe. Dem Beklagten sei die Furt seit mehr als 15 Jahren bekannt. Er habe diese bei vergleichbarem Wasserstand schon oft mit seinem Privat-Pkw (Wattiefe 400 mm) und bei Spaziergängen mit seinem Hund zu Fuß durchquert, wobei keine Untiefen vorhanden gewesen seien. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass das Dienstfahrzeug eine Wattiefe von 500 mm aufweise. Bei dem Dienstfahrzeug handle es sich um ein geländegängiges Fahrzeug, das gerade für den Forstbetrieb angeschafft worden sei. Ferner habe der Beklagte die Waldarbeiter nicht durch Zuruf auf sich aufmerksam machen können, da diese mit Motorsägen gearbeitet und einen Gehörschutz getragen hätten. Des Weiteren habe er den Umweg über die Fußgängerbrücke nicht in Betracht gezogen. Zum einen sei die Durchquerung der Furt aus seiner Sicht problemlos möglich gewesen und zum anderen habe er befürchtet, die Waldarbeiter angesichts der späten Tageszeit nicht mehr rechtzeitig zu erreichen. Die Untiefe sei auch keinesfalls vom Ufer der Einfahrt aus erkennbar gewesen, da die Entfernung hierzu vom Standpunkt des Beklagten aus 8 m bis 10 m betragen habe. Zu dieser unbekannten Untiefe sei es auch nur durch die Fällarbeiten des Wasserwirtschaftsamts gekommen, natürliche Ursachen dafür schieden aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen O. vom 15. September 2011 sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder vom Unfallort, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Dienstfahrzeugs am
1.
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Danach hat der Kläger keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten, weil zwar die formellen Voraussetzungen der Heranziehung zum Schadensersatz erfüllt sind (1.1), der Anspruch aber am fehlenden qualifizierten Verschulden (mindestens grobe Fahrlässigkeit) des Beklagten scheitert (1.2).
1.1
Die Heranziehung des Beklagten zur Schadensersatzleistung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der erforderliche Hinweis auf eine Beteiligung der Personalvertretung ordnungsgemäß erfolgt. Bei Heranziehung eines Beamten zum Schadensersatz wirkt die Personalvertretung im Verfahren der Mitbestimmung auf Antrag gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2 BayPVG i. V. m. Art. 70 BayPVG mit. Um sein Antragsrecht rechtzeitig wahrnehmen zu können, ist der Beamte gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayPVG von der beabsichtigten Maßnahme, d. h. der Heranziehung zum Schadensersatz, rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus wird teilweise aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verlangt, dass der Beamte auch ausdrücklich über sein Recht, die Beteiligung der Personalvertretung zu beantragen, belehrt wird (BayVGH, B. v. 13.11.2014 - 3 CS 14.1864 - juris; Ballerstedt/Schleicher/Faber, Art. 75 BayPVG Rn. 181; differenzierend BVerwG, U. v. 24.11.1983 - 2 C 27/82 - juris Rn. 18;
1.2
Der Anspruch des Klägers scheitert jedoch am Fehlen materiellrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen. Der Schadensersatzanspruch nach § 48 Satz 1 BeamtStG setzt neben dem Vorliegen einer rechtswidrigen Pflichtverletzung, dem Eintritt eines Schadens beim Dienstherrn sowie der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden auch ein Verschulden des Beamten voraus (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, § 48 BeamtStG Rn. 20 ff.). Das in § 48 Satz 1 BeamtStG vorausgesetzte Verschulden ist ein qualifiziertes Verschulden, d. h. der Beamte haftet nicht schon dann, wenn ihm leichte Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 Abs. 1 BGB vorzuwerfen ist, vielmehr setzt die Haftung zumindest den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, bezogen auf die Dienstpflichtverletzung, voraus (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, § 48 BeamtStG Rn. 43 ff.).
1.2.1
Der Beklagte hat mit dem Durchfahren des Gewässers und der daraus resultierenden Beschädigung des Motors seines Dienstfahrzeugs rechtswidrig seine Pflicht verletzt, Einrichtungsgegenstände und Verwaltungsmittel sowie anderes Eigentum des Dienstherrn pfleglich zu behandeln (BVerwG, U. v. 13.6.1985 - 2 C 42/84 - juris). Aufgrund des Gutachtens des vereidigten Kfz-Sachverständigen O. vom 15. September 2011 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Motorschaden durch beim Durchfahren der Furt in den Motorraum eingedrungenes Wasser verursacht wurde (vgl. S. 3 des Sachverständigengutachtens v. 15.9.2011 i. d. F. der zweiten Ausfertigung v. November 2011, Bl. 91 - 101 der Behördenakte).
1.2.2
Dem Beklagten kann jedoch keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt, indem er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, d. h. nicht beachtet, was jedem in der konkreten Lage einleuchten müsste (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 25.5.1988 - 6 C 38/85 - juris Rn. 18;
Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Zwar erfordert das Durchfahren bzw. Durchwaten eines Gewässers mit einem Pkw unabhängig von den jeweiligen technischen Eigenschaften des Fahrzeugs objektiv eine gesteigerte Sorgfalt des Fahrzeugführers, weil dabei objektiv ein hohes Risiko der Beschädigung des Fahrzeugs aufgrund überraschend auftretender Gefahren durch Untiefen, Strömung oder unerwartete Hindernisse besteht.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass dem Beklagten die Risiken des Durchfahrens einer Furt mit dem Pkw generell unbekannt waren. Zwar kann dem Vortrag des Klägers, es sei jedem Fahrzeugführer bewusst, dass ein Pkw grundsätzlich nicht für die Durchquerung von Wasserflächen geeignet sei, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, weil entsprechend konstruierte und technisch ausgestattete Fahrzeuge - auch Pkws - sogar Wasserflächen mit einer größeren Tiefe ohne Beschädigung durchfahren können. Es bestehen offenbar auch keine Dienstvorschriften des Klägers, die den Umgang mit Dienstfahrzeugen im Gelände, d. h. außerhalb öffentlicher Straßen und Wege regeln, so dass dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, er habe sich leichtfertig über dienstliche Anweisungen hinweggesetzt, welche die Vermeidung derartiger Schäden bezwecken (vgl. VG Würzburg, U. v. 4.12.2012 - W 1 K 12.330 - juris m. w. N.). Dem Beklagten musste aber das abstrakte Risiko einer Beschädigung des Fahrzeugs bewusst sein, zumal er nach eigenen Angaben schon einmal einen Unfall mit seinem privaten Pkw beim Durchfahren einer anderen Furt hatte. Deshalb sieht auch die zivilrechtliche Rechtsprechung teilweise das Durchwaten eines Gewässers mit einem Kraftfahrzeug generell als grob fahrlässig an (vgl. LG Osnabrück, U. v. 31.5.1999 - 4 O 33/90).
Gegen die Annahme eines in subjektiver Hinsicht erheblich gesteigerten Verschuldens und damit einer groben Fahrlässigkeit beim Beklagten sprechen jedoch mehrere Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch maßgeblich von den aus der Rechtsprechung bekannten Fällen „typischer“ Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften (vgl. z. B. Sächs.OVG,
2.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.928,77 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.