Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Aug. 2015 - B 5 K 13.438

published on 18/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Aug. 2015 - B 5 K 13.438
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche wegen Vorkommnissen geltend, die er für „Mobbing“ durch Vorgesetzte und Kollegen hält. Er will die Geschehnisse als Dienstbeschädigung anerkannt wissen; hilfs- bzw. ersatzweise begehrt er Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung.

1. Der am ... 1984 geborene Kläger steht als Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO) im Dienst der Beklagten. Nach einer Ausbildung zum Chemielaboranten wurde er am 4. Oktober 2005 zum Polizeimeisteranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Im März 2008 erfolgte die Ernennung zum Polizeimeister z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe; seither ist er Angehöriger der ... Hundertschaft der Bundespolizeiabteilung ... Er hat den Dienstposten eines Polizeivollzugsbeamten inne. Vom 24. November 2008 bis 27. Januar 2011 war der Kläger aus gesundheitlichen Gründen in der Poststelle bzw. Vermittlung der Bundespolizeiabteilung ... tätig.

Bereits am 11. Juli 2006 hatte der Kläger beim Fußballspielen im Rahmen eines dienstlichen Sportfests einen Unfall erlitten, den das Bundespolizeipräsidium Süd mit Bescheid vom 4. Januar 2007 als Dienstunfall anerkannte. Als Körperschäden wurden festgestellt: Distorsion rechtes Kniegelenk mit Gelenkerguss, Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechtes Kniegelenk, Bone bruise des lateralen Femurcondylus und des lateralen Tibiacondylus. Der Kläger wurde in der Folgezeit am Knie operiert und war krankheitsbedingt längere Zeit nicht im Dienst. Im Hinblick auf seine krankheitsbedingte Sportabstinenz und daraus resultierende Defizite in der sportlichen Leistungsfähigkeit, die der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zunächst entgegenstanden, wurde dem Kläger PHM G. zur sportlichen Betreuung zur Seite gestellt. Dem Kläger gelang es zwar nicht, die üblicherweise zu fordernden Sportleistungen zu erbringen, jedoch konnte er letztlich ausreichende Leistungen bei zulässigen Ausweichsportarten erbringen.

Im Jahr 2009, im Zuge der Vorbereitung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wurde der Kläger mehrfach auf seine Verwendungsfähigkeit hin untersucht. Der Polizeiärztliche Dienst der Bundespolizeiabteilung ... gelangte zur Einschätzung einer eingeschränkten Dienstfähigkeit (vgl. z. B. Schreiben des Leiters des Polizeiärztlichen Dienstes, Dr. B., vom 17.2.2009). Die Probezeit des Klägers wurde mehrfach, zuletzt bis zur Höchstdauer am 27. September 2011, verlängert (vgl. z. B. Schreiben vom 28.9.2009). Der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten stellte Erkrankungen des Herzens bzw. des Herz-Kreislaufsystems fest (vgl. z. B. Schreiben von MOR R. vom 21.10.2009 und vom 19.07.2010 mit einer Auflistung zahlreicher externer ärztlicher Befundberichte). In der Dokumentation eines Personalführungsgesprächs vom 15. Juni 2011 heißt es, der Kläger fühle sich in der ... Einsatzhundertschaft sehr gut aufgenommen. Sehr positiv empfinde er die sportliche Betreuung durch PHM G. nach seiner krankheitsbedingten zweijährigen Sportabstinenz. Letztlich wurde der Kläger am 29. August 2011 zum Polizeimeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Ein weiterer Unfall vom 8. Oktober 2011 wurde mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 als Dienstunfall anerkannt; als Körperschaden wurde eine Außenbandläsion des linken Sprunggelenks anerkannt.

2. Am 15. November 2011 erlitt der Kläger im Rahmen einer Übung zur Räumung von Sitzblockaden bei Castor-Transporten eine Zerrung im rechten Oberschenkel. Seit 18. November 2011 ist er dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 erkannte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Unfall vom 15. November 2011 als Dienstunfall an; als Körperschaden wurde eine Zerrung des rechten Oberschenkels festgestellt. In der Folgezeit ist in verschiedenen ärztlichen Befundberichten und im Rahmen mehrerer stationärer Klinikaufenthalte eine psychische Erkrankung des Klägers dokumentiert. Die Neurologin und Psychiaterin Dr. ... diagnostizierte unter dem 26. März 2012 Depressivität und Angst, gemischte Störung (F 41.2); berufliche Konfliktsituation. Unter dem 11. Oktober 2012 stellte sie folgende Diagnosen: abklingende depressive Episode (F 32.0); depressive und selbstunsichere Persönlichkeitsstruktur (F 60.9); Zustand nach dilatativer Kardiomyopathie 2010.

Vom 26. Juni bis 7. August 2012 fand eine vom Polizeiärztlichen Dienst genehmigte stationäre psychotherapeutische Behandlung des Klägers in der Habichtswald-Klinik in Kassel statt. Im Entlassungsbericht vom 14. August 2012 sind als Diagnosen genannt: mittelgradige depressive Episode (F 32.1); Zustand nach Kreuzbandruptur 2006; Übergewicht; Zustand nach dilatativer Kardiomyopathie 2010. In der Symptomatik heißt es, der Kläger habe im Aufnahmegespräch eine seit Anfang 2011 zunehmende depressive Symptomatik mit massiven Einschlafschwierigkeiten, mangelndem Selbstwertgefühl und genereller Antriebslosigkeit beschrieben. Er beschreibe große Konflikte zwischen Innendienst und Bereitschaftspolizei, wo er von den neuen Kollegen massiv abgewertet und im Sportbereich ausgelacht worden sei. In der Problemanalyse heißt es, der Kläger erkläre sich seine aktuelle Symptomatik durch die beschriebene berufliche Konfliktsituation. Den positiven Beziehungserfahrungen stehe lerngeschichtlich die belastende Beziehung zum Vater gegenüber. Weiterhin sei im Sinn des Diathese-Stressmodells von einer vermutlich genetischen Disposition (Depression eines Familienangehörigen) auszugehen. Das konkrete Problemverhalten des Klägers lasse sich als depressiver Rückzug in Verbindung mit Grübelverhalten und Vermeidung neuer sozialer Erfahrungen beschreiben. Konkrete Auslöser seien aktuell neben dem beruflichen Konflikt generell Kontakte zu Menschen. Der Kläger reagiere auf der kognitiven Ebene mit Katastrophisierungen und Personalisierungen. Durch die Vermeidung neuer sozialer Kontakte verstärkten sich zunehmend seine dysfunktionalen Kognitionen und antizipierten Befürchtungen vor zusätzlichen Abwertungen.

Unter dem 12. Oktober 2012 beantragten die früheren Klägerbevollmächtigten bei der Direktion Bundesbereitschaftspolizei die „Feststellung einer Dienstbeschädigung“ des Klägers. Sie begründeten dies im Wesentlichen damit, der Kläger sei zwischen Ende des Jahres 2010 und Anfang des Jahres 2011 mit neuen Kollegen in Umgang gebracht worden. Negative Umgangsgepflogenheiten von Vorgesetzten und Kollegen hätten beim Kläger zu einer mittelgradig depressiven Episode, einer Kreuzbandruptur sowie einer Kardiomyopathie geführt. Der Kläger sei durch den genannten Personenkreis massiv beleidigt und gedemütigt worden. Es habe ein Zwang zur Erbringung von Sportleistungen bestanden, die keineswegs zu trainerischen Zielen erfolgt seien, sondern nach außen hin eindeutig den Charakter einer Stadionatmosphäre sowie des Verspottens des Schwächeren vermittelt hätten. Der Kläger habe dem psychischen und physischen Druck nicht mehr standhalten können und sei deshalb seit Ende 2011 dienstunfähig erkrankt. Nach seiner Verletzung bei der Castor-Übung hätten ihm seine Vorgesetzten verboten, den Amtsarzt aufzusuchen, da ansonsten die vermeintliche Gefahr der Aberkennung des Status eines Beamten auf Lebenszeit bestehe. Hinzu komme die psychische Misshandlung durch die Vorgesetzten, die Anlass für die stationäre Behandlung in der Habichtswald-Klinik gewesen sei. Der Entlassungsbericht der Habichtswald-Klinik vom 14. August 2012 war dem Antrag vom 12. Oktober 2012 in teils geschwärzter Form als Anlage beigefügt.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 nahm der Dienstvorgesetzte des Klägers, der Hundertschaftsführer EPHK S. von der Bundespolizeiabteilung ..., zum Antrag des Klägers auf Feststellung einer Dienstbeschädigung Stellung. Die dienstliche Verwendung des Klägers in seiner Hundertschaft habe sich angesichts seiner gesundheitsbedingten zwischenzeitlichen Verwendung im Innendienst auf insgesamt ca. 14 Monate beschränkt. Da der Kläger während seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung keinen Sport habe ausüben dürfen, sei ihm der Sportausbilder zugewiesen worden. Aufgrund der Allgemeinheit der Vorwürfe des Klägers könne nur allgemein Stellung genommen werden. Hinsichtlich des Vorwurfs einer massiven Beleidigung und Demütigung sei nicht erkennbar, welcher Personenkreis konkret gemeint sein könnte. Auffällig seien teilweise Akzeptanzprobleme gewesen; von beleidigenden bzw. demütigenden Äußerungen war und sei nichts bekannt. Die Pflicht zur Erbringung von Sportleistungen sei unbestritten. Der gemeinsame Gedanke der Kameradschaft und Kollegialität werde vom Kläger fälschlicherweise mit Stadionatmosphäre und Verspotten des Schwächeren verwechselt. Darüber hinaus stelle sich die Frage, warum der Kläger nicht frühzeitig den Kontakt zu seinen Vorgesetzten oder Vertrauenspersonen gesucht habe, falls er sich benachteiligt gefühlt haben sollte. Der klägerische Vortrag bezüglich der Castor-Übung sei falsch; man habe den Kläger darauf hingewiesen, den Arzt aufzusuchen. Erstmals bei einem von MD Dr. B. angeregten Personalgespräch am 30. März 2012 seien die Vorwürfe des Klägers gegenüber der Hundertschaft und den Vorgesetzten bekannt geworden. Das Personalführungsgespräch vom 15. Juni 2011 gebe eine positive Einschätzung des Klägers wieder. Der Stellungnahme von EPKH S. waren Stellungnahmen von PHM G. vom 27. November 2012, von POK B. vom 3. Dezember 2012 und von POK P. vom 4. Dezember 2012 beigefügt.

3. Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei lehnte mit Bescheid vom 8. Januar 2013 den Antrag auf Feststellung einer Dienstbeschädigung ab. Zur Begründung hieß es, die Schädigungen des Klägers, deren Krankheitswert nicht bestritten werde, seien nicht auf ein negatives Verhalten von Vorgesetzten und Kollegen zurückzuführen. Die Vorwürfe des Klägers, die sich zudem nicht gegen konkrete Personen richteten, hätten ihre wesentliche Ursache in der inneren psychischen Veranlagung des Klägers. Die psychische Verfassung des Klägers sei nicht ursächlich auf Dienstverrichtungen zurückzuführen, sondern vielmehr das Ergebnis einer bestehenden psychischen Instabilität.

Vom 23. Januar 2013 bis 8. April 2013 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie der Sozialstiftung Bamberg. Im Entlassungsbericht vom 24. April 2013 sind unter anderem folgende Diagnosen aufgezählt: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F 32.3); sonstige Essstörungen (F 50.8); soziale Phobien (F 40.1). In der Anamnese heißt es, die Symptomatik habe laut Kläger im Dezember 2011 begonnen. Als Auslöser nenne der Kläger die berufliche Situation, wo er Beleidigungen seitens seiner Vorgesetzten und seiner Kollegen ausgesetzt zu sein scheine. Im Dezember 2011 sei es nach zweijähriger Beziehung zur Trennung von der Freundin gekommen. Unter „Therapie und Verlauf“ ist vermerkt, es habe sich während des stationären Verlaufs gezeigt, dass die Abwertungen im Berufsleben, welche mit dem Wechsel in die Hundertschaft begonnen hätten, mit dem Zeitpunkt des Todes des Onkels, welcher eine starke Bezugsperson darstellte, zusammengefallen seien. Möglicherweise bestehe ein additiver Effekt. Eine engmaschige nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlung seien unabdingbar.

Eine erneute stationäre Behandlung in der Klinik für Psychiatrie der Sozialstiftung Bamberg fand vom 12. November bis 3. Dezember 2013 statt. Im Entlassungsbericht vom 3. Dezember 2013 wird die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (F 32.3) gestellt. Eine weitere stationäre psychosomatisch-psycho-therapeutische Behandlung wurde in der Psychosomatischen Abteilung des Universitätsklinikums Erlangen vom 19. März bis 2. Mai 2014 durchgeführt. Im Entlassungsbericht vom 16. Mai 2014 sind als Diagnosen soziale Phobien (F 40.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F 32.1) genannt. Vom 8. Dezember 2014 bis 11. Februar 2015 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie der Bezirkskliniken Mittelfranken.

4. Gegen den Bescheid vom 8. Januar 2013 erhoben die früheren Klägerbevollmächtigten unter dem 25. Januar 2013 Widerspruch, in dem sie die Vorwürfe gegen die Vorgesetzten und Kollegen des Klägers wiederholten. Ergänzend führten die Klägerbevollmächtigten beispielhaft mehrere konkrete Situationen an, bei denen der Kläger durch Kollegen und Vorgesetzte erheblich beleidigt und gedemütigt worden sei, was als Mobbing ihm gegenüber zu werten sei. Hierzu benannten die Klägerbevollmächtigten fünf Vorgesetzte bzw. Kollegen als Zeugen. Im Januar 2011 habe Hundertschaftsführer S. die Führungskräfte gewarnt, weil dem Kläger „kein einziger Meter über den Weg zu trauen sei“. Anlässlich eines Einsatzes beim Papstbesuch in Erfurt habe man den Kläger bei gedrückter Funksprechtaste als „den größten Schwachkopf in der Gruppe“ bezeichnet. Beim Betanken der Fahrzeuge habe PHM G. den Kläger angebrüllt. Anlässlich der Übung zum Castor-Transport habe der Zugführer B. dem Kläger den Arztbesuch verweigert. Bei den sportlichen Übungen habe PHM G. dem Kläger mitgeteilt, die Kollegen schlössen Wetten ab und lästerten über seine vermeintliche Unfähigkeit. Beim Einsatz zur Loveparade in München habe man ihm seine gelbe Warnweste entwendet. Beim Einsatz anlässlich des Deutschlandtags habe er allein ein Hotelzimmer beziehen müssen. Vom Kollegen W. sei er regelmäßig beleidigt und gedemütigt worden.

Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei holte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine weitere Stellungnahme von EPHK S. ein, die vom 18. März 2013 datiert und eine Zusammenfassung der Stellungnahmen von 16 Kollegen des Klägers beinhaltet. Auf die Stellungnahme von EPHK S. sowie die ebenfalls in den Akten befindlichen Stellungnahmen der 16 Polizeivollzugsbeamten wird verwiesen. In einer des Weiteren eingeholten ärztlichen Stellungnahme von Dr. B. vom 14. Mai 2013 heißt es, dass die psychische Erkrankung im Kläger selbst begründet und nicht durch Fremdeinfluss verursacht sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2013 wies die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Anerkennung als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit scheitere schon daran, dass der Kläger zwar den mit einer Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter in der Gruppe verbundenen üblichen Erkrankungs- oder Verletzungsrisiken unterliege, aber der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten nicht besonders ausgesetzt sei. Ferner sei die beim Kläger aufgetretene Körperschädigung in der Berufskrankheiten-Verordnung nicht als Berufskrankheit aufgeführt. Unabhängig davon ließen die 21 Stellungnahmen aus der Bundespolizeiabteilung ... zu verschiedenen Einzelvorwürfen des Klägers erkennen, dass die vom Kläger erhobenen Vorwürfe insgesamt nicht haltbar seien. Selbst wenn die Vorwürfe ganz oder teilweise der Wahrheit entsprechen würden, käme eine Anerkennung als Dienstunfall bzw. Dienstbeschädigung nur dann in Betracht, wenn die Körperschädigung auch unter medizinischen Gesichtspunkten ursächlich auf negative Verhaltensweisen von Vorgesetzten oder Kollegen zurückzuführen wäre. Ein derartiger Ursachenzusammenhang sei angesichts der fachlichen Stellungnahme von Dr. B. zu verneinen.

5. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger durch seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und zunächst beantragen,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beim Kläger entstandenen mittelgradig depressiven Episoden als Dienstbeschädigung anzuerkennen.

Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 ausgeführt, die im Verwaltungsverfahren dargestellten Umstände seien geeignet, als Dienstunfall im Sinn des § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) anerkannt zu werden, auch wenn sie eine Vielzahl aufeinander folgender, letztlich den Körperschaden in ihrer Gesamtheit auslösender Ereignisse darstellten. Bei einem Dienstunfall im Sinn des § 31 Abs. 1 BeamtVG müsse es sich nicht um ein einmaliges Ereignis handeln. Im Übrigen sei § 31 Abs. 3 BeamtVG analog heranzuziehen, auch wenn die Krankheit nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählt sei. In entsprechenden Truppen sei der psychische Druck auf die jeweiligen Truppenmitglieder eine nicht unübliche Vorgehensweise, die vielfältig zu psychischen Erkrankungen Einzelner durch Mobbing führe. Die Ablehnung des Ursachenzusammenhangs sei zu Unrecht erfolgt; die zugrunde liegende medizinische Bewertung von Dr. B. sei ohne jegliche Untersuchung des Klägers, ohne Nennung der fachärztlichen Befundberichte und auf der Basis eines tendenziösen Anschreibens der Direktion Bundesbereitschaftspolizei ergangen. Die Stellungnahmen der Vorgesetzten und Kollegen des Klägers seien durch den „Ermittlungsführer“ EPHK S. eingeholt worden, obwohl dieser selbst als treibende Kraft für die Mobbingvorwürfe bzw. als „Mitbeschuldigter“ anzusehen sei. Zu nennen seien im Einzelnen folgende Geschehnisse: die Warnung der Kollegen bei der Rückkehr des Klägers in die Hundertschaft im Januar 2011; die Geschehnisse beim Papstbesuch in Erfurt; die Übung zum Castor-Transport; das Lästern von Kollegen bei der Abnahme von Sportleistungen, die entwendete bzw. vertauschte Warnweste beim Einsatz bei der Love-Parade in München; die Weigerung von Kollegen, ein Zimmer mit dem Kläger zu teilen; weitere Demütigungen und Anfeindungen von Kollegen und Vorgesetzten wie der Stoß des Klägers aus dem Kanu anlässlich eines Betriebsausflugs in die Fränkische Schweiz. Aus Klägersicht hätten all diese massiven, beleidigenden, demütigenden und die Psyche extrem belastenden Ereignisse, die nur eine Auswahl aus der Vielzahl von Ereignissen seien, zur psychischen Erkrankung des Klägers geführt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 11. November 2013 ausgeführt, dass die Systematik des § 31 BeamtVG bewusst zwischen einem Dienstunfall im eigentlichen Sinn (Abs. 1) und einer Dienstbeschädigung (Abs. 3) unterscheide. Das Vorliegen eines Dienstunfalls scheitere schon daran, dass es sich nicht um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis handele. Die polizeiärztlichen Stellungnahmen könnten sich anstatt auf eine Untersuchung des Klägers auch auf andere tragfähige Erkenntnisquellen stützen. EPHK S. sei im Fall des Klägers nicht, wie in einem Disziplinarverfahren, als „Ermittlungsführer“ tätig, sondern habe sich aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgeverpflichtung gegenüber dem Kläger der Sachverhaltsaufklärung angenommen. Hinsichtlich der vorgetragenen Einzelfälle, welche ein Fehlverhalten gegenüber dem Kläger begründen sollten, werde auf das Widerspruchsverfahren verwiesen.

6. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 stellten die Klägerbevollmächtigten bei der Direktion Bundesbereitschaftspolizei unter Bezugnahme auf die Klagebegründung einen „Antrag auf Schadensersatz wegen Mobbing sowie weiterer Dienstverfehlungen“. EPHK S. selbst habe den Kläger massiv gedemütigt und es wissentlich zugelassen, dass der Kläger durch Kollegen aus der Hundertschaft gedemütigt, beleidigt, gemobbt und körperlich verletzt worden sei. Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei wies die Schadensersatzforderung mit Schreiben vom 30. Januar 2014 zurück. Der Schadensersatzanspruch scheitere bereits an der Sperrwirkung des § 46 BeamtVG. Die Annahme einer bewussten Schädigung des Klägers durch EPHK S. entbehre jeder Grundlage.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 an das Gericht erweiterten die Klägerbevollmächtigten ihre Klage und beantragten hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes aus Fürsorgepflichtverletzung so zu stellen, wie dieser gestellt wäre, soweit die entstandene mittelgradig depressive Episode als Dienstbeschädigung anerkannt würde.

Darüber hinaus wurde ergänzend zu den bisherigen Klageanträgen im Rahmen einer Klageerweiterung folgender Antrag gestellt:

Die Beklagte wird verpflichtet, im Hinblick auf die beim Kläger entstandenen mittelgradig depressiven Episoden diesem den hierfür entstandenen Schaden in Form des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung zu zahlen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Hilfsantrag werde deshalb gestellt, weil es zweifelhaft sein könnte, ob die erlittenen mittelgradig depressiven Episoden als Dienstbeschädigung unter Berücksichtigung der enumerativen Aufzählungen der möglichen Dienstbeschädigungen anerkannt werden könnten. Der darüber hinausgehende allgemeine Leistungsanspruch im Rahmen der Klageerweiterung begründe sich damit, dass die im Rahmen der Klagebegründung vorgetragenen Ereignisse sich nur unter einer groben Fürsorgepflichtverletzung des Dienstvorgesetzten ereignen könnten und letztlich den Erkrankungszustand des Klägers ausgelöst hätten. Die notwendige Klagevoraussetzung der außergerichtlichen Geltendmachung sei durch das Schreiben vom 13. Dezember 2013 und die am 30. Januar 2014 ohne Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte Ablehnung des Antrags erfüllt.

Auf einen richterlichen Hinweis zur Rechtsprechung zum Mobbing als Dienstunfall und zum Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung führten die Klägerbevollmächtigten unter dem 28. April 2015 aus, dass unabhängig von der Auflistung in der Berufskrankheiten-Verordnung Schadensersatzansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn wegen Mobbings bestehen könnten. Die Erkrankung des Klägers sei als Dienstbeschädigung unter analoger Anwendung des § 31 Abs. 3 BeamtVG zu werten, zumal die Berufskrankheiten-Verordnung hinsichtlich psychischer Erkrankungen offensichtlich defizitär sei. Zur Frage des eingetretenen Schadens sei auf materielle Schäden wegen entgangener Zulagen sowie auf Schmerzensgeld wegen immaterieller Schäden zu verweisen. Angesichts des Alters des Klägers, der gravierenden Umstände und der langen Dauer der psychischen Erkrankung sei das Schmerzensgeld mit mindestens 100.000 Euro anzusetzen. Die Möglichkeit zu einer Einlegung von Rechtsmitteln zur Schadensabwendung sei faktisch nicht gegeben; der Kläger habe bei Dienstvorgesetzten keinen hinreichenden Rückhalt erhalten und könne wegen seiner psychischen Erkrankung ohnehin keinen Mobbing-Rechtsstreit durchstehen. Vorsorglich werde ein Feststellungsantrag als „Hilfshilfsantrag“ gestellt.

7. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 gab die Beklagte ein Sozialmedizinisches Gutachten zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst in Auftrag. Dem Sozialmedizinischen Gutachten von MOR R. vom 14. Oktober 2014 sind in Teil I (Vertrauliche Arztsache) folgende Diagnose zu entnehmen: Zustand nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen; aktuell mittelgradige depressive Episode (F 32.3); Zustand nach VKB-Ruptur rechtes Kniegelenk (T 14.3 Z); Zustand nach dilatativer Kardiomyopathie 2010 (I 42.0 Z). Weiter heißt es, die Mobbingsituation am Arbeitsplatz sei als Ursache unwahrscheinlich oder maximal als verstärkender Faktor zu werten. Unter Teil II (Vertrauliche Personalsache) heißt es, es bestehe keine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für Polizeivollzugsdienst und nur eine eingeschränkte gesundheitliche Eignung für allgemeinen Verwaltungsdienst. Die Leiden seien nicht Folge eines anerkannten Dienstunfalls oder einer Dienstbeschädigung.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, seine Dienstunfähigkeit festzustellen und ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 erhoben die Klägerbevollmächtigten Einwendungen gegen die beabsichtigte Feststellung der Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung. Unter dem 23. Juli 2015 erklärte die Beklagte, sie habe die übrigen Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie um Prüfung und Mitteilung einer Verwendung des Klägers gebeten. Da für den Kläger sowohl gegenwärtig als auch perspektivisch keine Verwendungsmöglichkeit bestehe, werde das Zurruhesetzungsverfahren nunmehr weiterbetrieben.

8. In der mündlichen Verhandlung am 18. August 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Klägerseite legte eine vom 10. August 2015 datierende ärztliche Stellungnahme betreffend den Kläger vor. Hilfsweise wurden die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Einvernahme von Zeugen beantragt. Abschließend nahm die Klägerseite Bezug

auf den Antrag aus der Klageschrift vom 24. Juni 2013 sowie auf den klageerweiternden Antrag aus dem Schriftsatz vom 10. Juni 2014.

Der „Hilfshilfsantrag“ aus dem Schriftsatz vom 28. April 2015 wurde nicht aufrechterhalten. Der Vertreter der Beklagten beantragte,

die Klage insgesamt abzuweisen.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt sowohl hinsichtlich des ersten Komplexes, der begehrten Anerkennung von „Mobbing“-Vorkommnissen als Dienstbeschädigung (dazu 1.), als auch hinsichtlich des zweiten Komplexes, der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen „Mobbings“ (dazu 2.), ohne Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag vom 24. Juni 2013 begehrte Anerkennung einer Dienstbeschädigung wegen der von ihm als „Mobbing“ eingestuften Vorkommnisse (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Dienstbeschädigung, deren Anerkennung bzw. Feststellung begehrt wird, ist angesichts des klägerischen Vorbringens als Oberbegriff für Dienstunfälle im Sinn des § 31 Abs. 1 BeamtVG und Berufskrankheiten im Sinn des § 31 Abs. 3 BeamtVG zu verstehen. Beim Kläger sind jedoch weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 BeamtVG (dazu a) noch die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG (dazu b) erfüllt.

a) Nach § 31 Abs. 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Selbst wenn die genannten „Mobbing“-Vorfälle so stattgefunden haben sollten, wie es der Kläger behauptet - was das Gericht ausdrücklich offen lässt -, wäre das Tatbestandsmerkmal des plötzlichen Ereignisses nicht erfüllt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch VG Augsburg, U. v. 20.8.2009 - Au 2 K 09.154 - juris Rn. 15 ff.; bestätigt durch BayVGH, B. v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 3 ff.; BayVerfGH, E. v. 7.5.2012 - Vf. 103-VI-11 - juris Rn. 25). Das Merkmal „plötzlich“ dient der Abgrenzung gegenüber einer länger dauernden Einwirkung. Das Unfallgeschehen muss sich in einem relativ kurzen Zeitraum, längstens im Zeitraum einer Arbeitsschicht ereignen und wirken. Schädliche Dauereinwirkungen im dienstlichen Bereich sind grundsätzlich kein plötzliches Ereignis. Geschehnisse, die über mehrere Dienstschichten oder Tage dauern, erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen eines plötzlichen Ereignisses nicht (vgl. BayVGH, B. v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 4 m. w. N. aus dem Schrifttum). Demgegenüber wird unter dem vom Kläger geltend gemachten „Mobbing“ ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, dem fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen (vgl. BVerwG, U. v. 11.6.2002 - 2 WD 38.01 - juris Rn. 21; BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 - NVwZ-RR 2006, 485 = juris Rn. 36; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Hieran gemessen ist das Merkmal des plötzlichen Ereignisses als Grundlage für die - zweifellos bestehende - psychische Erkrankung des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger hat in seinem Antrag auf Feststellung einer Dienstbeschädigung vom 12. Oktober 2012 und den dazugehörigen bzw. im Nachgang erfolgten Erläuterungen anhand einer Fülle von Einzelereignissen negative Umgangsgepflogenheiten von Vorgesetzten und Kollegen thematisiert, die aus seiner Sicht zu seinen depressiven Episoden geführt haben. Psychische Erkrankungen beruhen aber in aller Regel nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinn von § 31 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, B. v. 19.2.2007 - 2 B 19.07 - juris Rn. 8). Dies gilt auch hier. Die von Kläger genannten Einzelvorfälle stellen kein plötzliches Ereignis, sondern - das Vorbringen des Klägers jeweils als zutreffend unterstellt - eine Dauereinwirkung dar. Wenn aber nicht ein einzelnes bestimmtes Ereignis in Rede steht, sondern (lediglich) die Summe mehrerer Vorfälle über einen längeren Zeitraum hinweg, die für sich genommen nicht zur Verursachung eines körperlichen Schadens ausreichen bzw. geeignet sind, so liegt kein Dienstunfall im Sinn des Gesetzes vor (vgl. BayVGH, B. v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 5).

Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Betroffene nicht pauschal eine „Mobbing“-Situation, sondern aus seiner Sicht besonders hervorgehobene Handlungsakte als Anknüpfungspunkt heranzieht (vgl. VG Regensburg, U. v. 13.11.2002 - RN 1 K 02.1316 - juris Rn. 19 m. w. N.). Der Kläger hat im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wiederholt bestimmte aus seiner Sicht belastende Ereignisse aus seiner Zeit in der Einsatzhundertschaft herausgegriffen und geschildert. Zur Überzeugung des Gerichts ist aber keiner dieser behaupteten Einzelfälle geeignet, allein eine schwerwiegende und anhaltende psychische Erkrankung zu bewirken. Dies gilt beispielhaft und insbesondere für das vom Kläger in den Fokus gerückte Geschehen um seine sportliche Leistungsfähigkeit. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, es habe für ihn in der Einsatzhundertschaft ein Zwang zur Erbringung von Sportleistungen bestanden, die den Charakter einer Stadionatmosphäre sowie des Verspottens des Schwächeren vermittelt hätten. Hierzu ist festzuhalten, dass nach dem Kreuzbandriss des Klägers im Jahr 2006 eine lange Phase krankheitsbedingter Sportabstinenz eintrat, die bei ihm zu Defiziten in der sportlichen Leistungsfähigkeit führten und seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zunächst entgegenstanden. Da aber die - auch gesundheitliche - Eignung mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - eine unabdingbare Voraussetzung für die Verbeamtung auf Lebenszeit darstellt, bestand in der Tat und zu Recht für den Kläger ein Zwang zur Erbringung von Sportleistungen. Zur sportlichen Betreuung wurde dem Kläger während seiner - bereits mehrfach verlängerten - Probezeit ein Kollege zur Seite gestellt, was er ausweislich der Dokumentation des Personalführungsgesprächs vom 15. Juni 2011 als sehr positiv empfand. Letztlich gelang es dem Kläger unter Inanspruchnahme zulässiger Ausweichsportarten, ausreichende sportliche Leistungen und damit auch sein Verbeamtung auf Lebenszeit zu erzielen.

Auch wenn es im Zuge des „Sportgeschehens“, das sich bereits vor der Lebenszeitverbeamtung des Klägers abspielte, zu nicht ordnungsgemäßem Verhalten von Kollegen gekommen sein sollte, wäre dies allein nicht geeignet, die Erkrankung des Klägers herbeizuführen. Gleiches gilt für das kurz nach seiner Lebenszeitverbeamtung spielende Geschehen anlässlich der Castor-Übung, bei der sich der Kläger eine Zerrung im rechten Oberschenkel zuzog und in deren Anschluss er nicht mehr zum Dienst erschien. Hier gilt - ebenso wie bei den zahlreichen anderen geschilderten Vorfällen - dass diese allenfalls im Zusammenwirken mit weiteren Vorfällen einen körperlichen Schaden herbeiführen können; ein solches Zusammenwirken fällt aber, wie dargestellt, nicht unter den Begriff des plötzlichen Ereignisses im Sinn des Dienstunfallbegriffs. Hiervon geht letztlich auch die Klägerseite selbst aus, wenn sie mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den Kläger so zu stellen, „wie dieser gestellt wäre, soweit die entstandene mittelgradig depressive Episode als Dienstbeschädigung anerkannt würde“. Eine solche hypothetische Betrachtung ist dem Dienstunfallrecht fremd und würde auf eine Umgehung seiner Systematik bzw. der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 BeamtVG hinauslaufen. Im Übrigen fehlte es mangels Einhaltung der Meldefrist auch an einer ordnungsgemäßen Anzeige des Dienstunfalls bzw. der Dienstunfälle gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG.

b) Auch für die Anerkennung der psychischen Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG ist kein Raum, erst recht nicht für die von der Klägerseite erstrebte analoge Anwendung des § 31 Abs. 3 BeamtVG auf derartige „Dienstbeschädigungen“ (vgl. Schriftsatz vom 15. Oktober 2013, S. 3 und Schriftsatz vom 28. April 2015, S. 2). Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (Satz 1). Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (Satz 3); diese Erkrankungen sind in der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) abschließend aufgezählt (vgl. deren § 1). Die beim Kläger diagnostizierte psychische Erkrankung gehört nicht zu den in der Anlage 1 zur Verordnung bezeichneten Krankheiten; ganz abgesehen davon, dass der Kläger einer solchen Erkrankungsgefahr auch nicht im Sinn des § 31 Abs. 3 BeamtVG „besonders ausgesetzt“ ist. Sofern die Klägerseite die Berufskrankheiten-Verordnung für offensichtlich defizitär hält, wäre eine etwaige Ergänzung Sache des Verordnungsgebers, nicht des Gerichts. Ansatzpunkte hierfür bestehen im Übrigen nicht.

c) Da aus den dargelegten Gründen weder die Anerkennung eines Dienstunfalls noch die Anerkennung einer Berufskrankheit in Betracht kommt, war dem von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Gründen für die psychische Erkrankung des Klägers nicht nachzugehen. Da das Vorliegen eines Dienstunfalls schon am Tatbestandsmerkmal des plötzlichen Ereignisses scheitert, kommt es auf die Frage der Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bzw. der Erkrankung des Klägers nicht entscheidungserheblich an. Deshalb weist das Gericht nur ergänzend und ohne dass es hierauf für die Entscheidung ankäme darauf hin, dass sich aus den in den Behördenakten befindlichen ärztlichen Unterlagen einschließlich der im Verwaltungsverfahren vom Kläger selbst vorgelegten privatärztlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine Bejahung der Kausalität im Sinn des Dienstunfallrechts ergeben. Vielmehr deutet neben den polizeiärztlichen und sozialmedizinischen Unterlagen auch und gerade der Entlassungsbericht der Habichtswald-Klinik vom 14. August 2012, den die früheren Klägerbevollmächtigten ihrem Antrag auf Feststellung einer Dienstbeschädigung in teils geschwärzter Form beigefügt hatten, darauf hin, dass die Erkrankung des Klägers anlage- bzw. persönlichkeitsbedingt ist. Nach alledem spricht - ohne dass dies entscheidungserheblich wäre - viel dafür, dass die (angeblichen) „Mobbing“-Handlungen keine wesentlich mitwirkenden Ursachen für die Erkrankung des Klägers bilden, sondern allenfalls Auslöser bzw. Gelegenheitsursachen hierfür darstellen. Denn nach der im Dienstunfallrecht geltenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht, wenn eine krankhafte Veranlagung so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltägliches Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 5.5.2015 - 3 B 12.2148 - juris Rn. 31).

2. Ohne Erfolg bleibt die Klage auch in ihrem 2. Komplex, der hilfs- bzw. ersatzweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, für die ebenfalls der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. etwa VG Ansbach, U. v. 5.6.2013 - AN 11 K 13.278 - juris Rn. 15; VG Regensburg, U. v. 20.3.2013 - RO 1 K 12.891 - juris Rn. 59). Die Geltendmachung dieser Ansprüche erfolgt nach den Angaben der Klägerseite für den Fall, dass die Instrumentarien des ersten Klagekomplexes - die Anerkennung bzw. Feststellung einer Dienstbeschädigung - nicht greifen sollten.

a) Zwar ist die Klage auch hinsichtlich dieses Streitgegenstands zulässig, der erstmals mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 in das Verfahren eingeführt wurde. Der Kläger hat sein Schadensersatzbegehren unter dem 13. Dezember 2013, während des bereits rechtshängigen „Dienstbeschädigungs“-Verfahrens, außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht (zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, U. v. 10.4.1997 - 2 C 38.95 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 3 ZB 12.2178 - juris Rn. 8). Diese hat seinen Antrag mit Schreiben vom 30. Januar 2014, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, abgelehnt. Auch die Voraussetzungen, die § 91 Abs. 1 VwGO für eine Klageänderung bzw. Klageerweiterung aufstellt - Einwilligung der Beklagtenseite oder Sachdienlichkeit, wobei nach § 91 Abs. 2 VwGO eine Einwilligung bei rügeloser Einlassung anzunehmen ist -, sind erfüllt (dazu etwa BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 6 B 29.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 24.4.2015 - 8 ZB 14.1010 - juris Rn. 12 ff.). Die Beklagte hat sich zur Sache eingelassen und in der mündlichen Verhandlung bezüglich sämtlicher Anträge Klageabweisung beantragt; im Übrigen wäre auch die Sachdienlichkeit der Einbeziehung des Schadensersatzantrags in das bereits anhängige Klageverfahren zu bejahen. Den ursprünglich gestellten „Hilfshilfsantrag“ vom 28. April 2015, der als Feststellungsantrag formuliert war, hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 18. August 2015 nicht aufrechterhalten.

b) Die Klage ist jedoch auch hinsichtlich des Schadensersatzbegehrens wegen Fürsorgepflichtverletzung - unabhängig von der Frage einer Sperrwirkung des § 46 BeamtVG - unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtverletzung wegen des von ihm als „Mobbing“ empfundenen Verhaltens seiner Kollegen bzw. Vorgesetzten ihm gegenüber. Da ein derartiger Anspruch bereits am Anspruchsausschluss in Anwendung des Rechtsgedankens des § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) scheitert (dazu sogleich), bedurfte es keiner Zeugeneinvernahme zur näheren Klärung der vom Kläger erhobenen „Mobbing“-Vorwürfe. Es konnte offen bleiben, ob die vom Kläger beklagten Ereignisse tatsächlich wie geschildert stattgefunden haben und ob sie nach Art und Gewicht sowie gegebenenfalls ihrer Zielsetzung in einer Gesamtschau als „Mobbing“ aufgefasst werden können. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägerbevollmächtigten war daher in der mündlichen Verhandlung nicht nachzugehen.

aa) Als dem Beamtenrecht zugehörige Rechtsgrundlage kommt für Schadensersatzansprüche wegen „Mobbings“ gegenüber Beamten (in erster Linie) die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Betracht (vgl. OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 52 ff. m. w. N.), deren gesetzliche Regelung sich für Bundesbeamte in § 78 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) findet. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob überhaupt eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn vorliegt und ob sich aus einer etwaigen Fürsorgepflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, den der Klägerbevollmächtigte mit 100.000 Euro angesetzt hat, herleiten lässt (vgl. zu letzterem im Einzelnen OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 55 ff.). Vielmehr spricht viel dafür, dass die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht gerade Genüge getan und den besonderen Gegebenheiten des Klägers Rechnung getragen hat. Hierfür sind beispielhaft die zwischenzeitliche gesundheitsbedingte Verwendung des Klägers im Innendienst sowie die vom Kläger zunächst positiv empfundene Zur-Verfügung-Stellung eines Sportausbilders zur Erreichung der erstrebten Lebenszeitverbeamtung zu nennen.

Jedenfalls wird der geltend gemachte Ersatzanspruch dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger seiner Schadensvermeidungspflicht nicht genügt hat. Auf Schadensersatzansprüche wegen Fürsorgepflichtverletzung findet der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte Rechtsgedanke Anwendung. Daraus folgt, dass die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, B. v. 17.10.1985 - 2 C 12.82 - NVwZ 1986, 481; VG Augsburg, U. v. 28.11.2013 - Au 2 K 12.1670 - juris Rn. 34 m. w. N.). Rechtsmittel in diesem Sinn sind alle Rechtsbehelfe, die eine Unterbindung des schädigenden Verhaltens und zugleich eine Abwendung des Schadens selbst bezwecken und ermöglichen können, einschließlich des Rechtsschutzes im gerichtlichen Verfahren (BVerwG, B. v. 17.10.1985 - 2 C 12.82 - NVwZ 1986, 481). Der in § 839 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke findet auch im Zusammenhang mit „Mobbing“-Vorwürfen, wie sie hier im Raum stehen, grundsätzlich Anwendung (zum Ganzen eingehend OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 70 ff. mit zahlr. Nachw.; bestätigt durch BVerwG, B. v. 3.11.2014 - 2 B 24/14 - juris Rn. 6).

bb) Vor diesem Hintergrund war der Kläger gehalten, nicht erst im Wege der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen konkrete Mobbingvorwürfe zu erheben, sondern bereits zuvor Verfahren zur Aufarbeitung und gegebenenfalls Veränderung der für ihn negativen beruflichen Situation - aus seiner Sicht „Mobbing“-Situation - anzustrengen. Hierzu rechnen neben formlosen Rechtsbehelfen auch förmliche bzw. gerichtliche Rechtsbehelfe einschließlich von Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (VG Augsburg, U. v. 28.11.2013 - Au 2 K 12.1670 - juris Rn. 36). Angesichts der häufig schwerwiegenden Folgen für die Beteiligten muss der der Beschwerde zugrunde liegende, den „Mobbing“-Vorwurf begründende Sachverhalt im Einzelnen dargelegt werden, um dem Dienstherrn eine verwaltungsinterne Prüfung und gegebenenfalls den Gerichten eine externe Prüfung zu ermöglichen. Dass der Kläger in solcher Weise tätig geworden wäre und mit der gebotenen Eindeutigkeit um sofortige Abhilfe nachgesucht hätte, insbesondere den Rechtsweg beschritten hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dem Kläger war es in seiner konkreten Situation auch zuzumuten, um Primärrechtsschutz nachzusuchen. Soweit die Klägerseite einwendet, dass er bei seinen Dienstvorgesetzten keinen hinreichenden Rückhalt erfahren würde bzw. erfahren hätte, ist dies eine bloße Spekulation und kann gegen die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht ins Feld geführt werden. Die Durchführung eines Rechtsstreits um Primärrechtsschutz ist dem Kläger trotz seiner psychischen Erkrankung - ebenso wie der hiesige Rechtsstreit auf Anerkennung einer Dienstbeschädigung sowie auf Sekundärrechtsschutz - auch zumutbar. Ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz und einem späteren Schmerzensgeldbegehren besteht nicht (vgl. OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 85).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 05/05/2015 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2010, der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen vom 29. Januar 2007 und der Bes
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren erster Instanz wird auf je
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 2 K 15.1356 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. Dezember 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1330 Hauptpunkte: Recht der Landesbeamten; Anspruch auf Schadenser
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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Annotations

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen der Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz angewendet wird.

(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall

1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder
2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.

(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.

(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 32.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen der Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz angewendet wird.

(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall

1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder
2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.

(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.

(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 32.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.