Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - M 4 K 17.3273

published on 29/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - M 4 K 17.3273
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung der Aufgabe 6 mit der Note „ungenügend“ aufgrund eines „Unterschleifbescheids“ im Rahmen einer Ersten Juristischen Staatsprüfung.

Die Klägerin bestand im Termin 2016/1 die Erste Juristische Staatsprüfung mit der Prüfungsgesamtnote von 6,83 Punkten (befriedigend); sie nahm zur Notenverbesserung nochmals im Termin 2017/1 an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teil.

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 zum schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung zugelassen. Es enthielt sowohl einen Hinweis auf die zugelassenen Hilfsmittel und die Erläuterungen im Internet als auch einen Abdruck der Hilfsmittelbekanntmachung.

Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung für die Erste Juristische Staatsprüfung (Hilfsmittelbekanntmachung EJS) des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - ... - vom 16. Oktober 2008 (Az.: PA - 2230 - 9167/2008, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom … … 2015, Az.: PA 2230 - 2913/2012) lautet:

„Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.“

Am Prüfungstag (… 2017 - Aufgabe 6) wurde nach Beginn der Arbeitszeit bei einer Kontrolle festgestellt, dass das Hilfsmittel „Schönfelder, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung)“ der Klägerin nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (im Folgenden: Landesjustizprüfungsamt) unzulässige handschriftliche Bemerkungen enthält.

Im Einzelnen:

- In 15 Fällen sei auf einer Doppelseite (im Sinne einer aufgeschlagenen Doppelseite) des BGB bzw. HGB die Anzahl von 20 zulässigen Verweisungen überschritten worden.

- Neben § 309 Nr. 7 BGB befände sich ein Kreuz.

- In drei Fällen sei ein Wort doppelt unterstrichen: in § 506 Abs. 3 BGB das Wort „Teilzahlungsgeschäft“, in § 508 BGB das Wort „Ausübung“ und in § 354a HGB das Wort „Abtretung“.

Das ... gab der Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Hierzu trug die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2017 im Wesentlichen vor, die Hilfsmittelbekanntmachung sei unzulässig, da sie zu unbestimmt sei und deshalb keine rechtliche Wirkung entfalte. Der Begriff „Doppelseite“ in Ziffer 4.1 der Bekanntmachung könne sowohl Vorder- und Rückseite eines Blattes als auch zwei nebeneinanderliegende Blätter meinen. Die Regelung sei wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unwirksam. Die Nichtigkeit der numerischen Begrenzungsregelung ergebe sich auch aus Inkohärenz, da der Grundsatz der Chancengleichheit nicht gewahrt sei. Die Regelung führe zu unverhältnismäßigen und erkennbar ungerechten Konsequenzen. Außerdem sei zu bedenken, dass die Klägerin sowohl den Freiversuch 2015/1 als auch den Erstversuch 2016/1 unter Geltung der alten Prüfungsordnung abgelegt habe. Die Anpassung der Hilfsmittel an die neuen Regeln habe für sie einen enormen Aufwand bedeutet. Diese kurzfristige Anpassung sei ein durch den Normgeber vermeidbarer und unverhältnismäßiger Nachteil. Nach den Grundsätzen der unechten Rückwirkung hätten längere Übergangsfristen gesetzt werden müssen. Das Kreuz neben § 309 Nr. 7 BGB sei von ihr während eines Denkvorgangs bei der Bearbeitung der Aufgabe 3 gesetzt worden sei. Die doppelten Unterstreichungen seien ihr nicht bewusst gewesen. Bei neu erworbenen Gesetzbüchern hätte sie stets nur einfach unterstrichen.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2017, der am selben Tag zur Post gegeben wurde, teilte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Erste Juristische Staatsprüfung beim ... mit, die Bearbeitung der Aufgabe 6 der Klägerin werde mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, das sichergestellte Hilfsmittel enthalte unzulässige handschriftliche Bemerkungen. Bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben sei ein Unterschleif mit den Rechtsfolgen des § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO, sofern der Prüfling nicht nachweise, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruhe. Hierbei komme es nicht darauf an, ob es tatsächlich benutzt worden sei und ob es für die Bearbeitung der konkreten Aufgabe brauchbar gewesen sei. Die Regelung in Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung sei hinreichend bestimmt. Der Begriff der Doppelseite sei schon laut Duden als Gesamtheit zweier nebeneinanderliegender Seiten zu verstehen. Eine begriffliche Unklarheit liege nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht vor. Im Übrigen werde im Rahmen der Rubrik „Häufig gestellte Fragen zur Hilfsmittelbekanntmachung für die Erste Juristische Staatsprüfung“ auf der Internetseite des Landesjustizprüfungsamtes ausdrücklich aufgeführt, dass bis zu 20 Verweisungen pro aufgeschlagene Doppelseite erlaubt seien. Auch sei die Regelung nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit unwirksam. Sie gelte gleichermaßen für alle Teilnehmer der Prüfung. Die maßgebliche Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung sei bereits am … … 2015 bekannt gemacht worden, habe aber erstmalig erst im Termin 2016/2 gegolten. Den Nachweis fehlenden Verschuldens habe die Klägerin nicht geführt. In dem mit der Ladung übersandten Merkblatt zur Hilfsmittelbekanntmachung EJS sei wörtlich folgender Abschnitt enthalten: „Bitte überprüfen Sie, ob Ihre Hilfsmittel der Bekanntmachung entsprechen. Achten Sie besonders darauf, dass Sie keine unerlaubten technischen Hilfsmittel bei sich haben und Ihre Hilfsmittel keine unzulässigen Einlagen und Anmerkungen enthalten.“

Die mündliche Prüfung legte die Klägerin am … … … ab. Die Prüfungsgesamtnote von 6,58 Punkten (befriedigend) wurde der Klägerin im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt gegeben.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017, am 17. Juli 2017 per Telefax bei Gericht eingegangen, Klage gegen den „Unterschleifbescheid“ vom 12. Juni 2017.

Ein weiterer Bevollmächtigter der Klägerin erhob am 16. Januar 2018 Klage gegen „den Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26. Juni 2017“ - die Notenmitteilung über den schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung - und beantragte zunächst, „den Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26. Juni 2017“ aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die schriftliche Prüfungsarbeit 3 der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch einen anderen Prüfer als den Erstkorrektor erneut bewerten zu lassen (M 4 K 18.266).

Der Bevollmächtigte der Klägerin im hiesigen Verfahren beantragte mit Schriftsatz vom 25. Februar 2018:

I. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - ... - vom 12. Juni 2017 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit (Aufgabe) Nr. 6 der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und über die Gesamtnote des schriftlichen Teils sowie über die Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Staatsprüfung neu zu entscheiden.

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte im Wesentlichen aus, dass die Hilfsmittelbekanntmachung in Ziffer 4.1 mit der Verwendung des Rechtsbegriffs „Doppelseite“ zu unbestimmt sei und schon deswegen keinerlei rechtliche Wirkungen entfalten könne. Sie verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Doppelseite“ im Sinn einer rechtssicheren Konkretisierung sei objektiv nicht möglich. Rein begrifflich könne mit „Doppelseite“ sowohl die Vorder- und Rückseite eines Blattes als auch die beiden aufeinanderfolgenden Seiten zweier nebeneinanderliegender Blätter gemeint sein. Dem Duden sei keine gesetzesauslegende Bedeutung zuzusprechen. Im Zeitungswesen werde „Doppelseite“ als die Gesamtheit zweier aufeinanderfolgender Seiten, im Druckereiwesen als die Vorder- und Rückseite eines Blattes verstanden. Der allgemeine Sprachgebrauch sei insoweit nicht festgelegt. Die Klägerin habe unter „Doppelseite“ „doppelseitig bedruckt“ bzw. „beidseitig bedruckt“ oder eben „das Bedrucktsein der Vorder- und Rückseite eines Blattes“ verstanden, aber nicht „zwei Blätter, die jeweils einseitig bedruckt sind“; sie habe dies auch nicht so verstehen müssen. In der Sprache des Druckereihandwerks würden die Begriffe „doppelseitiger“ und „beidseitiger“ Druck völlig synonym verwendet. Gegen die Auslegung des Beklagten spreche auch das System der Nachlieferungen der Loseblattausgaben der einschlägigen Hilfsmittel. Das immer wiederkehrende Ein- und Aussortieren der regelmäßig zahllosen Seiten einer Nachlieferung könne nur bei der Auslegung der „Doppelseite“ als Vorder- und Rückseite unproblematisch vonstattengehen, weil jegliche handschriftliche Übertragung von Verweisungen auf ausschließlich auszutauschenden Seiten zu erfolgen hätten. Eine Verschiebung des Druckbildes und damit konkrete Auswirkungen auf nicht auszusortierende Folgeblätter kompliziere die Übertragung von Verweisungen in völlig unnötiger und unverhältnismäßiger Weise, wenn man die Auslegung des Beklagten zugrunde lege.

Mit Blick auf grundrechtsintensive „Eingriffskomplexe“, Fragen wie hier nach Art. 12 Abs. 1 GG und die hiesige Sanktion „ungenügend“ (null Punkte) erfülle die Hilfsmittelbekanntmachung in Ziffer 4.1 die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht. Auch mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden lasse sich keine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung des Tatbestandmerkmals „pro Doppelseite“ gewinnen. Hieraus folge, dass Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung unwirksam, also nichtig sei und keine Grundlage für jedwede Verwaltungsentscheidung sein könne. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Rubrik „Häufig gestellte Fragen…“ auf seiner Internetseite berufen. Für die Interpretation einer Norm sei die schlichte subjektive Vorstellung des Normgebers über die Bedeutung einer Bestimmung grundsätzlich nicht entscheidend und schon gar nicht die Rubrik „Häufig gestellte Fragen…“. Vielmehr komme es auf die Bekanntmachung der jeweiligen Norm im amtlichen Publikationsorgan an. Die Nichtigkeitssanktion sei auch deswegen geboten, als es der zuständigen Stelle unproblematisch möglich gewesen wäre, eine nicht nur nähere, sondern eindeutige Bestimmung des Begriffs „Doppelseite“ zu formulieren.

Die Unwirksamkeit von Ziffer 4.1 ergebe sich zudem aus deren fehlender Kohärenz und des damit programmierten Verstoßes gegen den das Prüfungsrecht bestimmenden Grundsatz der Chancengleichheit.

Das ... beantragte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 22. März 2018,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies das ... auf den Bescheid vom 12. Juni 2017 und ergänzte im Wesentlichen, dass die Klägerin die Begriffe „Doppelseite“ und „doppelseitig bedruckte Einfachseite“ vermenge. Die Hilfsmittelbekanntmachung spreche ausdrücklich von einer Doppelseite in Abgrenzung zu einer „Einfachseite“. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern das System der Nachlieferungen der Loseblattsammlungen gegen die Auslegung des Beklagten spreche. Die Notwendigkeit der Übertragung der Kommentierungen der alten auf die neuen Blätter ergebe sich unabhängig von der Auslegung des Begriffs der Doppelseite. Auch eine Verschiebung des Druckbildes führe lediglich dazu, dass die von der Nachlieferung betroffenen Seiten neu zu kommentieren seien.

Lediglich ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Klägerin auch nach ihrem Verständnis von einer Doppelseite (= Vorder- und Rückseite) ein Verstoß gegen die Hilfsmittelbekanntmachung vorzuwerfen wäre. Exemplarisch werde auf die Seiten 164/164a, 169/170, 185/186, 189/190, 199/200, 207/208, 213/214 und 217/218 des BGB hingewiesen, auf welchen bei einer Addition der Verweisungen auf Vorder- und Rückseite die Anzahl von 20 Verweisungen mehrfach überschritten worden sei. Hierauf komme es bei richtiger Auslegung des Begriffs „Doppelseite“ jedoch nicht an.

Nachdem der Erstkorrektor im Klageverfahren M 4 K 18.266 einen Bewertungsfehler eingeräumt und die Bewertung der Aufgabe 3 der Klägerin von zunächst fünf auf nunmehr sechs Punkte angehoben hatte, änderte der Beklagte den (mündlichen) Prüfungsbescheid vom … mit Bescheid vom … dahingehend ab, dass die Klägerin in der Aufgabe 3 nunmehr eine Einzelnote von 6,5 Punkten und damit eine Prüfungsgesamtnote von 6,64 Punkten (befriedigend) erreicht habe.

Auf Frage des Gerichts teilte der Bevollmächtigte im Verfahren M 4 K 18.266 mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019, eingegangen bei Gericht am 14. Januar 2019, mit, dass die Klägerin auch nach der erfolgten Neubewertung an ihrer Klage festhalte. Vor dem Hintergrund, dass der ursprüngliche Prüfungsbescheid mit Bescheid vom 28. März 2018 teilweise „widerrufen“ worden sei, werde in der mündlichen Verhandlung beantragt werden (und beantragte der Bevollmächtigte auch zuletzt), „die Prüfungsbescheide des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - ... - … und …“ aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die schriftliche Prüfungsarbeit 3 der Klägerin erneut bewerten zu lassen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin im hiesigen Verfahren ergänzte seine Klagebegründung mit Schriftsatz vom 16. Januar 2019 weiter damit, dass bei der Auslegung des Begriffs „Doppelseite“ des Beklagten eine Verschiebung des Druckbildes eben nicht lediglich dazu führe, dass die von der Nachlieferung betroffenen Seiten neu zu kommentieren seien. Vielmehr könnten bei der Nachlieferung nicht auszutauschende (rechte) Seiten betroffen sein, wenn eine Verschiebung des Druckbildes auf der vorhergehenden (linken) Seite dazu führe, dass das Limit von „bis zu 20 handschriftlichen Verweisungen“ (links und rechts) überschritten wäre und handschriftliche Verweisungen auf der nicht ausgetauschten rechten Seite auszuradieren wären. Dies erschwere den Austauschvorgang in unverhältnismäßiger Weise und spreche für die Auslegung der Klägerin. Für die Auslegung als „Vorder- und Rückseite“ spreche auch Ziffer 3.1 der Hilfsmittelbekanntmachung, wonach die jeweils zuletzt erschienenen Ergänzungslieferungen der Hilfsmittel zusätzlich mitzubringen seien. Falls eine Einordnung bereits erfolgt sei, könnten „die ausgeschiedenen Blätter“ mitgebracht werden. Eine „Doppelseite“ im Sinne von „zwei nebeneinanderliegenden Seiten“ existiere bei losen Blättern mangels Einordnung gar nicht.

Die Verhältnismäßigkeit der hiesigen Übergangsfrist habe der Beklagte nur behauptet. Sie sei nicht mehr nur zweifelhaft, da ein Kandidat nach Bekanntmachung der seinerzeitigen Änderungsregelungen bereits zum drittnächsten Termin seine gesamte Gesetzesausstattung vollständig zu erneuern hätte. Dies lasse sich im Verhältnis zum Ausmaß des verursachten Vertrauensschadens nicht mehr rechtfertigen.

Das Gericht überprüfte das Hilfsmittel „Schönfelder, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung)“ der Klägerin mit folgendem Ergebnis:

- In zehn Fällen wurde auf einer aufgeschlagenen Doppelseite des BGB bzw. HGB die Anzahl von 20 Verweisungen überschritten:

- BGB:

Auf der Doppelseite 26/27 befinden sich 22 handschriftliche Verweise, auf der Doppelseite 30/31 21, auf der Doppelseite 36/37 24, auf der Doppelseite 56/57 21, auf der Doppelseite 92/93 21, auf der Doppelseite 118/119 22, auf der Doppelseite 206/207 22, auf der Doppelseite 258/259 23 auf der Doppelseite 460/461 22.

- HGB:

Auf der Doppelseite 23a/24 befinden sich 24 handschriftliche Verweisungen.

- Neben § 309 Nr. 7 BGB befindet sich ein Kreuz.

- In fünf Fällen ist ein Wort doppelt unterstrichen: zusätzlich zu den vom ... genannten Stellen in § 884 BGB das Wort „Erben“ und in § 812 Abs. 2 BGB das Wort „Leistung“.

Das Gericht kommt nach Überprüfung der Seiten der Verweisungen auf Vorder- und Rückseite zu folgendem Ergebnis:

In acht Fällen wurde auf einer Vorder- und Rückseite des BGB die Anzahl von 20 Verweisungen überschritten: auf den Seiten 164/164a befinden sich 21 handschriftliche Verweise, auf den Seiten 169/170 24, auf den Seiten 185/186 30, auf den Seiten 189/190 25, auf den Seiten 199/200 26, auf den Seiten 207/208 38, auf den Seiten 213/214 23 und auf den Seiten 217/218 29.

Mit Urteil vom 29. Januar 2019 hat das Gericht der Klage gegen die Bewertung der Aufgabe 3 im Verfahren M 4 K 18.266 teilweise stattgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere hinsichtlich der Schriftsätze von Kläger- und Beklagtenseite und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der hier angegriffene Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin folglich nicht in ihren Rechten. Die Bewertung der von der Klägerin im Prüfungstermin 2017/1 gefertigten Aufgabe 6 mit der Note „ungenügend“ (null Punkte) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

I.

Die Klage gegen den „Unterschleifbescheid“ ist zulässig.

Wegen § 11 Abs. 7 Satz 1 JAPO, wonach die Entscheidung über die Rechtsfolgen nach § 11 Abs. 1 bis Abs. 6 JAPO durch schriftlichen Verwaltungsakt bekannt gegeben wird, kann in diesem Fall eine Einzelnote, die in einen abschließenden Prüfungsbescheid einfließt, gesondert mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Allerdings fehlt einer Klage gegen einen „Unterschleifbescheid“ wohl das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Prüfungsbescheid mit der Prüfungsgesamtnote bestandskräftig geworden ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Zwar war die Klage vom 16. Januar 2018 gegen die Notenmitteilung vom 26. Juni 2017 (im Verfahren M 4 K 18.266) zunächst unzulässig, da sie ausschließlich auf die Aufhebung der Notenmitteilung gerichtet war und die Notenmitteilung mangels Regelungswirkung bzw. wegen § 44a Verwaltungsgerichtsordnung -VwGOnicht isoliert anfechtbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - juris Rn. 9 ff.; BVerwG, U.v. 22.6.1994 - 6 C 37/92 - juris Rn. 16; B.v. 25.3.2003 - 6 B 8/03 - juris Rn. 3). Jedoch wurde die Klage vom 16. Januar 2018 gegen den Prüfungsbescheid vom … nach dessen Änderung mit Bescheid vom 28. März 2018 mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019, bei Gericht am 14. Januar 2019 eingegangen, zulässig geändert. Damit ist der Prüfungsbescheid nicht bestandskräftig geworden und steht er als solcher einer zulässigen Anfechtungsklage gegen den „Unterschleifbescheid“ nicht entgegen.

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 12. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für die Erste Juristische Staatsprüfung, die Bearbeitung der Aufgabe 6 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2017/1 der Klägerin mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten, findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 JAPO i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 4 JAPO.

Danach ist die Arbeit eines Prüflings, der versucht, das Ergebnis seiner Prüfungsarbeit durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO stellt auch der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe einen Unterschleif dar, sofern der Prüfling nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

1. Die Klägerin war am 14. März 2017 nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe im Besitz eines nicht zugelassenen Hilfsmittels.

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 JAPO dürfen die Prüflinge nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benutzen. Der Prüfungsausschuss hat nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 JAPO für die Erste Juristische Staatsprüfung die Hilfsmittelbekanntmachung für die Erste Juristische Staatsprüfung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz -... - vom 16. Oktober 2008 (Az.: PA - 2230 - 9167/2008, JMBl 2008, S. 161; AllMBl 2008, S. 727), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom … … 2015 (Az.: PA 2230 - 2913/2012, JMBl 2015, S. 30), erlassen. Nach Ziffer 4.1 dürfen die Hilfsmittel keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Darüber hinausgehende Eintragungen sind nicht zugelassen.

Die Auslegung des Begriffs der Doppelseite durch das Gericht ergibt, dass jedenfalls (auch) eine aufgeschlagene Doppelseite damit gemeint ist (1.1.).

Ob auch die Vorder- und Rückseite eines Blattes als Doppelseite verstanden werden kann, kann im vorliegenden Fall dahinstehen; die Klägerin war jedoch auch bei dieser Auslegung im Besitz eines unzulässigen Hilfsmittels (1.2.). Zusätzlich sind die doppelten Unterstreichungen der Klägerin und das eingefügte Kreuz neben § 309 Nr. 7 BGB unzulässige Eintragungen (1.3.). Überdies beruht Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; sie ist nicht nichtig (1.4.).

1.1. Eine Auslegung des Begriffs der Doppelseite in Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung ergibt, dass davon - wie vom Beklagten vertreten und von der Klägerin nicht bestritten - eine aufgeschlagene Doppelseite (bzw. zwei nebeneinanderliegende Seiten) erfasst ist.

1.1.1. Für die Begriffsauslegung sind nach Auffassung des Gerichts vorrangig verwandte Lebenssachverhalte heranzuziehen, d.h. solche, die dem Begriff der Doppelseite in einer Gesetzessammlung nahe stehen. Für die Auslegung des Begriffs der Doppelseite im Sinne einer aufgeschlagenen Doppelseite (bzw. zweier nebeneinanderliegender Seiten) spricht ein Blick auf die verwandten Gebiete des Buch- und Zeitungswesens. Wie vom Beklagten angeführt, definiert der Duden die Doppelseite im Zeitungswesen als Gesamtheit zweier nebeneinanderliegender Seiten, die ein Thema umfassen. Auch der Bundesgerichtshof geht in einer seiner Entscheidungen bei einem Fristenkalender von derselben Lesart aus, indem er von der „zweiten (rechten) Seite“ einer Doppelseite spricht (vgl. BGH, B.v. 23.1.2002 - XII ZB 155/01 - juris Rn. 3).

Das Argument der Klägerin, wonach im Druckereiwesen der „doppelseitige“ und „beidseitige“ Druck synonym verwendet würden, überzeugt nicht, weil beim Drucken in der Regel nur ein Blatt gedruckt wird und der Befehl eines doppelseitigen Drucks nur die Vorder- und Rückseite meinen kann. Das Argument des „doppelseitigen Klebebands“ überzeugt ebenfalls nicht, da es auch hier nur eine Vorder- und Rückseite gibt. Dass vorgenannte Erwägungen hinsichtlich der Loseblattsammlung „Schönfelder“ dafür sprechen, dass eine Doppelseite eine Vorder- und Rückseite sein soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich.

Auch steht dieser Auslegung nicht das System der Ergänzungslieferungen entgegen. Es mag sein, dass bei einer Verschiebung des Druckbildes nicht nur die von der Nachlieferung betroffenen Seiten neu zu kommentieren sind, sondern auch von der Nachlieferung nicht betroffene Seiten überprüft werden müssen, ob die zulässige Anzahl an Verweisungen eingehalten wird. Dieser Vorgang ist dem Ein- und Aussortieren von Seiten in einer Loseblattsammlung jedoch immanent. Sinn und Zweck von Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung ist es nicht, den Prüflingen den Austauschvorgang der Seiten zu erleichtern. Der Prüfling muss seine Hilfsmittel nicht kommentieren; wenn er es macht, ist er für den zulässigen Zustand verantwortlich.

1.1.2. Für die Auslegung des Begriffs der Doppelseite spricht auch der Wille des Vorschriftengebers (hier des Prüfungsausschusses).

Bei der Hilfsmittelbekanntmachung handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, da sie sicherstellt, dass die Beurteilung eines zugelassenes Hilfsmittels in den Prüfungen nach einem einheitlichen Verfahren und nach einheitlichen Maßstäben erfolgt und damit insbesondere der Grundsatz der Chancengleichheit gewährleistet wird (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 33; BVerwG, U.v. 28.9.1971 - VI C 41.68 - BeckRS 1971, 31294360). Dafür spricht auch, dass die Hilfsmittelbekanntmachung in der für Verwaltungsvorschriften üblichen Form, im Ministerialblatt, bekanntgemacht worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.1977 - II C 14.75 - juris Rn. 17).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1971 - II C 20.69 - juris Rn. 38; U.v. 28.9.1971 - VI C 41.68 - BeckRS 1971, 31294360) ist bei der Auslegung einer Verwaltungsvorschrift der Wille des Vorschriftengebers nach der allgemeingültigen Auslegungsregel des § 133 BGB zu erforschen. Für die Ermittlung dessen, was wirklich gewollt war, ist danach bei Erklärungen, die generalisierend auf eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle abstellen, die tatsächliche Verwaltungspraxis jedenfalls insoweit heranzuziehen, als sie von dem Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde und wird (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1971 - II C 20.69 - juris Rn. 38; U.v. 28.9.1971 - VI C 41.68 - BeckRS 1971, 31294360). Danach entspricht die Auslegung der „Doppelseite“ als aufgeschlagene Doppelseite unstreitig der Ansicht und dem Willen des Prüfungsausschusses, wie sich aus dem Bescheid vom 12. Juni 2017 ergibt. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die Rubrik „Häufig gestellte Fragen zur Hilfsmittelbekanntmachung für die Erste Juristische Staatsprüfung“ auf der Internetseite des Landesjustizprüfungsamtes bestätigt diese Auslegung.

1.1.3. Die handschriftlichen Eintragungen, die 20 Verweisungen pro aufgeschlagene Doppelseite überschreiten, sind daher unzulässig. Selbst wenn die Klägerin das Prüfungsergebnis nicht durch das unzulässige Hilfsmittel beeinflussen wollte (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO), war sie zumindest im Besitz eines unzulässigen Hilfsmittels (§ 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO), da sie nicht nachgewiesen hat, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

1.2. Ob mit dem Begriff der Doppelseite auch die Vorder- und Rückseite eines Blattes gemeint sein kann, kann deshalb vorliegend offen bleiben. Unabhängig davon hat die Klägerin jedoch auch in diesem Fall die zulässige Anzahl an handschriftlichen Verweisungen mehrfach überschritten.

1.3. Darüber hinaus sind die doppelten Unterstreichungen der Klägerin in der Gesetzessammlung „Schönfelder“ einschließlich des nach Angaben der Klägerseite erst nach Ausgabe der Prüfungsarbeit eingefügten Kreuzes neben § 309 Nr. 7 BGB unzulässig.

1.4. Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung beruht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und verstößt auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist nicht nichtig.

Die Kammer folgt der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach § 11 Abs. 1 JAPO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage hat (damals Art. 19 Abs. 2 und 115 Abs. 2 Satz 2 BayBG, vgl. ständige Rspr. des BayVGH, vgl. U.v. 23.7.1993 - 3 B 93.48 - BeckRS 1993, 10970 m.w.N.; BayVerfGH, E.v. 28.1.1988 - Vf. 13 VII/86 - BayVBl 1988, 238 m.w.N.).

Dass der Verordnungsgeber es nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 JAPO dem Prüfungsausschuss überlassen hat, die zugelassenen Hilfsmittel festzulegen und dass diese Festlegung in Form einer Bekanntmachung erfolgt, die jedem Prüfling mit der Zulassung zur Prüfung zur Kenntnis gebracht wird, begegnet jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.1993 - 3 B 93.48 - BeckRS 1993, 10970). Art. 12 GG verpflichtet den Verordnungsgeber nicht, die zugelassenen Hilfsmittel durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Die entsprechenden Regelungen sind auch hinreichend bestimmt. Soweit es in § 11 JAPO um den Besitz oder die Benutzung unzulässiger Hilfsmittel geht, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Verwendung in der Prüfungsordnung rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.1993 - 3 B 93.48 - BeckRS 1993, 10970). Im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsermessens hatte der Verordnungsgeber nämlich die Wahl, eine Fülle abgegrenzter Tatbestände zu regeln oder einen unbestimmten Rechtsbegriff zu verwenden. Nachdem eine Vielzahl von Unterschleif- oder Täuschungshandlungen möglich ist, die in einer Verordnung nicht im Einzelnen vollständig und abschließend geregelt werden können, ist die Entscheidung des Verordnungsgebers für einen unbestimmten Rechtsbegriff nicht zu beanstanden, zumal wenn - wie hier - darunter bestimmte Verhaltensweisen fallen und der Betroffene sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.1993 - 3 B 93.48 - BeckRS 1993, 10970).

1.4.1. Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung ist auch hinreichend bestimmt und daher wirksame Rechtsgrundlage für den „Unterschleifbescheid“ vom 12. Juni 2017.

An die Bestimmtheit einer Regelung sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn es sich - wie hier - um eine Regelung handelt, die nicht selbst Pflichten des Adressaten begründet, sondern ihn begünstigt oder anderweitig statuierte Pflichten reduziert bzw. ermäßigt (vgl. BVerfG, B.v. 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89 - juris Rn. 4). Bei der Bestimmung in Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung handelt es sich um eine Vorschrift, die den einzelnen Prüfling begünstigt, denn der Grundsatz gleicher äußerer Prüfungsbedingungen wäre auch erfüllt, wenn jede handschriftliche Eintragung verboten ist. Wenn dem Prüfling gleichwohl das Anbringen von Verweisungen und Unterstreichungen zugestanden wird, so bekommt er mehr als rechtlich geboten ist. Es liegt im Verantwortungsbereich des einzelnen Prüflings, die Zulässigkeit der von ihm verwendeten Hilfsmittel, auf die in der Ladung hingewiesen worden ist, zu überprüfen und insbesondere auf handschriftliche Eintragungen durchzusehen. In Zweifel über die Zulässigkeit des Umfangs handschriftlicher Eintragungen hat er zur Wahrung gleicher äußerer Prüfungsbedingungen im eigenen Interesse auf Eintragungen zu verzichten (vgl. BayVGH, U.v. 3.7.1993 - 3 B 93.48 - BeckRS 1993, 10970 zur Bestimmung des Begriffs „kurze Bemerkung“). Auslegungsschwierigkeiten führen grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der Bestimmung (vgl. BayVGH, U.v. 3.7.1993 - 3 B 93.48 - BeckRS 1993, 10970).

Gegen eine Nichtigkeit von Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung spricht auch, dass eine Bestimmung nicht nichtig ist, wenn sie so ausgelegt werden kann, dass sie einen rechtmäßigen Inhalt hat (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - juris Rn. 51). Wie unter Punkt 1.1. ausgeführt, ist eine Auslegung des Begriffs der Doppelseite als aufgeschlagene Doppelseite (bzw. zwei nebeneinanderliegende Seiten) möglich und auch rechtmäßig (vgl. oben).

1.4.2. Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung ist auch nicht wegen „Inkohärenz“, wie die Klägerin meint, unwirksam. Warum diese Regelung nicht geeignet sein soll, möglichst gleiche äußere Prüfungsbedingungen so zu erreichen, dass der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt ist, erschließt sich dem Gericht nicht.

Die Auffassung der Klägerin, dass die Auslegung als aufgeschlagene Doppelseite zu ungerechten Konsequenzen führe, da 20 Verweisungen auf der aufgeschlagenen Doppelseite und jeweils 20 auf der vorhergehenden Vorderseite und der nachfolgenden Rückseite - also insgesamt 60 Verweisungen auf vier Seiten - zulässig, hingegen 21 Verweisungen auf der aufgeschlagenen Doppelseite ohne jegliche Verweisung auf der vorhergehenden Vorderseite und der nachfolgenden Rückseite unzulässig seien, ist nicht zielführend. Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass es jedem Prüfling freisteht, die maximal zulässige Anzahl an Verweisungen auszuschöpfen. Entschließt er sich, wie in dem von der Klägerin angeführten Beispiel, keine Verweisungen anzubringen, steht dies dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht entgegen. Nach der Logik der Klägerin dürfte es außerdem keine Begrenzung von Verweisungen geben. Denn auch bei der Auslegung der Doppelseite als „Vorder- und Rückseite“ ist die Konstellation denkbar, dass 40 Eintragungen auf der aufgeschlagenen Doppelseite (jeweils 20 auf dem linken Blatt und dem rechten Blatt) zulässig wären - da ja zwei „Doppelseiten“ im Sinne einer „Vorder- und Rückseite“ -, aber zum Beispiel 21 Verweisungen auf einer Vorder- und Rückseite unzulässig wären, auch wenn der Prüfling auf der folgenden Vorder- und Rückseite keine Verweisungen einträgt.

1.4.3. Nach Auffassung des Gerichts bedurfte es keiner längeren Übergangsfristen, und Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die Prüflinge hatten ausreichend Zeit, sich auf die Neuregelung einzustellen und vorzubereiten. Die maßgebliche Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung wurde am … … 2015 bekannt gemacht und galt erstmalig im Prüfungstermin 2016/2, sodass auch Prüflinge wie die Klägerin, die an mehreren Prüfungsterminen teilnahmen, sich darauf einstellen und die Hilfsmittel entsprechend anpassen konnten.

Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass aus Gründen der Praktikabilität und Flexibilität gerade bei der Auswahl der zugelassenen Hilfsmittel - im Übrigen im Interesse des Prüflings - rasche Entscheidungen entsprechend neueren Erkenntnissen getroffen werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2005 - 7 ZB 04.945 - juris Rn. 8).

2. Die Klägerin konnte auch nicht nachweisen, dass der Besitz des nicht zugelassenen Hilfsmittels weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruhte (§ 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO).

Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 JAPO und Ziffer 5 der Hilfsmittelbekanntmachung haben die Prüflinge die zugelassenen Hilfsmittel selbst mitzubringen. Somit sind sie für deren Zustand selbst verantwortlich und haben die Verpflichtung, gründlich zu überprüfen, ob die in ihrem Besitz befindlichen Hilfsmittel der Hilfsmittelbekanntmachung entsprechen. In der Zulassung zum schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung ist ausdrücklich auf die Bestimmungen zu den zulässigen Hilfsmitteln hingewiesen; die Hilfsmittelbekanntmachung wurde im Wortlaut abgedruckt, und in dem mit der Ladung übersandten Merkblatt zur Hilfsmittelbekanntmachung wurde nochmals ausdrücklich auf eine entsprechende Prüfung auf unzulässige Anmerkungen hingewiesen. Notfalls hätte sich die Klägerin im Zweifelsfall rechtzeitig durch Nachfragen beim ... kundig machen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2011 - 7 ZB 10.2819 - juris Rn. 14).

Die Klägerin hat im Anhörungsverfahren und in den Schriftsätzen selbst eingeräumt, dass eine „Doppelseite“ auch die beiden aufeinanderfolgenden Seiten zweier nebeneinanderliegender Blätter bedeuten könne. Was die doppelten Unterstreichungen betrifft, hätte die Klägerin ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, sich vor dem schriftlichen Teil der Prüfung neue Gesetzessammlungen zu besorgen. Wenn sie davon abgesehen hat und mit einer während des Studiums mit Eintragungen versehenen Gesetzessammlung in die Prüfung gegangen ist, so war es allein ihr Risiko, wenn sich bei einer Kontrolle herausstellt, dass sich nicht zulässige Eintragungen in der Gesetzessammlung befinden (vgl. VG Mainz, U.v. 11.12.2002 - 7 K 502/02 - NJW 2003, 1545). Die Fahrlässigkeit der Klägerin bewegt sich auch nicht am untersten Rand eines Verschuldens. Von einem Prüfling der Ersten Juristischen Staatsprüfung muss sogar erwartet werden, dass er sorgfältig prüft, welche Hilfsmittel er in die Prüfung mitnehmen darf (vgl. BayVGH, U.v. 21.1.2016 - 7 BV 15.1233 - juris Rn. 22).

3. Die Entscheidung, die Aufgabe 6 mit null Punkten zu bewerten, ist auch nicht unverhältnismäßig.

Zwar kann nach § 11 Abs. 6 JAPO in minder schweren Fällen bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden. Ein minder schwerer Fall - wenn die Bewertung mit null Punkten ungeeignet wäre, den mit ihr verfolgten legitimen Zweck zu erreichen, weil das sanktionierte Verhalten nicht geeignet war, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen (BayVGH, U.v. 21.1.2016 - 7 BV 15.1233 - juris Rn. 17) - liegt jedoch nicht vor.

III.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.

V.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 23/01/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 155/01 vom 23. Januar 2002 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr.
published on 29/01/2019 00:00

Tenor I. Der Prüfungsbescheid vom 6.7.2017 in der Fassung vom 28.3.2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Prüfungsaufgabe 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Im Übrigen wird die Klag
published on 21/01/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
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Tenor I. Der Prüfungsbescheid vom 6.7.2017 in der Fassung vom 28.3.2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Prüfungsaufgabe 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Im Übrigen wird die Klag
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Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.

(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.