Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2016 - 7 BV 15.1233

published on 21/01/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2016 - 7 BV 15.1233
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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Bearbeitung der Aufgabe 1 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2013/1 mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte).

Bei einer Hilfsmittelkontrolle nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben war festgestellt worden, dass der Kläger in seiner Aktentasche einen Beck-Text, Deutscher Taschenbuchverlag (dtv), Band 5014, Europarecht (EuR), hatte. Dieser Text war gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - vom 16. Oktober 2008 über die Hilfsmittel für die Erste Juristische Staatsprüfung (Hilfsmittelbekanntmachung EJS) zur Benutzung in der Prüfung nicht zugelassen. Nach Nr. 1.5 der Hilfsmittelbekanntmachung EJS war der Text Europarecht, Textausgabe, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden als Hilfsmittel zugelassen. Nach Nr. 1.4 der Hilfsmittelbekanntmachung EJS war aus der Reihe Beck-Texte, Deutscher Taschenbuchverlag (dtv), Band 5006, Arbeitsgesetze (ArbG) zugelassen. Nach seinen Angaben war dem Kläger nicht bewusst, mit dem Text Europarecht aus der Reihe Beck-Texte ein unzulässiges Hilfsmittel bei sich gehabt zu haben. Mit Bescheid vom 22. April 2013 wurde ihm der Beschluss des Prüfungsausschusses für die Erste Juristische Staatsprüfung, seine Bearbeitung der Aufgabe 1 der ersten juristischen Staatsprüfung 2013/1 mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten, mitgeteilt.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 JAPO. Der Kläger sei im Besitz eines nicht zugelassenen Hilfsmittels gewesen und habe nicht nachweisen können, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht hat. Er habe selbst eingeräumt, die insoweit unmissverständliche Hilfsmittelbekanntmachung nicht genau genug gelesen zu haben. Es komme nicht darauf an, ob das unzulässige Hilfsmittel für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe überhaupt habe förderlich sein können. Die Bewertung der Arbeit des Klägers mit 0 Punkten sei nicht unverhältnismäßig. Auch wenn § 11 Abs. 6 JAPO erst nach dem hier inmitten stehenden Prüfungstermin eingeführt worden und deshalb nicht anwendbar sei, sei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. Die Bewertung der Arbeit mit 0 Punkten wäre unverhältnismäßig, wenn das unzulässige Hilfsmittel nicht geeignet wäre, einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Dabei könne jedoch nicht auf die konkrete Aufgabe abgestellt werden. Die Erste Juristische Staatsprüfung erstrecke sich auch auf europarechtliche Grundlagen. Die gegenüber der zugelassenen Ausgabe in der Reihe Beck-Texte ausführlichere und inhaltlich tiefergehende, lehrbuchartige Einführung könne durchaus brauchbare Gedanken für die Klausurbearbeitung liefern.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Die unterschiedslose Gleichbehandlung unabhängig davon, ob ein „echter“ Täuschungsversuch vorliegt oder ob ein in der Anspannung der Prüfungsvorbereitung lässlicher Fehler dazu geführt hat, dass ein nichtzugelassener Text mitgenommen worden ist, ohne Prüfung des Einzelfalls erscheine unverhältnismäßig. Das fahrlässige Verhalten des Klägers könnte nur exkulpiert werden, wenn er als Prüfling Opfer eines vorsätzlichen Handelns Dritter geworden wäre. Dem Kläger werde die Berufung auf § 11 Abs. 6 JAPO versagt, weil diese Vorschrift erst nach der Prüfung in Kraft getreten sei. Die Rechtslage habe sich jedoch damit nicht geändert, weil die Verhältnismäßigkeit stets überprüft werden müsse. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit könne aber weder dem angefochtenen Bescheid entnommen werden, noch habe sich das Verwaltungsgericht befugt gefühlt, die Verhältnismäßigkeitsprüfung selbst durchzuführen. Durch die Verwendung der nicht zugelassenen Vorschriftensammlung aus der Reihe Beck-Texte sei der Grundsatz gleicher Prüfungsbedingungen nicht verletzt worden, insbesondere nicht wegen eines von der zugelassenen Vorschriftensammlung unterschiedlichen Vorworts, wobei bestritten werde, dass die Vorworte „unterschiedliche Tiefen“ hätten. Die Hilfsmittelbekanntmachung fordere angesichts dessen, dass jeweils zwei unterschiedliche Auflagen zugelassen seien, keine identischen Texte. Die Zulassung zweier unterschiedlicher Auflagen der jeweils zugelassenen Hilfsmittel bevorteile Prüflinge, die wirtschaftlich in der Lage seien, stets die neueste Auflage zu erwerben. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei an der nunmehr geltenden Vorschrift des § 11 Abs. 6 JAPO zu messen. Besondere Umstände, die eine Ahndung des Besitzes eines nicht zugelassenen Hilfsmittels entbehrlich machen, lägen darin, dass der Kläger das Buch nicht in der Hand gehabt habe, sich in der Hilfsmittelbekanntmachung schlicht verlesen habe, die Fahrlässigkeit im untersten Bereich liege und folgenlos geblieben sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. April 2013 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 24. März 2015 aufzuheben.

Der Beklagte tritt dem entgegen und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 und der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Gründe

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz - Landesjustizprüfungsamt - vom 22. April 2013, die Bearbeitung der Aufgabe 1 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2013/1 des Klägers mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten, rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758 BayRS 2038-3-3-11-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2015 (GVBl S. 446), ist die Arbeit eines Prüflings, der versucht, das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Unterschleif in diesem Sinn und mit der Rechtsfolge der Bewertung der Arbeit mit der Note „ungenügend“ liegt auch dann vor, wenn der Prüfungsteilnehmer ein nicht zugelassenes Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben besitzt, sofern er nicht nachweisen kann, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO). Gemessen daran war die Bearbeitung der Aufgabe 1 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2013/1 durch den Kläger mit 0 Punkten, d. h. mit der Note ungenügend, zu bewerten.

Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Kläger nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe mit der dtv-Textausgabe Europarecht aus der Reihe Beck-Texte im Besitz eines nicht zugelassenen Hilfsmittels war. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - vom 16. Oktober 2008 über die Hilfsmittel für die Erste Juristische Staatsprüfung (Hilfsmittelbekanntmachung EJS) bestimmt in Nr. 1.5 eindeutig, dass im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften einzig die Textausgabe der Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Europarecht als Hilfsmittel für die Erste Juristische Staatsprüfung zugelassen ist. Auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts wird insoweit Bezug genommen. Ebenso ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Besitz des nicht zugelassenen Hilfsmittels weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruhte. Angesichts der unmissverständlichen Bestimmungen der Hilfsmittelbekanntmachung ist ihm insoweit vielmehr Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Die Bewertung der Arbeit des Klägers mit der Note ungenügend ist nicht unverhältnismäßig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestehen keine Bedenken, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 1 JAPO den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügt (z. B. zu der wortgleichen Vorgängervorschrift des § 31 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 26.11.1985 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 1.6.1990 BayVGH, U. v. 3.7.1993 - 3 B 93.48). Die Norm enthält keinen Automatismus dahingehend, dass die Prüfungsarbeit bei Unterschleif immer mit ungenügend zu bewerten wäre. Vielmehr liegt ihr ein abgestuftes System zugrunde: In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen und die gesamte Prüfung mit ungenügend zu bewerten. Bei weniger gravierenden Verstößen ist die konkrete Prüfungsarbeit mit ungenügend zu bewerten, während bei bloßem Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel der Prüfling sich durch den Nachweis, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht, entlasten kann.

Bedenken im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich auch nicht daraus, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 6 JAPO, wonach in minderschweren Fällen bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden kann, erst mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 in Kraft getreten ist und zur Prüfung des angefochtenen Bescheids vom 22. April 2013 nicht herangezogen werden kann. Die damals maßgebliche Regelung ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sie der Prüfungsbehörde kein Entschließungsermessen eingeräumt hat. Die Regelung des § 11 Abs. 1 JAPO stand und steht gleichwohl noch unter dem Vorbehalt, dass den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in jedem Einzelfall zu genügen war und ist. Die Maßnahme erscheint dann nicht mehr verhältnismäßig, wenn die verhängte Sanktion ungeeignet ist, den mit ihr verfolgten legitimen Zweck zu erreichen, weil das sanktionierte Verhalten nicht geeignet war, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen (BVerwG, U. v. 21.3.2012 - 6 C 19/11 - NVwZ 2012, 1188, juris Rn. 27, 33).

Das nicht zugelassene Hilfsmittel ist nicht schon dann ungeeignet, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, wenn es der Bearbeitung der konkreten Prüfungsaufgabe nicht förderlich sein konnte. Entscheidend ist vielmehr, ob das Hilfsmittel im Hinblick auf das Prüfungsfach der Prüfungsbearbeitung abstrakt förderlich sein kann. Es muss zumindest ein thematischer Zusammenhang zwischen dem Prüfungsfach und dem Inhalt des mitgeführten Hilfsmittels bestehen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 230).

So liegen die Dinge hier. Die Erste Juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die in § 18 Abs. 1 Satz 1 JAPO genannten Pflichtfächer einschließlich ihrer europarechtlichen Grundlagen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JAPO), aber auch auf einzelne Gegenstände aus dem Europarecht (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 JAPO). Ein Vergleich der bei den Akten des Verwaltungsgerichts liegenden Ablichtungen der jeweiligen Einleitung bzw. Einführung des Textes der zugelassenen Ausgabe der Nomos Verlagsgesellschaft einerseits und der in der Reihe Beck-Texte erschienenen andererseits ergibt, dass letztere sich u. a. eingehend mit der Anwendung des Unionsrechts, den Kompetenzen der Mitgliedstaaten und der Union, den Organen der Union und insbesondere auch dem Rechtsschutz sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene befasst. Darauf, ob es dem Kläger bewusst war, kommt es nicht an. Hätte er mit der Benutzung des Beck-Textes versucht, das Ergebnis der Prüfung zum eigenen Vorteil zu beeinflussen, hätte er sich im Unterschied zum bloßen Besitz des unzulässigen Hilfsmittels nicht durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entlasten können (BayVGH, B. v. 3.3.2011 - 7 ZB 10.2819 - juris Rn. 13).

Der Kläger kann für sich auch nichts daraus ableiten, dass die Hilfsmittelbekanntmachung Hilfsmittel mit unterschiedlichen Texten insoweit zulässt, als sie je zwei verschiedene Auflagen des jeweiligen Hilfsmittels erlaubt. Die unterschiedliche Texte enthaltenden Ausgaben sind insoweit im Einzelnen abschließend bestimmt und für den Prüfungszweck als geeignet angesehen worden. Nicht ausdrücklich zugelassene andere Hilfsmittel erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Argumentation, die Zulässigkeit zweier verschiedener Auflagen des jeweiligen Hilfsmittels würde den Grundsatz der Chancengleichheit insofern verletzen, als wirtschaftlich besser gestellte Prüfungsteilnehmer bevorzugt seien, weil diese sich jeweils die neueste Auflage leisten könnten, kann nicht verfangen. Zum einen hat diese Argumentation nichts mit der Frage zu tun, ob die Verwendung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels mit der hier in Frage stehenden Sanktion belegt werden kann. Zum anderen wird ein Prüfungsteilnehmer - auch wenn nur eine Auflage des jeweiligen Hilfsmittels erlaubt ist - immer bemüht sein, die aktuellste Ausgabe zur Hand zu haben. Angesichts des Kostenaufwands im niederen zweistelligen Bereich dürfte die Frage, ob sich ein Prüfungsteilnehmer die Anschaffung der jeweils jüngsten Auflage leisten kann, keine Rolle spielen.

Wie bereits ausgeführt, ist die erst später eingeführte Vorschrift des § 11 Abs. 6 JAPO auf den hier inmitten stehenden Prüfungstermin nicht anwendbar. Unabhängig davon ist zweifelhaft, ob deren Voraussetzungen erfüllt wären, was letztlich dahingestellt bleiben kann. Deshalb sei nur darauf hingewiesen, dass die Fahrlässigkeit des Klägers sich nicht am untersten Rand eines Verschuldens bewegt. Von einem Prüfungsteilnehmer der Ersten Juristischen Staatsprüfung muss erwartet werden, dass er sorgfältig prüft, welche Hilfsmittel er in die Prüfung mitnehmen darf. Die Hilfsmittelbekanntmachung ist insofern eindeutig. Besondere Umstände, die ausschlössen, dass sich das Hilfsmittel unabhängig von der konkreten Aufgabe auf das Prüfungsergebnis hätte auswirken können, liegen ebenfalls nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Bew
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.