Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - M 4 K 18.266

published on 29/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - M 4 K 18.266
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Tenor

I. Der Prüfungsbescheid vom 6.7.2017 in der Fassung vom 28.3.2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Prüfungsaufgabe 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 durch den Erstkorrektor im Rahmen einer Ersten Juristischen Staatsprüfung.

Die Klägerin nahm im Termin 2017/1 zur Notenverbesserung ihres Erstversuchs im Termin 2016/1 an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teil.

Mit Schreiben vom … teilte das Bayerische Staatsministerium der Justiz (im Folgenden: ...) der Klägerin mit, sie habe den schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung bestanden. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten seien wie folgt bewertet worden:

Aufgabe

1

2

3

4

5

6

Punktzahl

8,0

8,0

6,0

5,0

5,0

0

Gesamtnote der schriftlichen Prüfung: 5,33 Punkte (ausreichend). Damit sei sie nach § 31 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen -JAPOzur mündlichen Prüfung zugelassen.

Die mündliche Prüfung legte die Klägerin am … mit einer Gesamtnote von 10,33 Punkten ab. Sie bestand damit die Erste Juristische Staatsprüfung mit einer Prüfungsgesamtnote von 6,58 Punkten (befriedigend). Diese Prüfungsgesamtnote wurde der Klägerin im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt gegeben. Eine schriftliche Prüfungsbescheinigung erhielt die Klägerin nicht.

Das von der Klägerin angestrengte Nachprüfungsverfahren zur Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 durch den Erstkorrektor führte zu keiner Änderung der Bewertung. Mit Schreiben vom 29. September 2017 nahm der Erstkorrektor Stellung zu den Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung und kam hierbei zu keiner anderen Gesamtbewertung.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 Klage gegen „den Bescheid des ... vom 26.06.2017“, eingegangen bei Gericht am 16. Januar 2018 und beantragte zunächst, den Bescheid des ... vom … aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die schriftliche Prüfungsarbeit 3 der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch einen anderen Prüfer als den Erstkorrektor erneut bewerten zu lassen.

Mit selbigem Schriftsatz begründete der Bevollmächtigte die Klage und trug Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsarbeit 3 vor. Die beantragte Neubewertung durch einen anderen Prüfer begründete er im Wesentlichen damit, dass die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Es bestünden berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Prüfers. Dieser beharre in seiner im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme auf seiner Feststellung, dass die Klägerin den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen von Frage 1a nicht geprüft habe. Es handele sich um eine vergleichsweise einfach verifizierbare Rüge. Der Erstkorrektor hätte lediglich die in der Einwendungsbegründung angegebenen Seiten der Klausurbearbeitung aufschlagen müssen, um festzustellen, dass die Klägerin auf Seite 13 und 14 tatsächlich einen Schadensersatz statt der Leistung geprüft habe und dass seine Beurteilung folglich fehlerhaft sei. Der Erstkorrektor verschließe sich jedoch ganz offensichtlich dieser Einsicht und bringe damit auch für einen objektiven Dritten in der Lage des Prüflings zum Ausdruck, dass er auf seine ursprüngliche Bewertung in jedem Fall festgelegt sei.

Mit Schriftsatz vom …, eingegangen bei Gericht am 11. April 2018, beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

In seiner Klageerwiderung führte das ... an, dass der Beklagte hinsichtlich der Aufgabe 3 vom Erstkorrektor eine neue Stellungnahme zu seiner Bewertung eingeholt hatte. Dieser habe mit Schreiben vom 25. März 2018 eine erneute Bewertung der Aufgabe vorgenommen und hierbei seine Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 von zunächst fünf auf nunmehr sechs Punkte angehoben. Der Erstkorrektor räumte ein, dass er übersehen habe, dass die Klägerin den Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen von Frage 1a auf Seite 13 und 14 geprüft habe, sodass an der bisherigen Bewertung nicht festgehalten werden könne. Die neue Bewertung der sechs schriftlichen Arbeiten stelle sich damit wie folgt dar:

Aufgabe

1

2

3

4

5

6

Punktzahl

8,0

8,0

6,5

5,0

5,0

0

Der Beklagte habe daher den (mündlichen) Prüfungsbescheid vom … mit Bescheid vom … dahingehend abgeändert, dass die Klägerin in der Aufgabe 3 nunmehr eine Einzelnote von 6,5 Punkten und damit eine Gesamtnote der schriftlichen Prüfungen von 5,41 Punkten (ausreichend) und eine Prüfungsgesamtnote von 6,64 Punkten (befriedigend) erreicht habe.

Im Übrigen sei zur Zulässigkeit der Klage auszuführen, dass die klägerseits beantragte Aufhebung des „Bescheids vom … … …“ nicht in Betracht komme, da es sich hierbei um keinen Verwaltungsakt handele. Vielmehr sei mit Schreiben vom … … … lediglich das Ergebnis der schriftlichen Prüfungen mitgeteilt und die Ladung zur mündlichen Prüfung ausgesprochen worden. Grundsätzlich seien Teile der Prüfung oder Teilleistungen nicht isoliert anfechtbar. Mitteilungen der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung im Allgemeinen würden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Merkmale eines mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angreifbaren Verwaltungsaktes aufweisen. Demnach handele es sich bei der Ladung zur mündlichen Prüfung vom … … …, die lediglich informatorisch den Ausgang der schriftlichen Prüfung enthalte, nicht um einen Verwaltungsakt. Demnach müsse sich die Klage gegen die mündlich bekanntgegebene Gesamtnote richten.

Die inhaltlichen Einwendungen seien nicht begründet. Die Stellungnahmen des Erstkorrektors vom 29. September 2017 und vom 25. März 2018 würden in Bezug genommen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erstkorrektor im Rahmen seiner Neubewertung nunmehr zutreffend berücksichtigt habe, dass die Klägerin bei der Prüfungsfrage 1a einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung geprüft habe, sei eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Bewertung nicht mehr zu erkennen.

Unabhängig davon könne die Klägerin auch keine Neubewertung durch einen anderen Prüfer verlangen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Insbesondere begründe der bisherige Wahrnehmungsfehler des Erstkorrektors nicht seine Befangenheit, zumal der Korrektor diesen nunmehr ausdrücklich eingeräumt und zum Anlass für eine Anhebung der Bewertung genommen habe. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebiete es vielmehr, den bisherigen Prüfer beizubehalten, der den richtigen Vergleichsmaßstab für die Einordnung der Leistung in die Bewerberkonkurrenz besitze.

Auf Frage des Gerichts teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019, eingegangen bei Gericht am 14. Januar 2019, mit, dass die Klägerin auch nach der erfolgten Neubewertung an ihrer Klage festhalte. Vor dem Hintergrund, dass der ursprüngliche Prüfungsbescheid im Bescheid vom … teilweise „widerrufen“ worden sei, werde in der mündlichen Verhandlung beantragt werden und beantragte der Bevollmächtigte auch zuletzt:

I. Die Prüfungsbescheide des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - ... - vom 6.7.2017 und vom 28.3.2018 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, durch einen anderen Prüfer als den bisherigen Erstkorrektor über die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit (Aufgabe) Nr. 3 der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und über die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung sowie über die Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Staatsprüfung neu zu entscheiden.

Der Bevollmächtigte trug erneut zu den Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 vor und führte zum Antrag auf Neubewertung durch einen anderen Korrektor im Wesentlichen aus, dass die Besorgnis der Befangenheit nicht nachträglich dadurch entfalle, dass der Erstkorrektor später einsichtig gewesen sei. Dem Erstkorrektor fehle offensichtlich die notwendige fachliche Kompetenz zur sachgerechten Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin. Sein Umgang mit den erfolgten Einwendungsbegründungen und den darin aufgezeigten eigenen Fehlern belege, dass der Prüfer festgelegt, für eigene Fehler nicht mehr aufnahmebereit und damit auch nicht mehr willens sei, seine eigenen Fehlbeurteilungen zu bereinigen.

Das Gericht hat die Klage gegen die Bewertung der Prüfungsaufgabe 6 mit null Punkten mit Urteil vom 29. Januar 2019 (M 4 K 17.3273) abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere hinsichtlich der Schriftsätze von Kläger- und Beklagtenseite, sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sie darauf gerichtet ist, dass der Beklagte über die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit 3 der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden hat. Die Klage ist insoweit unbegründet, als die Neubewertung durch einen anderen Prüfer als den Erstkorrektor beantragt ist.

I.

Die Klage war zunächst unzulässig, soweit sie auf die Aufhebung der Notenmitteilung vom … … … gerichtet war, ist nunmehr aber zulässig, da sie sich gegen den Prüfungsbescheid vom … … … in der Fassung vom … richtet.

1. Die Notenmitteilung vom … stellt mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz -Bay-VwVfG dar und ist damit nicht isoliert anfechtbar.

Eine Regelungswirkung kommt weder dem Ergebnis der schriftlichen noch demjenigen der mündlichen Prüfung der Ersten Juristischen Staatsprüfung für sich gesehen zu (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - juris Rn. 9 zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Mitteilungen der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen im Allgemeinen keine angreifbaren Verwaltungsakte, da die Einzelnoten, die dem Prüfling im Verlauf des Prüfungsverfahrens erteilt werden, regelmäßig keine selbstständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich als Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie über die erzielte Gesamtnote dienen (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1994 - 6 C 37/92 - juris Rn. 16; B.v. 25.3.2003 - 6 B 8/03 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - juris Rn. 11).

§ 44a Verwaltungsgerichtsordnung -VwGOführt zum selben Ergebnis. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden; dies gilt dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können. Da der Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung keine unmittelbare Rechtswirkung zukommt und sie auch nicht vollstreckbar ist, handelt es sich bei der Notenmitteilung vom … um eine unselbstständige Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO. Rechtswirkungen ergeben sich erst mit dem Bescheid der Prüfungsbehörde, in dem dem Prüfling mitgeteilt wird, er habe die Prüfung in bestimmter Weise bestanden oder nicht bestanden (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2003 - 6 B 8/03 - juris Rn. 3). Im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung ist die mündliche Eröffnung des Prüfungsgesamtergebnisses durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 JAPO als rechtsverbindliche Prüfungsentscheidung und damit als mündlich erlassener Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1, Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - juris Rn. 9).

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass auch hier die Mitteilung über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung nach § 31 Abs. 3 JAPO nicht für sich allein anfechtbar war, sondern dass die Klägerin den abschließenden Prüfungsbescheid angreifen und seine Abänderung anstreben musste. Die Klage war daher gegen den mündlichen Prüfungsbescheid vom … zu richten.

2. In dem mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019 gestellten Antrag, „die Prüfungsbescheide vom … … und vom …“ aufzuheben, liegt eine nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Klageänderung gegenüber der am 16. Januar 2018 erhobenen Klage, „den Bescheid vom …“ aufzuheben, weil sie sachdienlich ist und außerdem der Beklagte eingewilligt hat. Die Klage ist daher zulässig.

2.1. Soweit die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten „die Prüfungsbescheide vom … und vom …“ zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat, handelt es sich nicht nur um eine bloße Berichtigung des Klageantrags, sondern um eine objektive Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO, da sie damit - anders als zuvor - einen Verwaltungsakt und dessen Änderungsverwaltungsakt zum Gegenstand ihrer Anfechtungsklage gemacht hat, mithin den Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens änderte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 11; BVerwG, B.v. 21.10.1983 - 1 B 116.83 - BeckRS 1983, 31247761). Dass die Klage vom 16. Januar 2018 ausschließlich auf Aufhebung der Notenmitteilung vom … … … gerichtet war, ergibt sich ohne Zweifel aus dem Klageantrag, mit welchem ausdrücklich nur die Aufhebung „des Bescheids vom …“ begehrt wurde. Diese eindeutige und unmissverständliche Formulierung ist keiner Auslegung in die Anfechtung des Prüfungsbescheids vom … zugänglich, zumal die Klageschrift von der anwaltlichen Vertretung des Klägers gefertigt worden war (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2010 - 20 ZB 10.2056 - BeckRS 2010, 31837 Rn. 9). Mit geändertem Antrag vom 14. Januar 2019 änderte die Klägerin den Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit.

2.2. Die Klageänderung ist zulässig, weil sich der Beklagte nach § 91 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat, indem er sich mit Sachvortrag inhaltlich zu den Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 geäußert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2009 - 9 B 20.09 - BeckRS 2009, 35598 Rn. 5). Darüber hinaus hält das Gericht die Klageänderung auch für sachdienlich, da sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren über die Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 dient und der Streitstoff mit den Einwendungen der Klägerin im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2009 - 9 B 20.09 - BeckRS 2009, 35598 Rn. 6).

2.3. Die Klage ist dadurch zulässig. Zwar wirkt eine objektive Klageänderung nicht fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, weil die Klagefrist auch hinsichtlich des neuen Klageantrags gewahrt sein muss. Erst mit der wirksam erklärten Änderung der Klage wird die (neue) Streitsache rechtshängig i.S.d. § 90 VwGO; eine auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung zurückwirkende Rechtshängigkeit lässt sich § 90 VwGO hingegen nicht entnehmen (VGH BW, B.v. 22.8.2014 - 2 S 1472/14 - NVwZ-RR 2015, 118). Eine Klage allein gegen den Prüfungsbescheid vom …… wäre daher auch unter Berücksichtigung der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung:verfristet. Da der Änderungsverwaltungsakt vom … jedoch eine neue Rechtsbehelfsfrist in Gang setzte und sich diese abermals wegen unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung:nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO richtet, hat die Klägerin am 14. Januar 2019 fristwahrend Klage erhoben.

II.

Die Klage ist insoweit begründet, als sie auf die Neubewertung der Prüfungsaufgabe 3 gerichtet ist. Der Prüfungsbescheid des ... vom … in der Fassung vom … ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Bewertung der von der Klägerin angefertigten Bearbeitung der Prüfungsaufgabe 3 durch den Erstkorrektor ist fehlerhaft. Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf Neubewertung dieser Klausur und Neuverbescheidung (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

1. Prüfungsentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [52]).

Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen wie der streitgegenständlichen: Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [51 f.]).

Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, U.v. 12.11.1997 - 6 C 11.96 - juris Rn. 22; B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 11; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 635). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist (BVerwG, U.v. 12.11.1997, a.a.O.). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris; BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 ff.).

Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [53 ff.]; BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 11). Die wissenschaftlich-fachlichen Wertungen können vom Gericht stärker, wenn auch nicht vollständig, überprüft werden. Eine fachliche Antwort lässt sich bei entsprechendem Fachwissen als „richtig“, „falsch“ oder bei bestehenden Unklarheiten zumindest als „vertretbar“ bezeichnen. Ob eine als „falsch“ bewertete Lösung diese Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht gegebenenfalls durch Sachverständige klären. Bei der Beurteilung juristischer Fachfragen, insbesondere bei juristischen Staatsprüfungen, ist allerdings in aller Regel von der erforderlichen Qualifikation und Fachkompetenz der Verwaltungsgerichte auszugehen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 38/92 - juris; BVerwG, B.v. 21.7.1998 - 6 B 44/98 - juris).

Das Gericht hat die zu Grunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34, 48). Dazu genügt es nicht, dass er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - juris Rn. 27).

Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG, U.v. 16.3.1994 - 6 C 5/93 - juris Rn. 22). Können allerdings Auswirkungen dieser materiellen Prüfungsfehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (BVerwG, B.v. 13.3.1998 - 6 B 28/98 - juris Rn. 7).

2. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die gegen die Klausurbewertung erhobenen Einwendungen durchgreifen. Die Prüfungsaufgabe 3 wurde vom Erstkorrektor ursprünglich mit fünf Punkten, im Laufe des Klageverfahrens dann mit sechs Punkten bewertet.

2.1. Der Einwand der Klägerin gegen die Korrekturanmerkung in der zusammenfassenden Bewertung des Erstkorrektors „Die Prüfung des Anspruchs auf SchE statt der Leistung fehlt bei Frage 1.a leider völlig.“ und die mehrfachen Korrekturanmerkungen „Nicht gesehen“ beim Prüfungspunkt „Schadensersatz statt der Leistung (§§ 311 a Abs. 2 Satz 1, 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB, §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB)“ auf Seite 2 des Begründungsblatts war begründet. Der Erstkorrektor hielt auch im Nachprüfungsverfahren an seiner Korrektur fest. Seine Feststellung, dass der Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen von Frage 1a nicht geprüft worden sei, sei korrekt. Genauso habe es der - nicht beanstandete - Zweitkorrektor gesehen.

Erst als der Bevollmächtigte der Klägerin im Klageverfahren nochmals einwendete, dass die Klägerin den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach „§ 437 Nr. 3, 311a II BGB“ auf Seite 13 und 14 der Klausurbearbeitung entgegen der Korrekturanmerkung des Erstkorrektors und dessen Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren geprüft habe, räumte der Erstkorrektor diesen Bewertungsfehler mit Stellungnahme vom 25. März 2018 ein und bewertete die Prüfungsaufgabe nachträglich mit sechs Punkten. Eine Ergänzung der Bewertung im Klageverfahren ist zwar zulässig. Ob durch die Neubewertung der Prüfungsaufgabe dieser Mangel der Bewertung und damit des Prüfungsbescheids geheilt ist, so dass der Prüfungsbescheid nicht mehr aus diesem Grunde aufgehoben werden darf und insofern auch dem Anspruch auf Neubescheidung - jedenfalls mit Blick auf die erste Einwendung - die Grundlage entzogen ist (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2000 - 6 B 8/00 - NVwZ-RR 2000, 503; B.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - NVwZ 1993, 677), ist jedoch zweifelhaft, da der Erstkorrektor unverständlicherweise noch im Nachprüfungsverfahren auf seiner Meinung beharrt und diese erst im Klageverfahren korrigiert hat.

2.2. Jedenfalls greift die zweite Einwendung der Klägerin gegen die Korrekturanmerkung auf Seite 2 des Begründungsblatts, wonach die Klägerin „am Ende falsch einen (aus cic resultierenden?) Anspruch aus 812 bejaht“, durch.

Der Erstkorrektor ergänzte seine Bewertung im Nachprüfungsverfahren wie folgt:

„Die Korrekturanmerkung „falsch“ erscheint in der Tat fraglich. Richtig wäre „kaum vertretbar“. […] Auch wenn die […] gerügte Beurteilung eines Bereicherungsanspruches als „falsch“ nicht zutreffend sein sollte, komme ich zu keiner anderen Gesamtbewertung. Auch für eine kaum vertretbare Auffassung fehlt jede argumentative Auseinandersetzung.“

Im Klageverfahren gab er folgende weitere Stellungnahme ab:

„Der Einwand, ich hätte verkannt, dass der Bearbeiter nicht einen aus cic resultierenden Anspruch aus § 812 BGB bejaht, dieser vielmehr auf der Vertragsaufhebung beruht, ist nicht zutreffend. Mit meiner Anmerkung werfe ich, wie auch der Zweitkorrektor, die Frage auf, ob aus cic eine Vertragsaufhebung resultieren kann. Der nicht beanstandete Zweitkorrektor verneint dies („nein“) mit dem Hinweis, dass cic „nur auf das negative Interesse“ gehe. Im Hinblick darauf halte auch ich weiter daran fest, dass die Auffassung, cic könne zur Aufhebung des Vertrages führen, kaum vertretbar ist. Wer diese Auffassung vertreten soll, geht aus der Klagebegründung nicht hervor. Insbesondere erfolgt aber keine Auseinandersetzung mit der ganz herrschenden Meinung, wonach cic ausschließlich auf das negative Interesse gerichtet ist.“

Die Rüge der Klägerin hat Erfolg, da der Erstkorrektor seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem er eine in der Literatur vertretene und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte Meinung als „kaum vertretbar“ bewertet hat.

Die Ansicht des Erstkorrektors ist falsch, wonach kaum vertretbar sei, dass eine Haftung aus culpa in contrahendo zu einer Vertragsaufhebung führen könne. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ist auf Aufhebung des Vertrages gerichtet, wenn der Vertragspartner den Vertragsschluss pflichtwidrig herbeigeführt hat und der Schaden im Zustandekommen eines nachteiligen Vertrages besteht. Der zum Vertragsschluss Veranlasste kann im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Diese Rechtsfolge eines Anspruchs aus culpa in contrahendo entspricht sowohl einer in der Literatur vertretenen Meinung als auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, U.v. 28.03.1990 - VIII ZR 169/89 - NJW 1990, 1659; U.v. 11.6.2010 - V ZR 144/09 -, juris Rn. 8; Feldmann in Staudinger, BGB, 2018, § 311 Rn. 177; Schulze, BGB, 10. Aufl. 2019, § 311 Rn. 26; Emmerich in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 311 Rn. 211; Kindl in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 311 Rn. 79; Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 311 Rn. 55; Stadler in Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 311 Rn. 55). Insoweit ist die Klausurbearbeitung der Klägerin auf Seite 16 - „cic, §§ 280 I, 311 II, 241 II […] Rechtsfolgen: Der R kann Vertragsaufhebung […] verlangen […]“ - entgegen der Ansicht des Erstkorrektors vertretbar.

Die Bewertung ist auch fehlerhaft vor dem Hintergrund, dass der Erstkorrektor seine Korrekturanmerkung mit der Ausführung untermauert, dass sich die Klägerin nicht mit der ganz herrschenden Meinung auseinandersetze, wonach die cic ausschließlich auf das negative Interesse gerichtet sei. Zu Recht gibt der Bevollmächtigte der Klägerin zu bedenken, dass die culpa in contrahendo durchaus auf das positive Interesse gerichtet sein kann und mit der Vertragsaufhebung im konkreten Fall aber gerade das negative Interesse ersetzt werden soll. Die Stellungnahme des Erstkorrektors ist damit in zweierlei Hinsicht fehlerhaft. Zum einen unterstellt er der Klägerin, sie habe nicht erkannt, dass ein Anspruch aus culpa in contrahendo auf das negative Interesse gerichtet sein kann. Die Klägerin kommt aber gerade zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Vertragsaufhebung entstanden ist und somit das negative Interesse zu ersetzen ist (vgl. BGH, U.v. 6.4.2001 - V ZR 394/99 - NJW 2001, 2875). Zum anderen ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die culpa in contrahendo „nach der ganz herrschenden Meinung ausschließlich auf das negative Interesse“ gerichtet sein soll. Im Gegenteil geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des positiven Interesses verlangt werden kann und wird dies auch so in der Literatur vertreten (vgl. BGH, U.v. 11.6.2010 - V ZR 144/09 - juris Rn. 10; BGH, U.v. 6.4.2001 - V ZR 394/99 - IBRRS 37128, beck-online; Emmerich in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 311 Rn. 201; Schulze, BGB, 10. Aufl. 2019, § 311 Rn. 26; Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 311 Rn. 56).

2.3. Auch die dritte Einwendung der Klägerin greift durch, mit der sie die Korrekturanmerkungen „relativiert“ und „angedeutet“ beim Prüfungspunkt „Rentabilitätsvermutung? Innenausstattung gerade erworben, um Diskothek zu betreiben“ auf Seite 2 des Begründungsblatts rügt. In der zusammenfassenden Bewertung schreibt der Erstkorrektor hierzu, dass die Klägerin bei Frage 1.b durchaus die Schadensproblematik erkannt habe, aber teilweise in Andeutungen verbleibe.

Es spricht vieles dafür, dass sich der Erstkorrektor auf Seite 21 der Prüfungsarbeit verlesen hat („relativiert“ statt „rentiert“). Die Klägerin führt hier aus: „Wäre ordnungsgemäß geliefert worden, hätten sich die Aufwendungen zwar nicht in Luft aufgelöst (sie sind ja als solche auch keine unfreiwillige Vermögenseinbuße, also kein Schaden), wohl hätten sie sich aber rentiert. Der Schaden liegt aber im Ausfall der wirtschaftlich erwartbaren Rentabilität.“ An anderer Stelle der Bewertung zitierte der Erstkorrektor die Prüfungsarbeit der Klägerin ebenfalls in Klammern und Anführungszeichen (vgl. Korrekturanmerkung „(„kann dahinstehen“)“ auf Seite 1 des Begründungsblatts und Seite 5 der Prüfungsarbeit), sodass nahe liegt, dass der Erstkorrektor die Klägerin auch hier mit seiner Anmerkung „Nicht ausdrücklich („relativiert“)“ zitieren wollte.

Der Erstkorrektor gibt in seinen Stellungnahmen an, dass er nicht mehr nachvollziehen könne, ob das Wort „rentiert“ verkannt worden sei oder hier nur ein Schreibfehler vorliege. Jedenfalls sei die Korrekturanmerkung, wonach die Problematik des freiwilligen Vermögensopfers nicht ausdrücklich erwähnt worden sei, zutreffend. Genauso zutreffend sei, dass die Rentabilitätsvermutung nicht durchdrungen, sondern - eben mit dem Wort „rentiert“ und „Rentabilität“ - nur angedeutet werde. Was an seinem Urteil, dass angesichts der auch an dieser Stelle fehlenden Argumentation keine andere Gesamtbewertung veranlasst sei, nicht „glaubhaft“ sein solle, erschließe sich nicht.

Die Korrekturanmerkung, wonach die Rentabilitätsvermutung nur angedeutet sein soll, begründet der Erstkorrektor in seinen Stellungnahmen nicht. Er lässt nicht erkennen, inwieweit er weitergehende Ausführungen erwartet hätte. Zudem kann ihm nicht zugestimmt werden, dass die Klägerin die Problematik des freiwilligen Vermögensopfers nicht ausdrücklich erwähnt habe.

2.4. Die Bewertungsfehler sind nach Überzeugung des Gerichts auch kausal für das Ergebnis der Bewertung. Die ergänzenden Ausführungen des Erstkorrektors im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens bzw. im Klageverfahren überzeugen nicht. Die Feststellung eines kausalen Bewertungsfehlers präjudiziert allerdings keineswegs, dass die Prüfungsarbeit der Klägerin bei einer erneuten Bewertung besser benotet werden muss als bisher. Gleichwohl ist es nicht völlig auszuschließen, dass die Prüfungsarbeit bei einer Neubewertung mit einer höheren Punktzahl bewertet wird.

3. Die Klage ist insoweit unbegründet, als die Neubewertung durch einen anderen Prüfer als den Erstkorrektor beantragt ist. Die Neubewertung muss nach Auffassung des Gerichts nicht von einem anderen Erstkorrektor durchgeführt werden, weil hinsichtlich des bisherigen Erstkorrektors die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 BayVwVfG in einer Gesamtschau gerade noch nicht begründet ist.

Gemäß Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit gegen einen Prüfer begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 338). Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles, wobei die Art und Weise des jeweiligen Bewertungsfehlers auf eine Befangenheit schließen lassen kann. Eine Befangenheit kann nicht nur vorliegen, wenn sich der Prüfer von vornherein darauf festgelegt hat, seine Benotung nicht zu ändern, sondern auch dann, wenn es ihm an der Fähigkeit gebrechen sollte, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen, oder auch nur, diese mit dem ihm objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen. Allein auf die Zahl der (wiederholten) Nachkorrekturen kommt es aber nicht an (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1999 - 6 C 13/98 - NVwZ 2000, 915, 921).

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Erstkorrektor trotz seiner in mehreren Fällen fehlerhaften Bewertung und trotz seines Festhaltens an der Bewertung im Rahmen der zweiten und dritten Einwendung im Ergebnis noch kein Gesamtverhalten gezeigt hat, dass er sich auf eine bestimmte Benotung festgelegt hat bzw. es ihm nicht erkennbar an der Fähigkeit fehlt, eigene Fehler mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu erkennen und zu bereinigen. Seine Stellungnahme vom 25. März 2018 zur ersten Einwendung, die darin zum Ausdruck kommende Einsicht und Bereitschaft, den früheren Fehler zu revidieren, die Entschuldigung gegenüber den Verfahrensbeteiligten und letztlich die Anhebung der Note zeigen, dass sich der Erstkorrektor gerade nicht darauf festgelegt hat, seine Benotung nicht zu ändern und er die Fähigkeit hat, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen. Allein aus dem Festhalten an den von ihm für fachlich richtig gehaltenen Korrekturanmerkungen im Rahmen der zweiten und dritten Einwendung ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2005 - 7 ZB 05.1999 - juris Rn. 19). Im Übrigen führen unzutreffende Rechtsausführungen eines Prüfers nicht zu dessen Befangenheit (vgl. VGH Kassel, U.v. 21.5.2012 - 9 A 1156/11).

Trotzdem bleibt es dem ... unbenommen, die nochmalige Bewertung der Prüfungsaufgabe durch einen anderen Korrektor vornehmen zu lassen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

IV.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.

V.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 06/04/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 394/99 Verkündet am: 6. April 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 144/09 Verkündet am: 11. Juni 2010 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Bew
published on 22/08/2014 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2014 - 13 K 1895/13 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Berufungszulassu
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Bew
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Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.