Der Kläger ist seit dem 1. November 1989 an der beklagten Hochschule … - im Folgenden: die Beklagte – tätig. Mit Urkunde des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 20. Oktober 1997 wurde er zum Professor C3 ernannt. Im Schreiben des zuständigen Staatsministeriums vom 20. Oktober 1997 wurde folgende Funktionsbeschreibung festgelegt:
„Für die von Herrn Prof. Dr. … an der Fachhochschule … wahrzunehmende Stelle eines Professors wird im Benehmen mit der Fachhochschule unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen folgende Funktionsbeschreibung festgelegt:
Vertretung der Lehrgebiete Kernphysik, Strahlenschutz, Chemie/Angewandte Chemie (diese Lehrgebiete sind von zentraler Bedeutung im Studiengang Physikalische Technik) sowie Ökotoxikologie.
Wahrnehmung folgender Dauerfunktion: Strahlenschutzbeauftragter der Fachhochschule … Es gehört zu seinen Dienstaufgaben, die in der Funktionsbeschreibung festgelegten Aufgaben unter Beachtung der staatlichen Vorschriften sowie der Grundordnung und der besonderen Aufgaben der Fachhochschule wahrzunehmen.“
Der Kläger bietet im Rahmen seiner Lehrtätigkeit bei der Beklagten Veranstaltungen an der Fakultät 06 (Angewandte Naturwissenschaften und Mechatronik) und an der Fakultät 13 (Studium Generale und Interdisziplinäre Studien) an.
Die Räumlichkeiten der einzelnen Fakultäten der Beklagten sind auf verschiedene Gebäudekomplexe verteilt; die Fakultäten 06 und 13 sind am „Campus …“ (Gebäude A bis E, G, N, M, R, S, T); die Fakultäten 01, 02 und 08 am „Campus …“ (Gebäude F) untergebracht.
Der Kläger hielt seine Lehrveranstaltungen jahrelang im sog. Physiksaal F3 im Gebäude F in der … ab, für den er ein „Erstbelegungsrecht“ für seine Veranstaltungen an bestimmten Wochentagen in Anspruch nahm. Im Rahmen seiner Lehrveranstaltungen konnte der Kläger in den ihm im Gebäude F zur Verfügung stehenden Räumen auch radioaktive Stoffe oberhalb der Freigrenze nach der Strahlenschutzverordnung verwenden; zur Pflege der erforderlichen Geräte und für Auf- und Abbau der von ihm verwendeten Experimente waren dem Kläger ein Laboringenieur sowie eine studentische Hilfskraft zugewiesen. Dem Kläger standen im Gebäude F nicht nur Räumlichkeiten und Stellflächen für Schränke zur Aufbewahrung der von ihm aufgebauten „Sammlungen“ oder „didaktischen Ausstellungen“ zur Verfügung, sondern u.a. die als „Radionuklidlabor“ oder „S2 Labor“ bezeichneten Räume (F 038 und F 039) mit 99 qm und spezieller Ausstattung zum Betrieb von Großgeräten.
Entsprechend der Präambel der von dem Kläger, dem Dekan der Fakultät 06, dem Prodekan, den Stundenplanern und dem Präsidenten der Beklagten mit Datum vom 28. Juli 2011 unterzeichneten „Vereinbarung über die Durchführung der regulären radiometrischen Lehrveranstaltungen und den Erwerb des amtlichen Zertifikats „Ausführlicher Grundkurs Strahlenschutz““ wollte die Beklagte möglichst vielen Studierenden den Erwerb des Strahlenschutzzertifikats ermöglichen, was neben guter Außenwirkung der Beklagten auch zur besseren Auslastung der beiden Radionuklidlaborbereiche S2 und S3 beitrage; durch Festlegung auf gesicherte Termine sollten die Studierenden der – im Einzelnen benannten – Studiengänge im Studium die Möglichkeit erhalten, die drei für den Erwerb des Zertifikats erforderlichen Teile zu besuchen, alle anderen Studierenden der Beklagten, benachbarter Fachhochschulen oder Alumni könnten das Angebot ebenfalls nutzen. Unter dem Stichwort „weitere Vereinbarungen“ heißt es in der Vereinbarung, die benötigten Räumlichkeiten S2, F3 sowie S3 seien entsprechend zu reservieren.
Mit E-Mails vom 27. März und vom 2. April 2014 untersagte der Präsident der Beklagten dem Kläger die Anwesenheit im Laborbereich, im Physikhörsaal F3 und in den dazugehörigen Vorbereitungsräumen im Gebäude F, stellte ihm einen Hörsaal – ohne strahlenschutzrechtliche Genehmigung – am Campus … zur Verfügung und teilte ihm mit, dass die ihm zugewiesenen Hilfskräfte umgesetzt worden seien und er auch künftig keine personelle Unterstützung mehr erhalten werde; er müsse sein didaktisches Konzept überarbeiten. Im weiteren Verlauf wurde der Kläger auch von der Funktion des Strahlenschutzbeauftragten und von der Durchführung des sog. großen radiometrischen Praktikums entbunden.
Am 10. April 2014 legte der Bevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten Widerspruch ein gegen die Verfügungen betreffend die Zuteilung von wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften, die Zuordnung von Hörsälen und die Untersagung des Betretens des Hörsaales F3 sowie die Entbindung vom Amt des Strahlenschutzbeauftragten, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2014 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung der verfügten Maßnahmen zurückwies. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Hörsaals; die nun zur Verfügung gestellten Hörsäle seien zur Durchführung der Lehrveranstaltungen in den Modulen „Radioaktivität“, „Angewandte Chemie“ und „Strahlenschutz“ geeignet, für die betroffenen Studenten zum größten Teil einfacher zu erreichen. Die dem Kläger zustehende Grundausstattung umfasse auch nicht die Zuteilung von nichtwissenschaftlichem Personal und studentischen Hilfskräften; es könne nur ein Teil der ProfessorInnen durch Laboringenieure unterstützt werden. Das gegen die Verfügungen der Beklagten vom 2. April 2014 eingeleitete Klageverfahren M 3 K 14.2045 wurde mit Beschluss vom 1. März 2016 nach Erklärung der Hauptsacheerledigung eingestellt; der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage wurde mit Beschluss vom 12. Juni 2014 (M 3 S 14.2047) hinsichtlich der Entbindung des Klägers von der Funktion des Strahlenschutzbeauftragten und der Entbindung von der Durchführung des sog. großen radiometrischen Praktikums abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung, bestimmte Räume/Bereiche des Gebäudes F zu betreten und zu nutzen sowie gegen die Zuweisung anderer von Hörsälen im Gebäude T wurde wieder hergestellt.
In ihrer Sitzung vom 25. Juni 2014 stimmte die Studiengangskommission Physikalische Technik über folgenden Antrag ab: „In der neuen SPO (Entwurf zur Reakkreditierung am 2. und 3.7.2014) soll das Modul „Nukleare Messtechnik/Strahlenschutz“ vom Pflichtmodul zum Wahlpflichtmodul umgewidmet werden. Die SPO ist entsprechend anzupassen.“ Der Antrag wurde mit acht Ja-, einer Nein-Stimme und einer Enthaltung angenommen.
Der Fakultätsrat behandelte in seiner Sitzung vom 25. Juni 2014 unter TOP 4 die „Änderungssatzung der Studien- und Prüfungsordnung von PHB“. Der Kläger werde vom Präsidium nicht mehr als Strahlenschutzbeauftragter des S2-Labors bestellt. Angesichts dieser Entwicklungen könne das radiometrische Praktikum nicht mehr wie gehabt stattfinden. Aus diesem Anlass beantrage die Studiengangskommission, in der SPO PHB das betreffende Modul statt als Pflicht- als Wahlpflichtmodul zu führen und bei dieser Gelegenheit den Namen, wie bereits beschlossen, auf „Nukleare Messtechnik/Strahlenschutz“ zu aktualisieren. Der Beschluss wurde einstimmig angenommen.
In seiner Sitzung vom 16. Juli 2014 beschloss der Senat die Änderung des Moduls „Nukleare Messtechnik – Strahlenschutz“ entsprechend dem Vorschlag des Fakultätsrates.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 stellte der Präsident gegenüber dem Kläger fest, dieser könne seine Lehrveranstaltungen letztmalig im Wintersemester 2014/2015 im Hörsaal F3 in der … durchführen. Es sei mit dem Dekan der Fakultät 06 vereinbart worden, dass die Fakultät 06 über das Wintersemester 2014/2015 hinaus keine Räumlichkeiten in der … mehr belegen werde, am Campus … seien sowohl die Fakultät 06 als auch ihre Studierenden allokiert.
In seiner Sitzung vom 14. Oktober 2014 befasste sich das Präsidium der Beklagten mit dem Punkt „Umwidmung Laborbereiche S2 und S3 – Strahlenschutz“. Als „Hintergrund“ ist im Protokoll festgehalten, die Beklagte sei an den Grenzen ihrer räumlichen Kapazität angelangt; in einem hochschulweiten Prozess würden Flächennutzungen priorisiert und optimiert. Die Laborbereiche „Strahlenschutz“ S2 und S3, deren Nutzung auch in der Vergangenheit mehrfach durch den Rechnungshof und das Staatsministerium hinterfragt worden sei, seien geprüft worden. Durch eine Änderung in der SPO „Physikalische Technik“ und die Beschränkung auf den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in Summe unterhalb einer Freigrenze in Vorlesung, Demopraktikum und Praktikum könnten diese Räume in Zukunft anders genutzt werden. Das bisherige S2-Labor und die zugehörigen Lager-Räume in der … würden künftig von den Fakultäten 01, 02 und 08 genutzt. Der Umwidmung für die Bereiche S2 und S3 wurde einstimmig zugestimmt.
In seiner Sitzung vom 22. März 2016 befasste sich das Präsidium der Beklagten erneut mit der Frage des Umgangs mit umschlossenen radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze; Anlass war eine vom Kläger verfasste Aufstellung, derzufolge durch eine Verwendung radioaktiver Stoffe im geringstmöglichen Umfang oberhalb der Freigrenze jährliche Kosten in Höhe von ca. 1.500,- € zuzüglich anteiliger Personalkosten für einen Strahlenschutzbeauftragten anfielen. Das Präsidium beschloss hierzu einstimmig, an seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014 festzuhalten und auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze zu verzichten. Aufgrund der Notwendigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und der Einrichtung eines Kontrollbereichs sei eine Zurverfügungstellung von umschlossenen radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze nur durch Bindung und Einsatz von Ressourcen in Form von Personal, Raum und Budget möglich. Diese Ressourcen würden zur Verwirklichung von Lehre und Forschung anderer Professoren der Beklagten vordringlicher benötigt.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 teilte der Präsident der Beklagten dem Kläger mit, ab Beginn des Sommersemesters 2015 würden alle seine Vorlesungen und Praktika auf den Campus … verlagert, da die Bereitstellung des Physikhörsaals F3 in der … für seine Lehrveranstaltungen zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 ende. Der Kläger müsse alle Versuche aus dem Bereich der Radioaktivität ab Sommersemester 2015 mit umschlossenen Stoffen unterhalb der strahlenschutzrechtlichen Freigrenze durchführen, da weder der Hörsaal 0114, noch der Lagerraum E 0202 über eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung verfügten und diese nicht beantragt werde. Der Umzug und die komplette Räumung aller vom Kläger genutzten Räume und Flächen in der … müssten bis spätestens zum Ende des Sommersemesters 2015 abgeschlossen sein.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2014. Der Bescheid bedeute einen rechtswidrigen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG, die auch die Entscheidung über den Einsatz bestimmter technischer Hilfsmittel umfasse. Nach der Rechtsprechung stünde dem Kläger ein Recht zu, an den vorhandenen Mitteln und Räumen in angemessener Weise beteiligt zu werden. Dieser grundsätzlichen Forderung werde der Bescheid nicht gerecht. Der Hörsaal E 0114 verfüge nicht über die Voraussetzungen, um darin die Lehrveranstaltungen so durchzuführen, wie sie der Kläger bisher praktiziert habe und wie sie wissenschaftlichen Standards entsprächen. Insbesondere könne darin nicht die bisherige hochschulgerechte Lehre mit Versuchen im Umgang mit radioaktiven Stoffen realisiert werden, da die vorgeschlagenen Räume im Campus … nicht über die erforderlichen strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen gemäß § 7 StrSchVO verfügten. Der Kläger strebe eine angemessene und gleichberechtigte Nutzung der vorhandenen Räume und der zu einem maßgeblichen Teil mit von ihm selbst eingeworbenen Drittmitteln angeschafften Präparate und Geräte innerhalb der strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2014 zurück.
Durch den Umzug erfolge kein rechtswidriger Eingriff in die Freiheit der Wissenschaft und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG. Das aus Art. 5 Abs. 3 GG abgeleitete Teilhabe-recht an staatlichen Leistungen sei nicht verletzt. Hierdurch werde nur eine willkürliche Benachteiligung des einzelnen Hochschullehrers ausgeschlossen, eine ausschließliche Orientierung am Bedarf des einzelnen Hochschullehrers werde von Art. 5 Abs. 3 GG nicht verlangt. Der Umzug des Klägers und der damit verbundene Wegfall der Nutzungsmöglichkeit eines Hörsaals mit strahlenschutzrechtlicher Genehmigung seien nicht willkürlich. Durch das Wachstum der Beklagten sei eine Neuvergabe der vorhandenen Räumlichkeiten erforderlich geworden. Das Präsidium könne sich nicht ausschließlich am Bedarf des Klägers orientieren, sondern müsse bei der Vergabe der vorhandenen Mittel die Bedürfnisse vieler Grundrechtsträger berücksichtigen. Der Kläger sei nur in einem Teilbereich der von ihm zu vertretenden Lehrgebiete betroffen, und auch insoweit nur teilweise, indem er einzelne Versuche mit Stoffen oberhalb der strahlenschutzrechtlichen Freigrenze künftig nicht mehr durchführen könne. Ein solcher Eingriff sei gerechtfertigt durch das Organisationsrecht der Beklagten, die selbst Trägerin des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 3 GG sei.
Im Präsidium der Beklagten sei zwischen der mit dem Raumwechsel und der Aufgabe der strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen einhergehenden Beschränkung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen auf die Freigrenze nach StrSchV, der Zusammenführung der Lehre an einem Hochschulstandort und der bestehenden Platznot am Standort … unter Berücksichtigung der vom Kläger vertretenen Lehrgebiete abgewogen worden. Der Eingriff in das Grundrecht des Klägers sei verhältnismäßig. Durch die Maßnahme würden legitime Ziele verfolgt, nämlich Milderung der Raumnot am Standort … und Zusammenführung der Lehre der Fakultät 06 an einem Hochschulstandort. Der Umzug und die beabsichtigte Abgabe der strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen seien zur Erreichung dieser Ziele erforderlich. Bei der Verteilung der Räumlichkeiten seien die Besonderheiten der Lehrgebiete des Klägers weitestgehend berücksichtigt worden, es sei dem Kläger ein überdurchschnittlich großer Raum zugewiesen worden.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 entließ das Bayerische Landesamt für Umwelt den Physikhörsaal F3 mit zugehörigen Vorbereitungsräumen sowie den Chemiehörsaal F2 mit den zugehörigen Vorbereitungsräumen aus der Umgangsgenehmigung vom 24. Januar 2007.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 16. Februar 2015, erhob der Bevollmächtigte die vorliegende Klage.
Er beantragt zuletzt,
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Hörsaal mit vorhandener atomrechtlicher Genehmigung gemäß § 7 der StrahlenschutzVO oberhalb von mindestens 150 strahlenschutzrechtlichen Freigrenzen plus 1 Schulneutronenquelle samt dazugehörigen Laborräumen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie ausreichende Lagermöglichkeiten für Präparate und Gerätschaften für seine Experimentalvorlesungen, Übungen und Praktika zur Verfügung zu stellen.
Mit Schriftsatz vom 25. März 2015 führte der Bevollmächtigte des Klägers zur Begründung der vorliegenden Klage im Wesentlichen aus, durch die Rückgabe der strahlenschutzrechtlichen Genehmigung werde die Kompetenz der fachpraktischen Ausbildung im Umgang mit radioaktiven Stoffen aller Kategorien im Ausbildungsbereich der Beklagten erheblich beschädigt. Der Kläger verfüge über eine 30-jährige Erfahrung in Lehre und Weiterbildung auf diesem Sektor für Naturwissenschaftler, Ingenieure, Mediziner sowie Lehrkräfte aller Schularten der Sekundarstufe in Bayern und vier weiteren Bundesländern. Bleibe es bei der streitgegenständlichen Entscheidung, so blieben Forschung und Lehre hinter dem Radioaktivitätsniveau zurück, das z.B. in allen naturwissenschaftlichen Fächern im Freistaat für den Unterricht im Umgang mit radioaktiven Stoffen vorgehalten werde. Hierdurch würden Millionenwerte in Form von geschaffener Laborkapazität aus der Bildungs- und Wissenschaftslandschaft des Freistaats verschwinden. Die Behauptung notwendiger Rationalisierungskonzepte der Beklagten könne diesen Verlust nicht rechtfertigen. Der Verzicht auf den Umgang mit Radioaktivität oberhalb der Freigrenze führe dazu, dass die Beklagte darauf verzichte, wissenschaftlich-technischen Nachwuchs heranzubilden, der sich den Aufgaben widmen könne, die aus den Havarien von Tschernobyl und Fukushima ebenso resultierten wie aus der Anwendung von Radioaktivität in Biologie-, Gen-, Medizinverfahrens- und Umwelttechnik. Die vom Kläger vertretenen Fächer würden intensiv nachgefragt. Sämtliche Universitäten des Freistaats Bayern, die technische und/oder medizinische Studiengänge betrieben, und mehr als 40% der Hochschulen für angewandte Wissenschaften seien Inhaber atomrechtlicher Umgangsgenehmigungen. Bliebe es beim Wegfall der atomrechtlichen Genehmigungen, müsste der Kläger auf sein langjähriges und bewährtes pädagogisches Konzept für seine Lehrveranstaltungen verzichten, sich im Wesentlichen darauf beschränken, mit Kreide an der Tafel zu arbeiten. Dies kollidiere mit dem Grundsatz aus Art. 5 Abs. 3 GG, dass der Hochschullehrer die inhaltliche und methodische Gestaltung seiner Lehrveranstaltungen selbst bestimmen könne.
Die Laborlandschaft an der Beklagten stamme bereits aus der Zeit von deren Vorläuferinstitution und sei durch den damaligen ersten Atomminister der Bundesrepublik Deutschland Franz Josef Strauß eingerichtet worden. Schon damals sei die Ausgestaltung auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Neutronenquellen auf allen Gebieten der Technik angelegt gewesen. Dem Kläger sei daher erneut ein Hörsaal samt Labor- und Lagerräumen mit atomrechtlicher Genehmigung nach § 7 StrahlenschutzVO für den Umgang mit radioaktiven Stoffen zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte setze sich über die Rechtsposition des Klägers, wie sie in der am 28. Juli 2011 abgeschlossenen Vereinbarung umschrieben sei, gegen dessen Willen hinweg.
Mit Schriftsätzen vom 6. März 2015 und vom 29. April 2015 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Das Vorgehen der Beklagten gegenüber dem Kläger beruhe auf einer Entscheidung der Hochschulleitung zur künftigen Ausrichtung der Beklagten und damit verbunden zur Aufgabe der bislang vorhandenen strahlenschutzrechtlichen Umgangsgenehmigungen für Labore und Hörsäle. Die Beklagte habe sich im Zuge einer Neuorientierung zu den Bioingenieurwissenschaften entschieden, zukünftig keine Labore und keinen Hörsaal mit strahlenschutzrechtlicher Umgangsgenehmigung und den damit verbundenen großen Aufwand betreiben zu wollen. Die vom Kläger gehaltene Lehrveranstaltung „Nukleare Messtechnik/Strahlenschutz“ sei seit dem Wintersemester 2014/2015 nur noch Wahlpflichtmodul im Bachelorstudiengang Physikalische Technik. Daneben lese der Kläger aktuell: „Strahlenschutz“ (Fakultät 13); „Radioaktivität“ (Fakultät 13) sowie „Chemo-/Radio-/Ökotoxizität“ (Fakultät 06).
Mit Schreiben vom 20. November 2015 teilte die Beklagte zu der vom Kläger in Bezug genommenen Vereinbarung vom 28. Juli 2011 mit, diese sei konkludent gekündigt worden, indem die Fakultät 06 das Curricula des Bachelorstudiengangs Physikalische Technik wie beschrieben geändert habe und die entsprechenden Lehrveranstaltungen nur noch Wahlpflichtmodule seien. Hierdurch sei die Vereinbarung obsolet geworden. Abgesehen davon könne der Erwerb des Zertifikats nach den aktuellen Vorgaben des zuständigen Ministeriums nicht mehr für externe Interessenten angeboten werden, da die Teilnahme an Prüfungen eine Immatrikulation an der Beklagten voraussetze. Gegen die Durchführung eines offenen Weiterbildungsangebots hätten auch haftungsrechtliche Gründe gesprochen, da die externen Teilnehmer nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gefallen wären. Außerdem habe der kostenlose Erwerb des Zertifikats für Externe gegen die Bayerische Haushaltsordnung sowie gegen das EU-Beihilferecht verstoßen, da das Zertifikat von erheblichem wirtschaftlichem Wert sei.
Der Kläger machte hierzu geltend, durch die Umbenennung der von ihm gehaltenen Lehrveranstaltung und deren Umwidmung von einem Pflichtmodul in ein Wahlpflichtmodul habe sich der Inhalt der Veranstaltung nicht geändert. Es sei nicht kodifiziert, dass Praktika und Experimentalvorlesungen in Wahlpflichtfächern von einer anderen fachpraktischen Inhaltstiefe wären als die von Pflichtmodulen. Die Fächer A) „Chemo-, Radio-, Ökotoxizität m. Praktikum“ und B) „Nukleare Messtechnik/Strahlenschutz“ benötigten in Lehre und Prüfung radioaktive Präparate und Röntgenquellen. Es sei nicht notwendig, große Radionuklidlaboratorien vorzuhalten. Derzeit könne er weder anspruchsvolle Unterrichts- noch Praktikumsexperimente durchführen, schon gar nicht auf dem Gebiet der Radioaktivität, das den Kern der Module A und B bilde.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 nahm die Beklagte nochmals Stellung zum Umfang des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG, das in erster Linie ein Abwehrrecht der wissenschaftlichen Betätigung gegen staatliche Eingriffe darstelle; aus Art. 5 Abs. 3 GG könne kein Anspruch auf staatliche Mittel in Form einer Grundausstattung hergeleitet werden, sondern lediglich ein Teilhaberecht an den vorhandenen Mitteln unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes und der Besonderheiten des Fachs. Der Kernbereich des Grundrechts sei in erster Linie der geistige Freiraum, sich mit Fragestellungen wissenschaftlich auseinanderzusetzen. Diese Freiheit stehe dem Kläger weiterhin zu. Zwar gehöre zur Freiheit der Forschung auch, den Weg und die Mittel zur Erreichung von Forschungsergebnissen zu bestimmen, jedoch könnten organisatorische Gründe und auch der Umfang einzelner Gebiete im Rahmen der Titelvergabe eine Festlegung der Forschungsmethode notwendig machen und rechtfertigen.
Die Entscheidung der Beklagten über den künftigen Verzicht auf radioaktive Stoffe oberhalb der Freigrenze sei im Rahmen ihres grundrechtlich geschützten Selbstorganisationsrechts ebenfalls Ausfluss von Art. 5 Abs. 3 GG. Dem Kläger verbleibe ein amtsangemessener Aufgabenbereich. In allen Lehrgebieten, auf die sich der Kläger berufe, sei Radioaktivität allenfalls ein Teilaspekt. Das Fach Kernphysik sei ein theoretisch geprägtes Fach. Grundgedanke der Strahlenschutzverordnung sei die Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung. Eine Lehre auf Hochschulniveau erfordere keinen Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der strahlenschutzrechtlichen Freigrenze; die Fachhochschule Coburg und die Technische Fachhochschule Deggendorf würden einen Bachelorstudiengang Technische Physik anbieten, ohne Inhaber einer Umgangsgenehmigung für radioaktive Stoffe oberhalb der Freigrenze zu sein. Durch die Umverteilung der Mittel könne ein für Bioingenieure adäquates Labor geschaffen werden, so dass künftig der Master Bioingenieurwesen von der Beklagten selbst angeboten werden könne.
Die vom Klägerbevollmächtigten behauptete gestiegene Wichtigkeit des sachlich richtigen Umgangs mit Radioaktivität und deren Nutzung entbehre jeder fundierten Grundlage. Aktuell unterrichte an der Beklagten allein der Kläger den Umgang mit Radioaktivität. Die der Beklagten vorliegenden Zahlen der Studierenden, die die vom Kläger in der Fakultät 06 angebotenen Fächer besuchten, ließen kein großes Interesse bei den Studierenden erkennen. Die vom Kläger angebotenen Wahlpflichtfächer würden von maximal 11% der Studierenden eines Jahrgangs besucht.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 beantwortete das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst verschiedene Schreiben des Klägers, mit denen er sich zur Frage des Kompetenzerhalts im Umgang mit radioaktiven Stoffen in der Ausbildung an der Beklagten an den Ministerpräsidenten gewandt hatte. Der Kompetenzerwerb für den Umgang mit Radioaktivität sei an der Beklagten weiterhin möglich. Nach der Neustrukturierung solle an der Beklagten künftig auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze verzichtet werden, was zur Rückgabe der Genehmigungen zum Umgang mit diesen Stoffen geführt habe. Die fachliche Neustrukturierung sei im Rahmen der Hochschulautonomie erfolgt. Die Auslastung der beiden Laborbereiche S2 und S3 könne durch die Umstrukturierung auf der Basis eines im Oktober 2014 aufgestellten Flächennutzungsplans optimiert werden.
In der mündlichen Verhandlung über die vorliegende Klage am 16. September 2016 begründete der Kläger den nun auf die Größenordnung von 150 Freigrenzen präzisierten Klageantrag damit, dass er dann beispielweise eine seit Jahren zur Verfügung stehende kontaminierte Wand mit versenkten Strahlenkügelchen weiterverwenden könne; ebenso könne er dann mit der sog. Kontinuierlichen Nebelkammer experimentierten, mit der die Wirkung ionisierender Strahlung sichtbar gemacht werden könne und für die ca. 30 Freigrenzen benötigt würden.
Der Kläger hält eigener Angabe in der mündlichen Verhandlung zufolge an der Fakultät 06 in den Bachelorstudiengängen Chemie, Physik, Mechatronik-Medizintechnik sowie Bioingenieurwesen das Pflichtfach „Chemoradioökotoxizität“, das aus Praktikum und Vorlesung besteht, sowie das nun als Wahlpflichtmodul gewidmete Fach „Nukleare Messtechnik/Strahlenschutz“, das je zur Hälfte aus einem Praktikum und aus einer Vorlesung mit Experimenten besteht; an der Fakultät 13 hält der Kläger eigener Angabe zufolge die Experimentalvorlesungen „Radioaktivität in Mensch und Umwelt“, „Struktur der Materie“, „Radioaktivität – Elemente ihrer Entdeckungs- und Technikgeschichte“, „Geschichte der Naturwissenschaft im 19. und 20. Jahrhundert“, sowie „Das periodische System – Elemente, wie sie nicht im Lehrbuch stehen“, wobei es hier insbesondere um Plutonium und Uran gehe.
Der Präsident der Beklagten wies in der mündlichen Verhandlung zusammenfassend darauf hin, Maßstab für die Erforderlichkeit des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze sei nicht die Ausbildung von Strahlenschutzbeauftragten oder die ordnungsgemäße Durchführung von Kursen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes, sondern es gehe im vorliegenden Fall um die Ausübung der Lehre in den Fakultäten, in denen der Kläger tätig sei, und in den jeweiligen Veranstaltungen, die in den Studienordnungen vorgesehen seien. Weiter wies er darauf hin, dass dem Kläger auch der Einsatz technischer Übertragungsmöglichkeiten oder der Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze im Rahmen von Exkursionen zur Verfügung stünde, er schließlich weiterhin mit Stoffen bis zur Freigrenze umgehen könne. Es sei bei der Frage der Erforderlichkeit des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze auch die Relation zu wahren, es sei zu beurteilen, ob bei insgesamt 18.000 Studierenden tatsächlich für den Kreis derjenigen Studierenden, die die Veranstaltungen des Klägers besuchten, diese Möglichkeiten vorzuhalten seien.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über die Frage, welchen Inhalt die Fachgebiete „Strahlenschutz“ und „Kernphysik“ haben und auf welche Weise eine Vermittlung von Kenntnissen auf diesem Gebiet erfolgen kann – auch unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit von Experimenten – durch Einholung eines mündlichen Gutachtens, mit dessen Erstellung Herr Dipl.-Physiker … als Sachverständiger beauftragt wurde.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der in Bezug genommenen Verfahren M 3 E 14.1542, M 3 K 14.2045, M 3 S 14.2047, M 3 S 15.1202, M 3 E 15.1764, M 3 E 16.3354, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Aussage des Sachverständigen, wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Denn die Zurverfügungstellung von Sachausstattung stellt einen Real-, und keinen – wie von § 113 Abs. 5 für eine Verpflichtungsklage vorausgesetzt – Verwaltungsakt dar.
Im Gegensatz zu vorangegangenen Verfahren geht es nun nicht mehr um die Aufhebung einer gegenüber dem Kläger verfügten Einzelfallmaßnahme in Gestalt der Zuweisung anderer als der bisher genutzten Räume, durch deren Aufhebung dem Begehren des Klägers, weiterhin mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze umgehen zu können, bereits entsprochen würde. Denn die vormals genutzten Räume stehen in der vom Kläger eingeklagten tatsächlichen und rechtlichen Ausstattung, die den Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze ermöglicht hatte, gerade nicht mehr zur Verfügung.
Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Er kann geltend machen, dass ihm aus Art. 5 Abs. 3 GG das Recht auf die eingeklagten Leistungen zustehen könnte.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf deren Verpflichtung, ihm den Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb von 150 Freigrenzen plus einer Schulneutronenquelle zu ermöglichen und die entsprechenden Lehr-, Lager- und Laborräume zur Verfügung zu stellen.
2.1. Die beklagte Hochschule ist passiv legitimiert.
Zwar handelt die Hochschule nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dann als staatliche Behörde, wenn sie – in Vollzug des staatlichen Haushaltes – die den einzelnen Lehrpersonen oder Fakultäten zuzuweisenden Räume (BayVGH, U.v. 7.4.2003 – 7 B 02.168 – juris Rn. 24) oder die an der Hochschule vorhandenen technischen Einrichtung und Geräte (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.1999 – 7 ZE 99.1921 und 7 ZE 99.2088) verwaltet. Es handelt sich in diesen Fällen um die Verteilung von in ihrer Verwendungsmöglichkeit in etwa vergleichbaren Räumen, die durch Organisationsakte ohne Verwaltungsaktsqualität erfolgt (vgl. BayVGH, U.v. 7.4.2003 – 7 B 02.168 – juris Rn. 18). Die vorliegende Klage zielt jedoch ab auf die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten mit speziellen baulichen und rechtlichen Anforderungen; die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs stünde in Widerspruch zu der von der Beklagten im Rahmen des ihr zustehenden Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG getroffenen Entscheidung, dass Lehrpersonen künftig nur mehr mit radioaktiven Stoffe unterhalb der Genehmigungsfreigrenze nach der StrahlenschutzVO umgehen können und ihre Lehre an dieser Vorgabe auszurichten haben. In Vertretung des ihr zustehenden Grundrechts handelt die Hochschule jedoch immer als eigene Körperschaft; unabhängig davon, in welcher Funktion, ob als staatliche oder als Selbstverwaltungskörperschaft, sie im Fall einer Klagestattgabe die Genehmigung nach der StrahlenschutzVO einholen müsste.
2.2. Der geltend gemachte Anspruch auf die beantragten Leistungen der Beklagten kann nicht auf eine dem Kläger gemachte Zusage oder eine zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung gestützt werden.
2.2.1. Der Kläger kann sich hierfür nicht auf eine ihm anlässlich seiner Berufung auf die Professur gemachte Zusage berufen. Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt sich kein Hinweis auf eine solche, anlässlich seiner Berufung gemachte Zusage; dies hat auch der Kläger selbst weder vorgetragen, noch belegt.
2.2.2. Der Kläger kann den eingeklagten Anspruch auch nicht auf die Vereinbarung vom 28. Juli 2011 stützen. Zum einen ist der Vereinbarung kein Bindungswille der Beklagten in dem Sinn zu entnehmen, dass sie sich zur Aufrechterhaltung der Voraussetzungen verpflichten wollte, die für den Erwerb des strahlenschutzrechtlichen Zertifikats rechtlich und tatsächlich erforderlich waren. Zum anderen war die Beklagte jedenfalls berechtigt, von dieser Vereinbarung abzurücken. Geschäftsgrundlage der Vereinbarung war, was zwischen den Parteien unstreitig ist, eine bessere Auslastung der dem Kläger seinerzeit zur Verfügung gestellten und hohe laufende Kosten verursachenden Radionuklidlabore zu erreichen; hierfür sollte sogar einem Personenkreis außerhalb der Studierenden der Beklagten die Möglichkeit eröffnet werden, durch Teilnahme an den vom Kläger gehaltenen Lehrveranstaltungen ein Strahlenschutzzertifikat kostenlos erwerben zu können. Die Beklagte musste auf die ihr gegenüber geäußerten Hinweise der rechtlichen Unzulässigkeit dieser Praxis unter mehreren Gesichtspunkten (Haushaltsrecht, EU-Recht, Wettbewerbsrecht) durch Einstellung dieser Praxis reagieren; damit wurde auch die Vereinbarung, deren Geschäftsgrundlage das Angebot des kostenlosen Erwerbs des Zertifikats gewesen war, hinfällig.
2.3. Der Kläger hat nicht deshalb einen Anspruch auf Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze, weil er an den Entscheidungen der Beklagten zur Neuausrichtung der von ihr angebotenen Lehre, die zu den gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten, insbesondere zu der Aufgabe der für Unterrichtsräume vorhandenen strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen, geführt haben, nicht beteiligt worden wäre.
2.3.1. Der Kläger kann den Klageanspruch nicht auf die Nichtbeteiligung an den von der Beklagten getroffenen Entscheidungen zur Neuausrichtung ihrer Lehre stützen. Näheres zur Begründung des insoweit geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger nicht vorgetragen, er hat lediglich in der mündlichen Verhandlung die Weiterverfolgung des Klageanspruchs auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt erklärt.
Die Entscheidung zur anderen Nutzung der bisher dem Kläger überlassenen Labor- und Lagerräume in der … und zur Neuausrichtung der Lehre, die künftig ohne den Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze zu erfolgen habe, hat das Präsidium der Beklagten getroffen, das sich damit innerhalb des ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten hat. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG ist die Hochschulleitung (Präsidium) insbesondere zuständig für die Festlegung der Grundsätze der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der Entwicklung der Hochschule (Nr. 1) sowie für die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel einschließlich Räume nach den Grundsätzen von Art. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayHSchG (Nr. 6). Diese Entscheidung, in deren Umsetzung dem Kläger Räume ohne die Möglichkeit des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze zugewiesen wurden, hat das Präsidium bewusst getroffen; die damit verfolgten Ziele waren zum einen die Zusammenfassung der Fakultäten in jeweils einem Gebäude, zum anderen die Reduzierung des mit der Vorhaltung verbundenen Aufwands an Personal und Haushaltsmitteln, sowie der hierfür benötigten Laborräume, die ebenfalls einer anderen, breiteren Verwendung zugeführt werden sollten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger an dieser Grundsatzentscheidung, für die gesetzlich die Zuständigkeit des Präsidiums vorgesehen ist, hätte beteiligt werden müssen.
2.3.2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den beantragten Umgang mit Stoffen oberhalb der Freigrenze, weil er an den Entscheidungen über die Umbenennung und Umwidmung der von ihm angebotenen Lehrveranstaltung „Nukleare Messtechnik/Strahlenschutz“ nicht beteiligt worden wäre.
Zum einen war die Entscheidung über Umbenennung und Umwidmung ebenfalls nur eine in Folge der vom Präsidium getroffenen Grundsatzentscheidung vorzunehmende Anpassung, die die Beklagte für erforderlich gehalten hat, um dem Wegfall des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Genehmigungsfreigrenze Rechnung zu tragen.
Der Kläger hat keine Rechtsgrundlage für die von ihm für erforderlich gehaltene eigene Beteiligung an den Entscheidungen der zuständigen Gremien angegeben. Eine solche Rechtsgrundlage ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig wird der Kläger durch diese Entscheidungen in eigenen Rechten verletzt. Der einzelne Hochschullehrer hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Hochschule die Durchführung einer Lehrveranstaltung in einer bestimmten, von ihm entwickelten oder für allein sinnvoll gehaltenen Ausgestaltung ermöglicht. Dies gilt auch für den Fall, dass die Hochschule ihm in der Vergangenheit diese Ausgestaltung ermöglicht hatte. Denn das in Art. 5 Abs. 3 GG verankerte Grundrecht auf Freiheit von Lehre und Forschung vermittelt keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Fachs, sogar insoweit besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Übertragung oder den Entzug eines bestimmten Fachs (BayVGH, B.v. 3.6.2002 – 7 CE ß02.637); ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Studiengangs. Selbst die Aufgabe eines von einem Professor konzipierten und maßgeblich betreuten und verantworteten Studiengangs liegt im Organisationsermessen der Hochschule und verletzt den Hochschullehrer nicht in seinem Anspruch auf einen amtsangemessenen Aufgabenbereich (BayVGH, B.v. 17.8.2015 – 7 CE 15.1234 – juris Rn. 12 – unter Bestätigung von VG München, B.v. 21.5.2015 – M 3 E 15.1444). Erst recht bewegt sich die Entscheidung, ein bestimmtes Modul innerhalb eines Studiengangs vom Pflichtin ein Wahlpflichtmodul umzuwidmen oder es anders zu bezeichnen, im Rahmen dieses der Beklagten zustehenden Organisationsermessens. Die Lehre des Klägers ist auch weiterhin in Studiengänge der Fakultäten 06 und 13 eingeordnet, so dass die Entscheidungen, die der Kläger unter dem Gesichtspunkt seiner Nichtbeteiligung angreift, nicht das Recht des Klägers berühren, als Hochschulprofessor an der Studentenausbildung angemessen, durch Berücksichtigung der von ihm angebotenen Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studiengängen, beteiligt zu werden (vgl. BVerfG, B.v. 28.10.2008 – 1 BvR 462/06 – BVerfGE 122, 89 ff – Rn. 76 f.).
2.4. Der Kläger kann den Klageanspruch nicht auf ein Bedürfnis der Öffentlichkeit an der von ihm entwickelten, experimentell geprägten Ausbildung oder an der Weiterverwendung der von ihm angeschafften oder eingeworbenen Mittel stützen.
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Studierenden hätten außerhalb der von ihm gehaltenen Lehrveranstaltungen keine Möglichkeit zum Umgang mit radioaktiven Stoffen, es bestünde jedoch ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür, ist eine Geltendmachung eigener Rechte insoweit nicht erkennbar. Dasselbe gilt für die vom Kläger unter gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten für erforderlich gehaltene Beschäftigung der Studierenden in seinen Lehrveranstaltungen mit radioaktivem Material, da diese im Lauf ihres weiteren Berufslebens mit diesen Stoffen ebenfalls in Berührung gelangen würden sowie für die von ihm beklagte Vernichtung öffentlicher Mittel infolge der von der Beklagten beschlossenen und umgesetzten Neuausrichtung der Lehre und die veränderte Schwerpunktsetzung. Soweit der Kläger den mit der Aufgabe der Umgangsgenehmigungen verbundenen Leerstand von mit erheblichen Mitteln angeschafften einzelnen Geräten (Nebelkammer oder Mauer mit eingelassenen radioaktiven Stoffen) beklagt, ist eine Verletzung eigener Rechte hierdurch ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist Sache der Beklagten, über den Einsatz und die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Geld- und Sachmittel zu entscheiden.
2.5. Art. 5 Abs. 3 GG vermittelt dem Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf die eingeklagten Leistungen.
2.5.1. Art. 5 Abs. 3 GG garantiert die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre. Der Kläger kann sich als Professor an einer Fachhochschule auf die Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung, wie sie Art. 5 Abs. 3 GG garantiere, berufen (BVerfG, B.v. 13.4.2010 – 1 BvR 216/07 – NVwZ 2010, 1285 ff, Rn. 45 ff).
Kern der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrers ist sein Recht, das ihm übertragen Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (BVerfG, B.v. 13.4.2010 – 1 BvR 216/07 – BVerfGE 126, 1 ff. Rn. 40).
Art. 5 Abs. 3 GG ist primär – worauf die Beklagte wiederholt hingewiesen hat – ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe (BVerfG, B.v. 1.3.1978 – 1 BvR 333/75 u.a. – BVerfGE 47, 327). Wesentlicher Bestandteil der Lehrfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG ist auch, die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen zu bestimmen; hierzu gehört auch die Entscheidung über den Einsatz bestimmter technischer Hilfsmittel (vgl. VG München, B.v. 12.6.2014 – M 3 S 14.20047 – unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 27.8.1999 – 7 ZE 99.1921 und 7 ZE 99.2088).
Freiheit der Forschung und Lehre ist jedoch nicht im Sinn einer Garantie für Verhältnisse zu verstehen, die Forschung und Lehre nach den Vorstellungen und Wünschen der jeweiligen Grundrechtsträger zu ermöglichen (BVerwG, U.v. 22.4.1977 – VII C 49.74 – BVerwGE 52, 339 ff. Rn. 36). Aus der Wissenschafts- und Lehrfreiheit folgt daher kein „originärer Leistungsanspruch“ des Hochschullehrers (BayVGH, U.v. 7.4.2003 – 7 B 02.168 – juris Rn. 25; U.v. 19.9.1996 – 7 B 95.2203); aus dem Grundrecht folgt - nicht einmal - ein allein am Bedarf des einzelnen Hochschullehrers orientierter Anspruch auf eine bestimmte „Grundausstattung“ (vgl. BVerwG, U.v. 22.4.1977 – VII C 49.74 – BVerwGE 52, 339 ff – LS 1 und Rn. 30).
Art. 5 Abs. 3 GG gewährt dem Hochschullehrer – nur - einen Anspruch auf angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung der vorhandenen Sachmittel und Einrichtungen der Hochschule (BVerwG, U.v. 22.4.1977 a.a.O. Rn. 42, Rn. 45, unter Bezugnahme auf BVerfG, U.v. 8.2.1977 – 1 BvR 79/70 u.a. – NJW 1977, 1049 ff). Auch dieses Teilhaberecht besteht nicht unbegrenzt, sondern wird seinerseits begrenzt wird durch die Befugnis der Hochschulen, über die von ihr angebotene Lehre selbst zu entscheiden, sowie die von ihr zur Verfügung gestellten Mittel so zu verwalten, dass der ordnungsgemäße Lehrbetrieb sichergestellt und in Verfolgung dieses Ziels auch die anderen Lehrpersonen bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel angemessen berücksichtigt werden; im Fall kollidierender Ansprüche hat die Hochschule im Wege einer Güterabwägung eine Lösung des Konflikts zu suchen. Es besteht daher nur ein Anspruch auf angemessene, dem Gleichheitssatz genügende Beteiligung an vorhandenen Mitteln und Einrichtungen.
Es geht bei der Ausstattung eines Hochschullehrers mit Mitteln darum, dass er seinen Aufgaben in Lehre und Forschung hinreichend nachkommen kann und ihm nicht im Verhältnis zu vergleichbaren Kollegen eine Minderausstattung zugedacht wird (BayVGH, U.v. 7.4.2003 – 7 B 02.168 – juris Rn. 25; B.v.27.8.1999 – 7 ZE 99.1921 und 2088). Jedenfalls darf dem Hochschullehrer die Lehre des eigenen Fachs nicht unmöglich gemacht werden (vgl. BVerfG, B.v. 13.4.2010 – 1 BvR 216/07 – BVerfGE 126, 1 - juris Rn. 60 – zur Eingriffsgrenze von hochschulorganisatorischen Maßnahmen). Sind derartig eingreifende Maßnahmen bereits ergangen und vollzogen, so vermittelt das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG auch deren Rückabwicklung, soweit dies noch möglich und zielführend ist, andernfalls die Schaffung derjenigen konkreten Maßnahmen, die die Ausübung des Kernbereichs des übertragenen Amtes wieder ermöglichen.
Bezogen auf das vom Kläger geltend gemachte Teilhaberecht bedeutet das, dass ihm jedenfalls die Mittel zur Verfügung zu stellen sind, die ihm die Lehre in den ihm übertragenen Fächern ermöglichen.
2.5.2. Ausgehend von dem so beschriebenen Gehalt des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG hat das Gericht einen Anspruch des Klägers auf die beantragten Leistungen nicht erkannt. Auf eine Notwendigkeit der eingeklagten Leistungen zu Forschungszwecken hat sich der Kläger nicht berufen; eine solche Notwendigkeit hat auch die Beklagte in Abrede gestellt. Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger die Lehre in den ihm übertragenen Fächern auch dann möglich ist, wenn er keine radioaktiven Stoffe oberhalb der strahlenschutzrechtlichen Freigrenze mehr verwenden kann.
Das Gericht hat bei dieser Entscheidung im Einzelnen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
a) Dem Kläger ist die Lehre in insgesamt fünf verschiedenen Fächern übertragen. In keinem dieser Fächer erfolgt die Lehre im Rahmen eines speziell für dieses Fach konzipierten Studiengangs, vielmehr decken die vom Kläger durchgeführten Lehrveranstaltungen jeweils nur einen Teilaspekt eines Studiengangs ab. Hieraus ergibt sich zwangsläufig eine vergleichsweise geringere Tiefe der zu vermittelnden Kenntnisse. Selbst wenn der Kläger selbst den Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Bereich des Strahlenschutzes und der Kernphysik sieht, ist eine solche Schwerpunksetzung auf die Fächer Strahlenschutz und Kernphysik weder der seiner Berufung zu Grunde liegenden Funktionsbeschreibung, noch sonstigen Umständen zu entnehmen.
b) Aus den Gegebenheiten im Zeitpunkt seiner Berufung hat der Kläger nicht auf eine Vertretung der ihm übertragenen Fächer Strahlenschutz und Kernphysik an der Fachhochschule auf hohem experimentellen, dem einer Universität entsprechenden Niveau schließen können. Dem Kläger bekannt war, dass der Professor einer Fachhochschule über keinen „akademischen Unterbau“ verfügt, den er jedoch für die Pflege und den Auf- und Abbau der von ihm entwickelten Experimente für die Verwendung in seinen Lehrveranstaltungen für zwingend erforderlich gehalten hat. Vielmehr stehen an einer Fachhochschule der gesamten Professorenschaft nur wenige Mitarbeiter zur Verfügung. Die Berufung auf eine Fachhochschul-Professur bedeutete also für den Kläger erkennbar, dass er im Rahmen seiner Lehrtätigkeit nicht in demselben Umfang Experimente würde entwickeln und anbieten können, wie dies die personelle Ausstattung eines universitären Lehrstuhls geboten hätte. Dass die Beklagte dem Kläger für einen längeren Zeitraum personelle Unterstützung bewilligt hat, ist insoweit unbeachtlich, da es sich hierbei um eine freiwillige Leistung und nicht um die Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung gehandelt hat. Im Übrigen hat der Kläger in dem von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermin am 29. Februar 2016 bestätigt, dass sein Aufgabengebiet sukzessive erweitert worden sei im Sinne einer Vertiefung des Lehrgebietes Kernphysik/Strahlenschutz und dass sich die Intensivierung der Fächer Strahlenschutz und Kernphysik erst durch die ihm – separat und nach seiner Berufung – übertragene Aufgabe, den Aufbau der Radionuklid-Labore S2 und S3 federführend zu begleiten, ergeben habe.
c) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, an einer Fachhochschule sei die Lehre primär „praxisorientiert“, wobei er die Praxisorientierung der Lehre im praktischen Umgang mit radioaktiven Stoffen sieht und hieraus den weiteren Rückschluss zieht auf die Notwendigkeit eines experimentellen Umgangs auch mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze nach der Strahlenschutzverordnung.
Zum einen ist diese vom Kläger gezogene Schlussfolgerung auf die Notwendigkeit eines Umgangs mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze nicht zwingend; der praktische Umgang kann auch mit Stoffen unterhalb der Freigrenze veranschaulicht werden. Zum anderen steht die daraus folgende Vernachlässigung der theoretischen Grundlagen eines Fachs in der Lehre nicht mehr in Einklang mit den aktuellen rechtlichen Vorgaben zur Lehre an einer Fachhochschule. Das Bundesverfassungsgericht hat seine frühere Differenzierung zwischen den Aufgaben und Zielen von wissenschaftlichen Hochschulen, die dem Studierenden eine umfassenden wissenschaftliche Ausbildung vermitteln sollen, während bei Fachhochschulen die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit durch anwendungsbezogene Lehre im Vordergrund stünde, im Hinblick auf die erfolgte Annäherung von Universitäten und Fachhochschulen aufgegeben (BVerfG, B.v. 13.4.2010 – 1 BvR 216/07 – NVwZ 2010, 1285 ff, Rn. 45 ff). In diesem Zusammenhang hat auch der Präsident der Beklagten darauf hingewiesen, dass die Ausbildung an der Beklagten zwar „anwendungsorientiert“ sei, dies aber nicht beinhalte, dass sie ohne die wissenschaftlich-theoretischen Grundlagen eines Fachs gestaltet sein sollte; vielmehr werde an der Beklagten gerade auch die wissenschaftliche Fundierung gefordert; die Vermittlung bestimmter theoretischer Grundlagen sei bereits deshalb zwingend gefordert, weil der an der Beklagten als einer Fachhochschule erworbene Bachelor- oder Masterabschluss dem einer Universität hinsichtlich der Berufsqualifizierung vergleichbar sein müsse.
Diese Sichtweise erscheint dem Gericht auch im Hinblick darauf angezeigt, dass auch für Bachelorabsolventen von Fachhochschulen der Zugang zu einem Masterstudiengang an einer Universität eröffnet ist, die Universitäten jedoch Anforderungen an die Qualifikation der Bewerber stellen dürfen. Ein Ausblenden oder Vernachlässigen der Lehre auch theoretischer Grundlagen eines Fachs könnte die Anerkennung der geforderten Gleichwertigkeit grundständiger Studien von Fachhochschulen und Universitäten von vornherein unmöglich machen.
d) Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist dem Kläger die Lehre im Fach Kernphysik möglich, ohne dass er der eingeklagten Mittel bedarf.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befasst sich das Fach „Kernphysik“ mit dem Aufbau und den Eigenschaften der Atomkerne; wichtiger theoretischer Teil des Fachs sind die Quantenphysik und Quantenmechanik, die mathematische Modelle für den Aufbau von Atomkernen liefern, praktischer Teil des Fachs Kernphysik ist die Untersuchung von Radioaktivität und ihrer Wirkung. Der Sachverständige hat ausdrücklich bestätigt, dass diese theoretische Grundlage des Fachs „Kernphysik“ in Gestalt der Quantenphysik und Quantenmechanik unabhängig von der Ausbildungsstätte anzunehmen ist und dass die Grundzüge des Fachs Kernphysik die Darstellung dieser Modelle zwingend erfordern, es jedoch in Orientierung an der Ausbildungsstätte Unterschiede in der Vermittlung des Fachs und der Tiefe des Eindringens in die Bereiche gibt. Der Kläger kann diese theoretischen Grundlagen des Fachs Kernphysik vermitteln; ihm steht außerdem die Möglichkeit offen, mit Stoffen unterhalb der Freigrenze zu experimentieren, zusätzlich kann er für etwaige Experimente mit Stoffen oberhalb der Freigrenze Exkursionen durchführen oder diese z.B. durch das Zeigen eines Films über das Experiment in seine Lehrveranstaltungen einführen.
e) Dem Kläger ist auch im Fach Strahlenschutz die Lehre ohne die eingeklagten Mittel möglich.
Nach der Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich das Fachgebiet „Strahlenschutz“ aus der Anwendung der Atom- und Kernphysik entwickelt; auf der Grundlage der Empfehlungen internationaler Organisationen sind 10 Grundsätze des Strahlenschutzes entwickelt worden, z.B. der Schutz vor äußerer Strahlung, der Schutz vor Kontamination, der Schutz vor der Aufnahme radioaktiver Stoffe. Die nationale Strahlenschutzgesetzgebung durch Erlass des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung erfolgte in Umsetzung von EU-Richtlinien mit dem Ziel des Schutzes des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung und Strahlenschäden. Es gilt der internationale Grundsatz, wie er in § 1 der StrahlenschutzVO formuliert ist, nämlich der Schutz von Mensch und Umwelt vor den schädlichen Folgen von Strahlen und der Reduzierung des Risikos von Strahlen auf ein vernünftiges Maß. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang die drei diesem Ziel dienenden Grundsätze beschrieben, die auf alle Strahlung, unabhängig davon, ob die Genehmigungsgrenze erreicht wird oder nicht, Anwendung finden, nämlich den Grundsatz der Rechtfertigung (vgl. § 4 Strahlenschutzverordnung), wonach jede Tätigkeit mit Strahlen einen bestimmten Zweck haben und der damit erzielte Nutzen das damit verbundene Risiko rechtfertigen muss, den Grundsatz der Dosisbegrenzung (vgl. § 5 Strahlenschutzverordnung), wonach Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen, jedoch auch nicht die Bereiche unterhalb der Grenzwerte beliebig ausgeschöpft werden dürfen, sowie das Gebot der Optimierung (vgl. § 6 Strahlenschutzverordnung), wonach die Wahrscheinlichkeit einer Exposition minimiert werden und die Anzahl von Personen, die der Strahlung ausgesetzt werden, und die Dosis möglichst klein gehalten werden muss.
Nach dem so umschriebenen Inhalt des Fachs „Strahlenschutz“ ist seine Vermittlung im Rahmen von Studiengängen, die sich nicht ausschließlich mit Strahlenschutz befassen, unabhängig vom Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze nach der Strahlenschutzverordnung möglich. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang für das Gericht nachvollziehbar erklärt, dass die Grundsätze des Strahlenschutzes auch mit einfachen Geräten vermittelt werden können. Die Richtigkeit dieser Aussage sieht das Gericht allein durch die vom Sachverständigen beschriebene, selbst absolvierte Ausbildung bestätigt: Der Sachverständige hat bestätigt, das Experiment „Nebelkammer“ nur von seinem universitären Physik-Studium, nicht aus der Ausbildung im Bereich Strahlenschutz zu kennen und auch nicht im Rahmen seiner eigenen Ausbildungstätigkeit im Bereich Strahlenschutz zu verwenden. Der Präsident der Beklagten hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass an der Beklagten gerade keine Strahlenschutzbeauftragten ausgebildet werden.
Da es im Bereich des Fachs Strahlenschutz gerade um die Vermeidung jeder unnötigen Strahlung geht, und zwar unabhängig von der bestehenden Freigrenze, wird diesem zu vermittelndem Grundsatz durch die Beschränkung des Umgangs auf Stoffe unterhalb der Genehmigungsfreigrenze gerade entsprochen; der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass jeglicher Umgang mit radioaktiven Stoffen, also auch der unterhalb der Genehmigungsfreigrenze, einer Rechtfertigung bedarf, da auch die Strahlung unterhalb der Genehmigungsfreigrenze als gesundheitsgefährdend einzustufen ist, es vielmehr keinerlei gesundheitlich unbedenkliche, radioaktive Strahlung gibt. Dass es radioaktive Strahlung in Dingen, mit denen jeder im täglichen Leben in Berührung kommen kann, gibt, steht dem nicht entgegen. Dass diese Strahlung unausweichlich vorhanden ist, sagt nichts aus über ihre Gefährlichkeit und rechtfertigt für sich genommen gerade nicht die Schaffung weiterer Strahlenquellen.
f) Aus dem Vorbringen des Klägers hat das Gericht die gegenteilige Überzeugung nicht gewinnen können. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Inhalte in den von ihm in Vertretung dieser Lehrgebiete angebotenen Lehrveranstaltungen („Experimentalvorlesungen“ und Praktika) nach den einschlägigen Prüfungsordnungen vermittelt werden sollen und weshalb diese Vermittlung nur unter Verwendung radioaktiver Stoffe oberhalb der strahlenschutzrechtlichen Freigrenze möglich sein sollte.
Das vom Kläger formulierte Anliegen, er wolle seinen Studierenden die „bestmögliche“ Ausbildung und Lehre bieten, rechtfertigt die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die eingeklagte Ausstattung zur Verfügung zu stellen, nicht. Dass ein Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze sinnvoll sein mag oder zur Attraktivität solcher Lehrveranstaltungen beiträgt, da außerhalb der Hochschule üblicherweise keine Gelegenheit hierzu besteht, mag zutreffen. Dies reicht jedoch für eine Begründung eines Anspruchs gegenüber der Beklagten, diesen vom Kläger gewünschten Umgang zu ermöglichen, gerade nicht aus. Denn – wie bereits dargelegt wurde – hat der Hochschullehrer auf die Ermöglichung einer bestimmten, erst recht nicht der bestmöglichen Darbietung eines zu vermittelnden Lehrstoffes aus dem ihm zustehenden Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG keinen Anspruch.
Der Verweis des Klägers auf die von ihm in den vergangenen Jahren ausgestellten Zertifikate ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Ausstellung von Zertifikaten erfolgte sowohl außerhalb eines Studiengangs als auch außerhalb des dem Kläger übertragenen Aufgabenbereichs; mit diesem Instrument war versucht worden, die Lücke zu schließen zwischen der studienbedingt erforderlichen und der tatsächlich vorgehaltenen technischen Ausstattung an der Beklagten. Der Versuch belegt im Nachhinein, dass eine aus der Lehre in den angebotenen Studiengängen erwachsene Notwendigkeit für das Vorhalten dieser Ausstattung nicht bestand.
Die – in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – vorgelegten Auflistungen der vom Kläger bislang verwendeten, sei es auch selbst entwickelten Experimente, bei denen Stoffe oberhalb der Freigrenzen verwendet wurden, ist für den Nachweis der Notwendigkeit des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze unbehelflich. Das Gericht kann den Aufstellungen nicht entnehmen, welche Kenntnisse mit den einzelnen – „schlagwortartig“ bezeichneten - Experimenten vermittelt oder veranschaulicht werden sollen und weshalb diese Kenntnisse nicht ohne Inanspruchnahme von insgesamt 150 Freigrenzen vermittelt werden können.
Der Kläger hat in Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit darauf verwiesen, dass ihm an anderen Ausbildungsstätten, an denen er, insbesondere in Fortbildung spezieller Berufsgruppen, im Bereich „Strahlenschutz“ tätig sei, radioaktive Stoffen oberhalb der Freigrenze zur Verfügung stünden. Dies ist jedoch kein Maßstab für die Erforderlichkeit dieses Umgangs im Rahmen seiner Lehrtätigkeit an der Beklagten. Dort werden keine Strahlenschutzbeauftragten ausgebildet, es geht nicht um die Ausbildung von „Praktikern“ im Bereich des Strahlenschutzes, sondern um die Ausbildung von Studierenden verschiedenster Studiengänge, die im Rahmen dieser Studiengänge als eines von mehreren Wahlpflichtmodulen auch die vom Kläger in Vertretung der Fachgebiete Kernphysik und Strahlenschutz angebotenen Veranstaltungen wählen können.
2.6. Da die Klage bereits aus den ausgeführten Gründen abzuweisen war, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die für den beantragten Umgang mit radioaktiven Stoffen erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllt.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.