Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2015 - 7 CE 15.1234

published on 17/08/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2015 - 7 CE 15.1234
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Verwaltungsgericht München, M 3 E 15.1444, 21/05/2015

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Inhaber eines Lehrstuhls innerhalb der Fakultät für Architektur an der Technischen Universität München (TUM). Er wendet sich gegen die Aufhebung des Masterstudiengangs „Advanced Construction and Building“, der von der TUM zum Wintersemester 2011/2012 eingeführt worden war. Er begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, „das Bewerbungsportal“ für den Masterstudiengang vorläufig zu öffnen und dem Antragsgegner zu untersagen, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Durchführung des Masterstudiengangs zu verhindern oder zu erschweren.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 21. Mai 2015 abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht im Wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren geltend, ein Anordnungsanspruch bestehe schon deshalb, weil die Entscheidung der Hochschule, den Masterstudiengang aufzuheben, noch nicht wirksam geworden sei. Der Antragsteller werde durch die bevorstehende Aufhebung des Masterstudiengangs in seinem Anspruch auf einen amtsangemessenen Aufgabenbereich verletzt. Er habe außerdem aus Gründen der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht und des Vertrauensschutzes Anspruch auf eine gewisse „Auslaufzeit“ des Masterstudiengangs. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 26. Mai 2015 Bezug genommen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

a) Gegen die Aufhebung des streitgegenständlichen Masterstudienganges bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie beruht - wie die TUM im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat - auf der hochschulorganisatorischen Entscheidung, das „Studiengangportfolio“ der Fakultäten mit einer Vielzahl von Studiengängen unterschiedlichster Spezialisierungen in der Folge des sog. „Bologna-Prozesses“, kritisch zu überprüfen.

Die Aufhebung des erst zum Wintersemester 2011/2012 neu eingeführten Masterstudiengangs „Advanced Construction and Building“, für dessen Einrichtung das damalige Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sein Einvernehmen lediglich befristet für drei Jahre (bis zum Wintersemester 2014/2015) erteilt und nicht verlängert hatte, ist nach Aktenlage ordnungsgemäß beschlossen worden. Sie erfolgte auf Antrag der Fakultät für Architektur (einstimmiger Beschluss des Fakultätsrats vom 14.1.2015 mit dem Ziel, das Studiengangportfolio zu reduzieren und sich bei den Masterstudiengängen auf eine geringere Zahl von Themenbereichen zu fokussieren) und nach Beteiligung des Senats (einstimmiger Beschluss vom 25.3.2015, dem Hochschulrat die Aufhebung des Studiengangs vorzuschlagen; vgl. Art. 25 Abs. 3 Nr. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes [BayHSchG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 [GVBl S. 286]), vom hierfür zuständigen Hochschulrat mit einem im Umlaufverfahren gefassten einstimmigen Beschluss (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 BayHSchG).

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat mittlerweile - wie die Landesanwaltschaft Bayern mit Schreiben vom 3. Juli 2015 mitgeteilt hat - sein Einvernehmen zur Aufhebung des Masterstudiengangs (Art. 57 Abs. 3 BayHSchG) zum Wintersemester 2015/2016 erteilt mit der Maßgabe, dass ab diesem Zeitpunkt keine Studienanfänger mehr in den Studiengang aufgenommen werden dürfen und dafür Sorge zu tragen ist, dass die zu diesem Zeitpunkt in dem Studiengang bereits immatrikulierten Studierenden das Studium ordnungsgemäß abschließen können.

Es liegt somit im eindeutig die Interessen des Antragstellers überwiegenden Interesse der Studienbewerber und des Antragsgegners, wenn die TUM rechtzeitig - wie vorliegend geschehen - mitteilt, dass eine Bewerbung für den Masterstudiengang zum Wintersemester 2015/2016 nicht mehr möglich ist und dementsprechend das „Bewerbungsportal“ für entsprechende Bewerbungen zum Wintersemester 2015/2016 schon zu einem Zeitpunkt schließt, als die Aufhebung des Masterstudiengangs von der TUM zwar bereits ordnungsgemäß beschlossen, aber formell noch nicht wirksam geworden ist.

b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird er durch die Aufhebung des Masterstudiengangs in seinem Anspruch auf einen amtsangemessenen Aufgabenbereich nicht verletzt.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist abzusehen, dass der Antragsteller, wenn der Masterstudiengang ausgelaufen ist, seine Lehrtätigkeit im Rahmen anderer Studiengänge der Fakultät ausüben wird. Die Möglichkeit des Antragstellers, der bereits seit dem Jahr 1997 Lehrstuhlinhaber an der Fakultät für Architektur der TUM ist, freie wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben, wird durch die Aufhebung des Masterstudiengangs nicht eingeschränkt. Dies gilt auch für die fortbestehende Möglichkeit, Forschung mit Mitteln Dritter zu finanzieren (Art. 8 BayHSchG). Es gibt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch keinen Anhaltspunkt dafür, die für seine Forschung und Lehre notwendige „Mindestausstattung“ sei nicht mehr gewährleistet.

c) Dem Einwand des Antragstellers, er habe aus Gründen der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht und des Vertrauensschutzes Anspruch auf eine gewisse „Auslaufzeit“ des Masterstudiengangs, ist bereits dadurch Rechnung getragen, dass die in dem Studiengang immatrikulierten Studierenden das Studium ordnungsgemäß abschließen können. Im Rahmen des Masterstudiengangs werden daher Lehrveranstaltungen voraussichtlich noch längere Zeit angeboten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 16/09/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist seit dem 1. November 1989
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.